Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.2009 – C-492/07
ECLI:EU:C:2009:31
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) nachzukommen – Definition des Teilnehmers
Tenor§
Tenor§
1 Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, dass sie diese Richtlinie und insbesondere ihren Art. 2 Buchst. k betreffend die Definition des Begriffs „Teilnehmer“ nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2 Die Republik Polen trägt die Kosten.