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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.03.2009 – C-168/08
Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2009:152
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1 Die französische Cour de Cassation legt dem Gerichtshof mit diesem Ersuchen Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000(2) vor.
2 Mit den Fragen soll geklärt werden, ob ein ungarisches oder ein französisches Gericht für die Entscheidung über eine Ehescheidung zuständig ist, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben und sowohl die ungarische als auch französische Staatsangehörigkeit besitzen.
3 Sie stellen sich im Zusammenhang mit der Anerkennung der Ehescheidungsentscheidung eines ungarischen Gerichts in Frankreich. Die Entscheidung wurde vor dem Inkrafttreten der Verordnung und im Anschluss an ein Verfahren erlassen, das vor dem Beitritt Ungarns zur EU eingeleitet wurde. In einem solchen Fall hängt die Anwendung der Verordnung Nr. 2201/2003 gemäß der einschlägigen Übergangsvorschrift davon ab, ob die Gerichte des Ursprungsstaats der Entscheidung nach der Verordnung zuständig gewesen wären.
II – Rechtlicher Rahmen
4 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 („Allgemeine Zuständigkeit“) bestimmt:
„(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
– beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
– die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
– der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
– im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
– der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
– der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein ‚domicile‘ hat;
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben.“
5 Art. 19 Abs. 1 und 3 trifft für die anderweitige Rechtshängigkeit in Ehesachen folgende Regelung:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
…
(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig …“
6 Art. 21 regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und lautet auszugsweise:
„(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
…
(3) Unbeschadet des Abschnitts 4 kann jede Partei, die ein Interesse hat, gemäß den Verfahren des Abschnitts 2 eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen.
…
(4) Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.“
7 Art. 22 sieht u. a. folgende Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung vor:
„a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;
b) wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist; …“
8 Gemäß Art. 24 darf die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats jedoch nicht überprüft werden. Insbesondere darf sich die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 22 Buchst. a nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 3 bis 14 erstrecken.
9 Art. 64 Abs. 1, 3 und 4 enthält folgende Übergangsbestimmungen:
„(1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 72 eingeleitet, aufgenommen oder getroffen wurden.
…
(3) Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren ergangen sind, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eingeleitet wurden, werden nach Maßgabe des Kapitels III der vorliegenden Verordnung anerkannt und vollstreckt, sofern sie eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zum Gegenstand haben.
(4) Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung, aber nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Verfahren ergangen sind, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eingeleitet wurden, werden nach Maßgabe des Kapitels III der vorliegenden Verordnung anerkannt und vollstreckt, sofern sie eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zum Gegenstand haben und Zuständigkeitsvorschriften angewandt wurden, die mit denen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.“
10 Gemäß Art. 72 trat die Verordnung am 1. August 2004 in Kraft und gilt seit 1. März 2005 mit Ausnahme der Art. 67, 68, 69 und 70, die ab dem 1. August 2004 gelten.
11 Die Verordnung Nr. 2201/2003 knüpft inhaltlich an die von ihr ersetzte Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten(3) an.(4) Art. 2 der Verordnung Nr. 1347/2000 entspricht wörtlich Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003. Die Verordnung Nr. 1347/2000 ist gemäß ihrem Art. 46 am 1. März 2001 in Kraft getreten.
12 Die Verordnung Nr. 1347/2000 hat ihrerseits weitgehend die Regelungen des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen vom 28. Mai 1998(5) (im Folgenden Brüssel-II-Übereinkommen) übernommen. Das Abkommen ist daraufhin nicht mehr in Kraft gesetzt worden. Bei der Annahme der Verordnung Nr. 1347/2000 hat der Rat den Erläuternden Bericht von Frau Prof. Dr. Alegría Borrás zum Übereinkommen (im Folgenden Borrás-Bericht)(6) zur Kenntnis genommen.(7)
III – Sachverhalt und Vorlagefrage
13 Herr Iaszlo Hadadi und Frau Csilla Marta Mesko sind ungarische Staatsangehörige. Sie heirateten 1979 in Ungarn und wanderten 1980 nach Frankreich aus. 1985 erwarben sie zusätzlich die französische Staatsangehörigkeit. Nach Angaben von Frau Mesko wurde sie zwischen 2000 und 2004 wiederholt Opfer von Gewalttätigkeiten ihres Mannes. Herr Hadadi beantragte am 23. Februar 2002 bei dem Gericht in Pest (Ungarn) die Ehescheidung. Frau Mesko erfuhr von diesem Verfahren nach ihren Angaben erst sechs Monate später. Mit endgültigem Urteil vom 4. Mai 2004 schied das Gericht die Ehe.
14 Frau Mesko beantragte ihrerseits am 19. Februar 2003 beim Richter für Familiensachen des Tribunal de grande instance de Meaux (Frankreich) die Ehescheidung wegen Verschuldens. Mit Beschluss vom 8. November 2005 erklärte der Richter den Antrag für unzulässig. Hiergegen legte Frau Mesko Rechtsmittel bei der Cour d’appel Paris ein, die den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufhob. Die Cour d’appel begründete ihre Entscheidung damit, dass das Scheidungsurteil des ungarischen Gerichts in Frankreich nicht anerkannt werden könne und der Scheidungsantrag von Frau Mesko folglich zulässig sei.
15 Gegen dieses Urteil legte Herr Hadadi Rechtsmittel bei der Cour de Cassation ein, die dem Gerichtshof mit Urteil vom 16. April 2008 folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß den Art. 234 EG und 68 EG vorlegte:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahin gehend auszulegen, dass, wenn die Ehegatten sowohl die Staatsangehörigkeit des Staates des angerufenen Gerichts als auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, der Staatsangehörigkeit des Staates des angerufenen Gerichts der Vorrang einzuräumen ist?
2. Falls die vorstehende Frage verneint wird: Ist diese Bestimmung dahin gehend auszulegen, dass sie, wenn die Ehegatten jeweils die Staatsangehörigkeit beider Mitgliedstaaten besitzen, die effektivste der beiden betroffenen Staatsangehörigkeiten bezeichnet?
3. Falls die vorstehende Frage verneint wird: Eröffnet diese Bestimmung den Ehegatten eine zusätzliche Wahlmöglichkeit in dem Sinne, dass es ihnen freisteht, ein Gericht des einen oder des anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeiten sie besitzen, anzurufen?
16 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Herr Hadadi, Frau Mesko, die französische, die deutsche, die finnische, die polnische, die slowakische und die tschechische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft Stellung genommen.
IV – Rechtliche Würdigung
A – Vorbemerkung zur Anwendung der Verordnung nach Maßgabe der Übergangsvorschriften
17 Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist der Antrag von Frau Mesko auf Ehescheidung. Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Klage scheint dabei zu sein, dass die Ehe nicht bereits durch das Urteil eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats geschieden worden ist, das die französischen Gerichte anerkennen müssen. Die Anerkennung des ungarischen Scheidungsurteils vom 4. Mai 2004 bildet daher eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Scheidungsantrags, mit dem die französischen Gerichte befasst sind.
18 Dazu ist vorauszuschicken, dass Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vom Grundsatz der Anerkennung ausgeht. Die mangelnde Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats der Entscheidung berechtigt gemäß Art. 24 dieser Verordnung normalerweise nicht zur Verweigerung der Anerkennung.
19 Die Scheidung wurde jedoch in Ungarn beantragt und ausgesprochen, als die Verordnung Nr. 2201/2003 noch nicht anwendbar war. Eine auf die Verordnung gestützte Anerkennung des Scheidungsurteils kommt daher nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen in Betracht. Das vorlegende Gericht hat insoweit zutreffend auf Art. 64 Abs. 4 der Verordnung abgestellt, der Entscheidungen über Ehescheidungen betrifft, die
– vor Beginn der Anwendung der Verordnung Nr. 2201/2003, aber nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1347/2000 ergangen sind,
– in einem Verfahren, dass vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1347/2000 eingeleitet wurde.
20 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 sind gemäß ihrem Art. 72 seit dem 1. März 2005 anwendbar. Die Verordnung Nr. 1347/2000 ist am 1. März 2001 in Kraft getreten. Für Ungarn ist jedoch insoweit erst auf den 1. Mai 2004 abzustellen, weil die Regelungen des gemeinsamen Besitzstands gemäß Art. 2 der Beitrittsakte(8) erst von diesem Tag an in den neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und dort gelten. Herr Hadadi hat die Scheidung am 23. Februar 2002 und damit vor Beginn der Anwendung der Verordnung Nr. 1347/2000 in Ungarn beantragt. Das Scheidungsurteil ist dann am 4. Mai 2004 ergangen, also nachdem die Verordnung Nr. 1347/2000 in Ungarn wirksam geworden und bevor die Verordnung Nr. 2201/2003 anwendbar gewesen ist.
21 Zwar hat Frau Mesko ihren Angaben zufolge erst sechs Monate nach der Einleitung des Verfahrens von diesem Kenntnis erlangt. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, dass Herr Hadadi es versäumt habe, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks zu bewirken, so dass das Gericht gemäß Art. 16 der Verordnung nicht zu diesem Zeitpunkt als angerufen gälte. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass sie sich im Verfahren vor dem Gericht von Pest eingelassen hat.
22 Somit fallen die Einleitung des Verfahrens und der Erlass der Entscheidung in die von Art. 64 Abs. 4 erfassten Zeiträume. Die Entscheidung ist daher nach der Verordnung Nr. 2201/2003 anzuerkennen, wenn Zuständigkeitsvorschriften angewandt wurden, die mit denen des Kapitels II dieser Verordnung, der Verordnung Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen Ungarn und Frankreich in Kraft war.
23 Der Akte lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Vorschriften das Gericht von Pest seine Zuständigkeit herleitete und wie diese lauten. Für die Annahme der Übereinstimmung der angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, der gleichlautenden Vorschrift des Art. 2 der Verordnung Nr. 1347/2000 oder mit anwendbaren Abkommensbestimmungen genügt es jedoch, wenn sich aus diesen Normen ebenfalls eine Zuständigkeit der ungarischen Gerichte ergeben hätte. Ein weiter gehender Vergleich der jeweiligen Regelungen ist nicht erforderlich. Denn Art. 64 Abs. 4 soll eine weite Erstreckung der Anerkennungsvorschriften der Verordnung auf Entscheidungen aller Gerichte gewährleisten, die bei Anwendung der harmonisierten oder in Abkommen vereinbarten Regelungen ebenfalls zuständig gewesen wären.
24 Ob dies der Fall war, d. h., ob das Gericht von Pest auch nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig gewesen wäre, soll die Vorlage klären helfen.
B – Zu den Vorlagefragen
25 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 sind für Entscheidungen über die Ehescheidung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben. Für den Fall, dass beide Ehegatten Doppelstaater mit zwei jeweils übereinstimmenden Staatsangehörigkeiten sind, trifft die Bestimmung keine besondere Regelung.(9) Die drei Vorlagefragen ziehen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, wie die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs.1 Buchst. b in einem solchen Fall zu bestimmen ist.
26 Bei einer positiven Antwort auf die zweite Frage wäre vorrangig auf die effektivste Staatsanghörigkeit abzustellen. Als effektivste wäre dabei wohl diejenige Staatsangehörigkeit anzusehen, die aufgrund zusätzlicher Kriterien, etwa dem gewöhnlichen Aufenthalt, die engste Verbindung zu den Gerichten eines der Mitgliedstaaten herstellt, deren Staatsangehörigkeiten die Ehegatten besitzen. Nur das Gericht des Mitgliedstaats der effektivsten Staatsangehörigkeit wäre demnach gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b zuständig. Die Mitgliedstaaten der weniger effektiven Staatsangehörigkeiten würden als Gerichtsstand nach dieser Vorschrift ausscheiden.
27 Die Alternative dazu bildet die mit der dritten Frage angesprochene Möglichkeit, dass beide gemeinsamen Staatsangehörigkeiten gleichrangige, frei vom Antragsteller wählbare Gerichtsstände begründen. Folglich wäre das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, das zuerst angerufen wurde. Ein später angerufenes Gericht in dem anderen Mitgliedstaat müsste sich nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung für unzuständig erklären.
28 Vorab wirft die Cour de Cassation die Frage auf, ob ein innerstaatliches Gericht bei Doppelstaatern ungeachtet der Effektivität immer der inländischen Staatsagehörigkeit Vorrang einzuräumen hat.
1. Zur ersten Vorlagefrage
29 Bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist zu berücksichtigen, dass die französischen Gerichte mit einer atypischen Situation befasst sind, da sie im Rahmen der Anwendung von Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht ihre eigene, sondern die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zu beurteilen haben.
30 Normalerweise prüft jedes angerufene Gericht dagegen nur seine eigene Zuständigkeit und erklärt sich nach Art. 17 der Verordnung gegebenenfalls für unzuständig. Hält es sich für zuständig und entscheidet in der Sache, so ist das Urteil vorbehaltlich der in Art. 22 der Verordnung normierten Ablehnungsgründe in einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen. Ob die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats tatsächlich gegeben war, darf gemäß Art. 24 der Verordnung im Anerkennungsstaat nicht mehr in Frage gestellt werden.
31 Dieser Grundsatz kommt auch in der lis pendens -Regelung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung zum Ausdruck. Danach muss ein als zweites in derselben Ehesache angerufenes Gericht sein Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene Gericht eines anderen Mitgliedstaats sich für zuständig erklärt hat. Das als zweites angerufene Gericht darf das bei ihm anhängige Verfahren nicht etwa deshalb fortsetzen, weil es das zuerst angerufene Gericht für unzuständig hält. Diese Regelung findet im vorliegenden Fall indes nicht unmittelbar Anwendung, da die Verfahren vor Beginn der Anwendung der Verordnung eingeleitet wurden (Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003).
32 Fraglich ist daher, wie ein Gericht im Anerkennungsstaat vorzugehen hat, das nach Art. 64 Abs. 4 ausnahmsweise prüfen muss, ob das Gericht des Ursprungsstaats nach Art. 3 Abs. 1 Buchst b zuständig gewesen wäre, wobei die Ehegatten neben der Staatsangehörigkeit des Ursprungsstaats die Staatsangehörigkeit des Anerkennungsstaats besitzen.
33 Die Cour d’appel hat dazu offenbar folgende Ansicht vertreten: Welche (gemeinsame) Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b die beiden Ehegatten besitzen, ist allein nach nationalem Recht zu beurteilen. Nach französischem Recht sind Mehrstaater mit französischer Staatsangehörigkeit nur als französische Staatsangehörige zu behandeln, ohne zu berücksichtigen, dass sie zusätzlich eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeit(en) innehaben. Folglich sind die ungarischen Gerichte nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b für die Scheidung der Eheleute Hadadi zuständig, da diese – aus Sicht der französischen Gerichte – Franzosen und keine Ungarn sind.
34 Dieser Ansicht kann ich mich jedoch nicht anschließen.
35 Wie die deutsche und die polnische Regierung sowie die Kommission ausführen, kann für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b nicht allein nach nationalem Recht bestimmt werden, welche Staatsangehörigkeit ein Doppelstaater besitzt bzw. welche von mehreren Staatsangehörigkeiten zu berücksichtigen ist. Vielmehr bedarf es in diesem Kontext einer autonomen Auslegung des Begriffs der Staatsangehörigkeit. Nur die autonome Auslegung gewährleistet nämlich, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden.(10)
36 Zwar wird im Borrás-Bericht ausgeführt, dass das Übereinkommen nichts über die Auswirkungen einer doppelten Staatsangehörigkeit aussage, womit die Gerichte jedes Staates demnach im Rahmen der diesbezüglichen allgemeinen Gemeinschaftsbestimmungen die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften anzuwenden hätten.(11)
37 Selbst wenn man unterstellt, dass diese Aussage für das Übereinkommen zutrifft, so kann sie aber nicht ohne Weiteres auf die Verordnung Nr. 2201/2003 übertragen werden. Denn bei einem auf den EU-Vertrag gestützten Übereinkommen der Mitgliedstaaten sind nicht ausdrücklich geregelte Fragen möglicherweise eher durch einen Verweis auf das nationale Recht zu beantworten als bei einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft. Bei Akten der Gemeinschaft ist in solchen Fällen vorrangig eine autonome, am Sinn und Zweck der Vorschriften orientierte Auslegung geboten. Zudem enthält der Bericht selbst den Hinweis, dass das nationale Recht sich im Rahmen der allgemeinen Gemeinschaftsbestimmungen halten muss.
38 In diesem Zusammenhang haben einige Beteiligte auf die Urteile Micheletti und Garcia Avello(12) verwiesen, in denen der Gerichtshof sich mit der Bedeutung der Grundfreiheiten und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot in Fällen der doppelten Staatsangehörigkeit befasst hat. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach der Tragweite der Grundfreiheiten aber nicht, da sich bereits aus der Verordnung ausreichende Vorgaben für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ableiten lassen.
39 So schließt es Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung aus, Doppelstaater allein als eigene Staatsangehörige zu behandeln. Denn diese Behandlung würde dazu führen, dass diese Personen vor einem mitgliedstaatlichen Gericht – hier einem französischen – daran gehindert wären, sich auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b zu berufen, um die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats – hier Ungarns – zu begründen, obwohl sie die Staatsangehörigkeit des Staates des angerufenen Gerichts besitzen.
40 Die Gerichte jenes anderen Mitgliedstaats hätten sich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b jedoch für die Scheidung zweier eigener Staatsangehöriger für zuständig zu erklären, wenn sie – wie im Regelfall – selbst ihre Zuständigkeit zu prüfen hätten.(13) Muss ausnahmsweise ein Gericht im Anerkennungsstaat die Zuständigkeit des Gerichts im Ursprungsstaat der Entscheidung beurteilen, so hat es zu berücksichtigen, dass die Ehegatten auch die Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats besitzen und dessen Gerichte daher ebenso ihre Zuständigkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit anzunehmen hätten. Dies entspricht auch den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die der Verordnung zugrunde liegen.
41 Der hier vertretenen Auslegung steht Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 12. April 1930 über einzelne Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen(14) nicht entgegen. Diese Bestimmung kodifiziert die gewohnheitsrechtliche Regel, dass eine Person, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzt, von jedem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, als eigener Staatsangehöriger angesehen werden kann. Diese Regel gebietet in einer Konstellation wie der vorliegenden aber nicht, zu ignorieren, dass ein anderer Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person zusätzlich besitzt, diese ebenfalls als eigenen Staatsangehörigen behandelt.(15)
42 Auf die erste Frage ist daher wie folgt zu antworten:
Hat das Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu prüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats einer Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständig gewesen wäre, so darf es Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts und des Ursprungsmitgliedstaats besitzen, nicht allein als eigene Staatsangehörige ansehen. Vielmehr muss es berücksichtigen, dass die Ehegatten auch die Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats innehaben und dessen Gerichte daher für die Entscheidung zuständig gewesen wären.
2. Zur zweiten und dritten Vorlagefrage
43 Die zweite und dritte Frage stehen in einem Alternativ-Verhältnis: Entweder ist bei der Bestimmung der Zuständigkeit für die Ehescheidung von Doppelstaatern nur die effektivste Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen, so dass nur ein Gerichtsstand aufgrund der Staatsangehörigkeit besteht, oder beide Staatsangehörigkeiten, mit der Folge, dass gerichtliche Zuständigkeiten in beiden Mitgliedstaaten darauf gestützt werden können. Um das Für und Wider beider möglichen Lösungen zu würdigen, sind die Fragen daher zusammen zu erörtern.
44 Frau Mesko und die polnische Regierung plädieren für ein Abstellen auf die effektivste Staatsangehörigkeit. Dafür hält Frau Mesko angesichts des weit über zwanzigjährigen Aufenthalts in Frankreich die französische Staatsangehörigkeit. Sie betont, dass eine Gleichstellung beider Staatsangehörigkeiten einen Wettlauf zu den Gerichten auslösen würde und Missbrauch durch ein „forum shopping“ ermögliche.
45 Demgegenüber betonen die übrigen Beteiligten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b allein auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten abstelle. Die gerichtliche Zuständigkeit dürfe nicht von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht werden, dass es sich um die effektivste Staatsangehörigkeit handele. Ferner wird hervorgehoben, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a ohnehin weitere an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfende Gerichtsstände eröffne, die gleichrangig neben dem Gerichtsstand aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit stünden.
46 Vorauszuschicken ist, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 nur die gerichtliche Zuständigkeit regelt, nicht aber das Kollisionsrecht, das darüber entscheidet, welches materielle Recht für die Ehescheidung gilt. Das nach der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständige Gericht muss das anwendbare Recht daher nach dem innerstaatlichen Recht bestimmen. Wenn die innerstaatlichen Kollisionsvorschriften – wie offenbar auch die ungarischen – vorrangig das Recht des angerufenen Gerichts ( lex fori ) für anwendbar erklären, kann mit der Bestimmung des Gerichtsstands allerdings eine Vorentscheidung bezüglich des anzuwendenden Rechts einhergehen.
47 Die in der Literatur kritisierte „Kollisionsblindheit (négation des conflits de lois)“(16) der Verordnung kann daher tatsächlich einen Wettlauf der Ehegatten zu den Gerichten begünstigen. Statt die Einleitung des Scheidungsverfahrens in Ruhe zu überdenken, werden uneinige Ehegatten möglicherweise verleitet, schnell eines der zuständigen Gerichte anzurufen, um sich die Vorteile des nach dem internationalen Privatrecht dieses Gerichtsstands anwendbaren materiellen Scheidungsrechts zu sichern. Werden nämlich zwei Gerichte angerufen, so ist nach der Prioritätsregel des Art. 19 das zuerst angerufene Gericht zuständig.
48 Diese negativen Auswirkungen der Beschränkung der Verordnung auf die Regelung der Zuständigkeit sieht auch die Kommission. Sie hat daher bereits die Einführung gemeinsamer Regelungen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts vorgeschlagen.(17)
49 Die vorstehenden Erwägungen betreffen allerdings nur die Scheidung selbst, nicht aber die Scheidungsfolgen wie insbesondere die Unterhaltsansprüche. Die diesbezügliche Zuständigkeitsregelung in Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(18) ist gerade durch eine spezielle Verordnung(19) ersetzt worden, die außerdem auf das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht verweist. Auch die Zuständigkeit für Sorgerechtsentscheidungen fällt nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht automatisch mit der Zuständigkeit für die Ehescheidung zusammen. Für die güterrechtlichen Folgen der Scheidung existiert schließlich gar keine gemeinschaftsrechtliche Regelung.
50 Frau Mesko wendet sich zwar formal gegen die Zuständigkeit des Gerichts von Pest. In der Sache scheint sie es aber vor allem für unangemessen zu halten, dass ungarisches und nicht französisches Recht auf die Scheidung angewandt wurde. Sie geht davon aus, dass ihr Ehemann die Scheidung bewusst in Ungarn beantragt habe, um den Folgen einer Scheidung wegen Verschuldens nach französischem Recht zu entgehen, obwohl die Eheleute praktisch kaum noch eine Verbindung zu Ungarn hätten.
51 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dahin auszulegen ist, dass bei Mehrstaatern allein die gemeinsame effektivste Staatsangehörigkeit eine gerichtliche Zuständigkeit begründet.
52 Der Grundsatz des Vorrangs der effektivsten Staatsangehörigkeit ist seit Längerem im Völkerrecht bekannt(20) und wirkt sich dort etwa auf das Recht der Staaten aus, diplomatischen Schutz zu gewähren.(21) Dabei wird insbesondere die Staatsangehörigkeit des Staates als effektiver angesehen, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.(22)
53 Inwieweit die Grundfreiheiten der Übertragung dieses Konzepts Grenzen setzen,(23) braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, wenn bereits die Verordnung der vorrangigen Berücksichtigung der effektivsten Staatsangehörigkeit entgegensteht. Dafür ist zu untersuchen, ob der Begriff der Staatsangehörigkeit in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b so ausgelegt werden kann, dass bei Mehrstaatern nur an die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates anzuknüpfen ist, zu dem die engste tatsächliche Verbindung besteht.
54 Eine solche Auslegung findet zunächst einmal keine Stütze im Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b. Wie die deutsche Regierung zutreffend ausführt, knüpft die Verordnung an zahlreichen weiteren Stellen an die Staatsangehörigkeit an, ohne dass damit nur eine effektive Staatsangehörigkeit gemeint wäre. Hätte der Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b abweichend davon allein eine effektive Staatsangehörigkeit als beachtlich gelten lassen wollen, so hätte man eine entsprechende ausdrückliche Reglung erwartet.
55 Der Wortlaut ist allerdings nicht allein entscheidend. Vielmehr müssen auch der Sinn und Zweck der Regelung, die Entstehungsgeschichte sowie der Zusammenhang berücksichtigt werden, in den sie sich einfügt.
56 Ausweislich ihres ersten Erwägungsgrundes trägt die Verordnung Nr. 2201/2003 zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Sie verfolgt hinsichtlich der Regelungen über Ehesachen die Ziele weiter, die bereits der Verordnung Nr. 1347/2000 und dem Brüssel-II-Übereinkommen zugrunde lagen.(24)
57 Wie im Borrás-Bericht erläutert beruhten die Zuständigkeitsvorschriften des Brüssel-II-Übereinkommens auf dem Gedanken, den Interessen der Verfahrensbeteiligten Rechnung zu tragen und eine flexible Regelung zu ermöglichen, die der Mobilität der Personen angemessen ist. Sie sollten der Vereinfachung für den Bürger bei gleichzeitiger Wahrung der Rechtssicherheit dienen.(25) Die für die Festlegung der Zuständigkeit gewählten Kriterien seien daher objektiver, alternativer und ausschließlicher Natur.(26)
58 Diese Zielsetzungen sprechen dafür, Personen, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, eine flexible Wahl des Gerichtsstands zu ermöglichen. So mag es für diese Personen einfacher sein, sich an die Gerichte des Mitgliedstaats zu wenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ebenso ist es aber auch vorstellbar, dass sie sich lieber an die Gerichte ihres Heimatstaats wenden möchten, dessen Sprache sie besser beherrschen und mit dessen Gerichtssystem und Rechtsordnung sie besser vertraut sind. Deshalb eröffnet Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2201/2003 mehrere Gerichtsstände, die anders als einige Gerichtsstände des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (Brüsseler Übereinkommen/EuGVÜ) bewusst nicht in eine Rangordnung gestellt wurden.(27)
59 Würde man bei Doppelstaatern im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b nur die effektivere Staatsangehörigkeit berücksichtigen, führte dies zu einer Einschränkung der Wahlmöglichkeiten. Da bei der Qualifikation als effektive Staatsangehörigkeit der gewöhnliche Aufenthalt von wesentlicher Bedeutung wäre, fielen die Gerichtsstände nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b häufig zusammen. Faktisch würde dies bei Doppelstaatern auf eine Rangfolge der Gerichtsstände in den Buchst. a und b hinauslaufen, die gerade nicht gewollt ist. Dagegen könnte ein Ehepaar mit nur einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, selbst dann noch die Gerichte in seinem Heimatstaat befassen, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit Langem nicht in diesem Staat hatte und nur noch wenige tatsächliche Berührungspunkte mit diesem Staat bestehen.
60 Die Zuständigkeitskriterien sollen eine tatsächliche Beziehung zu dem betreffenden Staat gewährleisten, wie der zwölfte Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 1347/2000 betont(28) . Dieser Bezug wird entweder durch den gewöhnlichen Aufenthalt im Forumstaat oder die gemeinsame Staatsangehörigkeit hergestellt. Dabei geht der Gesetzgeber in einer typisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass mit der Staatsangehörigkeit auch eine tatsächliche Verbindung einhergeht, und knüpft damit an ein Kriterium an, das einfach zu handhaben ist und eine zweifelsfreie Bestimmung eines zuständigen Gerichts erlaubt.
61 Weiter gehende qualitative Kriterien, wie etwa die Effektivität der Staatsangehörigkeit, sind nicht in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b aufgenommen worden. Die Feststellung der Effektivität einer Staatsangehörigkeit würde nämlich zum einen die Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit zusätzlich belasten. Zum anderen widerspräche dies dem Ziel der Verordnung, Rechtssicherheit im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit zu gewährleisten.
62 Die Feststellung der effektivsten Staatsangehörigkeit wäre schon deswegen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, weil es an einer Definition dieses unbestimmten Begriffs fehlt. Zudem wäre dabei möglicherweise eine Reihe tatsächlicher Umstände zu berücksichtigen, die nicht immer zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Schlimmstenfalls könnte es zu einem negativen Kompetenzkonflikt kommen, wenn zwei Gerichte jeweils die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats für die effektivste halten. Die Verordnung hält für derartige Kompetenzkonflikte keine Vorschrift bereit, nach der das Gericht eines Mitgliedstaats das Verfahren mit Bindungswirkung an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats verweisen könnte.(29)
63 Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands das „domicile“ der Ehegatten statt ihre Staatsangehörigkeit maßgeblich ist. Zwar mag das „domicile“ gewisse Ähnlichkeiten mit einer effektiven Staatsangehörigkeit aufweisen. Insbesondere kann jede Person nach den einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen immer nur ein „domicile“ haben.(30) Aus dieser für zwei Mitgliedstaaten geltenden Sonderregelung, die es ihnen erlaubt, an den traditionell angewandten Kriterien für die Begründung der Zuständigkeit festzuhalten, können jedoch keine allgemeinen Schlüsse für die Auslegung des Begriffs der Staatsangehörigkeit gezogen werden.
64 Wie die slowakische Regierung außerdem zu Recht betont, können beim Zusammentreffen eines gemeinsamen „domicile“ in einem und einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dieselben Probleme auftreten wie beim Zusammentreffen zweier Staatsangehörigkeiten. Der Verordnung ist kein Hinweis zu entnehmen, dass das gemeinsame „domicile“ in diesem Fall den einzigen Gerichtsstand begründet und eine Anrufung der Gerichte der gemeinsamen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wäre.
65 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die Eingrenzung des Begriffs der Staatsangehörigkeit in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b auf die effektivste Staatsangehörigkeit weder dem Wortlaut noch den Zielen der Verordnung Nr. 2201/2003 entspricht. Das Zuständigkeitssystem der Verordnung für Ehescheidungssachen basiert insgesamt nicht auf dem Gedanken, mehrfache Gerichtsstände auszuschließen. Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen.
66 Damit geht notwendigerweise ein Wahlrecht des Antragstellers einher. Dass Doppelstaater hierbei zwischen den Gerichten zweier Mitgliedstaaten wählen können, die allein aufgrund der Staatsangehörigkeit zuständig sind, widerspricht der Verordnung nicht. Da Art. 3 Abs. 1 Buchst. b voraussetzt, dass beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit des angerufenen Gerichts haben, ist bei der Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt, dass beide Ehegatten den gleichen Bezug zu diesem Gerichtsstand haben und kein Gericht angerufen werden kann, dessen Zuständigkeit für den einen oder anderen Ehegatten völlig unvorhersehbar oder fernliegend wäre.
67 Die Wahlmöglichkeit des Antragstellers führt auch nicht zu erhöhter Rechtsunsicherheit. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein müssen und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein muss.(31) Diesen Anforderungen trägt Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in der hier vertretenen Auslegung Rechnung, da die Zuständigkeit aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zweifelsfrei bestimmt werden kann. Zwar kommen bei Mehrstaatern die Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten als zuständige Gerichte in Frage. Sollten deswegen die Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten angerufen werden, so löst Art. 19 den Zuständigkeitskonflikt jedoch in eindeutiger Weise.
68 Wie der vorliegende Fall zeigt, sind negative Begleiterscheinungen wie der Wettlauf zu den Gerichten tatsächlich nicht so sehr im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit selbst problematisch. Auch wenn Frau Mesko seit Langem in Frankreich lebt und die Mitwirkung an dem Verfahren in Ungarn für sie aufwändiger ist als die Mitwirkung an einem Verfahren vor einem Gericht am Aufenthaltsort, so wendet sie sich doch in erster Linie nicht gegen den Gerichtsstand als solchen. Vielmehr beanstandet sie die Anwendung des ungarischen statt des französischen Scheidungsrechts. Dies ist aber keine unmittelbare Folge der Verordnung Nr. 2201/2003, sondern der Regeln des ungarischen internationalen Privatrechts. Es wäre nicht sachgerecht, das Fehlen einheitlicher Kollisionsnormen durch eine den Zielen und der Systematik zuwiderlaufende Auslegung der bestehenden Zuständigkeitsbestimmungen zu kompensieren.
69 Schließlich ist die Anrufung eines nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b zuständigen Gerichts auch nicht als missbräuchlich anzusehen, wie der Vertreter von Frau Mesko in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt.(32) Jedoch setzt ein Missbrauch voraus, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen die Berufung auf die Regelung ihren Zielen zuwiderläuft.(33)
70 Die Anrufung der Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben, widerspricht den Zielen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b aber – wie ausgeführt – selbst dann nicht, wenn an eine weniger effektive Staatsangehörigkeit angeknüpft wurde.
71 Im Übrigen ist zu beachten, dass bei Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit die Rechtssicherheit eine große Rolle spielt, die verlangt, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts für die Betroffenen vorhersehbar ist.(34) Deshalb kann der Gedanke des Rechtsmissbrauchs allenfalls in Ausnahmefällen dazu führen, dass die Anrufung eines nach den anwendbaren Bestimmungen zuständigen Gerichts als missbräuchlich anzusehen ist.
V – Ergebnis
72 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich folgende Antworten auf die Vorlagefragen der Cour de Cassation vor:
1. Hat das Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zu prüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats einer Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständig gewesen wäre, so darf es Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts und des Ursprungsmitgliedstaats besitzen, nicht allein als eigene Staatsangehörige ansehen. Vielmehr muss es berücksichtigen, dass die Ehegatten auch die Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats innehaben und dessen Gerichte daher für die Entscheidung zuständig gewesen wären.
2. Haben Ehegatten mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten, so ist für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht allein die effektivste Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Vielmehr sind die Gerichte aller Mitgliedstaaten, deren gemeinsame Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen, nach dieser Vorschrift zuständig.
(1) .
(2) – ABl. L 338, S. 1, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. L 367, S. 1) geänderten Fassung – auch Brüssel-IIa-Verordnung genannt.
(3) – ABl. L 160, S. 19.
(4) – Vgl. den Sechsten Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 1347/2000 und den dritten Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 2201/2003.
(5) – ABl. 1998, C 221, S. 2.
(6) – ABl. 1998, C 221, S. 27.
(7) – Vgl. den Sechsten Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 1347/2000 und den dritten Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 2201/2003.
(8) – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33).
(9) – Vgl. den Borrás-Bericht, Randnr. 33 a. E.
(10) – Vgl. in diesem Sinne zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, Slg. 1993, I‑4075, Randnr. 11), und vom 10. April 2003, Pugliese (C‑437/00, Slg. 2003, I‑3573, Randnr. 16).
(11) – Borrás-Bericht Randnr. 33 a. E.
(12) – Urteile vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a. (C-369/90, Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10), und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C‑148/02, Slg. 2003, I‑11613, Randnr. 28). Siehe zur Berufung auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats auch Urteile vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS (C‑122/96, Slg. 1997, I‑5325, Randnr. 15), vom 11. November 1999, Mesbah (C‑179/98, Slg. 1999, I‑7955, Randnrn. 31 ff.), vom 20. Februar 2001, Kaur (C-192/99, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19), und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, Slg. 2004, I‑9925, Randnr. 37).
(13) – Dies gilt jedenfalls vorbehaltlich der Antwort auf die zweite Frage zur Bedeutung der effektiven Staatsangehörigkeit.
(14) – League of Nations Treaty Series, Bd. 179, S. 89. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: Subject to the provisions of the present Convention, a person having two or more nationalities may be regarded as it's national by each of the States whose nationality he possesses.
(15) – Vgl. in diesem Sinne Urteil Garcia Avello (zitiert in Fn. 12, Randnr. 28).
(16) – Vgl. C. Kohler, „Status als Ware: Bemerkungen zur europäischen Verordnung über das internationale Verfahrensrecht für Ehescheidungen“, in: P. Mansel (Hrsg.), Vergemeinschaftung des europäischen Kollisionsrechts, 2001, S. 41, 42 (franz. Fassung: C. Kohler, „Libre circulation du divorce? Observations sur le règlement communautaire concernant les procédures en matière matrimoniale“, in: R.M. de Moura Ramos u. a. (Hrsg.), Estudos em homenagem à Professora Doutora Isabel de Magalhães Collaço. Vol. I, 2002, S. 231, 233).
(17) – Vorschlag der Kommission vom 17. Juli 2006 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich, KOM(2006) 399 endg. Siehe auch Grünbuch vom 14. März 2005 über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen, KOM(2005) 82 endg. Da bisher keine Einigung über den Vorschlag für diese sogenannte Rom-III-Verordnung erzielt werden konnte, wird nun erwogen, im Wege der verstärkten Zusammenarbeit vorzugehen (vgl. Pressemitteilung zur 2887. Tagung des Rates Justiz und Inneres am 24. und 25. Juli 2008, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=PRES/08/205 & format=PDF & aged=0 & language=DE & guiLanguage=en). Näher zu dem Vorschlag: C. Kohler, „Zur Gestaltung des europäischen Kollisionsrechts für Ehesachen: Der steinige Weg zu einheitlichen Regeln über das anwendbare Recht für Scheidung und Trennung“, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht, (FamRZ) , 2008, 1673.
(18) – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
(19) – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).
(20) – Vgl. Art. 5 des Haager Übereinkommens vom 12. April 1930 (zitiert in Nr. 41, der lautet: Within a third State, a person having more than one nationality shall be treated as if he had only one. Without prejudice to the application of its law in matters of personal status and of any conventions in force, a third State shall, of the nationalities which any such person possesses, recognise exclusively in its territory either the nationality of the country in which he is habitually and principally resident, or the country with which in the circumstances her appears to be in fact most closely connected.
(21) – Vgl. IGH Urteil vom 6. April 1955, Nottebohm, I.C.J. Reports 1955, S. 4. 22 ff.
(22) – Vgl. Art. 5 des Haager Übereinkommens vom 12. April 1930 (zitiert in Fn. 20).
(23) – Siehe dazu die in Fn. 12 zitierte Rechtsprechung, aus der einige Beteiligte herleiten, dass das Abstellen auf die effektive Staatsangehörigkeit den Grundfreiheiten widerspreche.
(24) – Vgl. den zweiten Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 2201/2003.
(25) – Vgl. den Borrás-Bericht, Randnr. 27.
(26) – Borrás-Bericht, Randnr. 28.
(27) – Vgl. den Borrás-Bericht, Randnr. 28. Zum Vorrang des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 EuGVÜ bzw. der Verordnung Nr. 44/2001: Urteile vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, Slg. 1998, I‑6511, Randnr. 16), vom 5. Februar 2004, Frahuil (C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 23), und vom 11. Oktober 2007, Freeport (C‑98/06, Slg. 2007, I‑8319, Randnr. 34).
(28) – Dieser hat folgenden Wortlaut: „Die Zuständigkeitskriterien gehen von dem Grundsatz aus, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, eine tatsächliche Beziehung bestehen muss. Die Auswahl dieser Kriterien ist darauf zurückzuführen, dass sie in verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen bestehen und von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.“
(29) – Vgl. meine Schlussanträge vom 29. Januar 2009, „A“(C-523/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 76 und 80).
(30) – Vgl. dazu die im Borrás-Bericht (Randnr. 34) wiedergegebenen Ausführungen des Vereinigten Königreichs und Irlands.
(31) – Vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001, Niederlande/Rat (C-301/97, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 43), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, Slg. 2006, I‑1609, Randnr. 72), und vom 16. September 2008, Isle of Wight Council u. a., C‑288/07 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
(32) – Vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, Slg. 2000, I‑11569, Randnrn. 51 ff.), und Halifax u. a. (zitiert in Fn. 31, Randnr. 68 m.w.N.).
(33) – Vgl. in diesem Sinne Urteile Emsland-Stärke (zitiert in Fn. 32, Randnr. 52) und Halifax u. a. (zitiert in Fn. 31, Randnr. 74).
(34) – Vgl. die in Fn. 31 zitierte Rechtsprechung.