Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.2009 – C-443/08
ECLI:EU:C:2009:296
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nr. 3, Art. 2 Nr. 4 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), ordnungsgemäß umzusetzen – Begriffe „Kleinanlage“ und „wesentliche Änderung“
Tenor§
Tenor§
1 Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 3 und 4 und Art. 4 Nr. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2 Die Französische Republik trägt die Kosten.