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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.2009 – C-505/07

Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2009:87

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1 Wie weit reichen die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden auf dem Gebiet der Landwirtschaft? Diese Frage steht im vorliegenden Fall im Mittelpunkt des Interesses und wird dem Gerichtshof Gelegenheit bieten, seine Rechtsprechung aus dem Urteil Milk Marque(2) zu präzisieren.

2 Dem Gemeinschaftsunternehmen Compañía Española de Comercialización de Aceite SA (Cecasa), das einen Großteil der Olivenölerzeugung Spaniens repräsentiert, wurde es von der spanischen Wettbewerbsbehörde verboten, durch Stützungskäufe und ‑verkäufe gezielt in das Marktgeschehen einzugreifen, um den Marktpreis für Olivenöl zu beeinflussen. Das Verbot war auf die allgemeinen Vorschriften des spanischen Wettbewerbsrechts gestützt. Fraglich ist allerdings, ob eben dieses Wettbewerbsrecht nicht durch bestimmte Spezialvorschriften für die Landwirtschaft verdrängt oder jedenfalls überlagert wird.

3 Der spanische Tribunal Supremo, der mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof insgesamt fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob das Landwirtschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden dazu führt, dass allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze unangewendet bleiben müssen.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

4 Den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen dieses Falls bestimmen zum einen die Regeln über die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln in der Landwirtschaft und zum anderen einige Vorschriften der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik, die für den Bereich des Olivenöls von Relevanz sind.

1. Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln im Bereich der Landwirtschaft

5 Für das Verhältnis zwischen den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und der Gemeinsamen Landwirtschaftspolitik sind Art. 32 Abs. 2 EG und Art. 36 Abs. 1 EG (ehemals Art. 38 Abs. 2 und Art. 42 EWG-Vertrag) von grundlegender Bedeutung. In Art. 32 Abs. 2 EG heißt es:

„Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist.“

6 Ferner ist in Art. 36 Abs. 1 EG zu lesen:

„Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.“

7 Auf der Grundlage letzterer Vorschrift erließ der Rat seine Verordnung Nr. 26(3), deren erster Erwägungsgrund diese grundlegende Aussage enthält:

„Aus Artikel [36] des Vertrags folgt, dass die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen zum Wesen der gemeinsamen Agrarpolitik gehört …“

8 In Art. 1 der Verordnung Nr. 26 ist Folgendes bestimmt:

„Die Artikel [81] bis [86] des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorbehaltlich des Artikels 2 auf alle in den Artikeln [81] Absatz 1 und [82] des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Anhang [I] des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.“

Zu den in Anhang I des EG-Vertrags (vormals Anhang II des EWG-Vertrags) aufgelisteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehört das Olivenöl(4) .

9 Art. 2 der Verordnung Nr. 26 ergänzt deren Art. 1 wie folgt:

„(1) Artikel [81] Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels [33] des Vertrags notwendig sind. Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels [33] des Vertrags gefährdet werden.

(2) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(3) Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

…“

10 Die Verordnung Nr. 26 wurde mit Wirkung vom 24. August 2006 aufgehoben und zunächst durch die inhaltsgleiche Verordnung Nr. 1184/2006 ersetzt(5) . Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurde schließlich u. a. das Olivenöl vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1184/2006 ausgenommen; für Olivenöl gilt nunmehr die Regelung in den Art. 175 und 176 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1234/2007(6), die inhaltlich wiederum ihren Vorgängerregelungen entspricht. Der im Ausgangsrechtsstreit angefochtene Rechtsakt der spanischen Behörden ist allerdings zeitlich noch vor all diesen Rechtsänderungen ergangen, weshalb für die Zwecke des vorliegenden Falls auch weiterhin die Verordnung Nr. 26 maßgeblich ist.

2. Landwirtschaftliche Vorschriften für den Bereich des Olivenöls

a) Die Gemeinsame Marktorgansiation für Fette

11 Die Verordnung Nr. 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(7) enthielt in ihrer ab 1. November 1998 geltenden Fassung(8) folgenden Art. 12a:

„Im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft kann … zur Marktsteuerung beschlossen werden, von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zum Abschluss von Verträgen über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu ermächtigen. Unter den betreffenden Einrichtungen wird den anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 … Vorrang eingeräumt.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können unter anderem durchgeführt werden, wenn der durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger als 95 % des Interventionspreises für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 beträgt.

Der Betrag der für die Durchführung der Verträge bewilligten Beihilfe sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, und dabei insbesondere die Mengen, Güteklassen und Lagerzeiten der betroffenen Öle, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 so festgelegt, dass der Markt dadurch deutlich beeinflusst wird. Die Beihilfe kann im Wege der Ausschreibung gewährt werden.“

12 Zu dieser Bestimmung findet sich im 12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1638/98 diese Erläuterung:

„Um im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung das Ziel der Regulierung des Olivenölangebots zu erreichen, sollte eine Beihilferegelung mit Verträgen über private Lagerhaltung vorgesehen werden; in Bezug auf diese Verträge sind vorrangig Erzeugerorganisationen und ihre anerkannten Vereinigungen gemäß der [Verordnung Nr. 952/97] zu berücksichtigen.“

13 Ergänzend ist außerdem auf den 11. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1638/98 hinzuweisen:

„Die Interventionsregelung stellt einen Erzeugungsanreiz dar, was die Stabilität des Marktes gefährdet. Deshalb sind die Interventionsankäufe einzustellen und Bezugnahmen auf den Interventionspreis zu streichen oder zu ersetzen.“

14 Zwischenzeitlich wurde die Verordnung Nr. 136/66 aufgehoben und ersetzt, und zwar zunächst mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 durch die Verordnung Nr. 865/2004(9) über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und sodann mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch die Verordnung Nr. 1234/2007 über eine einheitliche Organisation der Agrarmärkte(10) . Letztere Verordnung enthält in ihren Art. 31 und 33 ebenfalls eine Regelung über die fakultative Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl. Da aber der im Ausgangsrechtsstreit angefochtene Rechtsakt der spanischen Behörden vor jenen Änderungen ergangen ist, sollte für die Zwecke des vorliegenden Falls auch weiterhin auf die Verordnung Nr. 133/66 Bezug genommen werden.

b) Die Vorschriften über Erzeugergemeinschaften

15 Die Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen(11), die mit Wirkung vom 3. Juli 1999 ersatzlos aufgehoben wurde(12), bezweckte ausweislich ihres Art. 1 die Förderung der Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen in einigen Regionen der Gemeinschaft, zu denen gemäß Art. 2 jener Verordnung auch Spanien gehört.

16 Art. 5 der Verordnung Nr. 952/97 enthält folgende Begriffsbestimmungen:

„(1) Erzeugergemeinschaften sind Gemeinschaften,

a) die zu dem Zweck gegründet wurden, die Erzeugung und das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger gemeinsam den Erfordernissen des Marktes anzupassen,

b) und die

– aus einzelnen Erzeugern oder

– aus einzelnen Erzeugern und aus Organisationen zur Erzeugung oder Verwertung von Agrarprodukten, in denen ausschließlich Agrarerzeuger zusammengeschlossen sind,

bestehen.

Unter ‚Erzeuger‘ ist jeder Inhaber eines auf dem Gebiet der Gemeinschaft gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs zu verstehen,

– der die in Artikel 3 genannten Ackerbau- und Viehzuchterzeugnisse produziert oder

– der als Erzeu ger der Grundstoffe die in Artikel 3 genannten Verarbeitungserzeugnisse herstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten können, wenn ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Erzeugergemeinschaften anerkennen, denen auch andere als die in Absatz 1 aufgeführten Personen angehören. In diesem Fall müssen die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.

(3) Vereinigungen sind Zusammenschlüsse anerkannter Erzeugergemeinschaften und verfolgen auf breiterer Ebene die gleichen Ziele wie diese.“

17 Art. 6 der Verordnung Nr. 952/97 stellt allgemeine Voraussetzungen auf, welche die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen erfüllen müssen, insbesondere müssen sie gemäß Abs. 1 Buchst. b jener Vorschrift

„… soweit es sich um unter Artikel 5 Absatz 1 fallende Personen handelt,

– gemeinsame Regeln für die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse oder der Anwendung biologischer Praktiken,

– gemeinsame Regeln für die Vermarktung,

– Regeln für die Information über die Erzeugung, insbesondere Informationen über Ernte- und Angebotsmengen,

festlegen und anwenden.“

18 In Art. 7 derselben Verordnung ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten über die Erteilung der Anerkennung binnen drei Monaten nach Antragstellung beschließen und ihren Beschluss der Kommission binnen zwei Monaten mitteilen.

19 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang ferner auf die Verordnung (EG) Nr. 2768/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl(13) hinzuweisen. Deren Art. 1 Abs. 1 bestimmt:

„Die zuständigen Stellen der Erzeugermitgliedstaaten schließen nach den Bestimmungen dieser Verordnung Verträge zur privaten Lagerhaltung von nicht abgefülltem nativem Olivenöl.“

20 Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2768/98 kann die Kommission befristete Ausschreibungen und Teilausschreibungen zur Festsetzung der Beihilfen vornehmen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung gewährt werden. Den Teilnehmerkreis an diesen Ausschreibungen definiert Art. 3 Abs. 1 jener Verordnung wie folgt:

„Angebote für die Teilausschreibungen können von Marktteilnehmern eingereicht werden, die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend zugelassen wurden. Bei diesen Marktteilnehmern kann es sich um folgende Kategorien handeln:

a) anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 oder

b) anerkannte Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen im Sinne des Artikels 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder

c) seit mindestens zwei Wirtschaftsjahren zugelassene Mühlenbetriebe … oder

d) Abfüllbetriebe …“

B – Nationales Recht

21 Aus dem spanischen Recht ist auf das Gesetz Nr. 16/1989 vom 17. Juli 1989 zum Schutz des Wettbewerbs (Ley de Defensa de la Competencia)(14) hinzuweisen, dessen Art. 1 Abs. 1 sich mit seiner Definition „verbotener Verhaltensweisen“ eng an Art. 81 Abs. 1 EG anlehnt(15) und wie folgt lautet:

„Alle Vereinbarungen, Beschlüsse, gemeinsamen Empfehlungen oder abgestimmten bzw. bewusst gleichlaufenden Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem ganzen oder einem Teil des nationalen Marktes bezwecken, bewirken oder bewirken können, sind verboten, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Preisen oder sonstigen Handels- oder Dienstleistungsbedingungen;

b) die Beschränkung oder die Kontrolle der Produktion, des Vertriebs, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung des Marktes oder der Bezugsquellen;

…“

22 Unter der Überschrift „Genehmigungsfälle“(16) ist ferner in Art. 3 des Gesetzes Nr. 16/1989 Folgendes bestimmt.

„(1) Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 1 oder Gruppen von solchen, die geeignet sind, die Produktion oder den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern, können genehmigt werden, sofern

a) Verbraucher und Nutzer angemessen an ihren Vorteilen teilhaben können,

b) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die nicht für die Erreichung dieser Ziele unerlässlich sind, und

c) sie den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit einräumen, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu beseitigen.

(2) Es können auch Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 1 oder Gruppen von solchen genehmigt werden, soweit die allgemeine wirtschaftliche Lage und das Allgemeininteresse dies rechtfertigen und sie

a) den Schutz und die Förderung von Ausfuhren bezwecken, sofern sie nicht den Wettbewerb auf dem nationalen Markt beeinträchtigen und mit den Verpflichtungen, die sich aus von Spanien ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen ergeben, vereinbar sind oder

b) in ausreichendem Maße zu einer Erhöhung des sozialen und wirtschaftlichen Niveaus in benachteiligten Landesteilen oder Sektoren führen oder

c) aufgrund ihrer geringen Bedeutung nicht geeignet sind, den Wettbewerb in bedeutsamer Weise zu beinträchtigen.“

III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

23 Cecasa ist eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts, deren Anteile zu 68 % von Ölerzeugern, Ölmühlen und Kooperativen gehalten werden, wohingegen 32 % auf Kreditinstitute und andere Einrichtungen entfallen. Die Öl anbauenden Gesellschafter des Unternehmens repräsentieren zwischen 50 % und 60 % der nationalen Olivenölerzeugung Spaniens. Gesellschaftszweck von Cecasa ist der Vertrieb von Olivenöl, wobei das Unternehmen laut Vorlagebeschluss sowohl auf dem nationalen Markt für Olivenöl als auch auf dem der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt tätig werden möchte.

24 Um „schwerwiegende Marktstörungen“ und insbesondere einen Verfall der Preise für Olivenöl zu verhindern, beabsichtigt Cecasa, Olivenöl anzukaufen und zu lagern, sobald der Preis unter ein bestimmtes Niveau – ca. 95 % des früher geltenden Interventionspreises der Gemeinschaft – herabsinkt. Bei einer Erholung der Preise soll das Olivenöl wieder auf den Markt gebracht werden.

25 Zur Verwirklichung dieses Vorhabens beantragte Cecasa am 5. April 2001 eine Einzelgenehmigung im Sinne von Art. 3 des Gesetzes Nr. 16/1989(17) . Diese Genehmigung wurde ihr jedoch mit Entscheidung des Tribunal de Defensa de la Competencia(18) vom 5. März 2002 versagt. Zur Begründung führte die Wettbewerbsbehörde aus, das Vorhaben von Cecasa sei wettbewerbswidrig. Es stelle eine Absprache zwischen Wettbewerbern dar, die – ähnlich einem Kartell – eine Einwirkung auf die Marktpreise zum Ziel habe und einen Preisverfall bei Produktionsüberschüssen verhindern solle. Ein Befreiungstatbestand gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 16/1989 liege nicht vor, insbesondere seien die behaupteten Vorteile für den Verbraucher nicht nachgewiesen.

26 Gegen die Entscheidung des Tribunal de Defensa de la Competencia erhob Cecasa eine verwaltungsgerichtliche Klage zur Audiencia Nacional (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen(19) ), die mit Urteil vom 22. Juli 2005 abgewiesen wurde. Allerdings stellte die Audiencia Nacional klar, dass aus der Abweisung des Antrags auf Einzelgenehmigung kein Verbot der klagenden Gesellschaft als solcher folge, solange sie anderen Tätigkeiten nachgehe als denen, für die sie die Einzelgenehmigung beantragt habe, und diese anderen Tätigkeiten erlaubt seien.

27 Auf eine Kassationsbeschwerde von Cecasa hin ist der Rechtsstreit nunmehr beim obersten spanischen Gerichtshof, dem Tribunal Supremo (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen), anhängig.

IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

28 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2007, hat der Tribunal Supremo (im Folgenden auch: vorlegendes Gericht) sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Erlaubt es Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 in der durch die Verordnung Nr. 1638/98 geänderten Fassung, eine Aktiengesellschaft, die überwiegend aus Erzeugern, Ölmühlen und Kooperativen von Ölbauern sowie Finanzierungsinstituten besteht, zu den „Einrichtungen“ zu zählen, die Verträge über die Lagerhaltung von Olivenöl abschließen dürfen? Ist eine solche Gesellschaft anerkannten Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 gleichgestellt?

b) Für den Fall, dass die Gesellschaft zu den „Einrichtungen“ zählen sollte, die zur Lagerhaltung befugt sind: Kann die „Zulassung durch die Mitgliedstaaten“, deren diese Einrichtungen gemäß Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 bedürfen, in einer Zulassung bestehen, die im Rahmen eines bei den nationalen Wettbewerbsbehörden gestellten Antrags auf eine Einzelbefreiung („Ermächtigung“) erteilt wird?

c) Schreibt es Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 zwingend vor, dass die Kommission in jedem Einzelfall zu privater Lagerhaltung ermächtigt, oder ist mit dieser Vorschrift ein zwischen Erzeugern vereinbarter privat finanzierter Mechanismus zum Ankauf und zur Lagerung von Olivenöl vereinbar, der ausschließlich unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen wie die von der Gemeinschaft finanzierte Lagerhaltung ausgelöst wird und der den Zweck hat, die von der Gemeinschaft finanzierte Lagerhaltung zu ergänzen und zu erleichtern, ohne dabei ihre Grenzen zu überschreiten?

d) Kann die vom Gerichtshof mit Urteil vom 9. September 2003 (Rechtssache C-137/00, Milk Marque) begründete Rechtsprechung zur Anwendung nationaler Wettbewerbsvorschriften durch die nationalen Behörden auf Vereinbarungen zwischen Erzeugern, auf die grundsätzlich Art. 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates anwendbar ist, auf Vereinbarungen erstreckt werden, die wegen ihrer Merkmale und wegen der Eigenschaften des betroffenen Sektors den gemeinschaftlichen Markt für Olivenöl insgesamt beeinträchtigen könnten?

e) Können die nationalen Wettbewerbsbehörden, sofern sie dafür zuständig sind, die nationalen Vorschriften auf Vereinbarungen anwenden, die geeignet sind, die gemeinsame Marktorganisation für Fette zu beeinträchtigen, einer Gesellschaft wie der Klägerin die Möglichkeit gänzlich versagen, selbst bei „schwerwiegenden Marktstörungen“ im Sinne des Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 von den Mechanismen zur Lagerung von Olivenöl Gebrauch zu machen?

29 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Cecasa, die Asociación española de la industria y comercio exportador de aceite de oliva (Asoliva), die Asociación nacional de industriales envasadores y refinadores de aceites comestibles (Anierac) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich Stellung genommen. An der mündlichen Verhandlung, die am 17. Dezember 2008 vor dem Gerichtshof stattfand, haben sich lediglich Cecasa und die Kommission beteiligt.

V – Würdigung

A – Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

1. Zum zweiten Teil der ersten Vorlagefrage

30 Mit dem zweiten Teil der ersten Vorlagefrage nimmt der Tribunal Supremo auf die Verordnung Nr. 952/97 Bezug, die jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der im Ausgangsrechtsstreit angefochtenen Entscheidung nicht mehr galt. Genauer gesagt war jene Verordnung bereits außer Kraft getreten, als sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ereignete. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob der zweite Teil der ersten Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein kann.

31 Dazu ist anzumerken, dass es grundsätzlich allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Entscheidungserheblichkeit der von ihm gestellten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen. Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(20) . Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

32 Zwar wurde im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung Nr. 952/97 keine Nachfolgeregelung für sie verabschiedet, vielmehr war nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers seinerzeit keine spezifische Beihilfe mehr für Erzeugergemeinschaften im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich; die im Rahmen der Verordnung Nr. 952/97 bestehende Beihilferegelung sollte daher ausdrücklich nicht fortgeführt werden(21) .

33 Dennoch hat die Verordnung Nr. 952/97 mit ihrem Außerkrafttreten nicht jegliche praktische Relevanz verloren. So kommt es vor, dass spätere Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 952/97 Bezug nehmen(22) . Überdies werden die Begriffe „anerkannte Erzeugergemeinschaften“ und „Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften“ auch ohne konkrete Bezugnahme auf die Regelungen der Verordnung Nr. 952/97 weiter verwendet(23) . Damit kann der Auslegung jener Verordnung nicht von vornherein und allein wegen ihres Außerkrafttretens jede Bedeutung abgesprochen werden.

34 Speziell für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass anerkannte Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Rahmen von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 eine Rolle spielen. Die Auslegung dieser Vorschrift, die auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich anwendbar ist(24), bildet den Schwerpunkt des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens. Bei der Abfassung dieser Vorschrift hat der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 952/97 Bezug genommen(25) .

35 Vor diesem Hintergrund erscheint der zweite Teil der ersten Vorlagefrage, mit dem die Auslegung der Verordnung Nr. 952/97 begehrt wird, jedenfalls nicht als offensichtlich unerheblich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. In einem solchen Fall ist der Gerichtshof gehalten, die ihm gestellten Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beantworten.

2. Zu den auf Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 bezogenen Vorlagefragen

36 Vor dem Gerichtshof wurde außerdem die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des Tribunal Supremo angezweifelt, soweit diese Fragen die Auslegung von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 betreffen. Da Cecasa die dort vorgesehene Beihilferegelung nie in Anspruch genommen habe und auch keine Ermächtigung der Kommission zur privaten Lagerhaltung im Sinne jener Vorschrift ausgesprochen worden sei, hätten die diesbezüglichen Fragen keinerlei Auswirkungen auf die Lösung des Ausgangsrechtsstreits.

37 Diese Auffassung teile ich nicht. Zugegebenermaßen soll der Mechanismus der gemeinschaftlich bezuschussten privaten Lagerung von Olivenöl im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Gleichwohl kann die Auslegung und das Verständnis von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieses Falls von erheblicher Bedeutung sein. Der Vorschrift, einschließlich ihrer Ziele und ihres Regelungszusammenhangs, könnten nämlich Wertungen zu entnehmen sein, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsregeln im vorliegenden Fall maßgeblich auswirken.

38 Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit auch in diesem Punkt zulässig.

B – Inhaltliche Würdigung der Vorlagefragen

39 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zielt insgesamt darauf ab, den Spielraum zu ermitteln, der im Bereich der Landwirtschaft den nationalen Behörden für die Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts bleibt. Aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts folgt, dass dieser Spielraum nur so weit reichen kann, wie es das Landwirtschaftsrecht der Gemeinschaft zulässt.

40 Sollte sich also herausstellen, dass die von Cecasa beabsichtigten Stützungskäufe und ‑verkäufe von Olivenöl aufgrund von Vorschriften des Landwirtschaftsrechts gerechtfertigt sind, so müsste diesem Umstand auch mit Blick auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund befragt der Tribunal Supremo den Gerichtshof einerseits zur Auslegung von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 und der damit in Verbindung stehenden Vorschriften, andererseits zur Auslegung von Art. 2 der Verordnung Nr. 26.

1. Zur ersten Vorlagefrage

41 Die erste Vorlagefrage ist dem persönlichen Anwendungsbereich von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 gewidmet; mit ihr soll geklärt werden, ob diese Vorschrift auf eine private Aktiengesellschaft wie Cecasa Anwendung finden kann.

a) Zum ersten Teil der ersten Vorlagefrage

42 Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine private Aktiengesellschaft wie Cecasa zu den Einrichtungen im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 gehören kann, die Verträge über die Lagerhaltung von Olivenöl abschließen dürfen.

43 Der Begriff der Einrichtung ist weder in Art. 12a noch anderswo in der Verordnung Nr. 136/66 definiert. Im vorliegenden Fall stellt sich zum einen die Frage, ob ein privates Unternehmen als Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden kann. Zum anderen ist zu prüfen, ob es der Qualifikation als Einrichtung im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 entgegensteht, wenn an dem betreffenden Unternehmen neben Ölerzeugern, Ölmühlen und Kooperativen auch Finanzinvestoren beteiligt sind.

– Keine Beschränkung auf öffentliche bzw. staatliche Stellen

44 Wie Cecasa zu Recht anmerkt, darf der Begriff der Einrichtung im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 nicht dahin missverstanden werden, dass nur öffentliche bzw. staatliche Stellen(26) in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.

45 Zwar deckt sich der in Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 für „Einrichtung“ gebrauchte Ausdruck in einigen Sprachfassungen mit demjenigen, der anderswo – insbesondere in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2768/98 – speziell zur Bezeichnung staatlicher Stellen verwendet wird(27) . Dies allein bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass auch in Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 mit dem Wort „Einrichtung“ allein öffentliche bzw. staatliche Stellen gemeint sind. Zu bedenken ist nämlich, dass in der Begriffsbildung einiger anderer Sprachfassungen durchaus zwischen „Einrichtungen“ gemäß Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 und „Stellen der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2768/98 unterschieden wird(28) . Angesichts solcher Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des anwendbaren Landwirtschaftsrechts ist die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen(29) .

46 Aus dem Sinn und Zweck von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66, eine Beihilferegelung mit Verträgen über private Lagerhaltung einzuführen(30), folgt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht allein auf öffentliche Stellen beschränkt sein kann. Vielmehr wird es sich sogar im Regelfall bei den dort beschriebenen Einrichtungen um Private handeln.

47 Auch dem Regelungszusammenhang lässt sich entnehmen, dass Private durchaus als Einrichtungen im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 in Frage kommen. So sollen diese Einrichtungen zum Abschluss von Verträgen über die Lagerhaltung „für das von ihnen vermarktete Olivenöl“ ermächtigt werden. Die Vermarktung stellt aber eine Tätigkeit dar, die keineswegs nur öffentlichen Stellen vorbehalten ist, sondern auch von Privaten ausgeübt werden kann, was in einer offenen Marktwirtschaft(31) ohnehin den Regelfall darstellt. Darüber hinaus ist auch das Erfordernis „hinreichender Garantien“ in Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 eher auf die Tätigkeit Privater als auf die öffentlicher Stellen gemünzt.

48 Private Unternehmen können somit Einrichtungen im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 sein.

– Beteiligung von Finanzinvestoren

49 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es der Qualifikation als Einrichtung im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 entgegensteht, wenn an dem betreffenden Unternehmen neben Ölerzeugern, Ölmühlen und Kooperativen auch Finanzinvestoren beteiligt sind.

50 Der Wortlaut von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 schweigt zu dieser Frage. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift ist jedoch nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der jeweiligen Regelung verfolgt werden(32) .

51 Die Zielsetzung der Verordnung Nr. 136/66 und der Änderungsverordnung Nr. 1638/98 steht einer Einbeziehung von gemischten Unternehmen, an denen neben Ölerzeugern, Ölmühlen und Kooperativen auch Finanzinvestoren beteiligt sind, nicht entgegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung von Finanzinvestoren das Ziel beeinträchtigen könnte, das Olivenölangebot durch ein System privater Lagerhaltung zu regulieren und so schweren Marktstörungen abzuhelfen(33) . Insbesondere kann nicht von vornherein angenommen werden, mit der Beteiligung von Finanzinvestoren gingen geringere Qualitätsstandards oder ein geringeres Know-how für die Lagerung des Olivenöls einher. Erst recht kann ein solcher Schluss nicht gezogen werden, wenn die Finanzinvestoren – wie hier im Fall der Cecasa – lediglich eine Minderheitsbeteiligung an dem betreffenden Unternehmen innehaben. Ganz im Gegenteil ist eine solche Beteiligung geeignet, die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens zu stärken und auf diese Weise dazu beizutragen, dass es die in Art. 12a geforderten „hinreichenden Garantien“ bieten kann.

52 Was schließlich den Regelungszusammenhang anbelangt, so sind zwar gemischte Unternehmen mit Beteiligung von Finanzinvestoren in Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 2768/98 der Kommission nicht ausdrücklich aufgeführt. Doch kann aus diesem Umstand allein nicht etwa gefolgert werden, gemischte Unternehmen seien zwingend vom Anwendungsbereich des Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 ausgeschlossen. Wie nämlich die Kommission selbst einräumt, ist die Liste der in Art. 3 Abs. 1 ihrer Durchführungsverordnung Nr. 2768/98 aufgeführten Einrichtungen nicht abschließend.

53 Überdies handelt es sich bei der Verordnung Nr. 2768/98 um eine bloße Durchführungsverordnung der Kommission zur einer vom Rat geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation, hier speziell zu Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66. Als Grundverordnung steht diese Verordnung des Rates im Rang über der Durchführungsverordnung und kann in ihrem Anwendungsbereich von der Kommission nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung eingeschränkt werden. Auch Art. 12a Abs. 3 der Verordnung Nr. 136/66 ermächtigt die Kommission hierzu nicht. Vielmehr wird der Kommission dort lediglich erlaubt, die Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung zu bestimmen sowie technische Details wie Mengen, Güteklassen und Lagerzeiten für das zu lagernde Olivenöl festzulegen und das Verfahren zur Vergabe der Beihilfen auszugestalten. Hingegen deckt die Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen weder nach ihrem Gegenstand noch nach ihrem Ziel eine etwaige Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66.

54 Nach alledem kommt auch ein privates Unternehmen, an dem neben Ölerzeugern, Ölmühlen und Kooperativen auch Finanzinvestoren beteiligt sind, als Einrichtung im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 in Betracht.

55 Selbstverständlich setzt die tatsächliche Anwendung von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 auf ein solches Unternehmen voraus, dass die übrigen dort aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss das betreffende Unternehmen „hinreichende Garantien“ bieten und bedarf der Zulassung im jeweiligen Mitgliedstaat(34) . Zum anderen muss eine schwerwiegende Marktstörung vorliegen und muss die Kommission in einem Komitologie-Verfahren nach Art. 38 der Verordnung Nr. 136/66 die Ermächtigung zur privaten Lagerhaltung erteilen. Fehlt es daran, so kann die private Lagerung von Olivenöl nicht unter Berufung auf Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 gerechtfertigt werden.

b) Zum zweiten Teil der ersten Vorlagefrage

56 Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob eine private Aktiengesellschaft wie Cecasa anerkannten Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen im Sinne der Verordnung Nr. 952/97 gleichgestellt werden kann.

– Erzeugergemeinschaften

57 Um als Erzeugergemeinschaft im Sinne der Verordnung Nr. 952/97 angesehen zu werden, muss die betreffende Einrichtung eine Reihe von Anforderungen erfüllen, die in Art. 5 und 6 jener Verordnung aufgeführt sind.

58 Grundlegend sind dabei die Anforderungen an den Gründungszweck einer Erzeugergemeinschaft: Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 952/97 muss die betreffende Einrichtung zu dem doppelten Zweck gegründet worden sein, die Erzeugung und das Angebot der ihr angehördenden Erzeuger gemeinsam den Erfordernissen des Marktes anzupassen. Eine Einrichtung wie Cecasa beschäftigt sich zwar mit dem Vertrieb von Olivenöl und hat insbesondere zum Ziel, das Angebot des von ihren Gesellschaftern erzeugten Olivenöls durch Stützungskäufe und -verkäufe zu regulieren. Doch fehlt es ihr – jedenfalls nach den hier vorliegenden Informationen – an der zweiten erforderlichen Zielsetzung, die darin besteht, die Erzeugung von Olivenöl an die Markterfordernisse anzupassen. Unter diesen Umständen entspricht der Gründungszweck einer Gesellschaft wie Cecasa nicht den beiden kumulativen Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 952/97.

59 Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die sonstigen Anforderungen der Verordnung Nr. 952/97 von einer Gesellschaft wie Cecasa erfüllt werden können. Denn bereits wegen der Nichterfüllung der ersten Voraussetzung – jener gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a – kann eine Gesellschaft wie Cecasa nicht als Erzeugergemeinschaft im Sinne der Verordnung Nr. 952/97 angesehen werden.

– Vereinigung von Erzeugergemeinschaften

60 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 952/97 definiert Vereinigungen als Zusammenschlüsse anerkannter Erzeugergemeinschaften, die auf breiterer Ebene die gleichen Ziele wie diese verfolgen.

61 Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften muss also ebenso wie die ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften zum Ziel haben, die Erzeugung und das Angebot von Olivenöl den Erfordernissen des Marktes anzupassen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 952/97). Dass eine solche Vereinigung sich in ihrer Tätigkeit nicht allein auf das Angebot und die damit zusammenhängende Vermarktung von Olivenöl beschränken darf, zeigt nicht zuletzt ein Blick auf den ersten Gedankenstrich von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 952/97: Danach müssen Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen gemeinsame Regeln auch für die Erzeugung von Olivenöl festlegen und anwenden.

62 Fehlt es einer Gesellschaft, wie im vorliegenden Fall der Cecasa, an einer derartigen Zielsetzung bzw. Tätigkeit im Hinblick auf die Olivenölerzeugung der von ihr erfassten Erzeuger und Kooperativen(35), so kann sie nicht als Vereinigung von Erzeugergemeinschaften angesehen werden.

63 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann folglich eine Gesellschaft wie Cecasa weder als Erzeugergemeinschaft noch als Vereinigung von Erzeugergemeinschaften im Sinne der Verordnung Nr. 952/97 angesehen werden. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass ihr kein Vorrang beim Abschluss von Verträgen über die private Lagerhaltung eingeräumt werden muss (Art. 12a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 136/66). Dessen ungeachtet kann sie bei der zuständigen nationalen Stelle ihre Zulassung als (sonstige) Einrichtung im Sinne von Art. 12a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 136/66 beantragen.

c) Zwischenergebnis

64 Eine private Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Vertrieb von Olivenöl ist und die sich zum Ziel gesetzt hat, durch gezielte An- und Verkäufe von Olivenöl das Angebot auf dem Markt zu beeinflussen, kommt als Einrichtung im Sinne von Art. 12a Abs. 1 der Verordnung Nr. 136/66 in der Fassung der Verordnung Nr. 1638/98 in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass an der betreffenden Aktiengesellschaft neben Ölerzeugern, Ölmühlen und Kooperativen auch Finanzinvestoren beteiligt sind. Jedoch kann eine solche Aktiengesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht als Erzeugergemeinschaft oder als Vereinigung von Erzeugergemeinschaften im Sinne der Verordnung Nr. 952/97 angesehen werden.

2. Zur zweiten Vorlagefrage

65 Nach meinem Antwortvorschlag auf die erste Vorlagefrage kommt eine Aktiengesellschaft wie Cecasa als Einrichtung in Betracht, auf die Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 Anwendung finden kann. Unter diesen Umständen bedarf auch die zweite Vorlagefrage der Beantwortung. Mit ihr möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Zulassung einer Einrichtung im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens von den nationalen Wettbewerbsbehörden erteilt werden kann.

66 Weder die Verordnung Nr. 136/66 noch die Verordnungen Nr. 952/97 und Nr. 2768/98 legen fest, welche Behörde jeweils innerhalb eines Mitgliedstaats für die Zulassung der Einrichtungen zuständig ist, die zum Abschluss von Verträgen über die private Lagerhaltung von Olivenöl ermächtigt werden können.

67 Ausgangspunkt für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ist somit die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Danach obliegt es den Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zuständigen nationalen Stellen zu bestimmen und über die Ausgestaltung der anwendbaren Verfahren zu befinden, wobei sie die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu beachten haben(36) .

68 Von Gemeinschaftsrechts wegen ist es also keineswegs ausgeschlossen, dass ein Mitgliedstaat seine Wettbewerbsbehörden damit betraut, im Rahmen kartellrechtlicher Verfahren auch landwirtschaftliche Vorschriften anzuwenden und dabei Genehmigungen nach dem Landwirtschaftsrecht zu erteilen. So kann es beispielsweise je nach Sachlage als sinnvoll angesehen werden, für bestimmte Genehmigungen eine einzige Anlaufstelle zu schaffen und so den Betroffenen eine Vielzahl unterschiedlicher Behördengänge und Verwaltungsverfahren zu ersparen(37) .

69 Lässt allerdings das nationale Recht zu, dass die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 durch die nationale Wettbewerbsbehörde ausgesprochen wird, so muss nach dem Grundsatz der Effektivität sichergestellt sein, dass jene Behörde auch die einschlägigen landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen effektiv zur Anwendung bringt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, dass die Wettbewerbsbehörde in dem von ihr durchgeführten Verfahren alle Prüfungen vornehmen muss, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die anzuerkennende Einrichtung im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 „hinreichende Garantien bietet“.

70 Zusammenfassend gilt deshalb:

Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Rechtslage nicht entgegen, nach der die Zulassung von Einrichtungen im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 auch im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens von den nationalen Wettbewerbsbehörden erteilt werden kann, sofern sichergestellt ist, dass in einem solchen Verfahren die einschlägigen landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen effektiv zur Anwendung kommen und alle erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden.

3. Zur dritten Vorlagefrage

71 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 einem privat vereinbarten und finanzierten System des Ankaufs und der Lagerhaltung von Olivenöl entgegensteht, das ohne Ermächtigung der Kommission betrieben wird.

72 Dazu ist anzumerken, dass Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 lediglich eine Beihilferegelung der Gemeinschaft für die private Lagerhaltung von Olivenöl einführt(38) . Nicht etwa soll mit dieser Vorschrift eine abschließende Regelung über die Zulässigkeit der privaten Lagerhaltung von Olivenöl getroffen werden, durch die jede abseits von Art. 12a stattfindende private Lagerhaltung untersagt wäre. Weder Wortlaut noch Ziel und Regelungszusammenhang der Vorschrift lassen erkennen, dass dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine derartige Einschränkung der unternehmerischen Betätigungsfreiheit vorschwebte.

73 Auch unter dem Blickwinkel des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EG) ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dezentrale Initiativen mit dem Ziel der privaten Lagerhaltung nicht völlig ausschließen wollte. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, können solche Initiativen möglicherweise schneller und flexibler auf das Marktgeschehen in einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen reagieren, als es der auf Gemeinschaftsebene geschaffene Mechanismus gemäß Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 mit seinen verfahrens- und haushaltstechnischen Zwängen erlaubt; beide können sich gegebenenfalls sinnvoll ergänzen.

74 Folglich steht es privaten Einrichtungen grundsätzlich frei, auch außerhalb des Regelungsbereichs von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 Maßnahmen zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl zu ergreifen. Eben dies plant im vorliegenden Fall Cecasa, die ihr System privat finanziert und dafür nach übereinstimmenden Aussagen aller Verfahrensbeteiligten keine Beihilfen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen will.

75 Soll aber die private Lagerhaltung, wie hier, ohne Inanspruchnahme der Beihilferegelung gemäß Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 betrieben werden, so ist naturgemäß weder die dort vorgesehene Feststellung einer schwerwiegenden Marktstörung noch eine Ermächtigung durch die Kommission im Sinne jener Vorschrift erforderlich. Gleichzeitig kann sich die betreffende Einrichtung aber auch nicht auf Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 berufen, um ihr Vorhaben der privaten Lagerhaltung zu rechtfertigen und sich der Anwendung der auf dem Markt für Olivenöl geltenden allgemeinen Regelungen zu entziehen. Vielmehr muss dann die private Lagerhaltung unter Beachtung des sonstigen Gemeinschaftsrechts sowie der mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Bestimmungen des nationalen Rechts betrieben werden, insbesondere unter Einhaltung der jeweils anwendbaren wettbewerbsrechtlichen Spielregeln; denn die Landwirtschaft ist kein wettbewerbsfreier Raum(39) .

76 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden:

Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 steht einem privat vereinbarten und finanzierten System des Ankaufs und der Lagerhaltung von Olivenöl nicht entgegen. Allerdings muss ein solches System unter Einhaltung der auf dem Markt für Olivenöl geltenden allgemeinen Regelungen betrieben werden, insbesondere unter Beachtung des jeweils anwendbaren Wettbewerbsrechts.

4. Zur vierten Vorlagefrage

77 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden ihr nationales Wettbewerbsrecht auch auf eine Vereinbarung zwischen Erzeugern im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bringen dürfen, wenn diese Vereinbarung den Markt für Olivenöl nicht nur auf nationaler Ebene, sondern gemeinschaftsweit beeinträchtigen könnte.

a) Vorbemerkung zu den beiden Prämissen des vorlegenden Gerichts

78 Bei seiner Frage geht das vorlegende Gericht von zwei grundlegenden Prämissen aus: zum einen könnte das von Cecasa geplante System von Stützungskäufen und ‑verkäufen „eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen“ und den Markt für Olivenöl gemeinschaftsweit beeinträchtigen ( erste Prämisse ), zum anderen könnte dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs.1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 fallen ( zweite Prämisse ).

79 Eine „gemeinschaftliche Dimension“ ( erste Prämisse ) hätte das von Cecasa geplante System, wenn es geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. die „Zwischenstaatlichkeitsklausel“ in Art. 81 Abs. 1 EG). Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Tribunal Supremo ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Öl anbauenden Gesellschafter von Cecasa zwischen 50 % und 60 % der nationalen Olivenölerzeugung Spaniens repräsentieren, d. h. Cecasa könnte mit ihrem Vorhaben gegebenenfalls mehr als die Hälfte des spanischen Olivenölmarkts unmittelbar beeinflussen. Ergänzend trägt Asoliva vor, dass eben dieser spanische Markt rund 45 % des Gemeinschaftsmarkts ausmacht, also fast die Hälfte. Unter derartigen Umständen liegt in der Tat die Annahme nahe, dass die von Cecasa geplanten Stützungskäufe und ‑verkäufe sich nicht nur auf den spanischen Markt für Olivenöl erheblich auswirken können, sondern auch auf den gesamten Gemeinschaftsmarkt für dieses Erzeugnis und damit letztlich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

80 Um darüber hinaus in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 zu fallen ( zweite Prämisse ), müsste das Vorhaben von Cecasa eine Vereinbarung, ein Beschluss oder die Verhaltensweise von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, von Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder von Vereinigungen solcher Erzeugervereinigungen sein.

81 Zwar kann Cecasa, wie ich oben ausgeführt habe(40), nicht ohne Weiteres einer Erzeugervereinigung oder einer Vereinigung von Erzeugervereinigungen gleichgestellt werden, jedenfalls dann nicht, wenn man diese Begriffe im Einklang mit den Begriffsbestimmungen in Art. 5 der Verordnung Nr. 952/97 auslegt. Jedoch werden die Anteile Cecasas zu 68 % von Ölerzeugern, Ölmühlen und Kooperativen gehalten, so dass man das Vorhaben von Cecasa gegebenenfalls als Vereinbarung oder als Beschluss von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 ansehen könnte.

82 Letztlich ist es aber für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht zwingend erforderlich, die beiden Prämissen des vorlegenden Gerichts abschließend auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Wie ich nämlich im Folgenden zeigen werde, bleibt die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts selbst dann möglich, wenn das Vorhaben von Cecasa in den Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 EG und von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 fallen sollte.

b) Würdigung der Vorlagefrage

83 Ausgangspunkt für die Beantwortung der vierten Vorlagefrage ist die Erwägung, dass die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse keinen wettbewerbsfreien Raum darstellen; vielmehr zählt die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik(41) .

84 Nach ständiger Rechtsprechung sind das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und das nationale Wettbewerbsrecht parallel anwendbar , weil sie restriktive Praktiken nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beurteilen. Während die Art. 81 EG und 82 EG restriktive Praktiken wegen der Hemmnisse erfassen, die sie für den Handel zwischen Mitgliedstaaten bewirken können, geht jede der innerstaatlichen Wettbewerbsgesetzgebungen von ihren eigenen Erwägungen aus und beurteilt diese Praktiken allein nach diesen(42) . Im Urteil Milk Marque hat der Gerichtshof diesen Grundsatz auch für das Landwirtschaftsrecht einschließlich der gemeinsamen Marktorganisationen ausdrücklich bestätigt(43) .

85 Der Umstand, dass es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug oder „gemeinschaftlicher Dimension“ handelt, steht der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts nicht entgegen(44) . Sind nämlich Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen im Sinne der Zwischenstaatlichkeitsklausel des Art. 81 Abs. 1 EG geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, so führt dies keineswegs zur ausschließlichen Anwendung von EG-Wettbewerbsrecht und zu einer Sperrwirkung für die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts, sondern im Gegenteil zu der eben erwähnten parallelen Anwendung beider Wettbewerbsrechte.

86 Ebenso wenig wird die Anwendung nationalen Wettbewerbsrechts dadurch ausgeschlossen, dass der Sachverhalt gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 2 der Verordnung Nr. 26 fällt. Letztere Vorschrift enthält lediglich einige Sonderregelungen für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft: In materiellrechtlicher Hinsicht nimmt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 26 bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG aus. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überträgt Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 26 u. a. der Kommission die ausschließliche Zuständigkeit, auf Antrag festzustellen, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von der Ausnahme des Abs. 1 erfasst sind(45) .

87 Eine Regelung über das Verhältnis von EG-Wettbewerbsrecht und nationalem Wettbewerbsrecht enthält Art. 2 der Verordnung Nr. 26 hingegen nicht. Insbesondere darf Abs. 2 dieser Vorschrift nicht als eine derartige Regelung missverstanden werden. Denn die dort angeordnete Ausschließlichkeit hat keine Sperrwirkung für die Anwendung nationalen Wettbewerbsrechts zur Folge, sondern bestimmt lediglich die zuständige Behörde für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft . Letztlich ähnelt Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 26 im Hinblick auf die von ihm angeordnete Ausschließlichkeit der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17(46), wie sie bis zum 30. April 2004 galt(47) .

88 Eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission zur Anwendung bestimmter Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft schließt nicht aus, dass auf denselben Fall parallel auch nationales Wettbewerbsrecht zur Anwendung gebracht wird, und zwar durch eine nationale Behörde. Kommt es, wie hier, überhaupt nicht zu einem Verfahren vor der Kommission nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 26, so kann nationales Wettbewerbsrecht sogar isoliert zur Anwendung kommen.

89 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anwendung nationalen Wettbewerbsrechts im vorliegenden Fall dann ausgeschlossen wäre, wenn es sich bei Cecasa um einen Unternehmenszusammenschluss handeln sollte, der gemeinschaftsweite Bedeutung hat (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung(48) ). Dies würde freilich voraussetzen, dass die Gründung von Cecasa als Gemeinschaftsunternehmen den Begriff des Zusammenschlusses gemäß Art. 3 der Fusionskontrollverordnung erfüllte und die Umsatzschwellenwerte ihres Art. 1 Abs. 2 oder Abs. 3 FkVO erreicht waren; dies zu überprüfen ist im Ausgangsrechtsstreit Sache des vorlegenden Gerichts.

c) Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung nationalen Rechts

90 Obgleich also die nationalen Wettbewerbsbehörden auf einen Fall wie den vorliegenden ihr nationales Wettbewerbsrecht anwenden dürfen, sind sie in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht völlig frei, sondern haben nach ständiger Rechtsprechung bestimmte gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten, die aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts(49) folgen.

91 In einem Fall, der sowohl in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 EG als auch in den des nationalen Wettbewerbsrechts fällt, dürfen sich die nationalen Behörden nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung der Kommission setzen oder einen solchen Widerspruch heraufbeschwören(50) . Seit dem 1. Mai 2004 sind sie überdies verpflichtet, Art. 81 Abs. 1 EG parallel zu ihrem nationalen Wettbewerbsrecht anzuwenden, wobei das nationale Wettbewerbsrecht nicht zum Verbot von nach dem Gemeinschaftsrecht zulässigen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen führen darf (Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003).

92 Sind landwirtschaftliche Erzeugnisse betroffen, so haben sich die nationalen Wettbewerbsbehörden überdies aller Maßnahmen zu enthalten, die von einer gemeinsamen Marktorganisation abweichen, ihr zuwiderlaufen oder ihr Funktionieren behindern können; ganz allgemein dürfen sie ferner die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht beeinträchtigen(51) .

93 Zusammenfassend gilt:

Die nationalen Wettbewerbsbehörden dürfen nationales Wettbewerbsrecht auch auf eine Vereinbarung zwischen Erzeugern im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bringen, und zwar selbst dann, wenn diese Vereinbarung den Markt für Olivenöl nicht nur auf nationaler Ebene, sondern gemeinschaftsweit beeinträchtigen könnte. Dabei haben die nationalen Wettbewerbsbehörden jedoch alles zu unterlassen, wodurch ihre Entscheidung in Widerspruch zu den Vorgaben des Wettbewerbsrechts und des Landwirtschaftsrechts der Gemeinschaft treten könnte.

5. Zur fünften Vorlagefrage

94 Wird die vierte Frage in dem von mir vorgeschlagenen Sinne beantwortet, so bedarf auch die fünfte Frage der Erörterung. Mit ihr möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden gestützt auf das nationale Wettbewerbsrecht ein privat vereinbartes und finanziertes System des Ankaufs und der Lagerung von Olivenöl selbst dann verbieten dürfen, wenn es in Anlehnung an Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 für den Fall von „schwerwiegenden Marktstörungen“ vorgesehen ist.

95 Mit anderen Worten begehrt der Tribunal Supremo Auskunft darüber, ob ein System wie das von Cecasa geplante trotz etwaiger wettbewerbsrechtlicher Bedenken zumindest insoweit erlaubt werden muss, als es der Abwendung schwerwiegender Marktstörungen dienen soll.

96 Zutreffend ist, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Regeln die Wertentscheidungen und die Vorgaben des Landwirtschaftsrechts der Gemeinschaft zu beachten haben. Wird das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft (Art. 81 EG und Art. 82 EG) angewandt, so ergibt sich der Vorrang der Landwirtschaftspolitik vor dem Wettbewerbskapitel des EG-Vertrags aus Art. 32 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 EG(52) ; kommt hingegen nationales Wettbewerbsrecht zur Anwendung, so führt bereits der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts(53) dazu, dass sich die Wertungen der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik durchsetzen.

97 Sollte sich also dem Landwirtschaftsrecht der Gemeinschaft entnehmen lassen, dass die private Lagerhaltung jedenfalls zur Abwendung schwerwiegender Marktstörungen stets und ohne weitere Bedingungen statthaft ist, so wäre eine solche Vorgabe auch im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln von den Wettbewerbsbehörden zu berücksichtigen.

98 Gerade eine derartige Vorgabe enthält jedoch das Landwirtschaftsrecht der Gemeinschaft in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Ausgestaltung nicht. Aus Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 ergibt sich lediglich, dass die Kommission unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen ein von der Gemeinschaft bezuschusstes System der privaten Lagerhaltung ins Werk setzen kann. Hingegen lässt sich der gemeinsamen Marktorganisation für Fette keine allgemeine Privilegierung der privaten Lagerhaltung von Olivenöl entnehmen, auch nicht für den Fall einer schwerwiegenden Marktstörung.

99 Wie bereits erwähnt(54), schließt all dies zwar nicht aus, dass abseits von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 ein privates, nicht bezuschusstes System der Lagerhaltung existiert. Allerdings muss ein solches System unter Einhaltung der Spielregeln des Wettbewerbsrechts errichtet und betrieben werden; insbesondere genießt es keine Immunität gegenüber den jeweils anwendbaren kartellrechtlichen Verboten.

100 Wollte eine nationale Wettbewerbsbehörde die einschlägigen Regelungen des Wettbewerbsrechts auf ein privat vereinbartes und finanziertes System der Lagerhaltung von Olivenöl nicht oder nur in abgeschwächter Form anwenden, so bestünde die Gefahr der Beeinträchtigung der gemeinsamen Agrarpolitik. Zu deren Wesen gehört nämlich ausweislich der Verordnung Nr. 26 gerade die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit ihnen(55) . Darin kommt nicht zuletzt das Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik zum Ausdruck, für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen (Art. 33 Abs. 1 Buchst. e EG).

101 Zugegebenermaßen ist es möglich, im Rahmen der konkreten Anwendung der jeweiligen Wettbewerbsregeln auch wettbewerbsbeschränkende Praktiken von Unternehmen ausnahmsweise zu rechtfertigen. So sieht auf Gemeinschaftsebene Art. 81 Abs. 3 EG vor, dass unter gewissen dort näher bestimmten Voraussetzungen das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG für nicht anwendbar erklärt werden kann. In ähnlicher Weise sieht für das spanische Recht Art. 3 des Gesetzes Nr. 16/1989 bestimmte „Genehmigungsfälle“ vor.

102 Die konkrete Auslegung und Anwendung solcher Ausnahmetatbestände oder „Genehmigungsfälle“ zu den einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Verboten darf jedoch ihrerseits nicht zu einem Ergebnis führen, das den Wertungen des Landwirtschaftsrechts der Gemeinschaft zuwiderliefe(56) .

103 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass mit der Verordnung Nr. 1638/98 die bis dahin bestehende Interventionsregelung in der gemeinsamen Marktorganisation für Fette abgeschafft wurde, weil sie nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers einen Erzeugungsanreiz darstellte und die Stabilität des Marktes gefährdete(57) .

104 Damit hat also der Gemeinschaftsgesetzgeber die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik für den Bereich der Fette dahin konkretisiert, dass insbesondere die Stabilisierung der Märkte (Art. 33 Abs. 1 Buchst. c EG) und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen (Art. 33 Abs. 1 Buchst. e EG) – jedenfalls beim derzeitigen Stand – besser ohne eine Interventionsregelung erreicht werden können.

105 Würde man es nun Privaten erlauben, aus eigener Initiative das Vorliegen schwerwiegender Marktstörungen anzunehmen(58) und auf dieser Grundlage das Marktgeschehen – hier das Angebot und den Preis für Olivenöl – deutlich zu beeinflussen, so könnte dies letztlich auf die schleichende Wiedereinführung einer Interventionsregelung – wenn auch mit privaten Mitteln – hinauslaufen, wodurch die Abschaffung der Interventionsregelung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber unterlaufen würde.

106 Derartiges dürfen die nationalen Behörden und Gerichte nicht zulassen. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von einer gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder sie verletzen könnten(59) . Selbst wenn diese Marktorganisation das betreffende Gebiet nicht abschließend geregelt hat, ist mit ihr unvereinbar, was ihr ordnungsgemäßes Funktionieren behindern kann(60) .

107 Zusammenfassend gilt deshalb:

Die nationalen Wettbewerbsbehörden dürfen gestützt auf das nationale Wettbewerbsrecht ein privat vereinbartes und finanziertes System des Ankaufs und der Lagerung von Olivenöl selbst dann verbieten, wenn es in Anlehnung an Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 für den Fall von „schwerwiegenden Marktstörungen“ vorgesehen ist.

VI – Ergebnis

108 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Tribunal Supremo wie folgt zu beantworten:

1) Eine private Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Vertrieb von Olivenöl ist und die sich zum Ziel gesetzt hat, durch gezielte An- und Verkäufe von Olivenöl das Angebot auf dem Markt zu beeinflussen, kommt als Einrichtung im Sinne von Art. 12a Abs. 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass an der betreffenden Aktiengesellschaft neben Ölerzeugern, Ölmühlen und Kooperativen auch Finanzinvestoren beteiligt sind. Jedoch kann eine solche Aktiengesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht als Erzeugergemeinschaft oder als Vereinigung von Erzeugergemeinschaften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 angesehen werden.

2) Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Rechtslage nicht entgegen, nach der die Zulassung von Einrichtungen im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 auch im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens von den nationalen Wettbewerbsbehörden erteilt werden kann, sofern sichergestellt ist, dass in einem solchen Verfahren die einschlägigen landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen effektiv zur Anwendung kommen und alle erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden.

3) Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 steht einem privat vereinbarten und finanzierten System des Ankaufs und der Lagerhaltung von Olivenöl nicht entgegen. Allerdings muss ein solches System unter Einhaltung der auf dem Markt für Olivenöl geltenden allgemeinen Regelungen betrieben werden, insbesondere unter Beachtung des jeweils anwendbaren Wettbewerbsrechts.

4) Die nationalen Wettbewerbsbehörden dürfen nationales Wettbewerbsrecht auch auf eine Vereinbarung zwischen Erzeugern im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bringen, und zwar selbst dann, wenn diese Vereinbarung den Markt für Olivenöl nicht nur auf nationaler Ebene, sondern gemeinschaftsweit beeinträchtigen könnte. Dabei haben die nationalen Wettbewerbsbehörden jedoch alles zu unterlassen, wodurch ihre Entscheidung in Widerspruch zu den Vorgaben des Wettbewerbsrechts und des Landwirtschaftsrechts der Gemeinschaft treten könnte.

5) Die nationalen Wettbewerbsbehörden dürfen gestützt auf das nationale Wettbewerbsrecht ein privat vereinbartes und finanziertes System des Ankaufs und der Lagerung von Olivenöl selbst dann verbieten, wenn es in Anlehnung an Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 für den Fall von „schwerwiegenden Marktstörungen“ vorgesehen ist.

(1) .

(2) – Urteil vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers’ Union (C‑137/00, Slg. 2003, I‑7975).

(3) – Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. Nr. 30, S. 993), in ihrer durch die Verordnung Nr. 49 des Rates vom 1. Juli 1962 geänderten Fassung (ABl. Nr. 53, S. 1571).

(4) – Vgl. die in jenem Anhang aufgeführte Nr. 15.07 des Brüsseler Zolltarifschemas, die sich auf pflanzliche Öle bezieht.

(5) – Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214, S. 7).

(6) – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1); der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung für Olivenöl ergibt sich aus ihrem Art. 200 in Verbindung mit ihrem Art. 204 Abs. 2 Buchst. a.

(7) – Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. Nr. 172, S. 3025).

(8) – Maßgeblich ist die Fassung der Gemeinsamen Marktorganisation für Fette, wie sie sich aus Art. 1 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 210, S. 32) ergibt.

(9) – Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (ABl. L 161, S. 97).

(10) – Vgl. Art. 201 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 204 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007.

(11) – ABl. L 142, S. 30.

(12) – Vgl. Art. 55 Abs. 1, zweiter Gedankenstrich, in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80).

(13) – ABl. L 346, S. 14.

(14) – BOE Nr. 170 vom 18. Juli 1989, S. 22747. Das Gesetz Nr. 16/1989 wurde zwischenzeitlich durch das neue Gesetz Nr. 15/2007 vom 3. Juli 2007 zum Schutz des Wettbewerbs (Ley de Defensa de la Competencia) aufgehoben und ersetzt (BOE Nr. 159 vom 4. Juli 2007, S. 28848). Für den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits ist jedoch nach Angaben des vorlegenden Gerichts weiterhin das Gesetz Nr. 16/1989 maßgeblich.

(15) – Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 7).

(16) – Supuestos de autorización.

(17) – Wie sich ergänzend aus den Akten ergibt, hatte eine Verwaltungsstelle innerhalb der spanischen Wettbewerbsbehörden, die sogenannte Subdirección General sobre Conductas Restrictivas de la Competencia, bereits am 16. Juni 2000 eine Untersuchung in dieser Sache eingeleitet.

(18) – Der Tribunal de Defensa de la Competencia nahm seinerzeit bestimmte Befugnisse einer Wettbewerbsbehörde wahr.

(19) – Sala de lo Contencioso-Administrativo.

(20) – Ständige Rechtsprechung; vgl., statt vieler, die Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 14), vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C‑11/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 27 und 28), und vom 16. Dezember 2008, Michaniki (C-213/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 32 bis 34).

(21) – 44. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1257/1999.

(22) – Vgl. etwa den 7. Erwägungsgrund und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/2001 der Kommission vom 16. Februar 2001 über die befristete Ausschreibung einer Beihilfe und den Abschluss von Verträgen zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl (ABl. L 48, S. 9).

(23) – Vgl. etwa die Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ (ABl. 2000, C 28, S. 2), dort insbesondere Abschnitt 10; vgl. ferner Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2153/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl (ABl. L 342, S. 39).

(24) – Vgl. dazu oben, Nr. 14 dieser Schlussanträge.

(25) – Vgl. den Wortlaut von Art. 12a Abs. 1 der Verordnung Nr. 136/66 sowie, zu seiner Erläuterung, den 12. Erwägungsgrund der Änderungsverordnung Nr. 1638/98.

(26) – D. h. staatliche Stellen bzw. öffentlich-rechtliche Stellen oder jedenfalls vom Staat bzw. von öffentlich-rechtlichen Stellen besonders beauftragte Einrichtungen.

(27) – Dies ist insbesondere in der spanischen („organismos“), estnischen („asutused“), griechischen („οργανισμοί“), englischen („bodies“), französischen („organismes“), italienischen („organismi“), maltesischen („korpi“), portugiesischen („organismos“), slowakischen („orgány“), finnischen („elimet“ bzw. „elinten“) und schwedischen Sprachfassung („organ“ bzw. „organen“) der Fall.

(28) – Neben der deutschen Sprachfassung trifft dies namentlich auf die tschechische („hospodářské subjekty“ bzw. „orgány“), dänische („organisationer“ bzw. „organer“), lettische („organizācijas“ bzw. „iestādes“), litauische („istaigos“ bzw. „institucijos“), ungarische („szervezetek[et]“ bzw. „szerve[k]“), niederländische („organismen“ bzw. „instanties“), polnische („instytucje“ bzw. „organy“) und slowenische Version („teles[a]“ bzw. „organi“) zu.

(29) – In diesem Sinne die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 27. März 1990, Cricket St. Thomas (C‑372/88, Slg. 1990, I‑1345, Randnr. 19), vom 1. April 2004, Borgmann (C‑1/02, Slg. 2004, I‑3219, Randnr. 25), und vom 11. September 2008, CEPSA (C‑279/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50).

(30) – Vgl. den 12. Erwägungsgrund der Änderungsverordnung Nr. 1638/1998, mit der Art. 12a in die Verordnung Nr. 136/66 eingeführt wurde.

(31) – Am Grundsatz der offenen Marktwirtschaft hat sich die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 EG und Art. 98 EG auszurichten; vgl. dazu auch Urteil vom 9. September 2003, CIF (C‑198/01, Slg. 2003, I‑8055, Randnr. 47).

(32) – Ständige Rechtsprechung; vgl. statt vieler Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a. (C‑17/03, Slg. 2005, I‑4983, Randnr. 41), und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnr. 21).

(33) – Zu dieser Zielsetzung vgl. nochmals den 12. Erwägungsgrund der Änderungsverordnung Nr. 1638/1998, mit der Art. 12a in die Verordnung Nr. 136/66 eingeführt wurde.

(34) – Vgl. dazu meine Ausführungen zur zweiten Frage (Nrn. 65 bis 70 dieser Schlussanträge).

(35) – Dass die gemeinsamen Regeln für die Erzeugung nur im Hinblick auf die von der jeweiligen Vereinigung erfassten Erzeuger bzw. Erzeugerorganisationen festgelegt und angewandt werden können, ergibt sich bereits aus der Natur der Sache. Zusätzlich wird dies aber auch durch die einleitenden Worte von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 952/97 klargestellt: „déterminer et appliquer, pour les personnes visées à l’article 5 paragraphe 1“ (französische Sprachfassung) bzw. „decide on and apply, in respect of persons covered by Article 5(1)“ (englische Sprachfassung) bzw. „determinar y aplicar, para las personas mencionadas en el apartado 1 del artículo 5“ (spanische Sprachfassung); missverständlich hingegen die deutsche Sprachfassung mit der mehrdeutigen Formulierung „soweit es sich um unter Artikel 5 Absatz 1 fallende Personen handelt“.

(36) – Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 19. Dezember 1968, Salgoi l (13/68, Slg. 1968, 680, 693), vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz (33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5), und vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 46 bis 48).

(37) – Auf Gemeinschaftsebene ist beispielsweise in der Fusionskontrolle das Prinzip einer einzigen Anlaufstelle verwirklicht, beschränkt sich dort aber auf die Prüfung rein wettbewerbsrechtlicher Fragen; vgl. Art. 21 und den 8. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).

(38) – 12. Erwägungsgrund der Änderungsverordnung Nr. 1638/1998, mit der Art. 12a in die Verordnung Nr. 136/66 eingefügt wurde.

(39) – Urteil Milk Marque (zitiert in Fn. 2, Randnr. 61).

(40) – Nrn. 57 bis 63 dieser Schlussanträge.

(41) – Urteil Milk Marque (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 57 und 61).

(42) – Urteile vom 13. Februar 1969, Walt Wilhelm u. a. (14/68, Slg. 1969, 1, Randnrn. 3 und 4), vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a. (253/78 und 1/79 bis 3/79, Slg. 1980, 2327, Randnr. 15), und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, Slg. 2006, I‑6619, Randnr. 38).

(43) – Urteil Milk Marque (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 62 bis 67), am Beispiel der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.

(44) – Auch der Fall Milk Marque, in dem der Gerichtshof die Zulässigkeit der Anwendung nationalen Wettbewerbsrechts anerkannte, betraf einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug; vgl. Urteil Milk Marque (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 110 bis 120).

(45) – Ungeachtet der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission, Feststellungen nach Art. 2 der Verordnung Nr. 26 zu treffen, können nationale Gerichte veranlasst sein, jene Vorschrift anzuwenden; vgl. Urteil vom 12. Dezember 1995, Dijkstra u. a. (C‑319/93, C‑40/94 und C‑224/94, Slg. 1995, I‑4471, Randnrn. 25 bis 36).

(46) – Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates – Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

(47) – Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(48) – Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1; nach Berichtigung erneut veröffentlicht im ABl. 1990, L 257, S. 13), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1, mit Berichtigungen im ABl. 1998, L 3, S. 16, und ABl. 1998, L 40, S. 17). Die neue EG-Fusionskontrollverordnung (Verordnung Nr. 139/2004) findet auf den vorliegenden Fall ausweislich ihres Art. 26 Abs. 2 keine Anwendung.

(49) – Urteile vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL (6/64, Slg. 1964, 1253, 1270), CIF (zitiert in Fn. 31, Randnr. 48), und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, Slg. 2006, I‑6619, Randnr. 39).

(50) – Urteil Walt Wilhelm (zitiert in Fn. 42, Randnrn. 4 bis 8); vgl. auch Urteile Giry und Guerlain (zitiert in Fn. 42, Randnr. 16) und vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB (C‑344/98, Slg. 2000, I‑11369, Randnrn. 51 und 52).

(51) – Vgl. zum Ganzen Urteile vom 19. März 1998, Compassion in World Farming (C-1/96 Slg. 1998, I-1251, Randnr. 41), Milk Marque (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 63, 80 und 94), und vom 26. Mai 2005, Kuipers (C‑283/03, Slg. 2005, I‑4255, Randnr. 37); vgl. dazu auch die Ausführungen zur 5. Frage (Nrn. 94 bis 107 dieser Schlussanträge).

(52) – Urteile vom 29. Oktober 1980, Maizena/Rat (139/79, Slg. 1980, 3393, Randnr. 23), vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 61), und Milk Marque (zitiert in Fn. 2, Randnr. 81); vgl. ferner Urteil Kuipers (zitiert in Fn. 51, Randnrn. 32 und 34).

(53) – Zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts vgl. oben die in Fn. 49 angeführte Rechtsprechung.

(54) – Vgl. dazu oben meine Ausführungen zur dritten Vorlagefrage (Nrn. 71 bis 76 dieser Schlussanträge).

(55) – 1. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 26.

(56) – Vgl. nochmals oben, Nr. 96 dieser Schlussanträge.

(57) – 11. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1638/98.

(58) – In der mündlichen Verhandlung hat Cecasa bestätigt, dass sie selbst zu beurteilen gedenkt, wann eine „schwerwiegende Marktstörung“ vorliegt, auf deren Grundlage sie ihr geplantes System der privaten Lagerhaltung aktivieren und die darin vorgesehenen Stützungskäufe und -verkäufe durchführen würde.

(59) – Urteile Compassion in World Farming (zitiert in Fn. 51, Randnr. 41), Milk Marque (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 63 und 80) und Kuipers (zitiert in Fn. 51, Randnr. 37).

(60) – Urteile Compassion in World Farming (zitiert in Fn. 51, Randnr. 41) und Kuipers (zitiert in Fn. 51, Randnr. 37).