Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.03.2009 – C-132/07
ECLI:EU:C:2009:145
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑132/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank van Koophandel te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 26. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2007, in dem Verfahren
Beecham Group plc u. a.
gegen
Andacon NV
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Mit Entscheidung vom 26. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2007, hat die Rechtbank van Koophandel te Brussel gemäß Art. 234 EG Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Auslegung von Art. 4 Abs. 2, Art. 6 sowie Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7) und von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 328, S. 16) betreffen.
2 Am 16. Mai 2007 haben die klägerischen Parteien des Ausgangsverfahrens jedoch beim Hof van Beroep te Brussel Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt. Daher wurde das Verfahren auf nationaler Ebene vor diesem Gericht fortgesetzt.
3 Mit Schreiben vom 6. und vom 17. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 10. und am 25. März, haben die Parteien des Ausgangsverfahrens dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie sich gütlich geeinigt hätten und dass die zur Vorabentscheidung gestellten Fragen daher gegenstandslos geworden seien.
4 In der Folge hat der Hof van Beroep dem Gerichtshof das von ihm am 9. Juni 2008 im Ausgangsverfahren erlassene Urteil übermittelt, in dem die gütliche Beilegung des Rechtsstreits festgestellt und ihre Streichung angeordnet wurde.
5 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof der Rechtbank van Koophandel mit Schreiben vom 20. November 2008 mitgeteilt, dass er beabsichtige, die bei ihm anhängige Rechtssache zu streichen, falls sie nicht bis zum 15. Dezember 2008 Einwendungen hiergegen erhebe.
6 Die Rechtbank van Koophandel hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.
7 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
8 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑132/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 12. März 2009