Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.2009 – C-10/08
ECLI:EU:C:2009:171
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung von Art. 90 EG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), jetzt Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Nationale Rechtsvorschriften, die eine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer und ein Recht, von der auf den Verkauf entrichtenden Mehrwertsteuer den entsprechenden Betrag abzuziehen, vorsehen – Anwendung eines identischen Steuerwerts für weniger als drei Monate alte Fahrzeuge und für Neufahrzeuge – Anwendung einer Wertverringerung von monatlich 0,8 % auf Fahrzeuge, die weniger als sechs Monate alt sind, wenn es keine gleichartigen Fahrzeuge auf dem nationalen Markt gibt
Tenor§
Tenor§
1 Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, jetzt Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, verstoßen, dass sie den Abzug der Steuer gemäß § 5 des Gesetzes Nr. 1482/1994 über die Kraftfahrzeugsteuer (Autoverolaki 1482/1994) von der Mehrwertsteuer gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes Nr. 1501/1993 über die Mehrwertsteuer (Arvonlisäverolaki 1501/1993) gestattet.
2 Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer bei weniger als drei Monate alten Fahrzeugen denselben Steuerwert wie bei Neufahrzeugen ansetzt.
3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4 Die Republik Finnland trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
5 Im Übrigen trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten.