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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.11.2008 – C-473/07
Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2008:615
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich) betrifft die Frage der Auslegung von Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(2) .
2 Dieses Ersuchen ist im Rahmen von Klagen ergangen, die von der Association nationale pour la protection des eaux et rivières (im Folgenden: ANPER-TOS) und von der Association OABA vor dem vorlegenden Gericht angestrengt wurden und die auf die Aufhebung des Dekrets Nr. 2005-989 vom 10. August 2005 zur Änderung der Nomenklatur der überwachungsbedürftigen Anlagen (Décret n° 2005-989 du 10 août 2005 modifiant la nomenclature des installations classées)(3) gerichtet sind.
3 Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob Wachteln, Rebhühner und Tauben als „Geflügel“ anzusehen sind, das in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/61 fällt, die ein Verfahren der vorherigen Genehmigung für Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen vorsieht. Sollte diese Frage bejaht werden, geht es darüber hinaus um die Frage, ob eine nationale Regelung wie die sogenannte „Tiereinheiten“-Regelung des Dekrets Nr. 2005-989 mit der Richtlinie 96/61 im Einklang steht; diese Regelung gewichtet die Tiere nach der tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge und dient dazu, die Schwelle zu berechnen, bei deren Überschreiten die Anlagen der vorherigen Genehmigung bedürfen.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
4 Art. 1 der Richtlinie 96/61 bestimmt:
„Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden – darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen – vor, um unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG [des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40)] sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.“
5 Art. 2 der Richtlinie 96/61 mit der Überschrift „Begriffsbestimmungen“ sieht vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
3. ‚Anlage‘, eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten … durchgeführt werden …
4. ‚bestehende Anlage‘, eine Anlage, die in Betrieb ist oder die im Rahmen der vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen worden oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags gewesen ist, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird;
…
9. ‚Genehmigung‘, [den] Teil oder die Gesamtheit einer schriftlichen Entscheidung oder mehrerer solcher Entscheidungen, mit der (denen) eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. …
…“
6 In Art. 4 der Richtlinie 96/61 heißt es:
„[Die Mitgliedstaaten treffen] die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine neue Anlage ohne eine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie betrieben wird.“
7 Art. 5 der Richtlinie 96/61 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens acht Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10 und 13 sowie des Artikels 14 erster und zweiter Gedankenstrich und des Artikels 15 Absatz 2 betrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Artikel 1, 2, 11 und 12, den Artikel 14 dritter Gedankenstrich, den Artikel 15 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 16 und 17 und den Artikel 18 Absatz 2 von Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie an auf bestehende Anlagen anzuwenden.“
8 Art. 9 der Richtlinie 96/61 sieht unter der Überschrift „Genehmigungsauflagen“ vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in Artikel 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, um durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen.
…
(3) Die Genehmigung muss Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, namentlich die Schadstoffe der Liste in Anhang III, enthalten, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes (Wasser, Luft, Boden) in relevanter Menge emittiert werden können. … Gegebenenfalls können die Grenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden.
Bei den Anlagen des Anhangs I Nummer 6.6 werden für die Emissionsgrenzwerte nach diesem Absatz die praktischen Modalitäten berücksichtigt, die an diese Anlagekategorien angepasst sind.
(4) Die in Absatz 3 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind vorbehaltlich des Artikels 10 auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. In jedem Fall sehen die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vor und stellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicher.
…“
9 Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61 lautet:
„Die Kommission führt einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken, die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf diesem Gebiet durch. Alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission die Ergebnisse des Informationsaustausches.“
10 Art. 18 der Richtlinie 96/61 bestimmt:
(1) Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat entsprechend den im [EG-]Vertrag vorgesehenen Verfahren Emissionsgrenzwerte fest für
– die Kategorien von Anlagen gemäß Anhang I … und
– die Schadstoffe gemäß Anhang III,
wenn sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs gemäß Artikel 16 herausgestellt hat, dass die Gemeinschaft tätig werden muss.
(2) Wurden keine Emissionsgrenzwerte aufgrund dieser Richtlinie festgelegt, so gelten mindestens die einschlägigen Emissionsgrenzwerte, die in den in Anhang II genannten Richtlinien und den anderen gemeinschaftlichen Vorschriften festgelegt sind, für die in Anhang I genannten Anlagen als Emissionsgrenzwerte nach dieser Richtlinie.
…“
11 Anhang I der Richtlinie 96/61 mit der Überschrift „Kategorien von industriellen Tätigkeiten nach Artikel 1“ bestimmt in Nr. 6.6:
„Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als
a) 40 000 Plätzen für Geflügel;
…“
12 Anhang III der Richtlinie 96/61 sieht unter der Überschrift „Nicht erschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe, deren Berücksichtigung vorgeschrieben ist, sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind“, vor:
„Luft
…
2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
…
5. Metalle und Metallverbindungen
…
Wasser
…
2. Phosphororganische Verbindungen
…
7. Metalle und Metallverbindungen
…
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
…“
B – Nationales Recht
13 Nach Art. 1 des Dekrets Nr. 2005-989 wird die Tabelle, die die Nomenklatur der überwachungsbedürftigen Anlagen enthält, zu Anhang I dieses Dekrets.
14 Anhang I des Dekrets Nr. 2005-989 sieht unter der Rubrik 2111 vor:
„Geflügel, Federwild (Aufzucht, Verkauf usw.), mit Ausnahme bestimmter in anderen Rubriken vorgesehener Tätigkeiten:
1. Mehr als 30 000 Tiereinheiten: Genehmigung
2. Zwischen 5 000 und 30 000 Tiereinheiten: Anzeige
Anmerkung – Die Zählung von Geflügel und Federwild erfolgt unter Verwendung folgender in Tiereinheiten ausgedrückter Werte:
Wachtel = 0,125;
Taube, Rebhuhn = 0,25;
Junghähnchen = 0,75;
leichtes Hähnchen = 0,85;
Henne, Hähnchen, Hähnchen mit Qualitätszeichen, Bio-Hähnchen, Junghenne, Legehenne, Zuchthenne, Fasan, Perlhuhn, Stockente = 1;
schweres Hähnchen = 1,15;
Bratente, Stopfente, Zuchtente = 2;
leichte Pute = 2,20;
mittelschwere Pute, Zuchtpute, Gans = 3;
schwere Pute = 3,50;
gestopfte Mastschwimmvögel = 7.“
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die ANPER‑TOS der Ansicht ist, dass die Berechnungsweise, die dem Dekret Nr. 2005‑989 zugrunde liegt, gegen die Richtlinie 96/61 verstößt, wohingegen der Ministre de l’Écologie, du Développement et de l’Aménagement durables (Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Raumplanung) die Auffassung vertritt, dass die Richtlinie bei dem von ihr erfassten Geflügel die Wachteln, Rebhühner und Tauben nicht erwähne und dass die Tiereinheiten berechnet worden seien, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge besser Rechnung zu tragen.
16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Richtlinie 96/61 Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen seien und dass diese Richtlinie im Gegensatz zu anderen auf Geflügel anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsakten, bei denen Wachteln, Rebhühner und Tauben in den jeweiligen Anwendungsbereich entweder miteinbezogen oder ausgeschlossen seien, den Geflügelbegriff nicht definiere.
17 Vor diesem Hintergrund ist der Conseil d’État der Auffassung, dass die Frage, ob bei Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen auch Wachteln, Rebhühner und Tauben in den Anwendungsbereich miteinbezogen seien, ernsthaft Schwierigkeiten bereite; er hat daher das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Frage, ob Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 dahin auszulegen ist, dass sie auch Wachteln, Rebhühner und Tauben erfasst, und bejahendenfalls, dass sie eine Regelung zulässt, die dazu führt, dass Genehmigungsschwellen anhand eines Systems von Tiereinheiten berechnet werden, das die Anzahl von Tieren pro Platz je nach Arten gewichtet, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen.
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
18 Gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs haben die ANPER‑TOS, die Association France Nature Environnement, Streithelferin des Ausgangsverfahrens, die französische und die griechische Regierung sowie die Kommission beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben darüber hinaus in der Sitzung vom 18. September 2008 mündlich verhandelt, mit Ausnahme der Klägerin und der Streithelferin des Ausgangsverfahrens, die in dieser Sitzung nicht vertreten waren.
V – Rechtliche Würdigung
19 Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 96/61 und ihres Anhangs I Nr. 6.6 Buchst. a, dass Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen einer vorherigen Genehmigung bedürfen.
20 Der Vorlageentscheidung ist indes auch zu entnehmen, dass das Dekret Nr. 2005-989 unter der Rubrik 2111 der Nomenklatur der überwachungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsschwelle bei 30 000 Tiereinheiten für die Haltung oder Aufzucht von Geflügel und Federwild ansetzt, wobei für Wachteln ein Umrechnungskoeffizient von 0,125 und für Rebhühner und Tauben ein Umrechnungskoeffizient von 0,25 gilt. Diese Berechnungsmethode soll der von den verschiedenen Tierarten tatsächlich in die Umwelt abgegebenen Stickstoffmenge besser Rechnung tragen; sie führt dazu, dass eine Haltung und Aufzucht von mehr als 40 000 Wachteln, Rebhühnern oder Tauben nach einer vorherigen Anzeige ermöglicht wird. Im Einzelnen bedürfen Anlagen zur Haltung und Aufzucht von Wachteln erst dann der vorherigen Genehmigung, we nn eine Schwelle von 240 000 Tieren überschritten wird, Anlagen für Rebhühner und Tauben, wenn eine Schwelle von 120 000 Vögeln überschritten wird(4) .
21 Der Anwendungsbereich der Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 wird durch das kumulative Vorliegen folgender drei Tatbestandsmerkmale eröffnet: die Haltung oder Aufzucht muss intensiv betrieben werden, sie muss Geflügel betreffen, und die betreffenden Anlagen müssen mehr als 40 000 Plätze aufweisen.
22 Die Richtlinie 96/61 definiert weder den Begriff der „Intensivhaltung oder ‑aufzucht“, noch die Begriffe „Geflügel“ und „Plätze“.
23 Zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht vertritt die französische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen die Ansicht, dass es sich bei Wachteln, Rebhühnern und Tauben um wilde Arten handele, die im Gegensatz zu Nutztiersorten wie Hähnchen oder Enten nicht intensiv gehalten oder aufgezogen werden könnten und daher nicht unter Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 fielen.
24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des vorlegenden Gerichts, die sich ausschließlich auf die Auslegung der Begriffe „Geflügel“ und „Plätze“ im Sinne der Richtlinie 96/61 bezieht, von der Prämisse ausgeht, dass die im Dekret Nr. 2005-989 aufgeführten Wachteln, Rebhühner und Tauben intensiv gehalten oder aufgezogen werden können. In den Gründen der Vorlageentscheidung wird an keiner Stelle erwähnt, dass diese Tatsachenfrage zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens streitig gewesen wäre.
25 Nach ständiger Rechtsprechung fällt aber in einem Verfahren nach Art. 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts, und der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten den in der Vorlageentscheidung definierten tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sich die Vorabentscheidungsfragen stellen, zu berücksichtigen(5) .
26 Ich schlage daher vor, dass der Gerichtshof den von der französischen Regierung geltend gemachten Einwand, wonach Wachteln, Rebhühner und Tauben für eine Intensivhaltung oder ‑aufzucht ungeeignet seien, unberücksichtigt lässt.
27 Sollte der Gerichtshof gleichwohl eine Klärung dieser Frage für erforderlich halten, so halte ich den Einwand der französischen Regierung jedenfalls für unbegründet.
28 Ohne einen ordnungsgemäß dokumentierten Nachweis, der im vorliegenden Fall fehlt, kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es eine Haltung oder Aufzucht von Wachteln, Tauben und Rebhühnern mit intensiven Bewirtschaftungsmethoden derzeit oder in Zukunft tatsächlich gibt. Der von der französischen Regierung angeführte bloße Umstand, dass die französischen Anlagen zur Haltung oder Aufzucht von Wachteln und Tauben im Durchschnitt 3 000 Tiere umfassen, bedeutet nicht, dass einige dieser Anlagen die in der Richtlinie 96/61 genannte Schwelle von 40 000 Plätzen nicht überschreiten könnten.
29 Es trifft zu, dass nicht allein die Anzahl der in einer Anlage befindlichen Tiere ausschlaggebend dafür ist, ob eine Intensivhaltung oder ‑aufzucht gegeben ist. Auch andere Faktoren spielen hier eine Rolle, wie die Tierdichte pro Quadratmeter, das Fehlen von Freigeländen, eine bodenunabhängige Haltung (Batteriehaltung) oder der Einsatz industrieller Produktionsmethoden, z. B. der Automatisierung der Aufzucht; hierauf haben die Klägerin und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens und die französische Regierung hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nach dem von der ANPER-TOS beim Gerichtshof vorgelegten Ministerialerlass vom 18. September 1985(6), der die wirtschaftliche Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe betrifft und diesen einen Anspruch auf verschiedene finanzielle und soziale Vergünstigungen einräumt, die Minimalfläche einer Anlage für die bodenunabhängige Aufzucht und Haltung für den Lebendverkauf bei 200 000 Wachteln und für den Schlachtverkauf bei 120 000 Wachteln liegt. Wie die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt ein solcher Ministerialerlass zwar keine verbindliche Auskunft darüber, ob bestehende Anlagen intensiv bewirtschaft werden. Nach meiner Auffassung lässt dieser Rechtstext aber durchaus den Schluss zu, dass in Frankreich der Einsatz intensiver Bewirtschaftungsmethoden, zu denen die bodenunabhängige Aufzucht zählt, in Anlagen zur Haltung und Aufzucht dieser Vögel nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann und es dabei zu einer Überschreitung der in der Richtlinie 96/61 vorgegebenen Schwelle von 40 000 Plätzen kommen kann. Was für Wachteln gilt, kann ebenso gut für die in dem Erlass ebenfalls genannten Tauben oder für Rebhühner gelten.
30 Nach diesen Klarstellungen geht es nun um die Auslegung des nicht definierten Begriffs „Geflügel“ im Sinne der Richtlinie 96/61.
31 Dabei geht es um die Frage, ob dieser Begriff, wie es die Klägerin und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission befürworten, weit oder, wie es die französische Regierung vertritt, eng auszulegen ist.
32 Für die Beantwortung dieser Frage ist es nach meiner Ansicht erforderlich, zunächst die Systematik und den Zweck der Richtlinie 96/61 vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu beleuchten(7) .
33 Was die Systematik der Richtlinie 96/61 angeht, so fällt auf, dass in Nr. 6.6 des Anhangs I in Buchst. a der Gattungsbegriff „Geflügel“ verwendet wird, der in seiner gewöhnlichen Bedeutung alle Vögel bezeichnet, deren Aufzucht und Haltung im Hinblick auf ihre Eier oder ihr Fleisch erfolgt(8), wohingegen in Buchst. b und c derselben Nummer sehr konkret auf „Mastschweine (Schweine über 30 Kilogramm)“ (Buchst. b) und „Säue“ (Buchst. c) Bezug genommen wird. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, soll die Verwendung eines solch weit gefassten Begriffs wie „Geflügel“ in Nr. 6.6 Buchst. a Unzulänglichkeiten verhindern, die eine Aufzählung der in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/61 fallenden Vogelarten mit sich bringen würde, da eine solche Aufzählung häufig, wenn nicht stets, lückenhaft ist.
34 Auch eine Untersuchung des Zwecks der Richtlinie 96/61 führt meiner Ansicht nach dazu, den Begriff des Geflügels weit auszulegen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie einen allgemeinen Rahmen mit Grundsätzen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden festlegen soll, um zu verhindern, dass durch getrennte Konzepte die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird(9) . Dieses integrierte Konzept wird umgesetzt durch eine vollständige Koordinierung hinsichtlich der Genehmigungsverfahren und -auflagen für Industrieanlagen, die ein großes Potenzial zur Umweltverschmutzung haben. Diese Koordinierung trägt dazu bei, das höchstmögliche Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Die Genehmigungsauflagen müssen in allen Fällen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorsehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten (10) .
35 Die Richtlinie 96/61 verfolgt daher offenbar einen weiten Zweck.
36 Diesem Zweck wäre es aber meiner Ansicht nach abträglich, wenn der Geflügelbegriff so eng ausgelegt würde, dass bestimmte Kategorien industrieller Anlagen wie solche der Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Wachteln, Rebhühnern oder Tauben dem Genehmigungsverfahren und den Genehmigungsauflagen der Richtlinie 96/61 entzogen wären, obwohl sie die in Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 vorgesehene Schwelle überschritten hätten und somit geeignet wären, eine beträchtliche und unkontrollierte Verschmutzung von Luft, Wasser und/oder Boden zu verursachen.
37 Ich halte es daher nicht für erforderlich, eine endgültige Klärung der vom vorlegenden Gericht angeregten Debatte über die Bedeutung des Geflügelbegriffs, wie er in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten aus den Bereichen Tierseuchenrecht(11) und Umweltschutz(12) verwendet wird, herbeizuführen, in deren Rahmen auch die Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, unterschiedliche Auffassungen vertreten.
38 Sollte der Gerichtshof jedoch mit der französischen Regierung und der Kommission der Ansicht sein, dass die Richtlinie 85/337 für die Auslegung des in der Richtlinie 96/61 verwendeten Begriffs „Geflügel“ relevant sein könnte, insbesondere aufgrund der gemeinsamen Zielrichtung dieser beiden Rechtsakte(13), so teile ich nicht die von der französischen Regierung gezogene Schlussfolgerung, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie 96/61 nur auf Hähnchen und Hennen erstrecken könne. Zwar trifft es zu, dass Nr. 17 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 85/337 Projekte, die Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als 85 000 Plätzen für Masthähnchen und ‑hühnchen oder mehr als 60 000 Plätzen für Hennen vorsehen, der vorherigen Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie unterzieht. Der Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 ist jedoch nicht auf diese Anlagen beschränkt, da er nach Nr. 1 Buchst. e des Anhangs II dieser Richtlinie auch solche Projekte umfasst, die „Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)“ betreffen. Auch wenn die in Anhang II aufgeführten Projekte nach dem in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 aufgestellten Grundsatz keiner systematischen vorherigen Prüfung unterzogen werden müssen, fallen doch alle Anlagen zur Intensivtierhaltung, folglich auch die Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht der in Nr. 17 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 85/337 nicht aufgeführten Geflügel, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Daher kann nicht unter Hinweis auf die Richtlinie 85/337 geltend gemacht werden, dass die Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Wachteln, Rebhühnern oder Tauben dem Geltungsbereich der Richtlinie 96/61 entzogen wären.
39 Entgegen der Argumentation der französischen Regierung bin ich übrigens nicht der Ansicht, dass man für die Auslegung des Begriffs „Geflügel“ im Sinne der Richtlinie 96/61 irgendeine Erkenntnis aus dem im Juli 2003 von der Kommission veröffentlichten Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken für die Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel und Schweinen (im Folgenden: BREF‑Dokument 2003) ziehen kann(14) .
40 Eine solche Argumentation kann zwar meines Erachtens nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil BREF‑Dokumente rechtlich nicht bindend sind, worauf die Kommission hauptsächlich abstellt.
41 Denn trotz des Fehlens einer solchen Bindungswirkung hat der Gerichtshof bereits im Beschluss Saetti und Frediani(15), der nach Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung ergangen ist, u. a. auf die Hinweise in einem aufgrund der Richtlinie 96/61 erlassenen BREF‑Dokument zu den Umständen der Erzeugung und Verwendung von Petrolkoks in einer Erdölraffinerie Bezug genommen, und dies im Rahmen der Prüfung der Frage, ob bei diesen Umständen eine Einstufung als „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(16) ausgeschlossen werden könne.
42 Die vom Gerichtshof im Beschluss Saetti und Frediani erwähnten Hinweise in dem BREF‑Dokument bezogen sich jedoch auf die gängigsten Verwendungsarten von Petrolkoks und betrafen somit im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache nicht die Frage, wie ein Begriff des Gemeinschaftsrechts auszulegen und der Geltungsbereich der Richtlinie 96/61 abzugrenzen ist. Darüber hinaus hat der Gerichtshof diese Hinweise aufgrund des in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisses herangezogen, wonach das tatsächliche Vorliegen von Abfall anhand sämtlicher Umstände zu prüfen ist, wobei die Zielsetzung der Richtlinie 75/442 zu berücksichtigen und darauf zu achten ist, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird(17) . Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass es sich bei den Hinweisen in dem BREF‑Dokument lediglich um einen von mehreren Anhaltspunkten handelte, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen konnten, die Umstände der Erzeugung und Verwendung von Petrolkoks in einer Erdölraffinerie zu beurteilen.
43 Angesichts des Kontextes, in dem der Gerichtshof auf ein BREF‑Dokument Bezug genommen hat, sowie des Wesens der Informationen, die er diesem Dokument entnommen hat, erscheint es daher schwierig, den im Beschluss Saetti und Frediani verfolgten Ansatz auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen.
44 Zum BREF‑Dokument 2003 ist zu bemerken, dass darin zwar nur Legehennen, Brathähnchen, Puten, Enten und Perlhühner aufgeführt und nur die beiden erstgenannten Geflügelkategorien eingehend behandelt werden; es kann jedoch offenkundig davon ausgegangen werden, dass diese Aufzählung nur „in diesem Dokument“(18) von Bedeutung ist und daher die Auslegung des Begriffs „Geflügel“ im Sinne der Richtlinie 96/61 unberührt lässt. Zudem stellt, wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen erwähnt, das von ihr im Dezember 2005 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „IPPC BREF Outline and Guide“(19) ausdrücklich klar, dass ein BREF‑Dokument keine Auslegung der Richtlinie 96/61 vornimmt. Würde dem BREF‑Dokument Bedeutung für die Auslegung der Richtlinie zugemessen, so würde dies überdies z. B. darauf hinauslaufen, dass Gänse vom Begriff „Geflügel“ im Sinne der vorgenannten Richtlinie ausgenommen wären, obwohl sich alle Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, zu Recht darin einig sind, dass Gänse zu dieser übergeordneten Kategorie gehören. Dass nur bestimmte Kategorien von Geflügel in dem BREF‑Dokument 2003 erwähnt und/oder untersucht werden, bedeutet mit anderen Worten nicht, dass die Bedeutung des Begriffs „Geflügel“ im Sinne der Richtlinie 96/61 auf diese Kategorien beschränkt wäre. Im Übrigen wäre eine enge, auf die im BREF‑Dokument 2003 aufgezählten Arten beschränkte Auslegung des Geflügelbegriffs, dem Zweck der Richtlinie 96/61 abträglich, wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen bereits ausgeführt habe.
45 Schließlich ist meiner Ansicht nach auch nicht der Auffassung der französischen Regierung zu folgen, wonach der von der Kommission am 21. Dezember 2007 vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)(20), der darauf abzielt, verschiedene gemeinschaftliche Rechtsakte, darunter auch die Richtlinie 96/61, in einem Rechtstext zusammenzuführen, für eine enge Auslegung des Begriffs „Geflügel“ im Sinne der Richtlinie 96/61 spreche. Unabhängig vom Inhalt dieses Vorschlags genügt nämlich die Feststellung, dass er mit Sicherheit nicht den gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts darstellt(21) .
46 Aus diesen Gründen schlage ich vor, den ersten Teil der Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 so auszulegen ist, dass auch Wachteln, Rebhühner und Tauben unter diese Richtlinie fallen.
47 Mit dem zweiten Teil der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 es einem Mitgliedstaat verbietet, ein System einzuführen, bei dem die Schwellen für eine vorherige Genehmigung von Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel unter Bezugnahme auf den Begriff der Tiereinheiten, der auf einer Gewichtung der Tiere pro Platz je nach Arten beruht, festgelegt werden, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass dieser Mechanismus dazu führt, dass Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Wachteln erst ab einer Population von mehr als 240 000 Tieren einem Verfahren zur vorherigen Genehmigung unterliegen, während dies bei solchen Anlagen für Rebhühner oder Tauben der Fall ist, wenn sie die Schwelle von 120 000 Vögeln überschreiten.
48 Wie bereits erwähnt, folgt aus Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61, dass Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel einem Verfahren zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen sind, sobald sie „mehr als 40 000 Plätze“ umfassen, ohne dass es auf die Art des Geflügels ankäme.
49 Auch wenn der Begriff „Plätze“ in der Richtlinie 96/61 nicht definiert wird, kann er meiner Ansicht nach keine andere Bedeutung als im allgemeinen Sprachgebrauch haben, d. h., er bezeichnet einen Ort oder eine Stelle, die von einer Person oder einer Sache eingenommen wird(22) . Diese Beurteilung wird d urch einen Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 erhärtet, die mit großer Mehrheit den Begriff „Plätze“ verwenden(23) . Da ein Platz in der Regel nur von einem einzigen Lebewesen, im vorliegenden Fall von einem einzigen Tier, eingenommen werden kann, erscheint es folgerichtig, wenn es sich bei Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als „40 000 Plätzen“ in Wirklichkeit um Anlagen handelt, deren Kapazität zur Haltung oder Aufzucht 40 000 Geflügeltiere überschreitet, ohne dass es auf die Art des Geflügels im konkreten Fall ankommt, zumal in Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 nicht zwischen den Vögeln, die unter den Begriff des Geflügels im Sinne dieser Richtlinie fallen, unterschieden wird.
50 Diese Auslegung ergibt sich meiner Ansicht nach auch aus der Struktur der Richtlinie 96/61. Da nämlich die Schwelle von 40 000 Plätzen u. a. für neue Anlagen zu gelten hat, die zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel bestimmt sind und die über eine solche Zahl von Plätzen verfügen , kann sie nicht von einer tatsächlichen Belegung der Anlagen, die zudem saisonal bedingt variieren kann, abhängen, sondern bezieht sich vielmehr auf eine Kapazität zur Haltung oder Aufzucht oder eine Produktionskapazität. Außerdem nehmen die anderen Bestimmungen in Nr. 6 des Anhangs I der Richtlinie 96/61 ausdrücklich Bezug entweder auf Produktionskapazitäten oder auf Verarbeitungs- oder Verbrauchskapazitäten.
51 Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Abmessungen aller Plätze identisch sind, ob es sich nun um eine Gänse-, Enten- oder Wachtelzucht handelt. Sofern jedoch eine Anlage, nachdem die Größe eines Platzes nach Maßgabe der einzelnen Art festgelegt wurde – wobei diese Aufgabe durchaus in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen kann –, über mehr als 40 000 Plätze für Geflügel verfügt, muss ihr Betrieb zwangsläufig dem in der Richtlinie 96/61 vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Genehmigung unterliegen.
52 Ich bin daher der Ansicht, dass ein System wie das des Dekrets Nr. 2005-989, das dazu führt, dass dem in der Richtlinie 96/61 vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Genehmigung nur solche Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Wachteln, Tauben oder Rebhühnern unterliegen, die auf mehr als 240 000 Wachteln bzw. auf mehr als 120 000 Rebhühner oder Tauben ausgelegt sind, nicht in Einklang mit Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 steht.
53 Diese Beurteilung wird in meinen Augen nicht durch das allgemeine Argument des vorlegenden Gerichts und der französischen Regierung widerlegt, dass die im Dekret Nr. 2005-989 vorgesehene Gewichtung der Geflügelarten von dem Willen getragen sei, der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgestoßenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen, und folglich mit dem von der Richtlinie 96/61 verfolgten Ziel im Einklang stehe.
54 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die französische Regierung keine Einwände gegen die von der ANPER-TOS dem Gerichtshof vorgelegten Referenznormen erhoben hat, die Anhängen eines Rundschreibens des Ministère de l’Écologie, du Développement et de l’Aménagement durables vom 7. September 2007 betreffend überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzucht, Geflügel) – Gebrauch neuer Ausstoßwerte(24) entnommen wurden. Aus diesen Informationen ergibt sich jedoch, dass das Verhältnis zwischen dem Stickstoffausstoß einer Wachtel, einer Taube oder eines Rebhuhns und dem Stickstoffausstoß eines Huhns offensichtlich nicht der Gewichtung zwischen diesen Arten nach dem System der Tiereinheiten des Dekrets Nr. 2005-989 entspricht. Denn während nach diesem System ein Huhn so viel zählt wie acht Wachteln, vier Tauben oder vier Rebhühner, ergibt sich aus den Referenznormen im Anhang des Rundschreibens, dass Wachtelkot einen halb so hohen Stickstoffgehalt aufweist wie Hühnerkot; bei Rebhühnern ist der Stickstoffgehalt leicht höher, bei Tauben sogar mehr als fünfmal so hoch(25) . Wenn man, wie vom vorlegenden Gericht und der französischen Regierung befürwortet, allein auf den Stickstoffgehalt abstellt, so führt, wie die Klägerin und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens dargelegt haben, das Dekret Nr. 2005-989 unter Zugrundelegung dieser amtlichen Daten dazu, dass französische Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von 40 001 bis 240 000 Wachteln bzw. von 40 001 bis 120 000 Tauben oder Rebhühnern von dem in der Richtlinie 96/61 vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Genehmigung freigestellt werden, ungeachtet der Tatsache, dass diese Anlagen Stickstoffmengen produzieren können, die über die Mengen hinausgehen, die von Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von 40 000 Hühnern ausgestoßen werden(26) .
55 Die französische Regierung ist folglich die Erklärung schuldig geblieben, inwiefern die mit dem Dekret Nr. 2005-989 eingeführten Schwellenwerte, die sich auf Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Wachteln, Rebhühnern oder Tauben beziehen, dem mit der Richtlinie 96/61 verfolgten Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, entsprechen.
56 Um Missverständnissen vorzubeugen, weise ich darauf hin, dass diese Beurteilung, entgegen der Schlussfolgerung, wie sie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zunächst vertreten und in der mündlichen Verhandlung richtigerweise eingeschränkt wurde, nicht bedeutet, dass ein System von Tiereinheiten wie das des Dekrets Nr. 2005-989 per se mit der Richtlinie 96/61 unvereinbar wäre. Die Richtlinie verbietet keinesfalls, dass ein Mitgliedstaat ein derartiges System einführt, wenn es wie bei zahlreichen vom Dekret Nr. 2005-989 erfassten Geflügeltieren zur Festlegung von Genehmigungsschwellen für Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht führt, die niedriger als oder ebenso hoch wie die in Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 vorgesehene Schwelle sind.
57 Daher wäre meines Erachtens auf den zweiten Teil der Vorlagefrage in dem Sinn zu antworten, dass Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass Genehmigungsschwellen anhand eines Systems von Tiereinheiten berechnet werden, das die Anzahl von Tieren pro Platz je nach Arten gewichtet, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen, wenn ein solches System darauf hinausläuft, dass Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen vom Geltungsbereich der Richtlinie 96/61 und insbesondere von dem darin eingeführten Verfahren zur vorherigen Genehmigung ausgenommen werden, ohne dass dieses System tatsächlich dem Ziel der nationalen Regelung, das mit dem Ziel der Richtlinie 96/61, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, in Einklang steht, zu entsprechen vermag.
VI – Ergebnis
58 Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage des Conseil d’État wie folgt zu antworten:
Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen betrifft, ist dahin auszulegen, dass auch Wachteln, Rebhühner und Tauben unter sie fallen und dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass Genehmigungsschwellen anhand eines Systems von Tiereinheiten berechnet werden, das die Anzahl von Tieren pro Platz je nach Arten gewichtet, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen, wenn ein solches System darauf hinausläuft, dass Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen vom Geltungsbereich der Richtlinie 96/61 und insbesondere von dem darin eingeführten Verfahren zur vorherigen Genehmigung ausgenommen werden, ohne dass dieses System tatsächlich dem Ziel der nationalen Regelung, das mit dem Ziel der Richtlinie 96/61, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, in Einklang steht, zu entsprechen vermag.
(1) .
(2) – ABl. L 257, S. 26.
(3) – JORF vom 13. August 2005, S. 13195.
(4) – Während die Richtlinie 96/61 eine starre Schwelle von 40 000 Plätzen für Geflügel vorsieht, bei deren Überschreiten eine Anlage zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht der vorherigen Genehmigung bedarf, ist nach dem System des Dekrets Nr. 2005-989 die Genehmigungsschwelle von 30 000 Tiereinheiten je nach betroffener Tierart unterschiedlich.
(5) – Vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C‑341/05, Slg. 2007, I‑11767, Randnrn. 45 und 47).
(6) – Erlass des Landwirtschaftsministers zur Festlegung der Äquivalenzkoeffizienten bei bodenunabhängiger Produktion (JORF vom 8. Oktober 1985, S. 11683).
(7) – Vgl. dazu insbesondere Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C‑72/95, Slg. 1996, I‑5403, Randnr. 38), zur Auslegung eines nicht durch die Richtlinie 85/337 definierten Begriffs.
(8) – Nach der Definition des Begriffs „volaille“ in Le Grand Robert de la langue française , Dictionnaires Le Robert, Paris, 2005.
(9) – Vgl. den siebten und achten Erwägungsgrund sowie Art. 1 der Richtlinie 96/61.
(10) – Vgl. Erwägungsgründe 14, 17 und 21 sowie Art. 9 der Richtlinie 96/61.
(11) – So in der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303, S. 6), die auch Wachteln, Rebhühner und Tauben erfasst, oder in der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23), die das Fleisch dieser Vögel von ihrem Geltungsbereich ausnimmt.
(12) – So in der Richtlinie 85/337.
(13) – Ein derartiger Ansatz ließe sich dem Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, Slg. 2004, I‑7405, Randnr. 26), entnehmen, in dem der Gerichtshof die Relevanz des Begriffs „Projekt“, wie er in der Richtlinie 85/337 definiert wird, zur Klärung des Begriffs „Plan“ oder „Projekt“ im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) insoweit anerkannt hat, als die Richtlinie 92/43 „genau wie die Richtlinie 85/337 verhindern soll, dass Tätigkeiten, die die Umwelt beeinträchtigen könnten, ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden“. Die Erheblichkeit der Richtlinie 85/337 für die Auslegung der in der Richtlinie 96/61 verwendeten Begriffe wird auch dadurch unterstrichen, dass beide Rechtsakte aufeinander Bezug nehmen. So stellt insbesondere Art. 2 Abs. 2a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung klar, dass die Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen der beiden Richtlinien vorsehen können.
(14) – Das vollständige BREF‑Dokument mit dem Titel „Integrated Pollution Prevention and Control (IPPC – Reference Document on Best Available Techniques for Intensive Rearing of Poultry and Pigs)“ ist unter folgender Internetadresse abrufbar: http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/pages/FActivities.htm.
(15) – Beschluss vom 15. Januar 2004 (C‑235/02, Slg. 2004, I‑1005, Randnrn. 41 bis 44).
(16) – ABl. L 194, S. 39.
(17) – Beschluss Saetti und Frediani (Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(18) – Vgl. Seite i) der Zusammenfassung des BREF‑Dokuments, beim Gerichtshof eingereicht durch die ANPER-TOS.
(19) – Dieses Dokument ist unter folgender Internetadresse abrufbar: http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/pages/FActivities.htm.
(20) – KOM(2007) 844 endg.
(21) – Darüber hinaus ist zu bemerken, dass dieser Vorschlag derzeit Gegenstand einer ersten Lesung im Europäischen Parlament ist; der dortige Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit hat Änderungsanträge vorgelegt, die sich u. a. auf Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 beziehen (vgl. den Entwurf eines Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2008, 2007/0286 [COD], S. 39 und 40).
(22) – Vgl. z. B. die Definition des Begriffs „emplacement“ in Le Grand Robert de la langue française .
(23) – So in der dänischen („pladser“), deutschen („Plätze“), englischen („places“), italienischen („posti“), niederländischen („plaatsen“), finnischen („paikkaa“) und schwedischen („platser“) Sprachfassung. Die spanische Sprachfassung verwendet den Begriff „emplazamientos“, wohingegen die portugiesische Sprachfassung keine genaue Bezeichnung enthält.
(24) – Bulletin officiel du ministère de l’Écologie, du Développement et de l’Aménagement durables vom 30. Oktober 2007, MEDAD 2007/20, Text 15, S. 1. Auch wenn dieses Rundschreiben einige Monate nach Erhebung der Klagen im Ausgangsverfahren vor dem Conseil d’État erlassen wurde, ergibt sich sowohl aus diesem Rundschreiben als auch aus den von der ANPER-TOS beim Gerichtshof vorgelegten Belegen, dass das Rundschreiben auf Daten beruht, die aus Erhebungen stammen, die die Arbeitsgruppe „Geflügel“ des Lenkungsausschusses für umweltschonende Praktiken in der Landwirtschaft (Corpen) im Jahr 2006 durchgeführt hat; dieser Ausschuss steht unter der Ägide der französischen Ministerien für Landwirtschaft und Fischerei sowie für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung.
(25) – Vgl. die Daten in Tabelle A unter der Überschrift „Menge der produzierten kontrollierbaren Stoffe, nach Abzug von Verlusten im Gebäude und bei der Lagerung (in g pro Tier mit Ausnahme von Cu und Zn in mg)“, im Anhang des oben erwähnten Rundschreibens.
(26) – Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen auch den Ausstoß von Phosphor, Kupfer und Zink erwähnt haben; diese Stoffe und Metalle finden sich ebenfalls in den vom Corpen aufgestellten Tabellen, die dem oben erwähnten ministeriellen Rundschreiben beigefügt wurden. Auf der Grundlage der Daten in diesen Tabellen weisen die Ausscheidungen von 240 000 Wachteln, 120 000 Rebhühnern oder 120 000 Tauben einen höheren, in einigen Fällen sogar einen deutlich höheren Gehalt an Phosphor, Kupfer und Zink auf als die Ausscheidungen von 40 000 Hühnern.