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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.09.2008 – C-281/07
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:522
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs betrifft die Auslegung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(2) .
2 Das vorlegende Gericht möchte wissen, welche Verjährungsfrist für die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung gilt, die einem Ausführer aufgrund eines Fehlers der nationalen Behörden zu Unrecht gewährt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 2988/95
3 Die Verordnung Nr. 2988/95 ist am 26. Dezember 1995 in Kraft getreten.(3) Sie enthält eine Rahmenregelung für Kontrollen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit Zahlungen an Empfänger nach Maßgabe der jeweiligen Gemeinschaftspolitik auftreten. Insbesondere legt sie eine Verjährungsfrist für Forderungen wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen fest.
4 Vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 gab es keine gemeinsame Regelung über die Verjährungsfristen für die Ermittlung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und für die aufgrund dieser Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Rückforderungsmaßnahmen.
5 Vor allem der dritte und der vierte Erwägungsgrund der Verordnung sind relevant. Nach dem dritten Erwägungsgrund werden die Verwaltung und die Kontrollsysteme der Gemeinschaftsausgaben in ausführlichen Vorschriften geregelt, die sich je nach Bereich der Gemeinschaftspolitik unterscheiden, wobei jedoch wichtig ist, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu bekämpfen. Laut dem vierten Erwägungsgrund muss, um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften wirksam zu gestalten, ein allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik gemeinsamer rechtlicher Rahmen festgelegt werden.
6 Im Weiteren trifft die Verordnung eine Rahmenregelung für Kontrollen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht.
7 Art. 1 Abs. 1 bestimmt:
„Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.“
8 Nach Art. 1 Abs. 2 ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gegeben bei
„… jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers …, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe“.
9 Die einschlägigen Teile von Art. 3 lauten:
„(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
…
(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“
Verordnung Nr. 3665/87 und Verordnung Nr. 800/1999
10 Die Verordnung Nr. 800/1999(4) war die erste Verordnung, die spezielle Verjährungsfristen für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen vorsah. In Art. 54 dieser Verordnung heißt es jedoch:
„[Die Verordnung Nr. 3665/87(5) ] gilt … weiterhin
– für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit [der Verordnung Nr. 800/1999] angenommen worden sind …“
11 Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87, in dem es um die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen geht (und auf den sich das Rückforderungsverlangen im Ausgangsverfahren vor dem nationalen Gericht stützt) enthält keine Aussage zu Verjährungsfristen.
Nationales Recht
12 Zur maßgeblichen Zeit gab es im deutschen Recht keine speziellen Vorschriften für die Verjährung der Rückforderung von Vergünstigungen, die von der Verwaltung zu Unrecht gewährt worden waren.
13 Vielmehr wandten die deutsche Verwaltung und die deutschen Gerichte die Verjährungsfrist des § 195 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) entsprechend auf verwaltungsrechtliche Forderungen auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen an.(6)
Sachverhalt
15 Die LAGRA Import Export GmbH (im Folgenden: LAGRA) beantragte 1995 Ausfuhrerstattung für 31 Rinder mit einem Gesamtgewicht von 21 413 kg, die sie in die Türkei ausführen wollte. Das Hauptzollamt gab dem Erstattungsantrag für alle 31 Tiere statt.
16 Eines der Tiere verendete jedoch auf dem Weg in die Türkei in Triest. LAGRA zeigte dies dem Hauptzollamt an und bat um eine entsprechende Änderung ihres Antrags auf Ausfuhrerstattung von 31 Tieren in 30 Tiere (und damit von 21 413 kg in 20 715 kg). Das Hauptzollamt scheint diese Bitte übersehen zu haben. Am 19. April 1996 gewährte es die Ausfuhrerstattung für alle 31 Tiere.(7)
17 Mit Berichtigungsbescheid vom 5. August 1999 forderte das Hauptzollamt den für das verendete Tier gewährten Betrag zurück.(8)
18 Im Juli 2000 wurde über das Vermögen von LAGRA das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Vermögen wurde anscheinend einer Bank übertragen, der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank AG. Die Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank AG (im Folgenden: HypoVereinsbank) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank AG.
19 Als LAGRA insolvent wurde, hatte sie die Ausfuhrerstattung für das verendete Tier noch nicht zurückgezahlt. Mit Bescheid vom 28. August 2000 forderte das Hauptzollamt diesen Betrag von der Zessionarin ihres Vermögens. Als das Hauptzollamt bemerkte, dass die ursprüngliche Zessionarin nicht mehr als eigenständige juristische Person existierte, hob es diesen Bescheid auf. Am 12. Dezember 2001 erließ es einen Haftungsbescheid gegen die HypoVereinsbank.(9)
20 Die HypoVereinsbank erhob gegen den Haftungsbescheid Klage beim Finanzgericht, das urteilte, dass der vom Hauptzollamt geltend gemachte Rückforderungsanspruch nach Ablauf der Frist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 verjährt sei.
21 Das Hauptzollamt legte Revision zum Bundesfinanzhof ein, der dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 auf die Rückforderung einem Ausführer zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden, auch wenn dieser keine Unregelmäßigkeit begangen hat?
Für den Fall der Bejahung dieser Frage:
2. Ist die Vorschrift entsprechend auf die Rückforderung solcher Vergünstigungen bei demjenigen anzuwenden, an den der Ausführer seinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung abgetreten hat?
22 Schriftliche Erklärungen hat nur die Kommission eingereicht. Eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Rechtssache nicht beantragt worden und hat auch nicht stattgefunden.
Vorbemerkungen
23 In meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Vosding u. a. bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist auch auf die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit anzuwenden ist, die begangen oder beendet worden ist, bevor die Verordnung in Kraft getreten ist. Diese Verjährungsfrist ist sowohl auf Sanktionen als auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung anwendbar.
24 Ich bin ferner zu dem Schluss gelangt, dass ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung eine bereits vor Erlass der Verordnung im nationalen Recht vorgesehene längere Verjährungsfrist anwenden kann. Dabei habe ich jedoch die Auffassung vertreten, dass eine solche längere Verjährungsfrist keine Anwendung finden kann, wenn sie in einer allgemeinen zivilrechtlichen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats zu finden ist, die für alle nicht spezieller geregelten Kategorien von Forderungen eine Verjährungsfrist vorsieht.
25 Ich bin deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass § 195 BGB in seiner nur analogen Anwendung auf verwaltungsrechtliche Ansprüche auf Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge nicht speziell genug ist, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 zu fallen.
26 Vor diesem Hintergrund wende ich mich nun den im vorliegenden Fall zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu. Sollte sich der Gerichtshof irgendeinem Teil der Schlussfolgerungen, die ich in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Vosding u. a. gezogen habe, nicht anschließen, käme er notwendigerweise zu dem Ergebnis, dass die erste Frage des Bundesfinanzhofs zu verneinen ist. Er würde folglich die zweite Vorlagefrage nicht beantworten.
Zur ersten Frage
27 Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87, der sich mit der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen befasst, legt keine Verjährungsfristen fest. Zwar bestimmt Art. 54 der Verordnung Nr. 800/1999, dass die Verordnung Nr. 3665/87 auf solche Forderungen anwendbar bleibt, doch beantwortet keine dieser Vorschriften die Frage, welche Verjährungsfrist gelten soll. Die Verjährungsfrist für die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung, die auf der Grundlage einer vor dem 24. April 1999(10) angenommenen Ausfuhranmeldung gewährt wurde, ergibt sich daher entweder aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 oder aus dem nationalen Recht.
28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist für die Rückforderung einem Ausführer zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung gilt, auch wenn dieser keine Unregelmäßigkeit begangen hat.
29 Ich bin der Auffassung, dass diese Frage richtigerweise nur verneint werden kann.
30 Art. 3 Abs. 1 ist auf „Unregelmäßigkeiten“ anwendbar, wie sie in Art. 1 Abs. 2 definiert sind. Liegt keine Unregelmäßigkeit vor, kann Art. 3 Abs. 1 keine Anwendung finden.
31 Nach Art. 1 Abs. 2 ist eine Unregelmäßigkeit jeder „Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers“. Diese Definition erfasst nach ihrem Wortlaut keine Handlung oder Unterlassung der für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung zuständigen nationalen Behörde.
32 Das Vorliegen einer „Unregelmäßigkeit“ ist von zentraler Bedeutung dafür, wie die Definition der Verjährungsfrist formuliert ist, und hat sich in der Wahl des Zeitpunkts durch den Gesetzgeber niedergeschlagen, ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 sieht vor, dass die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die Unregelmäßigkeit begangen wird. Liegt keine Unregelmäßigkeit vor, kann der Beginn der Verjährungsfrist nicht bestimmt werden.
33 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Überzahlung der Ausfuhrerstattung allein auf dem Fehler des Hauptzollamts beruht. Der Ausführer, LAGRA, zeigte dem Hauptzollamt gewissenhaft an, dass eines der 31 Tiere verendet war. Das Hauptzollamt bewilligte und zahlte anschließend trotzdem die Ausfuhrerstattung für 31 statt für 30 Tiere. Rundheraus gesagt war diese Überzahlung allein „Folge“ des Fehlers des Hauptzollamts. Anders argumentieren zu wollen, hieße, die Bedeutung des Wortlauts von Art. 1 Abs. 2(11) und das allgemeine Verständnis von Kausalzusammenhängen zu verzerren.
34 Der Vorlagebeschluss geht davon aus, dass somit keine dem Ausführer zurechenbare Unregelmäßigkeit vorgelegen habe.
35 Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sich LAGRA zu keiner Zeit durch aktives Tun den Fehler des Hauptzollamts zu eigen gemacht. Eine interessantere Frage ist, ob eine LAGRA zurechenbare Unterlassung vorliegt, von der man sagen kann, dass sie im vorliegenden Fall zu einer Unregelmäßigkeit geführt hat. Es ließe sich plausibel argumentieren, dass LAGRA, als die Zahlung einging, den gezahlten Betrag hätte überprüfen, die Zahlung für 31 statt für 30 Tiere feststellen und dann das Thema gegenüber dem Hauptzollamt ansprechen müssen.(12) Kommt diese Untätigkeit einer „Unterlassung“ gleich? Zweifellos hat sie „einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften … bewirkt“(13) .
36 Während der Gerichtshof auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses entscheiden muss, ist es dem nationalen Gericht meines Erachtens unbenommen, die Tatsachen der Rechtssache neu zu würdigen und – ausgehend von dem soeben Dargestellten – zu dem Schluss zu kommen, dass LAGRA eine Unregelmäßigkeit durch Unterlassen begangen hat, indem sie nicht überprüft hat, ob ihr wirklich der korrekte Betrag an Ausfuhrerstattung gezahlt wurde.
37 Ich bin nicht der Ansicht, dass man sagen kann, die Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 könne entsprechend auf eine Situation angewandt werden, in der die kausale Handlung oder Unterlassung von den nationalen Behörden ausgeht. Ein solches Verständnis findet im Wortlaut keine Stütze. Mir scheint, dass der Gerichtshof die Definition der „Unregelmäßigkeit“ in Art. 1 Abs. 2 nicht gleichsam so umschreiben darf, dass sie Handlungen oder Unterlassungen nationaler Behörden umfasst.
38 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist keine Anwendung finden kann, wenn der Ausführer keine Unregelmäßigkeit begangen hat.
39 Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht anwendbar, bestimmt sich die Verjährungsfrist nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts. Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 wandten die deutschen Gerichte die Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend an, die im maßgeblichen Zeitpunkt 30 Jahre betrug. Es mag dem nationalen Gericht deshalb logisch erscheinen, diese regelmäßige Verjährungsfrist auf eine Situation anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Ist es folglich sachgerecht, einen Ausführer, der keine Unregelmäßigkeit begangen hat, einer dreißigjährigen Verjährungsfrist auszusetzen, während Ausführer, die Unregelmäßigkeiten begangen haben, in den Genuss der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 kommen können? Ich halte es nicht für zwingend, dass der Gerichtshof zu diesem Schluss kommt. Und er sollte es auch nicht.
40 In meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Vosding u. a. habe ich in Beantwortung der dritten Vorlagefrage die Ansicht vertreten, dass § 195 BGB nicht speziell genug ist, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 zu fallen, dass aber – sollte er darunter fallen – das nationale Gericht zu prüfen hätte, ob die Dauer der darin gesetzten Verjährungsfrist mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
41 Das vorliegende Verfahren betrifft eine Ausfuhrerstattung, die dem Ausführer von den nationalen Behörden auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht gewährt wurde.(14) Diese Überzahlung hat negative Auswirkungen auf den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften. Die Überzahlung und das Verfahren für ihre Rückforderung fallen daher eindeutig in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Deshalb muss sich das nationale Gericht, auch wenn die anwendbare Verjährungsfrist dem nationalen Recht zu entnehmen ist, vergewissern, dass diese Frist mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
42 Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die auf verwaltungsrechtliche Forderungen auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge entsprechend angewandt wird, ist im Hinblick auf die Vierjahresfrist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 meiner Meinung nach offensichtlich unverhältnismäßig.
43 Das nationale Verjährungsrecht wird, ex hypothesi , auf die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen in den Fällen angewandt werden, in denen der Ausführer keine Unregelmäßigkeit begangen hat. In solchen Fällen scheint mir eine den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügende Verjährungsfrist zwangsläufig eine solche zu sein, die nicht länger ist als diejenige, die Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 für die Fälle vorsieht, in denen der Ausführer eine Unregelmäßigkeit begangen hat .
Zur zweiten Frage
44 Da die erste Frage zu verneinen ist, stellt sich die zweite Frage nicht.
Ergebnis
45 Ich schlage daher vor, die erste Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Rückforderung von einem Ausführer zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nicht anzuwenden, wenn dieser keine Unregelmäßigkeit begangen hat. Da die Verpflichtung zur Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung kraft Gemeinschaftsrechts entsteht, muss ein nationales Gericht, das eine im nationalen Recht geregelte Verjährungsfrist anwendet, gleichwohl prüfen, ob diese Verjährungsfrist mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, vereinbar ist.
(1) .
(2) – ABl. L 312, S. 1.
(3) – Aus dem Vorlagebeschluss ist nicht ersichtlich, ob die tatsächliche Ausfuhr der Tiere, für die der Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt wurde, vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 stattfand. Die irrtümliche Überzahlung an den Ausführer erfolgte nach diesem Zeitpunkt. In den Nrn. 23 bis 41 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑278/07 bis C‑280/07, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb, Vion Trading und Ze Fu Fleischhandel (im Folgenden: Vosding u. a.) erläutere ich, warum aus meiner Sicht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine Verfahrensvorschrift ist, die auf Sachverhalte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, rückwirkend angewandt werden kann.
(4) – Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11).
(5) – Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1).
(6) – Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Vosding, oben in Fn. 3 angeführt, Nr. 14.
(7) – Aus den Akten des nationalen Gerichts geht hervor, dass das Hauptzollamt in dieser Weise vorging, obwohl es in seinem Bescheid vom 19. April 1996 ausdrücklich auf das Schreiben von LAGRA vom 17. Januar 1996 Bezug nimmt. Aus diesem Schreiben ist jedoch ersichtlich, dass es zu einer Überzahlung kam, denn das Gewicht der Tiere (das im Formular als „Warenmenge“ bezeichnet wird) ist dort mit den (ursprünglichen) 21 413 kg anstatt mit 20 715 kg angegeben.
(8) – 1 137,58 DM (ungefähr 582 Euro).
(9) – Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass sich die Bekanntgabe des Haftungsbescheids an die HypoVereinsbank erst für Mai 2004 nachweisen lasse.
(10) – Siehe oben, Nrn. 10 und 11.
(11) – Die in den unterschiedlichen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 2988/95 benutzten Verben reichen von „resulting from“ in der englischen, „résultant de“ in der französischen und „als Folge“ in der deutschen Fassung über „derivante da“ in der italienischen Fassung zu der etwas weicheren Formulierung „correspondiente a“ in der spanischen und „bestaat in“ in der niederländischen Fassung. Alle diese Fassungen stützen jedoch meine Auffassung, dass für das Vorliegen einer „Unregelmäßigkeit“ der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht vor der Handlung oder Unterlassung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers stattgefunden haben darf.
(12) – Vernünftigerweise ist anzunehmen, dass ein Ausführer sich vergewissert, dass ihm nicht zu wenig gezahlt wurde. Ebenso erscheint die Annahme erlaubt, dass er die Pflicht hat, zu überprüfen, dass ihm nicht zu viel gezahlt wurde. Es mag Fälle geben, in denen es für einen Ausführer tatsächlich nicht möglich ist, herauszufinden, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist. Ein solcher Fall scheint hier nicht vorzuliegen.
(13) – Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95.
(14) – Im maßgeblichen Zeitpunkt ergab sich der Anspruch des Ausführers auf eine Ausfuhrerstattung für Rinder aus der Verordnung Nr. 3665/87, die ihrerseits auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) verwies. Der Antrag auf Ausfuhrerstattung erfolgte ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kontrollexemplars T5, die sich aus Art. 471 bis 495 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) ergaben.