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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.11.2008 – C-25/08

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2008:625

Zitiert 2 Entscheidungen

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑25/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 24. Januar 2008,

Giuseppe Gargani , Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Rothley,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäisches Parlament , vertreten durch J. Schoo und H. Krück als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters J. Malenovský,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss§

Entscheidungsgründe§

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gargani die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. November 2007, Gargani/Parlament (T‑94/06, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des „Handelns“ des Präsidenten des Europäischen Parlaments, das dazu geführt hat, dass entgegen der Stellungnahme des Rechtsausschusses und ohne Vorlage der Frage an das Plenum des Parlaments beim Gerichtshof im Namen des Parlaments schriftliche Erklärungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens abgegeben wurden, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs lauten:

„In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 [EU], Artikel 234 [EG] und Artikel 150 [EA] obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Organen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist.

Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.“

3 Gemäß Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlaments vertritt der Präsident das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen, sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.

4 Art. 121 („Verfahren vor dem Gerichtshof“) dieser Geschäftsordnung bestimmt:

„1. Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und deren Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

2. Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vermutet.

3. Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.

Er kann dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Plenum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, so nimmt er die Klage zurück.

Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, so unterbreitet er dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.“

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

5 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 4 bis 10 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt:

„4 Mit Schreiben vom 28. September 2005 wurde der Kläger als Präsident des Rechtsausschusses des Parlaments vom Juristischen Dienst des Parlaments davon unterrichtet, dass der Gerichtshof dem Parlament ein Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’arbitrage (Belgien) zugestellt habe, das unter dem Aktenzeichen C‑305/05 in das Register eingetragen worden sei und insbesondere die Gültigkeit von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 344, S. 76) betreffe. Mit diesem Schreiben wurde der Rechtsausschuss im Wesentlichen aufgefordert, kurzfristig zur Abgabe eventueller Erklärungen beim Gerichtshof gemäß Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs Stellung zu nehmen.

5 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 teilte der Kläger dem Juristischen Dienst des Parlaments mit, obwohl die Richtlinie 2001/97 im Mitentscheidungsverfahren erlassen worden sei, habe der Rechtsausschuss es nicht für zweckmäßig erachtet, dass das Parlament nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abgebe, und der Rechtsausschuss habe infolgedessen entschieden, dem Juristischen Dienst ausnahmsweise und nach einer Mehrheitsentscheidung zu empfehlen, in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache [Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., (C‑305/05),] keine Erklärungen abzugeben.

6 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 wies der Präsident des Parlaments, Herr Borrell Fontelles, den Kläger darauf hin, dass die Empfehlung des Rechtsausschusses einer ständigen Praxis widerspreche, wonach, wenn die Gültigkeit eines im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellt werde, das Parlament Erklärungen abgebe, um die Gültigkeit der betreffenden Vorschriften zu bekräftigen. Der Präsident des Parlaments forderte somit den Rechtsausschuss auf, die Frage noch einmal zu überprüfen und informierte den Kläger darüber, dass er, wenn der Ausschuss seine Entscheidung bestätige, dem Parlament die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Abgabe von Erklärungen beim Gerichtshof unterbreiten werde.

7 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 teilte der Kläger dem Präsidenten des Parlaments mit, dass er diese Frage dem Rechtsausschuss nicht zur nochmaligen Überprüfung vorlegen werde; dessen Standpunkt sei dadurch gerechtfertigt, dass ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der in der Rechtssache C‑305/05 in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/97 bestünden.

8 Mit Schreiben vom 17. November 2005 unterrichtete der Präsident des Parlaments den Kläger darüber, dass er gemäß der ihm nach Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlaments verliehenen Befugnisse entschieden habe, dem Gerichtshof die Argumente mitzuteilen, die für die Gültigkeit der im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Richtlinie 2001/97 sprächen.

9 Mit Schreiben vom 30. November 2005 wandte sich der Kläger gegen die Anwendung von Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlaments und ersuchte den Präsidenten des Parlaments im Namen der Koordinatoren des Rechtsausschusses, Art. 121 Abs. 3 der Geschäftsordnung anzuwenden und die Entscheidung über die Abgabe von Erklärungen zur Bekräftigung der Gültigkeit der Richtlinie 2001/97 dem Plenum zu unterbreiten.

10 Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte der Präsident des Parlaments dem Kläger mit, die Erklärungen in der Rechtssache C‑305/05 seien fristgemäß abgegeben worden, und verwies auf die Gründe, die dies aus seiner Sicht rechtfertigten, sowie darauf, dass Art. 121 der Geschäftsordnung des Parlaments nicht anwendbar sei.“

Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

6 Mit Klageschrift, die am 13. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Gargani Klage nach Art. 230 Abs. 4 EG gegen „den Präsidenten des Europäischen Parlaments, [Herrn] Borrell Fontelles, … Beklagter“, und beantragte, festzustellen, dass der Beklagte mit seiner Entscheidung, in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C‑305/05 eine Stellungnahme abzugeben, gegen Art. 121 der Geschäftsordnung des Parlaments verstoßen habe.

7 Das Parlament, dem durch die Kanzlei des Gerichts die Klageschrift zugestellt wurde, war erstens der Ansicht, dass diese ihrem Wortlaut nach gegen den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn Borell Fontelles, gerichtet sei, und erhob zweitens eine Einrede der Unzulässigkeit und beantragte die Abweisung der Klage als unzulässig.

8 Mit dem angefochtenen Beschluss, der in Anwendung von Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangen ist, hat das Gericht die Klage ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

9 In den Randnrn. 27 bis 30 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht entschieden, dass in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit in Wirklichkeit Herr Borrell Fontelles Beklagter gewesen sei und dass es für eine Klage, die nach Art. 230 EG von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine andere natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG erhoben worden sei, offensichtlich unzuständig sei, auch wenn die Klage gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Präsident eines Gemeinschaftsorgans gerichtet sei.

10 Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass Herr Gargani ausdrücklich und wiederholt mitgeteilt habe, dass seine Klage nicht auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, Erklärungen im Rahmen der Rechtssache C‑305/05 abzugeben, gerichtet gewesen sei, sondern auf die „Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Präsidenten …, das darin bestand, dass er sich für die Abgabe solcher Erklärungen auf Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlaments stützte“. In dieser Hinsicht hat das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass das Gerichtssystem des EG-Vertrags keinen Rechtsbehelf vorsehe, mit dem ein Einzelner beim Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns eines Organs beantragen könne, selbst wenn der Kläger seine Klage gegen dieses Organ gerichtet hätte.

11 Schließlich hat das Gericht in den Randnrn. 33 und 34 des genannten Beschlusses festgestellt, dass die Klage auf alle Fälle verspätet gewesen sei, da der Präsident des Parlaments dem Kläger mit Schreiben vom 17. November 2005, d. h. fast vier Monate vor Klageerhebung, seine endgültige und unbedingte Entscheidung, Erklärungen abzugeben, mitgeteilt habe.

Anträge der am Rechtsmittelverfahren Beteiligten

12 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gargani,

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

– die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

– dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

13 Das Parlament beantragt,

– das Rechtsmittel teilweise als unzulässig, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen;

– dem Rechtsmittelführer die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

14 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 119 seiner Verfahrensordnung, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

15 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf zwei Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht er geltend, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob das Gerichtssystem des Vertrags einen Rechtsbehelf vorsehe, mit dem der Präsident des Rechtsausschusses des Parlaments, der kein gewöhnlicher „Einzelner“ sei, die Feststellung beantragen könne, dass der Präsident des Parlaments die ihm durch die Geschäftsordnung dieses Organs zugewiesenen Kompetenzen überschritten habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Klage nicht als verspätet angesehen werden könne.

16 Zunächst ist der zweite Rechtsmittelgrund betreffend die Klagefrist zu prüfen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Anwendung von Art. 230 Abs. 5 EG

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

17 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund trägt der Kläger vor, dass seine Klage vom Gericht nicht als verspätet habe angesehen werden können. Er habe erst durch das Schreiben vom 12. Januar 2006 erfahren, dass der Präsident des Parlaments in der Rechtssache C‑305/05 tatsächlich Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben habe. Das Schreiben vom 17. November 2005 sei nur die Ankündigung der Handlung gewesen, nicht die betreffende Handlung selbst. Der Beklagte selbst habe nicht geltend gemacht, dass die Klage verspätet gewesen sei.

18 Das Parlament schließt sich in dieser Hinsicht dem Standpunkt des Gerichts an, wenn es auch Zweifel äußert, ob im vorliegenden Fall eine Handlung vorliege, gegen die eine Klage nach Art. 230 EG erhoben werden könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klagefrist, die zwingenden Rechts ist, eingehalten wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juli 1971, Müllers/WSA, 79/70, Slg. 1971, 689, Randnr. 6, und vom 8. Mai 1973, Gunnella/Kommission, 33/72, Slg. 1973, 475, Randnr. 4).

20 Nach Art. 230 Abs. 5 EG ist die Klage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

21 Nimmt man im vorliegenden Fall an, dass das streitige „Handeln“ als „Entscheidung“ im Sinne von Art. 230 EG angesehen werden kann, dann hat der Rechtsmittelführer bei Empfang des Schreibens des Präsidenten des Parlaments vom 17. November 2005 davon Kenntnis erlangt. Aus dem Wortlaut dieses Schreibens, das der Klageschrift als Anlage 6 beigefügt ist, ergibt sich klar, dass der Präsident des Parlaments dem Rechtsmittelführer nicht angekündigt hat, dass er eine Entscheidung treffen werde, sondern ihn darüber informiert hat, dass er bereits entschieden habe, Erklärungen im Namen des Parlaments abzugeben. Diese Tatsache wird durch den nicht bestrittenen Hinweis in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses bestätigt, dass diese Entscheidung bei der Konferenz der Präsidenten des Parlaments vom 16. November 2005 und am 17. November 2005 im Plenum des Parlaments mitgeteilt worden war. Außerdem trägt der Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittel vor, dass die Frist des Parlaments für die Abgabe von Erklärungen in der Rechtssache C‑305/05 am 18. November 2005 abgelaufen sei. Folglich konnte der Erlass der genannten Entscheidung nicht mehr hinausgeschoben werden.

22 Daraus folgt, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die Klage, die am 13. März 2006, d. h. fast vier Monate nachdem Herr Gargani von der streitigen Entscheidung Kenntnis erlangt hatte, erhoben wurde, auf alle Fälle verspätet war.

23 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet.

24 Die verspätete Klageerhebung rechtfertigt für sich allein den angefochtenen Beschluss, auch wenn das Gericht diese Erwägung nur noch zusätzlich angestellt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Januar 1994, Boessen/WSA, C‑275/93 P, Slg. 1994, I‑159, Randnr. 25). Unabhängig von der Frage, ob es möglich wäre, auf der Grundlage von Art. 230 EG einen Rechtsbehelf zu entwickeln, mit dem der Präsident des Rechtsausschusses des Parlaments die Feststellung beantragen kann, dass der Präsident des Parlaments die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Kompetenzen überschritten habe, müsste eine in diesem Rahmen erhobene Klage die in Art. 230 Abs. 5 EG vorgeschriebene Frist beachten.

25 Demnach ist es nicht erforderlich, den anderen Rechtsmittelgrund zu prüfen.

26 Nach alledem ist das Rechtsmittel von Herrn Gargani als offensichtlich unbegründet anzusehen und somit zurückzuweisen.

Kosten

27 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Gargani trägt die Kosten.