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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.2009 – C-284/05
Generalanwalt Inhaltsverzeichnis · ECLI:EU:C:2009:67
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
Inhaltsverzeichnis
I – Einleitung
II – Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen
A – Primärrecht
1 Die Zollunion
2 Die Eigenmittel der Gemeinschaften
3 Die punktuellen Befreiungen im Vertrag von Rom
4 Die von den Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt geschlossenen Übereinkommen
B – Abgeleitetes Recht
1. Der Zollkodex der Gemeinschaften
2. Der Beschluss 94/728/EG des Rates
3. Die Verordnungen Nr. 1552/1989 und Nr. 1150/2000
4. Die Verordnung Nr. 150/2003
III – Das Vorbringen der Kommission, das Vorverfahren und die Verfahren vor dem Gerichtshof
IV – Untersuchung der Einreden der Unzulässigkeit
A – Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland)
1. Fehlende Einschlägigkeit des Art. 226 EG
2. Die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates und der fehlende Nachweis der Vertragsverletzung
3. Das Recht Deutschlands, keine Auskünfte zu erteilen
B – Klage C-387/05 (Kommission/Italien)
C – In der Rechtssache C-409/05 (Kommission/Griechenland)
V – Prüfung der Vertragsverletzung
A – Die Eigenmittel der Gemeinschaften
B – Insbesondere die Zölle
C – Die objektiven Merkmale der Vertragsverletzung
VI – Weitere Argumente der Mitgliedstaaten
A – Art. 296 EG und die nationale Sicherheit
1. Der Anwendungsbereich
2. Die Voraussetzungen des Art. 296 EG und ihre Kontrolle durch den Gerichtshof
3. Die Beweislast
4. Eine unangebrachte Geltendmachung
a) Das wirtschaftliche Argument
b) Geheimhaltung und Zollverfahren
c) Schlussfolgerung
5 Eine Bestimmung, die fortbesteht
B – Zu Art. 307 EG
C – Zum Vertrauensschutz
VII – Kosten
VIII – Ergebnis
I – Einleitung
1. Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C‑284/05), das Königreich Schweden (C‑294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C‑372/05), die Italienische Republik (C‑387/05 und C‑239/06), die Hellenische Republik (C‑409/05) und das Königreich Dänemark (C‑461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und „Dual-Use“-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.
2. In einer Gemeinschaft der Bürger und der Grundsätze ohne monetäre Hindernisse, ohne Binnengrenzen und ohne Hindernisse für die gegenseitige Anerkennung erstaunen Äußerungen, wonach das Zollverfahren im Bereich der Einfuhr von Rüstungsgütern die Grundfesten der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats beeinträchtige und mit denen die einschlägigen Auskünfte unter Berufung auf das Amtsgeheimnis verweigert werden, ungeachtet der damit verbundenen Gefahr einer ungewissen Zukunft für die Europäische Union.
3. Die Infragestellung der Zollunion zwingt nicht nur zu der Untersuchung, ob die Vertraulichkeit bestimmter Transaktionen gewährleistet ist oder ob es im Gefüge der Eigenmittel zur Finanzierung der Gemeinschaften Asymmetrien gibt; sie berührt auch die Begriffe des Vorrangs und der Autonomie der europäischen Rechtsordnung und stellt den Gerichtshof vor die komplexe Aufgabe, die Konturen von Art. 296 EG festzulegen, der Ausdruck einer nicht immer richtig verstandenen staatlichen Souveränität ist.
4. Die Träume von einer Welt in Harmonie(6), in der es keiner Waffen bedarf, wurden im Laufe der Geschichte aus utilitaristischen Erwägungen(7), wirtschaftlichen Interessen und vielen anderen Gründen zunichte gemacht.
5. Der Gedanke eines Appells an das Gewissen liegt mir fern, doch würde ich es begrüßen, wenn diese Schlussanträge(8) den Gerichtshof zu einem Nachdenken über den Sinn der Vorbehalte gegenüber der Transparenz im Europa der Integration, der Zusammenarbeit und des Friedens veranlassen würden, das, wie es ein Autor des 18. Jahrhunderts ausgedrückt hat, die Tyrannei des Misstrauens verabscheut(9) .
II – Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen
A – Primärrecht
1. Die Zollunion
6 Die energische Dynamisierung des freien Warenverkehrs verläuft über die Zollunion, die sich gemäß Art. 23 EG „auf den gesamten Warenaustausch“ erstreckt und „das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern“ umfasst, den gemäß Art. 26 EG der Rat „mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission“ festlegt.
2. Die Eigenmittel der Gemeinschaften
7 Art. 269 EG sieht vor, dass der Haushalt unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird; nach Abs. 2 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest „und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften“.
3. Die punktuellen Befreiungen im Vertrag von Rom
8 Art. 296 bestimmt:
„(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.
(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.“
9 Art. 298 stellt klar:
„Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewe rbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 296 und 297 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften dieses Vertrags angepasst werden können.
In Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.“
4. Die von den Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt geschlossenen Übereinkommen
10 Art. 307 EG:
„Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.
Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.“
B – Abgeleitetes Recht
1. Der Zollkodex der Gemeinschaften
11 Art. 20 der Verordnung Nr. 2913/92 stellt zunächst den Grundsatz auf, dass sich „die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben … auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften [stützen]“; in Abs. 3, den ich, soweit er von Interesse ist, wiedergebe, sind die verschiedenen Elemente, aus denen er sich zusammensetzt, aufgeführt:
„…
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur – gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen – beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;
c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar:
– die Zölle
…
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;
e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;
f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen“.
12 Die Erfassung des Schuldbetrags ist in Art. 217 des Kodex geregelt, der bestimmt, dass „jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr‑ oder Ausfuhrabgabenbetrag … unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden …“ muss.
2. Der Beschluss 94/728/EG des Rates(10)
13 Durch diesen Beschluss wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 der Beschluss 88/376/EWG, Euratom(11) aufgehoben; in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b bestimmt er, dass folgende Einnahmen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel darstellen: „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse“.
3. Die Verordnungen Nr. 1552/1989 und Nr. 1150/2000
14 Durch die zweite dieser beiden Verordnungen wurde die erste aufgehoben und mit dem Tag ihrer Veröffentlichung am 31. Mai 2000(12) ersetzt.
15 Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 erkennt „für diese Verordnung“ einen Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 94/728 an, der als festgestellt gilt, „sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind“.
16 Gemäß Art. 9 „[schreibt] jeder Mitgliedstaat … die Eigenmittel … dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde“.
17 Art. 10 Abs. 1 regelt den Zeitpunkt der Gutschrift und bestimmt, dass sie spätestens „am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch … festgestellt wurde“, erfolgt.
18 Hinsichtlich verspäteter Gutschriften bestimmt Art. 11: „Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz – erhöht um 2 Prozentpunkte – entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“
4. Die Verordnung Nr. 150/2003(13)
19 Zum Schutz der militärischen Geheimhaltung in den Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung spezifische Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter, die von den für die militärische Verteidigung der Mitgliedstaaten zuständigen Stellen oder in deren Auftrag aus Drittländern eingeführt werden, festgelegt(14) .
20 Als geeignete Garantie für dieses Ziel ist eine „– auch als Zollanmeldung im Sinne des Zollkodex verwendbare – Erklärung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, für dessen Streitkräfte die Waffen und militärischen Ausrüstungsgüter bestimmt sind“, vorgesehen, wenngleich verlangt wird, dass diese Erklärung „in Form einer Bescheinigung“ abgegeben wird und „den Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung für die Abgabe der Erklärung“ gestatten sollte(15) .
21 Art. 2 lautet:
„(1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I aufgeführten Waren werden vollständig ausgesetzt, wenn diese Waren von den Streitkräften eines Mitgliedstaats oder in deren Auftrag allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zur Verteidigung der territorialen Integrität des Mitgliedstaats, im Rahmen internationaler friedenserhaltender oder friedenssichernder Maßnahmen oder zu anderen militärischen Zwecken wie dem Schutz von Staatsangehörigen aus der Europäischen Union vor sozialen oder militärischen Unruhen genutzt werden.
(2) Die Zollsätze werden auch für folgende Waren vollständig ausgesetzt:
a) Teile und Baugruppen, die zum Einbau oder zur Montage in die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren oder in Teile oder Baugruppen davon oder zur Instandsetzung, Umrüstung oder Instandhaltung dieser Waren eingeführt werden;
b) Waren, die zur Verwendung bei Ausbildungen oder bei der Prüfung der in den Anhängen I und II aufgeführten Waren eingeführt werden.
(3) Die eingeführten Waren nach Anhang I und nach Absatz 2 dieses Artikels unterliegen den Voraussetzungen der besonderen Verwendung nach den Artikeln 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die zollamtliche Überwachung der letztlichen Verwendung endet drei Jahre nach dem Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
(4) Die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Waren für Ausbildungszwecke oder die vorübergehende Verwendung dieser Waren durch die Streitkräfte oder sonstige Einsatzkräfte im Zollgebiet der Gemeinschaft zu zivilen Zwecken aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen Katastrophenfällen stellt keine Verletzung der in Absatz 1 bestimmten besonderen Verwendung dar.“
22 Art. 3 bestimmt:
„(1) Der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren, für die eine Zollaussetzung nach Artikel 2 beantragt wird, ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beizufügen, für dessen Streitkräfte die Waren bestimmt sind. Diese nach Anhang III auszustellende Bescheinigung wird den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats bei der Gestellung der darin genannten Waren vorgelegt. Sie kann die nach den Artikeln 59 bis 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erforderliche Zollanmeldung ersetzen.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können aus Gründen der militärischen Geheimhaltung die Bescheinigung und die eingeführten Waren anderen, vom Einfuhrmitgliedstaat bezeichneten Stellen vorgelegt bzw. vorgeführt werden. In solchen Fällen übermittelt die die Bescheinigung ausstellende zuständige Stelle bis zum 31. Januar und bis zum 31. Juli jeden Jahres den Zollbehörden ihres Mitgliedstaats einen summarischen Bericht über derartige Einfuhren. Der Bericht erfasst die dem Übermittlungsmonat unmittelbar vorausgehenden sechs Monate. Er enthält Angaben über die Anzahl der Bescheinigungen und deren jeweiliges Ausstellungsdatum, das Datum der Einfuhr sowie den Gesamtwert und das Bruttogewicht der mit diesen Bescheinigungen eingeführten Produkte.
(3) Die Ausstellung der Bescheinigung und ihre Vorlage bei den Zollbehörden oder sonstigen mit der Zollabfertigung beauftragten Stellen, kann nach Artikel 292 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unter Einsatz der Datenverarbeitung erfolgen.
(4) Dieser Artikel ist auf die in Anhang 2 aufgeführten Waren entsprechend anwendbar.“
23 Die Verordnung Nr. 150/2003 trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, dem 30. Januar 2003, in Kraft, obgleich sie seit dem 1. Januar 2003 gilt(16) .
III – Das Vorbringen der Kommission, das Vorverfahren und die Verfahren vor dem Gerichtshof
24 Die Kommission wirft Finnland, Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland und Dänemark vor, ihr die Zölle für die Einfuhr von Waffen und „Dual-Use“-Material in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 150/2003 nicht gutgeschrieben zu haben.
25 Die Diskussion, die diesen Klagen zugrunde liegt, geht auf die 70er Jahre zurück. Die Kommission räumt dies im Fall Italiens(17) (C‑239/06) ein; die mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom 10. September 1984 für Deutschland und vom 25. Juli 1985 für Italien (C‑387/05) sowie aus dem Jahr 1990 für Griechenland zeigen, dass die Diskussionen fortgesetzt wurden; zur Vorgeschichte gehört auch die Übermittlung der ersten Mahnschreiben an die beklagten Staaten am 20. Dezember 2001(18), die jedoch nicht zu gerichtlichen Verfahren führten; gegenüber Italien erhob die Kommission in der Rechtssache C‑387/05 ihre Rüge in einem Schreiben vom 31. Januar 2002.
26 Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C‑387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C‑284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C‑294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C‑372/05), das Königreich Dänemark (C‑461/05), die Hellenische Republik (C‑409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C‑239/06).
27 Da sie die Erklärungen nicht zufriedenstellten, hat sie am 11. Juli 2003 gegenüber Italien (C‑387/05), am 7. Juli 2004 gegenüber Finnland, am 9. Juli 2004 gegenüber Schweden und Italien (C‑239/06) und am 18. Oktober 2004 gegenüber Deutschland (C‑372/05), Dänemark (C‑461/05) und Griechenland (C‑409/05) mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.
28 Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C‑284/05), das Königreich Schweden (C‑294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C‑372/05), die Italienische Republik (C‑387/05), die Hellenische Republik (C‑409/05), das Königreich Dänemark (C‑461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C‑239/06) ein. In diesen Verfahren haben die Parteien ihre Standpunkte bestätigt.
29 In allen Verfahren wurden Streithelfer zugelassen(20) .
30 Nach der Generalversammlung am 7. Oktober 2008 haben am 25. November 2008(21) die mündlichen Verhandlungen stattgefunden, im Anschluss an die die Schlussanträge in diesen Rechtssachen ausgearbeitet werden konnten.
IV – Untersuchung der Einreden der Unzulässigkeit
31 Zum besseren Verständnis dieser Einreden untersuche ich sie getrennt nach den drei Verfahren, in denen sie geltend gemacht werden, und nach der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Klageeinreichung.
A – Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland)
32 Die deutsche Regierung sieht ein dreifaches Hindernis für die Zulässigkeit der Klage.
1. Fehlende Einschlägigkeit des Art. 226 EG
33 Der Bundes republik Deutschland zufolge hat die Kommission die falsche Klageart gewählt, denn da sie ihre Begründung im Wesentlichen auf die Anwendung von Art. 296 Abs. 1 EG stütze, sei das in Art. 298 Abs. 2 EG vorgesehene besondere Verfahren einschlägig(22) .
34 Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Den Sprachfassungen des Art. 298 EG lässt sich nicht entnehmen, dass die Kommission diese besondere Klageart hätte wählen müssen. Der spanischen („la Comisión o cualquier Estado miembro podrá recurrir directamente“), der französischen („la Commission ou tout État membre peut saisir directement la Cour de Justice“), der englischen („the Commission or any Member State may bring the matter directly before the Court of Justice“) oder der deutschen („kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen“) Fassung lässt sich der Gedanke, dass es sich um eine zwingende Vorschrift handelt, nicht entnehmen, ist doch diese unmittelbare Anfechtung als bloße Möglichkeit ausgestaltet(23) .
35 Die Bundesrepublik Deutschland verkennt, dass unbeschadet der Unabdingbarkeit der Verfahrensvorschriften(24) der Gegenstand eines jeden Rechtsstreits vom Kläger bestimmt wird und nicht durch das Vorbringen des Beklagten; wäre dies anders, könnte durch die Einrede der Unzulässigkeit die Natur des Streits verändert werden.
36 Auch wenn der Schriftwechsel aus der Zeit vor der Klageerhebung die widersprüchlichen Ausführungen zu Art. 296 EG klar erkennen lässt, darf nicht vergessen werden, dass die Kommission lediglich die Feststellung einer Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen Art. 26, einiger Verordnungen(25) und einiger gemeinschaftlichen Entscheidungen außerhalb des Bereichs von Art. 296 EG begehrt, eine Bestimmung, die dem Mitgliedstaat gleichwohl als einer der argumentativen Pfeiler seiner Strategie dient.
37 Im Ergebnis hat das Verteidigungsvorbringen des Beklagten keinen Vorrang vor der Wahl der Klageart durch den Kläger.
38 Sogar das teleologische Element des Art. 298 EG und die systematische Auslegung seiner beiden Absätze machen deutlich, wie ungeeignet die Einrede ist, denn die Kommission könnte bei einem möglichen Missbrauch von Art. 296 EG „den Gerichtshof unmittelbar anrufen“, wenn „auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen“ verfälscht wurden.
39 Ich schlage vor(26), die von Art. 298 Abs. 2 EG gebotene Option zu beschränken, um den möglichen Nebenwirkungen der Art. 296 EG und 297 EG auf den Wettbewerb und die Wirtschaft vorzubeugen(27) .
40 Offenkundig steht hier nicht die Verzerrung des freien Wettbewerbs in Rede, so dass diese Verfahrensart im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.
41 Darüber hinaus benachteiligt das Vertragsverletzungsverfahren keineswegs den Mitgliedstaat(28), denn tatsächlich werden seine Verteidigungsrechte mit Beginn des vorprozessualen Verfahrens gestärkt, das Art. 298 EG nicht vorsieht, der meiner Meinung nach eher ein summarisches Verfahren vorsieht, da er die cognitio des Gerichtshofs auf die bloße Feststellung begrenzt, dass auf dem Markt für Handelsgeschäfte regelgerechte Verhältnisse herrschen, und dadurch die Reaktionsmöglichkeiten des betroffenen Landes verringert.
42 Schließlich hat sich in der Rechtssache Kommission/Spanien(29), in der über die von Spanien auf der Grundlage von Art. 296 EG beschlossene Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von militärischem Gerät gestritten wurde, niemand auf Art. 298 EG berufen, um eine Entscheidung in der Sache zu verhindern, nicht einmal der Gerichtshof von Amts wegen(30) .
2. Die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates und der fehlende Nachweis der Vertragsverletzung
43 Die Bundesrepublik Deutschland bringt vor, die Kommission könne nicht die Bestimmung ihrer wesentlichen Verteidigungsinteressen kontrollieren.
44 Ich stelle fest, dass sie so vorsichtig ist, nicht auch die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über ein solch heikles Thema in Frage zu stellen, obwohl sie einen solchen Zuständigkeitsmangel andeutet.
45 Der Einwand, der zurückzuweisen ist, verkürzt einen der materiellen Aspekte des Rechtsstreits in unangemessener Weise auf den Rang eines prozessualen Vorwands.
46 Der Gedanke, dass diese wesentlichen Interessen die Zuständigkeit der Kommission und durch Osmose die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts beschränken können, durchzieht die Hauptsache und dringt in verschiedene Fragen vor, wie die der Beweislast oder die außerordentlich delikate Frage der Immunitäten der öffentlichen Gewalt(31) .
47 Die Kontrolle der wesentlichen Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten steht nicht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Speisekarte, die als Hauptgang die Respektierung der Zölle als Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft enthält, so sehr die Staaten ihn auch mit den Zutaten des Art. 296 EG würzen wollen.
48 Es geht mit anderen Worten nicht um eine Einmischung in die nationale Sicherheit der Staaten(32), sondern um die Harmonie zwischen Art. 296 EG und der Gesamtheit der Verträge, eine Aufgabe, die der Kommission und dem Gerichtshof zugewiesen ist.
49 Deutschland wirft der Klägerin vor, in ihren Schreiben die Vertragsverletzungen nicht hinreichend konkretisiert zu haben, doch zeigt die bloße Lektüre der Klageschrift und der Blick auf den oben dargestellten rechtlichen Rahmen, um welche Bestimmungen sowohl des Primär‑ als auch des abgeleiteten Rechts es geht und dass sie die Zollunion und die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften betreffen.
50 Ohnehin wäre bei fehlendem Nachweis der Vertragsverletzung die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen, nachdem Sachverhalt und Rechtslage umfassend in Ruhe gewürdigt wurden.
3. Das Recht Deutschlands, keine Auskünfte zu erteilen
51 Dieser Unzulässigkeitsgrund hängt offensichtlich mit dem vorhergehenden zusammen, denn wenn der beklagte Staat die Ansicht vertritt, die Kommission mische sich in die sensiblen Aspekte seiner Sicherheit ein, brauchte sich seine Regierung in diesem Verfahren nicht zu rechtfertigen und Erklärungen hierzu beizubringen, was Art. 296 EG verhindern soll.
52 Dieses konzeptionell gewagte Argument fällt in sich zusammen, wenn man sich daran erinnert, dass Deutschland mit seinem argumentativen Manöver danach strebt, die Klage für unzulässig erklären zu lassen.
53 Der Mitgliedstaat trägt die Verantwortung für seine Entscheidung, bestimmte Informationen offenzulegen oder nicht, so dass über Erfolg oder Misserfolg seines Vorgehens im Rahmen der Sachprüfung zu entscheiden ist; eine Abweisung ad limine wäre nicht gerechtfertigt.
54 Darüber hinaus implizieren die Überlegungen der Kommission zur Beweislast, die die Staaten hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 296 EG trifft, nicht, dass ihr Details zu den Einfuhren von militärischem Gerät zu übermitteln sind.
55 Weder besteht eine solche Verpflichtung, noch maßt sich die Kommission entgegen dem Vorbringen Deutschlands ein Recht an, das ihr nicht zusteht.
B – Klage C-387/05 (Kommission/Italien)
56 Italien trägt vor, die Kommission habe in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme davon abgesehen, den Nachweis des Fehlens einer Wettbewerbsverzerrung zu fordern, während sie ihn in ihrer Klageschrift verlange.
57 In völliger Kohärenz mit ihren früheren Ausführungen beantragt die Kommission beim Gerichtshof, Italien wegen eines Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Zoll‑ und Finanzvorschriften zu verurteilen, und im gerichtlichen Verfahren tritt der bereits im Vorverfahren angelegte Gedankengang deutlich zutage.
58 Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist nach der Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Eigenmittel die Frage zu prüfen, ob dieser Verstoß möglicherweise als Mittel zum Schutz der Integrität der nationalen Sicherheit gerechtfertigt ist.
59 Dies ergibt sich aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme, wie Italien in Nr. 18 seines Schriftsatzes einräumt, so dass eine derartige Trennung keine Grundlage hat, denn das Fehlen einer Störung des Marktes stellt nur eine der Voraussetzungen für eine solche außerordentliche Zurückweisung dar.
60 Folglich gibt es weder neue Argumente noch eine Erweiterung des Gegenstands oder sonst eine Grundlage dafür, die Klage für unzulässig zu erklären(33) .
C – In der Rechtssache C-409/05 (Kommission/Griechenland)
61 Die Hellenische Republik beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf denselben Unzulässigkeitsgrund, den die deutsche Regierung in der Rechtssache C‑372/05 auf der Grundlage von Art. 298 EG geltend gemacht hat.
62 Griechenland macht diesen Unzulässigkeitsgrund in den Nrn. 4 und 37 seiner Klagebeantwortung geltend, aber es stellt den entsprechenden Antrag erst in der Gegenerwiderung, so dass er nach Art. 42 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(34) für unzulässig zu erklären ist, weil die Klägerin keine Möglichkeit mehr hatte, ihm entgegenzutreten.
63 Abgesehen von ihrer Verspätung teilt diese Einrede das Schicksal derselben Einrede in der Rechtssache Kommission/Deutschland, auf die ich Bezug nehme, was zu ihrer Zurückweisung durch den Gerichtshof führen sollte.
64 In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte Griechenlands erstmals und vorab gerügt, dass es unzulässig sei, mit einer Vertragsverletzungsklage eine Entscheidung des Gerichtshofs anzustreben, mit der der Mitgliedstaat verpflichtet werde, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen(35) .
65 Die Rechtsprechung hat diese Diskussion bereits entschieden mit der klaren Unterscheidung zwischen dem Gegenstand der Klage nach Art. 226 EG, der in der Feststellung besteht, dass „ein Mitgliedstaat seine Gemeinschaftsverpflichtungen verletzt hat“ und „nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil ergeben“ und deren erstmalige Beurteilung gemäß Art. 228 EG Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, ohne dass der Gerichtshof ihm andere Maßnahmen vorgeben kann.
66 Diese Rechtsprechung ergibt sich aus den Randnrn. 40 bis 52 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland(36), mit dem der Antrag zurückgewiesen wurde, „der darauf gerichtet ist, einem Mitgliedstaat die Zahlung von Verzugszinsen aufzugeben“.
67 Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine andere Situation, da die Kommission nur die Vertragsverletzung feststellen lassen will und keine Zahlungsklagen erhebt, die darauf gerichtet sind, die Staaten zu verurteilen, gemäß Art. 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 nicht eingezahlte Eigenmittel und Verzugszinsen ihrem Konto gutzuschreiben.
68 Es ist offenkundig, dass der Staat nach einem der Klage stattgebenden Urteil beim Ergreifen der sich daraus ergebenden Maßnahmen zu beurteilen hat, ob es zur Einstellung der Vertragsverletzung erforderlich ist, die Eigenmittel der Gemeinschaft abzurechnen und sie zusammen mit den Verzugszinsen dem Konto der Kommission gutzuschreiben.
69 Schließlich können, obschon die Nichtzahlung von Zöllen, die aufgrund von Einfuhren wie den hier untersuchten anfallen, gegenwärtig keinen Verstoß mehr gegen Zollbestimmungen darstellt, weil diese Abgaben durch die Verordnung Nr. 150/2003 für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter ausgesetzt sind, die Folgen möglicher Vertragsverletzungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden und möglicherweise beim Ablauf der in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzten Frist fortbestanden, nicht ausgeschlossen werden, so dass weiterhin Veranlassung für ihre Feststellung besteht.
V – Prüfung der Vertragsverletzung
A – Die Eigenmittel der Gemeinschaften
70 Art. 201 des Vertrags sah vor: „Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.“ Doch dauerten die technischen und politischen Schwierigkeiten bei der Einführung eines solchen Finanzierungssystems, das durch die Autonomie gegenüber den Staaten gekennzeichnet ist, mehr als zwölf Jahre(37) an, und in der Übergangszeit wurde die Finanzierung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch die Beiträge der Mitgliedstaaten sichergestellt.
71 Der Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften(38) (Erster Eigenmittelbeschluss) setzte der De-facto-Kontrolle der nationalen Regierungen ein Ende und leitete eine neue Ära der wirtschaftlichen Emanzipation ein, deren Wirkungen bis heute wahrnehmbar sind.
72 Der Übergang zu dieser Situation stützte sich auf die Agrarabschöpfungen, die Zölle(39) und die Mehrwertsteuer.
73 Mitte der 70er Jahre begann das Vereinigte Königreich, sich über seinen finanziellen Beitrag zu beklagen, was zu tief greifenden Haushaltskontroversen führte, denen im Jahr 1984 der Europäische Rat von Fontainebleau(40) ein Ende setzte, dessen Leitlinien im Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften(41) (Zweiter Eigenmittelbeschluss) umgesetzt wurden.
74 Neben anderen Maßnahmen wurde ein Mechanismus zum Ausgleich von Haushaltsungleichgewichten eingeführt, der ausschließlich auf das Vereinigte Königreich Anwendung fand („Britenrabatt“)(42) und in der Erstattung von Beträgen besteht, die sich aus der Differenz zwischen dem prozentualen Mehrwertsteueranteil des Vereinigten Königreichs und seinem Anteil an den aufgeteilten Gesamtlasten berechnet(43), der von den übrigen Staaten nach ihrem Anteil an den Mehrwertsteuerzahlungen finanziert wird, mit einer Sonderregelung für Deutschland, die Niederlande, Österreich und Schweden(44) .
75 Nach dem Beschluss 88/376 (Dritter Eigenmittelbeschluss) wurden die drei genannten Einnahmen um eine vierte ergänzt, die ihre Grundlage im Bruttosozialprodukt (BSP) der Mitgliedstaaten(45) hatte und mit der die Beiträge besser an die Beitragskapazität angepasst werden sollten(46) .
76 Da den nationalen Haushalten durch die Erhebung für die Gemeinschaft Kosten entstanden, wurde durch den Beschluss 94/728 (Vierter Eigenmittelbeschluss) ein Abzug für die Ausgaben aufgrund dieser Erhebung eingeführt und vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten als Ausgleich von den traditionellen Einnahmen einen Prozentanteil für Erhebungskosten einbehalten dürfen, der auf 10 % festgesetzt wurde (Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses 94/728) und heute 25 % beträgt(47) .
77 Auf eine Initiative des Europäischen Rats von Berlin und unter dem Druck, ein System zu schaffen, das „gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen“, wurde der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000(48) über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Fünfter Eigenmittelbeschluss) ausgearbeitet, der durch den bereits zitierten Beschluss 2007/436 (Sechster Eigenmittelbeschluss) ersetzt wurde.
B – Insbesondere die Zölle
78 Wenn auch die Erhebung dieser Abgaben anfänglich einem rein fiskalischen Interesse entsprach, stellte man später fest, dass diese Grenzabgaben ein Schutzinstrument ersten Ranges darstellten, das früh das Misstrauen der Befürworter des Freihandels weckte.
79 Nach dem Zweiten Weltkrieg ermunterten bestimmte liberal inspirierte Prinzipien zum progressiven Abbau der Zölle und sogar ihrer Abschaffung(49), doch hatte dieser Gedanken keinen Erfolg angesichts der Schubkraft anderer mit ihnen verbundener Vorteile wie der Anwendung als Mechanismus zur Kontrolle der Warenströme, als Indikatoren für die Handelspolitik oder als Wächter des Handels.
80 Auf Gemeinschaftsebene wurde am 1. Juli 1968 zur Abschaffung dieser Abgaben und Beschränkungen die Zollunion geschaffen, die auch einen gemeinsamen Zolltarif(50) erforderlich machte, der in der gesamten Gemeinschaft gegenüber Drittländern Anwendung finden und dessen Erträge als Eigenmittel in den Gemeinschaftshaushalt fließen sollten.
C – Die objektiven Merkmale der Vertragsverletzung
81 Die Kommission begrenzt die Vertragsverletzung auf die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002, wenngleich sie in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2(51) der Verordnung Nr. 1150/2000 erklärt hat, dass die Geltendmachung gegenüber einigen Staaten nicht im Jahr 2001 erfolgt sei, sondern erst 2002(52) ; in diesem Fall fällt der dies a quo auf den ersten Tag des Jahres 1999.
82 Auf diese Zeitspanne beschränkt sich die mögliche Verletzung durch die Nichtzahlung, auch wenn im Jahr 2003 aufgrund der Verordnung Nr. 150/2003 wegen dieser Operationen keine Zollschulden entstanden(53), da der Aufschub weder die Abschaffung der ex ante entstandenen impliziert noch eine mögliche Vertragsverletzung beseitigt, die fortbesteht.
83 Wegen ihrer engen Verknüpfung sind die diffusen Grenzen zwischen den Eigenmittelbestimmungen und den Vorschriften über Entstehung, Berechnung und Erhebung der Zollschuld(54) sorgfältig zu untersuchen.
84 Doch kann die Nichtbeachtung des Zollrechts das Finanzierungssystem beeinträchtigen, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000(55) ergibt. So wird eine gewisse „Überlagerung“(56) erkennbar und folglich das Erfordernis eines zweifachen Beurteilungskanons, um zunächst zu prüfen, ob die Waren einer Zollstelle vorgeführt werden müssen, und später im Fall der Bejahung festzustellen, dass die Berechnungen zugunsten der Gemeinschaften nicht erfolgt sind.
85 Diese Methodik veranlasst mich dazu, ohne Einschränkungen zu bejahen, dass im Verhalten der beklagten Mitgliedstaaten objektive Vertragsverletzungselemente(57) erkennbar sind.
86 Unter dem Blickwinkel der gemeinschaftlichen Zollbestimmungen reichen die Art. 23 EG und 26 EG sowie Art. 20 Abs. 1 des Zollkodex aus, um auf die Rechtswidrigkeit der Nichtfeststellung bei der Einfuhr von militärischen Gütern oder „Dual-Use“-Material anfallenden Zölle zu erkennen.
87 Diese Zollpflichtigkeit ergibt sich auch aus den in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(58) enthaltenen unterschiedlichen Kategorien, ohne dass gesagt werden kann, dass sie, wie Deutschland und Finnland andeuten, den Grundlagen der Gemeinschaft zuwiderläuft.
88 Ohne den fortschreitenden Rückgang der Bedeutung der traditionellen Eigenmittel(59) noch das Streben nach einer Handelspolitik, die frei von Beeinträchtigungen jeder Art ist, noch den Wunsch nach Veränderung(60) ausblenden zu wollen, herrscht doch im Gemeinschaftsrecht die gewissenhafte Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit der wirtschaftlichen Interessen der Staaten, der einer Umkehrung des allgemeinen Grundsatzes der Abgabenpflicht in einen Grundsatz der Befreiung oder der Aussetzung entgegensteht.
89 Alle Staaten räumen ein, nicht gezahlt zu haben, obwohl sie vereinzelt unterschiedliche Beträge(61) überwiesen haben, die nicht als schuldbefreiende Zahlungen(62) betrachtet werden können, da sie vom Bestehen der Schuld abhängig gemacht und nicht auf der Grundlage der verschiedenen Einfuhren bzw. der unterschiedlichen Zeiträume berechnet worden waren.
90 Diese Einfuhren waren dem Gemeinsamen Zolltarif nicht entzogen, noch fielen sie unter eine besondere Regelung zu seiner Anpassung in der Art eines „Nulltarifs“.
91 Darüber hinaus verstärkt das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 150/2003, die weit davon entfernt ist, ein hermeneutisches Kriterium für die Beurteilung der davor bestehenden Situation darzustellen, das die Waage zugunsten der Mitgliedstaaten ausschlagen ließe, meine Überzeugung, dass die Zollfestsetzung geboten ist.
92 Die Beachtung eines grundlegenden Legalitätsprinzips, das seine Wirkung im Finanzbereich oder in anderen, begrenzteren Bereichen, wie dem Steuer- oder dem Zollbereich, entfaltet, sowie der Umstand, dass die Verordnung Nr. 150/2003 nicht rückwirkend anwendbar ist, schließen eine Zollaussetzung zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2002 aus.
93 Die Mitgliedstaaten haben den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen, sobald ihre Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und damit in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen(63) . Zur Störung des finanziellen Gleichgewichts der Gemeinschaften reicht es aus, dass ein Staat dies nicht tut(64) .
94 Das fragile Gleichgewicht des Finanzierungssystems der Gemeinschaft erfordert eine genaue Definition der Feststellung, der Erhebung und der Verteilung der Eigenmittel sowie deren Beachtung durch die Mitgliedstaaten, denn wenn einer von ihnen diese Regeln nicht beachtet, muss das Gleichgewicht im Wege der Kompensation wieder hergestellt werden, die sich über die BSP-Einnahmen auf die übrigen Mitgliedstaaten auswirkt(65), ein Umstand, der einer loyalen Zusammenarbeit widerspricht(66) .
95 Als ein Sophismus erscheint mir der Versuch Finnlands, diese soliden Gründe umzukehren(67) und zu argumentieren, dass gegen den Grundsatz der Gleichheit bei der Unterhaltung des Gemeinschaftsbudgets verstoßen werde, wenn die Mitgliedstaaten, die Waffen aus Drittländern einführten, anders als diejenigen, die sich für den innergemeinschaftlichen Erwerb entschieden, „neben“ dem Preis Zoll bezahlen müssten.
96 Dieses Argument verkennt, dass der Ort des Erwerbs handelspolitische und strategische Interessen berührt, die nicht im Sinne einer Befreiung vorgebracht werden können.
97 Der Bevollmächtigte der dänischen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Zweck der Zölle nicht in der Finanzierung der Gemeinschaft liege, sondern darin, potenzielle Käufer davon abzuhalten, sich an Drittländer zu wenden, und den Warenhandel zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
98 Diese Auffassung spiegelt die Realität nicht genau wider, denn dieses protektionistische Ziel wird nur erreicht, wenn die europäischen Interessen durch Käufe in Drittstaaten, wie sie hier erfolgt sind, nicht beeinträchtigt werden. Dafür muss aber gerade die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft durch den Zoll gestärkt und müssen auf diese Weise die wirtschaftlichen Verluste aufgrund des nicht innerhalb ihrer Grenzen erfolgten Erwerbs gemildert werden.
99 Deutschland wiederum hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Staaten, die den größten Beitrag zur Verteidigung der Union leisteten, bestraft würden, da sie mehr Zölle zahlen müssten.
100 Dieser Gedanke vermischt unterschiedliche Konzepte, wie den Binnenmarkt und die Landesverteidigung, deren jeweilige Ziele auseinandergehalten werden müssen; die einseitige Nichtanwendung bestimmter Zollbestimmungen kann nicht der geeignete Weg für die Kompensation der aus militärischen Verpflichtungen herrührenden wirtschaftlichen Anstrengungen sein(68) .
101 Der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben (Art. 268 EG), die Solidarität hinsichtlich des Gemeinschaftshaushalts (Art. 2 EG) und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Art. 274 EG) führen zur uneingeschränkten Ablehnung solcher rein wirtschaftlichen Orientierungen allein zugunsten des einzelnen Staates.
102 Auch ist die Überlegung(69) zum Scheitern verurteilt, wonach die Kommission zur Beseitigung von Benachteiligungen die Zölle den Staaten erstatten sollte, die sie gezahlt haben, denn dies würde bedeuten, die Folgen des Rechtsverstoßes zu verallgemeinern, statt die rechtswidrigen Verhaltensweisen derjenigen, die sich der Zahlung entzogen haben, zu ahnden.
VI – Weitere Argumente der Mitgliedstaaten
103 Sämtliche Beklagten rechtfertigen die Nichtzahlung anhand von Art. 296 EG, da sie der Auffassung sind, dass die Erhebung von Zöllen auf diese Waren aus Drittländern ein schwerwiegendes Risiko für ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen mit sich bringe.
104 Sie erklären, die Zahlung dieser Eigenmittel würde für sie zu einem finanziellen Ungleichgewicht führen, durch das ihre Versorgung mit Waffen gefährdet werde; zudem gewährleiste die Durchlässigkeit des Zollverfahrens nicht die Vertraulichkeit der Daten, die sie zur Berechnung der jeweiligen Beträge zu übermitteln hätten. Darüber hinaus stützen sie sich auf Art. 307 EG und auf ihre Verpflichtungen gegenüber den Ausfuhrländern bzw. den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufgrund der späten Reaktion der Kommission.
A – Art. 296 EG und die nationale Sicherheit
105 Dieses Szenario voller sich überschneidender Argumente erfordert eine nüchterne Untersuchung, um die in Art. 296 Abs. 1 Buchst. a und b EG geregelten Fälle klar abzugrenzen.
1. Der Anwendungsbereich
106 Buchst. a, nach dem kein Mitgliedstaat „verpflichtet [ist], Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht“, erfasst neben rein militärischen Ausrüstungsgegenständen auch „Dual-Use“-Material, denn schädlich ist die Offenlegung, unabhängig vom Gegenstand der Transaktion.
107 Buchst. b der Bestimmung lässt nicht dieselbe Auslegung zu, denn er gestattet einem Mitgliedstaat zwar, „die Maßnahmen [zu] ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind“, beschränkt dies aber auf „die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit“.
108 Die vom Rat am 15. April 1958(70) festgelegte Liste trägt zu dieser Auslegung bei, denn sie betrifft „Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet“ (Art. 296 Abs. 2 EG).
109 Der Charakter der in die Liste von 1958 aufgenommenen Waren und die Bezugnahme in Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG auf den Markt für Kriegsmaterial verhindern, dass die bloße Berufung auf Buchst. b für die Nichtanwendung des Finanzsystems der Gemeinschaften und insbesondere der Zollregelung auf den Erwerb von Material, dessen Konzipierung, Erzeugung oder Entwicklung nicht ausschließlich militärischen Zwecken dient, genügt.
110 Folglich ist „Dual-Use“-Material nicht gemäß Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG vom Zoll ausgenommen, sofern nicht ein ausschließlich militärischer Gebrauch nachgewiesen wird; einen solchen Gebrauch haben Italien noch Schweden weder geltend gemacht noch bewiesen.
111 Daher ist den Klagen gegen Schweden (C-294/05)(71) und gegen Italien (C-387/05) in Ermangelung einer stichhaltigen Verteidigung(72), da sie sich nur auf Buchst. a der Bestimmung berufen können, um in abstracto (73) die Anwendung dieser Ausnahme des Vertrags geltend zu machen, stattzugeben(74) .
2. Die Voraussetzungen des Art. 296 EG und ihre Kontrolle durch den Gerichtshof
112 Zu untersuchen ist die Anwendung von Art. 296 EG, der eine Abweichung von einer Reihe von Bestimmungen(75), die der Schlussstein des gemeinschaftlichen Finanzierungssystems sind, vorsieht, ungeachtet der unmittelbaren Auswirkungen auf die Zollunion, die eindeutig das Kernstück des Binnenmarkts darstellt(76) .
113 Vor diesem Hintergrund kann ich meine Verwunderung darüber nicht verbergen, wie sich die Mitgliedstaaten während des gesamten Verfahrens für eine „autonome Anwendung“ von Art. 296 EG ausgesprochen haben(77) .
114 Der Standpunkt, den die Beklagten zu diesem Begriff, einem grundlegenden Aspekt bei der Lösung dieser Kontroverse, einnehmen, ist meiner Ansicht nach durch große Konfusion gekennzeichnet.
115 Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Anwendung von Art. 296 EG „autonom“ sind, steht der Gleichförmigkeit der Maßstäbe, nach denen sich sein zutreffendes Verständnis in der gesamten Gemeinschaft richten muss, nicht entgegen.
116 Jedes Land definiert die Aspekte, die für seine Integrität vorrangig sind, stellt fest und ordnet, wodurch sie beeinträchtigt wird, und wägt schließlich ab, ob es ratsam ist, von den Ausnahmen des Art. 296 EG Gebrauch zu machen, unter Abwägung von Werten, die sich, da sie im Kernbereich seiner Souveränität angesiedelt sind, dem Gemeinschaftsrecht entziehen.
117 Im Übrigen ist die Gemeinschaftssphäre für die Aufnahme einer Art autonomen Begriffs der „wesentlichen Interessen der Landesverteidigung“ nicht geeignet. Beim derzeitigen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts ist dieser Begriff definitionsgemäß ausschließlich staatlich.
118 Folglich richten sich die Auseinandersetzungen in den Staaten über die Instanzen, die befugt sind, eine geheime Mitteilung zu überprüfen, nach bestimmten Schemata, die fein austarierte Gegengewichte zur Kontrolle vorsehen(78) und im Gemeinschaftsrecht keine Entsprechung haben, so dass sich der Gerichtshof keine Überprüfung anmaßen darf, die sich auf eine rein nationale Dimension beschränkt.
119 Der Grundsatz der Gewaltenteilung(79) muss zwingend dazu führen, eine Reihe von Beschränkungen der richterlichen Kontrolle hinzunehmen, und bei durch Ermessen gekennzeichneten Rechtsakten der Regierungen zur Gestaltung ihrer Verteidigungspolitik sind die Techniken der Rechtmäßigkeitskontrolle so auszurichten, dass die Gefahr vermieden wird, das Handeln der Exekutive durch die Anwendung von Opportunitätskriterien zu ersetzen.
120 Diese Situation bedeutet, dass die materielle Kontrolle der Entscheidung, ein Dokument als geheim zu klassifizieren, automatisch die Aufhebung der Geheimhaltung implizieren würde, so dass der Richter im Rahmen seines Erkenntnisprozesses mit dem Geheimnis leben, sich ihm nähern und seine Regeln, nicht aber seinen Inhalt beurteilen kann(80) .
121 Demnach ist es, neben der in jedem Land vorgenommenen Beurteilung(81), Sache des Gemeinschaftsrichters und insbesondere des Gerichtshofs, die hermeneutischen Regeln anzuwenden, nach denen diese außerordentlichen Maßnahmen aus der Perspektive des Art. 296 EG zulässig sind, ohne dass er dessen einheitliche Anwendung und, entsprechend der von mir dargelegten vorsichtigen Vorgehensweise, die Ermessensbefugnis beeinträchtigt.
122 Diese Trennlinie zwischen der nationalen und der Gemeinschaftssphäre ist mit größter Vorsicht zu ziehen, aber auch mit Nachdruck, damit die Harmonie in der Union obsiegt.
123 Die Aufgabe besteht in der Prüfung des diffizilen Gleichgewichts zwischen den Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich ihrer Sicherheit und den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft, ohne dass dabei die Schwelle der Sachgerechtigkeit überschritten werden darf.
124 Ausnahmen von den gemeinschaftlichen Regeln müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten(82), und sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein.
125 So sehr auch versucht wird, in Art. 296 EG ein vom Vertrag selbst gemachtes Zugeständnis zu sehen, sprechen doch das übrige Gemeinschaftsrecht und die praktische Wirksamkeit seiner Normen für eine Beschränkung der nationalen Vorschriften, die auf diese Bestimmungen gestützt sind.
126 Der Vertrag sieht Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor(83), kennt aber keinen allgemeinen Vorbehalt, der jede Maßnahme unabhängig von der Schwere der Beeinträchtigung von seinem Anwendungsbereich ausnähme(84) .
127 Als Gegenleistung sind die Mitgliedstaaten von den Fesseln des Primärrechts befreit, wenn die bedrohten Interessen als „wesentlich“ angesehen werden, so dass der Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit nur gegenüber tatsächlichen und hinreichend ernsten Bedrohungen dieser Interessen geltend gemacht werden kann.
128 Die Beseitigung eines Teils der Grundfesten der Gemeinschaftsarchitektur ist nur gerechtfertigt, wenn den Mitgliedstaaten kein anderes Mittel zum Schutz ihrer lebenswichtigsten Interessen zur Verfügung steht.
129 Darüber hinaus wäre der Gedanke eines den Regierungen durch Art. 296 EG eingeräumten Ermessens schwer mit der loyalen Integration vereinbar, die Europa verlangt.
130 Die Mitgliedstaaten können von dieser Option nicht automatisch Gebrauch machen, denn der Gerichtshof(85) hat zur Liste von 1958 Stellung genommen und klargestellt, dass Art. 296 EG zwar die Rechtsgrundlage für die Ausnahme darstellt, die Waren auf dieser Liste aber auch die übrigen Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit erfüllen müssen.
131 Meiner Ansicht nach knüpft Art. 296 EG die unbestimmten Rechtsbegriffe „wesentliche Sicherheitsinteressen“ und „seines Erachtens“ zwingend an die unumgängliche Begründungspflicht.
132 Die saubere Anwendung dieser Begriffe bedarf großer gedanklicher Strenge, die mit einer allgemeinen und hypothetischen Betrachtungsweise der nationalen Interessen, einschließlich der militärischen, unvereinbar ist(86) .
133 Eine derartige Laxheit würde eine Art von politischen Maßnahmen(87) autorisieren, die Zonen der Immunität schaffen würden, die für die Gemeinschaft und meiner Ansicht nach auch für die Stellung, die in ihrem Rahmen den Staaten zukommt, tödlich wären.
134 Sicherlich richtet sich die Diskussion in diesen sieben Verfahren auf die Festlegung der Grenzen zwischen der gemeinschaftlichen ratio und der nationalen politischen Macht, aber sie beschränkt sich nicht darauf, sondern instrumentalisiert den Vertrag durch eine Überspannung des Art. 296 EG, die Züge existenzieller Urängste aufweist(88) .
3. Die Beweislast
135 Die Beklagten weisen die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 296 EG von sich. Sie machen geltend, dass die streitigen Zölle nach der Verordnung Nr. 150/2003 ihre Interessen verletzten und erheben deren fünften Erwägungsgrund in den Rang einer Absichtserklärung des Gesetzgebers(89) .
136 Wiederum wird hier das Bild der Norm verzerrt, denn der fünfte Erwägungsgrund dieser Verordnung sieht die Festlegung von „besondere[n] Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung“ vor, „[u]m dem Schutz der militärischen Geheimhaltung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen“(90) .
137 Folglich bedeutet die Bezugnahme auf diese Werte der Geheimhaltung nicht, dass die Geheimhaltung nicht bereits zuvor gewährleistet ist oder dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Staaten, selbst wenn diese Bezugnahme fehlte, stark geschädigt würden, denn nicht jede Weitergabe von Informationen führt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Verteidigung.
138 Der Standpunkt der Staaten überzeugt mich nicht, da er nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar ist, die erweiternde Auslegungen vermeidet und von denjenigen, die sich diese Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen, den Nachweis verlangt, dass die Ausnahmen nicht über die für den jeweiligen Fall vorgesehenen Grenzen hinausgehen(91) .
139 Der ungewöhnliche Kontext dieser Maßnahmen muss den Gedanken, dass die Beweislast immer demjenigen obliegt, der die Ausnahme vom Vertrag geltend macht, stärken, um die Kohärenz und die Beachtung seiner Vorgaben zu wahren.
140 Im Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Kommission/Spanien(92), ist eine Vertragsverletzung bejaht worden, da die spanische Regierung nicht nachgewiesen hatte, „dass die Abschaffung der im spanischen Gesetz vorgesehenen Befreiung der Einfuhr und des Erwerbs von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät von der Mehrwertsteuer eine Maßnahme war, die den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs Spanien hätte beeinträchtigen können, so dass derartige Befreiungen nach Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages gerechtfertigt wären“.
4. Eine unangebrachte Geltendmachung
141 Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof den Ermessensgebrauch im Bereich der Staatsgeheimnisse nicht direkt prüfen kann(93), obwohl er, wenn das Gemeinschaftsrecht betroffen ist, befugt ist, seine Grenzen anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der allgemeinen Grundsätze festzustellen.
142 Wenn, wie hier, Ausnahmen von den Grundsätzen des freien Warenverkehrs(94) oder Funktionsstörungen im Finanzierungssystem der Gemeinschaften gegeben sind, haben die nationalen Behörden diese Anomalien zumindest ansatzweise zu erklären, indem sie das angestrebte Ziel und das logische Bindeglied, das sie stützt, angeben.
143 Andernfalls verurteilt sich die Begründung selbst zum Scherbengericht, und das juristische Dunkel fördert die Trugbilder des Ermessensmissbrauchs.
a) Das wirtschaftliche Argument
144 Die beklagten Staaten machen geltend, die höhere wirtschaftliche Belastung aufgrund der Zahlung der Zölle gefährde ihre Militärstrategie. Eine solche Rechtfertigung verfälscht jedoch die Funktion des Art. 296 EG und stellt ihn in Wirklichkeit in den Dienst rein industrieller und wirtschaftlicher Ziele(95), die unter keinen Umständen die Befreiung vom Vertrag rechtfertigen(96) .
145 Obwohl Griechenland zu Recht die Kritik der Kommission zurückweist und den Unterschied zwischen „Berufsgeheimnis“ und „militärischem Geheimnis“ betont(97), würden diese wirtschaftlichen Gründe, bis zum Äußersten geführt, um der finanziellen Sanierung und des Diktats des Gewinns willen die Hinterziehung von Steuern rechtfertigen.
146 Ebenso wenig trifft der Vergleich zwischen den kurzfristigen Auswirkungen der Mehrwertsteuer auf die Staatshaushalte und der Erhebung der Zölle, den Dänemark(98) und Italien(99) anstellen, wenn sie die Auffassung vertreten, dass im Gegensatz zu den Zöllen die Mehrwertsteuer an die Mitgliedstaaten fällt.
147 Den Hinweis gibt das Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999 in der Rechtssache Kommission/Spanien, in dem er in Bezug auf Waffenimporte festgestellt hat, dass „die Befreiungen von der Mehrwertsteuer nicht erforderlich [sind], um das Ziel des Schutzes der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs Spanien zu erreichen“(100), und damit jede Gefahr ausschließt, da „die Einnahmen aus der Entrichtung der Mehrwertsteuer, die auf diese Umsätze anfiele, bis auf einen geringen Prozentsatz, der als Eigenmittel dem Haushalt der Gemeinschaft zugeführt würde, in den Staatshaushalt zurückflössen“(101) .
148 Gleichwohl würde mit dem Umkehrschluss, dass im Gegensatz zur Mehrwertsteuer die Zölle zu einer Schwächung der nationalen Sicherheit führen würden, dieser Auslegung irrig und voreilig gefolgt.
149 Dieser Schluss tendiert zudem dazu, isolierte Aspekte des Finanzsystems hervorzuheben, wie den Betrag der direkten Einnahmen aus den Einkünften, und lässt den Aspekt seiner Einheit sowie die Vorteile der Solidarität bei der Beitragsleistung und der gleichmäßigen Verteilung der Lasten für die Mitgliedstaaten außer Betracht.
b) Geheimhaltung und Zollverfahren
150 Es überrascht, wenn die Beschreibung des Zollverfahrens damit eingeleitet wird, dass fehlende Vertraulichkeit die Ruhe der Staaten erschüttern würde.
151 Die Beklagten bringen vor, dass die Anonymität bei der Mehrwertsteuer besser gewährleistet sei als bei den Zöllen(102), und ergänzen, dass der Grad der Vertraulichkeit, der in einigen nationalen Rechtsordnungen gelte(103), keine Entsprechung auf Gemeinschaftsebene habe.
152 Der bloße Verdacht auf Lücken in der Geheimhaltung kann die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung nicht rechtfertigen, denn die Vollständigkeit und die Sicherheit der Daten werden durch Art. 287 EG geschützt, der die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft und der Ausschüsse sowie allgemein die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit „Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben“, was insbesondere „für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente“ gilt. Diese Verpflichtung wird in Art. 15 des gemeinschaftlichen Zollkodex wiederholt(104) .
153 Die Staaten hätten ihrer Unzufriedenheit mit einer solchen Schutzregelung durch deren Anfechtung Ausdruck geben müssen. Darüber hinaus darf die Möglichkeit nicht übersehen werden, bei bestimmten Lecks im Datenübertragungskreislauf Schadensersatz wegen einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts zu verlangen.
154 Die einseitige Aufhebung des Systems ist jedenfalls nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar(105), dem jedes Handeln, durch das die Bestimmungen des Vertrags beeinträchtigt werden, unterliegt, so „dass sich seine Wirkung auf dasjenige beschränkt, was zum Schutz der Interessen notwendig ist, die er wahren will“(106) .
155 Einen wesentlichen Teil der gemeinschaftlichen Finanzregelung beiseite zu schieben steht weder im Einklang mit ihrem zwingenden Charakter, noch entspricht es den verfolgten Zielen.
156 Die Mitgliedstaaten haben in ihrem Drehbuch den Auftritt der Beweislastregeln – trotz der ihnen zugewiesenen herausragenden Rolle – nicht vorgesehen, denn sie hätten den Nachweis erbringen müssen, dass vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 die Geheimhaltung nicht gewährleistet war(107) .
157 Zwar wird mit der Verordnung Nr. 150/2003 das finanzielle Geschick der Gemeinschaft durch die Aussetzung der Zölle verändert, doch impliziert ihr Art. 7(108) die Mitteilung bestimmter Informationen über den Erwerb, so dass die Schwierigkeiten, die die Staaten im Hinblick auf ihre Geheimhaltung vermuten, bestehen blieben.
158 Deutschland betont in seiner Gegenerwiderung (C‑372/05), dass die Offenlegung der Tatsachen, die Art. 7 vorsehe, nicht zur Berechnung der Zolleinnahmen tauge, was ich nicht in Frage stelle, denn neben dem Zweck dieser Vorschrift, den Betrag von Abgaben festzulegen, die nicht mehr erhoben werden, besteht ihre Bedeutung darin, dass die in ihr genannten Bescheinigungen(109) die Interessen kompromittieren können, auf deren Geheimhaltung die Staaten bestehen(110) .
159 Es ist nicht Sache der Kommission, wie Griechenland zu Unrecht im Rahmen seiner Streithilfe im Verfahren gegen Finnland (C‑284/05) ausführt, alternative Verfahren vorzuschlagen, um die Verbreitung der Informationen zu verhindern(111) .
160 Dieser Gedanke kehrt die Beweislast um und ändert den Gegenstand des Beweises, denn der Nachweis, dass die Verfahren für die Aufrechterhaltung der Geheimhaltung ungeeignet sind, obliegt den Staaten.
161 Daher hat es nicht den Anschein, dass die monatlichen(112) oder jährlichen Mitteilungen an die Kommission so detailliert sind, dass sie den nationalen Verteidigungsstrategien schaden können, denn mit den hierfür bestimmten Vordrucken(113) wird die Gesamtheit sämtlicher Einfuhren im jeweiligen Zeitraum bekannt gegeben.
162 Das Verfahren gegen Dänemark zeigt, welche Ungewissheit im Hinblick darauf herrscht, welche Informationen konkret zu liefern sind, denn der Standpunkt der dänischen Regierung, die meint, dass die Verpflichtung bestehe, neben den importierten Waren ihre Menge, ihren Wert und das Ursprungsland anzugeben, steht im Kontrast zu dem der Kommission, die sich mit dem Gesamtbetrag der Operationen zufriedengibt.
163 Selbst wenn im schlimmsten Fall(114) die von Dänemark genannten Einzelheiten offengelegt werden, kann ich negative Auswirkungen auf seine äußere Sicherheit nicht erkennen, insbesondere, wenn sie weder technische Aspekte der verschiedenen Teile noch den Gebrauch, für den sie bestimmt sind, umfassen(115) .
164 Die Kommission führt aus, sie habe nichts dagegen einzuwenden(116), dass vor dem Jahr 2003 vereinfachte Zollverfahren in Anspruch genommen würden, denn die Ausgestaltung der Verfahren sei Sache des Staates, der, wie die Klägerin klarstellt(117), auf der Grundlage von Art. 60 des Zollkodex(118) einen Ad-hoc-Verwalter ernennen könnte(119) .
165 In dieser Anfangsphase sind die nationalen Bediensteten und Einrichtungen beteiligt, so dass es schon sehr weit geht, die Gefahr für die Sicherheit eines Landes im Misstrauen gegenüber seinen Zollbehörden sehen zu wollen.
166 Der folgende Abschnitt des Zollverfahrens führt zur Kontrolle der vorgenommenen Feststellung, die von der Kommission überprüft werden kann. In diesem Stadium kann es nötig sein, ergänzende Informationen einzuholen, deren Schutz ebenfalls durch Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1026/1999 gewährleistet ist(120) .
167 Hier liegt einer der Schlüssel der Debatte, denn in der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass in der Anfangsphase nie sensible Informationen betroffen sind, da ausschließlich Pauschalbeträge verarbeitet werden, die keine Details umfassen, die geeignet wären, die nationale Sicherheit zu beeinträchtigen, so dass der Rückgriff auf Art. 296 EG vor einer Aufforderung der Kommission, die von einem Staat vorgenommene Feststellung zu erläutern, nicht gerechtfertigt ist.
168 Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG dazu verpflichtet sind, der Kommission ihre Aufgabe, für die Anwendung des Vertrags Sorge zu tragen, zu erleichtern(121), sind sie auch verpflichtet, ihr die Angaben zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zahlung der Eigenmittel zur Verfügung zu stellen(122), was sie meiner Meinung nach nicht daran hindert, im Einzelfall ausnahmsweise zu entscheiden, dass es zweckmäßig ist, die Informationen auf bestimmte Teile eines Dokuments zu beschränken oder über Art. 296 Buchst. a EG ihre Weitergabe ganz abzulehnen; alle diese Optionen wären mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besser in Einklang zu bringen als eine Abweichung von den Regeln des Systems.
169 Es ginge ebenfalls zu weit, wenn sich ein Staat vor einer eventuellen Phase der Kontrolle durch die Kommission, die nicht immer stattfinden muss, auf Art. 296 Buchst. b EG berufen könnte, denn im Waffenhandel sind nur Maßnahmen „zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen“ zulässig, die das Zollrecht definitionsgemäß nicht in der ersten Phase und erst recht nicht vor der Zollfeststellung gefährdet.
170 Die Staaten haben ihren Rückgriff auf Art. 296 EG auf eine hypothetische Abstraktion gestützt, denn dessen Anwendung setzt voraus, dass ihre Interessen gefährdet sind, was, wie gesagt, nur dann der Fall sein kann, wenn die Kommission sehr konkrete Informationen verlangt. Dies ist aber nicht geschehen, denn trotz der Ausführungen des Vertreters der griechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ist die Nichtannahme der vorsichtshalber geleisteten Zahlungen der Mitgliedstaaten nicht darauf zurückzuführen, dass die Angaben unzureichend gewesen wären, sondern darauf, dass sie ganz fehlten, was eine auch nur ansatzweise sachgerechte Kontrolle verhindert.
171 Obwohl durch die Gemeinschaftsbestimmungen der Schutz der Informationen gewährleistet werden soll, vertrauen die Regierungen(123) eher den Unternehmen, die diese Art von Handel betreiben(124), als den Zollverwaltungen, was eine ungebührliche und unzulässige Herabsetzung darstellt(125) .
c) Schlussfolgerung
172 Nach dem Vorstehenden ist offensichtlich, dass das Vorbringen zur geografischen Lage des Landes, zur Verteilung der Bevölkerung, zum Schutz der Grenzen vor möglichen Einmärschen oder, auf wirtschaftlicher Ebene, zu den Kosten der militärischen Programme ungeeignet ist. So ist z. B., was Flugzeuge anbelangt, die Zahl der Aufklärungsflüge in einigen Staaten gestiegen(126) .
173 Die Mittel sind mit den Zielen, die erreicht werden sollen, rechtlich nicht vereinbar, denn derartige Schwankungen waren für die Staaten vorhersehbar, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 150/2003 die Zölle erhoben und an die Gemeinschaft abführten, ohne dass dies zu einem Zusammenbruch ihrer Verteidigungssysteme geführt hätte.
174 Ich bin daher der Meinung, dass die beklagten Staaten Schutz in Ausflüchten gesucht haben, die dem Gemeinschaftsrecht und den Prinzipien, die ich dargelegt habe, inadäquat sind und sich im Bereich einer für die Union sehr schädlichen Ungewissheit bewegen.
175 Der Fall Finnlands ist sehr anschaulich, denn es bringt in der Klagebeantwortung vor, dass die einfache bedingte Zahlung ohne Vereinbarung mit der Kommission seine Sicherheit beeinträchtigen würde, um später in der mündlichen Verhandlung die einseitige Zahlung von 10 000 000 Euro einzuräumen, die ihren Interessen nicht geschadet hat.
5. Eine Bestimmung, die fortbesteht
176 Das Ableben von Art. 296 EG (früher Art. 223) kann nicht bescheinigt werden, denn seit dem Jahr 1957 hat er dem Zahn der Zeit widerstanden und besteht im Vertrag von Lissabon fort(127) . Ungeachtet dessen wirft er einige Fragen auf, die mit Umsicht im Wege einer historischen Auslegung zu beantworten sind.
177 Es besteht ein klares Spannungsverhältnis zwischen den zwei Konzeptionen des Art. 296 EG: die der Mitgliedstaaten, die auf eine allgegenwärtige Souveränität im Bereich der Verteidigung gestützt ist, und die andere, gemeinschaftsfreundlichere , die der Tragweite der Bestimmung engere Grenzen setzt(128) .
178 Das anfängliche Misstrauen der Länder, gefördert durch den kalten Krieg, legitimierte dieses Sicherheitsventil, aber es stützt heutzutage diese staatsbezogene Haltung nicht mehr, denn der Begriff der Bedrohung hat seinen individuellen Charakter verloren(129) .
179 Etwas nicht zu sagen bedeutet manchmal, die Wahrheit zu leugnen, und die absolute Freiheit der Wahl dessen, was man sagt, mag im Kontext der Integration der Europäischen Union stören.
180 Die Konsultation der Internetseiten(130), auf die die Kommission in ihren Schriftsätzen Bezug nimmt, macht die Details einiger von den Streitkräften beschaffter Waffen für jeden zugänglich.
181 Dieser Umstand, der für moderne Gesellschaften kennzeichnend ist, relativiert die Geheimniseigenschaft(131) und erhöht meiner Meinung nach exponentiell die Anstrengungen der Staaten, das Gemeinschaftsrecht über Art. 296 EG zu umgehen.
182 Eine Anpassung der Bestimmung, zwischen ihrer Aufhebung(132) und der Änderung der Liste von 1958(133), darf nicht außer Acht lassen, dass eine gewisse Annäherung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sicherheit(134) erfolgt ist und dass inzwischen die Europäische Verteidigungsagentur(135) geschaffen wurde.
183 Beim Vergleich dieser Bestimmungen mit der Zuständigkeit der Union für die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik lässt sich ein gewisser Anachronismus erkennen(136), wie auch beim Vergleich mit der Solidaritätsklausel, die die Mobilisierung von Streitkräften vorsieht, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist(137) .
184 Im Bereich des Waffenexports fehlt es nicht an Regelungen(138) und Sensibilisierungskampagnen(139), so dass es keinen Sinn hat, den Bereich der Importe von dem schon von sich aus mittelbaren und eingeschränkten Schutz, den das Gemeinschaftsrecht durch die Zollunion ausübt(140), trennen zu wollen.
185 Die Übertragung von Souveränität, die die Zugehörigkeit zum europäischen Club mit sich bringt, erlaubt keine willkürliche oder parteiische Lektüre der Mechanismen, die der Vertrag von Rom für die Erreichung seiner Ziele vorsieht.
186 Art. 296 EG kann bei den Mitgliedstaaten und den Protagonisten späterer Erweiterungen falsche Erwartungen hervorrufen, so dass sich der Gerichtshof, solange er dazu in der Lage ist, seiner Verantwortung nicht entziehen darf und seinen Anwendungsbereich beschränken muss, denn auf dem Spiel steht die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts.
187 Sieht man in den Maßnahmen, die diese Bestimmung erlaubt, die Früchte isolierter und nicht überprüfbarer Ermessensentscheidungen innerhalb der Europäischen Union, so führt dies zu einem Europa der unterschiedlichen Geschwindigkeiten im Hinblick auf die Bindungskraft seiner Normen sowie dazu, sich seiner Grundsätze à la carte zu bedienen.
188 Im Schutzbereich des Art. 296 EG ist kein Platz für die Angst der Mitgliedstaaten vor der Veröffentlichung ihrer tatsächlichen Ausgaben für Waffen oder für die Beseitigung der Lücken der Beitrittsverträge und auch nicht dafür, aus dunklen Beweggründen die europäischen Normen des Vertrauens zu umgehen oder Sachverhalte zu regeln, in denen die besondere Bedeutung der Verteidigung nicht betroffen ist.
B – Zu Art. 307 EG
189 Einigen Stellungnahmen der beklagten Staaten zufolge hindert die Aufnahme von Geheimhaltungsbestimmungen in mit Waffenlieferanten bzw. mit Drittstaaten geschlossene Verträge an der Zahlung der Zölle.
190 Obwohl solche Klauseln als Regeln für die Wirksamkeit oder Gültigkeit eines Kaufvertrags wirken, hängen sie vom freien Willen der Parteien ab, so dass, wenn ein Mitgliedstaat sich damit einverstanden erklärt, einige Angaben geheim zu halten, und damit die Erfüllung seiner gemeinschaftlichen Pflichten erschwert, er diesen „Pakten“ Vorrang vor seinen europäischen Verpflichtungen einräumt.
191 Geht eine solche private Absprache seinem Beitritt zur Union voraus, gerät sie durch die Übernahme des Gemeinschaftsrechts in eine heikle Position der Rechtswidrigkeit.
192 Hinsichtlich internationaler Verträge verlangt Art. 307 EG an erster Stelle die Identifizierung des streitigen Vertrags, damit das Datum seines Abschlusses, sein Inhalt und die Vereinbarkeit seiner Bestimmungen mit der Rechtsordnung der Union festgestellt werden können.
193 Es kann keine Verträge geben, die so geheim sind, dass sie die Erfüllung der Zollverpflichtungen behindern und die Anwendbarkeit von Art. 307 beseitigen(141) .
194 Der Gerichtshof hat zwar den zeitweiligen Vorrang eines bilateralen Vertrags hingenommen(142), aber früh darauf hingewiesen(143), dass die Bestimmung Drittstaaten „Rechte“ verleiht, den Mitgliedstaaten aber gleichzeitig Pflichten auferlegt, so dass davon auszugehen ist, dass sie auf die Wahrnehmung der Vorrechte, die ihnen der ältere Vertrag einräumte, verzichten, wenn der neue es verlangt.
195 Die Maxime pacta sunt servanda, die dieser Bestimmung zugrunde liegt, duldet keine Apathie, denn sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, „alle geeigneten Mittel [anzuwenden], um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben“. In den Stellungnahmen der Beklagten in diesen Verfahren lässt sich kein Bemühen um die Überwindung der möglichen Widersprüche feststellen, was für die Zurückweisung dieses Klagegrundes spricht.
196 Das Königreich Schweden hat sich in der mündlichen Verhandlung besonders aktiv gezeigt, denn es hat mit Nachdruck betont, dass in einigen bilateralen Kooperationsverträgen(144) dem Käufer ein Verbot auferlegt werde, ohne Zustimmung des Verkäufers oder des Lieferanten Informationen über den Erwerb weiterzugeben. Meiner Ansicht nach legt dieser Gedanke die Erfüllung des Gemeinschaftsrechts in die Hände Dritter, seien es Staaten, private Einrichtungen oder Unternehmen.
C – Zum Vertrauensschutz
197 Mit Ausnahme Finnlands und Schwedens haben sich alle anderen beklagten Staaten in ihren Schriftsätzen darauf berufen, dass der Standpunkt der Kommission in den vorliegenden Verfahren den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze.
198 Wie ich in Bezug auf das Vorverfahren dargestellt habe, steht die Kommission mit Deutschland, Italien und Griechenland seit geraumer Zeit in Verhandlungen; daran erinnern ihre jeweiligen Regierungen nunmehr, um geltend zu machen, dass sie dadurch in Sicherheit gewiegt und zu der Annahme geführt worden seien, dass angesichts der damals von der Hüterin der Verträge gezeigten Passivität keine Vertragsverletzung gegeben sei.
199 Ebenso schildert Dänemark diese Kontakte und die Vertragsverletzungsdossiers aus den Jahren 1984 und 1985 und ergänzt, da keine Klage beim Gerichtshof eingereicht worden sei, sei bei den Staaten die Vermutung entstanden, dass die Kommission stillschweigend die Befreiung von den Zöllen für die Einfuhr von militärischem Gerät zugelassen habe.
200 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes schränkt den Widerruf von Verwaltungsakten zugunsten des Einzelnen(145) gegenüber der öffentlichen Gewalt ein.
201 Er fördert das Klima der Rechtssicherheit, das die Stabilität des Rechts erfordert, damit in Kenntnis der Sachlage und der Folgen eines Verhaltens gehandelt werden kann; damit wird eine Atmosphäre der Gewissheit geschaffen(146), die für Wirtschaftsbeziehungen besonders förderlich ist(147) .
202 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs(148) hat ihn als „Grundprinzip der Gemeinschaft“ bezeichnet(149), sie hat ihm gegenüber rückwirkenden bzw. sofort wirksamen Normen Wirkung verschafft(150) und es dem Normadressaten erlaubt, im Fall einer Änderung den früheren Status beizubehalten, wenn er aufgrund des Handelns der Verwaltung glaubte, der Status quo werde sich nicht ändern(151) .
203 Damit der Vertrauensschutz seine Schutzwirkung entfaltet, muss sich der Bürger(152) auf äußere Zeichen und nicht auf rein subjektive Vermutungen oder Überzeugungen stützen können(153) ; nach Abwägung der in Rede stehenden Interessen muss die Situation desjenigen, der berechtigtes Vertrauen in das Handeln der Verwaltung gesetzt hat, diesen Schutz rechtfertigen(154) .
204 Wie sich leicht erkennen lässt, kann dieser in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
205 Wiederholt hat der Gerichtshof der Kommission eine absolute Freiheit bei der Entscheidung darüber, ob es opportun ist, einen Mitgliedstaat zu verklagen, zugestanden; dies umfasst auch die Wahl des Zeitpunkts der Klageerhebung(155), der an keine Frist gebunden ist.
206 Darüber hinaus wirkt der Vertrauensschutz als Hürde für die außerordentliche Möglichkeit, die Wirksamkeit eines Gemeinschaftsakts auf einen Zeitpunkt festzulegen, der vor seiner Veröffentlichung liegt(156), allerdings kehren die Beklagten dieses Argument um in der Absicht, die Wirkung des vor der Verordnung Nr. 150/2003 maßgeblichen Rechtsrahmens zu umgehen.
207 Folglich wäre es vielleicht angebrachter, von eigenständigen Rechtsakten der Kommission zu sprechen(157), um die Annahme zu stützen, dass sie ihre Rügen fallen gelassen habe.
208 Aber auch diese Sichtweise verspricht keinen Erfolg, denn die Kommission hat in der während der Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 150/2003 abgegebenen Erklärung(158) ihrem festen Willen Ausdruck verliehen, nicht auf die angefallenen Zölle zu verzichten, und sich hierzu die geeigneten Maßnahmen vorbehalten.
209 Auch für die Zeit davor kann nicht auf ein Zugeständnis der Kommission in diesem Sinne geschlossen werden, denn bereits 1988 erarbeitete sie ein Projekt für die Aussetzung der Zölle, das teilweise an den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten scheiterte, sich zu einigen.
210 Jedenfalls enthält die Verordnung Nr. 150/2003 keine rückwirkenden Bestimmungen, und die Staaten selbst haben diese Lücke gebilligt, denn sie haben sie nicht angefochten.
211 Einige Staaten fordern, aufgrund des Vertrauensschutzes die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken(159), doch darf der Gerichtshof, wie ich dargelegt habe, nicht zu den wirtschaftlichen Folgen der von ihm festgestellten Vertragsverletzungen Stellung nehmen.
212 Eine zeitliche Beschränkung ist nicht angebracht, denn sie hat Ausnahmecharakter(160) ; würde die Vertragsverletzung festgestellt, hätte dies für die Staaten keine schwerwiegenden finanziellen Folgen. Darüber hinaus darf die zusätzliche Besonderheit nicht vergessen werden, dass in den vorliegenden Rechtssachen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 eine Abgrenzung vornimmt, indem er Berichtigungen nach mehr als drei Jahren seit der Geltendmachung nicht mehr zulässt.
213 Die Zurückweisung der Einreden und der Sachgründe der Staaten und das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Vertragsverletzungen führen dazu, dass den sieben Klagen stattzugeben ist.
VII – Kosten
214 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihren Klagen obsiegt hat, sind den Beklagten die Kosten der jeweiligen Verfahren aufzuerlegen.
215 Gemäß Art. 69 § 4 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, jeweils ihre eigenen Kosten.
VIII – Ergebnis
216 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Republik Finnland (C‑284/05), das Königreich Schweden (C‑294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C‑372/05), die Italienische Republik (C‑239/06), die Hellenische Republik (C‑409/05) und das Königreich Dänemark (C‑461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.
2. Das Königreich Schweden (C‑294/05) und die Italienische Republik (C‑387/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, indem sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von „Dual-Use“-Material nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.
3. Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C‑284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C‑294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C‑372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C‑387/05 und C‑239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C‑409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C‑461/05.
4. Die Mitgliedstaaten, die als Streithelfer beigetreten sind, tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) .
(2) – Ratione tempore ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) anzuwenden, die vor Kurzem durch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145, S. 1) ersetzt worden ist, mit der der „Modernisierte Zollkodex“ erlassen wurde.
(3) – Verordnung des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1).
(4) – Verordnung des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).
(5) – Bei allen Vertragsverletzungsverfahren geht es um die Einfuhr von Kriegsmaterial, mit Ausnahme eines der beiden gegen Italien gerichteten, der Rechtssache C‑387/08, in der die erworbenen Waren für zivile und militärische Zwecke bestimmt sind, sowie des Verfahrens gegen Schweden, in dem die Kommission ihre Rüge auf die Einfuhr sowohl von Kriegsmaterial als auch von „Dual-Use“-Material stützt.
(6) – Zwei herausragende Beispiele für diese traumgeborene Schimäre, An die Freude von Friedrich Schiller, die Beethoven in seiner neunten Symphonie in D-Moll, Op. 125, vertont hat, und das legendäre Lied „Imagine“ von John Lennon beschwören eine Menschheit, die brüderlich an diesem Streben festhält.
(7) – Ich stimme der Maxime si vis pacem para bellum nicht zu, auch wenn der von mir hochgeschätzte Cervantes in einem burlesken Versuch zu ihrer Rettung Don Quijote sagen lässt: „Aus meinen Augen mit denen, die da behaupten möchten, dass die Wissenschaften [die Gesetze] den Vorrang vor den Waffen haben! Denen werde ich sagen, wer auch immer sie sein mögen, dass sie nicht wissen, was sie reden … Haben die Waffen doch zu ihrem Gegenstand und letzten Ziel den Frieden, das höchste Gut, das die Menschen in diesem Leben sich wünschen können.“ Don Quijote de La Mancha , Teil I, 37. Kapitel, freie Übersetzung.
(8) – Ich fasse diese sieben Schlussanträge in einem einzigen Dokument zusammen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgelegt worden wären, wenn nicht die mündliche Verhandlung in diesen sieben von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren am selben Tag stattgefunden hätten.
(9) – Nach Beccaria, C., Dei delitti e delle pene , Alianza Editorial, 1998, Madrid, Kapitel XV, ist das Geheimnis der stärkste Schutzschild der Tyrannei, S. 82.
(10) – Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9).
(11) – Beschluss des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24).
(12) – Die Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich nach ihrem Art. 22 nur auf die Verordnung Nr. 1150/2000.
(13) – Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25, S. 1).
(14) – Fünfter Erwägungsgrund und Art. 1 der Verordnung Nr. 150/2003.
(15) – Fünfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 150/2003.
(16) – Art. 8.
(17) – In Nr. 14 der Klageschrift.
(18) – In der Rechtssache gegen Finnland kam es sogar zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2219, das später eingestellt wurde.
(19) – Angesichts der Verzögerungen macht sie neben der Hauptforderung Verzugszinsen geltend.
(20) – So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C‑284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C‑294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C‑372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C‑387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C‑409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C‑461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C‑239/06) Griechenland und Finnland.
(21) – Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C‑372/05, C‑387/05, C‑409/05, C‑461/05 und C‑239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C‑284/05 und C‑294/05.
(22) – Die Berufung auf diese Ausnahme hat die deutsche Regierung in ihrer Klagebeantwortung auf eine umfangreiche Argumentation gestützt, zu der ihr Schweigen in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz steht, was darauf hindeuten mag, dass sie von ihrer Stichhaltigkeit wenig überzeugt ist.
(23) – Lenaerts, K., Arts, D., und Maselis, I., Procedural Law of the European Union, Robert Bray (Hrsg.), Sweet & Maxwell, London, 2006, S. 141 f., vertreten diese These hinsichtlich des besonderen Verfahrens des Art. 95 Abs. 9 EG; meines Erachtens spricht nichts dagegen, sie auf das besondere Verfahren des Art. 298 Abs. 2 EG zu erstrecken, auf das sich die Autoren im Übrigen unter der Überschrift „Relationship between Art. 226 and 227 of the EC Treaty. And special procedures relating to the improper use of derogating provisions“ beziehen. Sie führen aus: „the opportunity afforded to the Commission by Art. 95 of the EC Treaty in order to bring a matter directly before the Court of Justice without incurring the delay of a pre-litigation procedure is intended to serve the Community interest of protecting in full the establishment of the internal market. However, this does not preclude the Commission from opting to bring procedings under Art. 226 of the EC Treaty in the interest of the defendant Member State.“
(24) – Der Ordre public schließt jedes Ermessen aus.
(25) – Zum Beispiel der Zollkodex der Gemeinschaften.
(26) – Ein Ansatz, der auch in den Nrn. 63 bis 67 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 6. April 1995 in der Rechtssache Kommission/Griechenland erkennbar ist, die mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. März 1996 gestrichen wurde (C‑120/94, Slg. 1996, I‑1513). Vor dem Hintergrund der einseitigen Maßnahmen der Hellenischen Republik, die der Kommission zufolge darauf gerichtet waren, das Verbot des Handels über den Hafen von Saloniki mit Erzeugnissen, die aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien stammen, aus ihr kommen oder für sie bestimmt sind, sowie der Einfuhr von Erzeugnissen, die aus dieser Republik stammen oder kommen, nach Griechenland zu rechtfertigen, war die einzige Klage, die bislang im Wege des außerordentlichen Verfahrens des Art. 298 EG (früher Art. 225 EG) erhoben wurde.
(27) – Díez-Hochleitner, J., und Martínez Capdevila, C., Derecho de la Unión Europea, McGraw-Hill, Madrid, 2001, S. 419.
(28) – Ich teile in diesem Punkt die von der Kommission in der Erwiderung angestellten Überlegungen.
(29) – Urteil vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C‑414/97, Slg. 1999, I‑5585).
(30) – Wenn ich mich auf diese Entscheidung von eindeutig sekundärer Bedeutung berufe, möchte ich nicht das System des stare decisis et non quieta movere überbewerten, sondern den Gerichtshof auf diesen Umstand aufmerksam machen.
(31) – García de Enterría, E., „La lucha contra las inmunidades del poder en el derecho administrativo (poderes discrecionales, poderes de gobierno, poderes normativos)“, in Revista de Administración Pública , Nr. 38, 1962, S. 159-208.
(32) – Das House of Lords nahm im Fall Zamora ([The Zamora (1916), 2 Appeal Cases, 77]) entschieden Stellung: „Diejenigen, die für die nationale Sicherheit verantwortlich sind, müssen die einzigen sein, die befugt sind, zu entscheiden, was für die Sicherheit erforderlich ist. Es wäre höchst unvorsichtig, Angelegenheiten dieser Art zum Gegenstand gerichtlicher Beweiserhebungen oder zum öffentlichen Gesprächsstoff zu machen.“
(33) – Urteile des Gerichtshofs vom 8. Februar 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich (124/81, Slg. 1983, 203), vom 21. September 1988, Kommission/Frankreich (50/87, Slg. 1988, 4797), und vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland (C‑61/94, Slg. 1996, 3989).
(34) – ABl. 1991, L 176, S. 7 (Berichtigung ABl. 1992, L 383, S. 117), konsolidierte Fassung mit Änderungen vom 21. Februar 1995 (ABl. 1995, L 44, S. 61), die bei Einreichung der Klage galt.
(35) – Ich zitiere insoweit das Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2008, Kommission/Griechenland (C‑36/08, Slg. 2008, I‑0000).
(36) – Rechtssache C‑104/02, Slg. 2005, I‑2689.
(37) – Von 1958 bis 1970.
(38) – ABl. L 94, S. 19.
(39) – Diese Mittel werden als „traditionelle“ bzw. „eigentliche“ Eigenmittel bezeichnet, da ihr Entstehen ausschließlich von den Gemeinschaftspolitiken abhängt und nicht vom Willen der Staaten.
(40) – Vom 25. und 26. Juni 1984.
(41) – ABl. L 128, S. 15.
(42) – Trotz der allgemeinen Formulierung des Rates von Fontainebleau, der als Adressaten dieser Maßnahme alle Mitgliedstaaten mit angespannter Haushaltslage bezeichnete.
(43) – Dieser Ausgleich ist noch in Art. 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163, S. 179), dem Sechsten Eigenmittelbeschluss, vorgesehen.
(44) – Diese Regelung findet sich in Art. 5 des Beschlusses 2007/436, in Fn. 43 angeführt.
(45) – Seit 2002 bezeichnet als Bruttonationaleinkommen (BNE).
(46) – Die Eigenmittel auf BNE-Grundlage werden unter Anwendung eines jährlich festgelegten Satzes auf die Summe der Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen berechnet; ihnen kommt eine große Bedeutung zu, da sie die Obergrenze auf der Mehrwertsteuergrundlage, die Verteilung der Kosten für den Rabatt des Vereinigten Königreichs und die Obergrenze der Gesamteinnahmen nach Maßgabe der Finanziellen Vorausschau festlegen. Der geltende Beschluss setzt die Eigenmittelobergrenze auf 1,24 % des BNE der Gemeinschaft zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen auf 1,31 % des BNE der Gemeinschaft fest.
(47) – Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2007/436.
(48) – ABl. L 253, S. 42.
(49) – Auf diese Weise wird die Anerkennung der Zölle als legitimes Schutzinstrument gegenüber einer vorgeblich tief liberalen internationalen Inspiration verständlich, wie Berr, J., und Trémeau, H., in Le Droit Douanier: Communautaire et national, 7. Aufl., Economica, 2006, S. 3, ausführen.
(50) – In meinen am 26. Oktober 2004 vorgelegten Schlussanträgen in der Rechtssache D (Urteil vom 5. Juli 2005, C‑376/03, Slg. 2005, I‑5821) erinnere ich daran, dass die Errichtung einer Zollunion in der Gemeinschaft die Festlegung eines gemeinsamen Außenzolls erforderte und der ungehinderte Warenverkehr nach einer Harmonisierung der indirekten Steuern verlangte. Darüber hinaus spreche ich mich für eine Angleichung der direkten Steuern aus, um die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr zu erleichtern.
(51) – Art. 7 Abs. 2 bestimmt: „Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird die jährliche Abschlussrechnung im Sinne von Absatz 1 nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.“
(52) – So wie es in der Rechtssache C‑387/05 bei Italien der Fall war.
(53) – Die Überlegungen der griechischen Regierung (Nrn. 10 und 11 ihrer Klagebeantwortung) sind bedenkenswert, trotz der Verwendung der Begriffe „ zollrechtliche Zuwiderhandlung“ und „Finanzvergehen“, die unsachgemäß ist, da es hier nicht um die Beurteilung einer Sanktion geht, sondern nur um die Feststellung einer Vertragsverletzung .
(54) – Die Unterscheidung wird in den Schlussanträgen von Generalanwältin Stix-Hackl vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache Kommission/Belgien sichtbar, die mit Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006 entschieden wurde (C‑377/03, Slg. 2006, I‑9733), denn ausgehend von dieser Unterscheidung stellt sie klar, dass „sich die Rügen der Kommission laut Klageantrag auf Verletzungen der Eigenmittelverordnung beschränken“, so dass der Gerichtshof hier Verstöße gegen die Regelungen des Zollrechts nicht gesondert festzustellen habe.
(55) – Kommission/Frankreich (C‑276/97, Slg. 2000, I‑6251).
(56) – Mit den Worten von Generalanwältin Stix-Hackl in den bereits zitierten Schlussanträgen.
(57) – Weiter unten nehme ich aus der Sicht des Art. 296 EG zu den von den beklagten Staaten vorgebrachten Rechtfertigungsgründen Stellung.
(58) – ABl. L 256, S. 1.
(59) – Diese ausgeprägte Abwärtstendenz wird im Bericht von Lamassoure, A., Arbeitsdokument Nr. 1 über die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zur Geschichte der Eigenmittel der Gemeinschaften des Haushaltsausschusses, 2005, S. 6, dargestellt.
(60) – De lege ferenda spricht sich Jordán, J. M., in „Por una reforma del sistema de financiación de la Unión europea“, Quaderns de Política Econòmica, Revista electrónica, 2ª época, Bd. 2, Januar-März, 2003, S. 13, für die Ersetzung der Mittel auf BNE-Grundlage durch eine Beteiligung an den nationalen Steuern aus, insbesondere der Einkommensteuer, um so den Weg frei zu machen für eine unmittelbarere Beziehung zwischen der Europäischen Union und den Bürgern, die durch ein Element steuerlichen Föderalismusses dynamisiert würde, aufgrund dessen jeder Europäer seinen Beitrag nach seinen eigenen Einkünften und nicht nach denen seines Landes leisten würde.
(61) – Im Fall Deutschlands ist eine Zahlung von 10 803 000 Euro bereits im schriftlichen Verfahren festgestellt worden, andere Staaten wie Finnland und Schweden haben solche Zahlungen in der mündlichen Verhandlung angekündigt.
(62) – Auf die Hauptforderung, unbeschadet ihrer Auswirkung auf die Verzugszinsen.
(63) – Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (C‑19/05, Slg. 2007, I‑8597).
(64) – Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Kommission /Niederlande (C‑96/89, Slg. 1991, I‑2461, Randnr. 37), vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland (C‑348/97, Slg. 2000, I‑4429, Randnr. 64), vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C‑392/02, Slg. 2005, I‑9811, Randnr. 60), und vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien (C‑546/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
(65) – Dieses Argument kommt klar in den Schlussanträgen von Generalanwalt Geelhoed vom 10. März 2005 in der Rechtssache Kommission/Dänemark, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2005 (C‑392/02) ergangen ist, zum Ausdruck.
(66) – Das in der vorstehenden Fußnote angeführte Urteil Kommission/Dänemark geht, obwohl es der Vertragsverletzungsklage stattgibt, hingegen nicht von einem Verstoß gegen Art. 10 EG aus, den Generalanwalt Geelhoed befürwortet hatte.
(67) – Der Gedankengang lässt sich in ihrer Gegenerwiderung erkennen.
(68) – Die nicht alle beklagten Staaten betrifft, worauf der dänische Vertreter in der mündlichen Verhandlung mit einer entsprechenden Klarstellung für sein Land hingewiesen hat.
(69) – Von der dänischen Regierung im Vorverfahren vorgeschlagen und in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Regierung Portugals auf der Grundlage einer ungerechtfertigten Bereicherung der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt.
(70) – Aufgestellt durch den Beschluss Nr. 255/58 des Rates wurde sie weder geändert noch veröffentlicht, obgleich sie aufgrund einer schriftlichen Anfrage (E-1323/2001) des Europaabgeordneten Staes (Verts/ALE) vom 3. Mai 2001 (ABl. C 364 E, S. 85) von der Kommission verbreitet wurde.
(71) – Nur im Hinblick auf den Teil, der die „Dual-Use“-Materialien betrifft, aber nicht im Hinblick auf Waffen.
(72) – Das Vorbringen Schwedens konzentriert sich auf die Waffen, worauf die Kommission in der Erwiderung hinweist, ohne dass der schwedische Vertreter dem widersprochen hätte, denn statt ihn zurückzuweisen, spricht er die Frage in der Gegenerwiderung nicht einmal an und nimmt nur auf Kriegsmaterial Bezug. In der Rechtssache C‑387/05 strukturiert Italien seine Erklärungen ebenso wenig auf der Grundlage von Art. 296 Abs. 1 Buchst. a EG, wenngleich sie ihn zitiert.
(73) – Seine spezifische Anwendung hängt davon ab, ob sämtliche Voraussetzungen, die ich weiter unten untersuche, vorliegen.
(74) – Dieser Gedanke kommt sowohl in den Schlussanträgen von Generalanwalt Mazák vom 10. Juli 2007, Nrn. 58 bis 68, als auch im Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C‑337/05, Slg. 2008, I‑0000, Randnrn. 47 bis 49), zum Ausdruck, die die Anwendung von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG auf die freihändige Vergabe von bestimmten Verträgen über den Kauf von Hubschraubern unter Umgehung einer öffentlichen Ausschreibung ablehnen. Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshof vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C‑157/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnrn. 24 bis 28).
(75) – Diejenigen über Eigenmittel.
(76) – Ohne in Demagogie verfallen zu wollen, frage ich mich, ob für den Fall, dass den Argumenten der Mitgliedstaaten gefolgt würde, mit demselben Elan die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten und gar die Grundrechte ausgehebelt würden.
(77) – Praktisch einstimmig.
(78) – Ich schließe mich der Feststellung von Garrido Cuenca, N., in „El episodio judicial de la desclasificación de los papeles del CESID. Las sentencias del Tribunal Supremo de 4 de abril de 1997. Paradojas y paralogismos de un conflicto entre la función de gobierno y el derecho a la tutela judicial efectiva“, Revista de Administración Pública, Nr. 143, Mai-August 1997, an, wonach „sich nicht einfach sagen lässt, dass die Einstufung einer bestimmten Materie als geheim durch eine Regierung ihre vollständige Abschirmung gegenüber jeder Überprüfung bedeutet. Eher im Gegenteil war der Gesetzgeber der Ansicht, dass der Zugang einer anderen öffentlichen Gewalt, der er ausdrücklich in der Verfassung vorbehalten ist, zwingend zu gewähren ist“; je nach Rechtsordnung können dies das Parlament und die Gerichte sein, aber gelegentlich ist die Zuweisung dieser Funktionen auch nicht geregelt.
(79) – Wohlverstanden in einer rein nationalen Sichtweise der Rechtswirklichkeit, denn auf gemeinschaftlicher Ebene sind die Grundsätze der Zuständigkeit und der Subsidiarität abzuwägen.
(80) – De Lucas, J., „Secretos de Estado“, Derechos y libertades, Revista del Instituto Bartolomé de las Casas, S. 57.
(81) – Wie sich den Klagen entnehmen lässt, sehen einige Staaten in der Zollerhebung eine Herausforderung, die ihre sensibelsten Interessen beeinträchtigt, während sie für andere eine harmlose Formalität darstellt.
(82) – Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, Slg. 1986, 1651).
(83) – In den Art. 30 EG, 39 EG, 46 EG, 58 EG, 64 EG, 296 EG und 297 EG.
(84) – Urteile vom 11. März 2003, Dory (C‑186/01, Slg. 2003, I‑2479, Randnr. 31), vom 15. Mai 1986, Johnston, Randnr. 26, vom 26. Oktober 1999, Sirdar (C‑273/97, Slg. 1999, I‑7403, Randnr. 16), und vom 11. Januar 2000, Kreil (C‑285/98, Slg. 2000, I‑69, Randnr. 16).
(85) – Urteile in den Rechtssachen Sirdar, Kreil und Dory, ausführlich verarbeitet in der auslegenden Mitteilung zur Anwendung des Artikels 296 EGV auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern (SEK[2006] 1554) (SEK[2006] 1555).
(86) – Generalanwalt Cosmas weist in seinen Schlussanträgen vom 23. März 2000, denen das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2000, Albore (C‑423/98, Slg. 2000, I‑5965), folgte, auf das Risiko hin, dass die systematische Berufung auf diese Interessen dem Vertrag schwerwiegenden Schaden zufügen und zu Funktionsstörungen der Mittel zur Kontrolle der Vereinbarkeit von auf Art. 296 EG gestützten nationalen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht führen kann.
(87) – Die Theorie des „acte de gouvernement“ erfuhr eine tief greifende Umwandlung, als der französische Conseil d’État im Urteil vom 19. Februar 1875, Prince Napoléon (Rec. 155), die Lehre vom politischen Beweggrund aufgab, die er in früheren Entscheidungen vertreten hatte (CE, 1. Mai 1822, Laffitte, und CE, 9. Mai 1867, Duc d’Aumale), um seine fehlende Zuständigkeit für die Entscheidung über bestimmte Handlungen der Verwaltung zu begründen.
(88) – In Niebla , einem Werk von Miguel de Unamuno, fordert die Hauptfigur, Agustín, sein eigenes Schicksal heraus und lehnt sich sogar gegen den Autor auf, mit dem er in dem Roman ein berühmtes Zwiegespräch führt, in dem er ihn bittet, die Figur nicht zu töten. Den Staaten droht diese Gefahr offenkundig nicht, nicht einmal, wenn der Ausgang dieser Rechtsstreitigkeiten sie nicht zufriedenstellt, denn diejenigen, die die Chronik der Gemeinschaften in mehr als 50 Jahren geschrieben haben, sind eben die Staaten, die heute dem Ziel der Rechtseinheit ablehnend gegenüberstehen, wahrscheinlich weil sie das Gefühl haben, Opfer bringen zu müssen.
(89) – Italien nimmt in der Rechtssache C‑239/06 ausdrücklich diese extreme Position ein und vertritt die Auffassung, dass es in keiner Weise beweispflichtig sei.
(90) – So die deutsche Fassung.
(91) – Urteile vom 10. März 1987, Kommission/Italien (199/85, Slg. 1987, 1039), vom 4. Oktober 1991, Richardt und Les Accessoires Scientifiques (C‑367/89, Slg. 1991, I‑4621), vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland (C‑394/02, Slg. 2005, I‑4713).
(92) – Oben angeführt.
(93) – Weder ist er dafür zuständig, noch bildet diese Frage den Kern des Rechtsstreits; dessen ungeachtet existiert hierzu eine umfangreiche juristische Literatur: Wiggings, J. R., in Freedom of Secrecy, N. York, Oxford University Press, 1964, Revenga Sánchez, M., „Razonamiento Judicial, Seguridad Nacional y Secreto de Estado“, Revista española de Derecho Constitucional, 18. Jahrgang, Nr. 53, Mai-August 1998, De Lucas, J., a. a. O., S. 35-62.
(94) – Deren naturgemäßer Ausdruck der Binnenmarkt und das Zollsystem sind.
(95) – Urteil vom 14. März 2000, Église de scientologie (C‑54/99, Slg. 2000, I‑1335, Randnr. 17).
(96) – Im Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C‑322/01, Slg. 2003, I‑14887), hat der Gerichtshof kategorisch verneint, dass rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs rechtfertigen können (Randnr. 122).
(97) – Nr. 31 der Klageschrift (C‑409/05).
(98) – Rechtssache C‑461/05.
(99) – Rechtssache C‑239/06.
(100) – Randnr. 22 am Ende.
(101) – Randnr. 23.
(102) – So Dänemark in der Rechtssache C‑461/05 oder Finnland in seinem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache gegen Italien (C‑239/06).
(103) – Etwa das Eigenlob Deutschlands in seinem Verfahren (C‑372/05).
(104) – In der Fassung durch Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 2913/92 vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 13).
(105) – In der kriegerischen Sprache, die diese Rechtssachen durchzieht, wollen die beklagten Staaten „mit Kanonen auf Spatzen schießen“.
(106) – Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders (352/85, Slg. 1988, 2085), das Generalanwalt Cosmas in seinen oben angeführten Schlussanträgen vom 23. März 2000 zitiert.
(107) – In diesem Sinne weisen die Schlussanträge (Nr. 62) und das Urteil (Randnr. 53) in der bereits kommentierten Rechtssache C‑337/05 die Entscheidung Italiens, eine Reihe von Verträgen ohne Berücksichtigung der Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe direkt zu vergeben, um die Verbreitung vertraulicher Informationen zu verhindern, als unverhältnismäßig zurück.
(108) – Gemäß Art. 7 Abs. 1 „[unterrichten] die Mitgliedstaaten … die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über ihre verwaltungsmäßige Durchführung“. Sie übermitteln der Kommission ferner spätestens drei Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres Angaben zur Gesamtzahl der ausgestellten Bescheinigungen sowie zum Gesamtwert und zum Bruttogewicht der nach den Vorschriften dieser Verordnung eingeführten Waren.
(109) – Diese Bescheinigungen habe ich bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens behandelt.
(110) – Die Staaten schweigen hierzu, obwohl in der Verordnung eine gewisse Sorge zum Ausdruck kommt, denn der sechste Erwägungsgrund spricht von der Notwendigkeit, „Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten Angaben über die Menge, den Wert und die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen sowie die Verfahren zur Durchführung dieser Verordnung übermitteln“.
(111) – Daten, die ich im Übrigen nicht für gefährdet halte.
(112) – Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 1150/2000.
(113) – Entscheidung 97/245/EG, Euratom der Kommission vom 20. März 1997 zur Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung bestimmter Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Systems der Eigenmittel der Gemeinschaften zuzuleiten haben (ABl. L 97, S. 12).
(114) – Etwa einer nachträglichen Inspektion durch die Kommission.
(115) – Finnland führt in der Rechtssache C‑284/05 aus, dass es sich in manchen Fällen um Teile handele, die später zusammengesetzt werden müssten.
(116) – Nr. 58 ihrer Erwiderung in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C‑372/05).
(117) – In Nr. 26 der Erwiderung in dem Verfahren gegen Finnland (C‑284/05).
(118) – Die Bestimmung räumt den nationalen Behörden ein weites Ermessen ein: „Soweit das gemeinschaftliche Zollrecht keine diesbezüglichen Vorschriften enthält, regeln die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit der in ihrem Gebiet gelegenen Zollstellen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren oder des Zollverfahrens, in das die Waren übergeführt werden sollen.“
(119) – Selbstverständlich eine Person seines Vertrauens, wie einen Militärrichter.
(120) – Verordnung des Rates vom 10. Mai 1999 zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission mit der Kontrolle der Eigenmittel der Gemeinschaft beauftragten Bediensteten (ABl. L 126, S. 9).
(121) – Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Kommission/Niederlande (C‑408/97, Slg. 2000, I‑6417).
(122) – Dies ergibt sich u. a. aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Kommission/Italien (C‑10/00, Slg. 2002, I‑2357).
(123) – So etwa die finnische Regierung.
(124) – Verkäufer, Käufer oder einfache Zwischenhändler.
(125) – Den Nrn. 30 bis 32 der Gegenerwiderung Finnlands in der Rechtssache C‑284/05 zufolge wird die Geheimhaltungspflicht für die Unternehmen sorgfältig angewandt, vor allem bezüglich ihrer Geschäftsräume und der Verlässlichkeit ihres Personals.
(126) – In der mündlichen Verhandlung habe ich von Griechenland keine zufriedenstellende Erklärung erhalten, wie die Zahlung der Zölle ein Programm zur bloßen Wartung von Flugzeugen beeinträchtigen könnte angesichts dessen, dass die Inspektionen (ich beziehe mich nicht auf Ersatzteile) als reine Dienstleistung diesen Abgaben nicht unterliegen.
(127) – Als Art. 346 taucht er in der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2008, C 115, S. 1), wie er sich aus dem am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrag ergibt, wieder auf.
(128) – Trombetta, S., „La protection des intérêts nationaux de la défense quand la défense devient européenne“, Revue du Marché commun et de l ´Union européenne, Nr. 490, Juli-August 2005, S. 442-443. Andere monografische Abhandlungen zu Art. 296 EG finden sich bei Bratanova, E., Legal Limits of National Defense Privilege in the European Union, Overview of the recent European Court of Justice judgement on Art. 296 European Community Treaty and the new role of the Commission in armaments: A step towards a single market in armaments?, Bonn International center for conversion, BICC paper 34, 2004, Eikenberg, K., „Article 296 (ex -223) E.C. and external trade in strategic goods“, European Law Review, Bd. 25, Nr. 2, April 2005, und Barbe, I., „L´article 223 du traité de Rome: un article controversé“, Droit et défense, Revue générale du droit de la sécurité et de la défénse, Nr. 98/1.
(129) – Moreiro González, C. J., Las cláusulas de seguridad nacional, Iustel, Madrid, 2007, S. 39 bis 48, steuert einige interessante Überlegungen bei, wenn er beschreibt, was er als den „polysemischen Charakter der nationalen Sicherheit im zeitgenössischen Völkerrecht“ bezeichnet, denn angesichts der Verbreitung der Waffen gerät die nationale Sicherheit als ein der Geburt des Staates wesenseigenes Element ins Hintertreffen und markiert einen Übergang, der, ohne diese ursprüngliche Charakterisierung aufzugeben, es erlaubt, sie auch in anderen Zusammenhängen festzustellen, in denen eine ausgeprägte Globalisierung vorherrscht.
(130) – Sie liefern u. a. Informationen zum Register der Vereinten Nationen über konventionelle Waffen (http://disarmament.un.org/UN_REGISTER.NSF), die sogar die Arsenale der Staaten beschreibt, oder zur Rüstungsindustrie (http://www.defenseindustrydaily.com).
(131) – Garrido Cuenca, N., a. a. O., S. 231, weist darauf hin, dass ein Staatsgeheimnis nicht aufhört, ein Staatsgeheimnis zu sein, weil es jemand unter Verletzung der Geheimhaltungsbestimmungen veröffentlicht; ich neige zu der Annahme, dass die Öffentlichkeit im Netz von den beklagten Staaten geduldet wird, da nichts Gegenteiliges nachgewiesen wurde. Als Kontrapunkt nennt Moreira González, C. J, in dem zitierten Buch, S. 202 und 203, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Februar 1995, Rechtssache Verening Weekblad Bluf, in dem bestätigt wird, dass ein vertraulicher Bericht infolge seiner späteren Veröffentlichung seinen Vertraulichkeitscharakter verliert, so dass „… la protection de l'information en tant que secret d´État ne se justifiait plus et le retrait de la circulation … n'apparaissait plus nécessaire pour atteindre le but légitime poursuivi …“ (Nr. 45).
(132) – Trombetta S., a. a. O., S. 447 bis 450.
(133) – Diese Option, die weniger radikal ist als die Aufhebung von Art. 296 EG, stößt ebenfalls auf Hindernisse, denn obgleich die Kommission das Initiativrecht hat, obliegt die endgültige Entscheidung dem Rat, ohne dass ein eventuelles Vetorecht der Staaten vergessen werden darf.
(134) – Spezifisch der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP).
(135) – Hervorgegangen aus der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 (ABl. L 245, S. 17). An ihr beteiligen sich alle Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks, und zu ihren Aufgaben gehören vor allem die Entwicklung und Förderung der Europäischen Rüstungszusammenarbeit, die Unterstützung des Rates und der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Union im Bereich der Krisenbewältigung und die Unterstützung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik .
(136) – Art. 2 Abs. 4 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(137) – Art. 222 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(138) – Im Bereich der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 159, S. 1), der Gemeinsame Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten (ABl. L 156, S. 79), die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200, S. 1), sowie als Soft Law der im Jahr 1998 angenommene Verhaltenskodex der EU über Waffenexporte.
(139) – Die in Spanien Mitte der neunziger Jahre von Organisationen wie Amnesty International, Intermon Oxfam und Greenpeace durchgeführte Kampagne trug den illustrativen Slogan „Hay secretos que matan“ („Es gibt Geheimnisse, die töten“).
(140) – Aufsicht über die ordnungsgemäße Erhebung der Eigenmittel.
(141) – Einige ausführliche Kommentare zu seinen Wirkungen in Stoffel Vallotton, N., „Las relaciones entre el derecho internacional y el derecho comunitario en el marco del artículo 307 CE: convenios de Estados miembros con terceros Estados anteriores a su adhesión a la UE: nuevas consideraciones sobre su limitada primacía“ in Revista de Derecho Comunitario Europeo, Nr. 22, Madrid, September-Dezember, 2005, S. 843 bis 890.
(142) – Urteil vom 18. November 2003, Budějovický Budvar (C‑216/01, Slg. 2003, I‑13617).
(143) – Im Urteil vom 27. Februar 1962, Kommission/Italien (10/61, Slg. 1962, 1).
(144) – Vereinbarungen, deren Datum nicht bekannt ist, was am Rückgriff auf Art. 307 EG hindert, der für seine Anwendbarkeit voraussetzt, dass sie vor dem Beitritt des Staates zur Gemeinschaft erfolgten.
(145) – Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 1975, CNTA (74/74, Slg. 1975, 533).
(146) – Zielinski, A., „La stabilité du droit, élément essentiel de l'État de droit“, in Verschiedene Autoren, L'État de droit et la securité juridique, Institut de Sciences Juridiques, CNRS, Paris-Warschau, 1996, S. 83 ff.
(147) – Sharpston, E., „Legitimate Expectations and Economic Reality“, in European Law Review 1990, S. 103.
(148) – Für eine systematische Analyse dieser Rechtsprechung Papadopoulu, R. E., Principes généraux du droit et droit communautaire (origines et concrétisation), Brüssel, 1996.
(149) – Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1979, Tomadini (84/78, Slg. 1979, 1801), und vom 5. Mai 1981, Dürbeck (112/80, Slg. 1981, 1095).
(150) – Puissochet, J. P., „Vous avez dit confiance legitime?“, in L'État de Droit ( Mélanges en l'honneur de Guy Braibant), Dalloz, Paris, 1996, S. 585.
(151) – Die Anfänge dieser Rechtsprechung finden sich in den Urteilen vom 13. Juli 1965, Lemmerz-Werke (111/63, Slg. 1965, 835), und vom 5. Juni 1973, Kommission/Rat (81/72, Slg. 1973, 575).
(152) – García de Enterría, E., „El principio de protección de la confianza legítima como supuesto título justificativo“, in Revista de Administración Pública , Nr. 159, September-Dezember 2002, S. 178, kommentiert die spanische Verfassungsrechtsprechung zu diesem Grundsatz, den er auf die vernünftigerweise begründete Erwartung des Bürgers stützt, dass die Staatsgewalt das Recht in einer bestimmten Art und Weise anwendet.
(153) – Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1993, Driessen (C‑13/92 bis C‑16/92, Slg. 1993, 4751).
(154) – Die Berücksichtigung anderer Interessen kann unterbleiben, wie sich aus dem Urteil vom 17. Juli 1997, Affish (C‑183/95, Slg. 1997, I‑4315), ergibt.
(155) – Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juni 1994, Kommission/Deutschland (C‑317/92, Slg. 1994, I‑2039), vom 18. Juni 1998, Kommission /Italien (C‑35/96, Slg. 1998, I‑3851), und vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich (C‑333/99, Slg. 2001, I‑1025).
(156) – Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1991, Crispoltoni (C‑368/89, Slg. 1991, I‑3695), und vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep (C‑487/01 und C‑7/02, Slg. 2004, I‑5337).
(157) – So wie es Deutschland in Nr. 83 der Klagebeantwortung tut, in der es die Verletzung des Grundsatzes venire contra factum proprium rügt.
(158) – Dokument Nr. SI 2002, 1548 des Generalsekretärs der Kommission vom 21. Dezember 2002 über die Sitzung der Ständigen Vertreter vom 20. Dezember 2002, Punkt X.
(159) – Italien verlangt eine Beschränkung auf den Zeitpunkt, zu dem es die Schreiben der Kommission erhielt, hilfsweise, auf den Erlass des Urteils vom 16. September 1999, Kommission/Spanien; Schweden hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, dem Urteil, mit dem über die Vertragsverletzungsklage entschieden wird, in Bezug auf die Verzugszinsen Wirkung ex nunc zu verleihen, wofür sich auch Finnland in seiner Klagebeantwortung ausspricht.
(160) – Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien (C‑204/03, Slg. 2005, I‑8389, Randnr. 29).