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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.11.2008 – C-350/07
Generalanwalt I – Nationaler rechtlicher Rahmen · ECLI:EU:C:2008:631
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Das Landessozialgericht Sachsen ersucht den Gerichtshof um Entscheidung der Frage, ob eine Einrichtung, die wie die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: MMB) Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gewährt, als Unternehmen im Sinne der Art. 81 und 82 EG zu betrachten ist. Darüber hinaus möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nach dem deutschen Rechtssystem vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft bestimmter Arbeitgeber bei einer Einrichtung wie MMB(2) gegen die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, verstößt.
I – Nationaler rechtlicher Rahmen
2 Buch VII des Sozialgesetzbuchs(3) (im Folgenden: SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung. § 152 SGB VII („Umlage“) lautet:
„(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.“
3 § 153 SGB VII („Berechnungsgrundlagen“) lautet:
„(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.
(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. …
(4) Bei der Beitragsberechnung kann von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen
1. auf Versicherungsfällen in solchen Unternehmen beruhen, die vor dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr eingestellt worden sind, oder
2. auf Versicherungsfällen beruhen, bei denen der Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung vor dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr liegt.
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die nach Satz 1 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umgelegt werden, darf 30 vom Hundert der Gesamtaufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen nicht übersteigen. Das Nähere bestimmt die Satzung.“
4 § 157 SGB VII („Gefahrtarif“) lautet:
„(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. …
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. …
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
…“
5 § 176 Abs. 1 SGB VII („Ausgleichspflicht“) lautet:
„Soweit
1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften,
2. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft, die mindestens 20 und höchstens 30 vom Hundert ihrer Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen nach § 153 Abs. 4 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt, das Dreifache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder
3. der Entschädigungslastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften
übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus. Übersteigt der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 den Betrag, den die Berufsgenossenschaft nach Satz 1 Nr. 2 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt, wird er auf diesen Betrag gekürzt.“
II – Ausgangsverfahren und Vorlagebeschluss
6 Die Kattner Stahlbau GmbH (im Folgenden: Kattner) wurde am 13. November 2003 gegründet und nahm zum 1. Januar 2004 den Betrieb auf. Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 teilte MMB Kattner mit, dass MMB der für Kattner zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Kattner sei daher gemäß § 136 SGB VII unter der Mitgliedsnummer 600212360 aufgenommen worden. In dem fraglichen Bescheid wurde auch über die Mitgliedschaft von Kattner bei MMB entschieden.
7 Mit Schreiben vom 1. November 2004 kündigte Kattner die Pflichtmitgliedschaft bei MMB zum Jahresende 2004. Dem Vorlagebeschluss zufolge beabsichtigte Kattner, sich privat gegen die bestehenden Risiken abzusichern.
8 Mit Bescheid vom 15. November 2004 teilte MMB Kattner mit, dass nach den Bestimmungen des SGB VII MMB der für Kattner zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger sei. Ein Austritt aus der Versicherung bzw. eine Kündigung einer gesetzlichen Pflichtversicherung sei rechtlich nicht möglich. Eine Entlassung aus der Mitgliedschaft werde daher abgelehnt. Der Bescheid vom 15. November 2004 wurde mit Widerspruchsbescheid der MMB vom 20. April 2005 und mit Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. November 2005 bestätigt.
9 Der Vorlageentscheidung zufolge macht Kattner mit der Berufung vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass ihre Zwangsmitgliedschaft bei MMB gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und dass sie in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sei. Kattner legte ein Angebot einer dänischen Versicherungsgesellschaft vor, sie zu den Bedingungen von MMB nach deutschem Unfallversicherungsrecht gegen das Risiko von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Wegeunfällen zu versichern. Auch die Leistungen sollen sich streng nach dem Leistungskatalog der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung richten. In der Vorlageentscheidung wird folgender Vortrag von Kattner wiedergegeben: „Die Ausschließlichkeitsstellung [von MMB] verstoße gegen Art. 82, 86 EG, die Wettbewerbsbeschränkung sei nicht zu rechtfertigen. Entsprechendes gelte für die hieraus folgende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 ff. EG. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Monopolstellung der Deutschen Unfallversicherungsträger in ihrem jeweiligen Bereich rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.“
10 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass zwischen dem deutschen und dem italienischen System der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzliche Unterschiede bestünden und dass die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Cisal(4) noch nicht alle Fragen beantworte, die für den beim vorlegenden Gericht anhängigen Fall entscheidungserheblich seien. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es im zweiten Leitsatz des Urteils Cisal heiße, dass „[e]ine Einrichtung, die durch Gesetz mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist, … nicht unter den Begriff des Unternehmens im Sinne der [Artikel 81 EG und 82 EG fällt], wenn die Höhe der Leistungen und der Beiträge staatlicher Aufsicht unterliegt und die Pflichtmitgliedschaft, die für ein solches Versicherungssystem kennzeichnend ist, für dessen finanzielles Gleichgewicht sowie für die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität, der verlangt, dass die dem Versicherten gewährten Leistungen nicht proportional zu den von ihm entrichteten Beiträgen sind, unerlässlich ist. … Eine solche Einrichtung nimmt eine Aufgabe rein sozialer Natur wahr. Ihre Tätigkeit ist daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts“.
11 Das vorlegende Gericht hält es für fraglich, ob es sich bei MMB um eine „Einrichtung, die durch Gesetz mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist“, handelt. Ein wesentlicher Unterschied des italienischen Systems gegenüber dem deutschen bestehe darin, dass das im Urteil Cisal erwähnte Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) ein Monopol sei, während die deutsche gesetzliche Unfallversicherung als Oligopol strukturiert sei. MMB sei nicht mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut, vielmehr führe sie diese Versicherung unmittelbar selbst durch. Die „Verwaltungstätigkeit“ von MMB entspreche wesentlich der Struktur entsprechender Tätigkeiten von Wirtschaftssubjekten, namentlich von Versicherungsgesellschaften.
12 Unter diesen Umständen hat das Landessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Vorlagebeschluss vom 24. Juli 2007 folgende Fragen gemäß Art. 234 EG vorgelegt:
1. Handelt es sich bei MMB um ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 und 82 EG?
2. Verstößt die Pflichtmitgliedschaft von Kattner bei MMB gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften?
III – Verfahren vor dem Gerichtshof
13 Kattner, MMB, die deutsche Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worden und hat auch nicht stattgefunden.
IV – Zulässigkeit
14 Die Zulässigkeit der Fragen, die das Landessozialgericht dem Gerichtshof vorgelegt hat, ist aus mehreren Gründen angezweifelt worden.
15 Erstens machen MMB und die Kommission geltend, dass der Gerichtshof nur Gemeinschaftsrecht auslegen könne und daher nicht zu Entscheidungen über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht befugt sei. Insoweit hält es die Kommission für angemessen, die erste Frage des vorlegenden Gerichts umzudeuten, da diese auf eine Auslegung des nationalen Rechts abziele und nicht bezeichne, aufgrund welcher Umstände eine Einrichtung wie MMB nach Auffassung des vorlegenden Gerichts als Unternehmen im Sinne der Art. 81 und 82 EG einzustufen sein könnte. Diese Umstände seien allerdings in der Begründung des Vorlagebeschlusses aufgezählt.
16 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 234 EG nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig ist, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter eine solche Norm einzuordnen; er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten.(5)
17 Meines Erachtens ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof mit seiner ersten Frage, die Art. 81 EG und 82 EG auf einen Einzelfall anzuwenden. Ich bin daher der Meinung, dass der Gerichtshof die ihm vorgelegte erste Frage umformulieren muss(6) . Die erste Frage sollte daher so verstanden werden, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob der Begriff des Unternehmens im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG eine Einrichtung wie MMB erfasst, die Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gewährt. Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof durch die Angaben des vorlegenden Gerichts im Vorlagebeschluss, die von Kattner, MMB, der deutschen Regierung und der Kommission erweitert worden sind, so weit über den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und rechtlichen Rahmen unterrichtet ist, dass ihm eine Auslegung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln im Hinblick auf den vorliegenden Fall möglich ist.
18 Zweitens trägt die Kommission mit Blick auf die zweite Frage vor, das vorlegende Gericht bezeichne nicht hinreichend die Normen des Gemeinschaftsrechts, die der Auslegung durch den Gerichtshof bedürften.
19 Auch wenn in der zweiten Frage die auslegungsbedürftigen Normen des Gemeinschaftsrechts nicht tatsächlich benannt sind, geht doch aus dem Vorlagebeschluss insgesamt deutlich hervor, dass das vorlegende Gericht feststellen lassen will, ob die Art. 49 ff. EG, 82 EG und 86 EG dahin auszulegen sind, dass sie der Pflichtmitgliedschaft eines Unternehmens wie Kattner bei einer Einrichtung wie MMB entgegenstehen.
20 Drittens können nach Auffassung von MMB die dem Gerichtshof vom Landessozialgericht Sachsen vorgelegten Fragen zu keiner dem Gericht „nützlichen“ Antwort führen, da dieses die Mitgliedschaft von Kattner bei MMB nicht beenden könne. Dies könne vielmehr nur durch Aufhebung oder Abänderung der Mitgliedschaftsentscheidung vom 27. Januar 2004 geschehen, die noch nicht einmal angefochten sei.
21 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass das in Art. 234 EG vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten dient. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt und über ihn zu entscheiden hat, am besten in der Lage, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zu beurteilen. Gleichwohl obliegt es dem Gerichtshof erforderlichenfalls, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird, und insbesondere festzustellen, ob die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts einen Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist, um nicht Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abgeben zu müssen. Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann.(7)
22 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass im Ausgangsverfahren in erster Linie die nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Verpflichtung von Kattner zur Mitgliedschaft bei MMB im Streit ist und dass das nationale Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Verpflichtung mit dem Gemeinschaftsrecht hat. Die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung scheint daher einen Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufzuweisen und ist deshalb meines Erachtens für die in jenem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich.
23 Die Unzulässigkeitseinreden sind somit meiner Meinung nach zurückzuweisen.
V – Sachprüfung
A – Frage 1
1. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
24 Kattner trägt vor, dass die erste Frage zu bejahen und eine Berufsgenossenschaft wie MMB als Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG zu betrachten sei.
25 Im Gegensatz zu dem im Urteil Cisal untersuchten italienischen Versicherungssystem würden in Deutschland die Höhe der Leistungen und die Höhe der Beiträge nicht per Gesetz, sondern vielmehr per Satzung durch die jeweils betroffenen Berufsgenossenschaften bestimmt. Die den Beträgen zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen seien zwar gesetzlich vorgegeben, ließen den Berufsgenossenschaften aber weitläufige Wahlfreiheiten. Der Gesetzgeber habe weder Einfluss auf den Bedarf der Berufsgenossenschaft im abgelaufenen Jahr gemäß § 152 SGB VII noch auf die Arbeitsentgelte der Versicherten. Zwar werde bei der Beitragsberechnung eine Obergrenze des Arbeitsverdienstes der Versicherten zugrunde gelegt(8), jedoch könne die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft nach § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VII eine höhere Grenze bestimmen. Von dieser Möglichkeit hätten auch alle Berufsgenossenschaften Gebrauch gemacht. Ferner könnten die Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung nach § 153 Abs. 3 SGB VII den Mindestjahresarbeitsverdienst zugrunde legen. Allerdings handele es sich dabei um eine fakultative Regelung. Darüber hinaus sei – auch wenn das Gesetz keinen Mindestbeitrag vorsehe – durch § 161 SGB VII für die zuständigen Berufsgenossenschaften die – nahezu umfassend wahrgenommene – Möglichkeit eröffnet worden, einen einheitlichen Mindestbeitrag zu erheben. Des Weiteren ergebe sich aus § 157 SGB VII, dass die Festsetzung der Gefahrtarife allein Sache der zuständigen Berufsgenossenschaft sei und nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte unterliege. Nach § 158 SGB VII bedürfe der von einer Berufsgenossenschaft festgesetzte Gefahrtarif der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Genehmigungen stellten jedoch lediglich formale Akte dar, die nur in äußerst seltenen Fällen verweigert würden. Auch die Tatsache, dass gemäß § 162 SGB VII Zuschläge, Nachlässe und Prämien von der zuständigen Berufsgenossenschaft erhoben bzw. gewährt werden könnten, unterstreiche die Freiheit der Beiträge von staatlicher Regelung.
26 Was die an die Versicherten auszuzahlenden Leistungen betreffe, werde deren Höhe nicht vom Gesetzgeber, sondern primär von den Berufsgenossenschaften festgesetzt. Die §§ 26 ff. und 81 ff. SGB VII gäben zwar vor, welche Leistungen generell von den Berufsgenossenschaften zu erbringen seien, es gebe jedoch keine gesetzliche Vorschrift für die summenmäßige Festlegung der Beträge. So könne etwa eine Berufsgenossenschaft nach § 85 Abs. 2 SGB VII die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes heraufsetzen, der als Bezugsgröße für bestimmte Leistungen diene.
27 Nach Auffassung von Kattner reichen die im deutschen System anzutreffenden Solidaritätselemente nicht aus, um Berufsgenossenschaften nicht als Unternehmen im Sinne der Art. 81 ff. EG zu charakterisieren. Hierzu stellt Kattner erstens fest, dass nach dem Urteil Cisal der soziale Zweck eines Versicherungssystems dadurch bestätigt werde, dass die Leistungen auch gewährt würden, wenn die fälligen Beiträge nicht entrichtet worden seien. Allerdings genüge der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen. Ohne eine Bezifferung solcher nicht entrichteter Beiträge könne dieses Element der Solidarität nicht entscheidend sein. Im Übrigen könnten diese Beiträge später nachgefordert werden. Zweitens erfolge nach § 157 SGB VII die Beitragsbemessung überwiegend anhand der tatsächlichen Unfallwahrscheinlichkeit und nicht anhand allgemeiner Kriterien. Drittens bestehe – anders als in der dem Urteil Cisal zugrunde liegenden Fallgestaltung, bei der die Höhe der Leistungen durch italienische gesetzliche Bestimmungen festgelegt sei und diese unabhängig von den entrichteten Beiträgen sowie den finanziellen Erträgen der vorgenommenen Anlagen gezahlt werden müssten – nicht die Gefahr, dass Leistungen erbracht würden, die nicht durch Beiträge abgedeckt seien, da nach § 152 Abs. 1 SGB VII die Beiträge im Wege der Umlage nach Ablauf des Finanzjahrs festgesetzt würden, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden seien. Viertens sei in der Rechtssache Cisal ein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Solidarität im Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den entrichteten Beiträgen und den gewährten Leistungen gesehen worden. Zu dem Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen sei bezüglich des deutschen Rechtssystems festzustellen, dass nach deutschem Recht keine Befreiung von der Beitragspflicht bei Unterschreitung einer bestimmten Arbeitsverdienstgrenze vorgesehen sei. Im Übrigen dürften die Berufsgenossenschaften nach § 161 SGB VII einen einheitlichen Mindestbeitrag erheben. Von dieser Möglichkeit hätten die meisten Berufsgenossenschaften auch Gebrauch gemacht, was ihnen die Synchronisierung von Mindestbeiträgen und Mindestleistungen erlaube. Ferner könne sich ein Höchstbeitrag daraus ergeben, dass u. a. ein gesetzlich festgelegter Höchstjahresarbeitsverdienst in die Berechnung der Beiträge einfließe. Dieser fließe jedoch auch in die Bemessung der Leistungen ein, so dass die Proportionalität zwischen Beiträgen und Leistungen gegeben sei. Fünftens setze der Grundsatz der Solidarität voraus, dass Unternehmen mit einem hohen Unfallrisiko von Unternehmen mit einem geringeren Unfallrisiko finanziert würden. Die Vorschriften über den Lastenausgleich in Deutschland dienten jedoch nicht der Gewährleistung von Solidarität, sondern lediglich der Aufrechterhaltung des Systems. Der Lastenausgleich finde nämlich zunächst innerhalb derselben Gefahrenklasse statt, und der Ausgleich unter den verschiedenen Gewerbezweigen innerhalb einer Berufsgenossenschaft oder der Berufsgenossenschaften untereinander erfolge lediglich, um das System aufrechtzuerhalten. Sechstens bestehe – da eine Trennung zwischen Altlasten und Neulasten durchaus möglich sei – keine Notwendigkeit, die Pflichtversicherung aufrechtzuerhalten, um die Altlasten abzufangen, deren Bedeutung im Laufe der Zeit ohnehin zurückgehen werde.
28 Des Weiteren macht Kattner geltend, dass die Art der Finanzierung einer Einrichtung für deren Einstufung als Unternehmen im Sinne der Art. 81 ff. EG ohne Belang sei. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung würden zwar im Umlageverfahren festgesetzt, der Regelung in Deutschland wohnten jedoch durchaus auch Züge des Kapitalverfahrens inne. Darüber hinaus könnten die Berufsgenossenschaften § 164 SGB VII zur Sicherung des Beitragsaufkommens u. a. Beitragsvorschüsse im laufenden Jahr erheben, um den Versicherungsbedarf zu decken. Damit unterscheide sich die Finanzierung der Berufsgenossenschaften nicht wesentlich von der eines privaten Versicherers, da auch dieser den voraussichtlichen Jahresbedarf in seine Kalkulation einstelle und auf dieser Grundlage die Beiträge berechne.
29 Nach Auffassung von MMB, der deutschen Regierung und der Kommission ist eine Berufsgenossenschaft wie MMB kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und 82 EG. Nach dem Maßstab des Urteils Cisal übten Berufsgenossenschaften keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sondern verfolgten rein soziale Zwecke und seien Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Ferner bestünden die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer aus der fraglichen Versicherung unabhängig vom Verschulden und sogar unabhängig von den Beitragsleistungen ihres Arbeitgebers. MMB und die deutsche Regierung weisen darauf hin, dass die fragliche Versicherung keinen Ausschluss von Risiken kenne. MMB und die Kommission heben außerdem hervor, dass es sich bei den in Rede stehenden Berufsgenossenschaften in Deutschland um Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht handele.
30 MMB, die deutsche Regierung und die Kommission machen geltend, die Modalitäten der Erhebung der Versicherungsbeiträge und der Gewährung der Leistungen zeige, dass die in Rede stehende gesetzliche Unfallversicherung den Solidaritätsgrundsatz umsetze.
31 Bezüglich der Beiträge stellt MMB fest, dass nach § 150 SGB VII ausschließlich die Arbeitgeber, nicht jedoch die Arbeitnehmer beitragspflichtig seien. Die deutsche Regierung macht geltend, dass anders als bei privatwirtschaftlichen Prämien, die am individuellen Risiko des Versicherten orientiert seien, bei der fraglichen deutschen Versicherungsregelung risikoerhöhende Faktoren, etwa Vorerkrankungen des Arbeitnehmers, bei der Berechnung der zu entrichtenden Beiträge außer Betracht blieben und auch nicht zur Begründung von Leistungsausschlüssen herangezogen würden. Die Leistungsansprüche bestünden unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers oder des Opfers und ungeachtet der Entrichtung oder Nichtentrichtung von Beiträgen.
32 MMB, die deutsche Regierung und die Kommission tragen vor, die Unfallversicherung in Deutschland werde nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung finanziert. Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft berechneten sich also durch Verteilung des Gesamtfinanzbedarfs der Genossenschaft im zurückliegenden Jahr, einschließlich der erforderlichen Rücklagen, auf die Mitglieder. Die deutsche Regierung führt an, dass sich die Beiträge eines Unternehmens nach den an die Versicherten gezahlten Arbeitsentgelten richteten, jedoch abgestuft nach der Gefahrklasse des Gewerbezweigs des betreffenden Unternehmens. Nach § 153 Abs. 1 SGB VII seien die einzelnen Gewerbezweige in Gefahrklassen unterteilt, die sich nach Zahl und Schwere der Unfälle in dem Gewerbezweig bestimmten.
33 Der deutschen Regierung zufolge setzt diese Beitragsregelung den Grundsatz der Solidarität auf drei Ebenen um. Erstens habe jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif mit Gefahrklassen festzusetzen. Die Unternehmen eines bestimmten Gewerbezweigs seien unabhängig von dem tatsächlichen Risiko eines einzelnen Unternehmens in einer Risikogemeinschaft zusammengefasst. Da sich die Beiträge nach dem einem bestimmten Gewerbezweig zugeordneten Risiko richteten, wird nach Auffassung der deutschen Regierung und der Kommission der Solidaritätsgrundsatz zwischen den Unternehmen ein und desselben Gewerbezweigs angewendet. Zweitens wendeten die Berufsgenossenschaften den Gefahrtarif eines bestimmten Gewerbezweigs im Allgemeinen nicht auf Altfälle, sondern auf Neufälle an, so dass zahlreiche Faktoren bei der Risikobeurteilung eines bestimmten Gewerbezweigs außer Betracht blieben. Der Solidaritätsgrundsatz komme daher zwischen den Gewerbezweigen innerhalb einer Berufsgenossenschaft zum Tragen. Drittens werde der Solidaritätsgrundsatz zwischen den Berufsgenossenschaften umgesetzt. Überstiegen nämlich bestimmte Aufwendungen einer Berufsgenossenschaft einen bestimmten Wert, seien die übrigen Berufsgenossenschaften nach den §§ 176 ff. SGB VII verpflichtet, den darüber hinausgehenden Anteil zu tragen. Insoweit weist MMB darauf hin, dass derzeit 500 Millionen bis 600 Millionen Euro gemäß den §§ 176 ff. SGB VII als Ausgleich geleistet würden. Angesichts des Ausgleichssystems zwischen den Berufsgenossenschaften gemäß den §§ 176 ff. SGB VII halten es die deutsche Regierung und die Kommission zur Erfüllung des Solidaritätsgrundsatzes nicht für erforderlich, dass die fragliche Versicherungsregelung von einer zentralen Stelle betrieben wird.
34 Die Kommission und MMB betonen die Bedeutung der fraglichen deutschen Versicherungsregelung für die Unfallverhütung. Die Kommission weist zudem darauf hin, dass die deutsche Regelung als Präventivmaßnahme die zu entrichtenden Beiträge je nach der Schadensgeneigtheit eines bestimmten Unternehmens anpasse und dass damit eine gewisse Annäherung der Beitragshöhe an das versicherte Risiko erfolge. Allerdings bleibe diese Annäherung unvollständig, so dass die vom Gerichtshof aufgestellte Voraussetzung der „strengen Proportionalität“ nicht erfüllt sei.
35 Zur Frage der Versicherungsleistungen machen MMB, die deutsche Regierung und die Kommission geltend, dass die Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistungen nicht in einem unbedingt proportionalen Verhältnis zum Verdienst des Versicherten stehe. Die deutsche Regierung und MMB heben hervor, dass mehr als 30 % der Leistungen der Berufsgenossenschaften in Sachleistungen u. a. für Unfallverhütung und die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung bestünden, die keinen Bezug zu dem Arbeitsentgelt des Versicherten und den entrichteten Beiträgen aufwiesen. In Bezug auf Leistungen wie Lohnersatzleistungen und Renten, die sich nach der Höhe des Arbeitsentgelts vor dem Versicherungsfall richteten, führen die deutsche Regierung und die Kommission aus, dass der dabei zu berücksichtigende Mindest- und Höchstverdienst durch § 85 SGB VII bestimmt sei, was zu einer Entkoppelung der Leistungen vom Arbeitseinkommen des Versicherten führe.
36 MMB, die deutsche Regierung und die Kommission unterstreichen, dass die streitige gesetzliche Unfallversicherungsregelung in Deutschland der staatlichen Aufsicht unterworfen sei. MMB macht geltend, sie unterliege dem öffentlichen Recht und habe Aufgaben zu erfüllen, die ihr von Gesetzes wegen übertragen seien. Im Übrigen dürften nach § 31 SGB VII Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibe oder zulasse. MMB, die deutsche Regierung und die Kommission tragen vor, dass die Leistungen und ihre Voraussetzungen durch Gesetz festgelegt seien. Der deutschen Regierung zufolge hängt die Berechnung der Beiträge weitgehend von den Berufsgenossenschaften ab, insbesondere weil diese den Gefahrtarif erließen. MMB und die deutsche Regierung machen jedoch geltend, dass die Gefahrtariffestsetzung der ausdrücklichen Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedürfe. Die deutsche Regierung führt an, dass die Berufsgenossenschaften bei der Gefahrtarifaufstellung an das Gesetz, insbesondere das Grundgesetz, gebunden und dass sie nach § 157 SGB VII verpflichtet seien, zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. MMB trägt vor, dass die Beiträge nach § 150 SGB VII zu bemessen und dass keine Abweichungen zugunsten einzelner Unternehmen zulässig seien. Darüber hinaus sei es den Berufsgenossenschaften verboten, miteinander in Wettbewerb zu treten.
2. Würdigung
37 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine Einrichtung wie MMB als Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG gelten kann. Es ist daran zu erinnern, dass sich der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit um die Frage dreht, ob Kattner ihre Pflichtmitgliedschaft bei der MMB kündigen kann. Letztlich macht Kattner im Ausgangsverfahren geltend, dass die Ausschließlichkeitsstellung von MMB gegen die Art. 82 EG und 86 EG verstoße.
38 Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, sind die Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich verpflichtet, Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu erlangen. Das vorlegende Gericht hat in der Vorlageentscheidung ausgeführt, dass sich die Pflichtmitgliedschaft in den verschiedenen Berufsgenossenschaften in Deutschland nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Berufsgenossenschaften bestimmt.
39 Im Rahmen des Wettbewerbsrechts hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst.(9)
40 Im Urteil Albany(10) hat der Gerichtshof im Rahmen der Zusammenfassung seiner Entscheidung im Urteil Poucet und Pistre(11) ausgeführt, dass Einrichtungen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, nicht unter den Begriff des Unternehmens fallen. In dem in der Rechtssache Poucet und Pistre geprüften Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft waren die Leistungen für alle Empfänger die gleichen, während sich die Beiträge nach dem Einkommen richteten; in dem ebenfalls dort geprüften Rentenversicherungssystem wurden die Renten von den erwerbstätigen Arbeitnehmern finanziert; die Rentenansprüche waren gesetzlich festgelegt und richteten sich nicht nach den Beiträgen zur Rentenversicherung. Soweit die Systeme schließlich Überschüsse erwirtschafteten, waren sie an der Finanzierung der Systeme mit strukturellen finanziellen Schwierigkeiten beteiligt. Diese Solidarität hatte zur notwendigen Voraussetzung, dass die verschiedenen Versicherungssysteme von einem einzigen Träger verwaltet wurden und eine Pflichtmitgliedschaft bestand.(12)
41 Ferner hat der Gerichtshof im Urteil Albany festgestellt, dass er dagegen im Urteil Fédération française des sociétés d'assurance u. a.(13) für Recht erkannt hatte, dass eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ein zur Ergänzung einer Grundpflichtversicherung durch Gesetz geschaffenes, auf Freiwilligkeit beruhendes Rentenversicherungssystem verwaltet, das nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet, ein Unternehmen im Sinne der Artikel 81 ff. EG ist. Die freiwillige Mitgliedschaft, die Anwendung des Kapitalisierungsprinzips und der Umstand, dass die Leistungen sich ausschließlich nach der Höhe der von den Leistungsempfängern gezahlten Beiträge und den Erträgen der von der das System verwaltenden Einrichtung vorgenommenen Investitionen richteten, implizierten, dass diese Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit im Wettbewerb mit Lebensversicherungsunternehmen ausübte.(14)
42 Für den Bereich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten hat der Gerichtshof im Urteil Cisal entschieden, dass eine Einrichtung, die wie das INAIL mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist, eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt und keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts ausübt. Dementsprechend ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass das INAIL nicht unter den Begriff des Unternehmens im Sinne der Art. 81 und 82 EG fällt.(15)
43 Im Rahmen seiner Feststellungen im Urteil Cisal hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Schutz gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit seit langer Zeit zum sozialen Schutz gehört, den die Mitgliedstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einem Teil hiervon gewähren(16) . Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen.(17) Neben der Verfolgung eines sozialen Zwecks gilt daher die weitere Voraussetzung, dass das Versicherungssystem den Grundsatz der Solidarität umsetzt.(18) Da das INAIL durch Beiträge finanziert wurde, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko war, und die Höhe der gewährten Leistungen nicht notwendig proportional zu den Einkünften des Versicherten war, kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den entrichteten Beiträgen und den gewährten Leistungen somit eine Solidarität bewirkt zwischen den hoch bezahlten Arbeitnehmern und denjenigen, die in Anbetracht ihrer niedrigen Einkünfte keine angemessene soziale Absicherung hätten, wenn ein solcher Zusammenhang bestünde.(19) Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Pflichtmitgliedschaft, die für ein solches Versicherungssystem kennzeichnend ist, für dessen finanzielles Gleichgewicht sowie für die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität, der verlangt, dass die dem Versicherten gewährten Leistungen nicht proportional zu den von ihm entrichteten Beiträgen sind, unerlässlich ist.(20)
44 Im Urteil Cisal hat der Gerichtshof über die Feststellung hinaus, dass das in jenem Fall streitige italienische System den Grundsatz der Solidarität umsetzt, auch hervorgehoben, dass die beiden wesentlichen Elemente des vom INAIL verwalteten Systems – nämlich die Höhe der entrichteten Beiträge und der gewährten Leistungen – staatlicher Aufsicht unterliegen.(21)
45 Auch wenn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der soziale Zweck eines Versiche rungssystems als solcher eindeutig nicht genügt, um eine Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen, ist ein solcher Zweck meines Erachtens gleichwohl eines der relevanten Kriterien für die Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit nichtwirtschaftlicher Natur ist. Es ist daher zu prüfen, ob das gesetzliche System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, um das es im Ausgangsverfahren geht, einen sozialen Zweck verfolgt.
46 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ergibt sich aus § 1 SGB VII, dass das in Rede stehende Versicherungssystem bezweckt, erstens mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und zweitens nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Ferner besteht im Rahmen des Systems – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – Versicherungsschutz offenbar unabhängig von einem Verschulden des Opfers oder des Arbeitgebers und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Beiträge tatsächlich entrichtet hat. Zudem ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass die Berufsgenossenschaften öffentlich-rechtliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind.
47 Außerdem ist zu prüfen, ob das fragliche deutsche Versicherungssystem den Grundsatz der Solidarität umsetzt und ob die wesentlichen Elemente dieses Systems staatlicher Aufsicht unterliegen.
48 Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes System der sozialen Sicherheit den Grundsatz der Solidarität umsetzt, hat der Gerichtshof insbesondere auf die Höhe der entrichteten Beiträge und der gewährten Leistungen im System abgestellt. Der Solidaritätsgrundsatz ist nicht gewahrt, wenn die Leistungen, die der Versicherte erhält, unmittelbar von den Beiträgen abhängen, die von oder für ihn eingezahlt worden sind. Ein System der sozialen Sicherheit, das Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gewährt, muss daher meines Erachtens Umverteilungselemente aufweisen, die über diejenigen eines privaten Versicherungsschutzes hinausgehen.(22)
49 Hinsichtlich der Beitragssätze im fraglichen deutschen System ist zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil Cisal großes Gewicht auf den Umstand gelegt hat, dass das in jenem Fall in Rede stehende italienische Versicherungssystem durch Beiträge finanziert wurde, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko war. Aus den Akten ergibt sich hier, dass – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – sich die von einem Arbeitgeber im Rahmen des fraglichen deutschen Systems entrichteten Beiträge nicht ausschließlich nach einer versicherungsmathematischen Berechnung des Risikos des betreffenden Unternehmens bemessen(23), sondern gemäß u. a. den §§ 152 f. SGB VII anhand erstens des Finanzbedarfs der Berufsgenossenschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, zweitens der Arbeitsentgelte der Versicherten und drittens der Gefahrklasse des Gewerbezweigs, dem das Unternehmen angehört.
50 Ferner sind im fraglichen deutschen Versicherungssystem die Gewerbezweige offenbar entsprechend den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risikofaktoren in Gefahrklassen unterteilt, so dass sich die Beiträge daher u. a. nach dem Risiko dieses Gewerbezweigs anstatt ausschließlich nach dem Risiko eines bestimmten Unternehmens richten. Die Schaffung solcher Gefahrklassen zur Festsetzung der Beiträge stellt meines Erachtens sicher, dass der Grundsatz der Solidarität zwischen den Unternehmen des betreffenden Gewerbezweigs umgesetzt wird. Im Übrigen scheint § 176 SGB VII – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – für den Fall, dass bestimmte Lasten einer Berufsgenossenschaft die Durchschnittslasten der betreffenden Berufsgenossenschaften in Deutschland erheblich übersteigen, einen Lastenausgleich zwischen diesen Berufsgenossenschaften vorzusehen. Die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs stellt wohl sicher, dass das fragliche Versicherungssystem in Deutschland landesweit zu einer gewissen Solidarität zwischen allen Versicherten in Deutschland führt.
51 Die Höhe der im fraglichen deutschen Versicherungssystem gewährten Leistungen ist auch nicht unbedingt proportional zu dem Einkommen des Versicherten, da bestimmte Leistungen einheitlich und unabhängig davon gewährt werden, ob für ihn verhältnismäßig hohe oder niedrige Beiträge entrichtet worden sind. Das vorlegende Gericht hat im Vorlagebeschluss ausgeführt, dass trotz der Tatsache, dass gemäß § 153 SGB VII das Einkommen des Versicherten ein Faktor bei der Beitragsbemessung sei, 12,4 % der Gesamtausgaben für das Jahr 2002 – etwa für ambulante und stationäre Heilbehandlung – vom Einkommen der Versicherten unabhängig gewesen seien.
52 Insoweit – wie der Gerichtshof im Urteil Cisal ausgeführt hat – „[bewirkt d]as Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den entrichteten Beiträgen und den gewährten Leistungen … somit eine Solidarität zwischen den hoch bezahlten Arbeitnehmern und denjenigen, die in Anbetracht ihrer niedrigen Einkünfte keine angemessene soziale Absicherung hätten, wenn ein solcher Zusammenhang bestünde“(24) . Da außerdem die Versicherungsbeiträge nicht ausschließlich auf der Schadensgeneigtheit eines einzelnen Unternehmens und übrigens auch nicht eines bestimmten Gewerbezweigs beruhen, bin ich der Auffassung, dass in Deutschland die Solidarität zwischen den Arbeitnehmern ungeachtet der Art ihrer Tätigkeiten gewahrt ist.
53 Zu der Frage, ob die wesentlichen Elemente des fraglichen deutschen Versicherungssystems staatlicher Aufsicht unterliegen, führt das vorlegende Gericht aus, dass der zu berücksichtigende Mindest- und Höchstverdienst von den Berufsgenossenschaften autonom festgelegt werden könne und dass diese Werte für die Bemessung nicht nur der Beiträge, sondern auch der Leistungen und insbesondere der Renten relevant seien(25) . Beachtenswert – auch wenn dieser Punkt in dem Vorlagebeschluss nicht ausdrücklich angesprochen wird – ist vielleicht der Vortrag von Kattner, dass die Festsetzung des Gefahrtarifs der zuständigen Berufsgenossenschaft obliege und von den Gerichten nur eingeschränkt inhaltlich überprüft werden könne. Demgegenüber machen MMB und die deutsche Regierung geltend, dass die Festlegung des Tarifs der ausdrücklichen Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedürfe.
54 Auch wenn die Berufsgenossenschaften in Deutschland bei der Festsetzung der Beiträge offensichtlich einigen Spielraum haben und in gewissem Umfang die Höhe bestimmter Leistungen beeinflussen können, hat es doch – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – den Anschein, dass diese Flexibilität speziell durch das Gesetz geschaffen wird und dass die oben dargestellten Solidaritätselemente des Systems(26) im Rahmen einer solchen flexiblen Regelung bestehen. Demnach ergibt sich, dass die entscheidenden Kriterien zur Bestimmung der im fraglichen deutschen Versicherungssystem zu entrichtenden Beiträge sowie die Art und die Voraussetzungen der nach diesem System gewährten Leistungen(27) gesetzlich festgelegt sind und von den Berufsgenossenschaften beachtet werden müssen.
55 Ich bin daher der Meinung, dass das fragliche deutsche Versicherungssystem wohl den Grundsatz der Solidarität umsetzt und die wesentlichen Elemente des Systems staatlicher Aufsicht unterliegen. Allerdings sind eine Reihe bestimmter Merkmale des fraglichen Systems zu untersuchen, auf die das vorlegende Gericht hingewiesen hat und die das System von anderen vom Gerichtshof bereits geprüften Systemen unterscheiden.
56 In seinem Vorlagebeschluss führt das vorlegende Gericht aus, dass anders als in der Rechtssache Cisal in Deutschland keine Regelung existiere, nach welcher der Beitragssatz bei hohen Risiken einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfe.(28)
57 Meines Erachtens sind die besonderen Merkmale eines Systems der sozialen Sicherheit und dessen Konformität mit dem Solidaritätsgrundsatz jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren zu beurteilen. Das Vorliegen oder Fehlen bestimmter Merkmale eines Systems, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung als Nachweis für die Wahrung des Solidaritätsgrundsatzes gewertet hat, ist in anderen Fällen nicht unbedingt entscheidend. Meines Erachtens lässt die Feststellung des vorlegenden Gerichts zum Fehlen einer ausdrücklichen(29) Beitragshöchstgrenze im deutschen Versicherungssystem nicht die Schlussfolgerung zu, dass die in diesem System offensichtlich vorhandenen Solidaritätselemente(30) ausgehöhlt oder aufgehoben wären. Dieser Faktor ist nur von Belang, wenn er sich in erheblichem Maße auf den Zusammenhang zwischen entrichteten Beiträgen und gewährten Leistungen im fraglichen System auswirkt und damit praktisch zu einer Aufgabe des Solidaritätsgrundsatzes führt.(31) Ob dies der Fall ist, muss das vorlegende Gericht entscheiden.
58 Das vorlegende Gericht sieht darüber hinaus einen wesentlichen Unterschied zwischen dem italienischen Versicherungssystem in der Rechtssache Cisal und dem fraglichen deutschen System darin, dass das INAIL ein Monopol, das deutsche Versicherungssystem hingegen ein Oligopol darstelle. Darüber hinaus entspreche die „Verwaltungstätigkeit“ von MMB wesentlich der Struktur entsprechender Tätigkeiten von entsprechenden Wirtschaftssubjekten, namentlich von Versicherungsgesellschaften. MMB – so das vorlegende Gericht – „verwaltet nicht das System, sondern ist Bestandteil desselben“.
59 Dass ein Mitgliedstaat die Durchführung eines Systems der sozialen Sicherheit auf mehrere verschiedene Stellen nach sachlichen und/oder örtlichen Kriterien verteilt, kann meines Erachtens, sofern die erforderlichen Elemente der Solidarität und der staatlichen Aufsicht vorhanden sind, für sich allein den Tätigkeiten dieser Stellen keinen wirtschaftlichen Charakter verleihen. Andernfalls käme der technischen oder organisatorischen Ausgestaltung, die ein Mitgliedstaat für die Durchführung eines Teils seines Systems der sozialen Sicherheit wählt, im Vergleich zu dessen inhaltlicher Ausgestaltung ein unangemessenes Gewicht zu.
60 So hat der Gerichtshof im Urteil Poucet und Pistre entschieden, dass es sich bei den Tätigkeiten eines Versicherungssystems für Krankheit und Mutterschaft und eines Altersversicherungssystems in Frankreich, die sachlich und regional untergliedert arbeiteten, nicht um Tätigkeiten wirtschaftlicher Art handelte. Ferner hat der Gerichtshof im Urteil AOK Bundesverband u. a.(32) festgestellt, dass die Tätigkeiten regional und nach Tätigkeitsbereichen organisierter Krankenkassen in Deutschland nicht wirtschaftlicher Art sind.
61 Ebenso verleiht auch der Umstand, dass dem vorlegenden Gericht zufolge die deutschen Berufsgenossenschaften nicht mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sondern mit der Erbringung entsprechender Versicherungsdienstleistungen betraut sind(33), als solcher diesen Tätigkeiten keinen wirtschaftlichen Charakter, sofern die erforderlichen Elemente der Solidarität und der staatlichen Aufsicht vorhanden sind.
62 Meines Erachtens ist auf die erste Vorlagefrage daher zu antworten, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG keine Einrichtungen umfasst, die wie MMB mit der Durchführung eines auf dem Grundsatz der Solidarität beruhenden Systems der sozialen Sicherheit betraut sind, vorausgesetzt, dass alle in den vorliegenden Schlussanträgen dargestellten wesentlichen Elemente dieses Systems staatlicher Aufsicht unterliegen, wobei die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, Sache des vorlegenden Gerichts ist.
B – Frage 2
63 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob erstens die Art. 82 EG und 86 EG und zweitens die Art. 49 ff. EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats bestehenden Pflicht entgegenstehen, wonach Arbeitgeber wie Kattner Mitglied bei einer Einrichtung wie MMB werden müssen, um Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu erlangen.
64 In Bezug auf die Auslegung der Art. 82 EG und 86 EG ergibt sich meines Erachtens aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen eindeutig, dass sie auf das Verhalten von Unternehmen Anwendung finden.(34) Da ich davon ausgehe, dass im Rahmen des fraglichen deutschen Systems eine Einrichtung wie MMB kein Unternehmen ist, können die Art. 82 EG und 86 EG meiner Meinung nach nicht so ausgelegt werden, dass sie der Pflichtmitgliedschaft eines Arbeitgebers wie Kattner bei einer solchen Einrichtung entgegenstehen.
1. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu den Art. 49 ff. EG
65 Nach Auffassung von Kattner stellen Dienstleistungsmonopole nichtdiskriminierende Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit dar, die nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein könnten. Aufgrund der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften sei es privaten Versicherungen faktisch nicht möglich, mit diesen in Wettbewerb zu treten. Auch eine Rechtfertigung der Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls sei nicht gegeben, da die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auch von privaten Versicherern erbracht werden könne.
66 MMB macht geltend, dass die deutschen Berufsgenossenschaften ohne Pflichtmitgliedschaft die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnten, da die „guten Risiken“ zu den privaten Versicherern abwandern, während die „schlechten Risiken“ bei den Berufsgenossenschaften oder dem Staat verbleiben würden. Nach Auffassung von MMB würde eine Abwanderung das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems in Frage stellen, da „schlechte“ Risiken nur zu sehr hohen Prämien oder überhaupt nicht privat versichert werden könnten. Bei der Behauptung, der Versicherungsschutz könne von privaten Versicherungen erbracht werden, werde übersehen, dass diese Versicherungen wirtschaftlich nicht in der Lage seien, das volle Spektrum der durch das gegenwärtige System gebotenen Leistungen abzudecken.
67 Die deutsche Regierung trägt vor, da die fraglichen Berufsgenossenschaften wegen der ausschließlich sozialen Natur ihrer Tätigkeit keine Unternehmen seien, verletze der zuständige Mitgliedstaat auch nicht die Dienstleistungsfreiheit oder andere Grundfreiheiten, wenn er die Pflichtmitgliedschaft in diesen Sozialversicherungsträgern anordne.
68 Nach Auffassung der Kommission fällt die Pflichtmitgliedschaft eines Unternehmens wie Kattner in einer Berufsgenossenschaft nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit. Die Regelung einer Pflicht zur Mitgliedschaft in solchen sozialen Sicherungssystemen sei allein Sache der Mitgliedstaaten.
2. Würdigung
69 Nach ständiger Rechtsprechung lässt das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene(35) bestimmt somit das Recht eines jeden einzelnen Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu und zum anderen ein Anspruch auf Leistung besteht.(36)
70 Dies hat meines Erachtens nicht zur Folge, dass die Systeme der sozialen Sicherheit dem Anwendungsbereich des Vertrags entzogen sind, da die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis gleichwohl das Gemeinschafts recht beachten müssen.(37) So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu führen, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt daher die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.(38)
71 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass ein Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich nicht nur verpflichtet ist, Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten an sich zu erlangen, sondern dies darüber hinaus auch noch bei einer bestimmten Berufsgenossenschaft tun muss. Die nach dem deutschen Rechtssystem bestehende Pflicht zur Mitgliedschaft in einer bestimmten Berufsgenossenschaft, um den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu erlangen, scheint a priori die Wahlmöglichkeiten des Arbeitgebers hinsichtlich des Versicherungsanbieters einzuschränken, da er weder bestimmen kann, bei welcher Berufsgenossenschaft in Deutschland er Mitglied wird, noch diesen Versicherungsschutz ausschließlich von einem privaten Versicherungsunternehmen in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten erlangen kann.(39)
72 Wie jedoch oben in meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage dargelegt, bin ich der Auffassung, dass das fragliche deutsche Versicherungssystem – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – auf dem Grundsatz der Solidarität beruht und Umverteilungselemente enthält, die über diejenigen eines privaten Versicherungsschutzes hinausgehen. Ich habe daher erhebliche Zweifel, ob private Versicherungsunternehmen Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mit eben diesen Solidarelementen in Deutschland anbieten würden.(40) Daher meine ich, dass die Pflichtmitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft wie MMB grundsätzlich keine faktische Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bewirkt.(41)
73 Sollte der Gerichtshof hingegen feststellen, dass die Pflichtmitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft wie MMB eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, hat er vor einer Entscheidung über die Frage, ob die Art. 49 ff. EG einer solchen Verpflichtung entgegenstehen, zu prüfen, ob die Beschränkung objektiv gerechtfertigt ist. Wie der Gerichtshof insoweit wiederholt entschieden hat, kann eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann.(42)
74 In seinem Vorlagebeschluss hat das vorlegende Gericht knapp erklärt, dass bei dem deutschen System die Pflichtmitgliedschaft weder für dessen finanzielles Gleichgewicht noch für die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität unerlässlich sei. Meines Erachtens geht aus dem Vorlagebeschluss jedoch nicht hervor, ob das vorlegende Gericht mit seiner Aussage auf die fehlende Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft innerhalb des deutschen Systems in dessen gegenwärtiger Ausgestaltung hinweist oder ob es der Auffassung ist, die Pflichtmitgliedschaft wäre nicht notwendig, wenn das derzeitige System geändert würde.
75 Unter diesen Umständen halte ich es für die Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu entscheiden, ob die Pflichtmitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft wie der MMB für das finanzielle Gleichgewicht des aktuellen deutschen Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nötig ist oder ob weniger restriktive Maßnahmen getroffen werden könnten.
76 Nach alledem und vorbehaltlich bestimmter Überprüfungen durch das vorlegende Gericht sind die Art. 49 ff. EG meines Erachtens dahin auszulegen, dass sie einer Pflichtmitgliedschaft eines Arbeitgebers wie Kattner bei einer Einrichtung wie MMB zum Zweck der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nicht entgegenstehen.
VI – Ergebnis
77 Demzufolge sind die Vorlagefragen meiner Meinung nach wie folgt zu beantworten:
1. Der Begriff des Unternehmens im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG umfasst keine Einrichtungen, die wie die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft mit der Durchführung eines auf dem Grundsatz der Solidarität beruhenden Systems der sozialen Sicherheit betraut sind, vorausgesetzt, dass alle in den vorliegenden Schlussanträgen dargestellten wesentlichen Elemente dieses Systems staatlicher Aufsicht unterliegen, wobei die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, Sache des vorlegenden Gerichts ist.
2. Die Art. 49 ff. EG, 82 EG und 86 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Pflichtmitgliedschaft eines Arbeitgebers wie der Kattner Stahlbau GmbH bei einer Einrichtung wie der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft zum Zweck der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nicht entgegenstehen.
(1) .
(2) – [Betrifft nur den englischen Text.]
(3) – In der Fassung vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554.
(4) – Urteil vom 22. Januar 2002 (C‑218/00, Slg. 2002, I‑691).
(5) – Vgl. insbesondere Urteil vom 24. September 1987, Coenen (37/86, Slg. 1987, 3589, Randnr. 8).
(6) – Vgl. Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C‑329/06 und C‑343/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 45).
(7) – Vgl. Urteil vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnrn. 13 bis 15).
(8) – Im Jahr 2003 z. B. 57 120 Euro.
(9) – Vgl. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C‑41/90, Slg. 1991, I‑1979, Randnr. 21), und Cisal (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 22). Ferner ist eine wirtschaftliche Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Vgl. Urteile vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien (118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7), und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien (C‑35/96, Slg. 1998, I‑3851, Randnr. 36).
(10) – Urteil vom 21. September 1999 (C‑67/96, Slg. 1999, I‑5751).
(11) – Urteil vom 17. Februar 1993 (C‑159/91 und C‑160/91, Slg. 1993, I‑637).
(12) – Vgl. Urteil Albany, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 78.
(13) – Urteil vom 16. November 1995 (C‑244/94, Slg. 1995, I‑4013).
(14) – Vgl. Urteil Albany, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 79.
(15) – Urteil Cisal, in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 32 und 45.
(16) – Ebd., Randnr. 32.
(17) – Ebd., Randnr. 37, und Urteil Albany, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 86; vgl. auch Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a. (C‑180/98 bis C‑184/98, Slg. 2000, I‑6451, Randnr. 118).
(18) – Vgl. Urteil Cisal, in Fn. 4 angeführt, Randnr. 38.
(19) – Ebd., Randnrn. 39 bis 42.
(20) – Ebd., Randnr. 44.
(21) – Ebd., Randnr. 44.
(22) – Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Albany, Urteil in Fn. 10 angeführt, Nrn. 37 bis 82. Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Cisal, Urteil in Fn. 4 angeführt, Nrn. 50 bis 66.
(23) – Offenbar können die Beiträge einzelner Unternehmen jedoch in gewissem Grad entsprechend ihrer Unfallrate angepasst werden. Ich möchte darauf hinweisen, dass den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Cisal zufolge bei dem italienischen System zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten die Durchschnittsbeiträge der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Prozentsatz ihres Arbeitsentgelts berechnet wurden. Dieser Prozentsatz war abhängig von dem durchschnittlichen Risiko der Tätigkeit des Unternehmens, für das sie arbeiteten. Der so bestimmte Prozentsatz konnte für einzelne Unternehmen abgeändert werden, wenn diese nachweisen konnten, dass das Risiko ihrer Tätigkeiten aufgrund z. B. von Sicherheitsmaßnahmen unter dem landesweiten Durchschnitt lag. Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Cisal, Urteil in Fn. 4 angeführt, Nr. 22.
(24) – Randnr. 42.
(25) – Vgl. vielleicht im Gegensatz hierzu Urteil Cisal, in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 40 f.
(26) – Vgl. oben, Nrn. 49 bis 52.
(27) – Vgl. im Gegensatz hierzu Urteil Pavlov u. a., in Fn. 17 angeführt, Randnr. 114, wo der Gerichtshof festgestellt hat, dass der betreffende Fonds „die Höhe der Beiträge und der Leistungen selbst [bestimmt] und … nach dem Kapitalisierungsprinzip [arbeitet]. Daher hängt die Höhe der von ihm gewährten Leistungen von den Erträgen der von ihm getätigten Anlagen ab …“.
(28) – Das vorlegende Gericht hat offenbar die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Cisal, angeführt in Fn. 4, Randnr. 39, vor Augen, dass „das [italienische] Versicherungssystem durch Beiträge finanziert [wird], deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beitragssatz einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen kann, auch wenn die ausgeübte Tätigkeit mit einem sehr hohen Risiko verbunden ist; die Finanzierungslücke wird von allen Unternehmen getragen, die derselben Risikogruppe angehören“ (Hervorhebung nur hier).
(29) – Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint § 152 SGB VII die Beiträge, die erhoben werden dürfen, der Höhe nach zu begrenzen und sind u. a. in § 153 SGB VII die Faktoren aufgezählt, die bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürfen.
(30) – Vgl. oben, Nrn. 49 bis 52.
(31) – Vgl. oben, Nrn. 49 bis 52.
(32) – Urteil vom 16. März 2004 (C‑264/01, C‑306/01, C‑354/01 und C‑355/01, Slg. 2004, I‑2493).
(33) – Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Vorlagebeschluss „handelt es sich bei der Tätigkeit [von MMB] im Wesentlichen um die Anbietung, Verwaltung und Abwicklung von Versicherungsdienstleistungen“.
(34) – Ich habe keine Veranlassung zu der Annahme, dass der Begriff „Unternehmen“ in Art. 86 EG eine andere Bedeutung hat als in den Art. 81 EG und 82 EG.
(35) – Meines Erachtens ist die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten als Bestandteil eines Systems der sozialen Sicherheit gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisiert. Vgl. u. a. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1), wonach „[d]iese Richtlinie … weder auf Versicherungen und Geschäftsvorgänge noch auf Unternehmen und Institutionen, auf die die Richtlinie 73/239/EWG keine Anwendung findet, noch auf die in Artikel 4 derselben Richtlinie genannten Anstalten anwendbar [ist]“. Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) „[betrifft d]iese Richtlinie … nicht: … d) die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit; …“. Vgl. auch Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345, S. 1). Die Bestimmung ist zwar für das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren nicht relevant, vgl. jedoch Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/83.
(36) – Vgl. Urteil vom 28. April 1998, Kohll (C‑158/96, Slg. 1998, I‑1931, Randnrn. 17 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).
(37) – Vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms (C‑157/99, Slg. 2001, I‑5473, Randnrn. 45 f.), wonach die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnis, zu bestimmen, „unter welchen Voraussetzungen … ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht“, „das Gemeinschaftsrecht beachten [müssen]“ (Hervorhebung nur hier).
(38) – Vgl. in diesem Sinne Urteil Kohll, in Fn. 36 angeführt, Randnrn. 20 f. und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch Urteil vom 22. Mai 2003, Freskot (C‑355/00, Slg. 2003, I‑5263, Randnr. 53).
(39) – Hervorzuheben ist, dass dem Gerichtshof keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer bestimmten Berufsgenossenschaft zum Zweck der Diskriminierung angeordnet worden ist oder tatsächlich eine diskriminierende Wirkung entfaltet, die über die eigentliche Regelungswirkung hinausginge. Die Pflichtmitgliedschaft in einer bestimmten Berufsgenossenschaft hat aber wohl zur Folge, dass eine Versicherung bei einem privaten Versicherer lediglich ergänzend zu der gesetzlichen Versicherung abgeschlossen werden kann.
(40) – Das vorlegende Gericht weist im Vorlagebeschluss darauf hin, dass in Belgien, Dänemark, Finnland und Portugal Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von privaten Versicherungsanbietern bereitgestellt werde. Derartige private Systeme werden jedoch – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – wohl mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben und enthalten wahrscheinlich nicht die im deutschen System vorhandenen Solidarelemente. Zwar hat dem Vorlagebeschluss zufolge Kattner ein Angebot eines dänischen Versicherungsanbieters des Inhalts vorgelegt, dass zu den Bedingungen von MMB Kattner auch bei dieser Gesellschaft nach deutschem Unfallversicherungsrecht gegen das Risiko von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Wegeunfällen versichert wird und dass die Leistungen sich streng nach dem Leistungskatalog der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung richten würden, der Vorlagebeschluss enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der dänische Anbieter nicht ausschließlich in Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.
(41) – Vgl. entsprechend Urteil Freskot, in Fn. 38 angeführt, Randnrn. 67 f.
(42) – Urteile Kohll, in Fn. 36 angeführt, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, in Fn. 37 angeführt, Randnr. 72, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet (C‑385/99, Slg. 2003, I‑4509, Randnr. 73), und vom 19. April 2007, Stamatelaki (C‑444/05, Slg. 2007, I‑3185, Randnr. 30).