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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.04.2009 – C-401/08

ECLI:EU:C:2009:233

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Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung – Keine Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe

Tenor§

Tenor§

1 Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt werden.

2 Die Republik Österreich trägt die Kosten.