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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2009 – C-539/07

ECLI:EU:C:2009:12

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen

Tenor§

Tenor§

1 Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie den Notrufstellen nicht bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112” durchgeführten Anrufen – soweit dies technisch möglich gewesen wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt hat.

2 Die Italienische Republik trägt die Kosten.