Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2008
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.11.2008 – C-66/06
ECLI:EU:C:2008:637
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung – Ohne Prüfung erteilte Genehmigungen
Tenor§
Tenor§
1 Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, damit die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die zu den unter Anhang II Nr. 1 Buchst. a bis c und f der Richtlinie fallenden Projektarten gehören, vor Erteilung einer Genehmigung einem Genehmigungsverfahren unterworfen und einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Art. 5 bis 10 der Richtlinie unterzogen werden.
2 Irland trägt die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3 Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.