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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.10.2008 – C-364/08
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2008:593
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑364/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal de première instance d’Arlon (Belgien) mit Entscheidung vom 24. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2008, in dem Verfahren
Marc Vandermeir
gegen
État belge – SPF Finances
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters E. Juhász,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 und 49 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vandermeir und dem belgischen Staat – SPF Finances – wegen der Besteuerung eines in Luxemburg zugelassenen und geleasten Kraftfahrzeugs.
Rechtlicher Rahmen
3 Die nachfolgend aufgeführten nationalen Bestimmungen finden nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren Anwendung.
4 Art. 3 des Code des taxes assimilées aux impôts sur les revenus (Gesetzbuch über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern, im Folgenden: Code), der in dem mit „Kraftfahrzeugsteuer“ überschriebenen Titel II des Code steht, lautet in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung:
„Es wird eine Steuer auf dampf- oder motorbetriebene Fahrzeuge eingeführt, die zur Personenbeförderung oder zur Beförderung von Waren oder sonstigen Gegenständen auf der Straße dienen.“
5 Art. 6 des Code bestimmt:
„Steuerpflichtig ist, wer eines oder mehrere der in den Art. 3 und 4 bezeichneten Fahrzeuge zum eigenen Gebrauch benutzt, sei es aufgrund seines Eigentums oder persönlichen Besitzes oder weil er kraft eines Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung die ständige oder gewöhnliche Verfügungsmacht darüber hat.“
6 Art. 21 Abs. 1 des Code sieht vor:
„Die Steuer wird von der natürlichen oder juristischen Person, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragen oder einzutragen ist, geschuldet, solange ein Fahrzeug auf ihren Namen im Zulassungsregister der Direktion für die Fahrzeugzulassung eingetragen oder einzutragen ist.“
7 Art. 5 Abs. 1 Nr. 9 des Code befreit von der Steuer die „Kraftfahrzeuge, die von einer in Belgien wohnenden Person verwendet werden, die dieser Person von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden und im Ausland zugelassen werden“.
8 Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 des Code, der sich in dessen mit „Inbetriebnahmesteuer“ überschriebenen Titel V befindet, lautet:
„Zugunsten des Staates wird eine den Einkommensteuern gleichgestellte Steuer erhoben auf:
1. [Fahrzeuge] …, wie sie in den Zulassungsbestimmungen für Motorfahrzeuge … definiert sind, sofern sie mit einem … im Rahmen dieser Bestimmungen erteilten Kennzeichen … versehen oder zu versehen sind.“
9 Die in Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 des Code genannten Fahrzeuge gelten gemäß Art. 99 des Code als in Belgien auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen, wenn sie im Register des Straßenverkehrsamts eingetragen oder einzutragen sind.
10 Art. 108 des Code, der sich in dessen mit „Verbrauchsausgleichsteuer“ überschriebenen Titel VI befindet, bestimmt:
„Zugunsten des Staates wird eine Verbrauchsausgleichsteuer auf Fahrzeuge … erhoben, deren Motor mit Dieselkraftstoff betrieben wird.“
11 Art. 2 des Code, der sich in dessen mit „Gemeinsame Bestimmungen“ überschriebenen Titel I befindet, ermächtigt den belgischen Staat, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Code Verwaltungsbußgelder zu verhängen.
12 Art. 3 des Arrêté royal relatif à l’immatriculation des véhicules (Königlicher Erlass über die Zulassung von Fahrzeugen) vom 20. Juli 2001 in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:
„§ 1. In Belgien wohnhafte Personen lassen Fahrzeuge, die sie in Belgien in Betrieb nehmen möchten, in das in Art. 6 erwähnte Fahrzeugverzeichnis eintragen, auch wenn diese Fahrzeuge bereits im Ausland zugelassen sind.
In Belgien wohnhaft zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein;
…
§ 2. In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; diese Fälle betreffen:
…
2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem ausländischen Arbeitgeber, mit dem diese Person durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden; in diesem Fall ist eine von der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, ausgestellte Bescheinigung im Fahrzeug mitzuführen; die genauen Bedingungen über den Gebrauch des Fahrzeugs werden vom Minister der Finanzen festgelegt;
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
13 Herr Vandermeir wohnt in Belgien.
14 Im Jahr 2004 arbeitete er als selbständiger Journalist in Luxemburg, wo er ein Büro hatte und sich praktisch alle seine Kunden befanden. Dass sich seine Niederlassung tatsächlich in diesem Mitgliedstaat befindet, wurde von einem Prüfer der luxemburgischen Sozialversicherung kontrolliert.
15 Im Lauf des Monats Februar desselben Jahres leaste Herr Vandermeir bei einer luxemburgischen Firma ein in Luxemburg auf den Namen dieser Firma zugelassenes Fahrzeug mit dem Kennzeichen FM 7687.
16 Am 10. August 2004 kontrollierten die belgischen Zolldienststellen Herrn Vandermeir und erstellten ein Protokoll wegen eines Verstoßes gegen die Zulassungsregelung.
17 Dieses Protokoll wurde an die belgischen Steuerbehörden weitergeleitet, die sodann für das Steuerjahr 2004 Kraftfahrzeugsteuer, Inbetriebnahmesteuer, Verbrauchsausgleichsteuer und ein Verwaltungsbußgeld zulasten von Herrn Vandermeir festsetzten.
18 Am 23. Dezember 2005 legte Herr Vandermeir Einspruch gegen diese Steuerfestsetzungen und gegen dieses Bußgeld ein.
19 Nach Zurückweisung dieses Einspruchs mit Entscheidung vom 26. Juni 2007 erhob Herr Vandermeir Klage beim vorlegenden Gericht.
20 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal de première instance d’Arlon das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen die Art. 43 EG und/oder 49 EG einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats wie der fraglichen entgegen, die einem in diesem Mitgliedstaat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort eine Zulassung für sein Fahrzeug zu erwirken, obwohl er seine berufliche Tätigkeit nahezu ausschließlich in einem zweiten Mitgliedstaat von einer festen Niederlassung, über die er dort verfügt, aus ausübt, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird?
Zur Vorlagefrage
21 Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.
22 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Besteuerung von Kraftfahrzeugen, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die für das Ausgangsverfahren nicht einschlägig sind, auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert ist. Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C‑451/99, Slg. 2002, I‑3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C‑464/02, Slg. 2005, I‑7929, Randnr. 74, vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C‑151/04 und C‑152/04, Slg. 2005, I‑11203, Randnr. 40, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C‑232/03, Randnr. 46, sowie die Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C‑242/05, Slg. 2006, I‑5843, Randnr. 23, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C‑42/08, Randnr. 17).
Zum Bestehen von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit
23 Gemäß Art. 43 EG sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verboten.
24 Nach ständiger Rechtsprechung sind als solche Beschränkungen alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C‑55/94, Slg. 1995, I‑4165, Randnr. 37, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C‑442/02, Slg. 2004, I‑8961, Randnr. 11, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C‑298/05, Slg. 2007, I‑10451, Randnr. 34).
25 Auch wenn die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, so verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C‑264/96, Slg. 1998, I‑4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C‑196/04, Slg. 2006, I‑7995, Randnr. 42, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C‑414/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 19).
26 Eine Verpflichtung zur Zulassung, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende für Selbständige mit Wohnsitz in Belgien, behindert deren Zugang zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne die vorgenannten Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, Nadin und Nadin-Lux, Randnrn. 36 und 37, sowie Kommission/Finnland, Randnr. 40).
27 Daher stellt diese Verpflichtung eine durch Art. 43 EG grundsätzlich verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
28 Art. 49 EG verbietet die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
29 Nach ständiger Rechtsprechung steht diese Bestimmung der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von der Dienstleistungsfreiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt oder die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. das Urteil Cura Anlagen, Randnrn. 29 und 30, sowie die Beschlüsse vom 30. Mai 2006, Leroy, C‑435/04, Slg. 2006, I‑4835, Randnr. 11, und van de Coevering, Randnrn. 19 und 20).
30 Eine Verpflichtung zur Zulassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erschwert aber grenzüberschreitende Leasingaktivitäten (vgl. Urteil Cura Anlagen, Randnr. 37, und Beschluss Leroy, Randnr. 12).
31 Eine solche Verpflichtung stellt daher eine Beschränkung im Sinne des Art. 49 EG dar.
Zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit
32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das ein in diesem Mitgliedstaat wohnhafter Arbeitnehmer oder Selbständiger bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft least, der Zulassungspflicht unterwerfen kann, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (vgl. in diesem Sinne die Urteile Cura Anlagen, Randnr. 42; Kommission/Dänemark, Randnrn. 75 bis 78; Nadin und Nadin-Lux, Randnr. 41, sowie Kommission/Finnland, Randnr. 47).
33 Sind dagegen diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (vgl. die Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 79, und Kommission/Finnland, Randnr. 48, sowie Beschluss van de Coevering, Randnr. 26).
34 Was die Frage einer Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zulassungspflicht betrifft, so hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass zum einen Art. 43 EG einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegensteht, die einem in diesem Mitgliedstaat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort ein Firmenfahrzeug zuzulassen, das ihm von der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, überlassen wird, wenn das Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird (vgl. Urteil Nadin und Nadin-Lux, Randnr. 55, sowie Beschluss Leroy, Randnr. 13), und dass zum anderen Art. 49 EG einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegensteht, die einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden Person vorschreibt, dort ein Fahrzeug zuzulassen, das sie von einer in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gemietet hat, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird (vgl. Beschluss Leroy, Randnr. 14).
35 Da Herr Vandermeir sein Fahrzeug nicht unter den in Randnr. 32 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Bedingungen nutzt, können weder der Umstand, dass er seine selbständige Tätigkeit in Luxemburg als natürliche Person mit dauerhafter Niederlassung in diesem Mitgliedstaat ausübt und nicht als leitender Angestellter oder Geschäftsführer einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft tätig ist, noch die Tatsache, dass er selbst das Fahrzeug bei einer luxemburgischen Gesellschaft geleast hat und nicht ein Arbeitgeber zwischengeschaltet wurde, der ihm anschließend ein Fahrzeug überlassen hätte, eine Zulassungspflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende rechtfertigen.
36 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einem in diesem Mitgliedstaat wohnenden Selbstän digen vorschreibt, dort eine Zulassung für ein Fahrzeug zu erwirken, das er bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft geleast hat, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird.
Kosten
37 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 43 und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einem in diesem Mitgliedstaat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort eine Zulassung für ein Fahrzeug zu erwirken, das er bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft geleast hat, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird.