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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.09.2008 – C-18/08

Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2008:525

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1 Die Französische Republik beabsichtigte, bestimmte schwere Nutzfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer ( taxe spéciale sur certains véhicules routiers , auch bezeichnet als taxe à l’essieu ) zu befreien. Die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge(2) harmonisiert diese Steuer. Nach der Richtlinie bedurfte die Anwendung der Befreiung der Zustimmung der Kommission, die diese auch in Form einer an die Französische Republik gerichtete Entscheidung erteilte. Erst über ein Jahr später erging das französische Dekret, das die Befreiung einführte.

2 Streitig ist nun, ob ein Steuerpflichtiger schon vor Erlass des Dekrets unmittelbar gestützt auf die Entscheidung der Kommission einen Anspruch auf die Steuerbefreiung hat. Diese Frage beschäftigt nicht nur das Tribunal d’instance de Bordeaux, das das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hat. Vielmehr haben weitere erstinstanzliche Gerichte sowie die Cour d’appel de Lyon diese Frage bereits entschieden und zwar mit unterschiedlichen Ergebnissen.

II – Rechtlicher Rahmen

3 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/62 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf

b) Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind, und die von natürlichen oder juristischen Personen eingesetzt werden, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist, sofern die mit den Fahrzeugen durchgeführten Transporte keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen und die Kommission ihre Zustimmung dazu gegeben hat. …“

4 Nachdem die Französische Republik die Zustimmung der Kommission zur Befreiung bestimmter Fahrzeuge beantragt hatte, erließ diese am 20. Juni 2005 die Entscheidung 2005/449/EG(3), die am 21. Juni 2005 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Die Entscheidung lautet:

„Artikel 1

Die Kommission gibt hiermit ihre Zustimmung zur Befreiung folgender Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich zur Beförderung von dauerhaft eingebauter Ausrüstung für öffentliche Arbeiten und Industrieanlagen in Frankreich genutzt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG bis zum 31. Dezember 2009:

1. Hebe- und Handhabungsgerät mit Eigenantrieb (auf ein Straßenfahrgestell montierte Kräne),

2. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Pumpen oder Pumpstationen,

3. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Motorkompressoren,

4. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte Betonmischer und -pumpen (mit Ausnahme von Trommelfahrzeugen zur Betonbeförderung),

5 fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Generatoren,

6 fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Bohrmaschinen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.“

5. Durch das Dekret Nr. 2006-818 vom 7. Juli 2006, das am 9. Juli 2006 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, führte der französische Staat bis zum 31. Dezember 2009 die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für die in der Entscheidung 2005/449 genannten Fahrzeuge ein.

III – Sachverhalt, Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren

6. Die Foselev Sud-Ouest SARL (im Folgenden: Foselev) verlangt im Ausgangsrechtsstreit von der Administration des douanes et des droits indirects die Erstattung von 1 973,74 Euro Kraftfahrzeugsteuer nebst Zinsen und Kosten, die sie im Zeitraum vom 20. Juni 2005 bis 9. Juli 2006 zu Unrecht habe entrichten müssen. Die Klägerin meint, der Anspruch auf die Steuerbefreiung folge bereits unmittelbar aus der Entscheidung 2005/449 der Kommission, so dass schon ab ihrem Erlass und nicht erst seit dem Inkrafttreten des Dekrets keine Steuer mehr geschuldet gewesen sei.

7 Mit Urteil vom 4. Dezember 2007 hat das mit dem Rechtsstreit befasste Tribunal d’instance de Bordeaux dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge sieht vor, dass ein Mitgliedstaat bestimmte Kategorien von Kraftfahrzeugen [von der Kraftfahrzeugsteuer] befreien kann. Ist in diesem Zusammenhang die Zustimmung zur Befreiung bestimmter Kategorien von Kraftfahrzeugen, die die Kommission Frankreich mit der Entscheidung vom 20. Juni 2005 erteilt hat, unmittelbar anwendbar auf den Einzelnen, oder erfordert sie, da es sich um eine an Frankreich gerichtete Ermächtigungsentscheidung handelt, eine nationale Umsetzungsmaßnahme?

8 Vor dem Gerichtshof haben Foselev, die französische und italienische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich Stellung genommen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV – Rechtliche Würdigung

9 Nach Art. 249 Abs. 4 EG ist eine Entscheidung in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Entscheidung 2005/449 ist gemäß ihrem Art. 2 an die Französische Republik gerichtet.

10 Wie der Gerichtshof jedoch bereits entschieden hat, wäre es mit der den Entscheidungen durch Art. 249 EG zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass betroffene Personen sich auf die in der Entscheidung vorgesehene Verpflichtung berufen können.(4) Demnach kann eine Bestimmung einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung diesem Mitgliedstaat entgegengehalten werden, wenn sie ihrem Adressaten eine unbedingte und hinreichend klare und genaue Verpflichtung auferlegt.(5)

11 Anders als die beteiligten Regierungen und die Kommission ist Foselev der Auffassung, dass die Entscheidung 2005/449 die Französischen Republik verpflichtet, die darin genannte Befreiung einzuführen.

12 Ob sich der Entscheidung eine unbedingte und hinreichend klare und genaue Verpflichtung entnehmen lässt, die aufgezählten Kraftfahrzeuge von der Steuer ab einem bestimmten Zeitpunkt zu befreien, ist unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und ihrer Ermächtigungsgrundlage in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62 zu bestimmen.

13 Der Wortlaut der Entscheidung 2005/449 stellt keine entsprechende Verpflichtung auf. Vielmehr beschränkt sich Art. 1 der Entscheidung darauf, die Zustimmung der Kommission zu der von Frankreich beantragten Maßnahme zu erteilen. Zwar erlaubt die Bestimmung die Befreiung nur bis zum 31. Dezember 2009. Sie setzt aber keinen Termin für den Beginn der Anwendung der Befreiung. Auch nach Erlass der Zustimmungsentscheidung stand es der Französischen Republik also frei, die genehmigte Befreiung zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem 31. Dezember 2009 durch Erlass des entsprechenden Dekrets einzuführen oder möglicherweise auch gar keinen Gebrauch von der Ermächtigung zu machen.

14 Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit , die in der Bestimmung umschriebenen Kraftfahrzeuge von der Steuer zu befreien oder ermäßigten Steuersätze zu unterwerfen, wie sich aus der Verwendung der Worte „können ... anwenden“ eindeutig ergibt. Es steht danach also im Ermessen der Mitgliedstaaten, von der Option Gebrauch zu machen, die die Richtlinie eröffnet.

15 Voraussetzung für die Anwendung entsprechender nationaler Ausnahmeregelungen ist die Zustimmung der Kommission. Wie die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme zutreffend betont, kann ihre Entscheidung, der Steuerbefreiung zuzustimmen, das Ermessen, das die Richtlinie dem Mitgliedstaat einräumt, nicht in die Pflicht zur Einführung der Befreiung verwandeln.

16 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Hansa Fleisch ausgeführt, die Tatsache allein, dass eine Entscheidung es den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, erlaubt, von klaren und genauen Bestimmungen dieser Entscheidung abzuweichen, diesen Bestimmungen nicht die unmittelbare Wirkung nehmen könne.(6)

17 Die Rechtslage in jenem Fall ist jedoch nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar. Die damals anwendbare Entscheidung setzte eine Pauschalgebühr für Fleischhygiene-Kontrollen fest, erlaubte den Mitgliedstaaten aber abweichende Gebührensätze anzuwenden, die den tatsächlichen Kosten der Kontrollen entsprachen. Anders als die Entscheidung 2005/449 statuierte jene Entscheidung also eine Pflicht, bestimmte Gebühren einzuführen. Die Entscheidung erlaubte den Mitgliedstaaten zwar von den Pauschalgebühren abweichende Gebühren festzusetzen. Aber auch für die Ausgestaltung dieser nationalen Abweichungen gab die Entscheidung Bedingungen vor. In dieser Situation hielt es der Gerichtshof für erforderlich, dass der einzelne Gebührenschuldner sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf die Entscheidung berufen kann, um überprüfen zu lassen, ob die Abweichung von den Pauschalsätzen, den Vorgaben der Entscheidung entspricht.(7)

18 Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Hansa Fleisch sind somit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da weder die Entscheidung 2005/449 noch die ihr zugrunde liegende Richtlinie 1999/62 den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Einführung der Steuerbefreiung auferlegen, deren Einhaltung gerichtlich überprüfbar sein müsste. In dem Zeitraum, für den Foselev die Steuererstattung verlangt, existierte zudem überhaupt noch keine nationale Durchführungsmaßnahme, deren Ausgestaltung einer gerichtlichen Prüfung am Maßstab der Entscheidung der Kommission bedürfte.

19 Eine Parallele zu dem Fall Hansa Fleisch wäre möglicherweise gegeben, wenn die Kommission der Französische Republik die Anwendung eines ermäßigten Satzes auf bestimmte Fahrzeugkategorien genehmigt hätte und anschließend davon abweichende Steuersätze angewandt worden wären. Dies ist aber nicht der Fall. Folglich bleibt es bei dem Ergebnis, dass die Entscheidung 2005/449 der Französischen Republik keine Pflicht zur Anwendung der Befreiung ab einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt.

20 Daran ändert der Verweis Foselevs auf Art. 254 Abs. 3 EG nichts. Nach dieser Bestimmung werden Entscheidungen demjenigen, für den sie bestimmt sind, bekannt gegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam. Wirksam wird aber nur die Regelung, die die betreffende Entscheidung auch tatsächlich enthält.

21 So bewirkt die Bekanntgabe der Entscheidung 2005/449 an die Französische Republik (oder möglicherweise auch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (8) ), dass die Zustimmung zur Anwendung der Befreiung wirksam ist. Hätte der französische Gesetzgeber das Dekret bereits vor Erteilung der Zustimmung erlassen und seine Anwendung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass die Kommission der Maßnahme zustimmt, so hätte Foselev sich bereits ab dem Wirksamwerden der Entscheidung auf die Befreiung berufen können.(9) In diesem Fall hätte sich die Befreiung allerdings nicht unmittelbar aus Entscheidung sondern aus dem Dekret ergeben. Der nationale Gesetzgeber hat aber einen anderen Weg gewählt, der ihm ebenso offenstand: Er hat die Zustimmung der Kommission abgewartet und erst danach das Dekret erlassen, das die Befreiung in das nationale Steuerrecht aufnahm. Dass zwischen den beiden Akten mehr als ein Jahr vergangen ist, ist gemeinschaftsrechtlich irrelevant.

V – Ergebnis

22 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof folgende Antwort auf die Vorlagefrage des Tribunal d’instance de Bordeaux vor:

Die Entscheidung der Kommission 2005/449/EG vom 20. Juni 2005, durch die die Kommission der Französischen Republik ihre Zustimmung zur Befreiung bestimmter Fahrzeugkategorien von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62/EG erteilt hat, verleiht dem Einzelnen keinen unmittelbaren Anspruch auf die Befreiung. Vielmehr besteht der Anspruch auf die Steuerbefreiung erst, wenn der betroffene Mitgliedstaat eine entsprechende nationale Umsetzungsmaßnahme erlassen hat.

(1) .

(2) – ABl. L 187, S. 42.

(3) – Entscheidung der Kommission 2005/449/EG vom 20. Juni 2005 betreffend einen Antrag Frankreichs auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 158, S. 23).

(4) – Urteile vom 6. Oktober 1970, Grad (9/70, Slg. 1970, 825, Randnr. 5), und vom 10. November 1992, Hansa Fleisch (C-156/91, Slg. 1992, I-5567, Randnr. 12). Siehe eingehend zur unmittelbaren Wirkung von Entscheidungen auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 29. März 2007, Carp (C-80/06, Slg. 2007, I‑4473, Nrn. 55 ff.).

(5) – Urteile Grad (zitiert in Fn. 4, Randnr. 9) und Hansa Fleisch (zitiert in Fn. 4, Randnr. 13).

(6) – Urteil Hansa Fleisch (zitiert in Fn. 4, Randnr. 15).

(7) – Vgl. Urteil Hansa Fleisch (zitiert in Fn. 4, Randnr. 15) unter Verweis auf das Urteil vom 4. Dezember 1974, Van Duyn (41/74, Slg. 1974, 1337, Randnr. 7).

(8) – Vgl. zum Verhältnis von Bekanntgabe und Veröffentlichung im Amtsblatt auch meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2007, Bertelsmann u. a./Impala (C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Nr. 82).

(9) – Folgte man der Rechtsauffassung Foselevs, hätte der französische Gesetzgeber entweder auf diese Weise vorgehen oder die Befreiung rückwirkend in Kraft setzen müssen, da es sonst in der Phase zwischen der Bekanntgabe der Entscheidung und dem Erlass des Dekrets immer zu einem Verstoß gegen die „Verpflichtung“ zur Einführung der Befreiung gekommen wäre.