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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.05.2009 – C-89/08
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2009:298
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Die vorliegende Rechtssache sollte dem Gerichtshof Gelegenheit geben, die sich aus dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens für den Gemeinschaftsrichter ergebenden Pflichten zu konkretisieren, wenn dieser von Amts wegen einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts berücksichtigt.
2 Den Hintergrund bildet das Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, Irland u. a./Kommission(2), mit dem dieses die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen der Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien(3) für nichtig erklärt hat.
3 In der streitigen Entscheidung stufte die Kommission Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die der Rat der Europäischen Union auf ihren Vorschlag mehrere Jahre zuvor nach den für die Verbrauchsteuer geltenden Richtlinien genehmigt hatte, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen ein.
4 In dieser Entscheidung qualifizierte sie diese Befreiungen nicht als bestehende, sondern als neue Beihilfen, die infolgedessen grundsätzlich von den Begünstigten zurückzufordern wären. Die Kommission räumte jedoch ein, dass die Entscheidungen des Rates, mit denen die Befreiungen genehmigt worden waren, die berechtigte Erwartung ihrer Vereinbarkeit mit den Regeln des Gemeinsamen Marktes begründet habe. Sie ordnete daher ihre Rückforderung mit Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Überprüfung dieser Befreiungen anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an.
5 Gegen die streitige Entscheidung erhoben Irland, die Französische Republik und die Italienische Republik sowie zwei Gesellschaften, die Eurallumina SpA(4) und die Aughinish Alumina Ltd(5), Nichtigkeitsklagen.
6 Das Gericht prüfte im angefochtenen Urteil von Amts wegen den Gesichtspunkt eines Begründungsmangels dieser Entscheidung, soweit in ihr kommentarlos festgestellt wurde, dass die streitigen Befreiungen keine bestehenden Beihilfen im Sinne des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates seien(6) .
7 Es erklärte die streitige Entscheidung auf der Grundlage dieses Gesichtspunkts für nichtig, ohne vorher die Erklärungen der Beteiligten zu diesem Gesichtspunkt einzuholen.
8 Die Kommission führt zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsmittelgründe an. Sie macht geltend, erstens hätte das Gericht den betroffenen Gesichtspunkt nicht von Amts wegen prüfen dürfen und zweitens habe es gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen. Sie ersucht den Gerichtshof auch, für Recht zu erkennen, dass das angefochtene Urteil fehlerhaft sei, soweit darin festgestellt werde, dass die Begründungspflicht in der streitigen Entscheidung betreffend die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 verletzt worden sei.
9 Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, zu entscheiden, dass das Gericht diesen Gesichtspunkt durchaus von Amts wegen prüfen durfte, dass es jedoch wegen des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens die Erklärungen der Beteiligten hierzu hätte einholen müssen. Daraus werde ich schließen, dass die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt.
10 Ich werde ebenfalls anregen, festzustellen, dass die streitige Entscheidung in Bezug auf die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 659/1999 nicht an einem Begründungsmangel leidet, und die Sache an das Gericht zur Prüfung der von den drei Mitgliedstaaten und den beiden Gesellschaften gegen diese Entscheidung vorgetragenen Nichtigkeitsgründe zurückzuverweisen.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Die Richtlinien über die Verbrauchsteuern auf Mineralöle
11 Die Verbrauchsteuern auf Mineralöle sind Gegenstand mehrerer Richtlinien, und zwar der Richtlinien 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(7), 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(8) und 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom(9), die die Richtlinien 92/81 und 92/82 mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 ersetzt hat.
12 Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 erlaubte dem Rat, auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, andere als die von dieser Richtlinie vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen von der Verbrauchsteuer zu gewähren.
13 Die Richtlinie 2003/96 sieht in ihrem Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich vor, dass sie nicht für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck gilt, also nicht für Erzeugnisse, die sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Seit dem 31. Dezember 2003, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie, gibt es somit keine Mindestverbrauchsteuer für zur Tonerdegewinnung verwendetes schweres Mineralöl mehr. Außerdem ermächtigt Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat, die in Anhang II aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, wobei dieser Anhang die Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Schweröl, das als Brennstoff bei der Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien Verwendung findet, nennt.
B – Regelung staatlicher Beihilfen
1. Der EG‑Vertrag
14 Art. 87 Abs. 1 EG lautet:
„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
15 Art. 88 EG bestimmt:
„(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
…
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“
2. Die Verordnung Nr. 659/1999
16 Nach Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 umfasst der Begriff „bestehende Beihilfe“:
„…
v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.“
II – Vorgeschichte des Rechtsstreits
17 Bei der Tonerdegewinnung verwendete Mineralöle werden in Irland seit 1983, in der Italienischen Republik seit 1993 und in der Französischen Republik seit 1997 in der Region Shannon, auf Sardinien und in der Region Gardanne von der Verbrauchsteuer befreit.
18 Diese Befreiungen wurden jeweils mit den Entscheidungen 92/510/EWG des Rates(10), 93/697/EG des Rates(11) und 97/425/EG des Rates(12) genehmigt. Der Rat verlängerte diese Genehmigungen mehrfach, zuletzt mit der Entscheidung 2001/224/EG(13) bis zum 31. Dezember 2006.
19 Im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224 wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vorgreift, die möglicherweise gemäß den Art. 87 EG und 88 EG wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, und dass sie die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht enthebt, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Art. 88 EG bei der Kommission anzumelden.
20 Mit drei Entscheidungen vom 30. Oktober 2001, die am 2. Februar 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (14) veröffentlicht wurden, leitete die Kommission das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG für jede der betroffenen Befreiungen ein. Nach Abschluss dieses Verfahrens traf die Kommission die streitige Entscheidung.
21 In dieser Entscheidung betrachtete die Kommission die Befreiungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/96 zum 1. Januar 2004 gewährt worden waren, als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG.
22 Sie führte aus, dass die Befreiungen als neue und nicht als bestehende Beihilfen anzusehen seien. Diese Beurteilung stützte sie insbesondere darauf, dass die betroffenen Befreiungen nicht vor Inkrafttreten des EG‑Vertrags in den betroffenen Mitgliedstaaten bestanden hätten, dass sie weder vom Rat noch von ihr selbst jemals nach den Regeln für staatliche Beihilfen genehmigt worden seien und dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht anwendbar seien(15) .
23 Im 69. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im geprüften Fall keine Anwendung finde.
24 Sodann erläuterte sie, inwiefern die betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.
25 Was die ab dem 1. Januar 2004 gewährten Befreiungen betrifft, entschied sie, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten.
26 Schließlich untersuchte die Kommission, inwiefern die Beihilfen, die als Befreiungen bis zum 31. Dezember 2003 gewährt worden seien, zurückzufordern seien. Sie wies darauf hin, dass die Mitgliedstaaten rechtswidrige Beihilfen, die für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden seien, zurückzufordern hätten, es sei denn, dass diese Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit verstoße.
27 Die Kommission vertrat angesichts der Entscheidungen über die Befreiungen und aufgrund des Umstands, dass diese – einschließlich der Entscheidung 2001/224 – auf ihren Vorschlag angenommen worden seien, die Auffassung, dass sich die Begünstigten der streitigen Befreiungen auf ihre berechtigte Erwartung verlassen könnten, dass diese Befreiungen grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, dies jedoch nur bis zum 2. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Einleitung des Verfahrens nac h Art. 88 Abs. 2 EG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .
28 Im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung entschied sie, dass die fraglichen Befreiungen, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährt worden seien, staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, dass diese vom 3. Februar 2002 bis 31. Dezember 2003 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, soweit die durch sie Begünstigten nicht ihrer Verbrauchsteuerpflicht in Höhe von mindestens 13,01 Euro pro 1 000 kg schweres Mineralöl nachgekommen seien, und dass diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von den drei betroffenen Mitgliedstaaten zurückgefordert werden müssten.
III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
29 Mit Klageschriften, die am 16., 17. und 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erhoben Irland, die Französische Republik, die Italienische Republik, Eurallumina und Aughinish Alumina Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Die Rechtssachen sind zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
30 Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, machten die Kläger im Wesentlichen 23 Klagegründe geltend, die insbesondere auf die falsche Einstufung der streitigen Befreiungen als neue Beihilfen, obwohl es sich um bestehende Beihilfen handele, auf Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Einhaltung einer angemessenen Frist, der Gültigkeitsvermutung, der lex specialis derogat legi generali , der praktischen Wirksamkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützt wurden. Ebenfalls gerügt wurden Verletzungen des Art. 87 EG und der für die Anwendung dieses Artikels bestehenden Begründungspflicht.
31 In Randnr. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die Prüfung von Amts wegen des Gesichtspunkts der mangelnden Begründung der streitigen Entscheidung betreffend die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 für zweckmäßig halte.
32 Nach dem Hinweis darauf, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt sei, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen müsse, und einer Erinnerung an die Rechtsprechung zur Reichweite der Pflicht zur Begründung eines Gemeinschaftsrechtsakts hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung untersucht habe, ob die betreffenden Befreiungen neue oder bestehende Beihilfen seien, und entschieden habe, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 in diesem Fall nicht anwendbar sei, ohne die Gründe für diese Nichtanwendbarkeit anzugeben.
33 In den Randnrn. 56 bis 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die folgenden besonderen Umstände eine gesonderte Begründung der Kommission für die Nichtanwendung dieser Bestimmung verlangten.
34 Erstens ergebe sich aus mehreren Entscheidungen, mit denen die fraglichen Befreiungen genehmigt worden seien, dass diese Befreiungen nach Ansicht der Kommission nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führten, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Wettbewerbsverfälschung im Abgabenbereich eine andere Reichweite habe als im Bereich staatlicher Beihilfen. Außerdem werde in mehreren dieser Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Kommission die betreffenden Befreiungen regelmäßig prüfen werde, um deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und anderen Zielen des EG‑Vertrags sicherzustellen.
35 Zweitens habe die Kommission im 97. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung anerkannt, dass man aufgrund dieser Genehmigungen, die auf ihren eigenen Vorschlag ergangen seien, erwarten könne, dass die fraglichen Befreiungen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht als staatliche Beihilfen hätten eingestuft werden können. Nach Auffassung des Gerichts kann der Umstand, dass sich dieser Erwägungsgrund im Abschnitt über die Rückforderung der Beihilfen befindet, nicht seine Relevanz für die Einstufung der Befreiungen als staatliche Beihilfen mindern.
36 Drittens seien die betreffenden Befreiungen vom Rat auf Vorschlag der Kommission genehmigt und verlängert worden, und keine dieser Entscheidungen – abgesehen von der Entscheidung 2001/224 – erwähne einen eventuellen Widerspruch zu den Regeln über staatliche Beihilfen. Im 96. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung habe die Kommission betont, die Betroffenen würden nicht erwarten, dass die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreite, die mit Bestimmungen des Vertrags unvereinbar wären.
37 Das Gericht hat nach alledem gefolgert, dass die Kommission im Hinblick auf die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 gegen ihre von Art. 253 EG vorgeschriebene Begründungspflicht verstoßen habe.
38 Es hat die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und der Kommission die Kosten auferlegt.
IV – Das Rechtsmittel
39 Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssachen an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
40 Irland, die Französische Republik, die Italienische Republik, Eurallumina und Aughinish Alumina beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
41 Für den Fall, dass der Gerichtshof dem sechsten Rechtsmittelgrund der Kommission folgen sollte, wonach das Gericht die streitige Entscheidung nicht insgesamt für nichtig hätte erklären dürfen, da in dieser das förmliche Prüfverfahren auf Befreiungen nach dem 1. Januar 2004 ausgeweitet worden sei, beantragt Eurallumina hilfsweise, das angefochtene Urteil nur hinsichtlich dieser Erweiterung aufzuheben.
42 Zur Begründung ihrer Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Zurückverweisung der Rechtssachen an das Gericht macht die Kommission sechs Rechtsmittelgründe geltend.
43 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund soll dargetan werden, dass das Gericht seine Zuständigkeit überschritten habe, als es von Amts wegen den Gesichtspunkt eines Begründungsmangels der streitigen Entscheidung geprüft habe. Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf Verstöße gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Verteidigungsrechte gestützt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund soll dargetan werden, dass das Gericht die Frage, ob die fraglichen Beihilfen in den Anwendungsbereich des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 fallen, nicht hätte prüfen dürfen. Der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund sollen zeigen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass die streitige Entscheidung in Bezug auf die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Schließlich trägt die Kommission mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund vor, dass das Gericht die streitige Entscheidung nicht für nichtig hätte erklären dürfen, soweit in ihr das förmliche Prüfverfahren auf Befreiungen nach dem 31. Dezember 2003 erweitert worden sei.
44 Vor Prüfung dieser Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass es die Prüfung von Amts wegen des Gesichtspunkts des Begründungsmangels der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 für zweckmäßig halte.
45 In der Sitzung ist bestätigt worden, dass, auch wenn die Kläger vor Gericht die Einstufung als neue Beihilfe bestritten, die die Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommen hatte, und geltend machten, dass die betreffenden Befreiungen als bestehende Beihilfen einzuordnen seien, sie ihre Argumentation zu keinem Zeitpunkt auf Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999(16) stützten.
46 Es ist also bei den folgenden Ausführungen zum einen davon auszugehen, dass die Beteiligten nicht vor Gericht geltend machten, dass die fraglichen Befreiungen als bestehende Beihilfen nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 qualifiziert werden müssten, und zum anderen, dass der Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Begründungspflicht bezüglich der Nichtanwendung dieser Bestimmung, den das Gericht von Amts wegen geprüft hat, nicht von den Parteien erörtert worden ist.
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
47 Der erste Rechtsmittelgrund wird formell auf Unzuständigkeit des Gerichts, die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigende Verfahrensunregelmäßigkeiten und Verstöße gegen die Dispositionsmaxime und Art. 230 EG in Verbindung mit Art. 253 EG, Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs, Art. 44 Abs. 1 und 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützt.
48 Dieser erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
49 Im ersten Teil rügt die Kommission, dass das Gericht, als es von Amts wegen den Gesichtspunkt des Begründungsmangels der streitigen Entscheidung geprüft habe, über die Grenzen des von den Parteien festgelegten Streitgegenstands hinausgegangen sei und dadurch seine Zuständigkeit überschritten, gegen die Dispositionsmaxime verstoßen, ultra petita entschieden und eine die Interessen der Kommission beeinträchtigende Verfahrensunregelmäßigkeit begangen habe.
50 Das Gericht habe angesichts der Pflichten der nationalen Gerichte bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, wie sie in den Urteilen vom 14. Dezember 1995 (van Schijndel und van Veen)(17) und vom 7. Juni 2007 (van der Weerd u. a.)(18) festgelegt worden seien, den fraglichen Gesichtspunkt nicht von Amts wegen prüfen dürfen, da er nichts mit den 23 Klagegründen, die die Kläger geltend gemacht hätten, zu tun habe. Die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 maßgeblich sei.
51 Dieser Gesichtspunkt stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt der fünf verbundenen Rechtssachen, da kein dort enthaltener Umstand darauf hindeute, dass die streitigen Befreiungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses keine Beihilfen gewesen seien und in der Folgezeit wegen der Entwicklung des Binnenmarkts zu Beihilfen geworden seien.
52 Im zweiten Teil beanstandet die Kommission, dass der von Amts wegen geprüfte Gesichtspunkt in Wirklichkeit die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung statt ihre Begründung betreffe, denn die vom Gericht verlangte Begründung sei weder dazu erforderlich, dass die Betroffenen die tragenden Gründe der streitigen Entscheidung hätten erkennen können, noch dazu, dass das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne. Infolgedessen habe das Gericht bei der Kontrolle der Begründung der angegriffenen Rechtsakte gegen die Regeln verstoßen, die in der Rechtsprechung und insbesondere im Urteil vom 2. April 1998 (Kommission/Sytraval und Brink’s France)(19) zur Rolle des Gemeinschaftsrichters aufgestellt worden seien, in dem der Gerichtshof klar unterschieden habe zwischen Gesichtspunkten, die einen Vorwurf der formellen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Aktes enthielten und die der Gemeinschaftsrichter gegebenenfalls von Amts wegen prüfen müsse, und Gesichtspunkten, die die materielle Rechtmäßigkeit beträfen, die nur untersucht werden dürften, wenn sich die Parteien auf sie beriefen.
53 Das Gericht habe, als es den in Wirklichkeit die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft habe, außerdem die Regeln über die Pflicht zur Angabe der Klagegründe in der Klageschrift nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs sowie den Art. 44 Abs. 1 und 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verkannt.
54 Die Kläger traten diesem Vorbringen entgegen.
2. Würdigung
55 Ich bin der gleichen Ansicht wie die Kläger, wonach die von der Kommission mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund vorgetragenen Rügen unbegründet sind.
56 Was zunächst den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, kann die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters, einen Gesichtspunkt wie den vom Gericht untersuchten von Amts wegen zu prüfen, nicht durch die von der Kommission erwähnten Urteile van Schijndel und van Veen oder van der Weerd u. a. eingeschränkt werden.
57 Diese Urteile betreffen die Ausgestaltung der Prozessautonomie der Mitgliedstaaten durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität. Sie behandeln die Frage, ob ein nationales Gericht – je nachdem, ob sein Verfahrensrecht die Möglichkeit vorsieht, einen das materielle Recht betreffenden Gesichtspunkt von Amts wegen zu prüfen – wegen dieser Grundsätze von Amts wegen Gemeinschaftsrecht anwenden muss. In diesen Urteilen wird vor allem geklärt, inwiefern der Grundsatz der Effektivität dem nationalen Gericht auferlegt, von Amts wegen einen Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn es ihm nach seinem Verfahrensrecht nicht erlaubt ist, einen sich auf eine materielle Rüge stützenden Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist im Urteil van der Weerd u. a. entschieden worden, dass das nationale Gericht Gemeinschaftsrecht nicht von Amts wegen anwenden muss, wenn die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit hatten, selbst diesen Gesichtspunkt geltend zu machen.
58 Diese Einschränkung des Effektivitätsgrundsatzes kann nicht auf die vorliegende Rechtssache, in der die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters zu beurteilen ist, übertragen werden. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus selbständigen Regeln, die entweder für die Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten gelten oder sich aus der Rechtsprechung ergeben.
59 Zwar geht aus diesen Regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts auch hervor – wie die Kommission zu Recht vorträgt –, dass der Rechtsstreit von den Parteien bestimmt und begrenzt wird. Folglich kann der Gemeinschaftsrichter nicht über die Anträge hinausgehen, die die Beteiligten an ihn richten. Grundsätzlich hat er über diese Anträge auch im Rahmen der von den Beteiligten vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.
60 Das Amt des Gemeinschaftsrichters ist jedoch nicht passiv und kann nicht auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Auffassungen jedes Verfahrensbeteiligten beschränkt werden, bei der es sich strikt an die von den Parteien vorgebrachten Gesichtspunkte und Argumente zu halten hätte. Der Gemeinschaftsrichter hat nämlich nicht nur die Aufgabe, als Schlichter tätig zu werden. Nach Art. 220 EG muss er auch die Beachtung des Gemeinschaftsrechts sichern.
61 Die Verfahrensordnungen der Gemeinschaftsgerichte und die Rechtsprechung kennen mehrere Fallgestaltungen, in denen der Gemeinschaftsrichter zur Erfüllung seiner richterlichen Aufgabe der Rechtswahrung die Kompetenz hat, von Amts wegen einen Gesichtspunkt zu prüfen.
62 Nach seiner Verfahrensordnung kann er von Amts wegen den rechtlichen Gesichtspunkt seiner offensichtlichen Unzuständigkeit für eine Klage oder deren offensichtliche Unzulässigkeit oder gegebenenfalls deren offensichtliche Unbegründetheit berücksichtigen(20) . Er kann außerdem von Amts wegen das Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen feststellen(21), also das Fehlen einer grundlegenden Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage wie die Einhaltung der Klagefrist(22), das Vorliegen eines anfechtbaren Rechtsakts(23), die individuelle Betroffenheit(24) usw.
63 Nach der Rechtsprechung muss er auch die Verletzung einer Vorschrift der gemeinschaftlichen Rechtsordnung von Amts wegen berücksichtigen, sofern diese Vorschrift hinreichend bedeutsam ist, um als unverzichtbare Prozessvoraussetzung eingestuft zu werden. Hierzu ist anerkannt worden, dass der Gemeinschaftsrichter die Rechtskraft(25) und die Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts(26) von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Er muss ebenfalls die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift von Amts wegen berücksich tigen, also Unregelmäßigkeiten feststellen, die den Rechtsakt oder das anzuwendende Verfahren berühren und Rechte Dritter oder der Adressaten dieses Rechtsakts beeinträchtigen oder geeignet sind, den Inhalt dieses Rechtsakts zu beeinflussen(27) wie beispielsweise die fehlende ordnungsgemäße Feststellung(28) oder die fehlende Bekanntgabe eines Rechtsakts(29) .
64 In diesen verschiedenen Fallgestaltungen ist der Mangel, an dem der angegriffene Rechtsakt leidet, hinreichend schwerwiegend, um seine Beanstandung durch den Gemeinschaftsrichter zu rechtfertigen, auch wenn der Kläger ihn nicht gerügt hat. Anders ausgedrückt ist es in den Fällen, dass einem angefochtenen Gemeinschaftsrechtsakt die Rechtskraft eines Urteils entgegensteht oder dass er von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder dass er unter Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift zustande gekommen ist, kaum von Bedeutung, ob dieser Rechtsakt auch mit den vom Kläger zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage geltend gemachten Mängeln behaftet ist. Die Verteidigung der Gemeinschaftsrechtsordnung erlaubt dem Richter und verlangt – gegebenenfalls – von ihm die Feststellung, dass der betreffende Rechtsakt einen Fehler aufweist, der auf jeden Fall zu seiner Aufhebung führt.
65 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Begründungsmangel als Verletzung wesentlicher Formvorschriften anzusehen und ist somit ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss(30) .
66 Die Anerkennung dieser Pflicht liefe leer, wenn der Gemeinschaftsrichter diese Gesichtspunkte nur unter der Bedingung von Amts wegen prüfen könnte, dass er sich an die von den Beteiligten genannten Gesichtspunkte und Argumente halten muss. Die Beachtung dieser Bedingung widerspräche dem Zweck, der mit der Befugnis zur Prüfung von Amts wegen verfolgt wird und der gerade darin besteht, das Versäumnis der Parteien zu ergänzen, wenn eine Vorschrift des zwingenden Rechts verletzt worden ist.
67 Dem Gemeinschaftsgericht, bei dem eine Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, kann folglich nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe die Grenzen des Rechtsstreits und seiner Zuständigkeit überschritten, ultra petita entschieden und seine Verfahrensordnung verkannt, wenn es von Amts wegen einen solchen Gesichtspunkt berücksichtigt, der gerade die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts betrifft, dessen Nichtigerklärung beantragt worden ist.
68 Auch das Argument der Kommission, wonach das Gericht im angefochtenen Urteil den Rahmen des Rechtsstreits verlassen habe, weil sich der von Amts wegen geprüfte Gesichtspunkt nicht auf die von den Beteiligten angeführten Tatsachen stütze, greift nicht durch.
69 Für mich ist nicht ersichtlich, wie das Gericht durch die Prüfung einer auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Rüge von Amts wegen die Grenzen des Rechtsstreits überschritten haben sollte, wenn nach Art. 253 EG das Begründungserfordernis für jeden Gemeinschaftsrechtsakt besteht. Dieses Argument erscheint umso weniger nachvollziehbar, als Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 ausdrücklich in der streitigen Entscheidung angeführt wird.
70 Diese Einschätzung greift nicht der Frage vor, ob das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass die streitige Entscheidung in Bezug auf die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 unzureichend begründet worden sei. Ich möchte in diesem Stadium meiner Untersuchung nur sagen, dass das Gericht, indem es diese Frage von Amts wegen aufgeworfen hat, im Rahmen seines der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichteten Richteramts handelte. Deshalb betrifft das Argument der Kommission, wonach die dem Gericht übermittelten Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthielten, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 anwendbar sei, meines Erachtens die Frage, ob die streitige Entscheidung hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung an einem Begründungsmangel leidet oder nicht. Dieses Argument kann die Zuständigkeit des Gerichts zur Prüfung des fraglichen Gesichtspunkts von Amts wegen nicht in Frage stellen.
71 Die von der Kommission im ersten Teil des untersuchten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen sind somit meiner Ansicht nach unbegründet.
72 Zweitens hat das Gericht, entgegen dem Vorbringen der Kommission im zweiten Teil des untersuchten Rechtsmittelgrundes, nicht unter dem Anschein der Prüfung eines Begründungsmangels einen die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung betreffenden Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft.
73 Zwar ist mehrfach entschieden worden, dass, auch wenn eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt des zwingenden Rechts ist, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss, die Verletzung einer Rechtsnorm bei der Durchführung des Vertrags nach Art. 230 EG nur dann vom Gemeinschaftsrichter geprüft werden darf, wenn sich der Kläger darauf beruft(31) . Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass das Gericht einen Rechtsfehler beging, als es dem Organ, das den Rechtsakt erlassen hatte, unter dem Anschein einer Verletzung des Begründungserfordernisses in Wirklichkeit einen Beurteilungsfehler vorwarf(32) . Gegenüber dem angefochtenen Urteil kann dieser Vorwurf jedoch nicht erhoben werden.
74 Nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, ist der auf einen Begründungsmangel gestützte Gesichtspunkt nicht nur im Falle einer völlig fehlenden Begründung des angegriffenen Rechtsakts zu prüfen, sondern auch dann, wenn eine unzureichende Begründung einen Gesichtspunkt betrifft, der für die Entscheidung, die das Gemeinschaftsorgan in diesem Rechtsakt getroffen hat, maßgeblich ist.
75 In der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache hatte das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, mit der die Beschwerde der Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs (Sytraval) und der Brink’s France SARL wegen staatlicher Beihilfen zurückgewiesen worden war, die die Französische Republik dem Unternehmen Sécuripost SA gewährt haben sollte. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Gericht die fehlende Begründung der betreffenden Entscheidung zu Recht berücksichtigt hatte, weil die Kommission nicht auf einen ausdrücklich in der Beschwerde genannten Beschwerdegrund geantwortet hatte, der die vollständige oder partielle Übernahme der Personalkosten von Sécuripost SA durch den Staat betraf, wobei diese Rüge nicht als nachrangiger Gesichtspunkt angesehen werden durfte.
76 Der Gerichtshof erkannte für Recht, dass diese Beurteilung des Gerichts auch auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen zutraf, wonach die Sécuripost SA für die abgeordneten Beamten keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt habe und auf die die Kommission lediglich entgegnet hatte, dass „für die Beschäftigung abgeordneter Beamter hingegen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anfallen, da diese nach ihrer dienstrechtlichen Stellung eine Beschäftigungsgarantie besitzen“.
77 Dagegen entschied der Gerichtshof, dass das Gericht der Kommission unter dem Anschein eines vermeintlichen Begründungsmangels einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vorwarf und somit die materielle Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung in Frage stellte, als es beispielsweise entschied, dass der Umstand, dass die Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 15 000 000 FRF von der Société holding des filiales de la Poste an Sécuripost ein entgeltliches Geschäft sei, nicht für den Nachweis genügen könne, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele, weil für ein solches Geschäft ein Zinssatz eingeräumt werden könne, der einen besonderen Vorteil darstelle, so dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob der verlangte Zinssatz den marktüblichen Zinsen entsprach(33) .
78 Auch wenn es im Licht dieser letzten beiden Beispiele mitunter schwierig sein mag, einen Begründungsmangel von einem Beurteilungsfehler genau abzugrenzen, ist der Gesichtspunkt, den das Gericht im angefochtenen Urteil von Amts wegen berücksichtigt hat, nicht zweckentfremdet und betrifft meines Erachtens klar die Begründung der streitigen Entscheidung.
79 Das Gericht hat entschieden, dass die streitige Entscheidung an einem Begründungsmangel leide, weil im 69. Erwägungsgrund der Entscheidung ohne jede Erklärung die Anwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 in diesem Fall verneint werde. Das Gericht konnte folglich nicht die Stichhaltigkeit der Gründe der Kommission für die Nichtanwendung dieser Bestimmung überprüfen, denn diese Gründe wurden nicht näher ausgeführt.
80 Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass diese Einschätzung nicht der Frage vorgreift, ob die Kommission hätte begründen müssen, weshalb Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 in diesem Fall nicht anwendbar war, oder – anders gesagt – ob die streitige Entscheidung in diesem Punkt einen Begründungsmangel aufweist, der ihre Nichtigerklärung rechtfertigt. Diese Frage, die Gegenstand des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes ist, ist später zu prüfen. Sie ist meiner Meinung nach klar von der im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes untersuchten Problematik zu unterscheiden, die den Umfang der Befugnis des Gemeinschaftsrichters zur Prüfung eines rechtlichen Gesichtspunkts wie der Verletzung der Begründungspflicht betrifft.
81 In diesem Stadium der Untersuchung halte ich es für wichtig, zu bestätigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung als Richter über die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung die erforderliche Befugnis zur Berücksichtigung eines solchen Gesichtspunkts von Amts wegen hat, wobei es von Amts wegen jeden Gesichtspunkt untersuchen muss, der die Verletzung wesentlicher Formvorschriften zum Gegenstand hat.
82 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
83 Die Kommission rügt, dass der Gesichtspunkt, den das Gericht von Amts wegen geprüft habe, weder im schriftlichen noch im mündlichen Verfahren vor diesem Gericht erörtert und nicht einmal angesprochen worden sei. Dadurch habe das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, der ein allgemeiner Grundsatz im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten sei und in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert sei.
84 Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass es nach Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichts in dessen Ermessen stehe, die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen, und dass aus diesem Artikel sowie aus Art. 113 dieser Verfahrensordnung hervorgehe, dass die Pflicht zur Anhörung der Parteien vor der Prüfung eines Gesichtspunkts von Amts wegen nur bestehe, wenn die Gesichtspunkte zur Unzulässigkeit der Klage oder zur Feststellung der Erledigung führten. Zudem gelte Art. 6 EMRK nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Kommission. Hilfsweise machen sie geltend, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens nach Maßgabe der betroffenen Parteien und der Natur der Rechtssache zu bestimmen sei.
85 Im Übrigen sei dieser Grundsatz im vorliegenden Fall beachtet worden, denn das angefochtene Urteil gründe sich nicht auf Schriftstücke oder Tatsachen, die der Kommission unbekannt gewesen seien.
86 Des Weiteren würden auch keine Interessen der Gemeinschaften beeinträchtigt. Die Rechte der Kommission seien nicht grob missachtet worden, da weder ihre zivilrechtliche noch ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt worden sei. Außerdem sei der Begründungsmangel nicht nachträglich heilbar, so dass die Wiedereröffnung des Verfahrens der Kommission nicht die Möglichkeit verschafft hätte, Argumente vorzutragen, die dazu hätten führen können, dass das Gericht diesem Gesichtspunkt nicht von Amts wegen gefolgt wäre.
2. Würdigung
87 Ich stimme der Ansicht der Kommission vorbehaltlos zu.
88 Auch wenn das Gericht, wie ich zuvor ausgeführt habe, durchaus die Befugnis hatte, von Amts wegen diesen Gesichtspunkt zu prüfen, halte ich es ebenfalls für wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis nur unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens wirksam ausgeübt werden kann.
89 Der Gerichtshof hat die Bedeutung dieses Grundsatzes und seine weitreichende Geltung in der Gemeinschaftsrechtsordnung bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt er als fundamentaler Rechtsgrundsatz(34), der in jedem Verfahren zu beachten ist, das zu einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden(35), auch wenn er in keine spezielle Vorschrift gefasst ist.
90 Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gilt folglich vor den Gemeinschaftsgerichten. Ferner gilt er für alle Verfahrensbeteiligten, also sowohl für natürliche Personen als auch für Mitgliedstaaten(36) oder für Organe. Laut dem Urteil SNUPAT/Hohe Behörde(37) „würde [es] gegen elementare Rechtsgrundsätze verstoßen, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Urkunden zu gründen, von denen die Parteien selbst oder auch nur eine der Parteien keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch keine Stellung nehmen konnten“.
91 Diese Formel zeigt, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens dem Begriff des Rechtsstaats immanent ist und voraussetzt, dass unabhängig von der Parteieigenschaft jeder Gesichtspunkt, auf den das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, seine Entscheidung gründen wird, vorher erörtert werden muss. Auch für Gemeinschaftsorgane, deren Rechtsakte der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliegen und die Parteien eines Rechtsstreits sind, muss dieser Grundsatz unter den gleichen Bedingungen wie für die von Art. 230 EG erfassten Personen gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie sich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf eine Verletzung des Art. 6 EMRK berufen können.
92 Nach der Rechtsprechung umfasst der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens das Recht der Verfahrensbeteiligten, Kenntnis von den Elementen zu nehmen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen wird, und diese zu erörtern(38) . Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der Auslegung des Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wonach dieses Recht im Begriff des „fairen Verfahrens“ nach Art. 6 EMRK enthalten ist(39) .
93 Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verleiht nicht nur jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, die Schriftstücke und Erklärungen, die sein Gegner dem Gericht vorgelegt hat, zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. Es umfasst auch das Recht, die Gesichtspunkte zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt und auf die es seine Entscheidung gründen möchte.
94 Der Gerichtshof hat klar entschieden, dass dieses Recht besteht, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Schriftstücke gründet, die die Beteiligten nicht zur Kenntnis nehmen konnten(40) . Wenn ich das nicht falsch verstehe, scheint er dies zum damaligen Zeitpunkt dagegen nicht für den Fall entschieden zu haben, dass der Gemeinschaftsrichter den Rechtsstreit auf der Grundlage eines von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts des zwingenden Rechts schlichten will.
95 In dieser Fallgestaltung beansprucht die Pflicht zur Beachtung des kontradiktorischen Verfahrens meiner Meinung nach die gleiche Geltung.
96 Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen betont hat, ergibt sich diese Pflicht nämlich eindeutig aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Nach dieser Rechtsprechung muss das Gericht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens selbst vor allem dann wahren, wenn es ein Rechtsmittel zurückweist oder einen Rechtsstreit auf der Grundlage eines von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts entscheidet(41) .
97 Was die Ziele des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens betrifft, kann ich zudem keinen Unterschied erkennen zwischen der Situation, in der das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Schriftstücke gründen will, die nicht von den Beteiligten erörtert worden sind – hierauf bezieht sich das Urteil Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines –, und der Situation, in der das Gericht von Amts wegen einen rein rechtlichen Gesichtspunkt prüft.
98 Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens bezweckt nämlich zweierlei. Erstens soll das Gericht informiert werden. Das Gericht kann aufgrund des Erfordernisses, dass alle Gesichtspunkte, die die Schlichtung des Rechtsstreits beeinflussen können, von den Beteiligten erörtert werden müssen, unparteiisch und in Kenntnis aller tatsächlichen und rechtlichen Tatsachen entscheiden.
99 Zweitens soll er die Grundlage für das Vertrauen schaffen, das der Einzelne in das Funktionieren der Justiz haben können muss. Dieses Vertrauen setzt voraus, dass sich die Beteiligten sicher sein können müssen, dass sie sich zu den Punkten äußern konnten, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat.
100 Dies gilt auch, wenn der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen einen rein rechtlichen Gesichtspunkt berücksichtigt. In diesem Fall nimmt das Gericht bei der Entscheidung eines Rechtsstreits durch Anwendung einer Rechtsvorschrift – auch wenn diese zum zwingenden Recht gehört – eine Beurteilung vor, die von den Beteiligten weder ergänzt und bestätigt noch gegebenenfalls widerlegt werden kann. Auch kann der unterliegende Beteiligte, der sich nicht zu der Vorschrift äußern konnte, die zu seinem Unterliegen geführt hat, selbst wenn es sich bei ihr um zwingendes Recht handelt, berechtigterweise den Eindruck gewinnen, das Gericht habe sich mit seinem Gegner verbündet, denn er konnte sich nicht verteidigen.
101 Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist zwar, wie die Kläger hervorheben, nicht absolut, und es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz.
102 Was die Schriftstücke und Informationen betrifft, die dem Gericht vorgelegt werden, ist zu bemerken, dass ihre Übermittlung eingeschränkt werden kann, wenn dies zur Wahrung von Grundrechten oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit wie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt ist(42) . Ebenso kann der Gemeinschaftsrichter nach seiner Verfahrensordnung im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes einstweiligen Maßnahmen „stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht“(43) . Schließlich kann das Gemeinschaftsgericht durch Beschluss und ohne vorherige Anhörung des Klägers eine Klage abweisen, wenn es für die Klage offensichtlich unzuständig oder die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist(44) .
103 Diese verschiedenen Fallgestaltungen sind meines Erachtens jedoch als Ausnahmen von einem Grundsatz anzusehen. Sie beziehen sich alle auf spezielle Situationen, in denen ein berechtigter Grund besteht, von dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens abzuweichen. In den ersten beiden Fällen geht es darum, ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit zu schützen, gegen das der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens abzuwägen ist, oder die Wirksamkeit der vorläufigen Maßnahme der einstweiligen Anordnung sicherzustellen.
104 Was schließlich die Beschlüsse betrifft, die bei Unzuständigkeit, Unzulässigkeit oder offensichtlich fehlender Rechtsgrundlage ergehen, ist die Abweichung vom Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, obwohl sie durchaus diskutabel erscheint, dennoch in dem Fall nachvollziehbar, dass sich die Abweisung so stark aufdrängt, dass sie keinen Anlass für eine Kontroverse gibt. Anders ausgedrückt darf angenommen werden, dass dieser Abweisung der Klage keine Würdigung durch den Richter vorausgeht, sondern die bloße Feststellung eines dieser Gesichtspunkte.
105 Daraus folgt, dass Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht dahin gehend ausgelegt werden kann, dass der Gemeinschaftsrichter bei der Prüfung eines Gesichtspunkts von Amts wegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nur in den Fällen beachten muss, die in dieser Vorschrift genannt werden, also wenn er das Fehlen einer zwingenden Prozessvoraussetzung berücksichtigt oder feststellt, dass die Klage gegenstandslos geworden ist.
106 Nach alledem ist dieser Artikel meines Erachtens dahin gehend zu verstehen, dass er die Befugnis des Gemeinschaftsrichters zur Prüfung von Amts wegen in den Dienst des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens stellt und nicht mit ihr dessen Anwendungsbereich begrenzt. Dadurch, dass dieser Artikel ausdrücklich vorsieht, dass die Beteiligten angehört werden müssen, bekräftigt er die Wichtigkeit dieses fundamentalen Rechtsgrundsatzes für den Fall, dass das Gericht von Amts wegen einen Gesichtspunkt aufwirft. Er ist als besondere Ausgestaltung des elementaren Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens anzusehen.
107 Der Gemeinschaftsrichter hat diesen Grundsatz somit zu beachten, wenn er den Rechtsstreit auf der Grundlage eines Gesichtspunkts entscheiden will, den er von Amts wegen berücksichtigt. Insoweit muss er dafür Sorge tragen, diesen Gesichtspunkt gegebenenfalls durch Wiedereröffnung des Verfahrens zur Diskussion der Beteiligten zu stellen.
108 In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
109 Die Kläger bestreiten dennoch, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt worden sei, da der Begründungsmangel nachträglich nicht geheilt hätte werden können und die Wiedereröffnung der Kommission nicht die Möglichkeit verschafft hätte, Argumente vorzutragen, die das Gericht dazu gebracht hätten, den fraglichen Gesichtspunkt nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Interessen der Kommission seien daher nicht beeinträchtigt worden.
110 Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gehört zwar zu den Verteidigungsrechten, und diese Rechte dürfen nicht rein formalistisch angewendet werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist, damit die Verletzung der Verteidigungsrechte einer Partei anerkannt wird und zur Aufhebung eines Gemeinschaftsrechtsakts führt, entscheidend, dass die Interessen dieser Partei beeinträchtigt wurden(45) .
111 Es erscheint jedoch im Hinblick auf die Zwecke des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und dessen Bedeutung in der Gemeinschaftsrechtsordnung nur schwerlich nachvollziehbar, dass die Interessen der Beteiligten nicht beeinträchtigt worden sein sollen, wenn das Gericht von Amts wegen einen Gesichtspunkt des zwingenden Rechts prüft und auf diesen seine Entscheidung stützen will, die nicht in Form eines Beschlusses wegen Unzuständigkeit oder offensichtlicher Unzulässigkeit ergeht. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung die Parteien ohne Einschränkung zu den von Amts wegen geprüften unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen anhören muss.
112 Hieraus ergibt sich, dass, selbst wenn nach Ansicht des Gerichts die Entscheidung des Rechtsstreits insofern als sicher gilt, dass sie nicht durch die Äußerungen der Beteiligten beeinflusst würde, die Beteiligten dennoch das Recht haben, zuvor von diesem Gesichtspunkt informiert zu werden und zu ihm Stellung zu nehmen.
113 Ferner ist in der vorliegenden Rechtssache nicht ausgeschlossen, dass die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können.
114 In diesem Stadium der Untersuchung kommt es nämlich nicht darauf an, dass der Begründungsmangel eines Gemeinschaftsrechtsakts ein Mangel ist, der grundsätzlich nicht geheilt werden kann. Entscheidend ist, dass die Einschätzung des Gerichts, wonach die streitige Entscheidung an einem Begründungsmangel leide, auf einer wirklichen Beurteilung beruht und dass dieser hätte widersprochen werden können.
115 Die Beurteilung der Beachtung des Begründungserfordernisses eines gemeinschaftlichen Rechtsakts erfordert nämlich eine konkrete Prüfung dieses Rechtsakts anhand mehrerer aus der ständigen Rechtsprechung folgender Kriterien.
116 Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss – nach einer anerkannten Formel – der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte näher ausgeführt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet(46) .
117 Das Gericht hat in den Randnrn. 56 bis 62 des angefochtenen Urteils ausführlich dargelegt, weshalb die Kommission seiner Auffassung nach die Frage hätte prüfen müssen, ob die streitigen Befreiungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 hätten betrachtet werden können, und daraus gefolgert, dass die streitige Entscheidung, die sich auf die Feststellung beschränkte, diese Vorschrift sei nicht anwendbar, an einem Begründungsmangel leide.
118 Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung des Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn die Kommission sich zu diesen Gesichtspunkten hätte äußern und vor dem Gericht die gleichen Argumente hätte vortragen können, die sie hier im Rahmen des vierten und des fünften Rechtsmittelgrundes vorträgt.
119 Aufgrund aller dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten von der Kommission vorgebrachten Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären und festzustellen, dass das Gericht dadurch die Interessen der Kommission beeinträchtigt hat, dass es die streitige Entscheidung auf der Grundlage eines von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts für nichtig erklärt hat, der nicht von den Beteiligten erörtert worden war.
120 Ich schlage daher vor, das angefochtene Urteil aufzuheben.
C – Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils
121 Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs sieht vor, dass dieser im Fall der Aufhebung eines angefochtenen Urteils die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann, wenn er zur Entscheidung reif ist.
122 Der vorliegende Rechtsstreit weist zwei Aspekte auf. Die streitige Entscheidung ist einerseits Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, die auf zahlreiche Klagegründe gestützt wird, die das Gericht nicht geprüft hat und die der Gerichtshof folglich nicht prüfen kann.
123 Das Gericht ist andererseits davon ausgegangen, dass die streitige Entscheidung wegen Verletzung der Begründungspflicht fehlerhaft sei, und diesen Gesichtspunkt müsste es vor der Beurteilung der von den Beteiligten vorgetragenen Nichtigkeitsgründe untersuchen.
124 Da die Frage, ob die streitige Entscheidung betreffend die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 mit einem Begründungsmangel behaftet ist, Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens vor dem Gerichtshof gewesen ist, ist der Rechtsstreit meiner Meinung nach entscheidungsreif.
125 Außerdem scheint eine Entscheidung des Gerichtshofs, wie die Kommission vorgetragen hat, im Sinne einer ordnungsgemäßen Rechtspflege zwingend zu sein. Dadurch ließe sich nämlich vermeiden, dass diese Frage vor dem Gericht erneut diskutiert würde und unter Umständen zu einem auf diese Frage beschränkten Urteil führt, gegen das – im schlimmsten Fall – ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte, auf das hin die Sache sodann erneut an das Gericht zurückverwiesen werden könnte, damit dieses die von den Beteiligten vorgetragenen Nichtigkeitsgründe prüft.
126 Der Gerichtshof ist bereits im Urteil Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines so vorgegangen. Nach der Feststellung, dass das Gericht dadurch einen die Interessen der Kläger beeinträchtigenden Verfahrensfehler begangen hatte, dass es die Klage aufgrund von Schriftstücken als unzulässig abgewiesen hatte, von denen der Kläger keine Kenntnis hatte nehmen können, hat er entschieden, die Zulässigkeit dieser Klage zu prüfen(47) .
127 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, den vierten und den fünften Rechtsmittelgrund der Kommission zu prüfen, mit denen diese dartun möchte, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, soweit das Gericht entschieden habe, dass die streitige Entscheidung hinsichtlich der Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 an einem Begründungsmangel leide.
1. Vorbringen der Parteien
128 Den vierten und den fünften Rechtsmittelgrund stützt die Kommission auf eine Verletzung des Art. 253 EG in Verbindung mit den Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 1 EG sowie den Regeln über den Verfahrensablauf im Bereich staatlicher Beihilfen und Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999.
129 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, die Begründung der streitigen Entscheidung zeige, dass die fraglichen Befreiungen seit ihrem Erlass immer Beihilfen gewesen seien, wobei in der Entscheidung rechtlich hinreichend und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechend dargelegt worden sei, dass diese Befreiungen geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und Verfälschungen des Wettbewerbs hervorzurufen. Unter diesen Umständen sei es nicht notwendig, genauer zu begründen, weshalb Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 nicht anwendbar sei.
130 Im Rahmen ihres fünften Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es wegen des Verhaltens des Rates und der Kommission besondere Umstände angenommen habe, die eine gesonderte Begründung der streitigen Entscheidung betreffend die Anwendbarkeit des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 verlangt hätten, obwohl der Begriff der staatlichen Beihilfe, sei sie eine bestehende oder eine neue, objektiv sei und nicht vom Verhalten oder den Erklärungen der Organe abhänge; dies gelte erst recht, wenn dieses Verhalten oder diese Erklärungen nichts mit einem Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen zu tun hätten. Das Gericht habe sich damit in Widerspruch zu dem Standpunkt gesetzt, den der Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 2006 (Belgien und Forum 187/Kommission) vertreten habe(48) .
131 Auf den vierten Rechtsmittelgrund entgegnen die Kläger, dass die Gründe für die Nichtanwendbarkeit des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 nicht klar in der streitigen Entscheidung zum Ausdruck kämen, die folglich nicht dem Erfordernis einer klaren und eindeutigen Begründung genüge. Ferner habe das Gericht der Kommission vorgeworfen, nicht begründet zu haben, weshalb sie die Befreiungen als den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschend betrachtet habe, obwohl sie zuvor zu einer gegenteiligen Würdigung gekommen sei. In diesem Zusammenhang habe das Gericht im Hinblick auf die Rechtsprechung zu Recht entschieden, dass die Kommission Gründe hätte anführen müssen, um darzutun, dass sie eine diese Schlussfolgerung rechtfertigende Würdigung vorgenommen habe. Mit diesem Rechtsmittelgrund versuche die Kommission, den Begründungsmangel, an dem die streitige Entscheidung leide, auszugleichen und zu erreichen, dass sich der Gerichtshof zu Fragen der Begründetheit äußere, die in keinem Zusammenhang mit diesem Mangel stünden.
132 Auf den fünften Rechtsmittelgrund entgegnen die Kläger, dass das Gericht nicht die objektive Natur der staatlichen Beihilfe in Frage gestellt, sondern nur festgestellt habe, dass die Kommission angesichts der vorherigen Entscheidungen des Rates und der Kommission und der berechtigten Erwartungen, die aus diesen Entscheidungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Befreiungen erwachsen seien, in der streitigen Entscheidung die Gründe hätte darlegen müssen, die objektiv zum Ausschluss der Anwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 geführ t hätten. Die Begründung einer Entscheidung müsse in dieser selbst enthalten sein, so dass die Erklärungen der Kommission das Fehlen der Begründung nicht ersetzen könnten.
2. Würdigung
133 Ich bin der Auffassung, dass das Fehlen einer Begründung für die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 in der streitigen Entscheidung nicht deren Nichtigerklärung wegen Verletzung der Begründungspflicht rechtfertigt.
134 Nach der vorgenannten Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Gemeinschaftsrechtsakt dem von Art. 253 EG vorgeschriebenen Begründungserfordernis genügt, konkret zu würdigen – insbesondere hinsichtlich des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, der Umstände, unter denen er erlassen wurde und des Erklärungsbedürfnisses der unmittelbar und individuell von ihm betroffenen Personen.
135 Wie ich dargelegt habe, ist die Kommission in der streitigen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die der Rat auf ihren Vorschlag genehmigt hatte, neue Beihilfen seien, die gegen die Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen verstießen.
136 Wie das Gericht in den Randnrn. 56 bis 62 des angefochtenen Urteils betont hat, enthielten die Erwägungsgründe dieser Genehmigungsentscheidungen mehrere Angaben, angesichts deren die Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen darauf vertrauen durften, dass diese Befreiungen nach Ansicht der Kommission keine staatlichen Beihilfen seien, da sie vor allem keine Wettbewerbsverfälschung verursachten.
137 Es muss also geklärt werden, ob die Kommission in der streitigen Entscheidung klar begründet hat, weshalb sie in ihr zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung gelangt ist. Sie muss insbesondere begründen, weshalb sie davon ausgegangen ist, dass die betroffenen Befreiungen den Wettbewerb im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG verfälschen oder zu verfälschen drohen.
138 In den Erwägungsgründen 58 bis 64 dieser Entscheidung führt die Kommission die Gründe an, aus denen sie folgert, dass die fraglichen Befreiungen als staatliche Beihilfen zu betrachten seien. Die Befreiungen erfüllten die von Art. 87 Abs. 1 EG vorgeschriebenen Bedingungen, d. h., sie gewährten bestimmten Unternehmen einen Vorteil, dieser Vorteil werde aus staatlichen Mitteln gewährt, die Befreiungen beeinträchtigten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und sie verfälschten den Wettbewerb oder drohten ihn zu verfälschen.
139 Laut dem 59. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung würden diese Befreiungen aus staatlichen Mitteln finanziert, da der Staat auf einen bestimmten Betrag verzichte, den er andernfalls einnehmen könnte. Nach dem 60. Erwägungsgrund dieser Entscheidung verschafften die Befreiungen den Begünstigten einen Vorteil, da sie einen wichtigen Kostenfaktor senkten. Laut den Erwägungsgründen 61 und 62 dieser Entscheidung könne schließlich angenommen werden, dass diese Befreiungen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten, weil Tonerde zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werde und die Befreiungen nach den eigenen Erklärungen der Begünstigten und der Französischen Republik erlassen worden seien, damit die EU‑Hersteller auf dem Weltmarkt bestehen könnten, und weil Tonerde auch in Deutschland, Griechenland, Spanien und Ungarn gewonnen werde.
140 Hierzu ist festzustellen, dass nach Ansicht der Kommission alle diese Bedingungen ohne zeitliche Einschränkung erfüllt sind, einschließlich der Bedingung, dass der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht, und zwar seit Inkrafttreten der fraglichen Befreiungen.
141 Aus diesen Erwägungsgründen ergibt sich demzufolge klar, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass die betroffenen Befreiungen nicht infolge einer Entwicklung des Gemeinsamen Markts zu staatlichen Beihilfen geworden sind, sondern dass sie von Beginn an so einzustufen waren, so dass sie a priori nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 fallen können.
142 Hieraus folgere ich auch – in diesem Prüfstadium der streitigen Entscheidung –, dass, auch wenn die Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Befreiungen durch den Rat angenommen hatte, dass diese nicht gegen die Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen verstießen, diese Würdigung falsch war und dass sie im Rahmen des von Art. 88 EG eigens vorgesehenen Kontrollverfahrens zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte.
143 Sodann begründet die Kommission in der streitigen Entscheidung, weshalb die betroffenen Befreiungen als neue statt als bestehende Beihilfen zu betrachten seien. Diese Befreiungen hätten nämlich nicht vor dem Beitritt der drei Mitgliedstaaten bestanden, seien nie anhand der Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen geprüft worden und seien nicht angemeldet worden.
144 In diesem Zusammenhang führt die Kommission im 69. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung an, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
145 Angesichts der Auslegung dieser Bestimmung im Urteil Belgien und Forum 187/Kommission greift dieses Argument durch. In Randnr. 71 dieses Urteils wurde nämlich für Recht erkannt, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Kommission ihre Beurteilung einer nationalen Maßnahme ändert.
146 Die Kommission hat diese Erklärung dem 69. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung nicht angefügt. Man mag bedauern, dass sie nicht ausgeführt hat, dass die von ihr vorgenommene Würdigung dieser Befreiungen im Rahmen der Genehmigung durch den Rat nach den Richtlinien über die Vergabesteuer auf Mineralöle keine Rechtfertigung dafür sein könne, diese Befreiungen in den Anwendungsbereich des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 fallen zu lassen. Bedauern könnte man dies auch aus dem Grund, dass das vorgenannte Urteil Belgien und Forum 187/Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung noch nicht ergangen war.
147 Meines Erachtens war diese Erklärung angesichts des Wortlauts des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 jedoch nicht wirklich notwendig, denn diese Bestimmung bezieht sich nicht auf eine Änderung der Einschätzung der Gemeinschaftsorgane, sondern nur auf die „Entwicklung des Gemeinsamen Marktes“ oder die „Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften“.
148 Das Gericht konnte der Kommission jedenfalls nicht den Vorwurf machen, nicht die Frage geprüft zu haben, ob die streitigen Befreiungen als bestehende Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden konnten, weil sie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Beihilfen gewesen, aber infolge der Entwicklung des Gemeinsamen Markts zu Beihilfen geworden seien, ohne eine Änderung durch die betreffenden Mitgliedstaaten erfahren zu haben.
149 Die Kommission war meines Erachtens nicht zu dieser Prüfung verpflichtet, da sie in den Erwägungsgründen 58 bis 64 der streitigen Entscheidung die Ansicht vertreten hat, dass die fraglichen Befreiungen ohne zeitliche Einschränkung als staatliche Beihilfen zu betrachten seien, also seit ihrem Inkrafttreten. Diese Gründe reichten meiner Ansicht nach aus, den Mitgliedstaaten und den unmittelbar und individuell von der streitigen Entscheidung betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, nachzuvollziehen, weshalb die Kommission davon ausging, dass die fraglichen Befreiungen nicht aufgrund einer Entwicklung des Gemeinsamen Markts zu staatlichen Beihilfen geworden waren und folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 fielen.
150 Diese Prüfung greift nicht der Frage vor, ob die Kommission in der streitigen Entscheidung rechtlich hinreichend darlegte, dass die betroffenen Befreiungen die in Art. 88 Abs. 1 EG vorgesehenen Bedingungen von Anfang an erfüllten und ob sie insbesondere den Wettbewerb seit ihrem Inkrafttreten verfälschten oder zu verfälschen drohten. Ich möchte lediglich darauf hinweisen, dass die Kommission angesichts der in den Erwägungsgründen 58 bis 64 der streitigen Entscheidung enthaltenen Ausführungen nicht zu klären brauchte, ob die fraglichen Befreiungen infolge einer Entwicklung des Gemeinsamen Markts zu Beihilfen geworden waren und in den Anwendungsbereich des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 fielen.
151 Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Meinung, dass die streitige Entscheidung nicht an einem Begründungsmangel betreffend die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 leidet.
V – Ergebnis
152 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, Irland u. a./Kommission (T‑50/06, T‑56/06, T‑60/06, T‑62/06 und T‑69/06), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm
– die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien mit der Begründung für nichtig erklärt wird, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Begründungspflicht in dieser Entscheidung in Bezug auf die Nichtanwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] in diesem Fall verletzt habe;
– die Klage in der Rechtssache T‑62/06 im Übrigen abgewiesen wird;
– entschieden wird, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑69/06 R entstandenen Kosten trägt.
2. Die Rechtssachen T‑50/06, T‑56/06, T‑60/06, T‑62/06 und T‑69/06 werden an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
(1) .
(2) – T‑50/06, T‑56/06, T‑60/06, T‑62/06 und T‑69/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
(3) – ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung.
(4) – Im Folgenden: Eurallumina.
(5) – Im Folgenden: Aughinish Alumina.
(6) – Verordnung vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).
(7) – ABl. L 316, S. 12.
(8) – ABl. L 316, S. 19.
(9) – ABl. L 283, S. 51.
(10) – Entscheidung vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten (ABl. L 316, S. 16).
(11) – Entscheidung vom 13. Dezember 1993 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, zu gewähren oder beizubehalten (ABl. L 321, S. 29).
(12) – Entscheidung vom 30. Juni 1997 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (ABl. L 182, S. 22).
(13) – Entscheidung des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und ‑befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (ABl. L 84, S. 23).
(14) – ABl. C 30, S. 17, 21 und 25.
(15) – Nach dieser Vorschrift gilt eine Beihilfe als genehmigt, wenn sie der Kommission bekannt gegeben wurde und diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Entscheidung erlassen hat.
(16) – Irland und Aughinish Alumina trugen vor, dass die betreffenden Befreiungen bestehende Beihilfen seien, und zwar erstens nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999, da die Kommission keine Entscheidung innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Beihilfe erlassen habe, zweitens nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung, weil die Befreiungen seit über zehn Jahren bestünden, und schließlich aus dem Grund, dass sie rechtsverbindlichen Verpflichtungen Irlands entsprächen, die vor dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft eingegangen worden seien. Die Italienische Republik berief sich auf Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999, weil die Befreiungen regelmäßig von der Kommission genehmigt worden seien.
(17) – C‑430/93 und C‑431/93, Slg. 1995, I‑4705.
(18) – C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233.
(19) – C‑367/95 P, Slg. 1989, I‑1719.
(20) – Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.
(21) – Vgl. Art. 92 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.
(22) – Urteil vom 29. Juni 2000, Politi (C‑154/99 P, Slg. 2000, I-5019, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(23) – Beschluss vom 14. Januar 1992, ISAE/VP und Interdata/Kommission (C‑130/91, Slg. 1992, I‑69, Randnr. 11).
(24) – Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑298/00 P, Slg. 2004, I‑4087, Randnr. 35), und vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission (C‑417/04 P, Slg. 2006, I‑3881, Randnr. 36).
(25) – Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg. 2006, I‑4845, Randnr. 45).
(26) – Urteil vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission (C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 56).
(27) – Diese Definition stammt von Rideau, J., „Recours en annulation“, Jurisclasseur , 2008, Heft 331, Randnr. 24.
(28) – Urteil vom 6. April 2000, Kommission/Solvay (C‑287/95 P und C‑288/95 P, Slg. 2000, I‑2391, Randnr. 55).
(29) – Urteil vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission (C‑227/92 P, Slg. 1999, I‑4443, Randnr. 72).
(30) – Urteil vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a. (C‑265/97 P, Slg. 2000, I‑2061, Randnr. 114).
(31) – Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 67) sowie VBA/Florimex u. a. (Randnr. 114) und vom 2. Oktober 2003, International Power u. a./Kommission (C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, Slg. 2003, I‑11421, Randnr. 145).
(32) – Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnrn. 68 bis 72), VBA/Florimex u. a. (Randnrn. 111 bis 115) und International Power u. a./Kommission (Randnr. 144).
(33) – Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 70).
(34) – Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 61).
(35) – Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann‑La Roche/Kommission (85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 9), und vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof (C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 28).
(36) – Vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission (C‑287/02, Slg. 2005, I‑5093, Randnr. 37).
(37) – Urteil vom 22. März 1961 (42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111, 169).
(38) – Vgl. dazu Urteile vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines (C‑480/99 P, Slg. 2002, I‑265, Randnrn. 25 bis 34), sowie vom 14. Februar 2008, Varec (C‑450/06, Slg. 2008, I‑581, Randnr. 47).
(39) – Vgl. dazu insbesondere EGMR, Urteil vom 18. Februar 1997, Nideröst‑Huber/Schweiz, Recueil des arrêts et décisions , 1997‑I, S. 108, § 24.
(40) – Vgl. dazu Urteil, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines (Randnrn. 25 bis 34). Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass das Gericht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verkannt hatte, indem es seine Entscheidung, die Klage sei unzulässig, auf Elemente einer mit dieser Klage verbundenen Rechtssache gestützt hatte, wobei die Kläger der ersten Klage keine Kenntnis von diesen Elementen nehmen konnten. Vgl. dazu auch das Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnrn. 44 bis 50), in dem der Gerichtshof die Rüge der Kommission für begründet erklärt hat, wonach das Gericht die Klage zu Unrecht als auf die Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 88 Abs. 2 EG gerichtet qualifiziert hatte und dadurch diesem Organ die Erwiderung auf das Argument verwehrte, dass gegen diese Verfahrensrechte verstoßen worden sei.
(41) – Vgl. insbesondere EGMR, Urteile vom 13. Oktober 2005, Clinique des Acacias u. a./Frankreich, § 38, und vom 16. Februar 2006, Prikyan und Angelova/Bulgarien, § 42.
(42) – Der Gerichtshof hat im Urteil Varec (Randnrn. 47, 50 und 51) entschieden, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers über ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in Bezug auf alle Informationen über das betreffende Vergabeverfahren gegen das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und Geschäftsgeheimnisse abzuwägen ist. Vgl. in diesem Sinne Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, wonach der Präsident des Gerichts Schriftstücke, deren Vertraulichkeit gewahrt werden muss, von der Übermittlung an die Streithelfer ausnehmen kann.
(43) – Art. 84 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.
(44) – Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.
(45) – Vgl. als ein Beispiel für die Heranziehung dieser Rechtsprechung Urteil vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission (C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Randnrn. 19 bis 25).
(46) – Vgl. insbesondere Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast (C‑390/06, Slg. 2008. I‑2577, Randnr. 79), und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(47) – Urteil Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines (Randnr. 35).
(48) – C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479.