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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.01.2009 – C-38/08
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2009:21
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑38/08 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 1. Februar 2008,
Jörn Sack , ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: D. Mahlo, Rechtsanwalt,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richter J. Makarczyk und P. Kūris,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Sack die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2007, Sack/Kommission (T‑66/05, Slg. 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Bescheide der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festsetzung seiner monatlichen Bezüge für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005, mit denen ihm die für Referatsleiter vorgesehene Stellenzulage versagt wurde, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 44 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:
„Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Anhebung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.“
3 Art. 46 des Statuts bestimmt:
„Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,
a) der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder
b) auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.“
4 Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts lautet:
„Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD 10 bis AD 16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend erfüllt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht.“
5 Der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2004 vom 23. Juni 2004 veröffentlichte Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 betreffend die mittlere Führungsebene (im Folgenden: Beschluss vom 28. April 2004) bestimmt:
„…
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
1. Funktionen des mittleren Managements und mittlere Führungskräfte
Für eine Funktion des mittleren Managements sind die beiden folgenden Kriterien maßgeblich:
– sie beinhaltet die ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit;
– sie ist im amtlichen Organisationsplan der Kommission ausgewiesen.
Dem mittleren Management gehören Personen an, die gleichzeitig beide Kriterien erfüllen.
Folglich gehören die Funktion eines Referatsleiters, des Leiters einer Delegation [Fußnote: Dieser Beschluss gilt nicht für Delegationsleiter, deren Dienstposten dem eines Direktors oder Generaldirektors entspricht.], eines Büros oder einer Vertretung in den Mitgliedstaaten sowie die Funktion eines stellvertretenden Delegationsleiters der Besoldungsgruppen AD 13/AD 14 [Fußnote: Wird in diesem Beschluss auf eine Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ‚AD‘ Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die entsprechende Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A* in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006.] zur mittleren Führungsebene [Fußnote: Aus Gründen der Klarheit umfasst der Begriff ‚Referatsleiter‘ alle in diesem Artikel genannten Funktionen. Berater bekleiden keine Managementfunktion und gehören nicht der mittleren Führungsebene an, sind aber im amtlichen Organisationsplan der Kommission aufgeführt.] und sind in diesem Beschluss erfasst.
Diese Posten sind den Besoldungsgruppen AD 9/AD 12 bzw. AD 13/AD 14 zugeordnet.
2. Nicht im Organisationsplan festgelegte Verwaltungsaufgaben
Stellvertretende Referatsleiter und Bereichsleiter nehmen in bestimmten Fällen Verwaltungsaufgaben (‚management tasks‘) wahr, die ihnen vom Referatsleiter übertragen werden. Sie sind nicht im Organisationsplan der Kommission aufgeführt und gehören nicht zum mittleren Management.
…
Artikel 4: Aufgaben der Referatsleiter
Die Referatsleiter spielen eine besonders wichtige Rolle. Sie sollten spezifische Managementkenntnisse (d. h. in Personal- und ggf. Finanzmanagement) und ein angemessenes Maß an Spezial- und Fachkenntnissen besitzen.
Ohne dass die nachstehende Liste erschöpfend sein will, umfassen die Aufgaben und Verantwortungsbereiche eines Referatsleiters im Wesentlichen drei Aspekte:
– Der Referatsleiter bestimmt auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung und des jährlichen Arbeitsprogramms der Generaldirektion bzw. der Direktion die Ausrichtung der Konzepte und Tätigkeiten des Referats. Er legt das Arbeitsprogramm des Referats fest, koordiniert die Arbeiten des Referats mit den Arbeiten anderer Referate und vertritt das Referat in wichtigen Sitzungen.
– Er sorgt für den Informationsfluss zwischen der höheren Führungsebene und den Mitarbeitern des Referats.
– Er ist unmittelbar für die Verwaltung der Human- und in vielen Fällen auch der finanziellen Ressourcen seines Referats verantwortlich.
…“
6 Der Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2004 betreffend die Anwendung der Art. 44 Abs. 2 und 46 des Statuts sowie von Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts (im Folgenden: Beschluss vom 26. Mai 2004) sieht vor:
„1. Die Art. 44 Abs. 2 und 46 des Statuts sowie Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts sehen spezifische Anhebungen der Monatsgrundgehälter für Referatsleiter, Direktoren und Generaldirektoren vor.
2. Diese Vergünstigung dient dem Ausgleich der besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Führungsaufgaben. So sieht die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2001 [Fußnote: SEK (2001) 1990/6 vom 11. Dezember 2001] vor, dass alle mittleren Führungskräfte in deren Genuss kommen. Allerdings führen die erwähnten Artikel des Statuts diese Gruppe des Personals unter der Bezeichnung Referatsleiter auf, da der Begriff der mittleren Führungsebene spezifisch für die Kommission ist. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen in der Kommission muss dem Zweck dieser Artikel Rechnung getragen werden, damit gewährleistet ist, dass der diesen Bestimmungen zugrunde liegende Gedanke wirksam wird, der auf das Weißbuch der Kommission zurückgeht.
3. Die organisatorischen Unterschiede zwischen den Organen und selbst innerhalb der Kommission zwischen ihren verschiedenen Diensten müssen daher im Rahmen der Auslegung der in den Art. 44 Abs. 2 und 46 des Statuts sowie in Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts verwendeten Terminologie berücksichtigt werden.
4. Im Beschluss vom 28. April 2004 betreffend die mittlere Führungsebene hat die Kommission eine Reihe von Funktionen aufgeführt, die ihres Erachtens zur Gruppe der Funktionen des mittleren Managements gehören. Diese Funktionen sind die eines Referatsleiters, des Leiters einer Delegation (mit Ausnahme von Personen, die den Dienstposten eines Direktors oder Generaldirektors bekleiden), eines Büros oder einer Vertretung in den Mitgliedstaaten sowie eines stellvertretenden Delegationsleiters der Besoldungsgruppen A 13/AD 14 [Fußnote: Wird auf eine Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ‚AD‘ Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 auch für die entsprechende Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A* ].
Dass diese Funktionen nicht als Referatsleiter bezeichnet werden, beruht auf den spezifischen Organisationsstrukturen, in deren Rahmen sie ausgeübt werden (z. B. im Rahmen der besonderen Dienste wie der [Generaldirektion Übersetzung], der Delegationen, Vertretungen usw.). Daher ist dieser Unterschied rein terminologisch und nicht sachlich. Die Personen, die diese Funktionen innerhalb der Kommission bekleiden, gelten daher als Referatsleiter im Sinne der erwähnten Bestimmungen des Statuts.
Ferner hat die Kommission in ihrem Beschluss vom 28. April 2004 zwei Kriterien festgelegt, die für eine Funktion des mittleren Managements maßgeblich sind. In Anwendung dieser beiden Kriterien (ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit und Ausweisung im amtlichen Organisationsplan der Kommission) und unter Berücksichtigung des Zieles der betreffenden Artikel des Statuts sind nach Ansicht der Kommission auch die Audit Supervisors im Internen Auditdienst, die Dienststellenleiter der Generaldirektion Übersetzung und des Gemeinsamen Konferenz‑Dolmetscherdienstes sowie die Vorsitzenden der Zentralen Personalvertretung und der ‚Ad‑hoc‑Gruppe‘ als Referatsleiter im Sinne dieser Bestimmungen zu betrachten.
5. Der Zweck des Ausgleichs für die besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den Führungsaufgaben wurde ebenfalls im Rahmen der Auslegung der Begriffe ‚Direktor‘ und ‚Generaldirektor‘ berücksichtigt.
Daher ist die Kommission für die Zwecke der Anwendung der Art. 44 Abs. 2 und 46 des Statuts sowie von Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts der Ansicht, dass diese Begriffe innerhalb der Kommission auch die Aufgaben
– des Generalsekretärs,
– der Delegationsleiter, die Dienstposten mit typischen Aufgaben eines Direktors oder Generaldirektors bekleiden, und
– der Juristischen Hauptberater
umfassen.
…“
Sachverhalt
7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Randnrn. 7 bis 12 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert:
„7 Der Kläger wurde 1977 Beamter der Kommission im Juristischen Dienst. Zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand am 1. März 2005 war er in der Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 7, eingestuft.
8 Im Januar 1996 wurde der Kläger nach Besoldungsgruppe A 3 befördert. Im Februar 2002 übernahm er die Aufgabe des Koordinators für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union in dem Team des Juristischen Dienstes, das für die Außenbeziehungen der Europäischen Union zuständig ist und das von einem Juristischen Hauptberater der Besoldungsgruppe A *15 ( früher A 2) geleitet wird.
9 Am 21. Juni 2004 übergab der Kläger dem Assistenten des Generaldirektors des Juristischen Dienstes eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts (im Folgenden: individuelle Beschwerde), die am 13. August 2004 per Hauspost an die Anstellungsbehörde weitergeleitet wurde. In dieser Beschwerde legte der Kläger im Wesentlichen seine besondere Funktion innerhalb des Juristischen Dienstes dar und leitete daraus einen Anspruch auf die Stellenzulage im Sinne von Art. 44 Abs. 2 des Statuts (im Folgenden: Stellenzulage) ab.
10 Am 9. August 2004 reichten der Kläger und sechzehn weitere Rechtsberater des Juristischen Dienstes eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, die ebenfalls den Anspruch auf die Stellenzulage betraf (im Folgenden: kollektive Beschwerde).
11 Mit Schreiben vom 27. August 2004 an die Anstellungsbehörde machte der Kläger ergänzende Angaben zu seinen Verantwortlichkeiten.
12 Am 26. November 2004 wurde dem Kläger die Entscheidung vom 24. November 2004 ... zugestellt[, in der] ... die Anstellungsbehörde dem Kläger im Wesentlichen mit[teilte], dass die stillschweigende Entscheidung, mit der ihm die in Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehene Stellenzulage verweigert worden sei und die sich aus seinen Gehaltsbescheinigungen für die Monate Mai und Juni 2004 ergebe, auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen beruhe. Der Kläger komme für die Stellenzulage nicht in Betracht, da er kein Referatsleiter sei. Die Aufgabe des Klägers gehöre nicht zu denen, die im Beschluss vom 28. April 2004 als Funktion des mittleren Managements definiert worden seien, und nicht zu denen, die im Beschluss vom 26. Mai 2004 der Aufgabe eines Referatsleiters gleichgestellt worden seien. Die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 erfüllten nicht die beiden Kriterien, die nach Art. 2 des Beschlusses vom 28. April 2004 für die Funktionen des mittleren Managements maßgeblich seien. Der Kläger habe nicht behauptet, dass ein A‑3‑Rechtsberater des Juristischen Dienstes eine der drei wesentlichen Verantwortlichkeiten wahrnehme, die die Aufgabe eines Referatsleiters kennzeichneten und auf die Art. 4 des Beschlusses vom 28. April 2004 verweise. Zwar könne es eine gewisse tatsächliche Delegation von Koordinierungsaufgaben auf die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 geben, doch handele es sich um eine formlose Ad‑hoc‑Delegation. Die Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 versähen daher keine Führungsaufgaben, sondern Funktionen der horizontalen Koordinierung und übernähmen weder für Beurteilungen noch im Kontext der jährlichen Beförderungen noch im Bereich des Haushalts Verantwortung. Auch seien sie nicht zuständig für die Überwachung und Bewilligung von Urlaub, Dienstreisen, flexibler Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung und Weiterbildung. Schließlich seien sie auch nicht an den Verwaltungsverfahren über Beschwerden und an Disziplinarmaßnahmen beteiligt.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
8 Am 17. Februar 2005 erhob Herr Sack beim Gericht Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und der Bescheide zur Festsetzung seiner Bezüge für die Zeit von Mai 2004 bis Februar 2005 und auf Neufestsetzung seiner Bezüge für diesen Zeitraum.
9 Zur Begründung seiner Klage machte er drei Klagegründe geltend, die hat Gericht zurückgewiesen hat. Der erste Klagegrund war darauf gestützt, dass die Anstellungsbehörde dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass sie einheitlich – in einem einzigen Bescheid – über die individuelle und die kollektive Beschwerde entschieden habe. Der zweite betraf einen Verstoß der Anstellungsbehörde gegen den Gleichheitssatz bei der Bewertung und Einstufung der Arbeit von Herrn Sack. Mit dem dritten Klagegrund rügte Herr Sack einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil sein Nachfolger die Stellenzulage erhalten habe.
10 Das Gericht hat den zweiten Klagegrund in drei Schritten zurückgewiesen.
11 Zunächst hat es festgestellt, dass Art. 44 des Statuts und Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts die Stellenzulage für Beamte vorsehe, die zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt würden, und dass der Rechtsmittelführer gegen diese Bestimmung keine Rechtswidrigkeitseinrede erhoben habe.
12 Sodann hat es darauf hingewiesen, dass der Gleichheitssatz einen Beamten nicht dazu berechtige, einen finanziellen Vorteil zu fordern, der einem anderen Beamten in rechtswidriger Weise gewährt werde. Selbst wenn die verschiedenen vom Rechtsmittelführer angeführten Kategorien von Beamten nicht unter den Begriff des Referatsleiters fallen sollten und in der Gewährung der Stellenzulage an sie durch die Kommission ein Verstoß gegen das Statut liegen sollte, würde dies den Rechtsmittelführer folglich nicht dazu berechtigen, diese Zulage zu fordern. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass sich daher die Prüfung, ob die von diesen Beamten ausgeübten Funktionen mit denen des Rechtsmittelführers vergleichbar seien, erübrige.
13 Schließlich hat das Gericht geprüft, ob Herr Sack den Funktionen eines Referatsleiters im Sinne des Statuts gleichzustellende Funktionen ausgeübt habe. Dabei es festgestellt, dass die Kommission mit dem Beschluss vom 26. Mai 2004 die Funktionen festgelegt habe, die ihrer Ansicht nach unter die Bestimmungen des Statuts über die Gewährung der Stellenzulage fielen. Dieser Beschluss verweise wiederum auf den Beschluss vom 28. April 2004, da nach dem Beschluss vom 26. Mai 2004 die Personen, die innerhalb der Kommission Funktionen der mittleren Führungsebene ausübten, als Referatsleiter im Sinne der Bestimmungen des Statuts angesehen würden. Art. 2 des Beschlusses vom 28. April 2004 definiere die Funktion des mittleren Managements anhand zweier kumulativer Kriterien. Das erste Kriterium betreffe die Natur der ausgeübten Funktionen und sehe vor, dass eine Funktion des mittleren Managements „die ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit“ beinhalte. Das zweite Kriterium sei formaler Natur und verlange, dass die fragliche Funktion „im amtlichen Organisationsplan der Kommission ausgewiesen“ sei.
14 Das Gericht hat entschieden, dass der Begriff des von einem Referatsleiter geführten Referats als eine gesonderte Verwaltungseinheit zu verstehen sei, die in die Verwaltungsorganisation eines Organs eingebettet und mit eigenen personellen und in vielen Fällen auch finanziellen Mitteln ausgestattet sei. Danach hat es geprüft, ob die von Herrn Sack koordinierte Arbeitsgruppe als vom Rechtsmittelführer geleitete „Verwaltungseinheit“ qualifiziert werden könne. Dies wird im angefochtenen Urteil verneint, weil diese Arbeitsgruppe nicht über eigene personelle Mittel verfügt habe, die in der Arbeitsgruppe Beschäftigten nicht als einer Verwaltungseinheit zugeordnet angesehen werden könnten, Herr Sack in keinem Vorgesetztenverhältnis zu ihnen gestanden habe und er schließlich nicht die administrative Verantwortlichkeiten eines Referatsleiters ausgeübt habe.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
15 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Sack,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache endgültig zu entscheiden;
– hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
16 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
17 Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
18 Herr Sack beanstandet das angefochtene Urteil nur insoweit, als das Gericht seinen zweiten Klagegrund zurückgewiesen hat, mit dem er geltend gemacht hatte, dass die Anstellungsbehörde bei der Bewertung seiner Funktionen und der Beurteilung der Frage, ob für diese Funktionen die von ihm geforderte Stellenzulage gezahlt werden könne, gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe. Herr Sack macht hierzu vier Rechtsmittelgründe geltend.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
19 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe mit der Feststellung, dass er keine Einrede der Rechtswidrigkeit des Statuts erhoben habe, den Akteninhalt umgedeutet, obwohl er die Auffassung vertreten habe, dass das Statut nur bei einer weiten Auslegung nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße. Das Gericht habe darüber hinaus in seinem Urteil rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Rechtsmittelführer eine solche Rechtswidrigkeitseinrede förmlich hätte erheben müssen, obwohl er nach den Verfahrensordnungen des Gerichts und des Gerichtshofs nur verpflichtet sei, den Gegenstand der Klage und die Klagegründe anzugeben. Das Gericht habe nicht ohne Rechtsfehler annehmen können, dass sich ein Kläger, der keine Rechtswidrigkeitseinrede gegen das Statut erhebe, in Bezug auf das Statut nicht auf den Gleichheitssatz berufen könne, während es ausreiche, wenn das Statut im Einklang mit dem Gleichheitssatz ausgelegt werde.
20 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht in Randnr. 120 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass der Rechtsmittelführer keine Rechtswidrigkeitseinrede gegen Art. 44 des Statuts und Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts erhoben habe. Sollte der Rechtsmittelführer dennoch vor dem Gerichtshof einen solchen Grund geltend machen, ändere er damit den erstinstanzlichen Streitgegenstand, was gemäß Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung offensichtlich unzulässig sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, ohne die ihm vorgelegte Klageschrift umzudeuten, festgestellt hat, dass Herr Sack keinen Klagegrund der Rechtswidrigkeit derjenigen Statutsbestimmungen geltend gemacht habe, nach denen die Stellenzulage nur den Beamten gewährt wird, die zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden. Ein solcher Klagegrund ist nicht dadurch geltend gemacht worden, dass sich der Rechtsmittelführer auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz berufen hat.
22 Das Gericht hat außerdem rechtsfehlerfrei von der Prüfung eines solchen Klagegrundes mit der Begründung abgesehen, dass der Rechtsmittelführer diesen nicht ausdrücklich geltend gemacht habe. Es ist nämlich Sache desjenigen, der Klage erhebt, ausdrücklich die Rechtsgründe anzugeben, auf die er seine Anträge stützt.
23 Schließlich wäre ein solcher Grund, wollte Herr Sack ihn vor dem Gerichtshof geltend machen, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Wäre es nämlich einer Partei erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnrn. 58 und 59).
24 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit als offensichtlich unbegründet und, unterstellt, Herr Sack wolle sich vor dem Gerichtshof auf die Rechtswidrigkeit der einschlägigen Statutsbestimmungen berufen, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
25 Herr Sack trägt vor, das Gericht habe gegen die „juristischen Denkgesetze“ verstoßen, indem es zwei Rechtsfragen unbeantwortet gelassen habe. Zum einen habe das Gericht in Randnr. 122 seines Urteils nicht darüber entschieden, ob die Kommission bestimmten vom Rechtsmittelführer angeführten Kategorien von Beamten, die die Kommission zu Unrecht Referatsleitern gleichgestellt habe, die Stellenzulage zu Recht oder zu Unrecht gewährt habe. Zum anderen gehe aus Randnr. 123 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die von den fraglichen Kategorien von Beamten ausgeübten Funktionen denen von Herrn Sack gleichwertig seien.
26 Herr Sack macht weiter geltend, dass sich das Gericht „geweigert“ habe, in eine vergleichende Prüfung seiner Situation mit der Situation anderer Kategorien von Beamten, die die Zulage erhielten, einzutreten. Damit habe es gegen den Gleichheitssatz verstoßen und ihm das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genommen.
27 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes damit, dass die „juristischen Denkgesetze“ als solche keinen anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellten und der Rechtsmittelführer nicht einmal ansatzweise erläutere, gegen welche „juristischen Denkgesetze“ das Gericht verstoßen haben solle.
28 Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass das Gericht zu Recht von der Prüfung abgesehen habe, ob die vom Rechtsmittelführer angeführten Kategorien von Beamten die Stellenzulage zu Unrecht erhielten, weil der Rechtsmittelführer insoweit über keinerlei Rechtsschutzinteresse verfüge. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass der Rechtsmittelführer sich nicht darauf berufen könne, dass andere Kategorien von Beamten die Stellenzulage zu Unrecht erhalten hätten. Das Gericht habe in Randnr. 123 seines Urteils ebenfalls zu Recht von der Prüfung abgesehen, ob die von den Beamten der genannten Kategorien ausgeübten Funktionen denen des Rechtsmittelführers gleichwertig seien. Im ersten Rechtszug habe der Rechtsmittelführer nämlich nicht vorgetragen, dass seine Tätigkeit der eines stellvertretenden Delegationsleiters oder anderer in den Beschlüssen der Kommission genannter Kategorien von Beamten gleichzustellen sei.
29 Der Rechtsmittelführer nehme sein in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils zusammengefasstes Vorbringen nicht zurück, wonach den stellvertretenden Delegationsleitern anders als den Referatsleitern nicht die „ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit“ obliege. Er könne dem Gericht daher nicht vorwerfen, dass es ihn nicht mit einer Kategorie von Beamten – hier den stellvertretenden Delegationsleitern – verglichen habe, die nach seinem eigenen Vorbringen keinen Anspruch auf eine Stellenzulage hätten. Der Rechtsmittelführer habe ferner nie behauptet, dass seine Arbeit der Arbeit der anderen Beamten, die die Zulage erhielten, gleichwertig sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
30 Die von der Kommission gegen den zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Unzulässigkeitseinrede ist zurückzuweisen. Zum einen genügt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn der Rechtsmittelführer den Rechtsmittelgrund ohne ausdrückliche Bezeichnung erkennbar darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg. 1961, 613). Dies ist hier der Fall, da der geltend gemachte Rechtsmittelgrund darauf gestützt ist, dass der Rechtsmittelführer das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft hält. Zum anderen ist der Rechtsmittelgrund hinreichend substantiiert, um seine Begründetheit beurteilen zu können. Folglich ist er zulässig.
31 Der Rechtsmittelgrund ist jedoch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
32 Das Gericht hat zunächst zu Recht festgestellt, dass der Gleichheitssatz einen Beamten nicht dazu berechtige, einen finanziellen Vorteil zu fordern, der einem anderen Beamten in rechtswidriger Weise gewährt werde. Niemand kann sich zu seinem eigenen Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15).
33 Das Gericht konnte, nachdem es in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hatte, dass der Klagegrund des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in Bezug auf den Rechtsmittelführer und die von ihm angeführten Kategorien von Beamten ins Leere gehe, ohne Rechtsfehler die Frage dahingestellt sein lassen, ob diese Beamten Funktionen ausübten, die den von Herrn Sack ausgeübten gleichwertig waren. Das angefochtene Urteil ist somit weder in Bezug auf den ersten noch in Bezug auf den zweiten Punkt rechtsfehlerhaft.
34 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
35 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe sich zu Unrecht geweigert, zu prüfen, ob der Gleichheitssatz zu einer Gleichstellung der von ihm ausgeübten Funktionen mit denen eines Referatsleiters führe. Der Begriff des Referatsleiters sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht eng ausgelegt worden, obwohl der Gleichheitssatz es gebiete, ihm einen weiten Sinn beizumessen. In der Argumentation des Gerichts werde zudem das Vorbringen des Rechtsmittelführer umgedeutet, da das Gericht angenommen habe, dass er der Auffassung sei, die Aufgaben eines Referatsleiters wahrgenommen zu haben; er habe aber in Wirklichkeit vorgetragen, dass seine Aufgaben nach dem Gleichheitssatz denen eines Referatsleiters gleichzustellen seien.
36 Die Kommission trägt vor, aus Randnr. 124 des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers dahin verstanden habe, dass auch er die Funktion eines Referatsleiters im Sinne des Statuts ausgeübt und daher Anspruch auf die Stellenzulage gehabt habe. Das Gericht habe mithin keineswegs geprüft, ob der Rechtsmittelführer ein Referatsleiter sei, sondern vielmehr untersucht, ob er im Lichte seines Vorbringens einem solchen gleichzustellen sei. Das Gericht habe diese Frage ab Randnr. 125 seines Urteils geprüft und sei in Randnr. 140 des Urteils im Anschluss an eine ausführliche Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass die vom Rechtsmittelführer ausgeübten Verantwortlichkeiten nicht mit denen eines Referatsleiters vergleichbar gewesen seien. In den Randnr. 141 bis 149 des angefochtenen Urteils habe das Gericht festgestellt, dass die Funktion des Rechtsmittelführers der eines Referatsleiters in keiner Weise hätte gleichgestellt werden müssen. Unter diesen Umständen könne der Rechtsmittelführer nicht behaupten, das Gericht habe die von ihm vertretene These, dass er Funktionen ausgeübt habe, die denen eines Referatsleiters gleichzustellen seien, nicht geprüft.
Würdigung durch den Gerichtshof
37 Nachdem das Gericht in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils den Klagegrund des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in Bezug auf den Rechtsmittelführer und bestimmte Beamte, die nach Ansicht von Herrn Sack zu Unrecht die Stellenzulage erhielten, als ins Leere gehend zurückgewiesen hatte, hat es geprüft, ob die vom Rechtsmittelführer ausgeübten Funktionen denen eines Referatsleiters im Sinne des Statuts gleichgestellt werden konnten und Herr Sack aufgrund dessen mit Erfolg fordern konnte, ebenso wie die Referatsleiter die Stellenzulage zu erhalten. Das Gericht hat sich entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht geweigert, dessen Argumentation zu prüfen, sondern vielmehr eine minutiöse Prüfung der von diesem wahrgenommenen Funktionen vorgenommen, um feststellen zu können, ob sie den Funktionen eines Referatsleiters gleichgestellt werden konnten und der Rechtsmittelführer folglich nach dem Gleichheitssatz die Stellenzulage erhalten musste.
38 Bei dieser Prüfung war das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht verpflichtet, den Begriff des Referatsleiters weit auszulegen. Im angefochtenen Urteil wird zu Recht darauf hingewiesen, dass Vorschriften, durch die Ansprüche auf finanzielle Leistungen begründet werden, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 10).
39 Herr Sack kann daher nicht behaupten, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil das Gericht auf den Klagegrund, dass die vom Rechtsmittelführer ausgeübten Funktionen denen eines Referatsleiters gleichzustellen seien, nicht geantwortet habe.
40 Das Gericht hat auch nicht bei der Auslegung des Klagegrundes dessen Bedeutung verfälscht. Herr Sack hat vor dem Gericht im Wesentlichen geltend gemacht, dass er bestimmte Koordinierungsaufgaben ausgeübt habe und seine Tätigkeit mit der eines Referatsleiters vergleichbar gewesen sei. Das Gericht, das entgegen der Behauptung von Herrn Sack nicht geprüft hat, ob er formal Funktionen eines Referatsleiters ausgeübt hat, hat keineswegs die Bedeutung dieses Vorbringen verfälscht, indem es davon ausgegangen ist, dass es zu dessen Beantwortung prüfen müsse, ob Herr Sack Funktionen ausgeübt habe, die denen eines Referatsleiters im Sinne des Statuts gleichzustellen gewesen seien.
41 Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
42 Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass er als Leiter einer „Task Force“ die in den ersten beiden Gedankenstrichen von Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses vom 28. April 2004 genannten Kriterien dafür erfülle, als Referatsleiter angesehen zu werden. Er habe zwar formal das Kriterium, hierarchischer Vorgesetzter zu sein, nicht erfüllt, doch habe er dargelegt, dass er zumindest teilweise für die Verwaltung der Personalressourcen seiner „Task Force“ verantwortlich gewesen sei, mit Ausnahme der Beurteilung, was aber für die Gewährung der Zulage nicht entscheidend sein könne. Allein der Umstand, dass er formal nicht hierarchischer Dienstvorgesetzter der meisten Beamten gewesen sei, die ihm zugearbeitet hätten, genüge vor dem Gleichheitssatz nicht, um ihn von einem Referatsleiter zu unterscheiden.
43 Das Gericht habe fälschlicherweise nur formal geprüft, ob Herr Sack ein „Referat“ geleitet habe. Es habe insoweit nicht darauf abstellen können, dass zwei Beamte anderen Dienststellen zugeordnet gewesen seien. Auch wenn der mit der Erweiterung betrauten „Task Force“ eigene personelle Mittel gefehlt hätten, sei sie im Organisationsplan der Dienststelle ausgewiesen und in die Verwaltungsorganisation der Kommission eingebettet gewesen. Das Fehlen eigener personeller Mittel könne unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung von Aufgaben der Menschenführung kein entscheidendes Kriterium sein.
44 Die Kommission weist darauf hin, dass dieses Vorbringen illustriere, dass der Rechtsmittelführer verstanden habe, dass das Gericht in den Randnrn. 124 bis 150 seines Urteils im Lichte des Gleichheitssatzes geprüft habe, ob seine Tätigkeit mit der Funktion eines Referatsleiters vergleichbar gewesen sei. Außerdem sei der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels weder für die Überprüfung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen noch für deren Bewertung zuständig, die dem Gericht vorbehalten sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
45 Die vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ausgeübte Kontrolle ist nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, außer im Fall der Verfälschung des zu beurteilenden Sachverhalts, auf Rechtsfragen beschränkt. Demzufolge ist bei diesem Rechtsmittelgrund zwischen den Gesichtspunkten, die eine Rechtsfrage aufwerfen, und denen, die lediglich die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stellen sollen, zu unterscheiden.
46 Im Rahmen der Fragen, die unter die vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ausgeübte Kontrolle fallen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es angenommen hat, dass der Begriff „Referat“ als eine gesonderte Verwaltungseinheit zu verstehen sei, die mit eigenen personellen und in vielen Fällen auch finanziellen Mitteln ausgestattet und in die Verwaltungsorganisation eines Organs eingebettet sei.
47 Das Gericht hat also zu Recht ausgehend von diesem Begriff geprüft, ob die von Herrn Sack geführte „Task Force“ diese Kriterien erfüllt hat und ob diese Gruppe folglich einem „Referat“ hätte gleichgestellt werden müssen.
48 Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Gericht entschieden, dass die Leitung eines Referats die Vorgesetzteneigenschaft voraussetze und diese Eigenschaft die Ausübung administrativer Verantwortlichkeiten bedeute, zu denen die Beurteilung der dem Betroffenen unterstellten Bediensteten gehöre. Das Gericht hat daher zu Recht geprüft, ob Herrn Sack solche administrativen Verantwortlichkeiten, die denen eines Referatsleiters vergleichbar sind, übertragen waren.
49 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund insoweit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
50 Im Übrigen zielt das Vorbringen des Rechtsmittelführers darauf ab, vor dem Gerichtshof darzutun, dass es sich zum einen bei der von ihm geführten Gruppe sehr wohl um ein Referat gehandelt habe und er zum anderen tatsächlich dessen Leiter gewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird die Tatsachenbewertung, die allein dem Gericht vorbehalten war, das sie ohne Verfälschung vorgenommen hat, in Frage gestellt. Diese Frage unterliegt folglich nicht der vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels ausgeübten Kontrolle, die, wie in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf Rechtsfragen beschränkt ist.
51 Dieser Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
52 Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel nach alledem zurückzuweisen.
Kosten
53 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Nach Art. 122 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verfahrensordnung findet jedoch Art. 70 keine Anwendung, wenn das Rechtsmittel von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt wird. Da die Kommission beantragt hat, Herrn Sack die Kosten aufzuerlegen, und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Sack trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.