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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.09.2008 – C-443/07

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:473

Zitiert von 11 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wurde das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) umfassend geändert.(2) Insbesondere wurde eine radikal neue Laufbahnstruktur eingeführt. Die Besoldungsgruppen bei der Einstellung nach der neuen Struktur waren häufig mit einem niedrigeren Gehalt als nach der alten Struktur verbunden, wobei jedoch etwaige Nachteile durch umfangreichere Beförderungsmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. In Übergangsbestimmungen waren verschiedene Sachverhalte geregelt, darunter auch der Fall, dass Beamte erfolgreich an einem vor Inkrafttreten der neuen Laufbahnstruktur durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen hatten, aber erst nach dem Inkrafttreten ernannt wurden. Im vorliegenden Verfahren, in dem jetzt über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz zu entscheiden ist, rügen 17 Beamte, bei denen dieser Sachverhalt gegeben ist, insbesondere, dass sie zu weniger vorteilhaften Anfangsbedingungen ernannt wurden als andere Beamte, die an demselben Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hatten, aber vor dem 1. Mai 2004 eingestellt worden waren.

2 Weitere fünfzig Rechtssachen, die beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig sind und im Wesentlichen den gleichen Streitgegenstand betreffen, sind derzeit bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausgesetzt. Für den Fall, dass mit einem Urteil die Anwendung der streitigen Bestimmungen auf die betroffenen Beamten für unzulässig erklärt wird, hat die Kommission außerdem zugesagt, alle Beamten neu einzustufen, deren Rechtslage derjenigen der Kläger des dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreits vergleichbar ist, und zwar auch die Beamten, die ihre Einstufung nicht angefochten haben.(3)

Rechtlicher Rahmen

Gründe für die Änderung des Statuts

3 Die Verordnung Nr. 723/2004, mit der die Änderungen erlassen wurden, enthält u. a. folgende Erwägungsgründe:

„(7) Der im EG-Vertrag verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung muss gewahrt werden; deshalb gilt es die Personalpolitik weiterzuentwickeln, um Chancengleichheit für alle ungeachtet des Geschlechts, der körperlichen Leistungsfähigkeit, des Alters, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung und des Familienstands zu gewährleisten.

(10) Es besteht die eindeutige Notwendigkeit, den Grundsatz der Laufbahnentwicklung nach Maßgabe der Verdienste zu stärken, durch eine neue Laufbahnstruktur mehr Leistungsanreize zu schaffen und auf diese Weise eine engere Verbindung zwischen Leistung und Besoldung herzustellen. Zugleich muss im Einklang mit dem Stellenplan und unter Wahrung der Haushaltsdisziplin gewährleistet werden, dass durchschnittliche Laufbahnprofile in der neuen und der alten Struktur einander entsprechen.

(12) Mit Hilfe einer geeigneten Regelung ist dafür zu sorgen, dass durchschnittliche Laufbahnprofile einander entsprechen, und insgesamt gesehen soll die Zunahme der Gesamtzahl der Besoldungsgruppen zum einen und die Reduzierung der Zahl der Dienstaltersstufen pro Besoldungsgruppe zum anderen in ausgewogener und vernünftiger Weise kompensiert werden.

(34) Die Beschäftigungsbedingungen hinsichtlich des Gesamtniveaus der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sind weiterhin[(4) ] so gestaltet, dass ein unabhängiger, auf Kontinuität angelegter europäischer öffentlicher Dienst die besten Bewerber aus allen Mitgliedstaaten anziehen und halten kann.

(37) Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die das Personal im Rahmen des vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status geltenden Gemeinschaftssystems erworben hat, gewahrt bleiben und den legitimen Erwartungen des Personals Rechnung getragen wird.“

Bestimmungen des Statuts vor und nach der Änderung

4 Im durch die Verordnung Nr. 781/98(5) eingefügten Art. 1a Abs. 1 der vor 2004 geltenden Fassung des Statuts war bestimmt:

„Unbeschadet der einschlägigen Statutsbestimmungen, die einen bestimmten Personenstand voraussetzen, haben die Beamten in den Fällen, in denen das Statut Anwendung findet, Recht auf Gleichbehandlung ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse, ihrer politischen, philosophischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung.“

5 In der neuen Fassung wurde diese Bestimmung mit einer Umformulierung zu Art. 1d Abs. 1:

„Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.“

6 Vor der Änderung im Jahr 2004 lautete Art. 5 des Statuts wie folgt:

„(1) Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden.

Die Laufbahngruppe A umfasst in acht Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefasst sind, welche sich im Allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken, die Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit, die Hochschulausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (höherer Dienst).

Die Laufbahngruppe B umfasst in fünf Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefasst sind, welche sich im Allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken, die Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit, die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (gehobener Dienst).

Die Laufbahngruppe C umfasst in fünf Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefasst sind, welche sich im Allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken, die Dienstposten mit ausführenden Aufgaben, die Mittelschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (mittlerer Dienst).

Die Laufbahngruppe D umfasst in vier Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefasst sind, welche sich im Allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken, die Dienstposten mit manuellen oder Hilfstätigkeiten, die Volksschulbildung – gegebenenfalls ergänzt durch technische Kenntnisse – erfordern (einfacher Dienst).

(2) Die Dienstposten der Übersetzer und Dolmetscher sind in der Sonderlaufbahn Sprachendienst zusammengefasst, die mit LA bezeichnet ist und sechs Besoldungsgruppen umfasst, die den Besoldungsgruppen 3 bis 8 der Laufbahngruppe A gleichgestellt und wiederum zu Laufbahnen zusammengefasst sind, welche sich im Allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken.

(3) Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.

…“

7 Nach der Änderung lautet Art. 5 jetzt:

„(1) Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (‚AD‘) und der Funktionsgruppe Assistenz (‚AST‘).

(2) Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.

(3) Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:

a) in Funktionsgruppe AST:

i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

b) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6:

i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,

ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

c) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16:

i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder

ii) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder,

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

(4) Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle.

(5) Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.“

8 Die Besoldungsgruppen in der alten Laufbahnstruktur umfassten in der Regel acht Dienstaltersstufen, die jeweils mit einer Gehaltssteigerung verbunden waren, während die Besoldungsgruppen in der neuen Laufbahnstruktur in der Regel fünf Dienstaltersstufen umfassen. Keine Änderung ist in der Regelung eingetreten, dass ein Beamter alle zwei Jahre automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe aufsteigt (Art. 44 des Statuts), während die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe durch Verfügung der Anstellungsbehörde erfolgt, die dabei die Verdienste des Beamten zugrunde legt (Art. 45).

9 Nach Art. 7 Abs. 1 des Statuts weist die Anstellungsbehörde den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn (bzw. seit dem 1. Mai 2004 seiner Funktionsgruppe) ein.

10 Nach Maßgabe von Art. 10 wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Organe der Gemeinschaften und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Vor der Änderung(6) lautete die Vorschrift, soweit hier relevant:

„[Der Statutsbeirat] wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist.“

11 Art. 31 des Statuts regelt die Ernennung der im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählten Beamten. Vor der Änderung sah Art. 31 vor, dass Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn und Beamte der anderen Laufbahngruppen in der Eingangsbesoldungsgruppe ernannt werden, die dem Dienstposten entspricht, für den sie eingestellt worden sind. Art. 31 Abs. 2 ermöglichte der Anstellungsbehörde innerhalb bestimmter Grenzen, d. h. je nach Besoldungsgruppe und Art der frei gewordenen Planstellen bei einem Drittel bis zwei Dritteln der verfügbaren Planstellen, von Abs. 1 abzuweichen.

12 Nach den Änderungen von 2004 bestimmt Art. 31 Abs. 1 und 2:

„(1) Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2[(7) ] werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

a) angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen[(8) ];

b) Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.“(9)

13 Vor wie nach der Änderung sieht Art. 32 vor, dass der eingestellte Beamte grundsätzlich in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft wird, jedoch kann die Anstellungsbehörde dem Beamten mit Rücksicht auf seine Ausbildung und Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren. Abs. 3 des Artikels sieht vor:

„Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird.“

Übergangsbestimmungen

14 Seit dem 1. Mai 2004 enthält das Statut einen Anhang XIII mit der Überschrift „Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften“, dessen Art. 1 und 2 wie folgt lauten:

„Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

‚1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

2. Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.‘

(2) Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.

Artikel 2

(1) Am 1. Mai 2004 erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden[(10) ], vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs folgende Bezeichnungen:

>lt>1

…“

15 Nach Art. 4 des Anhangs XIII wurden für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 der Begriff „Funktionsgruppe“ durch den Begriff „Laufbahngruppe“ ersetzt in u. a. Art. 5 Abs. 5 und Art. 31 Abs. 1 des Statuts, der Begriff „Funktionsgruppe AD“ durch den Begriff „Laufbahngruppe A*“ in u. a. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c des Statuts und der Begriff „Funktionsgruppe AST“ durch den Begriff „Laufbahngruppen B* und C*“ in u. a. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Statuts. Gemäß Art. 4 Buchst. n wurde die Bezugnahme auf Anhang I Teil A durch eine Bezugnahme auf Anhang XIII.1 ersetzt, in dem die Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit aufgelistet waren.

16 Art. 12 des Anhangs XIII bestimmt:

„(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:

– AST 1 bis AST 4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4

– AD5 bis AD8 entsprechen A*5 bis A*8,

– AD9, AD10, AD11, AD12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.

(2) Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten[(11) ] aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.

(3) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden

– im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

– im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

>lt>2

…“

17 Hinsichtlich der zweiten Zeile der vorstehenden Tabelle ergibt sich aus den Akten des Verfahrens im ersten Rechtszug, dass die Kommission vorgeschlagen hatte, diejenigen Personen, die in eine für die alte Laufbahn A7/LA7 und A6/LA6 erstellte Reserveliste aufgenommen worden waren, in die neue Besoldungsgruppe A*7 anstatt A*6 einzustufen. Unstreitig wurde der in Art. 10 vorgesehene Statutsbeirat zu dem früheren Vorschlag, nicht jedoch zu der späteren Ersetzung der Besoldungsgruppe A*7 durch die Besoldungsgruppe A*6 angehört. Zum Vergleich: Das Anfangsgehalt in der alten Laufbahn A7/LA7 betrug 4 815,59 Euro monatlich; in der neuen Besoldungsgruppe A*7 betrug es 4 878,24 Euro, in der Besoldungsgruppe A*6 hingegen 4 311,55 Euro.(12)

Sachverhalt

18 Der relevante Sachverhalt ist in den Randnrn. 9 bis 21 des angefochtenen Urteils(13) wie folgt dargestellt:

„(9) Die Kommission veröffentlichte in der Zeit vom 11. April 2001 bis 18. Juni 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mehrere allgemeine Auswahlverfahren zur Bildung von Einstellungsreserven von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Laufbahn A7/A6 (KOM/A/6/01, KOM/A/9/01, KOM/A/10/01, KOM/A/1/02, KOM/A/3/02 und CC/A/12/02), von Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendaren der Laufbahn A8 (Auswahlverfahren KOM/A/2/02) und von Verwaltungsinspektorinnen/Verwaltungsinspektoren der Laufbahn B5/B4 (Auswahlverfahren KOM/B/1/02).

(10) Die 17 Kläger wurden vor dem 1. Mai 2004 in die verschiedenen nach Abschluss der Auswahlprüfungen erstellten Verzeichnisse der geeigneten Bewerber aufgenommen.

(11) Im Abschnitt ‚Einstellungsbedingungen‘ der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren wurde darauf hingewiesen, dass die in die Reservelisten aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber entsprechend dem Bedarf der Dienststellen eingestellt werden könnten.

(12) Am Ende von Punkt D (‚Allgemeine Hinweise‘) der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren KOM/A/l/02 und KOM/A/2/02 befand sich folgender Hinweis:

‚Die Kommission hat dem Rat einen förmlichen Vorschlag für die Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Dieser Vorschlag sieht u. a. ein neues Laufbahnsystem vor. Den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern kann deshalb eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden, wenn diese vom Rat angenommen worden sind.‘

(13) Die Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 enthielt denselben Hinweis auf die ‚neuen Statutsbestimmungen‘.

(14) Die nach Abschluss der Auswahlverfahren KOM/A/6/01, KOM/A/9/01 und KOM/A/10/01 (im Folgenden: Auswahlverfahren 2001) erstellten Eignungslisten wurden am 19. November 2002 (Auswahlverfahren KOM/A/6/01), am 8. März 2003 (Auswahlverfahren KOM/A/10/01) und am 2. Juli 2003 (Auswahlverfahren KOM/A/9/01) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(15) In den Schreiben, mit denen den erfolgreichen Teilnehmern an den Auswahlverfahren 2001 mitgeteilt wurde, dass sie in die jeweilige Eignungsliste aufgenommen wurden, wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Liste am 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit verlieren werde.

(16) Im Dezember 2003 sandte die Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘ der Kommission jedem der erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlverfahren 2001 ein Schreiben, in dem sie ihnen mitteilte, dass die Gültigkeit der verschiedenen Eignungslisten bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden sei.

(17) Die nach den Auswahlverfahren KOM/A/l/02, KOM/A/2/02, KOM/A/3/02, KOM/B/1/02 und CC/A/12/02 (im Folgenden: Auswahlverfahren 2002) erstellten Eignungslisten wurden am 19. Dezember 2003 (Auswahlverfahren CC/A/12/02), am 23. März 2004 (Auswahlverfahren KOM/A/1/02 und KOM/A/2/02) und am 18. Mai 2004 (Auswahlverfahren KOM/A/3/02 und KOM/B/1/02) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(18) Die Kläger wurden mit Entscheidungen, die nach dem 1. Mai 2004 erlassen wurden (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) und zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. Dezember 2004 wirksam wurden, zu Beamten auf Probe ernannt.

(19) Mit den angefochtenen Entscheidungen wurden die Kläger gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe eingestuft, d. h. in die Besoldungsgruppe B*3 (Auswahlverfahren KOM/B/1/02), die Besoldungsgruppe A*5 (Auswahlverfahren KOM/A/2/02) oder die Besoldungsgruppe A*6 (alle anderen Auswahlverfahren).

(20) Jeder Kläger legte zwischen dem 6. August 2004 und dem 21. Oktober 2004 gegen die Entscheidung, mit der er zum Beamten auf Probe ernannt worden war, gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein, soweit seine Einstufung gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts um eine Besoldungsgruppe niedriger festgelegt wurde, als in den verschiedenen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben.

(21) Die Anstellungsbehörde wies die Beschwerden der Kläger mit Entscheidungen, die zwischen dem 21. Oktober 2004 und dem 22. Dezember 2004 erlassen wurden, zurück.“

19 Die Kläger lassen sich daher in drei Gruppen einteilen:

– Kläger, die vor dem 1. Mai 2004 in Besoldungsgruppe A7 (mit einem monatlichen Anfangsgrundgehalt von 4 815,59 Euro) eingestuft und anschließend bei gleichem Gehalt in Besoldungsgruppe A*8 neu eingestuft worden wären, tatsächlich aber nach dem 1. Mai 2004 in Besoldungsgruppe A*6 (mit einem monatlichen Anfangsgrundgehalt von 4 311,55 Euro) eingestellt wurden;

– Kläger, die vor dem 1. Mai 2004 in Besoldungsgruppe A8 (mit einem monatlichen Anfangsgrundgehalt von 4 258,95 Euro) eingestuft und anschließend bei gleichem Gehalt in Besoldungsgruppe A*7 neu eingestuft worden wären, tatsächlich aber nach dem 1. Mai 2004 in Besoldungsgruppe A*5 (mit einem monatlichen Anfangsgrundgehalt von 3 810,69 Euro) eingestellt wurden;

– Kläger, die vor dem 1. Mai 2004 in Besoldungsgruppe B5 (mit einem monatlichen Anfangsgrundgehalt von 3 143,24 Euro) eingestuft und anschließend bei gleichem Gehalt in Besoldungsgruppe B*7 neu eingestuft worden wären, tatsächlich aber nach dem 1. Mai 2004 in Besoldungsgruppe B*3 (mit einem monatlichen Anfangsgrundgehalt von 2 976,76 Euro) eingestellt wurden.(14)

Verfahren im ersten Rechtszug

20 Mit einer einzigen am 3. Februar 2005 beim Gericht eingegangenen Klage beantragten die 17 Kläger,

– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit darin ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt wird;

– ihre dienstliche Laufbahn (einschließlich der Aufwertung ihrer Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, ihrer Ansprüche auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und ihrer Ruhegehaltsansprüche) mit Wirkung ab der Entscheidung über ihre Ernennung wiederherzustellen, ausgehend von der Besoldungsgruppe, in der sie gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, nach dessen Abschluss sie in die Eignungsliste aufgenommen worden sind, hätten ernannt werden müssen, also entweder in der in dieser Bekanntmachung genannten Besoldungsgruppe oder in der Besoldungsgruppe, die ihr nach der mit den neuen Statutsbestimmungen eingeführten Einteilung entspricht (und dies in der entsprechenden Dienstaltersstufe nach Maßgabe der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften);

– ihnen bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätten, zuzusprechen;

– der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

21 Zur Unterstützung der Kommission trat der Rat dem Verfahren als Streithelfer bei.

22 Die Kläger stützten ihren Aufhebungsantrag darauf, dass erstens Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, nach dem die Kommission ihre Einstufung vorgenommen habe, rechtswidrig sei und dass zweitens die angefochtenen Entscheidungen selbst gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorgepflicht, der Transparenz und des Vertrauensschutzes, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe verstießen.

23 In seinem Urteil vom 11. Juli 2007 ist das Gericht diesem Vorbringen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nicht gefolgt(15) und hat, da sich damit eine Entscheidung über die im Fall einer Aufhebung gegebenenfalls bestehenden Ansprüche auf Wiederherstellung der Laufbahnen der Kläger und auf Verzugszinsen auf die ausstehenden Bezüge erübrigte, die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

24 Allerdings gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass die Kommission die Kläger nicht klar und deutlich auf die konkret vorhersehbaren Auswirkungen eines von ihr selbst verfassten Entwurfs zur Änderung des Statuts auf ihre individuelle Situation hingewiesen habe und dass aufgrund dieser Unsicherheit die Kläger annehmen konnten, dass sie allen Grund hätten, ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe anzufechten. Das Gericht hat daher der Kommission die Hälfte der Kosten der Kläger auferlegt.

Rechtsmittelverfahren

25 Alle 17 Kläger des ersten Rechtszugs haben am 21. September 2007 gemeinsam Rechtsmittel eingelegt.

26 Die Rechtsmittelführer weisen einleitend darauf hin, dass das Gericht (i) sie pauschal behandelt habe, ohne die besondere Lage jedes Einzelnen von ihnen zu berücksichtigen, und (ii) von der von ihnen bestrittenen Annahme ausgegangen sei, dass die Rechtmäßigkeit ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe nur vom Zeitpunkt ihrer Ernennung an beurteilt werden könne.

27 Die Rechtsmittelführer führen sodann zwei Rechtsmittelgründe an.

28 Erstens rügen sie, das Gericht habe Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts zu Unrecht für rechtmäßig erklärt. Zusammengefasst machen sie geltend, das Gericht habe (i) gegen Art. 10 des alten Statuts verstoßen, da es die Vorschrift als Rechtfertigung für das Fehlen einer erneuten Anhörung des Statutsbeirats angesehen habe, (ii) ihre wohlerworbenen Rechte verletzt, da es die Frage geprüft habe, ob es ein wohlerworbenes Recht auf Ernennung gebe, anstatt die Frage, ob es ein wohlerworbenes Recht auf Einstufung im Fall der Ernennung gebe, (iii) gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es zwischen den erfolgreichen Bewerbern danach unterschieden habe, ob sie vor oder nach dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien, (iv) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und Beweise verfälscht und (v) die Tragweite der Art. 5, 7 und 31 des Statuts verkannt und insofern gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen.

29 Zweitens wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Feststellung, dass der Verstoß der Kommission gegen ihre Informationspflicht für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen führen könne. Insoweit habe das Gericht gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorgepflicht, der Transparenz und des Vertrauensschutzes, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung sowie der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe verstoßen.

Zulässigkeit des Rechtsmittels

30 Der Rat macht zwar nicht geltend, dass das Rechtsmittel in vollem Umfang unzulässig sei, ist jedoch der Auffassung, dass ein Großteil des Vorbringens der Rechtsmittelführer insofern nicht den Erfordernissen von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs entspreche, als sie keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht bezeichnet hätten, sondern lediglich eine erneute Prüfung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug beantragten.

31 Nach ständiger Rechtsprechung „ist ein Rechtsmittel unzulässig, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.“(16)

32 Im vorliegenden Fall ergibt sich für mich klar, dass die Rechtsmittelführer bei jedem Rechtsmittelgrund die Rechtsfehler bezeichnet haben, die das Gericht ihrer Meinung nach in verschiedenen Passagen seines Urteils begangen hat. Dass sie dabei naturgemäß erneut auf einige im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente hinweisen, kann daher in keiner Weise die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittelgründe berühren.

Sachprüfung des Rechtsmittels

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts

Erster Teil: Verletzung von Art. 10 des Statuts

– Angefochtenes Urteil

33 Die Kläger hatten im ersten Rechtszug vorgetragen, die Änderung der Besoldungsgruppe von A*7 auf A*6 in der Tabelle in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts sei mit dem Fehler einer mangelnden Anhörung des Statutsbeirats zu dieser Frage behaftet.(17)

34 In den Randnrn. 35 bis 43 seines Urteils weist das Gericht diese Argumentation im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück.

35 Der Statutsbeirat sei nicht nur bei förmlichen Vorschlägen anzuhören, sondern auch bei wesentlichen Änderungen bereits geprüfter Vorschläge, sofern die Änderungen nicht dem entsprächen, was der Statutsbeirat vorgeschlagen habe. Würden daher an einem Vorschlag für eine Änderung des Statuts während der Verhandlung beim Rat Änderungen vorgenommen, die die Struktur des Vorschlags wesentlich berührten, bestehe eine Verpflichtung zur erneuten Anhörung des Statutsbeirats vor dem Erlass der betreffenden Bestimmungen. Bei punktuellen Änderungen mit begrenzter Wirkung bestehe allerdings keine derartige Verpflichtung, da andernfalls das Abänderungsrecht im Rahmen des gemeinschaftlichen Gesetzgebungsprozesses übermäßig beschränkt würde. Ob es sich um eine wesentliche Änderung handele, sei daher im Hinblick darauf zu beurteilen, welchen Zweck sie erfülle und welchen Platz sie innerhalb der vorgeschlagenen gesamten Regelung einnehme, und nicht danach, welche individuellen Konsequenzen sie für die möglicherweise von ihr Betroffenen haben könnte.

36 Im vorliegenden Fall habe die vorgeschlagene neue Laufbahnstruktur unmittelbar die Absenkung der Besoldungsgruppen, in denen die neuen Beamten eingestellt würden, zur Folge gehabt, die auf längere Sicht mit einer Verbesserung ihrer Aufstiegsperspektiven einhergehe. Die Ersetzung der Besoldungsgruppe A*7 durch die Besoldungsgruppe A*6 füge sich in die Gesamtstruktur und in die Gesamtperspektive einer evolutiven Neustrukturierung ein. Sie stelle sich als eine punktuelle Anpassung der Übergangsbestimmungen dar, deren allgemeine Struktur und Wesen dadurch nicht derart in Frage gestellt würden, dass eine erneute Anhörung des Statutsbeirats gerechtfertigt wäre.

37 Die Kommission habe somit dadurch, dass sie den Statutsbeirat nicht erneut angehört habe, nicht gegen Art. 10 des Statuts verstoßen, auch wenn die fragliche Ersetzung, die erst nach erfolgter Anhörung des Statutsbeirats vorgenommen worden sei, unmittelbar eine nicht unerhebliche finanzielle Auswirkung auf die Ersteinstufung der betroffenen Beamten und auf die ihnen zu Beginn ihrer Laufbahn gewährten Dienstbezüge gehabt habe.

– Vorbringen

38 Die Rechtsmittelführer rügen nicht den ersten Teil dieser Begründung, wohl aber (i) die Auffassung, dass die Frage, ob eine Änderung wesentlich sei, nicht im Hinblick auf die individuellen Konsequenzen zu beurteilen sei, die sich für die möglicherweise Betroffenen ergeben könnten, und dementsprechend (ii) die Schlussfolgerung, die streitige Ersetzung stelle keine wesentliche Änderung dar.

39 Ohne den ersten Punkt zu vertiefen, heben die Rechtsmittelführer die Tragweite der Konsequenzen für eine „sehr große“ Zahl von Beamten im vorliegenden Fall hervor – nicht nur niedrigere Bezüge bei der Einstellung, sondern auch ein sich über die gesamte Laufbahn hinweg erstreckendes Zurückbleiben um eine Besoldungsgruppe im Vergleich zur Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe –, zu denen sich der Statutsbeirat möglicherweise durchaus hätte äußern wollen.

40 Die Rechtsmittelführer vergleichen die Ersetzung im vorliegenden Fall mit der im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses erfolgten Änderung der Verordnung Nr. 2688/95(18) . Nach dem ursprünglichen Vorschlag, zu dem der Statutsbeirat angehört worden sei, sei eine Regelung über ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst für Beamte aller Organe vorgesehen gewesen, die jedoch in der abschließenden Fassung allein auf Beamte des Parlaments beschränkt worden sei. Das Gericht habe im Urteil Losch(19) entschieden, dass dies eine wesentliche Änderung darstelle, zu der der Statutsbeirat hätte angehört werden müssen.

41 Im Übrigen habe das Gericht seine Schlussfolgerung, dass sich die Ersetzung der Besoldungsgruppe A*7 durch die Besoldungsgruppe A*6 „in die Gesamtstruktur und in die Gesamtperspektive einer evolutiven Neustrukturierung der Laufbahnen einfügt“, nicht ausreichend begründet, zumal das Gericht erkannt habe, dass die Tabelle in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII von der Tabelle in Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs abweiche, in der die Besoldungsgruppen der vor dem 1. Mai 2004 im Dienst befindlichen Beamten in die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen umgewandelt würden.

42 Nach Ansicht der Kommission wird die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft, deren Wahrung die eigentliche Aufgabe des Statutsbeirats sei, durch die fragliche Ersetzung nicht berührt. Dass der Statutsbeirat sich möglicherweise habe äußern wollen, könne keine Pflicht zu seiner Anhörung begründen. Ferner habe das Gericht sein Ergebnis ausreichend begründet; die Rüge der Rechtsmittelführer ziele vielmehr auf eine unzureichende Begründung seitens des Gesetzgebers ab und damit auf einen Streitpunkt, der im ersten Rechtszug nicht vorgetragen worden und dessen Einführung in das Rechtsmittelverfahren daher unzulässig sei.

43 Der Rat fügt hinzu, dass die in der Rechtssache Losch streitige Änderung dazu geführt habe, dass das Personal aller Organe mit Ausnahme des Parlaments von der günstigen Regelung eines frühzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst ausgeschlossen worden sei, während es sich bei der Änderung im vorliegenden Fall um eine geringfügige Modifizierung einer Übergangsbestimmung handele, von der nur wenige Beamte betroffen seien. Im Gesamtrahmen stelle die Änderung einen logischen Schritt dar, da die Besoldungsgruppe A7 die zweite Besoldungsgruppe in der alten Laufbahngruppe A gewesen sei und die Besoldungsgruppe A*6 der Besoldungsgruppe AD 6 entspreche, d. h. der zweiten Besoldungsgruppe in der neuen Funktionsgruppe AD. Da sich zudem der Statutsbeirat bereits zu der generellen Entsprechungsregelung geäußert gehabt habe, wäre mit einer weiteren Anhörung zu diesem Punkt nichts gewonnen gewesen.

– Würdigung

44 Zunächst ist zu bemerken, dass die Argumente der Rechtsmittelführer zur Bedeutung der streitigen Ersetzung allesamt die sich daraus für die Betroffenen ergebenden Konsequenzen betreffen. Die Argumente können daher nur dann relevant sein, wenn dargetan wird, dass entweder a) das Gericht zu Unrecht entschieden hat, dass Änderungsvorschläge im Hinblick darauf zu beurteilen sind, welchen Zweck sie erfüllen und welchen Platz sie innerhalb der vorgeschlagenen Gesamtregelung einnehmen, und nicht danach, welche individuellen Konsequenzen sie für die möglicherweise Betroffenen haben können, oder b) dass die Änderung im Hinblick auf ihren Zweck und ihre Stellung in der vorgeschlagenen Gesamtregelung wesentlich war.

45 Meines Erachtens ist keines von beidem dargetan.

46 Die Rechtsmittelführer haben keine Argumente zur Begründung ihrer Auffassung vorgetragen, dass der zugrunde gelegte Ansatz rechtsfehlerhaft sei. Der Ansatz erscheint auch nicht unbillig. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede detaillierte Änderung eines Vorschlags dem Statutsbeirat vorgelegt werden muss, da andernfalls die Gefahr einer Lähmung des Gesetzgebungsprozesses bestünde. Gleichwohl dürfte jede noch so kleine Änderung individuelle Konsequenzen für mehr oder weniger viele Beamte nach sich ziehen. Angesichts dessen erscheint es vernünftig, die Frage, ob die Änderung so wesentlich ist, dass eine weitere Anhörung angebracht ist, nicht anhand dieser Konsequenzen als solcher, sondern anhand des objektiven Stellenwerts der Änderung im Rahmen der Gesamtregelung des ins Auge gefassten Vorschlags zu beurteilen.

47 Unter letzterem Gesichtspunkt halte ich die Argumentation, die hier streitige Änderung sei wesentlich, nicht für stichhaltig.

48 Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist insoweit, dass unter dem „ins Auge gefassten Vorschlag“ hier nicht die Reform des Statuts insgesamt zu verstehen ist, sondern die Übergangsmaßnahmen, genauer gesagt die Regelung, mit der die Entsprechung zwischen den Besoldungsgruppen des Auswahlverfahrens und den Besoldungsgruppen der Einstellung in der Tabelle in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII festgelegt wird. (Wollte man davon ausgehen, dass der Vorschlag sich auf einen weiteren Bereich erstreckt, würde die Änderung bezogen auf die Gesamtregelung selbstverständlich einen geringeren Stellenwert einnehmen.)

49 Bei Betrachtung dieser Tabelle sowie der Anfangsgehälter vor und nach dem 1. Mai 2004(20) stelle ich fest, dass das Anfangsgehalt in der neuen Besoldungsgruppe der Einstellung mit nur zwei Ausnahmen niedriger ist als in der alten Besoldungsgruppe oder Laufbahn, für die das Auswahlverfahren durchgeführt wurde. Die Ausnahmen betreffen die beiden höchsten Besoldungsgruppen, die im Wesentlichen für Direktoren und Generaldirektoren vorgesehen sind, bei deren Einstellung häufig ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren angewendet wird(21) . Bei allen anderen betroffenen Besoldungsgruppen ist das Gehalt in der neuen Besoldungsgruppe der Einstellung (C*1 bis A*12) niedriger als in der alten Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens (C5 bis A3/LA3). In diesem Bereich war in der Vorschlagsfassung, zu dem der Statutsbeirat ursprünglich angehört wurde, lediglich in der Besoldungsgruppe der Einstellung A*7 ein geringfügig höheres Anfangsgehalt als in der entsprechenden Laufbahn des Auswahlverfahrens (A7/LA7 und A6/LA6) vorgesehen. Die Ersetzung der Besoldungsgruppe A*7 durch A*6 lag daher auf einer Linie mit der Gesamtregelung der Entsprechungstabelle.

50 Angesichts dessen erscheint die Begründung des Gerichts, die ich oben, Nrn. 36 f., zusammengefasst habe, klar und hinreichend. Dass die Entsprechungstabellen in den Art. 2 Abs.1 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII voneinander abweichen, ist – wie die Kommission und der Rat ausgeführt haben – eine Frage der Begründung, die der Gesetzgeber in der Verordnung Nr. 723/2004, und nicht der Begründung, die das Gericht in seinem Urteil gegeben hat.

51 Demzufolge ist der erste Teil des ersten von den Rechtsmittelführern angeführten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen.

Zweiter Teil: Verletzung wohlerworbener Rechte

– Angefochtenes Urteil

52 Im ersten Rechtszug hatten die Kläger vorgetragen, durch ihre Aufnahme in eine Reserveliste hätten sie ein Recht auf Einstufung in die Besoldungsgruppen erworben, die in den jeweiligen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben worden seien. Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verletze dieses Recht.

53 In den Randnrn. 52 bis 58 seines Urteils weist das Gericht diese Argumentation im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück.

54 Die Aufnahme in eine nach einem allgemeinen Auswahlverfahren erstellte Reserveliste verleihe lediglich eine Anwartschaft auf Ernennung. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe stehe nicht fest, solange nicht die Anstellungsbehörde ordnungsgemäß über die Einstellung entschieden habe, und zwar durch einseitige Verfügung, in der der Zeitpunkt, zu dem die Ernennung wirksam werde, und die Planstelle bestimmt seien, in die der Beamte eingewiesen werde. Erst nach einer solchen Entscheidung könne sich der erfolgreiche Bewerber auf seine Beamteneigenschaft und demgemäß auf die Vorschriften des Statuts berufen.

55 Am 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, habe jedoch noch kein solcher Ernennungsakt zugunsten der Kläger vorgelegen. Diese Vorschrift verletze daher keine Ansprüche auf Einstufung in eine der in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen alten Besoldungsgruppen. Einem Beamten stünden nämlich nur dann wohlerworbene Rechte zu, wenn die anspruchsbegründende Tatsache unter der Geltung einer bestimmten Regelung eingetreten sei und zeitlich vor der Änderung dieser Regelung liege(22) .

– Vorbringen

56 Die Rechtsmittelführer wenden sich im Wesentlichen gegen die Prämisse, dass sie ein Recht auf Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe erst nach Inkrafttreten der Statutsänderungen erworben hätten. Zwar verleihe die Aufnahme in eine Reserveliste ihnen kein Recht auf Ernennung, wohl aber ein Recht, im Fall der Ernennung in die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe eingestuft zu werden.

57 Die Rechtsmittelführer führen Rechtsprechung dafür an, dass die Anstellungsbehörde an den Inhalt einer Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden sei. In der Rechtssache Spachis(23) habe die Bewerberin erfolgreich an zwei allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen und sei zunächst auf einem Sprachendienstposten, für den sie keine einschlägige Berufserfahrung besessen habe, und dann aufgrund des zweiten Auswahlverfahrens auf einem Verwaltungsdienstposten ernannt worden, für den sie eine relevante neunjährige Berufserfahrung habe vorweisen können. Die Kommission habe ihre Berufserfahrung bei der Festlegung der Besoldungsgruppe anlässlich ihrer zweiten Ernennung nicht berücksichtigt, sondern sie in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft, die sie bereits im Sprachendienst innegehabt habe. Der Gerichtshof habe dies als Verletzung eines Anwartschaftsrechts(24) betrachtet, das sie aufgrund ihrer erfolgreichen Teilnahme am betreffenden Auswahlverfahren erworben habe.

58 Im Übrigen machen die Rechtsmittelführer geltend, die anspruchsbegründenden Tatsachen seien unter der Geltung des alten Statuts eingetreten: ihre Teilnahme an den Auswahlverfahren, ihre Aufnahme in die Reservelisten, in einigen Fällen die Entscheidung, ihnen eine Stelle anzubieten, und das Schreiben mit der Mitteilung, dass eine Stelle angeboten werden würde. Das Gericht habe selbst festgestellt, dass die Kläger erst nach ihrer Ernennung unmittelbar über das neue System der Einstufung in Besoldungsgruppen und die damit verbundene Absenkung ihrer Besoldungsgruppe für die Einstellung gegenüber derjenigen informiert worden seien, die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben gewesen sei. Schließlich sei die Berufung auf das Statut keineswegs nur bereits im Dienst befindlichen Beamten vorbehalten, sondern nach ständiger Rechtsprechung stehe diese Möglichkeit auch Personen zu, die den Beamtenstatus beanspruchten.

59 Nach Auffassung der Kommission (25) kann von erworbenen Rechten nur die Rede sein, wenn die anspruchsbegründende Tatsache unter der Geltung einer Bestimmung eingetreten ist, die vor Einführung der Änderungen in Kraft war. Das Statut dürfe zwar nicht rückwirkend zuungunsten der Beamten geändert werden, für die Zukunft seien ungünstige Änderungen jedoch zulässig. Im Übrigen könne ein Recht erst dann „wohlerworben“ sein, wenn die Rechtsstellung feststehe und nicht mehr von e iner zukünftigen Entscheidung, die ein Ermessenselement enthalte, abhänge. Im vorliegenden Fall habe die Stellung der Rechtsmittelführer aber weiterhin von derartigen, nach dem 1. Mai 2004 getroffenen Entscheidungen abgehangen.

60 Die Argumentation der Rechtsmittelführer sei insofern unlogisch, als sie vorbrächten, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren kein Recht auf Ernennung begründe, wohl aber auf Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe, die ja die Folge der Ernennung sei. Aus dem Urteil Spachis ergebe sich implizit, dass lediglich der Status der Eignung für die Ernennung in eine bestimmte Besoldungsgruppe verliehen werde – die Klägerin habe in die eine wie in die andere Besoldungsgruppe der betreffenden Laufbahn eingestuft werden können, und der Gerichtshof habe entschieden, dass ihre einschlägige Berufserfahrung bei der Festlegung der angemessenen Besoldungsgruppe zu berücksichtigen sei.

61 Was das Argument betreffe, dass in einigen Fällen die Entscheidung, den Rechtsmittelführern eine Stelle anzubieten, und das Schreiben mit der Mitteilung, dass eine Stelle angeboten werden würde, aus der Zeit vor dem 1. Mai 2004 stammten, so könne lediglich der Zeitpunkt des Erlasses der förmlichen Ernennungsentscheidung maßgeblich sein, nicht jedoch der Zeitpunkt, in dem eine Absicht zum Erlass der Entscheidung gefasst oder mitgeteilt werde. Im Übrigen sei dieses Argument im ersten Rechtszug nicht vorgetragen worden und im Rechtsmittelverfahren unzulässig.

62 Schließlich seien die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens angegebenen Konditionen für die Anstellungsbehörde hinsichtlich der von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen verbindlich, nicht jedoch hinsichtlich des Inhalts einer Entscheidung, mit der ein erfolgreicher Teilnehmer ernannt werde und die nach den zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Bestimmungen des Statuts zu ergehen habe.

63 Der Rat vertritt die Auffassung, dass die Rechte und Pflichten der Rechtsmittelführer gegenüber einem Gemeinschaftsorgan erst erworben bzw. begründet worden seien, als die Ernennungsentscheidung ergangen sei. Mit der Aufnahme in eine Reserveliste seien keine Garantien und keine Verpflichtungen verbunden. Im Urteil Spachis sei es nicht um eine Änderung des Statuts gegangen, so dass sich daraus keine Schlussfolgerungen ziehen ließen. Die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens sei zwar in der Tat für die Anstellungsbehörde verbindlich, stehe jedoch nicht der Änderung des rechtlichen Rahmens entgegen, an den sich die Behörde halten müsse. Im vorliegenden Fall habe niemand in den alten Besoldungsgruppen ernannt werden können, da diese nach dem 1. Mai 2004 nicht mehr existiert hätten, der Gesetzgeber habe aber durch Erstellung einer Entsprechungstabelle die Möglichkeit offengelassen, die bereits in eine Reserveliste aufgenommenen Bewerber zu ernennen.

– Würdigung

64 Die Argumentation der Rechtsmittelführer stützt sich zu einem großen Teil auf die Rechtsprechung, die dahin geht, dass die Anstellungsbehörde an die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens angegebenen Konditionen gebunden ist. Die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens ist jedoch dem Statut nachgeordnet. Bei Erlass einer Entscheidung gemäß der Bekanntmachung kann die Anstellungsbehörde nicht an eine in der Bekanntmachung genannte Bedingung gebunden sein, die einer zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßigen und anwendbaren Bestimmung des Statuts zuwiderläuft. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits sind lediglich Argumente zur Rechtmäßigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts von Bedeutung.

65 Die Kommission akzeptiert (und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich), dass der Gesetzgeber das Statut mit Wirkung für die Zukunft ändern, dabei aber nicht in zuvor unter der Geltung der alten Fassung erworbene Rechte eingreifen darf. Fraglich ist daher, ob das Gericht zu Recht entschieden hat, dass diejenigen Personen, die vor dem 1. Mai 2004 in eine Reserveliste aufgenommen, aber noch nicht ernannt worden waren, kein Recht auf Ernennung in eine bestimmte Besoldungsgruppe erworben hatten.

66 Unstreitig hatten diese Personen kein Recht auf Ernennung an sich erworben. Außerdem lässt sich nicht bestreiten, dass ihre Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bis zur tatsächlichen Ernennung ungewiss war. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Auswahlverfahren für Dienstposten in einer Laufbahn mit zwei Besoldungsgruppen durchgeführt (wobei in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren lediglich angegeben war, dass die Ernennung „in der Regel“ in die niedrigere Besoldungsgruppe erfolgen würde), und in allen Fällen bestand nach Art. 32 des Statuts die Möglichkeit, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe Ausbildung und Berufserfahrung zu berücksichtigen.

67 Angesichts dessen ist für mich nicht ersichtlich, wie die Rechtsmittelführer ein Recht auf Ernennung in eine bestimmte Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe hätten erwerben können oder inwiefern die Feststellung des Gerichts, dass sie kein solches Recht erworben hatten, beanstandet werden kann.

68 In der Rechsprechung des Gerichtshofs (sowie des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst) finden sich bisher noch keine detaillierten Hinweise für die Entscheidung der Frage, worin ein wohlerworbenes Recht besteht, das durch eine Änderung des Statuts verletzt werden könnte. Die Rechtsprechung postuliert lediglich, dass die anspruchsbegründende Tatsache eingetreten sein muss, als die alte Regelung in Kraft war. Die Kommission hält darüber hinaus für erforderlich, dass der Anspruch unter der Geltung der alten Regelung insoweit feststehen muss, als keine weiteren Ermessensentscheidungen mehr zu treffen sein dürfen. Dem würde ich zustimmen – ungeachtet der Bezugnahme des Gerichtshofs auf ein erworbenes Anwartschaftsrecht im Urteil Spachis, bei dem im Ausgangsfall die einschlägige Regelung nicht geändert worden war. Im vorliegenden Fall waren am 1. Mai 2004 noch mehrere Entscheidungen zu treffen (oder nicht zu treffen), die zu Ernennungen in verschiedene Besoldungsgruppen oder Dienstaltersstufen (oder zur Nichternennung) hätten führen können, selbst wenn die alte Laufbahnstruktur fortbestanden hätte. Personen, die sich in der Situation der Rechtsmittelführer befanden, konnten daher keinen Anspruch auf Ernennung in eine bestimmte Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe erworben haben.

69 Interessanterweise hat das Administrative Tribunal der Internationalen Arbeitsorganisation(26) den Begriff der wohlerworbenen Rechte etwas eingehender definiert. In einem vor Kurzem erlassenen Urteil(27) griff das Tribunal auf seine ständige Rechtsprechung seit 1961 zurück und stellte fest, dass „eine Verletzung eines wohlerworbenen Rechts nur dann vorliegt, wenn … eine Änderung sich negativ auf das Gleichgewicht der vertraglichen Pflichten auswirkt, indem die wesentlichen Beschäftigungsbedingungen, auf deren Grundlage der Beschäftigte die Stelle angenommen hat oder die ihn später zu einem Verbleiben veranlasst haben, geändert werden“.

70 Zwischen den Beamten der Gemeinschaft und den Organen, bei denen sie beschäftigt sind, besteht zwar kein Vertragsverhältnis, die Wendung „wesentliche Beschäftigungsbedingungen, auf deren Grundlage der Beschäftigte die Stelle angenommen hat oder die ihn später zu einem Verbleiben veranlasst haben“ ließe sich jedoch ohne Weiteres – und meiner Meinung nach sinnvoll – auf die Situation in der Gemeinschaft übertragen. Im vorliegenden Fall hatte per definitionem keiner der von der Tabelle in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts betroffenen Beamten eine Ernennung vor Inkrafttreten des Anhangs angenommen. Sie konnten auch keine Rechte aus den alten Bestimmungen des Statuts in dem (wie auch immer zustande gekommenen) irrigen Glauben erwerben, dass die Bestimmungen weiterhin Anwendung fänden.

71 Demnach ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen.

Dritter Teil: Gleichbehandlung

– Angefochtenes Urteil

72 Im ersten Rechtszug hatten die Kläger vorgetragen, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts behandele ein und dieselbe Gruppe von Personen – erfolgreiche Teilnehmer an demselben Auswahlverfahren – ungleich, je nachdem, ob sie vor oder nach dem 1. Mai 2004 eingestellt worden seien. Dieser Termin sei kein objektives Unterscheidungskriterium, weil der Zeitpunkt der Ernennung von Elementen abhänge, die nicht objektiv seien und auf die der Beamte keinen Einfluss habe. Das einzige objektive Kriterium sei das Datum, an dem den Klägern ihre Aufnahme in die Reserveliste mitgeteilt worden sei. Das Gericht habe im Urteil Monaco/Parlament(28) festgestellt, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verlange, dass alle erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren – ungeachtet des etwaigen Inkrafttretens neuer Vorschriften vor der Ernennung einiger dieser Teilnehmer – gleichbehandelt würden.

73 Außerdem seien allen Klägern, die sich für ranghöhere Dienstposten beworben hätten, rangniedrigere Dienstposten zugewiesen worden. Soweit sie bereits über wichtige Qualifikationen und beträchtliche Berufserfahrung verfügten, seien sie unter Verstoß gegen Art. 1d des Statuts aus Gründen ihres Alters diskriminiert worden, da sie nicht dieselben Aufstiegsperspektiven wie andere, jüngere Beamte hätten, die genauso eingestuft worden seien wie sie. Außerdem sei einigen Klägern, die zuvor Bedienstete auf Zeit oder Hilfskräfte gewesen seien, derselbe Dienstposten mit denselben oder gar erweiterten Aufgaben, aber mit einer Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe zugewiesen worden.

74 In den Randnrn. 75 bis 91 seines Urteils weist das Gericht diese Argumentation im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück.

75 Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete, dass vergleichbare Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürften, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre. Es sei daher zu prüfen, ob alle erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren unabhängig vom Datum der Ernennung ein und dieselbe Gruppe bildeten.

76 Die Einstufung der Kläger habe, wie sich aus den Ausführungen zur Frage der wohlerworbenen Rechte ergebe, rechtlich nur nach den Kriterien vorgenommen werden können, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über ihre Ernennung gegolten hätten. Die Kläger hätten auch stillschweigend eingeräumt, dass die neuen Bestimmungen auf sie Anwendung fänden, da sie sich auf Art. 1d des Statuts gestützt hätten. Die vor dem 1. Mai 2004 ernannten erfolgreichen Teilnehmer an denselben Auswahlverfahren seien demgegenüber notwendigerweise nach den alten Kriterien, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung noch galten, in die Besoldungsgruppe einzustufen gewesen. Demzufolge handele es sich nicht um ein und dieselbe Gruppe von Personen.

77 Der 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004, wonach die Übergangsbestimmungen des Statuts die Rechte, die das Personal im Rahmen der Gemeinschaftsregelung vor Inkrafttreten der neuen Regelung erworben habe, unberührt lasse, bestätige, dass diese Unterscheidung zu treffen sei.

78 Der Gedanke, dass sich alle aufgrund ein und desselben Auswahlverfahrens eingestellten Beamten in einer vergleichbaren Situation befänden, sei im Urteil Monaco/Parlament nur angeführt worden, um festzustellen, dass es im Hinblick auf die Anwendung unverändert gebliebener Einstufungskriterien des Statuts rechtswidrig sei, strengere innerdienstliche Richtlinien über die Einstufung in die Besoldungsgruppe anzuwenden, die nach Aufnahme des Bewerbers in die Reserveliste von dem Beschäftigungsorgan selbst erlassen worden seien. Im Streitfall habe der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer unbestrittenen Befugnis beschlossen, die Kriterien des Statuts für die Einstufung in Besoldungsgruppen bei der Einstellung zu ändern. Der Gesetzgeber könne jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen für die Zukunft vornehmen, wenn er meine, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprächen, und zwar auch dann, wenn sie weniger günstig seien.(29)

79 Da auch die Planstelle, in die ein Beamter eingewiesen werde, mit der Ernennungsentscheidung festgelegt werde und diese auf den Vorschriften beruhen müsse, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses in Kraft seien, könne es nicht diskriminierend sein, wenn einige Beamte im Rahmen der neuen Bestimmungen in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft würden, obwohl sie künftig auf derselben Stelle verwendet würden, die sie vor dem 1. Mai 2004 als Bedienstete auf Zeit innegehabt hätten, und dieselben oder gar umfangreichere Aufgaben als zuvor wahrnähmen.

80 Schließlich liege auch keine Diskriminierung aus Gründen des Alters im Sinne von Art. 1d des Statuts vor, da die neuen Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der Betroffenen zu tun hätten.

– Vorbringen

81 Die Rechtsmittelführer machen erstens geltend, dass sie durchaus ein Recht auf Ernennung in einer bestimmten Besoldungsgruppe erworben hätten (wie sie auch schon im zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes argumentieren) und dass sie deshalb derselben Gruppe angehörten wie diejenigen Personen, die von derselben Reserveliste vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien und die dasselbe Recht erworben hätten. Hieran ändere auch der 37. Erwägungsgrund der Änderungsverordnung nichts.

82 Sodann bringen sie vor, das Gericht habe zu Unrecht zwischen einer legislativen Änderung des Statuts und einer Änderung der innerdienstlichen Durchführungsbestimmungen eines Organs unterschieden. Auf das Urteil Monaco/Parlament könne diese Auffassung nicht gestützt werden, die letztlich darauf hinauslaufe, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz für legislative Änderungen nicht gelte. Dies stelle eine nicht hinnehmbare Verletzung des Gebots rechtmäßigen Handelns dar. In der gemeinschaftlichen Rechtsordnung gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung für die Exekutive, die Legislative und die Judikative gleichermaßen.

83 Tatsächlich habe das Gericht die Prüfung der Frage unterlassen, ob alle erfolgreichen Teilnehmer an ein und demselben Auswahlverfahren eine vergleichbare Gruppe bildeten und daher Anspruch auf Gleichbehandlung hätten, und sei damit seiner eigenen Argumentation im Urteil Ryan/Rechnungshof nicht gefolgt. Im Rahmen des genannten Urteils habe das Gericht, ohne den Fall von der Rechtssache Monaco/Parlament abzugrenzen, entschieden, dass (i) die Gemeinschaftsbehörde bei der Ausübung ihrer Ermessensbefugnis den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten habe, (ii) es insofern nicht auf die Art des Änderungsakts ankomme und (iii) der Gleichbehandlungsgrundsatz es gebiete, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Regelungen nicht zu einer Diskriminierung führe.

84 Durch das Abweichen von seiner früheren Rechtsprechung habe das Gericht seine Pflicht zur hinreichenden Begründung seiner Entscheidungen verletzt. Es habe die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung nach der alten und der neuen Regelung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung nicht untersucht.

85 Im Übrigen sei die Argumentation, dass die vor und nach dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten jeweils verschiedenen Gruppen angehörten, da unterschiedliche Regelungen auf sie Anwendung fänden und deshalb keine rechtswidrige Diskriminierung vorliege, ein Zirkelschluss.

86 Die Ausführungen zur Diskriminierung aus Gründen des Alters seien ebenfalls rechtsfehlerhaft. Eine verbotene Diskriminierung könne nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar erfolgen. Im vorliegenden Fall liege insofern eine mittelbare Diskriminierung vor, als Beamte, die aufgrund von Auswahlverfahren eingestellt worden seien, für die Berufserfahrung verlangt worden sei, in Besoldungsgruppen eingestuft worden seien, die für Personen ohne Berufserfahrung angemessen seien.

87 Nach Ansicht der Kommission besagt das Urteil des Gerichts nicht, dass der Gesetzgeber nicht an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden sei. Im Kern gehe es um den „intertemporalen Geltungsbereich“ des Grundsatzes: Stellt es einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn die Einzelnen aufgrund einer neuen, ab einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Regelung nach diesem Zeitpunkt ungünstiger gestellt sind als vor diesem Zeitpunkt? Der Rechtsprechung lasse sich entnehmen, dass dies nicht der Fall sei.

88 Erstens habe der Gerichtshof im Urteil Belgien/Kommission(30) entschieden, dass eine Verordnung der Kommission, mit der frühere genehmigte Beihilferegelungen aufrechterhalten worden seien, für die neuen Beihilferegelungen jedoch eine deutlich strengere Regelung eingeführt worden sei, nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße. Zwar sei eine Ungleichbehandlung der Regelungen, die zuvor für vereinbar erklärt worden seien, und der Regelungen mit den neuen Kriterien geschaffen worden, jedoch sei eine solche Behandlung gerechtfertigt. Der Kommission könne nicht verwehrt werden, strengere Kriterien festzulegen, wenn die Entwicklung dies verlange, noch könne sie die bestehenden Beihilferegelungen einseitig mit den neuen Kriterien in Einklang bringen, da eine solche Vorgehensweise der Verordnung Rückwirkung verliehen und damit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen hätte.

89 Zweitens sei der Gesetzgeber befugt, für die Zukunft Statutsbestimmungen zu erlassen, die für die Beamten ungünstiger seien, soweit er dies im dienstlichen Interesse für notwendig halte(31), und Beamte könnten sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen, der ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugutegekommen sei(32) . Es sei zulässig, wenn neue Regelungen die zukünftigen Rechtsfolgen von Sachverhalten festlegten, die unter der Geltung alter Regelungen eingetreten seien. Im Übrigen sei das Abstellen auf einen bestimmten Zeitpunkt als Unterscheidungskriterium zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zumindest in der deutschen Rechtsprechung anerkannt, weil andernfalls Gesetze, die die Einführung neuer Regelungen bezweckten, ihr Ziel nicht erreichen könnten.

90 Zugegebenermaßen heiße es im Urteil Ryan/Rechnungshof, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Regelung durchaus eine rechtswidrige Diskriminierung darstellen könne, aber erstens sei es in jenem Fall um einen Zeitpunkt gegangen, der nicht durch die geänderten Vorschriften festgelegt worden sei (nämlich der Zeitpunkt, zu dem der Rang des Rechnungshofs gemäß dem EG-Vertrag geändert worden sei), während der vorliegende Fall einen Zeitpunkt betreffe, der in den Änderungsvorschriften selbst ge regelt sei, und zweitens hätten in der Rechtssache Ryan/Rechnungshof die Änderungsvorschriften einen Sachverhalt, der unter der Geltung einer alten Regelung eingetreten sei, rückwirkend anders eingestuft und nicht einfach die zukünftigen Rechtsfolgen neu festgelegt. Das Urteil Monaco/Parlament (dessen Richtigkeit die Kommission im Übrigen bezweifele) sei nicht auf das Wesen der Maßnahme zur Änderung der Regelung gestützt gewesen, sondern auf den Umstand, dass die Änderung vom betreffenden Organ und nicht vom Gesetzgeber vorgenommen worden sei.

91 Der Rat trägt vor, dass sich die Rechtsstellung der vor dem 1. Mai 2004 und der danach eingestellten Bewerber unterscheide, da ihre Einstellung jeweils unterschiedlichen Bestimmungen unterlegen habe. Die neuen Bestimmungen seien aus den in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 723/2004 genannten Gründen in jeder Hinsicht zu rechtfertigen. Das Gericht habe keineswegs entschieden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz für den Gesetzgeber nicht gelte, sondern es habe sorgfältig die Beachtung des Grundsatzes geprüft. Wollte man der Auffassung der Rechtsmittelführer folgen, ergäbe sich nämlich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der ab dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten je nachdem, ob sie erfolgreich an einem vor oder nach diesem Zeitpunkt eingeleiteten Auswahlverfahren teilgenommen hätten. Schließlich setze die Rüge der Rechtsmittelführer bezüglich der Diskriminierung wegen des Alters voraus, dass Personen mit größerer Berufserfahrung zwangsläufig auch älter seien, was faktisch unzutreffend sei.

– Würdigung

92 Erstens ist meines Erachtens die Frage der Gleichbehandlung von der Frage der wohlerworbenen Rechte zu trennen. Wenn alle erfolgreichen Teilnehmer an einem bestimmten Auswahlverfahren ein bedingtes Recht auf Einstellung in eine bestimmte Besoldungsgruppe erwürben, wäre dies in der Tat ein gemeinsamer Faktor, aufgrund dessen man sie in ein und dieselbe Gruppe von Personen einstufen könnte, die alle Anspruch auf Gleichbehandlung hätten. Da sie meines Erachtens kein solches Recht erworben haben, komme ich zu der Schlussfolgerung, dass die Rechtsmittelführer auf dieser Grundlage keine Gleichbehandlung mit anderen von derselben Reserveliste eingestellten Beamten verlangen können. Das heißt jedoch nicht, dass sie nicht aus einem anderen Grund Gleichbehandlung verlangen können.

93 Zweitens – und unter Außerachtlassung aller Argumente und Überlegungen, die ein Junktim zwischen der auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten und der auf den Grundsatz wohlerworbener Rechte gestützten Rüge nahelegen – halte ich die Begründung des Gerichts, wie die Rechtsmittelführer vortragen, für unzureichend.

94 Wie das Gericht zutreffend ausführt, gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung wäre objektiv gerechtfertigt; es identifiziert zutreffend als erste relevante Problematik die Prüfung, ob alle erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einstellung zu ein und derselben Gruppe von Personen gehören, sich also, mit anderen Worten, in einer vergleichbaren Situation befinden (Randnrn. 75 f. des angefochtenen Urteils).

95 Das Gericht verneint dies mit der Begründung – und zwar allein mit der Begründung –, dass die vor dem 1. Mai 2004 ernannten Personen nach den alten Bestimmungen und die ab diesem Zeitpunkt ernannten Personen nach den neuen Bestimmungen einzustufen gewesen seien (Randnrn. 77 bis 80), und stützt anschließend diese Feststellung auf verschiedene weitere Erwägungen.

96 Der zugrunde liegende Gedankengang scheint zu einem Zirkelschluss zu führen, was die Kommission in der mündlichen Verhandlung wohl auch eingeräumt hat. Das Kriterium, das zur Begründung der Einteilung der Personen in zwei verschiedene Gruppen herangezogen wird, ist eben jenes Kriterium, das zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geführt haben soll. Die Begründung scheint zu implizieren, dass eine Diskriminierung ausgeschlossen ist, wenn Gemeinschaftsvorschriften zwei Personengruppen ungleich behandeln, da diese infolge der Ungleichbehandlung naturgemäß zwei verschiedene Gruppen bilden. Das wiederum impliziert, wie die Rechtsmittelführer hervorheben, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber über den Gleichbehandlungsgrundsatz erhaben ist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs indessen nicht zutrifft(33) .

97 Auch die weiteren Erwägungen, auf die das Gericht seine Feststellung stützt, überzeugen mich nicht.

98 Der Verweis auf erworbene Rechte, die insbesondere im 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 angesprochen werden, ist für die Frage der Gleichbehandlung meines Erachtens nicht relevant. Im Übrigen ist der 37. Erwägungsgrund Bestandteil der Verordnung, so dass eine Berufung darauf wiederum zu einem Zirkelschluss führen würde.

99 Die vom Gericht vorgenommene Abgrenzung zu seinem früheren Urteil Monaco/Parlament halte ich für unbefriedigend. Die einschlägigen Randnummern jenes Urteils bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der dort entwickelte Grundsatz – dass eine rechtswidrige Diskriminierung vorliegt, wenn aus ein und demselben Auswahlverfahren einige Beamte nach früheren günstigeren Regelungen und andere nach späteren ungünstigeren Regelungen eingestellt werden – nur dann gilt, wenn es sich bei den neuen Regelungen um vom Beschäftigungsorgan erlassene innerdienstliche Bestimmungen, nicht aber um vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassene Statutsbestimmungen handelt. Eine solche Auffassung ließe sich auch kaum rechtfertigen. Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Rechtsgrundsätzen, die bei allen Maßnahmen eines Gemeinschaftsorgans auf jeder Ebene gewahrt werden müssen.

100 Der Hinweis, dass der Gesetzgeber jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen für die Zukunft vornehmen kann, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sie weniger günstig sind, scheint mir neben der Sache zu liegen. Zweifellos besitzt der Gesetzgeber diese Befugnis, aber die Rechtsmittelführer haben sich von Beginn an nicht dagegen gewandt, dass ab 1. Mai 2004 eine neue Laufbahnstruktur eingeführt worden ist, sondern dagegen, dass dabei auf Beamte, die von ein und derselben Reserveliste eingestellt wurden, je nachdem, ob ihre Übernahme in den Dienst vor oder nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, jeweils eine andere Übergangsregelung angewendet wurde.

101 Soweit sich das Gericht mit der dahin gehenden Argumentation der Rechtsmittelführer auseinandersetzt, dass eine Diskriminierung aus Gründen des Alters und eine Diskriminierung in Form einer „Degradierung“ im Vergleich mit den Besoldungsgruppen vorlägen, die einige von ihnen als Bedienstete auf Zeit innegehabt hätten, so scheint mir diese Rüge ganz einfach nichts mit der Frage zu tun zu haben, ob mit den beiden Übergangsregelungen gerechtfertigterweise zwischen zwei Gruppen von Beamten, die sich in einer unterschiedlichen Lage befanden, oder ungerechtfertigterweise zwischen Beamten in gleicher Lage differenziert wurde. Obwohl das Gericht diese Argumentation in diesem Zusammenhang meiner Meinung nach zu Recht zurückgewiesen hat, halte ich die Urteilsbegründung zur Ungleichbehandlung daher dennoch für unzureichend.

102 Aus entsprechenden Gründen überzeugt mich auch das Vorbringen der Kommission und des Rates nicht. Es geht nicht darum, ob eine Vorschriftenänderung, mit der neue Rechtsfolgen für nach einem bestimmten Zeitpunkt eintretende Sachverhalte festgelegt werden, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen kann, sondern darum, ob unterschiedliche Bestimmungen für den Übergang von der alten zur neuen Regelung im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auf Beamte in einer vergleichbaren Lage angewendet wurden.

103 Für mich stellt sich die Problematik wie folgt dar.

104 Grundsätzlich befinden sich die erfolgreichen Teilnehmer an ein und demselben Auswahlverfahren in einer vergleichbaren Lage und haben Anspruch auf Gleichbehandlung. Ohne eine Änderung des Statuts haben sie Anspruch auf Einstellung zu den gleichen Bedingungen, soweit eine Differenzierung nicht aus objektiven Gründen – wie beispielsweise frühere Berufserfahrung – gerechtfertigt ist. Da in der Praxis nicht alle in eine bestimmte Reserveliste aufgenommenen Teilnehmer gleichzeitig eingestellt werden können, folgt daraus zwangsläufig, dass diejenigen, die später eingestellt werden, wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nicht etwa wegen wohlerworbener Rechte Anspruch auf Einstellung zu den gleichen Bedingungen wie die früher eingestellten Teilnehmer haben. Die These, dass diejenigen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht eingestellt sind, sich objektiv in einer anderen Lage befinden als die bereits eingestellten Teilnehmer und daher ungleich behandelt werden dürfen, hätte zur Konsequenz, dass das Gleichbehandlungsgebot nur auf diejenigen Teilnehmer beschränkt wird, die zum gleichen Zeitpunkt eingestellt werden.

105 Im Gegensatz zu den beiden offenen Gruppen all derjenigen Beamten, die vor bzw. die ab dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden, bilden die in die einzelnen Reservelisten aufgenommen Teilnehmer jeweils eine geschlossene Gruppe, deren Mitglieder zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste konkret bekannt sind und daher – vorbehaltlich einer objektiv gerechtfertigten innerdienstlichen Differenzierung – Anspruch auf Gleichbehandlung haben. Demzufolge muss jede neue, sich auf eine solche Behandlung auswirkende Maßnahme – mag es sich um eine interne Durchführungsbestimmung eines Beschäftigungsorgans oder um eine vom Gesetzgeber erlassene Statutsbestimmung handeln – grundsätzlich diese Einheitlichkeit und Gleichheit achten. Externe Umstände können vielleicht dazu führen, dass die ursprünglich einheitliche Gruppe in zwei Gruppen aufzuteilen ist, deren Mitglieder sich dann nicht mehr in einer vergleichbaren Lage befinden und daher ungleich behandelt werden können, aber eine Änderung der geltenden Regelung kann nicht für sich allein mit einem Streich eine solche Aufteilung und damit eine Ungleichbehandlung herbeiführen, ohne damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.

106 Allerdings beruht die hier streitige Differenzierung nicht allein auf einem einzigen Zeitpunkt, dem 1. Mai 2004, sondern auch darauf, in welchem Bezug dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Diensteintritts der einzelnen Personen steht, die zu der geschlossenen Gruppe der erfolgreichen Teilnehmer an ein und demselben Auswahlverfahren gehören.

107 Meiner Meinung nach können jedoch weder der Zeitpunkt des Diensteintritts noch sein Bezug zum 1. Mai 2004 einen objektiven Grund zur Ungleichbehandlung erfolgreicher Teilnehmer darstellen. Reihenfolge und Zeitpunkt der Einstellung verschiedener in eine bestimmte Reserveliste aufgenommener Bewerber können von einer Reihe von Faktoren abhängen, die für eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Einstellungsbedingungen unmaßgeblich sind – beispielsweise Verfügbarkeit von Planstellen oder von den Bewerbern einzuhaltende Kündigungsfristen für ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse. Zur Frage wohlerworbener Rechte hat die Kommission insbesondere in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass die Rechtsmittelführer vor dem 1. Mai 2004 kein Recht auf Ernennung in eine bestimmte Besoldungsgruppe hätten erwerben können, weil zum damaligen Zeitpunkt noch weitere Ermessensentscheidungen zu treffen gewesen seien . Insoweit mögen einige der berücksichtigten Faktoren sogar subjektiv gewesen sein. Das Beschäftigungsorgan könnte die Einstellung eines bestimmten Bewerbers aus den verschiedensten Zweckmäßigkeits- oder gar Präferenzerwägungen beschleunigen oder herauszögern. Die Rechtsmittelführer beziehen sich auf Beweise dafür, dass bestimmte Bewerber, die bereits Bedienstete auf Zeit gewesen seien, in einem Schnellverfahren kurz vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien, ein Weg, der externen Bewerbern oder Hilfskräften verschlossen gewesen sei.(34) Ohne zu diesen Beweisen an sich Stellung nehmen zu müssen, bin ich der Auffassung, dass eine Bestimmung, die die Möglichkeit einer solchen willkürlichen Ungleichbehandlung von Bewerbern offenlässt, die sich grundsätzlich alle in einer vergleichbaren Lage befinden, nicht als mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar angesehen werden kann.

108 Damit will ich dem Gesetzgeber keinesfalls die Möglichkeit zur Einführung einer neuen Laufbahnstruktur absprechen, die mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt neuen Beamten ungünstigere Anfangsbedingungen bietet.

109 Der Gesetzgeber darf jedoch nicht jeweils unterschiedliche Übergangsregelungen auf Beamte anwenden, die aufgrund ein und desselben, auf die alte Laufbahnstruktur zugeschnittenen Auswahlverfahrens eingestellt werden, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist objektiv gerechtfertigt – wobei jedoch weder die Rechtfertigung in der Änderungsvorschrift selbst bestehen kann, noch die Möglichkeit einer willkürlichen Manipulation durch das Beschäftigungsorgan bestehen darf.

110 Nach alldem greift der dritte Teil des ersten von den Rechtsmittelführern angeführten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens durch. Dementsprechend und ungeachtet des Erfolgs ihrer übrigen Rügen ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Vierter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Beweisverfälschung

– Angefochtenes Urteil

111 Im ersten Rechtszug hatten die Kläger vorgetragen, sie seien insofern durch Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verletzt, als sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass sie gemäß den in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren festgelegten Bedingungen behandelt würden.

112 In den Randnrn. 95 bis 99 seines Urteils weist das Gericht diese Argumentation im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück.

113 Ein Beamter könne sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Bestimmung in Frage zu stellen, insbesondere da der Gesetzgeber über ein weites Ermessen in Bezug auf die Notwendigkeit, Statutsreformen durchzuführen, verfüge. Der Grundsatz gelte lediglich in Fällen, in denen die Gemeinschaftsverwaltung beim Bewerber durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt habe. Im vorliegenden Fall sei in den Akten nichts enthalten, was die begründete Erwartung habe wecken können, dass bei der Einstellung die alten Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe beibehalten würden. In den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren und in den Schreiben der Kommission sei darauf hingewiesen worden, dass den erfolgreichen Teilnehmern eine Einstellung nach neuen Statutsbestimmungen angeboten werden könnte. Die Kläger könnten sich auch nicht auf eine wesentliche Änderung eines unter dem alten Statut abgeschlossenen Sachverhalts berufen, da ihre Aufnahme in eine Reserveliste nicht zur Folge gehabt habe, dass für sie eine derartige Situation eingetreten gewesen sei.

– Vorbringen

114 Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das Gericht Beweise verfälscht habe mit seiner Feststellung, dass die Akten nichts enthielten, was die begründete Erwartung habe wecken können, dass bei der Einstellung die alten Kriterien für die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe beibehalten würden. In den Akten befänden sich sehr wohl Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass vier Rechtsmittelführern von zuständiger und zuverlässiger Seite präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte dahin erteilt worden seien, dass die Ernennung in die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe oder deren Äquivalent erfolgen würde. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer gehören zu diesen Unterlagen vor dem 1. Mai 2004 gemachte und angenommene Beschäftigungsangebote, die keinerlei Hinweis enthalten hätten, dass die Stelle mit einer niedrigeren Gehalts- oder Dienstaltersstufe verbunden sei. Von den übrigen Klägern, denen erst nach diesem Zeitpunkt eine Stelle angeboten worden sei, hätten einige gar keine Auskunft in Form eines Beschäftigungsangebots erhalten und andere an Auswahlverfahren teilgenommen, in denen eine mögliche Änderung des Statuts nicht erwähnt worden sei.

115 Die Kommission und der Rat machen erstens geltend, nach ständiger Rechtsprechung(35) seien die Einzelnen nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern könnten.

116 Zweitens seien Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde für die Rechtmäßigkeit einer Rechtsvorschrift ohne Belang. Dementsprechend seien die Tatsachenbehauptungen der Rechtsmittelführer für die Rüge der Rechtswidrigkeit irrelevant, und das Gericht habe zu Recht festgestellt, in den Akten sei nichts enthalten, was die begründete Erwartung habe wecken können, dass die alten Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe beibehalten würden.

117 Drittens könnten Zusagen, die den einschlägigen Bestimmungen nicht Rechnung trügen, beim Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen(36), so dass – selbst wenn man auf die Rechtmäßigkeit der Ernennungen und nicht auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Bestimmungen abstelle – die Berufung auf eine unter der Geltung des ungeänderten Statuts abgegebene Zusage nach Inkrafttreten der Änderungen unzulässig sei.

118 Schließlich habe das Gericht keine Beweise verfälscht. In seinen Feststellungen habe es zutreffend gewürdigt, dass sich die verschiedenen Kläger hinsichtlich der ihnen gegenüber gemachten Angaben in jeweils unterschiedlicher Lage befunden hätten.

– Würdigung

119 Unstreitig haben einzelne Rechtsmittelführer unterschiedlich lautende Hinweise erhalten, aus denen sie schließen konnten, dass sie in einer der Besoldungsgruppen ernannt würden, für die die von ihnen erfolgreich bestandenen Auswahlverfahren durchgeführt worden waren. Ich vermag jedoch keinen Fehler in der Feststellung des Gerichts zu finden, dass sie aus diesen Hinweisen kein berechtigtes Vertrauen herleiten durften, wie präzise, übereinstimmend und bedingungslos auch immer die Hinweise gewesen und von wie zuständiger und zuverlässiger Seite auch immer sie erfolgt sein mögen.

120 Ein Einzelner kann sich – wie das Gericht in Erinnerung ruft – nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Bestimmung in Frage zu stellen, namentlich auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt.(37)

121 Ferner stimme ich der Kommission zu, dass die Zusicherung einer Verwaltungsbehörde kein berechtigtes Vertrauen in der Weise begründen kann, dass der Handlungsspielraum des Gesetzgebers eingeschränkt wird. Dementsprechend wäre ein etwaiges berechtigtes Vertrauen, soweit dieses durch die den Rechtsmittelführern erteilten Auskünfte hätte begründet werden können, allein unter dem Gesichtspunkt der Gültigkeit der Ernennungsentscheidungen von Bedeutung bzw. – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruchs, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts.

122 Allerdings hängt die Gültigkeit dieser Entscheidungen in erster Linie von der Rechtmäßigkeit der Regelung ab, die ihnen als Rechtsgrundlage dient und mit der sie zwangsläufig in Einklang stehen müssen. Falls die Regelung, wie ich meine, wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtswidrig ist, sind die Ernennungsentscheidungen auf alle Fälle und gleichviel, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegt, aufzuheben und neue Entscheiden auf gültiger Rechtsgrundlage zu erlassen.

123 Meines Erachtens greift daher der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht durch.

Fünfter Teil: Verletzung von Art. 31 des Statuts

– Angefochtenes Urteil

124 Im ersten Rechtszug hatten die Kläger vorgetragen, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts mit Art. 31 Abs. 1 des Statuts unvereinbar sei, wonach ein Bewerber in die Besoldungsgruppe eingestellt werde, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben sei. Die Kläger hätten daher in diese – nach Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII in neue vorübergehende Besoldungsgruppen umgewandelte – Besoldungsgruppen eingestuft werden müssen.

125 In den Randnrn. 108 bis 116 seines Urteils weist das Gericht diese Argumentation im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück.

126 Nach Art. 31 Abs. 1 des Statuts seien die erfolgreichen Teilnehmer in der Besoldungsgruppe zu ernennen, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben sei. Aus den Ausführungen zur Frage der Gleichbehandlung ergebe sich jedoch, dass die von der Kommission im Rahmen der alten Statutsbestimmungen vorgenommene Festlegung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen und der Bedingungen für die Ernennung der erfolgreichen Teilnehmer auf diese Planstellen die Wirkungen des alten Statuts nicht über den 1. Mai 2004 – den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Laufbahnstruktur – hinaus habe verlängern können.

127 Die Fälle derjenigen Bewerber, die vor dem 1. Mai 2004 in eine Reserveliste aufgenommen, jedoch erst danach ernannt worden seien, seien daher in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII geregelt worden. Die Tabelle in dieser Vorschrift weiche zwar von der Tabelle in Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs ab, in der die alten Besoldungsgruppen der vor dem 1. Mai 2004 im Dienst befindlichen Beamten in die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen umgewandelt würden. Der Gesetzgeber könne jedoch Änderungen der Statutsbestimmungen für die Zukunft erlassen, und zwar selbst dann, wenn sie weniger günstig als die alten Bestimmungen seien.

128 Eine solche Übergangsbestimmung bringe naturgemäß eine Abweichung von einzelnen Statutsbestimmungen mit sich, deren Anwendung durch die Änderung der Regelung zwangsläufig berührt werde. Im vorliegenden Fall gehe die Abweichung nicht über das hinaus, was sich im Rahmen der neuen Statutsbestimmungen aus der Ernennung von Personen ergebe, deren Auswahl in Verfahren erfolgt sei, die unter Geltung der alten Bestimmungen eingeleitet und abgeschlossen worden seien.

– Vorbringen

129 Die Rechtsmittelführer machen geltend, infolge der verfehlten Begründung des Gerichts zum Grundsatz der Gleichbehandlung könne auch die Begründung zu Art. 31 Abs. 1 des Statuts keinen Bestand haben. Nach ihrer Auffassung wäre dem Gleichbehandlungsgebot durch eine Übergangsregelung Genüge getan worden, die für den Fall, dass ein oder mehrere erfolgreiche Teilnehmer eines bestimmten Auswahlverfahrens bereits nach den alten Kriterien ernannt worden wären, die Anwendung dieser Kriterien auf alle erfolgreichen Teilnehmer vorgesehen hätte. Das Ziel, dass „die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden“, hätte nach Meinung der Rechtsmittelführer durch eine Angleichung von Art. 12 Abs. 3 an Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erreicht werden können. Die in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung sei daher fehlerhaft.

130 Die Rechtsmittelführer weisen ferner darauf hin, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII in Wirklichkeit bleibende und nicht nur vorübergehende oder progressiv einsetzende Folgen habe und dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im Urteil Economidis/Kommission(38) entschieden habe, dass keine der in Anhang XIII vorgesehenen Übergangsmaßnahmen Art. 31 des Statuts betreffe.

131 Die Kommission äußert sich im Wesentlichen lediglich zu den beiden letzten Punkten. Eine aufgrund einer Übergangsvorschrift getroffene Entscheidung könne durchaus bleibende Folgen herbeiführen, und das Urteil Economidis/Kommission betreffe nicht Art. 31 des Statuts.

132 Nach Auffassung des Rates beruht die Argumentation der Rechtsmittelführer auf der falschen Prämisse, dass Art. 31 Abs. 1 des Statuts eine höherrangige Norm als Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII sei, während sie tatsächlich im Verhältnis einer lex generalis zu einer lex specialis stünden. Hinsichtlich der Frage, ob die Begründung hinreichend sei, verwechselten die Rechtsmittelführer auch hier wieder die Begründung des Gerichts mit der Begründung des Gesetzgebers, allerdings regelten die Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII ohnehin zwei verschiedene Sachverhalte, nämlich die Fälle der Beamten, die Rechte unter der Geltung des alten Statuts erworben hätten, und die Fälle erfolgreicher Bewerber, die keine Rechte erworben hätten. Zum Urteil Economidis/Kommission trägt der Rat im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie die Kommission.

– Würdigung

133 Obwohl die Begründung des Gerichts zu diesem Punkt vor allem auf seiner Begründung zur Frage der Gleichbehandlung aufbaut und obwohl ich die letztgenannte Begründung für fehlerhaft halte, stimme ich den Rechtsmittelführern nicht zu, dass auch die Entscheidung zu Art. 31 des Statuts ungültig ist.

134 Das Gericht führt außerdem unangreifbar aus, dass nach Einführung der neuen Laufbahnstruktur eine Ernennung der Bewerber in den Besoldungsgruppen, die in den unter der Geltung der alten Laufbahnstruktur formulierten Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben waren, materiell-rechtlich nicht mehr möglich war. Daher waren Übergangsmaßnahmen erforderlich, die mit Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts auch erlassen wurden. Ich stimme insoweit dem Rat zu, dass das Verhältnis von Art. 31 des Statuts zu Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII dem einer lex generalis zu einer lex specialis entspricht.

135 Das Gericht stellt die Diskrepanz zwischen den beiden Übergangsregelungen – Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII – fest, meint jedoch, dass diese durch die Befugnis des Gesetzgebers zum Erlass neuer Vorschriften für die Zukunft gedeckt sei. Aus den zum Problemkreis der Gleichbehandlung dargelegten Gründen vermag ich dieser Auffassung zwar nicht zu folgen, sie ist aber für die Entscheidung der Frage, um die es hier geht, auch ohne Belang. Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII, der die Umwandlung der Besoldungsgruppen der alten Laufbahnstruktur in Besoldungsgruppen der neuen Struktur zum Gegenstand hat, steht in keiner Beziehung zu Art. 31 des Statuts, der die Besoldungsgruppe der Ernennung nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren regelt.

136 In Bezug auf die beiden sekundären Argumente hat die Kommission mit ihrem Hinweis Recht, dass Übergangsbestimmungen bleibende Folgen nach sich ziehen können, und bei Lektüre des Urteils Economidis/Kommission ergibt sich, dass der gesamte damalige Sachverhalt nach dem 1. Mai 2004 lag, so dass die Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in jenem Kontext zu verstehen sind (eine wortwörtliche Lesart ist ohnehin nicht möglich, da Art. 12 Abs. 1 des Anhangs XIII ausdrücklich auf Art. 31 Abs. 2 und 3 des Statuts ausgerichtet ist).

137 Demnach ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen.

Sechster Teil: Verletzung der Art. 5 und 7 des Statuts sowie des Grundsatzes der Entsprechung

– Angefochtenes Urteil

138 Im ersten Rechtszug hatten die Kläger geltend gemacht, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts gegen den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe sowie gegen den in den Art. 5 und 7 des Statuts verankerten Grundsatz der gleichen Voraussetzungen für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe verstoße.

139 In den Randnrn. 124 bis 132 seines Urteils weist das Gericht diese Argumentation im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück.

140 Den Feststellungen zur Rüge bezüglich der Gleichbehandlung sei zu entnehmen, dass die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der gleichen Voraussetzungen für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe der Grundlage entbehre. Für die Ernennungen vor dem 1. Mai 2004 hätten andere Bestimmungen gegolten als für Ernennungen nach diesem Zeitpunkt. Anhang XIII und insbesondere dessen Art. 4 Buchst. n(39) und Art. 12 Abs. 3 hätten als lex specialis für eine bestimmte Zeit Vorrang vor den Art. 5 und 7 des Statuts.

– Vorbringen

141 Die Rechtsmittelführer machen geltend, infolge der verfehlten Begründung des Gerichts zum Grundsatz der Gleichbehandlung könne auch die Begründung zu dieser Rüge keinen Bestand haben. Im Übrigen ergäbe sich aus der hier angeführten Begründung die logische Konsequenz, dass eine Übergangsregelung von jedem beliebigen allgemeinen Rechtsgrundsatz abweichen könne, was offenkundig unsinnig sei. Der streitige Grundsatz der Entsprechung gehöre zu den Grundsätzen, die zu achten seien.

142 Die Kommission und der Rat tragen im Wesentlichen vor, dem angefochtenen Urteil lasse sich eindeutig die zutreffende Entscheidung des Gerichts entnehmen, dass den Art. 5 und 7 des Statuts bei der Einführung der Übergangsbestimmungen, die vorübergehend Vorrang vor bestimmten Statutsbestimmungen hätten, in vollem Umfang Rechnung getragen worden sei.

– Würdigung

143 Wiederum vermag ich der Auffassung der Rechtsmittelführer nicht zu folgen, dass infolge der verfehlten Begründung zur Frage der Gleichbehandlung auch die Entscheidung zu diesem Punkt keinen Bestand haben könne. Das Gericht stützt sein Ergebnis nämlich auch auf andere Gründe, die – wie die Kommission und der Rat hervorheben – gültig sind. Die fragliche Übergangsbestimmung ist eine lex specialis , die vorübergehend Vorrang vor der lex generalis der Art. 5 und 7 des Statuts hat. Was die von den Rechtsmittelführern geltend gemachte reductio ad absurdum angeht, ist offenkundig, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII keineswegs vom Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe abweicht, sondern lediglich übergangsweise neue, für die neue Laufbahnstruktur geeignetere Kriterien für die Feststellung einer Entsprechung festlegt.

144 Demnach ist der letzte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz, des Vertrauensschutzes, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe

– Angefochtenes Urteil

145 Im ersten Rechtszug hatten die Kläger geltend gemacht, dass die angefochtenen Entscheidungen selbst – im Unterschied zu den als Rechtsgrundlage dienenden Vorschriften – gegen die Erfordernisse der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz, des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe sowie von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht verstießen.

146 In den Randnrn. 147 bis 155 seines Urteils weist das Gericht diese Rüge im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück.

147 Die Kläger seien erst nach ihrem Dienstantritt unmittelbar über das neue System der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Absenkung ihrer Besoldungsgruppe für die Einstellung gegenüber derjenigen informiert worden, die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben gewesen sei. Im Übrigen hätten die meisten angefochtenen Entscheidungen keinen Hinweis auf Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts enthalten, obwohl die Besoldungsgruppe der Einstellung auf der Grundlage dieser Vorschrift festgelegt worden sei.

148 Zwar lasse sich auf diesen Umstand möglicherweise ein Schadensersatzanspruch stützen, er könne jedoch für sich nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen führen. Die Rechtmäßigkeit eines individuellen Rechtsakts sei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen.(40) Da keine der angefochtenen Entscheidungen vor dem 1. Mai 2004 erlassen worden sei, habe die Kommission die Kläger nur nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, dessen Rechtswidrigkeit nicht nachgewiesen worden sei, in die Besoldungsgruppe einstufen können. Demzufolge seien etwaige Unregelmäßigkeiten, die der Kommission gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen die geltend gemachten Grundsätze vorzuwerfen wären, nicht geeignet, sich auf die Rechtmäßigkeit der Einstufung in die Besoldungsgruppe auszuwirken.

149 Insbesondere könne, selbst wenn die Kommission unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot einige erfolgreiche Teilnehmer vor dem 1. Mai 2004 vorrangig eingestellt haben sollte, dieser Umstand keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen haben. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung müsse mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden: Niemand könne sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen.(41)

– Vorbringen

150 Die Rechtsmittelführer machen geltend, die Zurückweisung ihres zweiten Klagegrunds im ersten Rechtszug könne keinen Bestand haben, wenn entsprechend ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts festgestellt werde.

151 Mit Blick auf die vorrangige Einstellung bestimmter Bewerber vor dem 1. Mai 2004(42) verweisen die Rechtsmittelführer darauf, dass sie nicht die Rechtswidrigkeit solcher Einstellungen gerügt hätten, sondern vielmehr, dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, dass sie selbst nicht auch in gleicher Weise begünstigt worden seien. Das Gericht habe daher seine Entscheidung nicht hinreichend begründet.

152 Zur Fürsorgepflicht führen die Rechtsmittelführer aus, dass sie bei ihrer Ernennung in Anerkennung ihrer Verdienste in Dienstposten eingewiesen worden seien, allerdings mit niedrigeren Bezügen, als ihnen während des Einstellungsverfahrens mitgeteilt worden sei, dass mehrere von ihnen vor und nach ihrer Ernennung zu Beamten die gleichen Aufgaben erfüllt hätten und dass zwei von ihnen sogar als Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts neu eingestuft worden seien, danach dann aber bei der Verbeamtung eine „Degradierung“ in eine gemäß Art. 12 Abs. 3 desselben Anhangs festgelegte Besoldungsgruppe erfahren hätten. Dies verstoße gegen die Fürsorgepflicht der Organe, die beinhalte, dass die Bezüge eines Beamten bei der Ernennung in einen höheren Dienstposten in Anerkennung der persönlichen Verdienste nicht herabgesetzt werden dürften(43) . Das Gericht habe diesen Grundsatz dadurc h außer Acht gelassen, dass es entschieden habe, die Kommission habe ihn beachtet.

153 Die Kommission trägt vor, dass das angefochtene Urteil auf alle Streitfragen hinreichend eingehe und dass das Urteil Da Silva/Kommission unerheblich sei, da es einen Beamten betreffe, der bereits vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden sei und daher bereits Rechte unter der Geltung der früheren Regelung erworben habe. Das Gericht habe vorrangige Einstellungen nicht als rechtswidrig angesehen; bei seinen Darlegungen sei es eindeutig von einer bloßen Hypothese ausgegangen.

154 Der Rat macht zu diesem Rechtsmittelgrund, der lediglich die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission betrifft, keine Ausführungen.

– Würdigung

155 Meiner Meinung nach ist der zweite Rechtsmittelgrund jedenfalls überflüssig, oder er geht fehl. Entweder ist Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts gültig oder er muss wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung für rechtswidrig erklärt werden. Wenn er gültig ist, war die Kommission verpflichtet, die Rechtsmittelführer entsprechend den darin festgelegten Bestimmungen einzustellen, und – soweit nicht gerügt wird, dass Art. 12 Abs. 3 selbst die hier herangezogenen Grundsätze verletze – kann aus diesen Grundsätzen keine Verpflichtung der Kommission zum Erlass von Entscheidungen hergeleitet werden, die gegen diese Bestimmungen verstoßen. Wenn Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts für rechtswidrig erklärt wird, müssen die auf diese Vorschrift gestützten Ernennungsentscheidungen auf alle Fälle aufgehoben und neue, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Einklang stehende Entscheidungen erlassen werden. Selbstverständlich müssen diese neuen Entscheidungen alle im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Grundsätze wahren, aber es ist insoweit unerheblich, ob die Grundsätze bei den ersten Entscheidungen beachtet worden sind.

156 Es trifft zu, wie das Gericht ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführer unabhängig davon wegen Nichtbeachtung mindestens einiger der herangezogenen Grundsätze möglicherweise Schadensersatz hätten verlangen können (oder in der Tat noch verlangen könnten), selbst wenn die Ernennungsentscheidungen und die als Rechtsgrundlage dienende Vorschrift als solche rechtmäßig wären. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist jedoch nicht Gegenstand ihrer Klage im ersten Rechtszug und demzufolge auch nicht ihres Rechtsmittels – Voraussetzung für ihren Anspruch auf Wiederherstellung ihrer dienstlichen Laufbahn und auf Verzugszinsen ist die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen sie ernannt wurden.

157 Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund meines Erachtens als unerheblich zurückzuweisen.

Prozessuale Folgen

158 Ich bin zu der Ansicht gelangt, dass der Anhang XIII des Statuts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, soweit er zwei voneinander abweichende Übergangsregelungen – Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 – für erfolgreiche Teilnehmer an ein und demselben allgemeinen Auswahlverfahren aus Gründen vorsieht, die nicht objektiv sind, weil das Unterscheidungskriterium zum Teil in den Regelungen selbst festgelegt ist und zum Teil nach Ermessen des Beschäftigungsorgans geändert werden kann.

159 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit es aufgrund seines gegenteiligen Ergebnisses mit einem Rechtsfehler behaftet ist.

160 Dementsprechend sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie auf die rechtswidrig diskriminierenden Bestimmungen des Anhangs XIII des Statuts gestützt sind. Die Rechtssache braucht zu diesem Zweck nicht an das Gericht zurückverwiesen zu werden.

161 Fraglich sind indessen die Ansprüche auf Wiederherstellung der dienstlichen Laufbahn und auf Verzugszinsen, über die das Gericht nicht entschieden hat.

162 Was den Antrag betrifft, die Kommission zur Wiederherstellung der dienstlichen Laufbahnen der Rechtsmittelführer zu verpflichten, können die Gemeinschaftsgerichte nach ständiger Rechtsprechung den Organen keine derartigen Anordnungen erteilen(44) .

163 Gemäß Art. 233 Art. 1 EG hat jedoch nach der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen aus dem von mir vorgeschlagenen Grund der Gemeinschaftsgesetzgeber Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichbehandlung der aufgrund ein und desselben Auswahlverfahrens eingestellten Beamten zu verwirklichen, und hat die Kommission die Einstufung der Rechtsmittelführer in die Besoldungsgruppe mit Wirkung vom jeweiligen Einstellungszeitpunkt erneut zu prüfen. Gleichwohl ist es dem Gerichtshof unbenommen, den Satz festzulegen, zu dem Gehaltsrückstände zu verzinsen sind, die den Rechtsmittelführern gegebenenfalls aufgrund dieser erneuten Prüfung zustehen(45) . Es erscheint angemessen, insoweit den von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz festzulegen.

Kosten

164 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Rechtsmittelführer haben beantragt, die Kosten der Kommission aufzuerlegen, und sie sollten meiner Ansicht nach obsiegen. Der Kommission sind daher die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Gemäß Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung hat der Rat als Streithelfer seine eigenen Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen zu tragen.

Ergebnis

165 Nach alldem sollte der Gerichtshof meines Erachtens

– das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T‑58/05 aufheben, soweit mit diesem festgestellt wird, dass die Übergangsbestimmungen, auf die die angefochtenen Entscheidungen gestützt sind, den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren;

– die angefochtenen Entscheidungen aufheben, soweit mit diesen die Einstufung der Rechtsmittelführer in die Besoldungsgruppe auf der Grundlage dieser Übergangsbestimmungen vorgenommen wurde;

– entscheiden, dass die Gehaltsrückstände, die den Rechtsmittelführern aufgrund der Aufhebung gegebenenfalls zustehen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gehälter fällig geworden wären, zu dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Satz zu verzinsen sind;

– der Kommission die Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren auferlegen, mit Ausnahme der Kosten des Rates, die dieser selbst zu tragen hat.

(1) .

(2) – Die Erstfassung des Statuts wurde mit der Verordnung Nr. 31/EWG, Nr. 11/EAG über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, Nr. 45, S. 1385) erlassen und in der Folgezeit mehrfach geändert. Die hier streitigen Änderungen sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) normiert.

(3) – Vgl. Verwaltungsinformation Nr. 59‑2005 vom 20. Juli 2005, „Einstufung in Laufbahnstruktur seit dem 1. Mai 2004“, sowie Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Boudova u. a./Kommission (F‑78/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑0000, Randnrn. 6 und 27).

(4) – In der französischen Sprachfassung heißt es „sont maintenues“, womit wohl im Gegensatz zum Begriff „remain“ in der englischen Sprachfassung stärker eine Absicht zum Ausdruck kommt.

(5) – Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 des Rates vom 7. April 1998 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Gleichbehandlung (ABl. L 113, S. 4).

(6) – 2004 erfolgte keine inhaltliche Änderung.

(7) – Art. 29 Abs. 2 lässt Ausnahmeverfahren bei der Einstellung von Führungskräften auf höchster Ebene (Direktor und Generaldirektor) zu.

(8) – D. h. „die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen“.

(9) – Nach Art. 31 Abs. 3 besteht die Möglichkeit zur Durchführung von Auswahlverfahren für bestimmte andere Besoldungsgruppen, vorausgesetzt, die Anzahl der auf d iese Weise vorgenommenen Ernennungen übersteigt nicht 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die in dem betreffenden Jahr in die Funktionsgruppe AD erfolgen.

(10) – Also aktiver Dienst, Abordnung, Urlaub aus persönlichen Gründen, einstweiliger Ruhestand, Beurlaubung zum Wehrdienst und Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen.

(11) – Gemeinhin auch als „Reservelisten“ bezeichnet.

(12) – Die Höhe der Gehälter ergibt sich aus Art. 66 des Statuts, der vor dem 1. Mai 2004 zuletzt durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2182/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind – mit Wirkung vom 1. Januar 2004 (ABl. L 327, S. 3) und mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch die Verordnung Nr. 723/2004 geändert worden war.

(13) – Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (T‑58/05, Slg. 2007, II‑0000).

(14) – Gehälter für die Dienstaltersstufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe. Vgl. oben, Fn. 12.

(15) – Ich werde die notwendigen Einzelheiten der Begründung des Gerichts bei der Darlegung der anschließend geltend gemachten Rechtsmittelgründe anführen.

(16) – Vgl. zuletzt Urteil vom 29. November 2007, De Bustamente Tello/Rat (C‑10/06 P, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 28).

(17) – Vgl. oben, Nr. 17. Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechtsmittelführer ursprünglich geltend gemacht hatten, der Statutsbeirat sei überhaupt nicht zum zukünftigen Art. 12 Abs. 3 angehört worden, später jedoch ihre Rüge angesichts der von der Kommission vorgelegten Beweise auf die Änderung von A*7 auf A*6 beschränkt haben.

(18) – Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280, S. 1).

(19) – Urteil vom 30. September 1998, Losch/Gerichtshof (T‑13/97, Slg. ÖD 1998, I‑A-543 und II‑1633, insbesondere Randnrn. 151 bis 172).

(20) – Siehe oben, Fn. 12.

(21) – Vgl. Art. 29 Abs. 2 des Statuts.

(22) – Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 1975, Gillet/Kommission (28/74, Slg. 1975, 463, Randnr. 5).

(23) – Urteil des Gerichtshofs vom 20. Juni 1985, Spachis/Kommission (138/84, Slg. 1985, 1939, insbesondere Randnr. 12).

(24) – „Droit virtuel“ im Französischen, der Verfahrenssprache und der Sprache, in der das Urteil des Gerichtshofs abgefasst ist. Bei der Wendung „substantive right“ handelt es sich eindeutig um eine Fehlübersetzung in der englischen Sprachfassung, auf die sich der Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht zur Begründung eines Vorbringens zu stützen versucht hat.

(25) – Unter Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache Grogan/Kommission (127/80, Urteil vom 11. März 1982, Slg. 1982, 869, 898).

(26) – Das für die Entscheidung von Personalrechtsstreitigkeiten von mehr als 50 internationalen Stellen zuständig ist.

(27) – Urteil Nr. 2682 vom 6. Februar 2008, 6. Erwägungsgrund.

(28) – Urteil vom 9. Juli 1997 (T‑92/96, Slg. ÖD 1997, I‑A-195 und II‑573, Randnr. 55).

(29) – Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof (T‑121/97, Slg. 1998, II‑3885, Randnr. 98).

(30) – Urteil vom 14. April 2005 (C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnrn. 70 bis 75).

(31) – Urteil Ryan/Rechnungshof, in Fn. 29 angeführt, Randnrn. 98 und 104.

(32) – Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1979, Eridania (230/78, Slg. 1979, 2479, Randnr. 22).

(33) – Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1972, Sabbatini/Parlament (20/71, Slg. 1972, 345), vom 17. Februar 1998, Grant (C‑249/96, Slg. 1998, I‑621, Randnr. 45), und vom 9. September 2003, Rinke (C‑25/02, Slg. 2003, I‑8349, Randnrn. 25 bis 28).

(34) – Anhang A.6 der Klageschrift im ersten Rechtszug; das angefochtene Urteil verweist in Randnr. 154 hierauf, nimmt aber keine Würdigung vor. Siehe auch unten, Nr. 151.

(35) – Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Kommission (C‑310/04, Slg. 2006, I‑7285, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(36) – Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof (162/84, Slg. 1986, 481, Randnr. 6).

(37) – Das Gericht hat auf sein Urteil vom 11. Februar 2003, Leonhardt/Parlament (T‑30/02, Slg. ÖD 2003, I‑A-41 und II‑265, Randnr. 55), verwiesen; vgl. auch z. B. für den Bereich der Handelspolitik das Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 1998, Spanien/Rat (C‑284/94, Slg. 1998, I‑7309, Randnr. 43).

(38) – Urteil vom 14. Dezember 2006 (F‑122/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑0000).

(39) – Vgl. oben, Nr. 15.

(40) – Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission (C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 87), und Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2004, W/Parlament (T‑69/03, Slg. ÖD 2004, I‑A-153 und II‑687, Randnr. 28).

(41) – Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof (134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).

(42) – Eine E-Mail-Nachricht, die als Anhang A.6 der Klageschrift im ersten Rechtszug vorgelegt wurde, spricht dafür, dass es hierzu gekommen ist.

(43) – Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2007, Da Silva/Kommission (F‑21/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑0000).

(44) – Vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission (T‑136/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑267 und II‑1225, Randnr. 67), und Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2002, Campogrande/Kommission (C‑62/01 P, Slg. 2002, I‑3793, Randnr. 43).

(45) – Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Razzouk und Beydoun/Kommission (75/82 und 117/82, Slg. 1984, 1509, Randnrn. 18 f.).