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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.11.2008 – C-95/08

ECLI:EU:C:2008:598

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50, S. 28) – Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten

Tenor§

Tenor§

1 Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) verstoßen, dass es keine Stellen geschaffen hat, die in der Lage sind, die Durchführung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu überprüfen.

2 Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.