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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.09.2008 – C-38/07
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:465
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV (im Folgenden: Heuschen & Schrouff) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/2002 der Kommission vom 17. Juni 2004 abgewiesen hat, mit der festgestellt worden war, dass der von Heuschen & Schrouff beantragte Erlass von Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei.
2 Dieses Rechtsmittel steht im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) und Heuschen & Schrouff wegen der Nacherhebung der Einfuhrabgaben(3), um deren beantragten Erlass es im vorliegenden Rechtsstreit geht.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Vorschriften zur zollrechtlichen Einordnung
3 Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(4) im Anhang I eingeführte „Kombinierte Nomenklatur“ (im Folgenden: KN) beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987(5) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS, die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.(6)
4 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 ermächtigt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der Unterstützung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten nach dem in Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 festgelegten Verfahren Regelungen zur Einreihung von Waren in die KN zu erlassen.
5 Anhang I, Teil II, Abschnitt IV, Kapitel 19 der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst die KN-Codes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“.
6 Die Position 1901 KN umfasst „Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, … von weniger als …; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404[(7) ] …“, darunter die Unterposition 1901 90 99 KN mit der Warenbezeichnung „andere“.
7 Die Position 1905 KN betrifft „Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: ...“, darunter in der Unterposition 1905 90 KN „andere“, die weitere Unterposition 1905 90 20 KN „Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“.
8 In einigen Sprachfassungen der Position 1905 KN sind „getrocknete“ Waren genannt, teilweise „getrocknete Teigblätter aus Mehl“(8), jedoch nicht in der niederländischen(9) . In einigen Fassungen, beispielsweise in der englischen und der slowenischen, ist explizit der Begriff „Reispapier“(10) zu lesen.
9 Nach Punkt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(11) (diese Verordnung ist auf den oben erwähnten Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 gestützt) sind Erzeugnisse der folgenden Warenbeschreibung in die Unterposition 1905 90 20 KN einzureihen:
„Lebensmittelzubereitung in der Form von getrockneten durchsichtigen Teigblättern unterschiedlicher Größe, hergestellt aus Reismehl, Salz und Wasser.
Diese Teigblätter werden, nachdem sie in Wasser getränkt sind, damit sie zusammenfaltbar werden, für die Herstellung von Umhüllungen für Frühlingsrollen verwendet.“(12)
10 Dazu enthält Punkt 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 1196/97 folgende Begründung:
„Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1905, 1905 90 und 1905 90 20.“
B – Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen
11 Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(13) (im Folgenden: Zollkodex) regelt einen eventuellen Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Sonderfällen. Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex bestimmt:
„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in … Fällen … erlassen werden [, die sich] aus Umständen [ergeben], die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. …“
II – Sachverhalt
12 Heuschen & Schrouff, ein Importeur von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, führt seit vielen Jahren Reispapier(14) aus Vietnam ein.
13 Im Jahre 1996 und in den Folgejahren meldete der im Namen von Heuschen & Schrouff agierende Zollagent importiertes Reispapier unter der Unterposition 1901 90 99 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Mit Schreiben vom 21. März 1996 teilte die niederländische Zollbehörde Heuschen & Schrouff mit, dass das Reispapier tatsächlich in die Unterposition 1901 90 99 KN einzureihen sei.
14 Am 27. Juni 1997 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1196/97(15), die am 28. Juni 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde und am 19. Juli 1997 in Kraft trat.
15 Nach Erlass dieser Verordnung führte Heuschen & Schrouff weiterhin Reispapier aus Vietnam unter der Unterposition 1901 90 99 KN ein, was von der niederländischen Zollbehörde hinsichtlich 29 Anmeldungen in sechs Monaten akzeptiert worden ist (unter Kontrolle der Dokumente und ‑ in einem Fall ‑ einer gegenständlichen Kontrolle). Am 16. März 1998 signalisierte die niederländische Zollbehörde, dass die Anmeldung mit Bezug auf die Unterposition 1905 90 20 KN vorzunehmen sei. Später am selben Tag wurde jedoch hinsichtlich einer Anmeldung unter Verwendung der Unterposition 1901 90 99 KN von derselben Zollbehörde die Richtigkeit bestätigt. Ab dem 17. März 1998 verwendete Heuschen & Schrouff für die Einfuhr von Reispapier die Unterposition 1905 90 20 KN.
16 Durch Schreiben vom 22. November 2000 wurde Heuschen & Schrouff zur Zahlung von Zollabgaben in Höhe von insgesamt 645 399,50 NLG (292 869,52 Euro) für alle im Zeitraum vom 13. November 1997 bis 31. Dezember 1998 getätigten Einfuhren von Reispapier aufgefordert. Unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1196/97 führte die Zollbehörde erklärend aus, dass die anlässlich der Anmeldungen angegebene Unterposition 1901 90 99 KN unzutreffend sei und deshalb eine Korrektur der betreffenden Abgabenbescheide erforderlich werde.
17 Auf den von Heuschen & Schrouff eingelegten Einspruch hin wurden die Zahlungsaufforderungen durch Entscheidung des Inspecteurs vom 9. März 2001 bestätigt; hiervon ausgenommen war eine Aufforderung zur Zahlung eines Betrags von 13 650,30 NLG (6 194,24 Euro) betreffend eine Zollanmeldung vom 16. März 1998, die aufgehoben wurde. Nach Anpassung wurde der zu zahlende Betrag auf 636 518,40 NLG (282 645,21 Euro) für den Zeitraum vom 25. November 1997 bis 2. Februar 1998 festgesetzt.
18 Heuschen & Schrouff hat am 13. September 2002 bei der nationalen Zollbehörde den Antrag gestellt, ihr die betreffende Zollschuld gemäß Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex zu erlassen. Dieser Antrag wurde am 19. September 2002 der Kommission vorgelegt.
19 Die Kommission hat den Antrag mit der Entscheidung REM 19/2002 vom 17. Juni 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass zwar ein Sonderfall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex gegeben sei, jedoch habe Heuschen & Schrouff offensichtlich fahrlässig gehandelt. Die Kommission führt dazu aus, dass nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1196/97 am 28. Juni 1997 die tarifäre Situation nicht mehr komplex und unübersichtlich gewesen sei. Heuschen & Schrouff habe sich zu dem Zeitpunkt zumindest durch Erkundigung Gewissheit verschaffen müssen.
20 Gegen diese Entscheidung der Kommission hat Heuschen & Schrouff am 23. September 2004 die vorliegende Klage eingereicht.
III – Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und angefochtenes Urteil
21 Heuschen & Schrouff stützte ihre Klage auf drei Klagegründe:
– Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex, unzutreffende Würdigung der Tatsachen und Begründungsmangel;
– Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung;
– Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
22 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.
23 In den vorliegend interessierenden Urteilspassagen führt das Gericht aus, dass aufgrund des Irrtums der niederländischen Zollbehörde zwar eine besondere Situation im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorliege, dass jedoch Heuschen & Schrouff offensichtlich fahrlässig gehandelt habe. Die Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1196/97 habe der vorher existierenden Situation, die hinsichtlich der niederländischen Sprachfassung eventuell komplex gewesen sei, ein Ende bereitet. Jedenfalls seien ab diesem Zeitpunkt eventuelle Widersprüche zwischen der bisherigen Anmeldung und der Verordnung Nr. 1196/97 offenkundig gewesen. Eine Erkundigung bei der Zollbehörde zu diesen Widersprüchen wäre jedenfalls notwendig gewesen. Fehler des Zollagenten seien Heuschen & Schrouff zuzurechnen. Folglich habe die Kommission zutreffend entschieden, und Art. 239 des Zollkodex sei nicht verletzt.
IV – Anträge im Verfahren vor dem Gerichtshof
24 Heuschen & Schrouff beantragt,
– das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2006 in der Rechtssache T‑382/04 aufzuheben;
– die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2004 (REM 19/2002), mit der die Kommission feststellt, dass der Erlass der Einfuhrabgaben im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei, für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
25 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;
– Heuschen & Schrouff die Kosten aufzuerlegen.
26 Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens hat am 22. Mai 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der Heuschen & Schrouff, die Kommission, die niederländische Regierung, die griechische Regierung und die italienische Regierung teilgenommen haben. In der Verhandlung haben sich keine neuen Aspekte ergeben.
V – Zum Rechtsmittel
A – Argumente der Parteien
27 Heuschen & Schrouff macht im Rechtsmittelverfahren mit einem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe gegen Art. 239 des Zollkodex verstoßen.(16) Das Gericht habe zudem seine Schlussfolgerungen unzureichend begründet; jedenfalls könne die Begründung des Urteils die Schlussfolgerungen nicht tragen.
28 Es stehe bisher noch gar nicht fest, wie ungebackenes Reispapier zutreffend einzureihen sei. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Einreihung in die Position 1905 90 20 KN feststehe. Diese Einreihung bestreitet Heuschen & Schrouff als unzutreffend und weist darauf hin, dass zur Frage der zutreffenden Einordnung gleichzeitig eine Klage vor dem Hoge Raad der Nederlanden anhängig sei(17) .
29 Die Prüfung nach Art. 239 des Zollkodex, also mit den Kriterien der Art des Irrtums (bzw. der Komplexität der Vorschrift), der Berufserfahrung und des Umfangs der von ihr angewendeten Sorgfalt, müsse, im Zusammenhang betrachtet, dazu führen, dass ein Erlass der Einfuhrabgaben vorzunehmen sei.
30 Zum Kriterium der Komplexität der Vorschrift sei zu bemerken, dass sowohl auf Seiten der Kommission als auch auf Seiten der niederländischen Zollbehörde Irrtümer zu verzeichnen seien. Die Kommission habe mit der Verordnung Nr. 1196/97 eine offensichtlich unrichtige, jedenfalls mehrdeutige Regelung erlassen, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs(18) stehe. Höchstens könne gebackenes Reispapier darunter fallen, jedoch nicht das von Heuschen & Schrouff eingeführte ungebackene. Zudem enthalte der Text der Position 1905 KN in der niederländischen Version keinen Hinweis auf Reispapier. Dadurch entstehe Konfusion. Auch die niederländische Zollbehörde hätte einen Irrtum begangen, denn sie hätte nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1196/97 innerhalb von sechs Monaten weitere 29 Anmeldungen mit der Einreihung in die Position 1901 KN akzeptiert und bestätigt. Nach allem handele es sich um eine komplexe Regelung der Klassifizierung, die, entgegen der Auffassung des Gerichts, mit der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1196/97 nicht beendet gewesen sei. Im Hinblick auf das Urteil Biegi Nahrungsmittel(19) sei zudem einzubeziehen, über welche Zeitspanne die Behörden ihrem Irrtum verhaftet geblieben seien. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei also zu würdigen, dass die niederländischen Behörden während weiterer sechs Monate keinen Zweifel, sondern Zustimmung im Hinblick auf die vorgenommene Klassifizierung geäußert hätten.
31 Zum Kriterium der Berufserfahrung sei zu bemerken, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgehe, dass Heuschen & Schrouff in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr über ein großes Maß an Berufserfahrung verfüge. Damit sehe es sie zu Unrecht als erfahrenen Marktteilnehmer und somit als Experten auf dem Gebiet von Ein- und Ausfuhrformalitäten an. Sie kümmere sich jedoch nicht selbst um die Zollanmeldungen, sondern nehme dafür kompetente Dienste Dritter in Anspruch, die nach Art. 5 des Zollkodex in ihrem Namen handelten. Deren Handeln könne ihr nicht im Rahmen von Art. 239 des Zollkodex zugerechnet werden. Zudem sei im vorliegenden Fall angesichts der besonderen Komplexität der Regelung selbst bei umfangreicher Berufserfahrung die angeblich falsche Einordnung nicht vermeidbar gewesen.
32 Hinsichtlich des Kriteriums der Sorgfaltspflicht stelle das Gericht im angefochtenen Urteil zu hohe Anforderungen, selbst wenn es sich bei Heuschen & Schrouff um einen erfahrenen Marktteilnehmer handeln würde. Außerdem setze das Gericht sie zu Unrecht mit dem von ihr angestellten unmittelbaren Vertreter gleich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Heuschen & Schrouff an der bisherigen Einordnung in die KN hätte zweifeln sollen. Sie habe genug Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Position 1901 KN zutreffend sei, wie bereits zum Kriterium der Komplexität der Regelung ausgeführt, insbesondere den Anhaltspunkt, dass die Verordnung Nr. 1196/97 gar nicht das von ihr eingeführte ungebackene Reispapier meine. Dass sie diese Verordnung nicht angewandt habe, stehe also nicht im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sie diese Verordnung nicht gelesen habe, sondern mit dem Umstand, dass diese Verordnung nicht auf die von ihr eingeführte Ware anzuwenden sei und die niederländische Zollbehörde dies bestätigt hätte. Auch sei zu beachten, dass die KN in den Jahren 1996 bis 1998 nicht entsprechend dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1196/97 geändert worden sei. Die Situation in dem vom Gericht herangezogenen Urteil Covita(20) sei aus diesen Gründen nicht vergleichbar. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht sei hingegen der niederländischen Zollbehörde anzulasten, die im Zeitraum von sechs Monaten 29 Anmeldungen akzeptiert hätten, die nunmehr für falsch gehalten würden. Danach seien zwei Jahre und acht Monate vergangen, bis der Antrag auf Erlass der Abgaben bearbeitet worden sei. Diese Umstände seien bei der Beurteilung einer womöglich begrenzten und lange zurückliegenden Fahrlässigkeit von Heuschen & Schrouff, die im Lichte der erheblichen Fahrlässigkeit der niederländischen Zollbehörde nicht ins Gewicht falle, zu berücksichtigen. Das bestätige auch das im Anhang der Rechtsmittelschrift überreichte sogenannte Arbeitspapier der niederländischen Zollbehörde des Monats September 2002, das der Vorlage des Antrags von Heuschen & Schrouff auf Erlass der Einfuhrabgaben an die Kommission vorangegangen sei. Unter Einbeziehung des Urteils Sommer(21) sei die niederländische Zollbehörde in diesem Papier davon ausgegangen, dass Heuschen & Schrouff unter den vorliegenden Umständen Vertrauen in die Richtigkeit der Handlungen der Zollbehörde setzen durfte.
33 Die Kommission weist zuerst darauf hin, dass im Rechtsmittel vieles wiederholt wurde, was bereits vor Gericht vorgetragen worden ist. Mit dieser Beobachtung wolle sie jedoch nicht fehlende Zulässigkeit rügen.
34 Die Kommission entgegnet weiter, dass die Argumente von Heuschen & Schrouff nicht geeignet seien, das Urteil des Gerichts in Frage zu stellen. Zwar liege eine besondere Situation im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vor, denn die niederländische Zollbehörde habe zu Unrecht nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1196/97 falsche Deklarationen von Heuschen & Schrouff nicht beanstandet. Auch sei keine betrügerische Absicht gegeben. Jedoch sei die weitere in Art. 239 des Zollkodex enthaltene Voraussetzung, der Ausschluss offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten, nicht gegeben. In der dazu vorzunehmenden Prüfung der drei von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers) käme es ausschließlich auf das Verhalten des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers an. Entgegen den Argumenten von Heuschen & Schrouff spiele an dieser Stelle der Prüfung das Verhalten der nationalen Zollbehörden keine Rolle.
B – Rechtliche Würdigung
35 Vorab ist zu bemerken, dass aus meiner Sicht wegen der von der Kommission angesprochenen angeblichen Wiederholungen des Vortrags keine Bedenken bestehen. Zwar genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergeben.(22) Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer, wie im vorliegenden Fall, die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet.(23)
36 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen des Gerichts grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Deren Prüfung ist nur zulässig, soweit es um die Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der Rechtsfolgen geht, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, um das Vorliegen der hier interessierenden Tatbestandsmerkmale von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex zu verneinen.(24)
37 Sodann soll auf die von Heuschen & Schrouff angesprochene Frage der zutreffenden zollrechtlichen Einordnung(25) von Reispapier eingegangen werden. Heuschen & Schrouff scheint anzunehmen, dass dann, wenn die von ihr bestrittene Einordnung in die Unterposition 1905 90 20 KN unzutreffend wäre, es auf die Frage des Erlasses von Abgaben nicht mehr ankäme. Dazu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese Frage, wie auch die Kommission beobachtet hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern des parallelen Verfahrens vor der nationalen Gerichtsbarkeit.(26) Andererseits ist zu bemerken, dass es zwar systematisch zutreffender wäre, über die Frage des Erlasses der hier fraglichen Abgaben erst dann zu entscheiden, wenn die Frage der buchmäßigen Erfassung wirklich geklärt ist.(27) Jedoch ist eine solche systematische Abfolge der Entscheidungen bisher von der Rechtsprechung nicht verlangt worden.(28)
38 Zur Frage des Erlasses der (vorliegend nacherfassten) Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen bestimmt Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex, dass die Einfuhrabgaben in solchen besonderen Fällen(29) erlassen werden können, in denen keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. Bei der Beantwortung der Frage, ob „offensichtliche Fahrlässigkeit“ im Sinne von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden.(30) Von diesen Kriterien ist zutreffend auch das Gericht im angefochtenen Urteil ausgegangen.(31)
39 Ebenso zutreffend hat das Gericht festgestellt, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nur auf die Frage der offensichtlichen Fahrlässigkeit, demnach auf die Würdigung der drei genannten Kriterien, ankommt. Denn bei allen Beteiligten besteht Einigkeit darüber ‑ was sich auch in der Entscheidung der Kommission niedergeschlagen hat ‑, dass eine besondere Situation im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorliegt, denn die niederländische Zollbehörde hat zu Unrecht nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1196/97 falsche Deklarationen von Heuschen & Schrouff nicht beanstandet. Ebenso besteht Einigkeit, dass eine betrügerische Absicht nicht gegeben ist.
40 Zur Frage der Komplexität der Regelung ist die vom Gericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus meiner Sicht zutreffend. In dieser Beziehung ist das Gericht, das durchaus für die Zeit vor Erlass der Verordnung Nr. 1196/97 eine durch Komplexität gekennzeichneten Situation angenommen hat, zutreffend unter Bezug auf das Urteil Hewlett Packard France(32) davon ausgegangen, dass die Situation nach Erlass dieser Verordnung als geklärt zu bezeichnen ist. Entgegen den Ausführungen von Heuschen & Schrouff sehe ich in der Bezugnahme im Urteil Biegi Nahrungsmittel(33) auf die „Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten“ keinen Umstand, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die Situation, um die es im Urteil Biegi Nahrungsmittel ging, und bei der diese Zeitspanne gegebenenfalls eine Rolle spielen konnte(34), ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Denn anders als im damaligen Fall ist der vorliegende davon gekennzeichnet, dass die Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1196/97 eine klare Situation geschaffen hat. Der Umstand, dass nicht nur Heuschen & Schrouff, sondern auch die Zollbehörden sich nicht anhand des Amtsblatts informiert haben, kann unter solchen Umständen keine Rolle spielen. Wenn auch die Zollbehörden sich nicht informiert haben, kann dieser Umstand trotzdem nicht den Beteiligten von eigenen Anstrengungen entlasten. Denn generell und regelmäßig kommt es bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des Beteiligten auf den subjektiven Bereich an, wobei auf den Beteiligten selbst abzustellen ist. Aus meiner Sicht kann dabei nur in Ausnahmefällen Anlass zur Einbeziehung des Verhaltens der Zollbehörden bestehen.
41 Auch zum Kriterium der Berufserfahrung sehe ich keine Probleme in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Zutreffend hat das Gericht die im Urteil Söhl & Söhlke(35) entwickelten Maßstäbe herangezogen.(36) Auch hat das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beteiligte selbst nicht unerfahren ist und ihr zudem das Verhalten des Zollagenten zuzurechnen ist.(37) Hinsichtlich des Aspekts der Erfahrung der Beteiligten hat das Gericht eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, die im Rechtsmittelverfahren nur unter engen Voraussetzungen, die hier nicht ersichtlich sind, angegriffen werden kann(38) . Hinsichtlich des Aspekts der Zurechnung des Verhaltens des Zollagenten ist anzumerken, dass eine Grenze solcher Zurechnung nach der Rechtsprechung erst dann gegeben sein dürfte, wenn der Beauftragte betrügerisch handelt und von diesem Betrug auch der Abgabenschuldner betroffen ist.(39) Zum Argument, im vorliegenden Fall sei angesichts der besonderen Komplexität der Regelung selbst bei umfangreicher Berufserfahrung die angeblich falsche Einordnung nicht vermeidbar gewesen, ist zu sagen, dass das nur für die Situation vor Erlass der Verordnung Nr. 1196/97 gelten kann und an anderer Stelle(40) bereits gewürdigt wurde.
42 Schließlich ist zum Kriterium der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu bemerken, dass auch insofern das angefochtene Urteil der Überprüfung standhält. Das Gericht hat sich zutreffend insbesondere auf die Urteile Deutsche Fernsprecher(41), Covita(42) und Binder(43) bezogen und ausgeführt, dass die Kenntnis der Veröffentlichungen im Amtsblatt in Fällen wie dem vorliegenden vorauszusetzen ist und dass nur im Fall des Nichtvorliegens der entsprechenden Sprachfassung eine Ausnahme gegeben sein kann.(44) Darin liegen entgegen den Argumenten von Heuschen & Schrouff keinesfalls zu hohe Anforderungen. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1196/97 hätte ein Abgabenschuldner in der Situation von Heuschen & Schrouff bei sorgfältigem Verhalten(45) diese Verordnung zur Kenntnis genommen und die sich daraus notwendig ergebenden Zweifel an der bisherigen Einordnung einer adäquaten Klärung zugetragen. Sodann hat sich das Gericht mit dem Argument von Heuschen & Schrouff auseinandergesetzt, dass das Verhalten der niederländischen Zollbehörde an dieser Stelle zu berücksichtigen sei, konkret deren mangelnde Sorgfalt. Dieses Argument hat das Gericht zu Recht zurückgewiesen. Hierzu ist zu wiederholen, dass, wie auch bereits von der Kommission bemerkt, an dieser Stelle der Prüfung das Verhalten der Zollbehörden keine Rolle spielt. Heuschen & Schrouff verlangt im Grunde, dass der Irrtum der niederländischen Zollbehörde, der vorliegend fraglos gegeben und sowohl von der Kommission in ihrer Entscheidung als auch vom Gericht im angefochtenen Urteil anerkannt worden ist, doppelt gewertet wird: einerseits auf der Ebene der „besonderen Situation“ und andererseits auf der Ebene der „Fahrlässigkeit des Abgabenschuldners“. Bei Letzterer kann es jedoch nur um sein eigenes Verhalten gehen, das Verhalten der Zollbehörde wurde bereits auf der Ebene der „besonderen Situation“ gewürdigt.
43 Nach allem bin ich der Auffassung, dass das Gericht unter ausreichender Begründung zutreffend festgestellt und gewürdigt hat, dass Heuschen & Schrouff fahrlässig im Sinne von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex gehandelt hat.
44 Das Rechtsmittel ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
VI – Kosten
45 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Heuschen & Schrouff mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission den entsprechenden Antrag gestellt hat, sind Ersterer die Kosten aufzuerlegen.
VII – Ergebnis
46 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. Heuschen & Schrouff die Kosten aufzuerlegen.
(1) .
(2) – Urteil vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission (T‑382/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
(3) – Vgl. dazu meine Schlussanträge vom 4. September 2008 in der Rechtssache C‑375/07, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading.
(4) – ABl. L 256, S. 1.
(5) – ABl. L 198, S. 1.
(6) – Vgl. die Erwägungsgründe in der Verordnung Nr. 2658/87 (insbesondere den dritten Erwägungsgrund), Art. 1 und 3 dieser Verordnung sowie das Urteil vom 27. September 2007, Medion (C‑208/06 und C‑209/06, Slg. 2007, I‑7963, Randnr. 3).
(7) – Die Positionen 0401 bis 0404 umfassen Waren wie Milch, Rahm, Molke und daraus hergestellte Produkte.
(8) – Das gilt u. a. für die deutsche („getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke“), die französische („pâtes séchées de farine, d’amidon ou de fécule en feuilles“), die spanische („pastas secas de harina, almidón o fécula, en hojas“) und die portugiesische („pastas secas de farinha, amido ou fécula“) Fassung.
(9) – Die niederländische („dergelijke producten van meel of van zetmeel“), die dänische („lignende varer af mel eller stivelse“) und die schwedische („liknande produkter“) Fassung sind am Ende der Aufzählung mit einer mehr oder weniger detaillierten Verweisung auf „ähnliche Waren“ weniger ausführlich gehalten als manche der anderen Fassungen, die zwischen der Nennung von „Siegeloblaten“ und „ähnliche Waren“ noch mit den in der nächsten Fußnote aufgeführten Begriffen versehen sind.
(10) – Vgl. „rice paper“ in der englischen Fassung und „rižev papir“ in der slowenischen Fassung.
(11) – ABl. L 170, S. 13.
(12) – In der niederländischen Version: „Voedselbereiding in de vorm van droge, doorschijnende vellen, met verschillende afmetingen, vervaardigd van rijstmeel, zout en water. De vellen worden, na weken in water om ze plooibaarte maken, meestal gebruikt om daarvan de ‚wikkels‘ voor loempia’s en dergelijke te vervaardigen.“
(13) – ABl. L 302, S. 1.
(14) – Auch unter dem Begriff „Reisblätter“ oder der englischen Bezeichnung „rice paper“ bekannt.
(15) – Vgl. oben, Nrn. 9 und 10 dieser Schlussanträge.
(16) – Am Anfang der Rechtsmittelschrift nennt Heuschen & Schrouff im selben Atemzug einen Verstoß gegen die Art. 899 bis 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1). Da jedoch auf diese Bestimmungen bezüglich des Verwaltungsverfahrens für Entscheidungen zu Art. 239 des Zollkodex im Verlauf der Rechtsmittelschrift kein konkreter Bezug genommen wird, gehe ich davon aus, dass es sich um einen einheitlichen Rechtsmittelgrund handelt, der im Kern Art. 239 des Zollkodex betrifft.
(17) – Vgl. dazu oben, Nr. 2 dieser Schlussanträge.
(18) – Heuschen & Schrouff verweist dazu auf das Urteil vom 11. August 1995, Uelzena Milchwerke (C‑12/94, Slg. 1995, I‑2397).
(19) – Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission (C‑499/03 P, Slg. 2005, I‑1751, Randnr. 48).
(20) – Urteil vom 26. November 1998, Covita (C‑370/96, Slg. 1998, I‑7711).
(21) – Urteil vom 19. Oktober 2000, Sommer (C‑15/99, Slg. 2000, I‑8989).
(22) – Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission (C‑41/00 P, Slg. 2003, I‑2125, Randnr. 16).
(23) – Vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission (C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 43), und Interporc/Kommission (bereits in Fn. 22 angeführt, Randnr. 17).
(24) – Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, bereits in Fn. 19 angeführt, Randnr. 41; in diesem Sinne Lenaerts, K./Arts, D./Maselis, I., Procedural Law of the European Union , 2. Auflage, London 2006, S. 457, Randnr. 16-007). Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei dieser Qualifizierung nämlich um eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden kann (vgl. Urteile Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, bereits in Fn. 19 angeführt, Randnr. 41, vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, Slg. 1995, I‑3319, Randnr. 26, und vom 29. April 2004, Parlament/Ripa di Meana u. a., C‑470/00 P, Slg. 2004, I‑4167, Randnr. 41).
(25) – Vgl. oben, Nr. 28 dieser Schlussanträge.
(26) – Zur detaillierten Beantwortung der Frage der zollrechtlichen Einordnung von Reispapier verweise ich auf meine Ausführungen zur Rechtssache C‑375/07 (vgl. dazu oben, Nr. 2 dieser Schlussanträge), aus denen sich ergibt, dass dieses in die Unterposition 1905 90 20 KN einzureihen ist.
(27) – Denn aus systematischer Sicht kann nur ein bereits erfasster Abgabenbetrag erlassen oder erstattet werden. Solange also das Verfahren um die nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht nicht fest, ob es überhaupt einen nach Art. 220 Zollkodex nacherfassten Abgabenbetrag gibt, der erlassen bzw. erstattet werden könnte.
(28) – Die Praxis auf nationaler Ebene scheint jedoch die Reihenfolge der Prüfung der Anträge teilweise so zu vollziehen, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie die Frage des Erlasses erst nach Feststehen der buchmäßigen Erfassung entschieden wird (Alexander, „Vorbemerkungen zu Art. 220, 221“, in: Witte, Zollkodex, Kommentar , 4. Aufl. 2006, Randnr. 2). Für die Zukunft sieht der „Modernisierte Zollkodex“, Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 145, S. 1), eine positive Änderung in Richtung der Einhaltung einer systematischen Abfolge der Entscheidungen dahingehend vor, dass Art. 84 Abs. 2 bestimmt, dass dann, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden ist, die Frist zur Stellung eines Antrags auf Erstattung oder Erlass aus Billigkeitsgründen für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt wird.
(29) – Diese allgemeine Billigkeitsklausel ermöglicht die Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, vgl. dazu Berr/Trémeau, Le droit douanier, Communautaire et national , 7 e ed., 2006, S. 241, sowie Huchatz, „Art. 239 – Erstattung oder Erlass in Sonderfällen“, in: Witte, a. a. O., Randnrn. 1 und 28.
(30) – Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke (C‑48/98, Slg. 1999, I‑7877, Randnrn. 56 und 60). Vgl. auch Lyons, EC Customs Law , 2 nd ed., 2008, S. 489. Vgl. meine Schlussanträge vom 4. September 2008 in der Rechtssache C‑375/07, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading zur Identität dieser Kriterien mit bestimmten Kriterien von Art. 220 Abs. 2 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung.
(31) – Randnr. 44 des angefochtenen Urteils.
(32) – Urteil vom 1. April 1993, Hewlett Packard France (C‑250/91, Slg. 1993, I‑1819, Randnr. 28).
(33) – Bereits oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 48.
(34) – Vgl. dazu Randnr. 55 im Urteil Biegi Nahrungsmittel. Zum Hintergrund dieses Urteils erläutert Harings, „Nacherhebung von Einfuhrabgaben, Nichterkennbarkeit eines Irrtums der Zollbehörden“, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2005, S. 230 ff., S. 321, dass zuvor die Zollbehörden oftmals davon ausgegangen seien, dass ein Irrtum nur dann nicht erkennbar sei, wenn er einer langjährigen Verwaltungspraxis zugrunde liege. Dieser Praxis habe das Urteil Biegi Nahrungsmittel eine Absage erteilt. Harings weist zudem darauf hin, dass eine irrige Verwaltungspraxis nur ein Indiz für die Nichterkennbarkeit eines Irrtums sein kann.
(35) – Bereits oben in Fn. 30 dieser Schlussanträge angeführt.
(36) – Vgl. Randnr. 59 des angefochtenen Urteils.
(37) – Vgl. Randnrn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils sowie die danach erfolgende Subsumtion bis Randnr. 70.
(38) – Grundsätzlich gilt, dass nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Eine erneute Prüfung der Tatsachen ist also prinzipiell ausgeschlossen. Nur in eng begrenztem Umfang, insbesondere im Hinblick auf eine Verfälschung der Beweismittel, kann der Gerichtshof Tatsachenfragen behandeln.
(39) – Dafür spricht das Urteil vom 7. September 1999, De Haan (C‑61/98, Slg. 1999, I‑5003, Randnr. 53).
(40) – Vgl. oben, Nr. 40 dieser Schlussanträge.
(41) – Urteil vom 26. Juni 1990, Deutsche Fernsprecher (C‑64/89, Slg. 1990, I‑2535).
(42) – Bereits oben in Fn. 20 angeführt.
(43) – Urteil vom 12. Juli 1989, Binder (161/88, Slg. 1989, 2415).
(44) – Vgl. Randnrn. 75 ff. des angefochtenen Urteils.
(45) – Harings, bereits oben angeführt (Fn. 34 dieser Schlussanträge), S. 231, zieht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Schluss, dass der diesbezügliche Maßstab der „informierte Einführer“ ist. Damit ist ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer bei sorgfältiger Lektüre des Amtsblatts gemeint. Als Maßstab ungeeignet ist hingegen jemand, der über Expertenwissen im Zollrecht verfügt, sich also in allen Rechtsvorschriften dieses Rechtgebiets und ihrem Zusammenwirken auskennt. Kritisch dazu Berr, „Droit douanier“, La semaine juridique – édition entreprise 1990 II 15876, S. 589 ff, S. 592.