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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.11.2008 – C-180/08

ECLI:EU:C:2008:627

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Dioikitiko Efeteio Thessalonikis – Auslegung der Art. 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) – Auslegung der Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 43, 47 Abs. 1, 49, 55, 149 und 150 EG – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der einen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat vor und nach der Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit ausgeübt hat, die sich aus seinen in einem anderen Mitgliedstaat erlangten akademischen Befähigungsnachweisen ergibt – Frühere Absolvierung eines Teils des Hochschulstudiums bei einem vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Hochschuleinrichtung anerkannten Träger aufgrund eines Franchisingvertrags – Wegen der Ablehnung der Anerkennung derartiger Befähigungsnachweise bestehende Möglichkeit, den Arbeitnehmer von seiner beruflichen Tätigkeit auszuschließen

Tenor§

Tenor§

Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats sind nach Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verpflichtet, es dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der Inhaber eines von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Diploms im Sinne dieser Richtlinie ist, auch dann zu ermöglichen, seinen Beruf unter den gleichen Bedingungen wie die Inhaber inländischer Diplome auszuüben, wenn dieses Diplom

– eine Ausbildung bescheinigt, die ganz oder teilweise bei einer Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat absolviert wurde, die nach dessen Recht nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist,

– von den zuständigen nationalen Behörden nicht anerkannt worden ist.