Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2009 – C-21/08
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2009:199
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007, Sunplus Technology Co. Ltd/HABM (T‑38/04), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Bildmarke „SUNPLUS“ für Waren der Klasse 9 gegen die Entscheidung R 642/2002‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Oktober 2003 abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, die Anmeldung der genannten Marke im Rahmen des vom Inhaber der nationalen Bild‑ und Wortmarken „SUN“ für Waren der Klasse 9 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zurückzuweisen – Ähnlichkeit der Marken – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2 Die Sunplus Technology Co. Ltd trägt die Kosten.