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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.2008 – C-45/07

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:642

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 71 EG und 80 Abs. 2 EG verstoßen hat, dass sie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am 18. März 2005 einen Vorschlag über die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels XI‑2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code)(2) durch Schiffe und Hafenanlagen vorgelegt hat.

2 Mit ihrem Vorschlag hat die Hellenische Republik dem Schiffsicherheitsausschuss der IMO Prüflisten („check lists“) und andere Instrumente unterbreitet, die ihr zur Unterstützung der Vertragsstaaten des SOLAS-Übereinkommens bei ihren Kontrollen der Einhaltung der in diesem Übereinkommen und dem ISPS-Code enthaltenen Anforderungen durch Schiffe und Hafenanlagen geeignet erschienen.

3 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Hellenische Republik das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, indem sie individuell auf einem Gebiet der ausschließlichen Außenkompetenz der Europäischen Gemeinschaft tätig geworden sei und damit den Grundsatz der Einheit der Außenvertretung der Gemeinschaft in Frage gestellt habe.

4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, warum ich der Auffassung bin, dass die vorliegende Vertragsverletzungsklage begründet ist.

I – Rechtlicher Rahmen

5 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen(3) mit der Überschrift „Ziele“ bestimmt:

„(1) Hauptziel dieser Verordnung ist die Einführung und Umsetzung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen im internationalen Seehandel und im nationalen Verkehr sowie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in den ihnen dienenden Hafenanlagen angesichts der Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen.

(2) Die Verordnung dient außerdem als Grundlage für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die von der Diplomatischen Konferenz der IMO am 12. Dezember 2002 zur Änderung des Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie zur Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) angenommen wurden.“

6 Art. 9 der Verordnung Nr. 725/2004 mit der Überschrift „Durchführung und Kontrolle der Einhaltung“ lautet:

„Die Mitgliedstaaten nehmen die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben wahr, die sich aus den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und des ISPS-Code ergeben. Sie stellen sicher, dass alle notwendigen Mittel zur Durchführung dieser Verordnung zugewiesen und wirksam bereitgestellt werden.

…“

7 Im Anhang I der Verordnung Nr. 725/2004 ist der Text der Änderungen enthalten, mit denen ein neues Kapitel XI‑2 in den Anhang des SOLAS-Übereinkommens in seiner aktualisierten Fassung eingefügt wird. Anhang II der Verordnung enthält den Text des ISPS-Codes in seiner aktualisierten Fassung.

II – Das vorprozessuale Verfahren

8 Da die Kommission der Auffassung war, dass der nationale Vorschlag, den die Hellenische Republik am 18. März 2005 beim Schiffsicherheitsausschuss der IMO eingereicht hatte, auf ein Gebiet übergreife, das der ausschließlichen Außenkompetenz der Gemeinschaft unterliege, richtete sie am 10. Mai 2005 ein Mahnschreiben an diesen Mitgliedstaat, das dieser am 7. Juli 2005 beantwortete.

9 Da die Kommission diese Antwort nicht für zufriedenstellend hielt, gab sie am 19. Dezember 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, auf die die Hellenische Republik am 21. Februar 2006 antwortete.

10 Da die Kommission von den von der Hellenischen Republik angeführten Argumenten noch immer nicht überzeugt war, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

III – Die Klage

11 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission

– festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 71 EG und 80 Abs. 2 EG verstoßen hat, dass sie der IMO einen Vorschlag über die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels XI‑2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes durch Schiffe und Hafenanlagen vorgelegt hat, und

– der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Hellenische Republik beantragt,

– die Klage abzuweisen und

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. August 2007 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Hellenischen Republik zugelassen worden.

IV – Die wesentlichen Argumente der Beteiligten

14 Die Kommission stützt sich auf die mit dem Urteil AETR vom 31. März 1971, Kommission/Rat(4), eingeleitete Rechtsprechung und macht geltend, dass die Gemeinschaft seit dem Erlass der Verordnung Nr. 725/2004, mit der das Kapitel XI‑2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommens sowie der ISPS-Code in das Gemeinschaftsrecht eingefügt worden seien, über eine ausschließliche Kompetenz verfüge, um die völkerrechtlichen Verpflichtungen auf dem von dieser Verordnung erfassten Gebiet wahrzunehmen. Demnach sei die Gemeinschaft ausschließlich zuständig, um die ordnungsgemäße Anwendung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und mit anderen Mitgliedern der IMO die ordnungsgemäße Umsetzung oder die weitere Entwicklung der im SOLAS-Übereinkommen und im ISPS-Code enthaltenen Regeln zu erörtern. Die Mitgliedstaaten seien daher nicht mehr befugt, der IMO nationale Stellungnahmen für Bereiche vorzulegen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, es sei denn, sie seien von dieser ausdrücklich dazu ermächtigt worden.

15 Die Hellenische Republik führt zu ihrer Verteidigung die folgenden Argumente an.

16 Erstens sei sie ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit aus Art. 10 EG nachgekommen, indem sie den streitigen Vorschlag am 1. März 2005 dem Marsec-Ausschuss, der in Art. 11 der Verordnung Nr. 725/2004 vorgesehen sei, vorgelegt habe, damit der Vorschlag in der Sitzung des Ausschusses vom 14. März 2005 erörtert werden und sich ein Standpunkt der Gemeinschaft herausbilden könne. Die Hellenische Republik weist darauf hin, dass die Kommission, die durch ihren Vertreter, der dem Marsec-Ausschuss vorsitze, handele, diesen Vorschlag jedoch nicht in die Tagesordnung der erwähnten Sitzung aufgenommen habe. Sie leitet daraus ab, dass die Kommission ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit aus Art. 10 EG nicht nachgekommen sei.

17 Zweitens sei die Einreichung ihres Vorschlags bei der IMO eine Handlung, die im Rahmen ihrer Beteiligung an der betreffenden internationalen Organisation erfolgt sei. Die aktive Beteiligung an einer internationalen Organisation als deren Mitglied laufe nicht darauf hinaus, völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, und nur dieser letztere Fall sei von der Rechtsprechung des Urteils AETR erfasst. Die Einreichung des griechischen Vorschlags beeinträchtige daher nicht die ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft.

18 Drittens werde die Frage der Erarbeitung und der Vorlage von Vorschlägen an die IMO durch ein Gentlemen’s agreement des Rates der Europäischen Union von 1993 geregelt. Aufgrund dieses Gentlemen’s agreement dürften die Mitgliedstaaten der IMO nicht nur gemeinsam, sondern auch einzeln Vorschläge unterbreiten, wenn es keinen gemeinschaftlichen Standpunkt zu der betreffenden Frage gebe.

19 Viertens ist die Hellenische Republik der Auffassung, dass der Schutz des Gemeinschaftsinteresses, wenn wie im vorliegenden Fall kein gemeinschaftlicher Standpunkt erreicht worden sei, durch die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten in der IMO und nicht durch eine Unterlassungspflicht gewährleistet werde. Jede Verpflichtung zu einer passiven Beteiligung, die sich in einer Enthaltung bei Verfahren zur Erarbeitung der Regeln der IMO konkretisiere, führe zur Einschränkung, Abwertung und schließlich zum Verlust der vertraglichen Eigenschaft eines Mitglieds dieser Organisation. Im Übrigen gewährleiste eine Unterlassungspflicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Gemeinschaft nicht die Eigenschaft eines Mitglieds der IMO habe, den Schutz des Gemeinschaftsinteresses zumal deshalb nicht, weil die Enthaltung der Mitgliedstaaten in Rechtsetzungsverfahren es nicht erlaube, dieses Interesse zu verteidigen, was Drittstaaten zugute komme.

20 Fünftens weist die Hellenische Republik darauf hin, dass die Verordnung Nr. 725/2004 selbst in ihrem Art. 9 Abs. 1 den Mitgliedstaaten die ausschließliche Verantwortung dafür übertrage, unter ihren eigenen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen und auf die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes gestützten Sicherheitsanforderungen umzusetzen. Sowohl der Wortlaut als auch der Inhalt des streitigen Vorschlags stünden in Einklang mit dem Geist der Gemeinschaftsregelung, die den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen bei der Entwicklung der besten Vorgehensweisen zu technischen Fragen belasse.

21 Sechstens ist die Hellenische Republik nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass Art. 307 EG die Begründetheit ihres Vorbringens bestätige.

22 Das Vereinigte Königreich führt drei einzelne Argumente an. Es macht geltend, dass die ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Sicherheit auf See auf Gegenstände beschränkt sei, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen(5) fielen. Außerdem umfasse die in Art. 10 EG vorgesehene Pflicht zur Zusammenarbeit keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Beitritt der Gemeinschaft zu internationalen Organisationen zu erleichtern, insbesondere wenn, wie hinsichtlich der IMO, eine internationale Organisation nach ihrem Gründungsakt nicht befugt sei, als Parteien Einheiten wie die Gemeinschaft zuzulassen. Schließlich ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die Kommission hätte versuchen müssen, den griechischen Vorschlag dem Marsec-Ausschuss zu unterbreiten und darüber eine Diskussion zu ermöglichen, um ihrer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG nachzukommen.

V – Beurteilung

23 Zunächst ist an die vom Gerichtshof im Urteil AETR entwickelten Grundsätze und an die Ergänzungen durch die nachfolgende Rechtsprechung zum Bestehen einer impliziten Außenkompetenz und zur Ausschließlichkeit einer solchen Kompetenz zu erinnern.

24 In den Randnrn. 16 bis 18 und 22 des Urteils AETR hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkommen nicht nur aus einer ausdrücklichen Verleihung durch den EG-Vertrag ergibt, sondern dass sie auch aus anderen Vertragsbestimmungen und aus in ihrem Rahmen ergangenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane fließen kann. Insbesondere sind in den Bereichen, in denen die Gemeinschaft zur Verwirklichung einer vom Vertrag vorgesehenen gemeinsamen Politik Vorschriften erlassen hat, die in irgendeiner Form gemeinsame Rechtsnormen vorsehen, die Mitgliedstaaten weder einzeln noch gemeinsam handelnd berechtigt, mit Drittstaaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen. In dem Maß, wie die Schaffung dieser gemeinsamen Normen fortschreitet, kann nämlich nur die Gemeinschaft mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich der Gemeinschaftsrechtsordnung vertragliche Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten übernehmen und erfüllen. Außerdem können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane keine Verpflichtungen eingehen, die die Gemeinschaftsrechtsnormen, die zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind, beeinträchtigen oder deren Tragweite ändern(6) .

25 Insoweit hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Verwirklichung des mit diesen gemeinsamen Rechtsnormen verfolgten Zwecks sowie die Verwirklichung der Aufgabe der Gemeinschaft und der Ziele des Vertrags unterlaufen würden, wenn es den Mitgliedstaaten weiterhin freistünde, völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, die diese Rechtsnormen beeinträchtigen(7) .

26 Die Bedingungen, unter denen völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten die Tragweite gemeinsamer Rechtsnormen beeinträchtigen oder ändern können und unter denen die Gemeinschaft daher durch Ausübung ihrer internen Zuständigkeit eine ausschließliche Außenkompetenz erwirbt, hat der Gerichtshof in seinen sogenannten „Open skies“-Urteilen(8) zusammengefasst und danach in den Urteilen vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, wiederholt.

27 Dies ist der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen abgedeckt ist, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Rechtsnormen und den genannten Verpflichtungen besteht(9) .

28 Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte B estimmungen über die Behandlung von Staatsangehörigen aus Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit für Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, so erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs(10) .

29 Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dies – selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden – auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten(11) .

30 Ich bin der Auffassung, dass diese Rechtsprechung den Gerichtshof veranlassen sollte, die vorliegende Vertragsverletzungsklage für begründet zu erklären.

31 Indem die Hellenische Republik dem Schiffsicherheitsausschuss Prüflisten („check lists“) und andere Instrumente vorgeschlagen hat, die ihr zur Unterstützung der Vertragsstaaten des SOLAS-Übereinkommens bei ihren Kontrollen der Einhaltung der in diesem Übereinkommen und im ISPS-Code enthaltenen Anforderungen durch Schiffe und Hafenanlagen geeignet erschienen, ist sie meiner Auffassung nach nämlich auf einem Gebiet tätig geworden, das in die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft fällt. Dieses Gebiet ist die Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen und wird gerade von der Verordnung Nr. 725/2004 erfasst.

32 Mit dem Erlass dieser Verordnung auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber erreichen, dass das Ziel, „[d]ie Gefahrenabwehr für die Schifffahrt der … Gemeinschaft und die Bürger, die diese nutzen, sowie die Umwelt … angesichts drohender vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, wie z. B. Terrorakten, Piraterie oder anderen Handlungen gleicher Art, jederzeit [sicherzustellen]“(12), Gegenstand gemeinsamer Rechtsnormen auf Gemeinschaftsebene ist, und zwar im Rahmen des Abschnitts über die Seeschifffahrt innerhalb der gemeinsamen Verkehrspolitik.

33 Wie im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 725/2004 angegeben, erfolgt „die Verwirklichung des … Ziels der Gefahrenabwehr durch die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der Schifffahrtspolitik …, mit denen gemeinsame Normen für die Auslegung, Umsetzung und Überwachung [ (13) ] in der Gemeinschaft der von der [Diplomatischen Konferenz der Internationalen Schifffahrtsorganisation] IMO am 12. Dezember 2002 angenommenen Bestimmungen festgelegt werden“, d. h. die besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt nach dem SOLAS-Übereinkommen und dem ISPS-Code. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung bestimmt daher, dass die Verordnung „als Grundlage für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle [ (14) ] [dieser] besonderen Maßnahmen [dient]“.

34 Da die Gemeinschaft ihre interne Zuständigkeit auf dem Gebiet der Seeschifffahrt ausgeübt und insbesondere gemeinsame Rechtsnormen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen erlassen hat, hat sie in diesem Maße eine Außenkompetenz erworben, die ausschließlich ist.

35 Da nämlich die Gemeinschaft die Bedingungen der Auslegung und der Umsetzung sowie der Kontrolle der unter der Leitung der IMO erlassenen und in die Verordnung Nr. 725/2004 eingefügten besonderen Maßnahmen harmonisiert hat, könnten die in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigt werden, wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit behielte, der IMO als Einzelner vorzuschlagen, neue Vorschriften über die Umsetzung und die Kontrolle der im Kapitel XI‑2 des SOLAS-Übereinkommens und im ISPS-Code enthaltenen Anforderungen zu erlassen.

36 Die Tatsache, dass der IMO ein Vorschlag wie der hier streitige unterbreitet wird, bringt ein Verfahren in Gang, das zum Erlass neuer Vorschriften über die Umsetzung und die Kontrolle der in Kapitel XI‑2 des SOLAS-Übereinkommens und im ISPS-Code enthaltenen Regeln führen kann. Diese neuen Vorschriften könnten wiederum auf die Verordnung Nr. 725/2004 zurückwirken, gerade weil diese das Kapitel XI‑2 des SOLAS-Übereinkommens und den ISPS-Code in das Gemeinschaftsrecht inkorporiert und weil sie auf Gemeinschaftsebene die Umsetzung und die Kontrolle dieser Maßnahmen harmonisiert.

37 Folglich haben die Mitgliedstaaten in dem von der Verordnung Nr. 725/2004 erfassten Bereich ihre Befugnis verloren, individuell auf völkerrechtlicher Ebene tätig zu werden, sei es, indem sie neue vertragliche Verpflichtungen eingehen, sei es, indem sie Änderungen oder Ergänzungen bestehender Vorschriften vorschlagen. Nachdem sich die Mitgliedstaaten beim Erlass dieser Verordnung dafür entschieden haben, gemeinsame Rechtsnormen auf Gemeinschaftsebene festzulegen, kann ihnen nämlich nicht die Möglichkeit zuerkannt werden, deren Tragweite, und sei es auch nur indirekt, zu ändern, sofern ein solches Vorgehen nicht das Ergebnis eines Gemeinschaftswillens ist.

38 Ein Verhalten eines Staates wie das von der Kommission im vorliegenden Verfahren beanstandete stellt sich für mich außerdem als ein Verstoß gegen Art. 10 EG dar. Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass dieser Artikel die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnten(15) . Ich weise auch darauf hin, dass nach Auffassung des Gerichtshofs diese Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit allgemein gilt und nicht davon abhängt, ob es sich bei der betreffenden Zuständigkeit der Gemeinschaft um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt und ob die Mitgliedstaaten möglicherweise berechtigt sind, gegenüber Drittstaaten vertragliche Verpflichtungen einzugehen(16) .

39 Unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache unterliegt ein Mitgliedstaat meiner Auffassung nach einer Unterlassungspflicht, die nur im Fall einer auf Gemeinschaftsebene beschlossenen konzertierten Aktion aufgehoben sein kann.

40 Die Hellenische Republik bestreitet, ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 71 EG und 80 Abs. 2 EG verletzt zu haben. Ich bin jedoch von den Argumenten, die dieser Mitgliedstaat zu seiner Verteidigung anführt, nicht überzeugt.

41 Was erstens den Vorwurf gegenüber der Kommission angeht, sie selbst sei ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nicht nachgekommen, indem sie den griechischen Vorschlag nicht in die Tagesordnung der Sitzung des Marsec-Ausschusses vom 14. März 2005 aufgenommen habe, habe ich angesichts der Akten das Gefühl, dass die Hellenische Republik eher versucht hat, die anderen Mitgliedstaaten über ihren nationalen Vorschlag an die IMO zu unterrichten, als auf die Bildung eines gemeinschaftlichen Standpunkts hinzuwirken. Die Präsidentschaft dieses Ausschusses konnte es daher für nicht zweckmäßig halten, diesen Vorschlag in die Tagesordnung der Sitzung vom 14. März 2005 aufzunehmen; ein Verstoß gegen Art. 10 EG ist darin nicht zu sehen.

42 Im Übrigen ergibt sich auch aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, dass eine gemeinschaftliche Koordinierung, die insbesondere bezweckt, Kapitel XI‑2 des SOLAS-Übereinkommens und den ISPS-Code anzuwenden, von der Kommission in der Absicht vorgenommen wurde, auf der 80. Sitzung des Schiffsicherheitsausschusses einen gemeinschaftlichen Standpunkt vorzustellen. Deshalb legte die Kommission dem Rat am 27. April 2005 ein Arbeitspapier vor mit dem Titel „IMO − European Community position to be adopted by the Council on maritime issues for the 80th session of the Maritime Safety Committee (MSC 80) meeting in London from 11 to 20 May 2005“(17) . Dieses Papier wurde von einer Expertengruppe geprüft, die die Präsidentschaft am 29. April 2005 einberufen hatte, und von der Arbeitsgruppe für maritime Angelegenheiten des Rates am 3. Mai 2005 bestätigt(18) . Aus den Akten geht gleichfalls hervor, dass die Hellenische Republik mehrfach, allerdings ohne Erfolg, von der Kommission aufgefordert wurde, ihren am 18. März 2005 bei der IMO eingereichten Vorschlag zurückzuziehen. Man kann das Fehlen einer Bezugnahme auf diesen Vorschlag in dem Papier, mit dem der gemeinschaftliche Standpunkt zum Ausdruck gebracht wird, als Ergebnis dieser Haltung der Hellenischen Republik ansehen.

43 Vor diesem Hintergrund meine ich, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, ihrer Verpflichtung zur Förderung einer gemeinschaftlichen Koordinierung nicht nachgekommen zu sein.

44 Darüber hinaus teile ich die Auffassung der Kommission, dass, sollte sie ihre Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, die ihr Art. 10 EG auferlegt, verletzt haben, dies einem Mitgliedstaat jedenfalls nicht ermöglichen kann, seine eigenen Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft, zu rechtfertigen, da die Gemeinschaftsrechtsordnung nicht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht.

45 Zweitens glaube ich im Gegensatz zur Hellenischen Republik nicht, dass die mit dem Urteil AETR eingeleitete Rechtsprechung auf den Fall beschränkt werden kann, dass ein Mitgliedstaat die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft dadurch verletzt hat, dass er eine völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen ist. Mit der Argumentation, die der Gerichtshof in den ihm vorgelegten Rechtssachen entwickelt hat, soll vermieden werden, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam oder einzeln auf ein Gebiet übergreifen, das der ausschließlichen Außenkompetenz der Gemeinschaft unterliegt. Dies ist der Fall, wenn ein staatliches Handeln die gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen oder deren Tragweite ändern kann. Wie ich zuvor ausgeführt habe, setzt ein Vorgehen wie das der Hellenischen Republik vor der IMO ein Verfahren in Gang, das zum Erlass neuer Vorschriften durch diese internationale Organisation führen kann, die ihrerseits auf die bestehende Gemeinschaftsregelung zurückwirken können.

46 Was drittens das Argument betrifft, dass ein vom Rat im Jahr 1993 erlassenes Gentlemen’s agreement es den Mitgliedstaaten gestatte, nicht nur gemeinsam, sondern auch einzeln Vorschläge bei der IMO einzureichen, wenn es keinen gemeinschaftlichen Standpunkt gebe, ist es schwierig, diesem Akt die rechtliche Tragweite zuzuerkennen, die ihm die Hellenische Republik verleihen will. Den von der Kommission beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ist nämlich zu entnehmen, dass dieses „gentlemen’s agreement“ eine Erklärung ist, die vom Rat abgegeben und in dem Bericht festgehalten wurde, den dieser anlässlich der Sitzung der Arbeitsgruppe Verkehr am 14. Dezember 1993 erstellte. Es handelt sich mithin um einen nicht verbindlichen Akt, der zudem einer interinstitutionellen Vereinbarung nicht gleichgestellt werden kann. Außerdem bestätigen der Inhalt dieser Erklärung und die übrigen Auszüge aus Berichten, die in den dem Gerichtshof vorgelegten Aktenstücken angeführt werden, eher die Auffassung der Kommission, der ich mich anschließe und die wie folgt zusammengefasst werden kann: Die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, sich aktiv an der IMO zu beteiligen, wenn die von ihnen innerhalb dieser internationalen Organisation vertretenen Positionen zunächst Gegenstand einer gemeinschaftlichen Koordinierung waren.

47 Viertens kann der Umstand, dass die Gemeinschaft nicht die Eigenschaft eines Mitglieds der IMO hat, meiner Ansicht nach den Mitgliedstaaten nicht erlauben, dieser internationalen Organisation nationale Vorschläge auf einem Gebiet zu unterbreiten, das in die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft fällt. Ich teile insoweit die Auffassung der Kommission, wonach dann, wenn eine internationale Organisation ihr nicht gestatte, als ordentliche Vertreterin der Gemeinschaft auf einem Gebiet der ausschließlichen Gemeinschaftszuständigkeit zu handeln, diese Kompetenz von den im Interesse und aufgrund der Erlaubnis der Gemeinschaft gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten ausgeübt werden könne(19) . Ein gemeinschaftlicher Standpunkt wie der von mir zuvor erwähnte kann dann vor einer internationalen Organisation, deren Mitglied die Gemeinschaft nicht ist, zum Ausdruck gebracht werden. Auf die Notwendigkeit eines solchen Standpunkts weist auch der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 Abs. 4 der Verordnung Nr. 725/2004 hin, der vorsieht: „Für die Zwecke dieser Verordnung und um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumenten zu verringern, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen und/oder auf andere angemessene Weise zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen.“

48 Fünftens kann ich auch dem Vorbringen nicht folgen, wonach aus Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 725/2004 die Schlussfolgerung abgeleitet werden könne, dass sich die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft nicht auf die Umsetzung der im Kapitel XI‑2 des SOLAS-Übereinkommens und im ISPS-Code enthaltenen Anforderungen, wie diese in die Verordnung übernommen worden seien, erstrecke.

49 Die Harmonisierung der Bedingungen der Umsetzung und der Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die von der Diplomatischen Konferenz der IMO am 12. Dezember 2002 angenommen wurden, ist nämlich laut Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 725/2004 gerade eines der Hauptziele dieser Verordnung. Außerdem stellt Art. 9 Abs. 1 der Verordnung eine klassische Bestimmung dieser Art von Regelung dar, die für ihre Anwendung auf den Behördenapparat der Mitgliedstaaten zurückgreifen muss. Die dezentralisierte Anwendung des Gemeinschaftsrechts kann meiner Auffassung nach nicht zur Folge haben, den Mitgliedstaaten auf einem Gebiet, das in die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft fällt, eine Kompetenz für die Entwicklung einer Harmonisierung der Kontrollvorschriften auf völkerrechtlicher Ebene zu verleihen, da diese Harmonisierung nach der Verordnung Nr. 725/2004 zunächst durch gemeinschaftliches Vorgehen erfolgen muss.

50 Sechstens und letztens halte ich das Vorbringen zu Art. 307 EG für unerheblich. Es geht hier nämlich nicht darum, die Rechte und Pflichten in Frage zu stellen, die sich aus einem vor dem Beitritt der Hellenischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Übereinkommen ergeben. Insbesondere bezweckt die vorliegende Klage es nicht, einen Mitgliedstaat daran zu hindern, sich an den Arbeiten der IMO als aktives Mitglied dieser Organisation zu beteiligen. Es geht lediglich darum, der Hellenischen Republik zu zeigen, dass sich ihre Beteiligung an der IMO in einem Bereich, der in die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft fällt, nicht von bestimmten Vorgaben freimachen kann, die sich aus dem Erlass gemeinsamer Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene ergeben.

VI – Ergebnis

51 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

– festzustellen, dass die Hellenische Republik ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 71 EG und 80 Abs. 2 EG sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen dadurch verletzt hat, dass sie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation einen Vorschlag über die Kontrolle der Einhaltung durch Schiffe und Hafenanlagen der Anforderungen des Kapitels XI‑2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vorgelegt hat;

– der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen und zu entscheiden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine eigenen Kosten trägt.

(1) .

(2) − Vorschlag vom 18. März 2005 (MSC 80/5/11).

(3) − ABl. L 129, S. 6.

(4) − 22/70 (Slg. 1971, 263).

(5) − ABl. L 310, S. 28.

(6) − Vgl. auch Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg (C‑266/03, Slg. 2005, I‑4805, Randnr. 40), und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland (C‑433/03, Slg. 2005, I‑6985, Randnr. 42).

(7) − Urteile Kommission/Luxemburg (Randnr. 41) und Kommission/Deutschland, (Randnr. 43).

(8) − Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑466/98, Slg. 2002, I‑9427), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg. 2002, I‑9519), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg. 2002, I‑9575), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg. 2002, I‑9627), Kommission/Belgien (C‑471/98, Slg. 2002, I‑9681), Kommission/Luxemburg (C‑472/98, Slg. 2002, I‑9741), Kommission/Österreich (C‑475/98, Slg. 2002, I‑9797) und Kommission/Deutschland (C‑476/98, Slg. 2002, I‑9855).

(9) − Vgl. u. a. Urteil vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland (Randnr. 45).

(10) − Ebd. (Randnr. 46).

(11) − Ebd. (Randnr. 47).

(12) − Zweiter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 725/2004.

(13) − Hervorhebung nur hier.

(14) − Ebd.

(15) − Vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland (Randnr. 63), und vom 24. April 2007, Kommission/Niederlande (C‑523/04, Slg. 2007, I‑3267, Randnr. 74).

(16) − Urteil vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland (Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(17) − SEC(2005) 586.

(18) − Vgl. die Anlagen 2 und 3 der Erwiderung der Kommission.

(19) − Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I‑1061, Randnr. 5).