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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.10.2008 – C-198/07

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:570

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens steht die Frage, ob ein Beamter ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung seiner Beurteilung behält, wenn er nach Erhebung einer Klage gegen diese Beurteilung wegen Invalidität dauernd voll dienstunfähig geworden ist.

2 Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ist in seinem Urteil vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission(2), entsprechend der Argumentation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu dem Schluss gelangt, dass dieser Beamte kein Rechtsschutzinteresse mehr habe und seine Klage für unzulässig zu erklären sei.

3 Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung, nach der ein Beamter nur dann ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer Beurteilung haben soll, wenn er noch eine Laufbahn vor sich hat, d. h., wenn er noch nicht endgültig aus dem Dienst ausgeschieden ist. Nach Ansicht des Gerichts ist ein für dauernd voll dienstunfähig erklärter Beamter aufgrund der geltenden Bestimmungen in den Ruhestand versetzt, und es ist davon auszugehen, dass er endgültig aus dem Dienst ausgeschieden ist, obgleich er gegebenenfalls wieder eingestellt werden kann, falls es sein Gesundheitszustand erlaubt. Diese Möglichkeit allein genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, um festzustellen, dass ein Beamter in einer derartigen Lage ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung seiner Beurteilung hat.

4 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil zudem den Antrag des Klägers auf Schadensersatz als unzulässig zurückgewiesen.

5 Nachstehend werde ich zunächst darlegen, weshalb meines Erachtens die Rechtsprechung fehlerhaft ist, wonach ein Beamter kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Anfechtung einer Beurteilung haben soll, wenn er endgültig aus dem Dienst ausgeschieden ist.

6 Sodann werde ich dartun, dass diese Rechtsprechung, selbst wenn sie sachlich richtig wäre, nicht auf den Fall eines Beamten übertragbar sein kann, der wegen Invalidität für dauernd voll dienstunfähig erklärt wurde, da ein solcher Beamter wieder eingestellt werden kann. Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass dieser Beamte durchaus ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Anfechtung seiner Beurteilung hat.

7 Daraus werde ich schließen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit die Anfechtungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

8 Ferner werde ich darlegen, dass das angefochtene Urteil zu bestätigen ist, soweit mit ihm die Schadensersatzklage als unzulässig abgewiesen worden ist.

9 Schließlich werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, über den Anfechtungsantrag des Rechtsmittelführers zu entscheiden, und ich werde darlegen, weshalb dieser Antrag meines Erachtens für begründet zu erklären ist.

I – Rechtlicher Rahmen

10 Der relevante rechtliche Rahmen umfasst die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamten und über die Situation der für dienstunfähig erklärten Beamten.

A – Die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamten

11 Die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamten werden im angefochtenen Urteil wie folgt dargelegt.

12 Nach Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung(3) wird über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung der Beamten – mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 – regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen (Art. 110 des Statuts) eine Beurteilung erstellt.

13 Am 26. April 2002 erließ die Kommission einen Beschluss zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts(4) . Damit wurde ein neues System der Beurteilung eingeführt.

14 Aufgrund der Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 1 der ADB 43 umfasst die Beurteilung der beruflichen Entwicklung nach Art. 6 der ADB 43(5) im ersten Beurteilungszeitraum des neuen Systems die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002.

15 Der Beurteilungszeitraum und das Beförderungsverfahren sind insofern miteinander verbunden, als ein Beamter nach Art. 5 Abs. 3 der von der Kommission am 26. April 2002 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts grundsätzlich befördert wird, wenn die Summe der Verdienstpunkte, die der zahlenmäßigen BBE‑Bewertung entspricht, zum einen und der im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergebenen prioritären Punkte zum anderen, die der Beamte in einem oder mehreren Jahren angesammelt hat, die „Beförderungsschwelle“ übersteigt.

16 In diesem Zusammenhang schreibt Art. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts vor, dass den Generaldirektionen, die für eine bestimmte Besoldungsgruppe eine Durchschnittsquote an Verdienstpunkten vergeben haben, die den Kommissionsdurchschnitt um mehr als einen Punkt überschreitet, für das nächste Verfahren so viele prioritäre Punkte abgezogen werden, wie sie zu viel vergeben haben, es sei denn, die Generaldirektionen können diese Überschreitung stichhaltig begründen.

17 In der Mitteilung der Kommission, die in der Verwaltungsmitteilung 99‑2002 vom 3. Dezember 2002 unter dem Titel „Leitfaden für die Personalbeurteilungsrunde 2001‑2002 (Übergangsphase)“(6) veröffentlicht wurde, werden die Generaldirektionen aufgefordert, bei der Beurteilung ihres Personals den Durchschnittswert von 14 (Bestnote 20) einzuhalten, und es wird dort ausgeführt, dass Generaldirektionen, die für eine Besoldungsgruppe im Durchschnitt eine bessere Note als 15 vergeben, bestraft werden, indem das Prioritätspunktekontingent entsprechend reduziert wird, es sei denn, die betreffende Generaldirektion weist einschlägige Gründe für die Überschreitung nach.

B – Die Bestimmungen über die Situation für dienstunfähig erklärter Beamter

18 Art. 53 des Statuts lautet:

„Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 [des Statuts] erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde [ (7) ] festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.“

19 Art. 78 des Statuts bestimmt:

„Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 [des Statuts] vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.

…“

20 Die Art. 13 bis 16 des Anhangs VIII des Statuts bestimmen:

„ Artikel 13

Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts.

Artikel 14

Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 53 des Statuts folgt.

Erfüllt ein Beamter nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, so ist er in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Laufbahn entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahn entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden …

Artikel 15

Solange der ehemalige Beamte, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, das sechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug dieses Ruhegehalts noch erfüllt.

Artikel 16

Wird ein ehemaliger Beamter, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, bei seinem oder einem anderen Organ der Gemeinschaft wiederverwendet, so wird die Zeit, in der er dieses Ruhegehalt bezogen hat, bei der Berechnung des Ruhegehalts nach der Dienstzeit berücksichtigt, ohne dass er zur Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet ist.“

II – Sachverhalt

21 Der einschlägige Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargelegt.

22 Der Kläger war zum Zeitpunkt der Klageerhebung Beamter der Besoldungsgruppe LA 5 in der Generaldirektion „Übersetzung“ der Kommission.

23 Am Abend des 11. März 2003 erhielt der Kläger die BBE für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002. Am Vormittag des 12. März 2003 bat er den gegenzeichnenden Beamten um ein Gespräch gemäß Art. 7 Abs. 5 der ADB 43. Sodann nahm er vom Nachmittag an Urlaub für zweieinhalb Tage. Am selben Tag bestätigte der gegenzeichnende Beamte die genannte BBE, nachdem er dort vermerkt hatte, dass „es nicht möglich [ist, das vom Kläger beantragte Gespräch] zu führen, da sich dieser ab dem 12. [März] 2003 nachmittags im Urlaub befindet“.

24 Am 25. März 2003 sprach der Kläger mit dem gegenzeichnenden Beamten. Am selben Tag wurde der Paritätische Evaluierungsausschuss(8) auf Antrag des Klägers befasst. Am 11. April 2003 gab der PEA seine Stellungnahme ab, in der es heißt, dass der PEA „fest[stellt], dass das förmliche Gespräch nicht stattgefunden hat, [und er] [d]aher … dem Berufungsbeurteilenden [empfiehlt], den gegenzeichnenden Beamten aufzufordern, das genannte förmliche Gespräch zu führen“. Der Kläger sprach am 14. April 2003 erneut mit dem gegenzeichnenden Beamten.

25 Am 25. April 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Berufungsbeurteilenden statt. Am 28. April 2003 traf der Berufungsbeurteilende seine Entscheidung. Er bestätigte die fragliche BBE und erklärte dabei zum einen, dass „… vermerkt [wurde], dass [der Kläger] am 12. März [2003] ein förmliches Gespräch beantragt hat, [dass] dieses Gespräch jedoch wegen des vom Betroffenen beantragten Urlaubs … und in Anbetracht des ursprünglichen Enddatums für den Abschluss des Beurteilungsverfahrens (15. März 2003) nicht stattgefunden hat“, und zum anderen, dass „[d]anach zwei Gespräche mit dem gegenzeichnenden Beamten am 25. März 2003 und 14. April 2003 stattgefunden [haben]“. In einem Vermerk vom selben Tag teilte der Berufungsbeurteilende seine Entscheidung dem Vorsitzenden des PEA mit. In diesem Vermerk nannte er die Gründe, weshalb das vom Kläger beantragte förmliche Gespräch nicht habe stattfinden können, und fügte hinzu, dass „die Stellungnahme des gegenzeichnenden Beamten … unter Berücksichtigung dieser Umstände, der vom Betroffenen genannten Gründe und nach Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten abgegeben [wurde]“. Er bemerkte ferner, dass „[z]wei förmliche Gespräche … mit dem gegenzeichnenden Beamten am 25. März 2003 … und 14. April 2003 stattgefunden [haben]“.

26 Am 25. Juli 2003 reichte der Kläger gemäß Art. 90 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 über die Bestätigung seiner BBE ein. Diese Beschwerde wurde von der AB mit Entscheidung vom 11. Dezember 2003, die dem Kläger am 2. Februar 2004 mitgeteilt wurde, zurückgewiesen(9) .

27 Nachdem der Invaliditätsausschuss am 1. Februar 2005 festgestellt hatte, dass der Kläger „dauernd voll dienstunfähig geworden ist und daher ein Amt seiner Besoldungsgruppe nicht wahrnehmen kann“, verfügte die AB am 15. Februar 2005, dass der Kläger „in den Ruhestand versetzt wird und ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz [3] … des Statuts bezieht“. Diese Verfügung wurde am 28. Februar 2005 wirksam.

III – Das Verfahren vor dem Gericht und die Anträge der Parteien

28 Mit Klageschrift, die am 7. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und auf Schadensersatz.

29 Die Kommission beantragte am 1. März 2005, die Anfechtungsklage in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da der Kläger wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Sie bestritt ferner die Zulässigkeit der Schadensersatzklage. Der Kläger nahm zu diesem Antrag am 6. April 2005 Stellung.

30 Das Gericht hat mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Entscheidung über den Erledigungsantrag und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

31 Der Kläger beantragte mit Schriftsatz, der am 6. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, das schriftliche Verfahren wiederzueröffnen und neue Beweismittel zuzulassen. Die Kommission nahm zu diesem Antrag nicht Stellung. Die vom Kläger zur Stützung seiner Anträge vorgetragenen Erklärungen und Sachverhaltselemente wurden vorläufig zu den Akten genommen, und die Entscheidung über die Zulässigkeit wurde vorbehalten.

32 Die Parteien verhandelten in der Sitzung vom 31. Mai 2006 mündlich und beantworteten die Fragen des Gerichts. Die Kommission legte ferner die Schriftstücke vor, zu deren Vorlage sie aufgefordert worden war.

33 Vor der Schließung der mündlichen Verhandlung wurde beschlossen, dem Kläger die Abgabe von Erklärungen zur Anzahl der Seiten nachzulassen, die er im Zeitraum der streitigen BBE übersetzt hat. Der Kläger gab seine Erklärungen fristgemäß ab. Die Kommission nahm hierzu am 14. Juni 2006 Stellung.

34 Die mündliche Verhandlung wurde durch Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 20. Juni 2006 geschlossen.

IV – Das angefochtene Urteil

35 Das Gericht hat über die Anfechtungsklage sowie über die Schadensersatzklage und schließlich über die Anträge des Klägers auf Erlass prozessleitender Maßnahmen entschieden.

A – Zur Anfechtungsklage

36 Das Gericht hat die Anfechtungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und dies wie folgt begründet:

„27 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass zwar bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses, von dem die Zulässigkeit einer Klage abhängt, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist [ (10) ] , dass dies jedoch das Gericht nicht daran hindern kann, eine Klage für erledigt zu erklären, wenn der Kläger, der ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse hatte, jedes persönliche Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen eines Ereignisses verloren hat, das nach der Klageerhebung eingetreten ist. Um eine Klage auf Anfechtung einer Entscheidung weiterführen zu können, muss der Kläger nämlich ein persönliches Interesse an dieser Aufhebung behalten haben [ (11) ] . Zudem muss ein Kläger nach ständiger Rechtsprechung ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts nachweisen, so dass er, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtslage betrifft, nachweisen muss, dass die Beeinträchtigung dieser Lage bereits feststeht [ (12) ] .

28 Zum anderen ist bei Anfechtungsklagen gegen eine BBE zu bedenken, dass die BBE ein internes Dokument ist, das in erster Linie der Verwaltung eine regelmäßige Information darüber verschaffen soll, wie ihre Beamten ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen [ (13) ] , und das daher gegenüber dem Beamten vor allem im Hinblick auf Versetzung und Beförderung eine wichtige Rolle für die Entwicklung seiner Laufbahn spielt. Somit berührt die BBE grundsätzlich das Interesse des Beurteilten nur insoweit, als er noch eine Laubahn vor sich hat, d. h. bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Daher hat der Beamte nach diesem Ausscheiden kein berechtigtes Interesse an der Erhebung oder Fortführung einer Klage gegen seine BBE, es sei denn, er weist einen besonderen Umstand nach, der ein gegenwärtiges persönliches Interesse an der Aufhebung der BBE rechtfertigt [ (14) ] .

29 Die Kommission trägt vor, der Kläger sei, nachdem er gemäß Art. 78 des Statuts wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, endgültig aus dem Dienst ausgeschieden und habe daher nach der vorgenannten Rechtsprechung sein Interesse an der Weiterverfolgung seiner Klage verloren. Nach Auffassung des Klägers kann diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall jedoch aus zwei Gründen nicht herangezogen werden. Erstens handele es sich hier nicht um ein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst, da er nach Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts wieder eingestellt werden könne, sobald es sein Gesundheitszustand erlaube. Zweitens sei seine Versetzung in den Ruhestand zwingend gewesen, und sie sei erst nach Erhebung der vorliegenden Klage erfolgt. Unter diesen Umständen müsse sein Anspruch auf Rechtsschutz Vorrang vor anderen Überlegungen haben und ihm die Erlangung eines Urteils über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen BBE ermöglichen. Somit habe er noch ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung dieser BBE.

30 Was erstens die Frage des endgültigen Charakters des Ausscheidens aus dem Dienst bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit anbelangt, ist festzustellen, dass nach Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts zwar die Möglichkeit der Wiedereinstellung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten besteht, dass aber die dauernde volle Dienstunfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers die Laufbahn des betroffenen Beamten beenden soll. So bestimmt Art. 53 des Statuts: ‚Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der [AB] festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.‘ Zudem zählt Art. 47 des Statuts jede Versetzung in den Ruhestand, und zwar auch diejenige, die auf einer dauernden vollen Dienstunfähigkeit beruht, zu den Gründen für ein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst. Die genannte Dienstunfähigkeit wird demnach vom Gesetzgeber hinsichtlich des endgültigen Charakters des mit ihr verbundenen Ausscheidens aus dem Dienst genauso betrachtet wie andere Ausscheidungsgründe, deren endgültiger Charakter keinem Zweifel unterliegt, wie die Entlassung auf Antrag, die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder die Entfernung aus dem Dienst.

31 Folglich wird nach der Systematik des Statuts die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit im Sinne der Art. 53 und 78 grundsätzlich als Beendigung der Laufbahn des Beamten angesehen. Sie unterscheidet sich somit vom Krankheitsurlaub nach Art. 59 des Statuts, der die Kontinuität der Laufbahn des Beamten, der seinen Dienst vorübergehend nicht ausüben kann, nicht berührt.

32 Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Art. 78 des Statuts beeinträchtigt somit gemäß der vorgenannten Rechtsprechung sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen BBE, da seine Laufbahn bei der Kommission grundsätzlich endgültig unterbrochen wurde.

33 Diese Feststellung wird nicht durch das Argument des Klägers entkräftet, das sich auf eine etwaige Wiedereinstellung nach Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts stützt. Ein Kläger muss nämlich ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts dartun, und wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Situation betrifft, muss er nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Situation bereits feststeht. Die Wiedereinstellung des Klägers in den Dienst der Kommission ist indessen lediglich ein mögliches Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist. Somit handelt es sich um ein rein hypothetisches Interesse, das demnach nicht genügt, um festzustellen, dass die Rechtslage des Klägers mangels Aufhebung der angefochtenen BBE beeinträchtigt würde [ (15) ] .

34 Was zweitens den Umstand betrifft, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zwingend war und erst nach der Erhebung der vorliegenden Klage erfolgt ist, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass ein Beamter, der aufgrund seiner Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder aufgrund seiner Entfernung aus dem Dienst, die nach einer Klage endgültig geworden ist, aus dem Dienst ausgeschieden ist, kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung seiner Beurteilung hat [ (16) ] . Somit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Frage, ob das Ausscheiden aus dem Dienst freiwillig oder unfreiwillig war, für die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, unerheblich ist. Sodann ist, was den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst im Verhältnis zum Zeitpunkt der Klageerhebung anbelangt, darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Randnr. 27 angeführten Rechtsprechung der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse erst nach der Klageerhebung entfallen ist, nicht dem entgegensteht, dass das Gericht die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt [ (17) ] .

35 Somit hätte die vom Kläger angestrebte Änderung der angefochtenen BBE grundsätzlich keine Folgen für seine Laufbahn, die zum 28. Februar 2005 beendet wurde. Es obliegt daher dem Kläger, das Vorliegen eines besonderen Umstands nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass weiterhin ein persönliches und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse an der Anfechtungsklage besteht [ (18) ] .

36 Der Kläger bestreitet zwar den endgültigen Charakter seines Ausscheidens aus dem Dienst, er trägt jedoch keinen besonderen Umstand im Sinne des vorgenannten Beschlusses N/Kommission vor. Er macht vielmehr geltend, dass sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen BBE anerkannt werden müsse, um die Beachtung seines Anspruchs auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

37 Insoweit genügt der Hinweis, dass der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nur das Recht umfasst, das Gericht mit solchen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane zu befassen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen und ihn somit beschweren [ (19) ] . Im vorliegenden Fall wird der Kläger indessen in Anbetracht seiner Versetzung in den Ruhestand gegenwärtig und solange er nicht wieder eingestellt ist, weder durch die angefochtene Entscheidung noch durch die angefochtene BBE beschwert. Ohne dass es somit erforderlich ist, gegenwärtig über die Relevanz des Arguments des Klägers für den Fall zu entscheiden, dass dieses Argument zur Stützung einer Klage bei einer etwaigen Wiedereinstellung des Klägers geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dem Kläger kein Recht darauf verleihen kann, dass das Gericht über den vorliegenden Anfechtungsantrag entscheidet.

38 Aus alledem geht hervor, dass der Kläger nicht den Nachweis eines bestehenden und gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses erbracht hat, so dass nicht mehr über den Antrag auf Aufhebung der fraglichen BBE zu entscheiden ist.

39 Was die Anträge betrifft, die ADB 43 und den Übergangsleitfaden oder die gegenwärtigen geltenden Bestimmungen für rechtswidrig zu erklären, ist festzustellen, dass sie, wie der Kläger selbst erklärt, Einreden der Rechtswidrigkeit sind, die im Rahmen des Anfechtungsantrags erhoben wurden. Somit ist darüber nicht mehr zu entscheiden.“

B – Zur Schadensersatzklage

37 Das Gericht hat die Schadensersatzklage aus folgenden Gründen als unzulässig abgewiesen:

„42 Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss eine Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klageschrift, mit der der Ersatz von Schäden begehrt wird, die ein Gemeinschaftsorgan verursacht haben soll, die Umstände bezeichnen, die die Feststellung des Verhaltens ermöglichen, das der Kläger dem Gemeinschaftsorgan zur Last legt, die Gründe, weshalb nach Auffassung des Klägers ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt hingegen der notwendigen Bestimmtheit und ist daher als unzulässig anzusehen [ (20) ] .

43 Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Kläger auf einen Entschädigungsanspruch als Ersatz des Schadens, der seiner Laufbahn, seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zugefügt worden sei, ohne hierfür den Betrag zu beziffern und ohne mit genügender Genauigkeit die Umstände anzugeben, die eine Bestimmung des Umfangs dieses Schadens ermöglichen. Seine Klageschrift enthält hierfür nämlich keine anderen Aufschlüsse als die Angabe, dass ‚[d]er offenkundige Beurteilungsfehler und der Ermessensmissbrauch des gegenzeichnenden Beamten … der Laufbahnperspektive des Klägers einen schweren Schaden zugefügt [haben]‘ und dass ‚[d]iese Situation … seiner Moral und seiner Gesundheit geschadet [hat], wobei dieser Schaden noch zu demjenigen hinzukommt, der seiner Laufbahnperspektive zugefügt worden ist‘.

44 Zwar hat das Gericht bereits festgestellt, dass es unter besonderen Umständen nicht unerlässlich ist, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens und die Höhe des beantragten Schadensersatzes anzugeben [ (21) ] , doch ist im vorliegenden Fall zu bemerken, dass der Kläger das Vorliegen solcher Umstände weder dargetan noch auch nur vorgetragen hat [ (22) ] .

45 Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, abgesehen vom vollständigen Fehlen einer Schadensberechnung, das Gericht nicht in die Lage versetzt hat, den Umfang und die Art dieses Schadens zu beurteilen. Ob nun aber der Ersatz des immateriellen Schadens symbolisch oder zur Erlangung einer konkreten Entschädigung beantragt wird, es obliegt dem Kläger, die Art des behaupteten immateriellen Schadens im Verhältnis zum beanstandeten Verhalten der Kommission genau zu bezeichnen und ferner den gesamten Schaden, und sei es auch nur annähernd, im Einzelnen zu bemessen [ (23) ] .“

C – Zu den Anträgen des Klägers auf Erlass prozessleitender Maßnahmen

38 Das Gericht hat aus den vorstehenden Gründen geschlossen, dass die Anträge des Klägers, die Kommission möge ein Schriftstück mit dem Protokoll der Sitzungen des PEA, die beiden günstigsten und ungünstigsten BBE der Beamten seines Referats für den Zeitraum 2001‑2002 und ein Schriftstück mit den offiziellen quantitativen Normen der Übersetzungsabteilungen für den genannten Zeitraum vorlegen, unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits seien.

V – Das Rechtsmittel

39 Der Rechtsmittelführer hat mit Schriftsatz vom 6. April 2007, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Die Kommission hat ihre Rechtsmittelbeantwortung am 12. Juni 2007 eingereicht. Der Rechtsmittelführer hat nicht beantragt, eine Erwiderung abgeben zu können. Die Parteien haben keine mündliche Verhandlung beantragt.

40 Der Rechtsmittelführer beantragt,

„i) das [angefochtene Urteil] aufzuheben und in [der] Sache zu entscheiden …;

ii) zu bestätigen, dass der Rechtsmittelführer ein eigenes Interesse an der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung hat, das vom Interesse der Verwaltung an dieser Beurteilung unabhängig ist;

iii) anzuerkennen, dass Invalidität ihrem Wesen nach reversibel ist und vom Ärztlichen Dienst der Kommission … so angesehen und behandelt wird;

iv) dem Rechtsmittelführer einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf [seine BBE] zuzuerkennen;

v) die Schadensersatzforderung zuzulassen und dem Rechtsmittelführer 1,5 Mio. Euro Schadensersatz zuzusprechen;

vi) der Kommission die Kosten aufzuerlegen“.

41 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die gesamte n Kosten aufzuerlegen.

A – Zum Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der BBE

42 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das angefochtene Urteil insofern Rechtsfehler aufweise, als das Gericht erstens zu dem Schluss gelangt sei, dass die BBE nur dann von Interesse für den beurteilten Beamten sei, wenn dieser noch eine Laufbahn vor sich habe, zweitens die Auffassung vertreten habe, dass eine dauernde volle Dienstunfähigkeit einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gleichkomme, sowie drittens entschieden habe, dass der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz kein Recht auf Klage gegen die streitige Entscheidung verleihe.

43 Die Kommission erklärt, dass die Rügen des Rechtsmittelführers gegenüber dem angefochtenen Urteil nicht begründet seien. Sie führt aus, das Gericht habe zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung, nach der ein Beamter nach Beendigung seiner Laufbahn kein berechtigtes Interesse mehr an der Anfechtung einer Beurteilung habe, auf eine BBE anwendbar sei, dass, wie aus den Art. 53 und 78 des Statuts hervorgehe, eine dauernde volle Dienstunfähigkeit bewirke, dass der Betroffene von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde, und dass schließlich der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nur die Anfechtung eines beschwerenden Rechtsakts erlaube. Die Kommission trägt zu dem letztgenannten Punkt ferner vor, das Gericht habe nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsmittelführer später ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung der beanstandeten Entscheidung haben könne, falls er wieder eingestellt werde, und zudem sei der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt worden, da das angefochtene Urteil ergangen sei, nachdem der Rechtsmittelführer seinen Standpunkt in einem vollständigen Verfahren habe geltend machen können.

44 Die Argumente, die die Parteien im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels vorgetragen haben, werfen somit zwei Fragen auf. Die erste Frage betrifft die Stichhaltigkeit der Rechtsprechung, nach der ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Anfechtung einer Beurteilung wie der BBE mehr hat, wenn er aus dem Dienst des Gemeinschaftsorgans ausgeschieden ist, das die Beurteilung erstellt hat. Bei der zweiten Frage geht es darum, ob diese Rechtsprechung, vorausgesetzt, sie ist sachlich richtig, auf einen Beamten zutrifft, der dauernd voll dienstunfähig ist.

45 In Bezug auf die erste Frage stützt sich das angefochtene Urteil auf die Rechtsprechung des Gerichts, nach der ein Beamter nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst kein berechtigtes Interesse mehr an der Anfechtung einer Beurteilung hat, es sei denn, er weist das Vorliegen eines besonderen Umstands nach, aus dem ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung dieser Beurteilung hervorgeht(24) . Nach dieser Rechtsprechung stellt der bloße Wunsch eines Beamten nach einer realitätsgerechten Beurteilung auf immaterieller Ebene zum einen und für den Fall, dass er eine solche Beurteilung bei der Suche nach einer neuen Stelle benötigt, zum anderen keinen Nachweis des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses dar(25) .

46 Ich stimme der genannten Rechtsprechung und somit auch dem entsprechenden Teil des angefochtenen Urteils nicht zu, da sie darauf hinausläuft, die Rechte des Beamten hinsichtlich des Inhalts seiner Beurteilung allein nach dem Nutzen dieser Beurteilung für das Gemeinschaftsorgan zu bemessen, das sie erstellt hat.

47 Es steht jedoch fest, dass eine Beurteilung wie die BBE eine Beurteilung der Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung eines Beamten darstellt, wie dies aus Art. 43 des Statuts hervorgeht. Es handelt sich also um ein Werturteil, das in regelmäßigen Abständen darüber abgegeben wird, wie der beurteilte Beamte die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt hat.

48 Ein derartiges Dokument soll es zwar der vorgesetzten Dienststelle ermöglichen, die Verdienste der Anwärter auf eine etwaige Beförderung oder Versetzung zu vergleichen und Entscheidungen bezüglich der Entwicklung der Laufbahn des beurteilten Beamten zu treffen, daraus lässt sich jedoch meines Erachtens nicht ableiten, dass die Beurteilung einen Beamten nur dann beschweren kann, wenn er seine Laufbahn bei dem Organ, das die Beurteilung erstellt hat, noch fortsetzt.

49 Da zum einen die Beurteilung ein Werturteil darüber darstellt, wie der Beamte seine Aufgaben erfüllt hat, berührt sie nämlich auch den aus dem Persönlichkeitsrecht fließenden Anspruch eines jeden Beamten auf eine gerechte und angemessene Beurteilung.

50 Ein derartiger Anspruch sollte meines Erachtens anerkannt werden, da sich eine Person unabhängig von der Stellung, die sie als Mensch in der Gesellschaft einnimmt, auch danach bemisst, was sie leistet oder vollbringt. Die Arbeit nimmt in dieser Hinsicht einen beherrschenden Platz im Leben des Einzelnen ein. Ein Beamter hat Anspruch auf eine gerechte und angemessene Beurteilung seiner Arbeit, da seine Leistung durch diese Beurteilung zum Ausdruck gebracht und aufgezeichnet wird. All dies gilt umso mehr, als die Beurteilung der Art und Weise, wie jemand seine Aufgabe erfüllt hat, nicht nur als eine reine Beschreibung der im betreffenden Zeitraum geleisteten Arbeit anzusehen ist, sondern auch eine Wertung der menschlichen Qualitäten umfasst, die der Betroffene bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an den Tag gelegt hat.

51 Insoweit kann eine Beurteilung nicht nur aus der Sicht des Gemeinschaftsorgans als bloßes Dokument für die Ablage betrachtet werden, weil es mit dem Tag des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst nicht mehr von Interesse ist. Ein Beamter hat meines Erachtens vielmehr einen aus dem Persönlichkeitsrecht fließenden Anspruch darauf, dass die Art und Weise, wie er seine Aufgabe erfüllt hat, ordnungsgemäß wiedergegeben wird, da diese Tätigkeit einen wichtigen Teil seines Lebenswegs darstellt und mit der Beurteilung aufgezeichnet wird.

52 Zum anderen mag ein Beamter diese Beurteilung bei der Suche nach einer künftigen Beschäftigung verwenden wollen. Der Umstand, dass es sich dabei um ein internes Dokument handelt, sollte dieser Verwendung nicht entgegenstehen. Da ein derartiges Dokument die Tätigkeit des Betroffenen und die Art und Weise, wie er seine Aufgabe erfüllt hat, erkennen lässt, kann es einen sehr wichtigen Teil eines Lebenslaufs darstellen, der Aufschluss über erworbene Erfahrungen und berufliche Fähigkeiten gibt. Zudem ist bekannt, dass über die Beamten der Gemeinschaften regelmäßig eine Beurteilung erstellt wird, so dass ein Beamter, der eine neue Stelle sucht, möglicherweise von einem potenziellen Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Beurteilungen vorzulegen.

53 Aus diesen beiden Gründen bin ich der Auffassung, dass die Rechtsprechung, nach der eine Beurteilung wie die BBE das Interesse des Beurteilten grundsätzlich nur insoweit berührt, als er noch eine Laufbahn vor sich hat, also noch nicht endgültig aus dem Dienst ausgeschieden ist, fehlerhaft ist. Dieser Rechtsfehler müsste meines Erachtens genügen, um die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin die Klage für in der Hauptsache erledigt erklärt wird, zu begründen.

54 In Bezug auf die zweite Frage bin ich der Auffassung, dass die genannte Rechtsprechung – selbst wenn sie sachlich richtig sein sollte –nicht zu einer Entscheidung des Gerichts führen durfte, nach der ein dauernd voll dienstunfähiger Beamter allein aus diesem Grund kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung seiner Beurteilung haben kann.

55 Selbst wenn nämlich ein Beamter, der sich in dieser Lage befindet, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, wie dies in den Art. 53 und 78 des Statuts vorgesehen ist, handelt es sich dabei um eine reversible Situation, was aus den Art. 13 bis 16 des Anhangs VIII des Statuts hervorgeht. Diese Artikel bestimmen ausdrücklich, dass die dienstliche Tätigkeit des Beamten in seinem Gemeinschaftsorgan nur ruht und dass dies vom Fortbestand der Dienstunfähigkeit abhängt, die regelmäßig überprüft werden kann.

56 Die Situation eines dauernd voll dienstunfähigen Beamten unterscheidet sich somit von derjenigen eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht hat oder der auf Antrag oder von Amts wegen entlassen wurde, da die Möglichkeit besteht, dass er seine dienstliche Tätigkeit bei dem Gemeinschaftsorgan später wieder aufnimmt.

57 Auf den Fall eines solchen Beamten die Rechtsprechung über ein fehlendes berechtigtes Interesse an der Anfechtung einer Beurteilung bei einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst des Gemeinschaftsorgans zu übertragen, erscheint befremdlich, da es bedeutet, dass die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Arbeit und somit die Gesundung des Betroffenen außer Acht zu lassen ist. Diesem Beamten wird, mit anderen Worten, damit gesagt, dass er nun von der Personalliste gestrichen ist und dass die Verwaltung davon ausgeht, dass er keine Chance hat, wieder zu gesunden.

58 Im angefochtenen Urteil wird das fehlende Rechtsschutzinteresse des Klägers allein von der Feststellung seiner dauernden vollen Dienstunfähigkeit abgeleitet, ohne dass die Untersuchung weitergeführt und geprüft wird, ob in Anbetracht der konkreten Situation des Betroffenen eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit denkbar wäre. Das angefochtene Urteil ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem restriktiven Verständnis des Begriffs des Rechtsschutzinteresses im Vergleich zu der Sichtweise in einem vergleichbaren Kontext, wie etwa im Beschluss Ross/Kommission.

59 In jenem Beschluss hat das Gericht in Bezug auf das Vorbringen von Herrn Ross, mit dem er den endgültigen Charakter seines Ausscheidens aus dem Dienst wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit in Frage gestellt hatte, festgestellt, dass Herr Ross kein Argument vorgetragen habe, das eine Wiedereinstellung möglich erscheinen lasse. Es hat sich auch darauf gestützt, dass nach Ansicht des Invaliditätsausschusses wegen des unveränderlichen Krankheitsbilds des Betroffenen keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich war(26) .

60 Hätte das Gericht in der vorliegenden Rechtssache wie im Beschluss Ross/Kommission die konkrete Situation des Klägers geprüft, hätte die Klage für zulässig erklärt werden können, da der Kläger am 4. Februar 1955 geboren wurde und aus den Akten hervorgeht, dass der Invaliditätsausschuss mit Entscheidung vom 7. Februar 2005 die Auffassung vertreten hat, dass die Situation des Betroffenen nach zwei Jahren zu überprüfen sei. Der Invaliditätsausschuss hat zudem im Jahr 2007 beschlossen, dass die Anerkennung der Invalidität des Betroffenen nur um ein Jahr verlängert wird.

61 Darüber hinaus stellt der hypothetische Charakter der Wiederaufnahme der Tätigkeit als solcher kein unüberwindliches rechtliches Hindernis für die Anerkennung eines bestehenden und gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses dar.

62 Als Beweis hierfür dient die Rechtsprechung über Klagen gegen Beschlüsse zur Festsetzung künftiger Ruhegehaltsansprüche von Beamten der Gemeinschaften. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Beamter berechtigt, einen derartigen Beschluss anzufechten, obwohl seine Versetzung in den Ruhestand und somit die Wahrnehmung dieser Ansprüche zum Zeitpunkt der Klage ein ungewisses und hypothetisches Ereignis darstellt(27) .

63 Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass ein Beamter in einem solchen Fall gegen einen Beschluss klagen könne, der seine künftige finanzielle Situation berühre, da er ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran besitze, ein ungewisses Element seiner Rechtsstellung zum jetzigen Zeitpunkt gerichtlich klären zu lassen(28) . Wäre eine derartige Klage unzulässig, so bliebe, wie der Gerichtshof weiter ausführt, dem Kläger eine Kenntnis seiner Ansprüche bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand versagt und er würde bis zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf seine finanzielle Situation im Ungewissen gelassen, so dass es ihm nicht möglich wäre, sofort die geeigneten persönlichen Vorkehrungen zur Sicherung seiner Zukunft zu treffen(29) .

64 Diese Rechtsprechung lässt sich auf die vorliegende Rechtssache übertragen. Es kann anerkannt werden, dass ein dauernd voll dienstunfähiger Beamter ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran hat, dass der Gemeinschaftsrichter die Beurteilung nachprüft, die seine weitere Laufbahn bestimmen kann, damit er gegebenenfalls beschließen kann, einen anderen Weg einzuschlagen.

65 Diese Übertragung erscheint mir auch deshalb gerechtfertigt, weil ein dauernd voll dienstunfähiger Beamter wie der Rechtsmittelführer andernfalls daran gehindert würde, seine Beurteilung unter zufriedenstellenden Bedingungen anzufechten.

66 Die Wiedereinstellung des Rechtsmittelführers könnte zwar, wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt hat, als „wesentliche neue Tatsache“ im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden, wonach ein Beamter im Fall des Vorliegens einer derartigen Tatsache von der Verwaltung die Überprüfung einer endgültig gewordenen Maßnahme verlangen kann(30) . Der Rechtsmittelführer könnte also, wenn er wieder in eine Planstelle der Kommission eingewiesen würde, nach dieser Rechtsprechung bei der Verwaltung eine Überprüfung der streitigen Beurteilung beantragen und eine eventuelle Ablehnung dieses Antrags vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten.

67 Eine inhaltliche Überprüfung dieser Beurteilung, die hierbei zeitversetzt – gegebenenfalls erst nach mehreren Jahren ? vorgenommen werden könnte, würde indessen gewiss nicht dieselben Garantien umfassen, wie wenn es dem Rechtsmittelführer ermöglicht würde, die Beurteilung anzufechten, sobald er sie erhalten hat. Es besteht nämlich durchaus die Gefahr, dass Beweise, die für die Entscheidung der Rechtssache erforderlich sein könnten, nicht mehr verfügbar sind, wenn der Gemeinschaftsrichter erst mehrere Jahre nach Erstellung einer Beurteilung über diese zu entscheiden hat(31) .

68 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Gericht mit seiner Schlussfolgerung, der Kläger habe allein wegen seiner dauernden vollen Dienstunfähigkeit kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der streitigen Entscheidung, auch einen Rechtsfehler begangen hat, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils begründet.

B – Zur Schadensersatzklage

69 Der Rechtsmittelführer beanstandet, dass das Gericht seinen Schadensersatzantrag mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass Art und Umfang des Schadens nicht genau bezeichnet worden seien, obgleich dieser Antrag und die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache zwei getrennte Fragen darstellten.

70 Diese Trennung sei erforderlich, da sich die Lage des Rechtsmittelführers seit seiner Beschwerde gegen die BBE im Juli 2003 ständig weiterentwickelt habe. So sei der Beförderungsausschuss im Juli 2003 für das genannte Jahr noch nicht zusammengetreten gewesen, so dass der Rechtsmittelführer nicht gewusst habe, ob er befördert werde. Zudem habe er sich noch nicht im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit befunden, als er im Juli 2004 Klage erhoben habe. Und schließlich habe er zum Zeitpunkt der Abfassung der Rechtsmittelschrift nicht gewusst, ob und wann er wieder eingestellt werden könne.

71 In Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache dürfe der Richter somit den Schadensersatzantrag erst nach seiner Sachentscheidung prüfen, so dass das angefochtene Urteil in Erwartung einer derartigen Entscheidung in Bezug auf die Zurückweisung des genannten Antrags aufgehoben werden müsse.

72 Erkläre der Gerichtshof das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers für zulässig und stelle er im Verfahren zur Sache fest, dass dem Rechtsmittelführer sowohl hinsichtlich des Inhalts seiner Beurteilung als auch beim Ablauf des Verfahrens eine schwerwiegende Ungerechtigkeit widerfahren sei und dass seine Laufbahn in nicht wiedergutzumachender Weise geschädigt worden sei, so habe der Rechtsmittelführer demnach Anspruch auf 1,5 Mio. Euro.

73 Die Kommission macht geltend, dass der Rechtsmittelführer nicht darlege, weshalb die Gründe, aus denen das Gericht seinen Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe, fehlerhaft sein sollten. Daher sei das Rechtsmittel insoweit unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

74 Ich teile die Auffassung der Kommission. Mit den Rügen des Rechtsmittelführers gegenüber dem angefochtenen Urteil in Bezug auf den Schadensersatzantrag kann nicht nachgewiesen werden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen oder den genannten Antrag falsch ausgelegt hat.

75 Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einem Antrag auf Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan verursacht haben soll, die schädigenden Umstände, der dem Antragsteller dadurch zugefügte Schaden und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesen Umständen und dem geltend gemachten Schaden dargelegt werden müssten. Es hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger diesem Erfordernis nicht nachgekommen sei, da er in seiner Klageschrift lediglich ausgeführt habe, dass „[d]er offenkundige Beurteilungsfehler und der Ermessensmissbrauch des gegenzeichnenden Beamten … der Laufbahnperspektive des Klägers einen schweren Schaden zugefügt [haben]“ und dass „[d]iese Situation … seiner Moral und seiner Gesundheit geschadet [hat], wobei dieser Schaden noch zu demjenigen hinzukommt, der seiner Laufbahnperspektive zugefügt worden ist“.

76 Das Gericht hat ferner dargelegt, dass der Kläger nicht erklärt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den genauen Umfang seines Schadens zu bezeichnen und diesen zu bemessen.

77 Wie die Kommission ausführt, stellen die Erklärungen des Rechtsmittelführers zu diesem Punkt im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels neue Gesichtspunkte dar, mit denen nicht nachgewiesen werden kann, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler aufweist. Das Rechtsmittel ist demnach, soweit damit die Zurückweisung des Schadensersatzantrags im angefochtenen Urteil angegriffen wird, offensichtlich unbegründet.

78 Zudem stellt der Antrag auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags in Höhe von 1,5 Mio. Euro für den Fall, dass das Gericht den Rechtsstreit in der Hauptsache prüft, einen neuen Antrag im Sinne des Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dar, der für unzulässig zu erklären ist.

C – Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

79 Ich schlage dem Gerichtshof vor, über den Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden, wonach der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

80 Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung der streitigen Entscheidung, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 zur Bestätigung seiner BBE für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zurückgewiesen wurde.

81 Zur Stützung seiner Anträge im vorliegenden Verfahren macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend, deren erster auf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte beruht.

82 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes beruft sich der Rechtsmittelführer darauf, dass es in dem in den ADB 43 vorgesehenen internen Überprüfungsverfahren für die Anfechtung seiner BBE zu mehreren Rechtsverstößen gekommen sei. Insbesondere die zweite Stufe dieses Verfahrens, die eine Überprüfung der förmlichen und materiellen Bedingungen der BBE durch den PEA beinhalte, sei nicht beachtet worden.

83 So habe sich die Prüfung des PEA auf den Verfahrensaspekt beschränkt, ohne auf den Sachverhalt einzugehen. Dieser Ausschuss habe festgestellt, dass das förmliche Gespräch mit dem Beamten, der die BBE gegenzeichne, nicht stattgefunden habe, und er habe daher empfohlen, dieses Gespräch zu führen. Die Akte des Rechtsmittelführers sei sodann nicht wieder dem PEA vorgelegt worden, damit dieser auch darüber befinden könne, ob bei der Beurteilung gerecht, objektiv und im Einklang mit den üblichen Beurteilungsmaßstäben vorgegangen worden sei.

84 Diese Unterlassung sei eine schwerwiegende Regelwidrigkeit, die das interne Überprüfungsverfahren fehlerhaft mache. Zum einen sei der PEA aufgrund seiner Zusammensetzung das einzige Überprüfungsorgan, in dem Personalmitglieder mit derselben Funktion wie der Rechtsmittelführer dessen Beurteilung hätten prüfen können. Zum anderen habe die Stellungnahme des PEA einen großen Einfluss, da der Berufungsbeurteilende seine Entscheidung begründen müsse, wenn er von dieser Stellungnahme abweiche.

85 Die Kommission bemerkt, der Rechtsmittelführer könne nicht zu seinen Gunsten geltend machen, dass der PEA sich auf die Feststellung beschränkt habe, dass das förmliche Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten der BBE nicht stattgefunden habe, da der Rechtsmittelführer es seinerseits unterlassen habe, dem PEA mitzuteilen, dass dieses Gespräch am 25. März 2003 stattgefunden habe.

86 Ich bin der Auffassung, dass das Argument des Rechtsmittelführers begründet ist und dass die streitige Entscheidung auf einem Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift beruht. Hierbei stütze ich mich auf die Bestimmungen der ADB 43, die für das interne Überprüfungsverfahren für die Anfechtung einer BBE maßgebend sind.

87 Nach diesen Bestimmungen wird die BBE eines Beamten wie des Rechtsmittelführers von dessen Referatsleiter als beurteilendem Beamten und von dessen Direktor erstellt, der die Beurteilung gegenzeichnet. Diese Beurteilung wird dem beurteilten Beamten übermittelt, der über fünf Arbeitstage verfügt, um dem Inhalt der Beurteilung zuzustimmen und sie zu unterzeichnen oder sie anzufechten. Ist der Beamte nicht mit seiner BBE einverstanden, teilt er dies dem Beurteilenden mit und erklärt ihm, dass er ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten zu führen wünscht. Letzterer muss dieses Gespräch binnen fünf Arbeitstagen führen.

88 Nach Art. 7 Abs. 5 der ADB 43 ändert oder bestätigt der gegenzeichnende Beamte nach diesem Gespräch die Beurteilung und übermittelt sie erneut dem Betroffenen. Ist der Beurteilte nicht mit der Entscheidung des gegenzeichnenden Beamten einverstanden, kann er diesen ersuchen, die Angelegenheit dem PEA vorzulegen.

89 Der PEA besteht aus einem Vorsitzenden im Rang eines Direktors und vier weiteren Mitgliedern, darunter zwei von der Zentralen Personalvertretung benannte Vertreter des Personals. Art. 8 Abs. 5 der ADB 43 definiert die Aufgabe des PEA wie folgt:

„Der Ausschuss hat nicht die Aufgabe wie der beurteilende Beamte, die Arbeit des Stelleninhabers zu bewerten; er überprüft vielmehr, ob bei der Beurteilung gerecht, objektiv und im Einklang mit den üblichen Beurteilungsmaßstäben vorgegangen wurde. Des Weiteren überprüft er, ob die Verfahren (Gespräch, Fristen usw.) ordnungsgemäß eingehalten wurden. ...“

90 Der PEA gibt seine Stellungnahme hierzu binnen zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Beurteilung an ihn ab. Die Wirkung dieser Stellungnahme wird in Art. 8 Abs. 7 der ADB 43 wie folgt beschrieben:

„Die Stellungnahme des Evaluierungsausschusses wird dem Stelleninhaber sowie dem beurteilenden und gegenzeichnenden Beamten mitgeteilt; sie wird dem Berufungsbeurteilenden übermittelt. Letzterer bestätigt binnen drei Arbeitstagen ... die Beurteilung oder ändert sie und übermittelt sie dem Stelleninhaber. Weicht der Berufungsbeurteilende von den Empfehlungen in der Stellungnahme des [PEA] ab, muss er seine Entscheidung begründen. …“

91 Aus diesen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits relevanten Bestimmungen lassen sich somit zwei Schlüsse ziehen. Zum einen muss sich die Stellungnahme des PEA nicht nur auf die Einhaltung der Verfahrensregeln erstrecken, sondern auch auf den objektiven und gerechten Charakter der Beurteilung. Zum anderen kommt dieser Stellungnahme recht große Bedeutung zu, da der Berufungsbeurteilende seine Auffassung begründen muss, wenn sie von der genannten Stellungnahme abweicht.

92 Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass der PEA nicht zu dem Inhalt der streitigen Beurteilung Stellung genommen hat. Er hat in seiner Stellungnahme, die dem Berufungsbeurteilenden am 11. April 2003 übermittelt wurde, festgestellt, dass das förmliche Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten, das in Art. 7 der ADB 43 vorgesehen ist, wenn der Beurteilte nicht mit dem Inhalt seiner BBE einverstanden ist, nicht stattgefunden hat.

93 Es erscheint mir logisch, dass der PEA nach dieser Feststellung den Inhalt der Beurteilung nicht geprüft hat, da er zum einen zu Recht davon ausgehen konnte, dass das Gespräch tatsächlich stattfinden und das Verfahren somit geregelt würde, und zum anderen der gegenzeichnende Beamte nach diesem Gespräch die Möglichkeit hatte, die streitige BBE zu ändern. Mit anderen Worten war der Inhalt der BBE für den PEA in Ermangelung eines förmlichen Gesprächs mit dem gegenzeichnenden Beamten nicht endgültig.

94 Somit konnte der Berufungsbeurteilende in seiner Entscheidung vom 28. April 2003 nicht zu der vom Rechtsmittelführer verlangten internen Überprüfung Stellung nehmen, solange der PEA nicht seinerseits zum Inhalt der streitigen BBE Stellung genommen hatte.

95 Der Berufungsbeurteilende hat dies in der genannten Entscheidung nicht beachtet, indem er ausgeführt hat, dass das förmliche Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten am 25. März 2003 und danach am 14. April 2003, also „vor und nach der Sitzung des PEA am 7. April 2003“, stattgefunden habe. Diese Feststellung konnte für den Berufungsbeurteilenden jedoch nicht ausreichen, um Stellung zu nehmen. Entweder stellte er nämlich fest, dass das förmliche Gespräch – entgegen der Aussage des PEA in dessen Stellungnahme – am 25. März 2003 stattgefunden hat, und er musste den PEA auffordern, sich zum Sachgehalt zu äußern. Oder der Berufungsbeurteilende war der Meinung, dass das förmliche Gespräch nach der Empfehlung des PEA am 14. April 2003 stattgefunden habe, und er musste ebenfalls die Stellungnahme dieses Ausschusses zu dem vom gegenzeichnenden Beamten nach diesem Gespräch bestätigten Inhalt der Beurteilung einholen.

96 Indem er in seiner Entscheidung vom 28. April 2003 in der genannten Weise vorgegangen ist, hat der Berufungsbeurteilende das Überprüfungsrecht des Rechtsmittelführers vor dem PEA wie eine rein formale Stufe behandelt. Dieses Überprüfungsrecht ist jedoch, wie der Rechtsmittelführer betont, wichtig, da zum einen der PEA das einzige Organ des Beurteilungsverfahrens ist, dem Personalvertreter angehören, und zum anderen die Stellungnahmen dieses Ausschusses vom Berufungsbeurteilenden zu berücksichtigen sind.

97 Dies verdeutlicht, dass der genannte Verfahrensfehler die Rechte des Rechtsmittelführers tatsächlich beeinträchtigen konnte.

98 Die Kommission hält dem entgegen, dass der Rechtsmittelführer sich nicht auf diese Regelwidrigkeit berufen könne, da er sie selbst verursacht habe, indem er es unterlassen habe, dem PEA mitzuteilen, dass ein förmliches Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten am 25. März 2003 stattgefunden habe.

99 Dem kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Erstens wird die betreffende Beurteilung gemäß Art. 7 Abs. 5 der ADB 43 nach dem förmlichen Gespräch und nach ihrer Bestätigung oder Änderung dem Betroffenen erneut übermittelt. Die Führung dieses förmlichen Gesprächs müsste also aus der erneuten Übermittlung der streitigen Beurteilung hervorgehen. Zudem wird der PEA nach Art. 7 Abs. 6 der ADB 43 befasst, nachdem der Beurteilte den gegenzeichnenden Beamten darum gebeten hat.

100 Es ist also kaum vorstellbar, dass der Befund des PEA, das förmliche Gespräch mit dem Rechtsmittelführer habe nicht stattgefunden, nur auf die Erklärungen des Letzteren in seinem Antrag auf Befassung des PEA zurückzuführen ist.

101 Zweitens widerspricht der Umstand, dass ein förmliches Gespräch am 14. April 2003, also nach der Stellungnahme des PEA, mit der die Führung dieses Gesprächs empfohlen wird, stattgefunden hat, dem von der Kommission vertretenen Standpunkt.

102 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass die streitige Entscheidung einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift aufweist, der die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt, und daher aufzuheben ist.

D – Kosten

103 Obsiegt der Rechtsmittelführer entsprechend meinem Vorschlag in Bezug auf die Zulässigkeit und die Begründetheit seines Antrags auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, so schlage ich, da diese beiden Punkte die wesentlichen Teile des vorliegenden Verfahrens darstellen, dem Gerichtshof vor, der Kommission gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten aufzuerlegen.

VI – Ergebnis

104 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

– das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission (T‑175/04), aufzuheben, soweit damit entschieden wird, dass die Anfechtungsklage in der Hauptsache erledigt ist;

– das Rechtsmittel gegen dieses Urteil als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, soweit mit diesem Urteil die Schadensersatzklage als unzulässig abgewiesen wird;

– die Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2003 aufzuheben, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 zur Bestätigung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Rechtsmittelführers für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zurückgewiesen wird;

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten aufzuerlegen.

(1) .

(2) – T‑175/04 (Slg. ÖD 2007, I‑A‑0000 und II‑0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

(3) – Im Folgenden: Statut.

(4) – Im Folgenden: ADB 43.

(5) – Im Folgenden: BBE.

(6) – Im Folgenden: Übergangsleitfaden.

(7) – Im Folgenden: AB.

(8) – Im Folgenden: PEA.

(9) – Im Folgenden: angefochtene Entscheidung.

(10) – Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1963, Forges de Clabecq/Hohe Behörde (14/63, Slg. 1963, 769, 799), und Beschluss des Gerichts vom 30. November 1998, N/Kommission (T‑97/94, Slg. ÖD 1998, I‑A‑621 und II‑1879, Randnr. 23).

(11) – Urteile des Gerichts vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission (T‑159/98, Slg. ÖD 2001, I‑A‑83 und II‑395, Randnr. 30), vom 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat (T‑105/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑137 und II‑621, Randnr. 18), und vom 8. Dezember 2005, Rounis/Kommission (T‑274/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑407 und II‑1849, Randnrn. 21 und 22).

(12) – Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission (T‑138/89, Slg. 1992, II‑2181, Randnr. 33), vom 14. April 2005, Sniace/Kommission (T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnr. 26), sowie Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission (T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnrn. 42 und 43).

(13) – Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1980, Grassi/Rat (6/79 und 97/79, Slg. 1980, 2141, Randnr. 20), sowie des Gerichts vom 28. Mai 1997, Burban/Parlament (T‑59/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑109 und II‑331, Randnr. 73).

(14) – Vgl. in diesem Sinne Beschluss N/Kommission (Randnr. 26) und Urteil Dionyssopoulou/Rat (Randnr. 20).

(15) – Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof (204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 11).

(16) – Beschluss N/Kommission (Randnr. 27) sowie Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2006, V/Kommission (T‑200/03 und T‑313/03, Slg. ÖD 2007, II‑A‑2‑57, Randnr. 184).

(17) – Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990, Moritz/Kommission (T‑20/89, Slg. 1990, II‑769, Randnr. 16), sowie Urteile Dionyssopoulou/Rat (Randnr. 18) und Rounis/Kommission (Randnr. 21).

(18) – Beschluss N/Kommission (Randnrn. 26 und 27).

(19) – Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2004, Pérez Escolar/Kommission (C‑379/03 P, Slg. 2004, I-6181, Randnrn. 41 und 42), sowie des Gerichts vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission (T‑276/02, Slg. 2003, II‑2075, Randnr. 50).

(20) – Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9), sowie Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juli 1994, Osório/Kommission (T‑505/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑179 und II‑581, Randnr. 33), sowie vom 15. Februar 1995, Moat/Kommission (T‑112/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑37 und II‑135, Randnr. 32).

(21) – Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission (T‑64/89, Slg. 1990, II‑367, Randnrn. 75 bis 77), und vom 20. September 1990, Hanning/Parlament (T‑37/89, Slg. 1990, II‑463, Randnr. 82).

(22) – Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Osório/Kommission (Randnr. 35) und Moat/Kommission (Randnr. 37).

(23) – Beschluss Moat/Kommission (Randnr. 38) und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998, Affatato/Kommission (T‑157/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑41 und II‑97, Randnr. 38).

(24) – Beschlüsse des Gerichts N/Kommission (Randnr. 26) und vom 28. Juni 2005, Ross/Kommission (T‑147/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑171 und II‑771, Randnr. 27).

(25) – Beschlüsse N/Kommission (Randnr. 30) und Ross/Kommission (Randnrn. 29 und 30).

(26) – Beschluss Ross/Kommission (Randnrn. 31 und 32).

(27) – Urteile vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission (17/78, Slg. 1979, 189, Randnrn. 10 bis 12), und vom 31. Mai 1988, Rousseau/Rechnungshof (167/86, Slg. 1988, 2705, Randnr. 7).

(28) – Ebd.

(29) – Urteil Deshormes/Kommission (Randnr. 11).

(30) – Urteil vom 15. Mai 1985, Esly/Kommission (127/84, Slg. 1985, 1437, Randnrn. 10 und 12), und Beschluss des Gerichts vom 25. März 1998, Koopman/Kommission (T‑202/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑163 und II‑511, Randnr. 23).

(31) – So hat das Gericht in der vorliegenden Rechtssache die Kommission aufgefordert, amtliche Unterlagen über die Zahl von Beamten der Besoldungsgruppe LA 5 im Referat EN.3 im Beurteilungszeitraum sowie die nach Gruppen gegliederten Beurteilungsergebnisse der Beamten im Referat des Klägers vorzulegen.