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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.2008 – C-230/07

ECLI:EU:C:2008:550

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen.

Tenor§

Tenor§

1 Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass es den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen nicht – soweit dies technisch möglich wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt.

2 Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3 Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.