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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.04.2009 – C-370/07
Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2009:249
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, in welchen Fällen Rechtsakte der Gemeinschaft die Rechtsgrundlage angeben müssen und welche Konsequenzen das Fehlen einer erforderlichen Angabe hat.
2 Gegenstand der Klage ist der Beschluss des Rates der Europäischen Union über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen, die auf der 14. Konferenz der Vertragsparteien des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, CITES(2) ) vom 3. bis 15. Juni 2007 diskutiert wurden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt die Nichtigerklärung dieses Beschlusses, weil der Rat in dem Beschluss keine Rechtsgrundlage angegeben hat.
II – Rechtlicher Rahmen
3 Art. 253 EG bestimmt:
„Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.“
4 Art. 300 Abs. 2 EG regelt u. a. das Verfahren zur Festlegung von Standpunkten der Gemeinschaft, welche in Organen internationaler Organisationen vertreten werden sollen:
„Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluss über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluss der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310 genannten Abkommen.
Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens – zu fassen hat.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder die Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet.“
5 Der angefochtene Beschluss führt in seinem zweiten bis vierten Erwägungsgrund die Gründe für die Festlegung eines gemeinsamen Standpunktes aus:
„(2) Änderungen an den Anhängen des Übereinkommens und einige Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien wirken sich in der Regel auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aus und können entsprechende Anpassungen erfordern.
(3) Da die ‚Gaborone-Änderungen‘ des CITES-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist, konnte die Gemeinschaft bisher nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden.
(4) Wenn daher zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingeführt wurden, können die Mitgliedstaaten nicht außerhalb des Rahmens der Gemeinschaft Pflichten eingehen, die sich auf diese Vorschriften auswirken oder ihren Geltungsbereich ändern könnten.“
6 Der Beschluss bestimmt in seinen beiden Artikeln:
„Artikel 1
Der Standpunkt der Gemeinschaft, den die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Gemeinschaft handeln, in Bezug auf in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallende Bereiche auf der 14. Konferenz der CITES-Vertragsparteien vertreten sollen, entspricht den Anhängen zu diesem Beschluss.
Artikel 2
Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die nach der Annahme dieses Beschlusses oder vor oder während der 14. Konferenz der Vertragsparteien vorgelegt werden, Auswirkungen auf den Standpunkt im Sinne des Artikels 1 haben könnten oder wenn auf dieser Konferenz neue Vorschläge in Angelegenheiten unterbreitet werden, zu denen die Gemeinschaft noch keinen Standpunkt festgelegt hat, ist hinsichtlich der Bereiche, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, durch Koordinierung an Ort und Stelle ein Standpunkt zu dem Vorschlag zu vereinbaren, bevor die Konferenz der Vertragsparteien darüber abstimmt.“
III – Hintergrund des Rechtsstreits
7 Der angefochtene Beschluss diente der gemeinschaftsinternen Vorbereitung der von den Mitgliedstaaten bei der 14. Konferenz der CITES-Vertragsparteien zu vertretenden Position.
8 Das CITES-Übereinkommen ist ein internationales Übereinkommen. Es zielt darauf, die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten durch die Überwachung des internationalen Handels mit Exemplaren dieser Arten zu schützen.(3)
9 Die Europäische Gemeinschaft ist bislang nicht Partei des Übereinkommens.(4) Ihr Beitritt hängt von einer Änderung des CITES-Übereinkommens ab, die noch nicht in Kraft getreten ist. Derzeit ist die Europäische Gemeinschaft daher nur Beobachterin bei den Konferenzen der CITES-Vertragsparteien. Seit 1982 erlässt die Gemeinschaft jedoch autonom Maßnahmen, mit denen sie die aus dem CITES-Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft durchführt, als sei sie selbst Vertragspartei des Übereinkommens.(5)
10 Die jüngste Maßnahme zur Durchführung des CITES-Übereinkommens stellt die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels dar.(6) Diese wurde auf Grundlage des Art. 130s Abs. 1 EGV (jetzt Art. 175 Abs. 1 EG) erlassen.
11 Vom 3. bis 14 Juni 2007 fand in Den Haag die 14. Konferenz der Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens statt. Gegenstand dieser Konferenz waren u. a. Abstimmungen über Änderungen an den Anhängen des Übereinkommens, in denen die geschützten Arten aufgeführt sind.(7)
12 Die Kommission hat am 4. April 2007 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen verabschiedet, die auf dieser Konferenz zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt werden sollten.(8) Sie hat diesen Beschlussvorschlag auf Art. 175 Abs. 1 EG (Umwelt), Art. 133 EG (Handelspolitik) sowie Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützt.
13 Der Rat nahm daraufhin am 24. Mai 2007 den angefochtenen Rechtsakt an, der mit „Beschluss des Rates“(9) überschrieben ist, jedoch ohne eine Rechtsgrundlage anzugeben.(10)
14 Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kommission hat der Rat auf die Nennung einer Rechtsgrundlage verzichtet, weil kein Einvernehmen über die anzugebende Rechtsgrundlage herbeigeführt werden konnte. Einige Vertreter hätten sich gegen die Angabe einer doppelten materiellen Rechtsgrundlage in Form der Art. 175 Abs. 1 EG und Art. 133 EG gewandt und für die alleinige Angabe des Art. 175 Abs. 1 EG plädiert. Andere hätten die Angabe der formellen Rechtsgrundlage des Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG zurückgewiesen.
15 Die Kommission war der Ansicht, dass die Angabe einer Rechtsgrundlage erforderlich war und bestand im Vorfeld des Ratsbeschlusses auf der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Artt. 133, 175 Abs. 1 und 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG.
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
16 Mit Schriftsatz vom 1. August 2007 erhob die Kommission, gestützt auf Art. 230 EG, Klage gegen „den Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen, die der 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. bis 15. Juni 2007 in Den Haag, Niederlande, vorgelegt werden“.
17 Die Kommission beantragt,
– diesen Beschluss für nichtig zu erklären und
– dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
18 Der Rat beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben sollte, festzustellen, dass dessen Wirkungen fortgelten, und
– die Klägerin zur Kostentragung zu verurteilen.
19 Als Streithelfer des Rates wurden mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. November 2007 das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zugelassen.
20 Über die Klage der Kommission wurde vor dem Gerichtshof zunächst schriftlich und sodann, am 4. März 2009, mündlich verhandelt.
V – Rechtliche Würdigung
A – Zulässigkeit
21 Zunächst ist zu erörtern, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Beschluss überhaupt um einen anfechtbaren Akt im Sinne des Art. 230 EG handelt. Dies ist vom Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen.
22 Ein vom Rat getroffener Beschluss zur Festlegung des Standpunktes der Gemeinschaft stellt unzweifelhaft einen anfechtbaren Akt im Sinne des Art. 230 EG dar. Denn nach Art. 230 EG unterliegen die Handlungen des Rates der Kontrolle des Gerichtshofs, und nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Maßnahmen der Organe, die Rechtswirkungen erzeugen sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form statthaft.(11)
23 Anders ist dies hinsichtlich eines Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten, mit dem die Mitgliedstaaten ihr Außenhandeln koordinieren. Ein solcher stellt keinen nach Art. 230 Abs. 1 EG justiziablen Rechtsakt dar.(12) Er stellt nämlich keine Handlung des Rates dar, sondern eine gemeinsame Handlung von Vertretern der Mitgliedstaaten.
24 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht der Standardfall der Festlegung eines Standpunktes der Gemeinschaft im Zusammenhang mit einem Abkommen, bei dem die Gemeinschaft Mitglied ist. Vielmehr ist die Gemeinschaft gerade nicht Mitglied des CITES-Abkommens. Da die Gemeinschaft daher nicht als Vertragspartei an der CITES-Konferenz teilnehmen kann, wird mit dem angefochtenen Rechtsakt auch nicht der von der Gemeinschaft zu vertretende Standpunkt festgelegt, sondern der Standpunkt, der von den Mitgliedstaaten als alleinigen Vertragsparteien anlässlich der Konferenz zu vertreten ist.
25 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen Rechtsakt des Rates oder einen Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten handelt.
26 Der Wortlaut des Beschlusses spricht dafür, dass es sich um einen Rechtsakt des Rates handelt. Dort heißt es nämlich explizit, dass der Rat der Europäischen Union beschließt. Wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Rechtsakts ergibt, können sich Änderungen des CITES-Übereinkommens auf einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auswirken. Daher legt der Beschluss fest, welchen Standpunkt die Mitgliedstaaten auf der Konferenz vertreten sollen. In Art. 1 des Rechtsakts ist dann vom „Standpunkt der Gemeinschaft, den die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Gemeinschaft handeln, … vertreten sollen“, die Rede.
27 Hi eraus folgt, dass es sich bei dem angefochtenen Rechtsakt um einen Rechtsakt des Rates handelt.
28 Auch ist ein Beschluss des Rates nach Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG nicht etwa nur ein vorbereitender Akt, sondern er bildet den Abschluss des innergemeinschaftlichen Meinungsbildungsprozesses. In ihm wird der Standpunkt der Gemeinschaft endgültig und mit bindender Wirkung festgelegt, so wie er später in internationalen Gremien zu vertreten ist.(13) Da er den Mitgliedstaaten vorgibt, welche Standpunkte sie auf der 14. CITES-Konferenz zu vertreten haben, entfaltet er folglich auch verbindliche Rechtswirkungen. Er ist somit ein anfechtbarer Akt im Sinne des Art. 230 EG.
29 Abschließend bleibt auf den Hinweis des Rates einzugehen, dass die Klage unzulässig sei, da der angefochtene Rechtsakt alle seine Wirkungen bereits hervorgebracht und die Klage daher ihren Gegenstand verloren habe.
30 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass bei einem privilegierten Kläger die Ausübung des Klagerechts nicht davon abhängt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis dargetan wird.(14)
31 Selbst wenn man ein Rechtsschutzbedürfnis verlangen würde, wäre dies im vorliegenden Fall gegeben. In Bezug auf Klagen von Privaten gegen die Kommission hat der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht dadurch entfällt, dass eine angefochtene Entscheidung im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vollzogen(15) oder der angefochtene Rechtsakt nicht mehr anwendbar ist.(16) Der Gerichtshof folgert in einer solchen Situation das Rechtsschutzbedürfnis aus der Tatsache, dass durch eine Klage verhindert werden könne, dass der gerügte Rechtsfehler sich wiederhole.
32 Die Kommission hat im vorliegenden Fall darauf verwiesen, dass sie mit der Klage verhindern möchte, dass der Rat auch in Zukunft vergleichbare Beschlüsse erlässt, die ihre Rechtsgrundlage nicht angeben. Hiermit hat sie in überzeugender Weise eine Wiederholungsgefahr geltend gemacht.
33 Die Klage der Kommission ist folglich zulässig.
B – Begründetheit
34 Die Klage der Kommission ist auf einen einzigen Nichtigkeitsgrund gestützt. Sie rügt, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsgrundlage angibt. Dies stelle eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, insbesondere der Begründungspflicht nach Art. 253 EG, und führe zur Nichtigkeit des Rechtsakts.
1. Pflicht zur Angabe der Rechtsgrundlage
35 Art. 253 EG bestimmt, dass Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen mit Gründen zu versehen sind. Die Pflicht zur Angabe einer Rechtsgrundlage ist Teil der Begründungspflicht.(17)
36 Art. 249 EG zählt Rechtsakte auf, derer sich die Gemeinschaftsorgane zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen können. Er nennt insofern: Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.
37 Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob der angefochtene Rechtsakt, der in der deutschen Fassung mit „Beschluss“ bezeichnet ist, eine Entscheidung sui generis ist oder eine Entscheidung im Sinne des Art. 249 EG, die gemäß Art. 253 EG einer Begründungspflicht unterliegt.
38 Die Kommission ist der Ansicht, dass ein Beschluss, der gemäß Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG einen Standpunkt der Gemeinschaft festlegt, eine Entscheidung im Sinne des Art. 249 EG sei und damit auch gemäß Art. 253 EG der Begründungspflicht unterliege.
39 Der Rat hingegen ist der Auffassung, dass Art. 253 EG auf einen Rechtsakt wie den vorliegenden keine Anwendung findet. Bei der Festlegung eines Standpunkts gemäß Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG handele es sich um eine Entscheidung sui generis , die keine Entscheidung im Sinne des Art. 249 EG sei und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 253 EG falle. Daher gebe es für den angefochtenen Beschluss auch keine Begründungspflicht.
40 Die Kommission stützt sich zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen darauf, dass sich in den meisten Sprachfassungen des Vertrages der in Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 EG zur Bezeichnung des Rechtsakts verwendete Begriff unter den in Art. 253 EG aufgeführten begründungspflichtigen Rechtsakten findet. So verwendet beispielsweise die französische Sprachfassung in beiden Bestimmungen den Begriff „décision“ und die englische Sprachfassung den Begriff „decision“.
41 Der Rat hingegen beruft sich darauf, dass in vier Sprachfassungen des Vertrages begrifflich differenziert wird. Im Deutschen verwendet Art. 253 EG den Begriff „Entscheidung“, während Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 EG von „Beschluss“ spricht. Das Dänische unterscheidet zwischen „beslutning“ und „afgørelse“, das Niederländische zwischen „beschikking“ und „besluit“ und schließlich das Slowenische zwischen „odločba“ und „sklep“. Die begriffliche Differenzierung in vier Sprachfassungen sieht der Rat als Beleg dafür an, dass die Festlegung eines Standpunktes gemäß Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG eine Entscheidung sui generis darstellt und damit keine Entscheidung im Sinne der Art. 249 und 253 EG.
42 Die Regierung des Vereinigten Königreiches führt zur Bekräftigung der Auffassung des Rates die Entstehungsgeschichte des Art. 300 Abs. 2 EG an. Vor den durch den Vertrag von Nizza eingeführten Änderungen habe der Rat Rechtsakte wie den angefochtenen Akt, mit denen Standpunkte der Gemeinschaft festgelegt wurden, als Entscheidungen sui generis erlassen. Mit den Änderungen hätten die Mitgliedstaaten nicht den Erlass von Entscheidungen sui generis durch Entscheidungen im Sinne von Art. 249 EG ersetzen wollen.
43 Im Schwerpunkt argumentieren die Parteien auf der rein terminologischen Ebene, indem sie sich mit den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 300 Abs. 2 EG auseinandersetzen.
44 Dass die Mehrzahl der Sprachfassungen in Art. 300 Abs. 2 EG diejenige Bezeichnung des Rechtsakts verwenden, der auch in Art. 249 und 253 EG erscheint, ist jedoch allenfalls ein erstes Indiz für die Auffassung der Kommission.(18) Ausschlaggebend kann dies jedoch nicht sein. Denn grundsätzlich ist allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen.(19) Weichen die verschiedenen sprachlichen Fassungen voneinander ab, verlangt das Erfordernis ihrer einheitlichen Auslegung, dass der Bedeutungsgehalt im Wege systematischer und teleologischer Erwägungen ermittelt wird.(20)
45 Gegen eine allein an die Terminologie des Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG anknüpfende Argumentation spricht im Übrigen auch, dass es keineswegs evident ist, dass ein Sachverhalt wie der vorliegende überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Denn auf den ersten Blick gilt Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG nur im Zusammenhang mit Abkommen, bei denen die Gemeinschaft selbst Mitglied ist. Die Gemeinschaft ist aber vorliegend gerade nicht Mitglied des CITES-Übereinkommens. Wenn diese Bestimmung tatsächlich nicht die einschlägige Rechtsgrundlage wäre, würde eine Argumentation, die sich für die Herleitung einer Begründungspflicht allein auf den in Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG verwendeten Begriff stützt, nicht weiterführen.
46 Um festzustellen, ob der angefochtene Beschluss begründet werden musste, kann somit nicht allein auf die Begrifflichkeit in Art. 300 Abs. 2 EG abgestellt werden. Es sind vielmehr die materiellen Kriterien entscheidend, die Rechtsakte aufweisen müssen, um als begründungspflichtige Entscheidungen im Sinne der Art. 249 EG und 253 EG qualifiziert zu werden.
47 Materiell zeichnet sich eine „Entscheidung“ im Sinne des Art. 249 EG dadurch aus, dass sie verbindliche und unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet und einen Adressaten bezeichnet.
48 Den Standardfall, den Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG vor Augen hat, kennzeichnet, dass ein Standpunkt der Gemeinschaft festgelegt wird, den die Kommission in einem Gremium einer Internationalen Organisation, bei der die Gemeinschaft Mitglied ist, vertreten soll. Ein solcher Rechtsakt hat somit keinen unmittelbaren Adressaten, da er nur gemeinschaftsintern das Handeln eines anderen Organs determiniert. Dies spricht dafür, dass es sich bei einem solchen Rechtsakt nicht um eine Entscheidung im Sinne des Art. 249 EG, sondern um eine Entscheidung sui generis handelt.
49 Der vorliegende Fall zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass der Rechtsakt an die Mitgliedstaaten adressiert ist. Er legt den von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Standpunkt fest, da die Gemeinschaft gerade nicht Mitglied der internationalen Organisation ist, obwohl ihr nach der Ansicht von Rat und Kommission innergemeinschaftlich die Zuständigkeit für das Abkommen zukommt. Der angefochtene Rechtsakt hat somit, wie auch der Rat eingeräumt hat, die Mitgliedstaaten als Adressaten. Er kommt damit einer Entscheidung im Sinne des Art. 249 EG näher als der Standardfall des Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG.
50 Im Ergebnis kann die Qualifizierung als Entscheidung im Sinne des Art. 249 EG oder als Entscheidung sui generis im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
51 Denn auch bei Qualifizierung als Entscheidung sui generis unterliegt der angefochtene Rechtsakt einer Begründungspflicht. Diese ergibt sich je nach dogmatischer Herleitung entweder aus einer weiten Auslegung des Begriffs „Entscheidung“ in Art. 253 EG oder aus seiner analogen Anwendung. Von der grundsätzlich bestehenden Begründungspflicht ist der Umfang der Begründungspflicht (allein Angabe der Rechtsgrundlage oder auch weitergehende Begründungen) zu unterscheiden, auf den ich weiter unten eingehen werde.
52 Die in Artikel 253 EG des Vertrages verankerte Begründungspflicht verlangt, dass alle dort genannten Rechtsakte eine Darstellung der Gründe enthalten, die das Organ zu ihrem Erlass veranlasst haben. Der Gerichtshof sieht den Grund für die in Art. 253 EG verankerte Begründungspflicht vor allem darin, dass dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion ermöglicht werden soll.(21) Darüber hinaus sollen sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Betroffenen hierdurch die Bedingungen erfahren, unter denen die Gemeinschaftsorgane den Vertrag angewandt haben.(22)
53 Der Geltungsgrund für die Begründungspflicht, eine möglichst umfassende rechtliche Kontrolle zu ermöglichen, gilt aber nicht nur für die Entscheidungen im Sinne des Art. 249 EG, sondern in gleicher Weise für einen Rechtsakt wie den angefochtenen, der verbindliche rechtliche Wirkungen erzeugt.
54 Der Gerichtshof hat Art. 230 EG dahin gehend ausgelegt, dass die Nichtigkeitsklage gegen alle Maßnahmen der Organe statthaft ist, die Rechtswirkungen erzeugen sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form.(23) Es ist daher konsequent, parallel hierzu diese Rechtsakte auch einer Begründungspflicht zu unterwerfen, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrollfunktion zu ermöglichen. So greift Art. 253 EG auch nur diejenigen der in Art. 249 EG genannten Rechtsakte nicht auf, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, nämlich Empfehlungen und Stellungnahmen. Daraus kann man schließen, dass Art. 253 EG ebenso wie Art. 230 EG darauf abstellen möchte, ob eine Maßnahme verbindliche Rechtswirkungen entfaltet. Auch Entscheidungen sui generis , die Rechtswirkungen erzeugen, sind somit zu begründen.
55 Die Angabe einer Rechtsgrundlage als Mindestvoraussetzung an eine Begründung ist auch zur Wahrung des in Art. 5 Abs. 1 EG niedergelegten Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung geboten. Dieser besagt, dass die Gemeinschaft nur innerhalb der Grenzen der ihr zugewiesenen Befugnisse und Ziele tätig wird, und gilt sowohl für internes als auch für völkerrechtliches Gemeinschaftshandeln(24) . Ohne die Verpflichtung zur Angabe einer Rechtsgrundlage könnte die Gefahr bestehen, dass die Gemeinschaft sich bei unklarer Rechtsgrundlage Kompetenzen anmaßt, die eigentlich den Mitgliedstaaten zustehen. Die Begründungspflicht erfüllt in diesen Fällen darüber hinaus eine Warnfunktion. Sie zwingt die zuständigen Organe, sich vor dem Erlass eines Rechtsakts zu vergegenwärtigen, ob überhaupt eine Kompetenz der Gemeinschaft besteht.
56 Die Angabe der Rechtsgrundlage ist auch zum Schutz der Beschlussfassung im Rat erforderlich. Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 1 EG sieht eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit vor, es sei denn, das Abkommen betrifft einen Bereich, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist. Der Abstimmungsmodus hängt damit von der einschlägigen Rechtsgrundlage ab. Mit der Verpflichtung, diese ausdrücklich zu bezeichnen, wird somit sichergestellt, dass der Rat die Rechtsgrundlage und damit den Abstimmungsmodus vor Beschlussfassung festlegt. Dies ist umso bedeutender, als sich der Abstimmungsmodus auch auf den Beschlussinhalt auswirken kann. Eine vorsorglich herbeigeführte Einstimmigkeit kann zur Verabschiedung eines bloßen Minimalkonsenses und damit zu einem anderen Ergebnis führen als bei Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit.
57 Für eine Begründungspflicht spricht darüber hinaus der Grundsatz der Transparenz. Dieser kommt in Art. 1 Abs. 2 EU zum Ausdruck, in dem es heißt, dass Entscheidungen möglichst offen getroffen werden. Wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(25) festgestellt hat, ist der Grundsatz der Transparenz von ganz besonderer Bedeutung, wenn der Rat als Gesetzgeber tätig wird.(26) Transparenz in dieser Hinsicht trägt zur Stärkung der Demokratie bei, indem sie den Bürgern ermöglicht, alle Informationen zu überprüfen, auf deren Grundlage ein Rechtsakt ergangen ist.(27)
58 Zu einem möglichst transparenten Treffen von Entscheidungen gehört, dass ein Rechtsakt seine Rechtsgrundlage anführt. Der Grundsatz der Transparenz lässt sich auch im vorliegenden Zusammenhang anführen, obwohl Rechtsakte von der Art des vorliegenden nicht immer veröffentlicht werden. Möglicherweise nimmt der Rat zunächst von einer Veröffentlichung Abstand, um nicht durch ein Offenlegen des Standpunktes der Gemeinschaft deren Verhandlungsposition zu schwächen. Wie der Rat in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Rechtsakt nicht auf Antrag einzelnen Personen ausgehändigt werden kann. Zur Sicherung der Verhandlungsposition der Gemeinschaft würde es im Übrigen auch genügen, wenn solche Rechtsakte erst nach dem Abschluss der Konferenzen veröffentlicht werden.
59 Der Rat führt gegen eine Begründungspflicht bei Rechtsakten sui generis das AETR-Urteil des Gerichtshofs ins Feld. Die Kommission hält dieses Urteil nicht für einschlägig, da es hierbei nur um „bestimmte Verfahren“ im Rat ging und nicht um einen dem streitgegenständlichen Rechtsakt vergleichbaren Akt.
60 Die Rechtssache AETR betraf eine Klage der Kommission gegen einen Beschluss des Rates. Dieser hatte die Aushandlung und den Abschluss des europäischen Übereinkommens über die Arbeit der Fahrzeugbesatzungen im internationalen Straßenverkehr durch die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zum Gegenstand. Mit diesem Beschluss hat der Rat nach „einem Gedankenaustausch zwischen seinen Mitgliedern und dem Vertreter der Kommission einige ‚Beratungsergebnisse’ festgehalten, welche die von den Regierungen der Mitgliedstaaten in den entscheidenden Verhandlungen über das AETR einzunehmende Haltung betreffen“(28) . Prima facie besteht daher zwischen den dem Urteil AETR und dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalten eine gewisse Ähnlichkeit.
61 Allerdings ist der Formulierung des Urteils an dieser Stelle anzumerken, dass der Gerichtshof sehr darauf bedacht war, keine grundsätzliche Aussage zu treffen, sondern nur den spezifischen Einzelfall zu entscheiden. Dieser war dadurch gekennzeichnet, dass ein Kommissionvertreter bei den Verhandlungen im Rat anwesend war, und die Kommission somit als einzig betroffene Dritte(29) bereits umfassend über das Zustandekommen des Rechtsakts informiert war.
62 Sollte der vorliegende Rechtsakt jedoch Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG als Rechtsgrundlage haben, gäbe es einen Dritten, der nicht am Zustandekommen des Rechtsakts beteiligt war und deshalb ein Interesse an einer Begründung des Rechtsakts bzw. zumindest der Angabe der Rechtsgrundlage hat.
63 Denn Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 3 EG verpflichtet den Rat, das Parlament unverzüglich und umfassend von einem gefassten Beschluss in Kenntnis zu setzen. Diesem wäre der angefochtene Beschluss unverzüglich zuzuleiten gewesen. Insofern wäre eine Nennung der Rechtsgrundlage auch deshalb erforderlich, damit die Informationsrechte des Parlaments klar hervortreten und hierdurch eine effektive Kontrolle der Einhaltung dieser Rechte ermöglicht wird. Dadurch, dass der Rat dem Parlament im vorliegenden Fall den Rechtsakt erst sechs Wochen nach seinem Erlass und erst zeitgleich mit dem Beginn der CITES-Konferenz zugeleitet hat, wurde im Übrigen dem Erfordernis der unverzüglichen Information gemäß Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 3 EG nicht Genüge getan.
64 Entgegen der Auffassung des Rates sind damit von dem angefochtenen Rechtsakt auch nicht allein die Mitgliedstaaten betroffen.
65 Im Übrigen hat der Gerichtshof in einem späteren Urteil im Hinblick auf eine Mitteilung der Kommission, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jährlich in allgemeiner und systematischer Weise Angaben über die finanziellen Beziehungen einer bestimmten Kategorie von Unternehmen zu übermitteln, den Geltungsbereich der Begründungspflicht präzisiert. Demnach verlangt das Gebot der Rechtssicherheit, dass jede Maßnahme, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Maßnahme zu erlassen ist.(30)
66 Im Folgenden ist ein Einwand des Vereinigten Königreichs zu erörtern, der die Praktikabilität einer Begründungspflicht betrifft. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass die Auferlegung einer Begründungspflicht für Rechtakte wie den vorliegenden deren Zustandekommen zu schwerfällig und unflexibel gestalten würde. Der Rat weist insofern darauf hin, dass für die Annahme des angefochtenen Rechtsakts zwischen dem Vorschlag der Kommission und dem Stattfinden der Konferenz nur zwei Monate zur Verfügung standen.
67 Diesen Einwänden ist zuzugestehen, dass flexiblen Handlungsmöglichkeiten gerade im Außenhandel eine große Bedeutung zukommt. Schwierigkeiten, die sich in diesem Zusammenhang möglicherweise stellen, kann jedoch durch flexible Anforderungen an den Umfang der Begründungspflicht begegnet werden. Je nach Art des Rechtsakts und seinem Kontext kann eine mehr oder weniger ausführliche Begründung erforderlich sein.(31) Als Mindestvoraussetzung einer Begründung ist jedoch immer die Angabe der Rechtsgrundlage zu verlangen. Diese dürfte niemals einen übermäßigen Begründungsaufwand verursachen.
68 Hiervon kann auch nicht auf Grund zeitlicher Zwänge eine Ausnahme gemacht werden. Je komplexer die Materie und je mehr Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, desto wichtiger und dringlicher ist es, sich über die einschlägigen Rechtsgrundlagen klar zu werden und desto intensiver muss dieses Thema geprüft werden. Denn aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung folgt, dass die Gemeinschaft nur tätig werden darf, wenn der Vertrag ihr für ihr Handeln eine Kompetenz einräumt. Sie muss sich daher zwingend vor einem Handeln darüber klar werden, welche Rechtsgrundlage ihr diese Kompetenz einräumt. Diese dann in den Rechtsakt aufzunehmen, kann keinen übermäßigen Aufwand darstellen. Es kann auch nicht genügen, dass – wie der Rat vorbringt – eine Rechtsgrundlage zu einem späteren Zeitpunkt in einem möglichen Akt zur gemeinschaftsinternen Umsetzung von Änderungen des CITES-Übereinkommens angegeben würde. Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Gemeinschaft auch für die Festlegung eines von den Mitgliedstaaten auf der CITES-Konferenz einzunehmenden Standpunkts eine Kompetenz benötigt, die dann auch in diesem Rechtsakt selbst anzugeben ist(32) .
69 Abschließend ist noch auf das Argument des Rates einzugehen, der drauf hinweist, dass in der Vergangenheit vergleichbare Beschlüsse ebenfalls keine Rechtsgrundlage angegeben hätten. Gegen dieses auf die frühere Praxis gestützte Argument ist einzuwenden, dass eine bloße Praxis des Rates Regelungsinhalte der Verträge nicht abändern und folglich auch kein Präjudiz schaffen kann.(33)
70 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bezüglich des angefochtenen Rechtsakts die Pflicht zur Angabe einer Rechtsgrundlage bestand.
2. Konsequenzen der fehlenden Angabe einer Rechtsgrundlage
71 Im Folgenden ist noch zu erörtern, welche Folge die Nichtangabe der Rechtsgrundlage für die Gültigkeit des Rechtsakts hat.
a) Kann die Rechtsgrundlage anhand anderer Anhaltspunkte des Rechtsakts bestimmt werden?
72 Die fehlende Bezugnahme auf eine konkrete Vertragsbestimmung stellt nicht notwendigerweise stets einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des Art. 253 EG dar, der zu seiner Nichtigkeit führt. Kein wesentlicher Formmangel liegt vor, wenn die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts anhand anderer Anhaltspunkte in diesem Rechtsakt bestimmt werden kann.(34)
73 Im vorliegenden Fall kann die Rechtsgrundlage jedoch nicht eindeutig anhand anderer Anhaltspunkte des Rechtsakts bestimmt werden. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass in den Ratsverhandlungen stark umstritten war, welches die zutreffende Rechtsgrundlage ist und hierbei verschiedenste Vorschläge zur Diskussion standen. Die Kommission trägt insofern unwidersprochen vor, dass sowohl die alleinige Angabe des Art. 300 Abs. 2 EG als prozedurale Rechtsgrundlage, die alleinige Angabe einer materiellen Rechtsgrundlage als auch die Kombination beider zur Diskussion standen. Auch über die einschlägige materielle Kompetenzgrundlage, entweder nur Art. 175 EG oder Art. 175 EG in Kombination mit Art. 133 EG, wurde ergebnislos diskutiert.
74 In ihren Schriftsätzen im Verfahren vor dem Gerichtshof scheinen der Rat und die Kommission davon auszugehen, dass Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage des angefochtenen Rechtsakts ist. Diese Bestimmung legt das Verfahren für Beschlüsse zur Festlegung von Standpunkten fest, „die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat.“
75 In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG nur auf Konstellationen Anwendung findet, in denen die Gemeinschaft Mitglied des Internationalen Abkommens ist. Hierfür spräche nicht zuletzt die systematische Auslegung, da Abs. 1 dieses Artikels unzweifelhaft nur den Abschluss internationaler Abkommen durch die Gemeinschaft zum Gegenstand hat. Beim CITES-Übereinkommen ist die Gemeinschaft jedoch nicht selbst Mitglied, sondern nur die Mitgliedstaaten.
76 Eine teleologische Auslegung spricht hingegen dafür, dass Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG auch auf Abkommen Anwendung finden muss, deren Materie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fällt, bei denen die Gemeinschaft aber wegen der Ausgestaltung des internationalen Abkommens noch nicht Mitglied sein kann.
77 Gerade angesichts dieser Auslegungsproblematik kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die einschlägige Rechtsgrundlage eindeutig aus dem angefochtenen Rechtsakt ergibt.
78 Auch wenn man von Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG als Rechtsgrundlage ausgeht, würde es nicht genügen, alleine diese prozedurale Vorschrift als Rechtsgrundlage anzuführen. Vielmehr bedarf der Rechtsakt auch der Angabe einer materiellen Rechtsgrundlage, aus der sich der Umfang der Zuständigkeiten und damit letztlich der vom EG-Vertrag vorgezeichnete Handlungsspielraum der Gemeinschaft ergibt.(35)
79 Auch die materielle Rechtsgrundlage lässt sich dem angefochtenen Rechtsakt jedoch nicht eindeutig entnehmen, da hier mehrere Rechtsgrundlagen in Frage kommen. Diese könnten sowohl die Handelspolitik, die Umweltpolitik als auch eine Kombination der beiden sein(36) .
80 Die zugrundeliegende Rechtsgrundlage kann folglich dem Rechtsakt nicht eindeutig entnommen werden.
b) Handelt es sich nur um einen rein formalen Fehler?
81 Der Rat ist der Ansicht, dass bei Annahme einer Begründungspflicht diese nicht zur Nichtigkeit führen dürfe, da es sich um einen rein formalen Mangel des Rechtsakts handele.
82 Der Gerichtshof hat in Fällen, in denen es um die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage neben der eigentlich einschlägigen Rechtsgrundlage ging, festgestellt, dass dies nur dann zur Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts führt, wenn es sich um mehr als einen formalen Fehler handelt, also um einen Fehler, der Auswirkungen auf das anwendbare Verfahren und damit letztlich auf den Inhalt des Rechtsakts haben konnte.(37)
83 Diese Rechtsprechung ist auf einen Fall, in dem überhaupt keine Rechtsgrundlage angegeben ist, schwer zu übertragen. Wenn keinerlei Rechtsgrundlage angegeben ist, ist es bereits schwierig festzustellen, welches Verfahren überhaupt angewandt wurde und damit ob die Nichtangabe der Rechtsgrundlage Auswirkungen auf das anwendbare Verfahren haben konnte. Richtigerweise ist daher jedenfalls dann, wenn der Begründungsmangel darin besteht, dass die Angabe einer Rechtsgrundlage völlig unterlassen wurde, von einem so wesentlichen Fehler auszugehen, dass dieser immer zur Aufhebung der Entscheidung führen sollte. Denn, wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage um eine unverzichtbare Begründungsanforderung.
84 Schließlich spricht auch folgende Erwägung gegen die Annahme eines rein formalen Fehlers. Hinsichtlich der materiellen Rechtsgrundlage des angefochtenen Rechtsakts kommen Art. 133 EG, Art. 175 EG, sowie eine Kombination der beiden in Betracht. Art. 133 EG statuiert eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft, wohingegen Art. 175 EG eine zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten geteilte Kompetenz vorsieht. Eine Wahl zwischen diesen beiden Artikeln hat somit Auswirkungen auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten. Auch aus diesem Grund kann vorliegend nicht von einem rein formalen Fehler gesprochen werden.(38)
3. Zwischenergebnis
85 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene Rechtsakt wegen der fehlenden Angabe einer Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären ist.
VI – Zur Begrenzung der Wirkungen einer etwaigen Nichtigerklärung
86 Der Rat hat beantragt, für den Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses seine Wirkungen aufrecht zu erhalten. Diesem Antrag ist zu folgen.
87 Nach Art. 231 Abs. 2 EG kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Zwar bezieht sich diese Regelung ausweislich ihres Wortlauts eigentlich nur auf Verordnungen, doch hat der Gerichtshof sie auf Beschlüsse analog angewandt.(39)
88 Im vorliegenden Fall ist die Fortgeltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gerechtfertigt, weil die 14. CITES-Konferenz bereits stattgefunden hat und dort Beschlüsse gefasst wurden. An der völkerrechtlichen Verbindlichkeit dieser Beschlüsse für die Mitgliedstaaten würde zwar die Nichtigerklärung eines im Vorfeld gefassten Beschlusses zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft nichts ändern, da Verletzungen von internen Bestimmungen bei der Vorbereitung eines bei einer internationalen Konferenz einzunehmenden Standpunkts nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts grundsätzlich unbeachtlich sind. Innergemeinschaftlich könnte es jedoch zu Rechtsunsicherheiten bezüglich der auf der Konferenz verabschiedeten Punkte kommen. Um jegliche Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist folglich eine Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses geboten.
89 Dem Rat ist jedoch keine erneute Beschlussfassung ohne den gerügten Rechtsfehler aufgegeben. Denn da die 14. CITES-Konferenz bereits stattgefunden hat, wäre es sinnlos, dem Rat aufzugeben seinen Standpunkt für diese Konferenz erneut festzulegen.
VII – Kosten
90 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen in vollem Umfang unterlegen ist und die Kommission einen Kostenantrag gestellt hat, sind dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
91 Gemäß Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung hat das Vereinigte Königreich als Streithelfer seine eigenen Kosten zu tragen.
VIII – Ergebnis
92 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Der Beschluss des Rates vom 24. Mai 2007 über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen, die der 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. bis 15. Juni 2007 in Den Haag, Niederlande, vorgelegt werden, wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen des in Nr. 1 dieses Tenors genannten Beschlusses werden aufrechterhalten.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. Im Übrigen trägt der Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens.
(1) .
(2) – Im Folgenden: CITES-Übereinkommen.
(3) – Vgl. den ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61, S. 1.
(4) – Der Text des Übereinkommens wurde von 80 Staaten am 3. März 1970 verabschiedet. Das Übereinkommen trat am 1. Juli 1975 in Kraft.
(5) – Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. L 384, S. 1.
(6) – Zitiert in Fn. 2.
(7) – Siehe den zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses.
(8) – Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen, die der 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), Den Haag, Niederlande, 3. – 15. Juni 2007, vorgelegt werden [SEC(2007) 443 endgültig].
(9) – Im Französischen heißt es „Décision du Conseil“, im Englischen „Council Decision“.
(10) – Der Beschluss ist nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(11) – Siehe nur die Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat („AETR“, 22/70, Slg. 1971, 263, Randnrn. 39 und 42), vom 11. November 1981, IBM/Kommission (60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9), und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑521/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 42).
(12) – Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge vom 26. März 2009 in der Rechtssache Kommission/Rat (C-13/07, Slg. 2009, I-0000, Nrn. 33 ff.).
(13) – Siehe hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (zitiert in Fn. 12, Nr. 34).
(14) – Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, Slg. 1987, 1493, Randnr. 3).
(15) – Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO/Kommission (53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21).
(16) – Urteil vom 26. April 1988, APESCO/Kommission (207/86, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16).
(17) – Vgl. nur Urteile Kommission/Rat (zitiert in Fn. 14, Randnr. 9), und vom 20. September 1988, Spanien/Rat (203/86, Slg. 1988, 4563, Randnrn. 36 ff.).
(18) – So führt der Gerichtshof den Hinweis auf eine Mehrzahl von einheitlichen Sprachfassungen erst zur Bestätigung eines Auslegungsergebnisses an, siehe Urteil vom 15. Oktober 1996, Henke (C‑298/94, Slg. 1996, I‑4989, Randnr. 15).
(19) – Ein anderes Vorgehen wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar, vgl. nur Urteil vom 27. März 1990, Cricket St. Thomas (C‑372/88, Slg. 1990, I‑1345, Randnr. 18).
(20) – Vgl. u.a. Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 13/14), vom 7. Dezember 1995, Rockfon (C‑449/93, Slg. 1995, I‑4291, Randnr. 28), vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C‑72/95, Slg. 1996, I‑5403, Randnr. 28), und vom 13. April 2000, W. N. (C‑420/98, Slg. 2000, I‑2847, Randnr. 21).
(21) – Urteil Kommission/Rat („AETR“, zitiert in Fn.11, Randnr. 11).
(22) – Vgl. Urteil vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat (C-233/94, Slg. 1997, I-02405, Randnr. 25), unter Verweis auf Urteil vom 17. Mai 1994, Frankreich/Kommission (C-41/93, Slg. 1994, I-1829, Randnr. 34).
(23) – Siehe nur die Urteile „AETR“, (zitiert in Fn. 11, Randnr. 38/42), IBM/Kommission (zitiert in Fn. 11, Randnr. 9) und Athinaïki Techniki/Kommission (zitiert in Fn. 11, Randnr. 42).
(24) – Vgl. Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 („EMRK-Gutachten“, Slg. 1996, I‑1759, Randnr. 24)
(25) – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.
(26) – Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46).
(27) – Urteil Schweden und Turco/Rat (zitiert in Fn. 26, Randnr. 46).
(28) – Urteil Kommission/Rat („AETR“, zitiert in Fn.11, Randnr. 44/45).
(29) – Anders als gemäß Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG stand dem Parlament damals kein Informationsrecht zu.
(30) – Urteil vom 16. Juni 1993, Frankreich/Kommission (C-325/91, Slg. 1993, I-3283, Randnr. 26).
(31) – Vgl. Urteil vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a. (C-265/97 P, Slg. 2000, I‑2061), vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-13/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 166), und vom 22. Dezember 2008, Regie Networks (C-333/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 63).
(32) – Vgl. hierzu Urteil vom 21. Januar 2003, Kommission/Parlament und Rat (C‑378/00, Slg. 2003, I‑937, Randnr. 66), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Begründung eines Gemeinschaftsrechtsakts in dem jeweiligen Rechtsakt selbst enthalten sein muss.
(33) – Vgl. nur Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat (68/86, Slg. 1988, 855, Randnr. 24), und vom 26. März 1996, Parlament/Rat (C‑271/94, Slg. 1996, I‑1689, Randnr. 24).
(34) – Urteil Kommission/Rat (zitiert in Fn. 14, Randnr. 9).
(35) – Siehe hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (zitiert in Fn. 12, Nr. 47).
(36) – Zur Frage der Kombinierbarkeit von Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG siehe die Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat ( C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 59), vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 77 bis 83), vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C‑94/03, Slg. 2006, I‑1, Randnrn. 52 bis 55), meine Schlussanträge in diesen Rechtssachen, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 26. März 2009 in der Rechtssache Kommission/ Parlament und Rat (C‑411/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 6).
(37) – Vgl. Urteile vom 27. September 1988, Kommission/Rat (165/87, Slg. 1988, 5545, Randnrn. 19 f.), und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match (C‑210/03, Slg. 2004, I‑11893, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(38) – Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 36, Randnr. 7).
(39) – Urteile vom 28. Mai 1998, Parlament/Rat (C-22/96, Slg. 1998, I 3231, Randnr. 42), und Parlament/Rat (zitiert in Fn. 36, Randnr. 87).