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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.2008 – C-494/06

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:639

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Mit der Entscheidung der Kommission 2006/177/EG(2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass zwei von Italien an die Wam SpA(3) (im Folgenden: Wam) gewährte Vergünstigungen in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fallende staatliche Beihilfen darstellten. Da ihr diese Beihilfen nicht im Voraus gemeldet(4) worden seien, erklärte die Kommission sie für unrechtmäßig.

2 Mit Urteil vom 6. September 2006(5) hat das Gericht erster Instanz die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, da die Kommission sie nicht hinreichend begründet habe. Insbesondere reiche die Begründung nicht aus, um die Feststellung zu rechtfertigen, die gewährten Beihilfen erfüllten alle Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 1 EG. Hiergegen legt die Kommission nunmehr Rechtsmittel ein mit der Begründung, dass das Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit der Begründung einen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abweichenden Maßstab angelegt habe.

Rechtlicher Rahmen

Einschlägiges Gemeinschaftsrecht

3 Art. 87 Abs. 1 EG bestimmt:

„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

4 Art. 253 EG sieht vor:

„Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.“

Einschlägiges nationales Recht

5 Art. 2 des Gesetzes Nr. 394 vom 29. Juli 1981(6) über Unterstützungsmaßnahmen für italienische Ausfuhren bildet die Rechtsgrundlage, aufgrund deren die italienischen Behörden Exportunternehmen, die Marktdurchdringungsprogramme in Drittländern durchführen, zinsvergünstigte Finanzmittel gewähren können.

Sachverhalt

6 Bei Wam handelt es sich um ein italienisches Unternehmen, das industrielle Mischmaschinen konstruiert, herstellt und vertreibt, die vornehmlich in der Nahrungsmittel-, Chemie-, Arzneimittel- und Umweltschutzindustrie verwendet werden.(7)

7 Mit Entscheidung vom 24. November 1995 gewährten die italienischen Behörden Wam ein zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 2 281 485 000 ITL(8), um ihr die Durchdringung der Märkte in Japan, Südkorea und Taiwan zu erleichtern. Infolge einer Wirtschaftskrise in Korea und Taiwan wurden die geplanten Projekte in diesen Ländern nicht durchgeführt. Tatsächlich erhielt Wam ein Darlehen in Höhe von 1 358 505 421 ITL(9) für die Errichtung dauerhafter Strukturen und als Beitrag zu den Verkaufsförderungskosten im Fernen Osten.

8 Mit Entscheidung vom 9. November 2000 gewährten dieselben Behörden Wam ein weiteres zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 3 603 574 689 ITL(10) . Das durch dieses Darlehen finanzierte Programm sollte in China von Wam und dem zu 100 % im Besitz von Wam stehenden lokalen Unternehmen Wam Bulk Handling Machinery (Shanghai) Co. Ltd durchgeführt werden.(11)

Angefochtene Entscheidung

9 Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 ging bei der Kommission eine Beschwerde der Morton Machine Company Ltd (im Folgenden: Morton Machine Company) ein. Morton Machine Company steht in Wettbewerb zu Wam Engineering Ltd, die Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe im Vereinigten Königreich ist, der auch Wam angehört. Morton Machine Company machte geltend, ihre Preise würden infolge des italienischen Darlehens an Wam von Wam Engineering Ltd unterboten.

10 Nachdem die Kommission weitere Informationen erhalten hatte, leitete sie das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein und erließ am 19. Mai 2004 die angefochtene Entscheidung.

11 Die Angemessenheit der Begründung der Kommission in Bezug auf Art. 87 Abs. 1 EG ist anhand der Erwägungsgründe 74 bis 79 zu beurteilen. Nach Wiedergabe des Wortlauts dieser Bestimmung heißt es in der Entscheidung weiter:

„(75) Die fraglichen Beihilfen werden durch öffentliche Zuschüsse in Form von zinsvergünstigten Darlehen an ein bestimmtes Unternehmen (WAM S.p.A.) gewährt. Diese Zuschüsse verbessern die Finanzlage des begünstigten Unternehmens. In der Frage der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten befand der Europäische Gerichtshof(12), dass, selbst wenn die Beihilfe auf einen Export außerhalb der EU abziele, dennoch der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werden könne. Darüber hinaus sei es angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Märkten, auf denen Gemeinschaftsunternehmen tätig sind, möglich, dass eine solche Beihilfe auch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälscht.

(76) WAM S.p.A. hat Tochterunternehmen in allen Teilen der Welt. Einige davon haben ihren Sitz in fast allen EU-Mitgliedstaaten, wie Frankreich, Holland, Finnland, Großbritannien, Dänemark, Belgien und Deutschland. Insbesondere der Beschwerdeführer hat erklärt, dass er sich auf dem innergemeinschaftlichen Markt in scharfem Wettbewerb mit ‚WAM Engineering Ltd‘, der für das Vereinigte Königreich und Irland zuständigen Tochter von WAM S.p.A., befindet und dass er viele Aufträge an das italienische Unternehmen verliert. Überdies stellte sich heraus, dass das durch die zweite Beihilfe finanzierte Programm, das die Marktdurchdringung in China fördern soll, gemeinsam von WAM S.p.A. und ‚WAM Bulk Handling Machinery Shangai [sic] Co Ltd‘, einem lokalen Unternehmen, das sich zu 100 % im Besitz von WAM S.p.A. befindet, durchgeführt werden musste.

(77) Nach der Rechtsprechung des EuGH können Finanzhilfen für den Export, selbst wenn der Begünstigte nahezu die gesamte Produktion außerhalb der EU, des EWR und der Beitrittsländer exportiert, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(78) Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus festgestellt, dass der Auslandsabsatz von 1995 bis 1999 52 bis 57,5 % des gesamten Jahresumsatzes von WAM S.p.A. ausmachte, wovon zwei Drittel auf Märkte in der EU entfielen (in absoluten Zahlen etwa 10 Mio. EUR gegenüber 5 Mio. EUR).

(79) Unabhängig davon, ob durch die fragliche Beihilfe Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der EU gefördert werden, kann sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und unterliegt daher Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.“

Verfahren vor dem Gericht

12 Italien und Wam beantragten beim Gericht unabhängig voneinander die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Die Klageverfahren wurden später miteinander verbunden. Italien machte sieben Klagegründe geltend. Wam stützte sich auf zehn.(13) Als Klagegrund wurde u. a. auch geltend gemacht, die Kommission habe bei der angefochtenen Entscheidung gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

13 Ohne Prüfung der anderen Nichtigkeitsgründe hat das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, da die Kommission nicht angemessen begründet habe, dass die Darlehen geeignet seien, den Handel zu beeinträchtigen, oder dass sie den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten. Das Rechtsmittel beschränkt sich daher auf diese Frage.

14 Sollte dem Rechtsmittel stattgegeben werden, würde die Sache an das Gericht zurückverwiesen, damit es die anderen Nichtigkeitsgründe prüfen kann. Sollte das Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen werden, wäre die Sache endgültig entschieden.

15 Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens haben alle Verfahrensbeteiligten umfangreiche Ausführungen zu dem (streitigen) Sachverhalt gemacht, der der Entscheidung der Kommission zugrunde lag. Da eine eingehende Tatsachenprüfung nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann, das in einer Rechtsfrage gegen eine Entscheidung des Gerichts beim Gerichtshof eingelegt wird, sind diese Ausführungen unbeachtlich.(14)

Rechtsmittel

16 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe die Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 253 EG verkannt und sei von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen, als es festgestellt habe, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend begründet worden sei, dass die Darlehen Italiens an Wam geeignet seien, den Handel zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten. Nach dieser Rechtsprechung habe die Kommission verhältnismäßig geringe Beweisanforderungen zu erfüllen, um darzutun, dass eine fragliche Beihilfe den Handel beeinträchtigen könne oder den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht höhere Beweisanforderungen gestellt.

17 Zur Begründung ihres Hauptvorbringens führt die Kommission mehrere Hilfsvorbringen an. Insbesondere wendet sie sich gegen die Feststellungen des Gerichts im Rahmen seiner Begründung bezüglich i) der Wirkung der an Wam geleisteten Finanzhilfe und ii) der Präsenz von Wam auf den innergemeinschaftlichen Märkten. Darüber hinaus bestreitet die Kommission iii) die Notwendigkeit einer von ihr vorzunehmenden Untersuchung des Verhältnisses zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und den fernöstlichen Märkten.

18 Italien und Wam sind der Auffassung, dass dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen und dass es nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen sei.

Zulässigkeit

19 Sowohl Italien als auch Wam bestreiten die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Italien ist der Auffassung, dass die Kommission mit ihrem Vortrag, das Urteil des Gerichts stehe nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang, einen Rechtsmittelgrund anführe, der keine Rechtsfrage betreffe.

20 Nach Art. 58 der Satzung ist „[d]as beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel … auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf [u. a.] eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden“. Das Rechtsmittel der Kommission stützt sich auf eben diesen Vorwurf, das Gericht habe das Gemeinschaftsrecht verletzt, indem es die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfolgte Auslegung der Art. 87 EG und 253 EG nicht beachtet und nicht herangezogen habe.

21 Das Rechtsmittel betrifft eine Rechtsfrage und stützt sich auf einen in Art. 58 der Satzung genannten Grund. Es ist daher zulässig.

22 Wam trägt weiter vor, die Kommission beantrage mit ihrem Rechtsmittel, dass der Gerichtshof eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Gerichts vornehme, statt sich auf die Überwachung „wesentlicher Formvorschriften“ zu beschränken, wie dies Art. 230 EG festlege.

23 Art. 230 EG begründet die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Überwachung von Handlungen der anderen Gemeinschaftsorgane. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts sind in Art. 225 Abs. 1 EG(15) und in der Satzung des Gerichtshofs geregelt. Das Vorbringen von Wam zur Zulässigkeit, soweit es auf Art. 230 EG gestützt ist, geht offensichtlich fehl und ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Begründungspflicht

24 Es ist zweckmäßig, zunächst den Umfang der Begründungspflicht im Rahmen einer Entscheidung zur Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG darzustellen und sodann zu untersuchen, wie das Gericht diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall herangezogen hat.

25 Die Begründungspflicht nach Art. 253 EG ist eine Formvorschrift und von der Pflicht, rechtlich durchgreifende Gründe anzugeben, zu unterscheiden.(16) Durch die Begründungspflicht wird gewährleistet, dass die von der Entscheidung Betroffenen über die Entscheidungsgründe unterrichtet werden (und damit die Möglichkeit erhalten, ihre Rechte wahrzunehmen). Darüber hinaus ermöglicht sie dem Gerichtshof die wirksame Ausübung der Rechtskontrolle.(17) Die Gründe, auf die sich die die Entscheidung erlassende Stelle später in einem Gerichtsverfahren berufen will, müssen daher in der Entscheidung selbst erkennbar sein.

26 In einer Entscheidung über staatliche Beihilfen muss die Kommission ihre Auffassung begründen, dass die Gewährung von Finanzhilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt. Hierzu muss die Kommission nachweisen, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind.

27 Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.(18)

28 Nach der Rechtsprechung ist die Pflicht der Kommission zum Nachweis des Vorliegens der zweiten und der vierten Voraussetzung ihrem Umfang nach begrenzt. So ist die „Kommission … nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur nachzuweisen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen“(19) . Unter dem Begriff „Beeinträchtigung“ des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist auch nur die Möglichkeit einer solchen Auswirkung zu verstehen.(20)

29 Der genaue Umfang des Begründungserfordernisses lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Im Urteil Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission hat der Gerichtshof ausgeführt:

„Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten … an Erläuterungen haben können.

In bestimmten Fällen kann sich zwar bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt …; stets hat jedoch die Kommission diese Umstände wenigstens in der Begründung ihrer Entscheidung zu nennen.“(21)

30 Im Urteil Sytraval(22) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.(23)

Hauptvorbringen der Kommission

31 Die Kommission geht davon aus, dass das Gericht die einschlägige Rechtsprechung korrekt zusammengefasst hat.(24) Sie rügt, dass das Gericht sodann aber höhere Beweisanforderungen gestellt habe. Das Gericht habe zwar grundsätzlich erkannt, dass die Kommission lediglich die absehbaren Auswirkungen(25) der angeblichen Beihilfe(26) nachzuweisen brauche und es nicht erforderlich sei, eine tatsächliche Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb darzutun(27), habe später jedoch verlangt, dass die Kommission das Vorliegen einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs nachweise.(28) Das Gericht habe daher diese Rechtsprechung falsch herangezogen, sein Urteil sei in sich nicht stimmig.

32 Greift die Argumentation der Kommission im vorliegenden Rechtsmittelverfahren durch?

33 Das Gericht hat ausgeführt(29), dass die fragliche Finanzhilfe für ein Exportprogramm gewährt worden sei, mit dem die Durchdringung eines Drittlandmarkts habe erreicht werden sollen, und dass sie einen (verhältnismäßig) geringen Betrag umfasst habe. Aus diesen Gründen sei es wahrscheinlich, dass ihre Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel weniger spürbar seien. Meines Erachtens ist diese These nicht zu beanstanden.

34 Das Gericht, das dabei nicht auf die Gründe oder Ziele der Unterstützungsmaßnahme abstellt, sondern auf ihre Wirkungen(30), stellt fest, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels oder einer Verfälschung des Wettbewerbs nicht auszuschließen sei.(31) Im Weiteren führt das Gericht dann jedoch aus, dass die Kommission unter diesen Umständen insbesondere zu prüfen habe, ob die fragliche Beihilfe geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und dass sie in ihrer Entscheidung die konkreten Gründe für ihre Auffassung anzugeben habe, dass derartige Auswirkungen eintreten könnten.(32)

35 Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission mit einfachen grundsätzlichen Ausführungen nicht ihrer Pflicht genügen könne, darzutun, dass eine fragliche Beihilfe geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.(33) Anschließend prüft das Gericht die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung konkret bezeichneten Elemente (nämlich die verbesserte Finanzlage von Wam, die Tätigkeit des Unternehmens auf dem innergemeinschaftlichen Markt und die angenommene Wechselbeziehung zwischen EU- und fernöstlichen Märkten). Das Gericht stellt fest, dass das vorgelegte Material nicht belege, dass eine solche Wirkung „potenziell“ eintrete.(34) Das Gericht kommt zu dem Ergebnis(35), die Kommission habe nicht dargetan, aus welchen Gründen die Darlehen unter den gegebenen Umständen den Handel beeinträchtigen könnten oder den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten.

36 Die angefochtene Entscheidung enthalte daher unzureichendes Material, um dem (begrenzten) Beweiserfordernis für die Möglichkeit wirtschaftlicher Auswirkungen zu genügen. Da die Kommission ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, sei die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

37 Die Kommission hat mit ihrem Rechtsmittel nicht dargetan, dass das Gericht einen wesentlichen Gesichtspunkt der angefochtenen Entscheidung übersehen oder dass es verkannt hätte, dass die Kommission in der Tat erläutert hat, aus welchen Gründen eine Beeinträchtigung des Handels und eine Verfälschung des Wettbewerbs eintreten könnten. Die Kommission begehrt im Wesentlichen, der Gerichtshof möge sich der neuartigen These anschließen, dass aus der Tatsache, dass Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb durch Gewährung von Finanzhilfe nicht von vornherein auszuschließen seien, folge, dass der Nachweis für das Vorliegen solcher Auswirkungen durch die Gewährung von Finanzhilfe erbracht sei.

38 Ich vermag dieser These nicht zu folgen. Wenn Schlussfolgerung Y bei Vorliegen des Sachverhalts X nicht auszuschließen ist, so ist die Kommission, wenn sie X nachweist, lediglich nicht gehindert, zur Schlussfolgerung Y zu gelangen. Die Aussage, dass die Schlussfolgerung Y indessen zwangsläufig zu ziehen sei, wenn die Kommission X nachweist, stellt einen radikalen logischen Bruch dar. Es käme dann auch zu einer meines Erachtens nicht zulässigen Abschwächung der Begründungspflicht.

39 Ich bin mit dem Gericht der Meinung, dass rein grundsätzliche Ausführungen zur Erfüllung der Begründungspflicht nicht ausreichen. Hierzu ist mehr erforderlich.

40 Ich betone, dass ich nicht verlange, dass die Kommission bestimmte wirtschaftliche Datensätze und Informationen verwendet, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb eintreten „kann“. Es wäre vollkommen unzulässig, ihr Exekutivermessen in dieser Weise zu beschränken. Die Umstände sind von Fall zu Fall unterschiedlich, Informationen bestimmter Art mögen schwer zugänglich sein, und der Kommission stehen keineswegs unbegrenzte Ermittlungsressourcen zur Verfügung. Die Kommission braucht somit keine detaillierte Wirtschaftsanalyse durchzuführen und ausführlich darzutun, in genau welcher Weise eine streitige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Sie hat jedoch in groben Zügen Angaben zu machen, aufgrund deren eine solche Schlussfolgerung plausibel ist – mit anderen Worten, die Kommission hat nachzuweisen, dass die Beeinträchtigung eintreten „kann“.

41 Um es allgemeiner zu formulieren: Die Kommission hat darzutun, dass die fragliche Beihilfe den Handel beeinträchtigen kann und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Hierzu muss sie hinreichende Beweise vorlegen. Was als Beweis hinreicht, hängt von den jeweiligen Umständen ab. In Fällen am einen Ende des Spektrums, in denen sich bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wird, ergibt, dass sie den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, braucht die Kommission lediglich diese Umstände in der Entscheidung aufzuführen, um nachzuweisen, dass die Beihilfe die Kriterien von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt. In Fällen am anderen Ende des Spektrums, in denen aus den Umständen der Beihilfeleistung nicht unbedingt hervorgeht, dass eine Beeinträchtigung eintreten kann, hat die Kommission zur Erfüllung ihrer Obliegenheit ausführlichere Beweise vorzulegen.

42 Demnach bin ich der Meinung, dass dem Gericht kein Rechtsfehler bei dem von ihm angewandten Prüfungsmaßstab unterlaufen ist und dass die Entscheidung in sich nicht unstimmig ist.

43 Ich komme nun zu der Prüfung der zusätzlichen konkreten Punkte, die die Kommission angesprochen hat.

Konkrete Argumente der Kommission

Wirkung der an Wam geleisteten Finanzhilfe

44 Reicht die Feststellung, dass sich ein Unternehmen in einer „gestärkten Finanzlage“ befindet, für den Nachweis aus, dass die dem Unternehmen gewährte Beihilfe die Kriterien von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt? Das Gericht hat entschieden, dass dies nicht ausreicht.(36) Die Kommission tritt dieser Einschätzung mit der Begründung entgegen, da es sich bei Geld um eine vertretbare Sache handele, werde Wam mit den ihr als Exportförderung gewährten Darlehen von Kosten entlastet, die das Unternehmen normalerweise zu tragen gehabt hätte. Die Darlehen erfüllten daher die im Urteil Deutschland/Kommission(37) genannten Kriterien, so dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung(38) zureichend sei.

45 Im Urteil Deutschland/Kommission hat der Gerichtshof entschieden, dass „Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die [wie die in jenem Fall streitigen Maßnahmen] ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, … grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen [verfälschen]“(39) .

46 Bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hatte der Gerichtshof im Urteil Philip Morris/Kommission ausgeführt, dass der innergemeinschaftliche Handel beeinflusst wird, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe „die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt]“(40) .

47 Aus der angefochtenen Entscheidung geht in der Tat hervor, dass Wam Geld von den italienischen Behörden erhalten hat. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Kommission das Darlehen im Rahmen einer allgemeinen Aussage erwähne, mit der zum Ausdruck gebracht werden solle, dass staatliche Mittel an Wam geflossen seien, die für Wam einen „Vorteil“ dargestellt hätten. Bei dieser Aussage des Gerichts handelt es sich jedoch nicht um eine konkrete Feststellung mit unmittelbarem Bezug zu einer möglichen Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb. Das Gericht führt vielmehr (vielleicht knapp, aber doch zutreffend) aus, dass eine Verbesserung der Finanzlage des Begünstigten allen Beihilfen immanent sei, einschließlich derjenigen, die die übrigen Kriterien von Art. 87 Abs. 1 EG nicht erfüllten. Demzufolge kommt das Gericht zu dem Ergebnis(41), dass die Begründung nicht ausreiche, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 1 EG nachzuweisen.

48 Ich schließe mich dieser Beurteilung an.

49 Im Urteil Deutschland/Kommission(42) hat der Gerichtshof festgestellt, dass „Beihilfen, die … ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte“, die Wettbewerbsbedingungen verfälschen. Um nachzuweisen, dass es sich um eine Beihilfe in diesem Sinne handelt, muss die Kommission skizzieren, in welcher Weise die streitige Beihilfe die Entlastung des Begünstigten von derartigen Kosten bezweckt. Hierzu ist es erforderlich, die Kosten zu bezeichnen, die „normalerweise“ zu tragen gewesen wären, sowie aufzuzeigen, dass ein plausibler Zusammenhang zwischen der Gewährung der Beihilfe und der Entlastung des betreffenden Unternehmens von diesen Kosten besteht. Andernfalls ist der Schluss unzulässig, dass die fragliche Beihilfe „die Stellung des Begünstigten verstärkt“ und ihm daher einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Wettbewerbern auf dem EU-Binnenmarkt im Sinne des Urteils Philip Morris verschafft.(43)

50 Im vorliegenden Fall entsprach die bei Wam eingegangene Beihilfe den Ausgaben des Unternehmens für sein Programm zur Durchdringung von außergemeinschaftlichen Märkten.(44) Die Begründung der Kommission beschränkt sich auf die Erklärung, die zinsvergünstigten Darlehen stammten aus öffentlichen Zuschüssen, aufgrund deren sich die Finanzlage des begünstigten Unternehmens verbessert habe. Die Kommission bemüht sich nicht, einen konkreteren Zusammenhang zwischen den Darlehen und der Tätigkeit von Wam herzustellen und damit darzulegen, auf welche Weise unter den Umständen dieses Falls die Darlehen Wam von Kosten entlastet haben, die das Unternehmen normalerweise zu tragen gehabt hätte.(45) Anders als bei der Entscheidung, um die es im Urteil Tubemeuse(46) ging, gibt es hier keine sachlichen Angaben zu den bisherigen Ausfuhrtätigkeiten oder zukünftigen Plänen von Wam.(47) Dass die Kommission Wam als „multinationales Unternehmen“ bezeichnet, führt insofern nicht weiter.

51 Ich bin daher mit dem Gericht der Meinung, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Darlehensvergabe geeignet war, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, oder den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte.

Nachweis einer Beeinträchtigung des Handels durch Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Tätigkeit

52 Die Kommission macht geltend, dass der Hinweis auf die Teilnahme eines Unternehmens am EU-Binnenmarkt ausreiche und dass die Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung über das hinausgingen, was zum Nachweis des Vorliegens der Kriterien des Art. 87 Abs. 1 EG erforderlich sei. Das Gericht habe daher zu Unrecht festgestellt(48), der Hinweis der Kommission auf die Teilnahme von Wam am innergemeinschaftlichen Handel reiche für den Nachweis einer möglichen Beeinträchtigung des Handels oder einer Verfälschung des Wettbewerbs nicht aus. Die Kommission beruft sich insoweit ausdrücklich darauf, dass in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde von Morton Machines Company angeführt worden sei.

53 Der letztgenannte Punkt kann summarisch abgehandelt werden. Die Tatsache, dass bei der Kommission eine Beschwerde eingegangen ist, kann nicht für den Nachweis ausreichen, dass der Wettbewerb verfälscht werden kann. Andernfalls würde den Konkurrenten eines Unternehmens, das zufällig auf dem innergemeinschaftlichen Markt tätig ist, eine erhebliche Einflussmöglichkeit zugebilligt – eine Einflussmöglichkeit, die selbstredend dem Missbrauch offenstünde.

54 Um zum Kernpunkt der Argumentation der Kommission zurückzukehren: Mir scheint, dass das Gericht sich der Stellung von Wam als innergemeinschaftlich tätiges Ausfuhrunternehmen und Mitglied einer in der EU tätigen multinationalen Unternehmensgruppe deutlich bewusst gewesen ist.(49) Es führt jedoch aus(50), dass in den Erwägungsgründen 74 und 77 der angefochtenen Entscheidung lediglich an die insbesondere im Urteil Tubemeuse entwickelten Rechtsgrundsätze erinnert werde und dass diese Angaben – in Verbindung mit der allgemeinen Aussage, dass eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels oder Wettbewerbs „nicht ausgeschlossen sei“ – den Erfordernissen von Art. 253 EG nicht entspreche. Ich habe bereits dargestellt(51), aus welchen Gründen ich dies für eine rechtlich zutreffende Feststellung halte.

55 Die Kommission erinnert daran, dass der Gerichtshof im Urteil Italien/Kommission(52) ausgeführt habe, dass Handel und Wettbewerb auch dann beeinträchtigt sein könnten, wenn der Begünstigte nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilnehme. Im Urteil Tubemeuse(53) habe der Gerichtshof entschieden, dass selbst ein geringer Umfang der Beihilfen eine Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb nicht ausschließe.

56 Diese beiden Entscheidungen formulieren im Wesentlichen ein und dieselbe These in jeweils leicht abgewandelter Form: Unter den genannten Umständen ist die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels und einer Verfälschung des Wettbewerbs nicht auszuschließen. Die Entscheidungen können aber nicht zur Begründung der – in der Argumentation der Kommission unverzichtbaren – Annahme herangezogen werden, für den Nachweis des Vorliegens zweier der nach Art. 87 Abs. 1 EG erforderlichen Merkmale reiche es aus, wenn die Kommission darlege, dass eine Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb nicht auszuschließen sei.

57 Die Kommission beruft sich ferner auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a.(54), dass Beihilfen in einem liberalisierten Wirtschaftssektor ihrem Wesen nach Handel und Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Der Gerichtshof hatte in diesem Zusammenhang auf das Urteil Spanien/Kommission(55) verwiesen, also eine Rechtssache, in der nach Einschätzung des Gerichtshofs die Kommission in ihrer Entscheidung sehr wohl hinreichende Angaben für den Nachweis einer möglichen Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb gemacht hatte. Hierzu hatte die Kommission u. a. angeführt, dass ein Marktsektor liberalisiert worden war. Die Liberalisierung des Marktsektors liefert daher als solche keinen schlüssigen Beweis für eine mögliche Beeinträchtigung des Handels und eine Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs.(56)

Untersuchung der Beziehung zwischen dem EG-Markt und den fernöstlichen Märkten

58 Die Kommission rügt, das Gericht habe zu Unrecht von ihr verlangt(57), eine eingehende Analyse der Auswirkungen der Darlehen unter Berücksichtigung der Tatsache vorzunehmen, dass diese als Beitrag zu den Kosten für die Etablierung von Wam auf dem fernöstlichen Markt bestimmt gewesen seien.

59 Eine Prüfung dieses Arguments sollte Randnr. 73 des angefochtenen Urteils zum Ausgangspunkt nehmen. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen (dass sich nämlich die Stellung von Wam gegenüber potenziellen Mitbewerbern auf dem innergemeinschaftlichen Markt dank der Darlehen verstärkt habe) stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung keine Angaben zur Begründung dieser Behauptung enthalte. Aus den Erwägungsgründen der Entscheidung(58) gehe zwar hervor, dass mit dem Darlehen die Niederlassung von Wam außerhalb der EU gefördert wurde, es fehle jedoch der notwendige zweite Schritt, nämlich der Nachweis, dass sich aufgrund dessen die Stellung von Wam auf dem EU-Markt verstärkt habe.

60 Vor diesem Hintergrund verstehe ich Randnr. 74 des Urteils des Gerichts dahin, dass damit im Wesentlichen dieser Punkt noch einmal untermauert wird. Das Gericht stellt fest, dass, „auch wenn die Kommission nicht unbedingt [die wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem EU-Markt und den fernöstlichen Märkten] untersuchen musste“(59), die bloße Aussage, Wam sei am innergemeinschaftlichen Markt beteiligt, nicht für den Nachweis einer möglichen Beeinträchtigung dieses Handels oder einer Verfälschung oder drohenden Verfälschung des Wettbewerbs ausreiche. Aus diesem Grund – so das Gericht – hatte die Kommission die Auswirkungen der Beihilfen ausführlich zu untersuchen und dabei insbesondere die Tatsache, dass damit Ausgaben auf dem fernöstlichen Markt bestritten wurden, sowie gegebenenfalls (60) die wechselseitige Abhängigkeit zwischen jenem Markt und dem EU-Markt zu berücksichtigen.

61 Ich verstehe das Gericht hier dahin, dass im Fall der Vergabe einer streitigen Beihilfe speziell zur Deckung von Ausgaben in einem Drittland und gerade nicht von Ausgaben im innergemeinschaftlichen Handel die Kommission eine eingehendere Untersuchung vorzunehmen hat, um nachzuweisen, dass es gleichwohl zu einer Beeinträchtigung des EU-Markts kommen kann. Ich halte dies nicht für eine fehlerhafte Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

62 Jeder mögliche Zweifel hinsichtlich des Sinngehalts dieser Ausführungen des Gerichts wird meines Erachtens durch den nächsten Satz ausgeräumt. In ihm stellt das Gericht fest, dass im 75. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zwar von der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Märkten die Rede sei, auf denen Gemeinschaftsunternehmen tätig seien, dass aber – im Gegensatz zu der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache Tubemeuse – dort kein konkretes Beweismaterial zur Begründung der Auffassung vorgelegt werde, dass (unter Heranziehung des „Tubemeuse-Grundsatzes“) aus dieser wechselseitigen Abhängigkeit folge, dass die streitige Beihilfe geeignet sei, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

63 Die Kommission macht geltend, dass eine Beihilfe auch dann zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen könne, wenn der Begünstigte einen Großteil seiner Waren aus der Gemeinschaft ausführe, und dass das Gericht zu Unrecht von der Kommission weiteres konkretes Material zum Nachweis dessen verlangt habe, dass eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem EU-Markt und den fernöstlichen Märkten bestehe.

64 Dies ist nur ein weiteres Beispiel für das Missverständnis, dass mit dem Nachweis, dass eine bestimmte Folge „nicht auszuschließen ist“, auch dargetan ist, dass die Folge „zwangsläufig“ ist.(61) Die angefochtene Entscheidung in der Rechtssache Tubemeuse hatte auf die weltweiten Marktbedingungen im Stahlröhrensektor und auf die langfristigen Pläne von Tubemeuse Bezug genommen. In jener Rechtssache lagen daher bestimmte Angaben zur Begründung der von der Kommission gezogenen Schlussfolgerung vor, es bestehe eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem Exportmarkt und dem EU-Markt. Im vorliegenden Fall liegen keine solchen Angaben vor.

65 Demzufolge hat die Kommission nicht dargetan, dass das Gericht bei der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abgewichen ist.

Kosten

66 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Sowohl Italien als auch Wam haben beantragt, die Kosten der Kommission aufzuerlegen, und sie sollten meiner Ansicht nach obsiegen. Der Kommission sind daher die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Ergebnis

67 Demnach sollte der Gerichtshof meines Erachtens

– das Rechtsmittel der Kommission zurückweisen und

– der Kommission die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.

(1) .

(2) – Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11).

(3) – In der angefochtenen Entscheidung wird das Unternehmen mit „WAM SpA“ bezeichnet. In dem anschließenden Rechtsstreit wurde die Bezeichnung „Wam“ verwendet. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gesellschaft daher „Wam“ nennen.

(4) – Wie dies Art. 88 Abs. 3 EG vorschreibt.

(5) – Urteil des Gerichts vom 6. September 2006, Italien und Wam/Kommission (T‑304/04 und T‑316/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Das Urteil wurde nur als Zusammenfassung veröffentlicht und liegt mit vollständigem Wortlaut nur in französischer und italienischer Sprache vor.

(6) – L. 29/07/81 Nr. 394; GURI 30/05/81 Nr. 147 und 29/07/81 Nr. 206.

(7) – Vgl. 32. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung.

(8) – Ungefähr 1,18 Millionen Euro.

(9) – Ungefähr 700 000 Euro.

(10) – Ungefähr 1 860 000 Euro. Diese Zahl gab Italien am 23. Juli 2003 an; zuvor hatte Italien (in einem Schreiben an die Kommission vom 16. Mai 2002) erklärt, der Darlehensbetrag habe sich auf 1 940 579 808 ITL, ungefähr 1 Million Euro, belaufen. Hierbei handelte es sich um einen der an Wam tatsächlich ausgezahlten Beträge; darüber hinaus erfolgte die Vergabe weiterer Summen, deren Höhe dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig zu entnehmen ist.

(11) – Vgl. die ausführlichere Darstellung in den Randnrn. 3 f. des angefochtenen Urteils.

(12) – Fußnote in der angefochtenen Entscheidung: Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission („Tubemeuse“, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959).

(13) – Das Gericht nennt Gründe betreffend die Entscheidungsfindung, die Verletzung des Verteidigungsrechts, den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit, die materiell-rechtliche Frage, ob die Beihilfen nach Art. 88 Abs. 3 unrechtmäßig waren sowie ob die Beihilfen den Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht haben, die Folgen, die sich daraus ergeben, dass die fraglichen Beihilfen im Zusammenhang mit Ausfuhren standen, die Anwendung der „De-minimis-Regel“ sowie die Höhe des ausgezahlten Beihilfebetrags und des zurückzuzahlenden Betrags (Randnr. 38 des angefochtenen Urteils).

(14) – Vgl. Art. 225 Abs. 1 EG, Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs sowie Beschluss des Gerichtshofs vom 20. März 1991, Turner/Kommission (C‑115/90 P, Slg. 1991, I‑1423).

(15) – Art. 225 Abs. 1 Unterabs. 2 EG lautet: „Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz … kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.“

(16) – Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809, Randnr. 19), und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 67).

(17) – Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1963, Deutschland/Kommission (24/62, Slg. 1963, 63, Randnr. 11). Vgl. auch Urteil Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, in Fn. 16 angeführt, Randnr. 21.

(18) – Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans and Regierungspräsidium Magdeburg (C 280/00, Slg. 2003, I‑7747, Randnr. 75).

(19) – Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 44).

(20) – Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission (C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnr. 112).

(21) – In Fn. 16 angeführt, Randnrn. 19 und 24. Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission (C‑329/93, C‑62/95 und C‑63/95, Slg. 1996, I‑5151, Randnr. 52).

(22) – In Fn. 16 angeführt, Randnr. 63.

(23) – An dieser Stelle verweist der Gerichtshof auf die Urteile Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 19), vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission (C‑350/88, Slg. 1990, I‑395, Randnrn. 15 f.), und vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (C‑56/93, Slg. 1996, I‑723, Randnr. 86).

(24) – In den Randnrn. 60 bis 62 und 64 des angefochtenen Urteils.

(25) – In der italienischen Fassung „prevedibili effetti“, in der französischen „effets prévisibles“.

(26) – In Randnr. 64 hat das Gericht sinngemäß ausgeführt, dass von der Kommission nicht verlangt werde, nachzuweisen, dass die Beihilfe zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung geführt habe, oder den fraglichen Markt zu umreißen oder eine tatsächliche Wirtschaftsanalyse des Marktes, des Wirtschaftszweigs, der Stellung der Mitbewerber und des innergemeinschaftlichen Markts vorzunehmen (sofern die Kommission darlege, inwieweit die Beihilfe geeignet sei, den betreffenden Markt zu beeinträchtigen) oder die Auswirkungen der Darlehen auf die Preise von Wam zu untersuchen, diese mit den Preisen der Mitbewerber zu vergleichen oder die Absatzzahlen von Wam im Vereinigten Königreich zu prüfen.

(27) – Ebd.

(28) – Die Kommission trägt vor, dieses unstimmige Erfordernis werde in den Randnrn. 72 f. des angefochtenen Urteils aufgestellt.

(29) – Randnr. 63 des angefochtenen Urteils.

(30) – Wie dies im Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 13) verlangt wird.

(31) – Urteil Tubemeuse, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 43.

(32) – An dieser Stelle verweist das Gericht auf sein Urteil vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission (T‑298/97, T‑312/97, T‑313/97, T‑315/97, T‑600/97 bis T‑607/97, T‑1/98, T‑3/98 bis T‑6/98 und T‑23/98, Slg. 2000, II‑2319, Randnr. 80), in dem seinerseits auf (u. a.) das Urteil Tubemeuse verwiesen wird.

(33) – Vgl. Randnrn. 66, 70 und 72 des angefochtenen Urteils.

(34) – In der italienischen Urteilsfassung „sarebbe potenzialmente costituivo de tali effetti“, in der französischen „serait potentiellement constitutive de tels effets“.

(35) – Randnr. 76 des angefochtenen Urteils.

(36) – Randnr. 67 des angefochtenen Urteils.

(37) – Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857).

(38) – 75. Erwägungsgrund.

(39) – Randnr. 30; vgl. auch die dort angeführten Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission („Boussac Saint Frères“, C‑301/87, Slg. 1990, I‑307, Randnrn. 44 und 50), und vom 6. November 1990, Italien/Kommission (C‑86/89, Slg. 1990, I‑3891, Randnr. 18).

(40) – Urteil vom 17. September 1980 (730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11) (Hervorhebung nur hier).

(41) – Randnr. 67 des angefochtenen Urteils.

(42) – Urteil vom 19. September 2000, in Fn. 37 angeführt, Randnr. 30.

(43) – Vgl. im Übrigen die erste Hälfte der Randnr. 72 des Urteils des Gerichts, in der es ausdrücklich auf diese Lücke in der Begründung der Kommission eingeht.

(44) – Erwägungsgründe 34 und 37 (hinsichtlich des ersten Darlehens) sowie Erwägungsgründe 62 und 64 (hinsichtlich des zweiten Darlehens).

(45) – Die Kommission untersucht (z. B.) nicht, ob die Entscheidung von Wam zur Durchführung des Durchdringungsprogramms zur Förderung des Auslandsgeschäfts von der Verfügbarkeit der Darlehen abhing. Demzufolge lässt sich (z. B.) unmöglich feststellen, ob – bei Zugrundelegung des Arguments „Geld ist eine vertretbare Sache“ – die Darlehen es Wam ermöglichten, Mittel, die andernfalls für die Exportförderung aufgewandt worden wären, zur Unterstützung einer Niedrigpreispolitik auf dem EU-Markt zu verwenden, oder ob es ohne die Darlehen schlichtweg nicht zu dem Ausfuhrförderprogramm gekommen wäre.

(46) – In Fn. 12 angeführt.

(47) – Es wird (z. B.) nicht vorgetragen, die Darlehen hätten Wam die Durchführung einer wirksameren Verkaufs- und Marketingkampagne sowohl auf den Auslandsmärkten als auch auf dem EU-Markt ermöglicht. Sicherlich besteht die Möglichkeit, dass sich Vorteile – etwa Skalenerträge – ergeben, aber auch diese Möglichkeit wird in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise näher untersucht.

(48) – Randnr. 74 des angefochtenen Urteils.

(49) – Vgl. Randnr. 64 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht ausdrücklich auf die Absätze von Wam auf dem Markt des Vereinigten Königreichs verweist, sowie Randnr. 68, wo das Gericht die Angaben zusammenfasst, die sich aus den Erwägungsgründen 76 und 78 der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen.

(50) – Randnr. 66 des angefochtenen Urteils.

(51) – Oben, Nrn. 37 bis 39.

(52) – In Fn. 20 angeführt, Randnr. 117; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission (C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 84).

(53) – In Fn. 12 angeführt, Randnr. 43. Die Kommission verweist auch auf das Urteil des Gerichtshofs Italien/Kommission vom 7. März 2002, in Fn. 52 angeführt, Randnr. 86.

(54) – Urteil vom 10. Januar 2006 (C‑222/04, Slg. 2006, I‑289). Die Kommission verweist auch auf die Urteile des Gerichtshofs Italien/Kommission vom 15. Dezember 2005, in Fn. 20 angeführt, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (C‑148/04, Slg. 2005, I‑11137).

(55) – Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 (C‑409/00, Slg. 2003, I‑1487, Randnr. 75).

(56) – Vgl. Randnr. 142 des Urteils Cassa di Risparmio di Firenze u. a. Der französische Text lautet: „[L]a circonstance qu’un secteur économique a fait l’objet d’une libéralisation au niveau communautaire est de nature à caractériser une incidence réelle ou potentielle des aides sur la concurrence, ainsi que leur effet sur les échanges entre États Membres …“ Im Gegensatz hierzu heißt es in der englischen Übersetzung: „[T]he fact that an economic sector has been liberalised may serve to determine that the aid has [a likely effect on trade and competition]“ (Hervorhebung nur hier), und im Italienischen (der Verfahrenssprache) wird der Begriff „evidenzia un’incidenza“ verwendet. Mir scheint, dass der französische Text nicht eindeutig ist und dass die italienische und die englische Sprachfassung den vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission aufgestellten Grundsatz genauer wiedergeben.

(57) – Randnr. 74 des angefochtenen Urteils.

(58) – Vgl. Erwägungsgründe 34 und 37 (hinsichtlich des ersten Darlehens) sowie Erwägungsgründe 62 und 64 (hinsichtlich des zweiten Darlehens).

(59) – Hervorhebung nur hier.

(60) – In der italienischen Urteilsfassung „eventualemente“, in der französischen „le cas échéant“ (Hervorhebung nur hier).

(61) – Vgl. oben, Nr. 38.