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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.2009 – C-141/08
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2009:307
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Kurz gesagt geht es bei dem vorliegenden Rechtsmittel(2) um einen in einem Antidumpingverfahren untersuchten chinesischen Ausführer, dessen Antrag, bei der Beurteilung seiner Normalpreise wie ein in einer Marktwirtschaft tätiger Ausführer behandelt zu werden, von der Kommission zunächst abgelehnt, später dann positiver beurteilt, schließlich jedoch unerwartet endgültig abgelehnt wurde.
2 Vor dem Gericht erster Instanz machte der Ausführer geltend, die Kommission habe (i) zu Unrecht angenommen, dass ihr die Änderung der ursprünglichen Entscheidung verwehrt sei, und (ii) ihm keine ausreichende Frist für eine Stellungnahme zur endgültigen Entscheidung gewährt.
3 Das Gericht hat festgestellt, dass (i) die Äußerung der Kommission, ihr sei die Neubewertung früherer Tatsachen nicht erlaubt, nur beiläufig erfolgt sei und dass folglich (ii) selbst dann, wenn dem Ausführer eine ausreichende Frist für eine Stellungnahme gewährt worden wäre, sich diese lediglich auf die beiläufige Äußerung hätte beziehen können, nicht jedoch auf die materiellen Ablehnungsgründe, so dass seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt worden seien.
4 Der Ausführer führt nunmehr an, die Feststellung zu den Gründen der Kommission stelle eine offensichtlich fehlerhafte Beweiswürdigung dar, so dass im Fall der Gewährung einer ausreichenden Frist eine Stellungnahme sehr wohl hätte erheblich sein können.
5 Der Gerichtshof hat zunächst und in erster Linie darüber zu entscheiden, ob das Gericht „die Beweismittel nicht verfälscht [hat]“. Er ist grundsätzlich nicht befugt, darüber hinaus den Wert der Beweise zu beurteilen.(3) Nur im Fall einer Verfälschung kann er das Vorbringen zu der Nichtgewährung einer ausreichenden Frist für eine Stellungnahme prüfen.
Antidumpingverfahren und -vorschriften
6 Der Schutz der gemeinschaftlichen Wirtschaftszweige gegen gedumpte Einfuhren ist im Wesentlichen in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(4) (im Folgenden: Grundverordnung) geregelt.
7 Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung kann ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
8 Nach Art. 5 Abs. 1 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen von Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wird. Art. 6 regelt das Untersuchungsverfahren, während in den Art. 2 bis 4 im Wesentlichen die dabei anzuwendenden Kriterien aufgeführt sind.
9 Art. 2 betrifft die Feststellung des Dumpings. Er enthält Regeln für die Feststellung des Normalwerts (Teil A, Abs. 1 bis 7) und des Ausfuhrpreises (Teil B, Abs. 8 und 9), die miteinander zu vergleichen sind (Teil C, Abs. 10), um die Dumpingspannen zu ermitteln (Teil D, Abs. 11 und 12). Für den vorliegenden Fall ist lediglich Teil A relevant.
10 Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 stützt sich der Normalwert auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Die Feststellung des Normalwerts erfolgt anhand der übrigen in den Abs. 1 bis 6 enthaltenen Regeln, die auf in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen zugeschnitten sind.
11 Für andere Unternehmen bestimmt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 1: „Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.“
12 Allerdings sieht Art. 2 Abs. 7 Buchst. b vor, dass in Untersuchungen betreffend Einfuhren u. a. aus der Volksrepublik China (die als Land ohne Marktwirtschaft gilt) „die Ermittlung des Normalwerts gemäß den Absätzen 1 bis 6 [erfolgt], sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.“
13 In Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, der maßgeblichen Vorschrift für die Entscheidung, ob bei dem Ausführer im vorliegenden Fall in der vorstehend beschriebenen Weise vorgegangen werden kann (Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens), sind verschiedene Kriterien aufgeführt, die sämtlich erfüllt sein müssen, um diesen Status zuerkennen zu können. Zu diesen Kriterien gehört nach Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich das Erfordernis, dass die Unternehmen „über eine einzige klare Buchführung [verfügen], die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird“.(5)
14 Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Unterabsatz schreibt vor: „Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“(6)
15 Im Urteil Nanjing Metalink/Rat(7) hat das Gericht diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass mit ihr „insbesondere sichergestellt werden [soll], dass [die] Entscheidung [über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens] nicht danach getroffen wird, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt“. Im Weiteren hat es ausgeführt, dass „Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c letzter Satz der Grundverordnung dahin auszulegen [ist], dass er es den Organen verbietet, Umstände neu zu bewerten, die ihnen bei der ursprünglichen Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zur Verfügung standen. Diese Bestimmung schließt es aber nicht aus, dass die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht aufrechterhalten wird, wenn sich infolge einer Änderung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage dieser Status zuerkannt wurde, nicht länger davon ausgehen lässt, dass der fragliche Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.“(8)
16 Im Zuge der Untersuchung kann die Kommission vorläufige Zölle nach Art. 7 auferlegen. Allerdings nur wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, und nur wenn im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erforderlich ist, führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten etwaiger vorläufiger Zölle unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein (Art. 9 Abs. 4). Bei Einführung eines endgültigen Zolls muss die gesamte Untersuchung in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden (Art. 6 Abs. 9).
17 Schließlich ist noch Art. 20 Abs. 4 und 5 von Bedeutung. Gemäß Art. 20 können die von einer Untersuchung Betroffenen von der Kommission Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen verlangen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind (Abs. 1), sowie die „endgültige Unterrichtung“ über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen (Abs. 2). Art. 20 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.
(5) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“
Sachverhalt
18 Der Sachverhalt ist in den Randnrn. 4 bis 23 des angefochtenen Urteils dargestellt. Nachstehend fasse ich diese Schilderung zusammen und führe dabei – zum Teil im Wortlaut – auch bestimmte dem Gericht vorgelegte Dokumente an, auf die im Rechtsmittelverfahren verwiesen worden ist.
19 Am 4. Februar 2006 leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die Einfuhr von Bügelbrettern und ‑tischen ein, die u. a. auch von Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd (im Folgenden: Yongjian), einem Unternehmen mit Sitz in Foshan (Volksrepublik China), hergestellt und ausgeführt werden.
20 Am 23. Februar 2006 beantragte Yongjian, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen. Im Anschluss an Ermittlungen teilte die Kommission am 11. August 2006 mit, ihres Erachtens sei das Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht erfüllt, da die Buchführungsunterlagen von Yongjian sowie die Prüfberichte nicht den Anforderungen der internationalen Buchführungsnormen entsprächen. Im September 2006 kam es zu weiterem Schriftverkehr, jedoch hielt die Kommission an ihrer Auffassung fest.
21 Die Kommission erließ daraufhin die Verordnung (EG) Nr. 1620/2006(9), die die Zurückweisung des Antrags von Yongjian auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens bestätigte und einen vorläufigen Zoll von 18,1 % auf die Einfuhren der von Yongjian hergestellten Bügelbretter und -tische festlegte.
22 Yongjian legte weitere Bemerkungen und Statistiken zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vor. Der weitere Sachverhalt wird in Randnr. 13 des angefochtenen Urteils wie folgt beschrieben:
„Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 übermittelte die Kommission der Klägerin ein Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und ein Dokument zur besonderen Unterrichtung. Im erstgenannten Dokument teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen.[(10) ] Zum einen hätten nämlich die im Stadium der vorläufigen Maßnahmen entdeckten Mängel der Buchführungsmaßnahmen keine erhebliche Auswirkung auf die in die Konten übertragenen finanziellen Ergebnisse, und zum anderen werfe die Unvollständigkeit der Konten erstens kein Problem bezüglich der Informationen über die Exportumsätze auf, weil die Kommission diese Daten bereits akzeptiert habe, als sie deren Verlässlichkeit habe überprüfen können, und sei zweitens bezüglich der Inlandsumsätze nicht entscheidend, da diese nicht hoch genug seien, um repräsentativ zu sein. Der Normalwert müsse somit aufgrund der Produktionskosten ermittelt werden, wobei die Kosten des Stahls ein wesentliches Kostenelement seien. Dabei bestätigten die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten amtlichen chinesischen Statistikdaten über die Stahleinfuhren die Verlässlichkeit der Buchführungsdaten des Unternehmens im Hinblick auf die Stahlkosten und ließen damit die Berechnung des Normalwerts aufgrund des für China ermittelten Preises zu.“
23 Dementsprechend war in dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen ein endgültiger Zollsatz von 0 % für die von Yongjian hergestellten Bügelbretter und ‑tische angegeben.
24 Im März 2007 gingen bei der Kommission Stellungnahmen der Beschwerdeführer ein, die – wie es in Randnr. 14 des angefochtenen Urteils heißt – „geltend [machten], dass die Klägerin zum einen nicht das Kriterium nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle und dass zum anderen der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung den Organen untersage, die Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens während des Verfahrens zu ändern“.
25 Am 6. und 22. März 2007 prüfte der Beratende Ausschuss die Vorschläge der Kommission vom 20. Februar. In Randnr. 15 des angefochtenen Urteils heißt es: „Mehrere Mitglieder des Beratenden Ausschusses sprachen sich dagegen aus, der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen.“
26 Es mag hilfreich sein, an dieser Stelle die Nrn. 13 bis 18 der im ersten Rechtszug eingereichten Streithilfeschrift der italienischen Regierung wiederzugeben:(11)
„13 In den Sitzungen des Antidumpingausschusses vom 6. und 22 März 2007 sprachen sich mehrere Ausschussmitglieder dagegen aus, der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen.
14 Der Kommission wurde insbesondere vorgeworfen, gegen Art. 7 Abs. 2 Buchst. c [sic] der Antidumping-Grundverordnung in der Auslegung durch das Urteil vom 14. November 2006, Metalink (T‑138/02), verstoßen zu haben.
15 Im Wesentlichen gilt, dass Unternehmen aus Drittländern, die Gegenstand einer Dumpinguntersuchung sind, nach Ablauf der ersten drei Monate der Untersuchung der Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nur dann zuerkannt werden kann, wenn sich die Umstände maßgeblich verändert haben.
16 Bei den chinesischen Unternehmen, denen die Kommission nachträglich den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuerkennen wollte, war dies nicht der Fall. Außerdem waren die Mängel, derentwegen bei der vorläufigen Prüfung der Status versagt worden war, sehr schwerwiegend und nicht rasch behebbar: Unregelmäßigkeiten in der Buchführung unter Verstoß gegen IAS-Grundsätze.
17 Diesen Standpunkt hat die italienische Delegation in der Sitzung des Antidumpingausschusses vom 6. März 2007 nachdrücklich vertreten; die Delegationen Portugals, Litauens, Frankreichs, Spaniens, Polens, Griechenlands, Belgiens und der Tschechischen Republik haben sich ihm angeschlossen.
18 Aufgrund dieses starken Widerstands aus den Reihen der Mitgliedstaaten und angesichts eines klaren Verstoßes gegen die Rechtsprechung in der Rechtssache Metalink versagte die Kommission mit der auf den 23. März 2007 datierten revidierten Fassung der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen – unter Bestätigung ihres bereits mit der vorläufigen Verordnung eingenommenen Standpunkts – den drei betroffenen chinesischen Unternehmen, darunter der Klägerin, den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens.“
27 Am Freitag, dem 23. März 2007, übermittelte die Kommission Yongjian abends per Fax revidierte Fassungen der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und der besonderen Unterrichtung. In diesen Dokumenten bestätigte sie ihre ursprüngliche Ablehnung der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens im Wesentlichen mit der Begründung, die Buchführungspraxis von Yongjian verstoße eindeutig gegen internationale Rechnungslegungsstandards. Dementsprechend wurde ein endgültiger Zollsatz von 18,1 % für die Erzeugnisse von Yongjian vorgeschlagen. Die Kommission verwies auf die von Yongjian vorgetragenen Argumente zugunsten einer Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens und wies diese zurück, nahm aber keinen Bezug auf ihre frühere Absicht, diesen Status zuzuerkennen, und gab daher keine Begründung für ihren Meinungswandel gegenüber dem 20. Februar.
28 Yongjian wurde zunächst eine Frist für eine Stellungnahme oder das Vorbringen von Bemerkungen bis Donnerstag, den 29. März 2007 (sechs Kalendertage), gesetzt. Am Montag, dem 26. März, beantragte sie Akteneinsicht, die ihr am Dienstag, dem 27. März, gewährt wurde. Am Mittwoch, dem 28. März, beantragte Yongjian, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme um eine Woche zu verlängern.
29 Mit Antwortschreiben vom 29. März wies die Kommission darauf hin, dass Yongjian bereits viermal Einsicht in die Akte genommen habe und dass die einzig neu darin aufgenommenen Informationen die revidierten Fassungen der Dokumente zur Unterrichtung seien. Die Kommission erklärte ferner, dass diese Dokumente „im Wesentlichen keine neuen Feststellungen darstellten … sondern vielmehr die vorläufigen Feststellungen [der Kommission] bestätigten“. Sie schloss mit der Erklärung: „Folglich halten wir die vorgetragene Begründung für diesen Verlängerungsantrag für unzureichend. Ausnahmsweise sehen wir uns jedoch in der Lage, die Frist bis Montag, den 2. April 2007, zu verlängern.“ Somit wurde Yongjian schließlich ein Zeitraum von zehn Kalendertagen für eine Stellungnahme oder das Vorbringen von Bemerkungen eingeräumt.
30 Unterdessen hatte die Kommission am 23. März 2007 dem Beratenden Ausschuss die revidierte Endfassung des Arbeitsdokuments zur Stellungnahme übermittelt. Dieses Dokument wurde am 27. März 2007 vom Ausschuss im schriftlichen Verfahren gebilligt. Darüber hinaus hatte die Kommission am 29. März 2007 dem Rat den Vorschlag für endgültige Maßnahmen auf der Grundlage der revidierten Fassung der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen übermittelt.
31 Am 2. April 2007 nahm Yongjian Stellung und widersprach der Schlussfolgerung, dass sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht erfülle, und ersuchte die Kommission, der These der Beschwerdeführer nicht zu folgen, dass der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung der Kommission untersage, ihre ursprüngliche Entscheidung rückgängig zu machen.
32 Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 4. April 2007 an den Rechtsanwalt von Yongjian. Darin heißt es, soweit hier relevant:
„Am 20. Februar 2007 unterrichteten die Dienststellen der Kommission über ihre Absicht, die Feststellung zur Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens sowie dementsprechend zu den Dumpingspannen und Zollsätzen für drei chinesische ausführende Hersteller, darunter Ihre Mandantin, zu ändern, und forderten die Betroffenen zur Stellungnahme auf. Diese Unterrichtung stellte keinesfalls eine neue Status-Feststellung dar.
Wie es in der revidierten Fassung der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen ausdrücklich heißt, holte die Kommission alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie nach (siehe vierter Erwägungsgrund). Damit hat die Kommission keiner interessierten Partei das Recht auf Einreichung einer angemessen substanziierten Stellungnahme entzogen.
Im Einklang mit dem vorstehenden Grundsatz und im Anschluss an die Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hierzu beschlossen die Dienststellen der Kommission, bezüglich der Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens keine Änderungen vorzunehmen, sondern ihre vorläufigen Feststellungen zu bestätigen. Es hatte sich nämlich letztlich herausgestellt, dass die Konsequenzen der fraglichen Buchführungspraxis, die wie gesagt den Feststellungen zufolge gegen die IAS-Normen verstößt, nicht als unerheblich angesehen werden konnten.
Die Erläuterungen, die Ihre Mandantin nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen vorgelegt hat, wurden zusammen mit der Stellungnahme gewürdigt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 eingereicht hat, wobei sich ergab, dass die Bücher Ihrer Mandantin nicht nach den IAS-Normen geprüft wurden, da festgestellt wurde, dass Ihre Mandantin den Grundsatz der Obligobuchung vernachlässigt (entgegen IAS 1.25), Verrechnungen vornimmt (entgegen IAS 1.32) und Transaktionen zusammen darstellt, statt sie getrennt aufzuführen (entgegen IAS 1.13 und IAS 1.29). Die durchgeführten Buchprüfungen haben zu keinerlei Bemerkungen zu diesen Anomalien geführt.
In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2007 wiederholt Ihre Mandantin die bereits vor der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgetragenen Argumente zu den Buchführungsanomalien und ihrer Vereinbarkeit mit den IAS-Normen, doch lässt die Rechtsprechung zur Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens, wie Ihnen bekannt sein dürfte, eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht zu.
Zu den von Ihrer Mandantin nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen vorgelegten neuen Daten über die Stahlpreise stellen wir fest, dass auch diese Angaben zusammen mit der Stellungnahme gewürdigt wurden, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 eingereicht hat, wobei sich ergab, dass die neuen Informationen bezüglich des Stahlpreises keine Neubewertung all der in der Buchführung Ihrer Mandantin festgestellten Lücken zulassen.
Da die neuen Informationen zu den Stahlpreisen keinen Einfluss auf die Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens haben konnten, war im Fall Ihrer Mandantin der Normalwert anhand der einschlägigen Bestimmungen von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung zu ermitteln, d. h. auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland.
Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises stellen wir fest, dass Ihre Mandantin in ihren Stellungnahmen zu der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen und zu der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zu keiner Zeit Einwände gegen die Grundsätze erhoben hat, nach denen die Dienststellen der Kommission die unmittelbar an unabhängige Abnehmer getätigten Ausfuhrverkäufe ermittelt haben. Ihre Mandantin hat sich lediglich zu den bei der Dumpingberechnung zugrunde gelegten Wechselkursen bzw. zu technischen Einzelheiten der Excel-Darstellung der in Gruppen zusammengefassten Warenkontrollnummern geäußert (worauf sowohl in dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen als auch in dem Dokument zur besonderen Unterrichtung eingegangen wurde). Die logische Schlussfolgerung aus dem Vorstehenden lautet, dass Ihre Mandantin die Feststellungen der Dienststellen der Kommission anerkannt hat. Bemerkungen zu diesem Punkt können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.
Nach Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung greift die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich. Dies war der Zweck der revidierten Fassung der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007.
Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission bereit ist, die Situation bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens für Ihre Mandantin in einem Jahr erneut zu prüfen, wenn hinreichende Angaben hierzu zur Verfügung gestellt werden.“
33 Zu den Gründen für den Meinungswandel der Kommission mag an dieser Stelle ein Hinweis auf Nr. 23 der Klagebeantwortung des Rates im ersten Rechtszug(12) zweckdienlich sein, in der es heißt:
„Die Kommission hatte im Februar 2007 in der Tat in Betracht gezogen, ihre Haltung bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aufgrund von Umständen zu ändern, die sie damals als ‚erheblich‘ ansah. In der ersten Unterrichtung teilte sie mit, sie könne sich vorstellen, eine solche Änderung aufgrund einer Neubewertung der Daten und der Bestätigung bestimmter Stahleinfuhrpreise vorzuschlagen, da insofern von neuen Umständen auszugehen sei. Sie war zu der Feststellung bereit, dass damit hinreichende ‚neue Daten und Erläuterungen‘ vorlägen, die eine Änderung des Ergebnisses in der Frage der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens rechtfertigten. Dennoch änderte die Kommission nach Eingang der Stellungnahmen interessierter Parteien und nach Beratung mit dem Antidumpingausschuss ihre Meinung zu diesen Erwägungen und bestätigte das ursprüngliche Ergebnis, nämlich dass die Klägerin angesichts von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich, des Fehlens hinreichend neuer Gesichtspunkte und des völlig klaren Wortlauts von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens habe. Die im Urteil Nanjing Metalink International genannten Voraussetzungen für eine Überprüfung des ursprünglichen Ergebnisses lägen nicht vor, so dass die Grundverpflichtung aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz in der mit jenem Urteil erfolgten Auslegung zum Tragen kommen müsse. …“
34 Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragte Yongjian bei der Kommission, endgültige Maßnahmen auf der Grundlage der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 vorzuschlagen, weil die Schlussfolgerung bezüglich des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf einem Rechtsirrtum beruhe.
35 Am 23. April 2007 erließ der Rat jedoch die angefochtene Verordnung(13), mit der u. a. ein endgültiger Antidumpingzoll von 18,1 % auf die Einfuhren der von Yongjian hergestellten Bügelbretter und ‑tische eingeführt wurde.
Verfahren und Urteil im ersten Rechtszug
36 Yongjian beantragte, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sich an sie richte. Die Kommission, die drei Beschwerdeführer als Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft(14) sowie die Italienische Republik unterstützten den Rat als Streithelfer.
37 Yongjian brachte zwei Klagegründe vor: (i) fehlerhafte Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und (ii) Verletzung des Art. 20 der Grundverordnung sowie der Verteidigungsrechte.
Erster Klagegrund: fehlerhafte Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung
38 Yongjian machte geltend, die einzige Erklärung der Kommission für den plötzlichen Wandel ihrer Auffassung finde sich in dem Schreiben vom 4. April 2007: der Hinweis, dass die Rechtsprechung eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht zulasse. (Sollte der Wandel hingegen aus einem anderen Grund erfolgt sein, entbehre der an den Rat gerichtete Vorschlag entgegen Art. 253 EG jeglicher Begründung.)
39 Mit Rechtsprechung in diesem Sinne könne nur das Urteil Nanjing Metalink/Rat gemeint sein. Jenem Urteil zufolge solle jedoch durch Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung sichergestellt werden, dass die Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens objektiv und nicht danach getroffen werde, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirke. Demnach sei es den Organen verwehrt, die Informationen, über die sie bereits bei der ursprünglichen Entscheidung verfügt hätten, neu zu bewerten, sie könnten allerdings den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aberkennen, wenn sich im Zuge von Änderungen der tatsächlichen Lage oder von neu auftauchenden Umständen herausstelle, dass das fragliche Unternehmen nicht die erforderlichen Kriterien erfülle. Diese Regel setze voraus, dass die Entscheidung über die Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vor der Festlegung des Normalwerts getroffen werde.
40 Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch beides gleichzeitig vorgenommen. Daher gebe es keinen Grund, die Frage des Status von Yongjian im Hinblick auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und die anderen Aspekte der vorläufigen Festlegung, die abgeändert werden könnten, unterschiedlich zu behandeln. Da die Kommission zu dem Schluss gelangt sei, dass die ursprüngliche Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aus den in der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 genannten Gründen ungerechtfertigt gewesen sei und nicht erläutert habe, warum diese Gründe unzutreffend sein sollten, sei sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, ihre Festlegung abzuändern. Folglich verletze der Vorschlag endgültiger Maßnahmen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung, was zur Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung führe.
41 Hierzu hat das Gericht zunächst festgestellt, aus den Erwägungsgründen 12 und 14 der angefochtenen Verordnung ergebe sich, dass „in der angefochtenen Verordnung eine Änderung der in der vorläufigen Verordnung vorgenommenen Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht mit der Begründung verweigert [wurde], dass der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung einer Neubewertung früherer Tatsachen entgegenstehe, sondern mit der Begründung, dass die Buchführung der Klägerin nicht mit den IAS-Normen übereinstimme und es an einem neuen Umstand fehle, der diese Würdigung beeinträchtigen könnte. Diese Weigerung beruhte folglich auf einer Anwendung des Tatbestands des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung.“(15)
42 Den revidierten Fassungen der Dokumente zur Unterrichtung sei auch nicht zu entnehmen, dass die Weigerung, den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzubilligen, mit dem Verbot begründet worden wäre, frühere Tatsachen neu zu bewerten; die Argumente der Kommission beruhten ausschließlich auf der Nichtübereinstimmung der Buchführungspraktiken von Yongjian.(16)
43 Sodann bezeichnet das Gericht das Schreiben der Kommission vom 4. April 2007 als „[d]as einzige Dokument, in dem die Kommission darlegt, dass die Rechtsprechung zur Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens die Neubewertung früherer Tatsachen nicht zulasse“, und führt den einschlägigen Absatz an: „In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2007 wiederholt Ihre Mandantin die bereits vor der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgetragenen Argumente zu den Buchführungsanomalien und ihrer Vereinbarkeit mit den IAS-Normen, doch lässt die Rechtsprechung zur Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens, wie Ihnen bekannt sein dürfte, eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht zu.“(17)
44 In den Randnrn. 47 bis 50 des angefochtenen Urteils fährt das Gericht fort:
„47 Wie diesem Schreiben zu entnehmen ist, hat die Kommission auf diese Rechtsprechung, die die Neubewertung früherer Tatsachen ausschließt, Bezug genommen, um Argumente zurückzuweisen, die die Klägerin bereits vor Übermittlung der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebracht hatte. In Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erläutert, dass die in diesen Ausführungen angesprochenen Argumente im Schreiben vom 1. September 2006 enthalten gewesen seien, das die Klägerin vor der ursprünglichen Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens übermittelt habe, die vom 15. September 2006 stamme und auf der die vorläufige Verordnung beruhe; dem hat die Klägerin nicht widersprochen.
48 Indessen hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 4. April 2007 ihre Weigerung, der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen, damit begründet, dass die Buchführung der Klägerin entgegen den IAS-Normen den Grundsatz der Obligobuchung vernachlässige, Verrechnungen vornehme und Transaktionen zusammen darstelle, statt sie getrennt aufzuführen. Die durchgeführten Buchprüfungen hätten zu keinerlei Bemerkungen bezüglich dieser Punkte geführt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission weiter angegeben hat, dass die Informationen bezüglich des Stahlpreises keine Neubewertung der in der Buchführung der Klägerin festgestellten Lücken zuließen.
49 Aus diesem Schreiben ergibt sich somit insgesamt, dass die Äußerung der Kommission, frühere Tatsachen könnten nicht neu bewertet werden, nur beiläufig erfolgt ist, da sie ihre Weigerung, die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vorzuschlagen, auf eine Beurteilung der Frage gestützt hat, ob die Klägerin die anwendbaren materiellen Kriterien erfüllte.
50 Daher ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe sich auf ein Verbot der Neubewertung früherer Tatsachen gestützt, sachlich unzutreffend ist. Da dem ersten Klagegrund deshalb nicht gefolgt werden kann, ist die Auseinandersetzung über die Auslegung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und von Randnr. 44 des Urteils Nanjing Metalink/Rat irrelevant.“
45 Nach einer kurzen Behandlung mehrerer anderer Punkte, die nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind, hat das Gericht daher den ersten Klagegrund von Yongjian zurückgewiesen.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 20 der Grundverordnung sowie der Verteidigungsrechte
46 Yongjian vertrat die Auffassung, aus Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung ergebe sich, dass die Kommission die endgültige Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen oder Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtige, das Ergreifen endgültiger Maßnahmen zu empfehlen, spätestens zehn Tage vor der Vorlage ihres Vorschlags an den Rat mitzuteilen habe, um den Parteien Stellungnahmen und der Kommission deren Berücksichtigung zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission indessen den auf die revidierte endgültige Unterrichtung gestützten Vorschlag für endgültige Maßnahmen keine sechs Tage nach der Übermittlung an Yongjian und vier Tage vor dem ihr gesetzten Termin für die Einreichung ihrer Bemerkungen vorgelegt.
47 In dieser Hinsicht ist das Gericht im Wesentlichen der Argumentation von Yongjian gefolgt. Wenn auch Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nicht klarstelle, dass die Kommission den Ablauf der Zehntagefrist abwarten müsse, ehe sie dem Rat ihren Vorschlag übermittle, könne doch diese Vorschrift keine Auslegung erfahren, die mit Art. 20 Abs. 4 nicht in Einklang stehe, der verlange, dass die Kommi ssion spätestens einen Monat vor der Vorlage eines Vorschlags für endgültige Maßnahmen an den Rat die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen übermittle. Folglich dürfe die Kommission ihren Vorschlag an den Rat nicht vor Ablauf der Zehntagefrist übermitteln.(18)
48 Sodann hat das Gericht das Vorbringen des Rates zurückgewiesen, dass die Kommission Bemerkungen berücksichtigen könne, indem sie später ihren Vorschlag an ihn abändere. Art. 250 Abs. 2 EG erlaube der Kommission, ihren Vorschlag zu ändern, um eine Meinungsübereinstimmung innerhalb des Organs oder zwischen den am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Organen zu erleichtern, jedoch sei dies für die Zwecke einer angemessenen Beachtung der Bemerkungen der Beteiligten ungeeignet.(19) Zudem könnten diese Bemerkungen erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Maßnahme haben. Allein der Umstand nämlich, dass ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen übermittelt worden sei, könne bereits die Folgerungen beeinflussen, die aus diesen Bemerkungen gezogen werden könnten. Wenn – so das Gericht – die Kommission dem Rat ihren Vorschlag übermitteln könnte, schon bevor sie die Bemerkungen der Beteiligten erhalten habe, könne dies der effektiven Berücksichtigung dieser Bemerkungen abträglich sein.(20)
49 Im vorliegenden Fall sei die Kommission gehalten gewesen, Yongjian über ihren neuen Standpunkt zu unterrichten, zu dem sie aufgrund einer neuen oder anderen Erwägung im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung gelangt sei, die dahin gegangen sei, dass die Angaben zu den Stahleinfuhrpreisen nicht geeignet seien, die bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aus der Nichteinhaltung der IAS-Normen durch Yongjian zu ziehenden Schlussfolgerungen abzuändern. Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung bestätige nicht die Auffassung der Kommission, dass die bloße Änderung der Bewertung an sich unveränderter Tatsachen keiner Mitteilung an die betroffenen Parteien bedürfe. Werde die Beurteilung erheblicher Tatsachen zum ersten Mal in Aussicht genommen, so sei diese den betroffenen Parteien mitzuteilen, damit sie ihre Bemerkungen hierzu übermitteln könnten. Da Yongjian die revidierten Unterrichtungen am 23. März 2007 übermittelt worden seien und dem Rat der Vorschlag für endgültige Maßnahmen am 29. März 2007, d. h. sechs Tage später, übersandt worden sei, habe die Kommission gegen Art. 20 Abs. 5 verstoßen.(21)
50 Trotz dieser Sichtweise hat das Gericht den von Yongjian angeführten zweiten Klagegrund zurückgewiesen.
51 Die Nichtbeachtung der Zehntagefrist des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung könne nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte und damit die Yongjian zustehenden Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt worden seien.(22) Die revidierten Unterrichtungen hätten keine neuen tatsächlichen Umstände enthalten, die Yongjian noch nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, und Yongjian habe bereits in einem früheren Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit gehabt, sich zu dem Standpunkt zu äußern, der in den revidierten Unterrichtungen vom 23. März 2007 erneut vertreten worden sei. Im Übrigen habe Yongjian, abgesehen von den Argumenten zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung, mit ihrem Schreiben vom 2. April 2007 keine neuen Argumente als Antwort auf den Standpunkt der Kommission vorgebracht. Die Bemerkungen in jenem Schreiben zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz und zum Urteil Nanjing Metalink/Rat seien jedenfalls nicht geeignet gewesen, den Inhalt der angefochtenen Verordnung zu beeinflussen. Wie bereits in Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund festgestellt worden sei, habe sich die Versagung der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf die Anwendung der materiellen Kriterien in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich gestützt.(23)
Rechtsmittel
52 Yongjian führt zwei Rechtsmittelgründe an, die ich nachstehend gemeinsam mit den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Rates, der Kommission und der Beschwerdeführer sowie den schriftlichen Erklärungen der Italienischen Republik zusammenfasse.
Erster Rechtsmittelgrund: Die Entscheidung stehe in offensichtlichem Widerspruch zum Akteninhalt
53 Yongjian macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und der Randnr. 44 des Urteils Nanjing Metalink/Rat unerheblich sei, da diese Feststellung in offensichtlichem Widerspruch zum Akteninhalt stehe. Dementsprechend habe es auch zu Unrecht nicht über die grundlegende Frage befunden, ob Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Kommission eine Änderung ihres ursprünglichen Beschlusses verwehre, den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu versagen.
54 Yongjian konzentriert ihre Argumentation auf den ersten Teil dieses Vorbringens und beruft sich dabei vor allem auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der italienischen Regierung und des Rates im ersten Rechtszug(24), dass die Kommission zu ihrem ursprünglichen Standpunkt aufgrund von Einwänden zurückgekehrt sei, denen zufolge Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung in der Auslegung durch das Urteil Nanjing Metalink/Rat einer Neubewertung entgegenstehe. Nach Auffassung von Yongjian ergibt sich aus der Akte eindeutig, dass dieser Punkt für den in letzter Minute erfolgten Sinneswandel der Kommission und damit für den endgültigen Beschluss, einen Antidumpingzoll in Höhe von 18,1 % anstatt 0 % einzuführen, nicht beiläufig, sondern entscheidend gewesen sei. Die gegenteilige Feststellung des Gerichts stelle eine Verfälschung der Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung dar und unterliege daher der Kontrolle des Gerichtshofs.
55 Der Rat, die Kommission und die Beschwerdeführer verweisen nachdrücklich auf die Rechtsprechung, der zufolge allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen und ihre Würdigung zuständig sei, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergebe, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch seien, und sofern die Beweismittel nicht verfälscht würden,(25) und der zufolge ein Rechtsmittelführer, der eine solche Verfälschung behaupte, genau angeben müsse, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darlegen müsse, die seines Erachtens diese Verfälschung veranlasst haben(26) .
56 Außerdem weist der Rat darauf hin, Yongjian beziehe sich lediglich auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Rates (und bringe damit eine Argumentation zu Beweismitteln vor, die bereits dem Gericht vorgelegen hätten) und der italienischen Regierung (die das Gericht mit seiner Feststellung, dass „[m]ehrere Mitglieder des Beratenden Ausschusses … sich dagegen aus[sprachen], der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen“, berücksichtigt habe). Yongjian beziehe sich hingegen nicht auf die beweiskräftigen Texte, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt habe, nämlich die Erwägungsgründe der angefochtenen Verordnung, die Begründung in der revidierten Fassung der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sowie die Erläuterungen im Schreiben der Kommission vom 4. April 2007.
57 Die Kommission fügt hinzu, dass Ausführungen des Rates und der italienischen Regierung kein geeignetes Beweismittel für die Gründe seien, aus denen sie wieder zu ihrer ursprünglichen Auffassung zurückgekehrt sei. Die Gründe seien in ihrem Vorschlag an den Rat dargelegt worden und hätten auf der Nichterfüllung der einschlägigen materiellen Kriterien seitens Yongjian beruht.
58 Die italienische Regierung macht geltend, dass Yongjian nicht die Tatsachen und die Tatsachenfeststellungen bestreite, auf deren Grundlage das Gericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich die Kommission bei der Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht in nennenswertem Umfang auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung gestützt habe.
59 In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass der eigentliche Grund für den Meinungswandel darin bestehe, dass die Kommission in ihrer Unterrichtung vom 20. Februar 2007 über die endgültigen Feststellungen der Argumentation von Yongjian gefolgt sei, dass die Nonkonformität mit internationalen Rechnungslegungsstandards einer Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nur dann entgegenstehe, wenn die Nonkonformität sich auf die Dumpingberechnungen auswirke; dann aber habe sich die Kommission von der These der Beschwerdeführer umstimmen lassen, dass die formelle Nonkonformität unabhängig von ihren etwaigen Auswirkungen ein Zuerkennungshindernis darstelle, was zu der revidierten Fassung vom 23. März geführt habe.
60 Sowohl die italienische Regierung als auch die Beschwerdeführer betonen, nach dem Urteil Nanjing Metalink/Rat könne eine Ablehnung der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nur im Fall einer Änderung der festgestellten Tatsachen rückgängig gemacht werden, wohingegen Yongjian sich lediglich um den Nachweis bemüht habe, dass die Buchführungsanomalien, die sie im Übrigen eingeräumt habe, sich nicht auf ihre Preise ausgewirkt hätten.
Zweiter Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung
61 Yongjian hebt den fundamentalen Charakter der Verteidigungsrechte im Gemeinschaftsrecht und insbesondere in Antidumpingverfahren hervor.(27) Es sei zwar richtig, dass eine Nichtbeachtung dieser Rechte nur dann die Gültigkeit einer angefochtenen Maßnahme berühren könne, wenn ohne diesen Verfahrensfehler ein anderes Ergebnis denkbar wäre(28), allerdings gelte dies ausschließlich für Fälle, in denen überhaupt keine Alternative bestehe(29) .
62 Yongjian wiederholt, dass im vorliegenden Fall die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung entscheidend für die Einführung eines Antidumpingzolls in Höhe von 18,1 % anstatt 0 % gewesen sei. Damit, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Fehlerhaftigkeit der von der Kommission vertretenen Auslegung darzutun, seien ihr ihre Verteidigungsrechte vorenthalten worden. Die Wahrnehmung dieser Rechte – so Yongjian – hätte das Ergebnis gegebenenfalls entscheidend beeinflussen können.
63 Nach Ansicht des Rates hat das Gericht entschieden, dass der Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung sich nicht auf den Inhalt der angefochtenen Verordnung ausgewirkt und daher auch nicht die Verteidigungsrechte von Yongjian beeinträchtigt habe. Aus diesem Grunde gehe die Argumentation von Yongjian größtenteils fehl. Sie setze im Übrigen voraus, dass der erste Rechtsmittelgrund durchgreife. Der Anspruch von Yongjian, zu der ablehnenden Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens gehört zu werden, sei nicht beeinträchtigt worden, da sie zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe. Im Übrigen habe das Gericht als – im Rechtsmittelverfahren nicht anfechtbare – Tatsache festgestellt, dass Yongjian weder der Auffassung der Kommission neue Argumente entgegengesetzt noch angegeben habe, welche Argumente sie hätte vorbringen können.
64 Nach Auffassung der Kommission basiert der Rechtsmittelgrund auf einer falschen Prämisse. Er setze insbesondere voraus, dass Yongjian neue und entscheidende Argumente hätte vorbringen können, wenn die Kommission mit der Übermittlung ihres Vorschlags an den Rat bis nach dem 2. April 2007 gewartet hätte, und dass die Kommission zwar der Überzeugung gewesen sei, dass Yongjian eigentlich der Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens hätte zuerkannt werden müssen, sich aber aufgrund des Urteils Nanjing Metalink/Rat an der Zuerkennung dieses Status gehindert gesehen habe. Das Gericht habe festgestellt, dass beides nicht der Fall gewesen sei, eine Feststellung, die Yongjian jedoch nicht als Verfälschung der Beweismittel angreife.
65 Die italienische Regierung und die Beschwerdeführer schließen sich im Wesentlichen den Ausführungen des Rates und der Kommission an.
Auslegung von Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung
66 Darüber hinaus wenden sich der Rat, die Kommission und die Beschwerdeführer gegen die Auffassung des Gerichts, dass Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung eine Zehntagefrist für das Vorbringen von Bemerkungen in allen Fällen gebiete, in denen die Kommission ihre Entscheidung auf andere als die in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen angegebenen Tatsachen und Erwägungen stütze.
67 In der mündlichen Verhandlung haben die beiden Organe differenziert nach (i) Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen im Sinne von Art. 20 Abs. 4 Satz 1 und 2, (ii) Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 4 Satz 3, über die zu unterrichten die Kommission zum Zeitpunkt der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nicht in der Lage ist, sowie (iii) andere Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 4 letzter Satz, auf die ein späterer Beschluss gegebenenfalls gestützt wird. Die Zehntagefrist gelte lediglich für die Unterrichtung nach (i), denn diese erfasse die gesamte Untersuchung und sei daher wesentlich wichtiger als etwaige spätere Berichtigungen. Bezüglich der Tatsachen und Erwägungen nach (ii) und (iii) sei stets ein Äußerungsrecht gegeben(30), einziges Erfordernis sei insofern jedoch die Angemessenheit der gewährten Frist unter Berücksichtigung des Wesens der Tatsachen bzw. Erwägungen.
68 Beide Organe und die Beschwerdeführer verweisen auf die für Antidumpingverfahren geltenden strengen Fristen(31), die nur mit Schwierigkeiten eingehalten werden könnten, wenn geringfügige Änderungen eine Fristverlängerung zur Folge hätten. Ergänzend führt die Kommission aus, dass sie ihren Vorschlag an den Rat hätte ändern können und auch geändert hätte, falls Yongjian nach Übermittlung des ursprünglichen Vorschlags sachdienliche Bemerkungen vorgetragen hätte. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte, wenn die von Yongjian vorgebrachten Bemerkungen vom 2. April 2007 die Kommission zu einem Meinungswandel veranlasst hätten, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine weitere Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, so dass es zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtdauer des Verfahrens gekommen wäre. Nur wenn neue Elemente, zu denen die Parteien sich zuvor noch nicht hätten äußern können, entscheidungserheblich seien, habe die Kommission die Parteien bei einem Meinungswandel zu unterrichten und ihnen eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme einzuräumen – nicht jedoch, wenn wie hier alle zur Begründung dienenden Elemente zuvor bereits umfassend erörtert worden seien.
Würdigung
Erster Rechtsmittelgrund: Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Akteninhalt
69 Zentrales und entscheidendes Element dieses Rechtsmittelgrundes ist das Vorbringen, entgegen den Feststellungen des Gerichts habe die Kommission ihren endgültigen Beschluss über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf die Erwägung gestützt, sie sei aufgrund von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung an einer Änderung ihrer ursprünglichen Festlegung gehindert.
70 Yongjian wendet sich nicht gegen die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung des Gerichts als solche, sondern gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung der festgestellten Tatsachen und gegen die Schlussfolgerungen, die es daraus gezogen hat.
71 Nach umfangreicher und ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof „nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.“(32)
72 Den Begriff „Verfälschung der Beweismittel“ hat der Gerichtshof erstmals im Urteil Hilti/Kommission verwendet.(33) Ihm liegt offenbar das französische Rechtsinstitut der „dénaturation“ zugrunde, die einen Berufungsgrund darstellt. „Dénaturation“ liegt vor, wenn ein mit der materiellen Entscheidung eines Rechtsstreits befasstes Gericht seine Kompetenzen überschreitet, indem es eine klar und eindeutig formulierte Urkunde (etwa einen Vertrag, ein Testament, einen Bericht, ein Urteil oder ein ausländisches Gesetz) in einer mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarenden Weise auslegt. Dagegen liegt die Auslegung einer unklar und mehrdeutig formulierten Urkunde im Kompetenzbereich des Gerichts und kann im Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen werden.(34)
73 Im vorliegenden Fall hat das Gericht bei seiner Würdigung auf die Erwägungsgründe der angefochtenen Verordnung, auf die revidierte Fassung der allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sowie auf das Schreiben der Kommission vom 4. April 2007 Bezug genommen.
74 Anhand der ersten beiden Dokumente ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass alleinige Begründung für die endgültige Feststellung bezüglich des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens die Nichtübereinstimmung der Buchführungspraktiken von Yongjian mit den IAS-Normen gewesen sei.(35)
75 Dieses Ergebnis ist wohl unbestreitbar und sicherlich keine Verfälschung von Beweismitteln. Yongjian erhebt übrigens auch keine dahin gehende Rüge.
76 Aufgrund des Schreibens vom 4. April 2007 hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission trotz ihrer Äußerung, dass „die Rechtsprechung zur Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens, wie Ihnen bekannt sein dürfte, eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht [zulässt]“, ihre Weigerung, den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen, tatsächlich damit begründet habe, dass die Buchführung von Yongjian insofern die IAS-Normen nicht erfülle, als sie den Grundsatz der Obligobuchung vernachlässige, Verrechnungen vornehme und Transaktionen zusammen darstelle, statt sie getrennt aufzuführen – wobei die Buchprüfungen zu keinerlei Bemerkungen bezüglich dieser Punkte geführt hätten. Das Gericht hat außerdem auf die Erklärung der Kommission hingewiesen, dass die Informationen bezüglich des Stahlpreises keine Neubewertung der in der Buchführung der Klägerin festgestellten Lücken zuließen. Demgemäß ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerung der Kommission, frühere Tatsachen könnten nicht neu bewertet werden, nur beiläufig erfolgt sei, da sie ihre Weigerung, die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vorzuschlagen, auf eine Beurteilung der Frage gestützt habe, ob Yongjian die anwendbaren materiellen Kriterien erfülle.(36)
77 Ich vermag in diesen Feststellungen oder Schlussfolgerungen keine Verfälschung der einschlägigen Passagen des Schreibens vom 4. April 2007(37) im Sinne der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten strengen Maßstäbe zu erkennen.
78 Zweifellos lässt sich argumentieren, dass aus dem Schreiben vom 4. April 2007 auch die Schlussfolgerung hätte gezogen werden können, Hauptgrund für den überraschenden Meinungswandel der Kommission sei in der Tat vor allem ihre Auffassung gewesen, dass ihr eine Abkehr von ihrer ursprünglichen Festlegung nicht erlaubt sei. Ich will diese Hypothese nicht bewerten, sondern stelle insoweit lediglich fest, dass dies sicherlich nicht die einzige mögliche Schlussfolgerung aus dem Wortlaut des Schreibens ist. Daher beruht die vom Gericht tatsächlich gezogene Schlussfolgerung auf einer Würdigung der Beweismittel, die – da keine Verfälschung dieser Beweismittel vorliegt – keine der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegende Rechtsfrage darstellt.
79 Hieran ändert sich auch nichts, wenn man das Vorbringen der italienischen Regierung und des Rates im ersten Rechtszug betrachtet. Selbst wenn die erwähnten Äußerungen(38) nicht als Vorbringen, sondern als Beweismittel anzusehen wären, liegt doch auf der Hand, dass keiner der beiden Verfahrensbeteiligten wissen konnte, was die Kommission tatsächlich dazu veranlasst hat, ihren Standpunkt in der revidierten Fassung der Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen gegenüber der ursprünglichen Fassung zu ändern.
80 Nach den ausdrücklichen Angaben der Kommission selbst im ersten Rechtszug – die allein in der Lage gewesen sein dürfte, das Gericht verbindlich über ihre Motive zu informieren – haben sowohl ihre Mitglieder als auch ihr Personal angesichts der Einwände mehrerer Mitgliedstaaten auch in der Zeit nach den Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen ihre Überlegungen fortgesetzt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mängel in der Buchführung von Yongjian dergestalt seien, dass eine Erfüllung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung genannten Kriterien nicht angenommen werden könne. Der im Schreiben vom 4. April 2007 enthaltene Hinweis auf das Urteil Nanjing Metalink/Rat habe lediglich verdeutlichen sollen, dass keine neuen Umstände angeführt worden seien.(39)
81 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen. Die Rüge, dass das Gericht die Beweismittel verfälscht habe, greift nicht durch. Wenn die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung Bestand hat, soweit es festgestellt hat, dass die Kommission ihren Meinungswandel nicht auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung in der im Urteil Nanjing Metalink/Rat erfolgten Auslegung gestützt habe, ist selbstverständlich die Argumentation zur Auslegung der genannten Vorschrift und der Rechtsprechung – ob im ersten Rechtszug oder im Rechtsmittelverfahren – unerheblich.
82 Dennoch möchte ich bei dieser Gelegenheit anmerken, dass ich die oben in Nr. 15 dargestellten Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 44 und 47 des Urteils Nanjing Metalink/Rat in allen Punkten, zu denen sich das Gericht explizit äußert, für richtig halte.
83 Es unterscheidet – meiner Meinung nach zu Recht – zwischen einer (verbotenen) Neubewertung zuvor bereits beurteilter Umstände und einer (zulässigen) Änderung einer Entscheidung infolge einer Änderung der relevanten tatsächlichen Umstände. Ich möchte hinzufügen, dass – wie die Kommission in ihren schriftlichen Ausführungen eingeräumt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – die Möglichkeit einer Entscheidungsänderung in beide Richtungen bestehen muss: Die Änderung der Festlegung muss erlaubt sein, ob sie nun zugunsten oder (wie in der Rechtssache Nanjing Metalink/Rat) zuungunsten des Ausführers wirkt.
84 Wenn also Yongjian eine Änderung der tatsächlichen Umstände dargetan und die Kommission unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung die Berücksichtigung dieser geänderten Umstände abgelehnt hätte, dann hätte Yongjian möglicherweise den Antrag auf richterliche Überprüfung der mit der angefochtenen Verordnung getroffenen Festlegung über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens plausibel begründen können.
Zweiter Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung
85 Aus meinem Ergebnis, dass der erste von Yongjian geltend gemachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, folgt, dass auch der zweite Grund nicht durchgreift.
86 Das Gericht hat nach einer Tatsachenwürdigung entschieden, dass der Meinungswandel der Kommission, der zwischen der ursprünglichen Fassung der Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen und deren revidierter Fassung stattgefunden habe, ausschließlich auf Umständen beruht habe, zu denen Stellung zu nehmen Yongjian bereits zuvor Gelegenheit gehabt habe, und nicht durch die von der Kommission vertretene Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung beeinflusst worden sei.
87 Wenn diese Entscheidung Bestand hat – wie dies meines Erachtens geboten ist –, dann ist Yongjian zu keinem Aspekt, der für das Ergebnis hätte von Bedeutung sein können, das rechtliche Gehör verweigert worden. Die Feststellung des Gerichts, dass zwar ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorliege, dieser aber nicht geeignet gewesen sei, den Inhalt der angefochtenen Verordnung und folglich die Verteidigungsrechte der Klägerin zu beeinträchtigen, so dass dieser Verstoß nicht zur Rechtswidrigkeit und zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen könne, steht völlig im Einklang mit der herangezogenen Rechtsprechung.(40)
88 Yongjian hat auch kein Argument vorgetragen, das ohne die Voraussetzung auskäme, dass sich die Kommission zu ihrem Meinungswandel eigentlich durch die Auffassung veranlasst sah, ihr sei eine Änderung ihrer ursprünglichen Beurteilung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aufgrund von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung verwehrt, und dass Yongjian hätte Bemerkungen vortragen können, um dieser Auffassung entgegenzutreten. Yongjian will aus dem Urteil Alrosa/Kommission(41) herleiten, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann als reiner Formverstoß unbeachtet bleiben dürfe, wenn ein anderes Ergebnis unter keinen Umständen möglich gewesen wäre, dass jedoch ein materieller Verstoß vorliege, der die Gültigkeit einer erlassenen Maßnahme berühre, wenn sich das Ausmaß der möglichen Beeinflussung des Ergebnisses nur nicht eindeutig ermitteln lasse. Dieses Argument kann jedoch dann nicht durchgreifen, wenn die Bemerkungen, an denen sich der Betroffene gehindert sieht, lediglich Umstände betreffen können, die nach den Feststellungen nicht geeignet sind, das Ergebnis zu beeinflussen.
Auslegung von Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung
89 Zu klären bleibt noch die vom Rat, von der Kommission und den Beschwerdeführern angesprochene Frage, ob das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die Kommission nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vor der Übermittlung ihres Vorschlags an den Rat den Betroffenen eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zu jeder neuen Unterrichtung über Tatsachen oder Erwägungen zu gewähren habe.
90 Diese Frage ist nicht im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels aufgeworfen worden(42) und ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel auch unerheblich. Wenn Ausführungen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung das Ergebnis der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens und somit den Inhalt der angefochtenen Verordnung nicht hätten beeinflussen können, dann ist der Umstand, dass Yongjian keine Gelegenheit zu solchen Ausführungen hatte, unerheblich, gleichviel, ob das Fehlen einer solchen Gelegenheit formell einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung darstellt.
91 Gleichwohl handelt es sich um eine Problematik, die für die Organe und alle von Antidumpingverfahren Betroffenen von offenkundiger Bedeutung ist. Ich werde daher hier kurz dazu Stellung nehmen.
92 Erstens bin ich wenig beeindruckt davon, dass die Organe und die Beschwerdeführer sich auf die für Antidumpingverfahren geltende rigorose höchstzulässige Gesamtdauer berufen. Der Verordnungsgeber hat diesen Zeitrahmen sowie bestimmte innerhalb dieses Zeitrahmens einzuhaltende kürzere Fristen vorgegeben. Es ist Sache der Organe, die geeigneten Schritte zur Einhaltung aller dieser zeitlichen Beschränkungen zu unternehmen, und es besteht kein Anlass, sie von der Einhaltung einer Interimsfrist mit der Begründung zu entbinden, dass andernfalls die Einhaltung des Gesamtzeitrahmens erschwert würde.
93 Zweitens schließe ich mich der Auffassung des Gerichts und der für diese Auffassung gegebenen Begründung an, dass Bemerkungen der Beteiligten eingehen müssen, ehe die Kommission dem Rat ihren Vorschlag übermittelt(43) . Bemerkungen zu Tatsachen oder Erwägungen, die sich von denjenigen unterscheiden, auf die die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gestützt ist und auf deren Grundlage eine abweichende Entscheidung getroffen wird, verdienen sicherlich mindestens ebenso Berücksichtigung wie Bemerkungen zu der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen selbst. Ihr praktischer Wert würde jedoch eindeutig beeinträchtigt, wenn sie erst eingingen, nachdem die Kommission ihren Vorschlag an den Rat fertiggestellt und übermittelt hat – es bestünde die erhebliche Gefahr, dass sie nicht in gleichem Maße berücksichtigt würden.
94 Drittens stelle ich fest, dass die Kommission im vorliegenden Fall Yongjian tatsächlich eine Frist zur Stellungnahme zu den revidierten Fassungen der Dokumente gewährt hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie nach der Grundverordnung hierzu auch verpflichtet war. Allerdings hat sich die Kommission mit der Fristsetzung zwangsläufig dem Erfordernis des Art. 20 Abs. 5 unterworfen, dass diese Frist mindestens 10 Tage betragen muss. Dieses Erfordernis hatte die Kommission zunächst nicht erfüllt, da sie eine Frist von nur 6 Tagen gewährt hatte. Als sie diesem Fehler durch Verlängerung der Frist auf 10 Tage abhalf, war sie logischerweise auch gehalten, die Bemerkungen abzuwarten (und zu berücksichtigen), ehe sie dem Rat ihren Vorschlag übermittelte.
95 In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass die Übermittlung des Vorschlags am 2. April 2007 erfolgte, also knapp 14 Monate nach Einleitung der Untersuchung am 4. Februar 2006, und dass die angefochtene Verordnung am 19. April 2007 erlassen wurde, also 14 Monate und 9 Tage nach diesem Zeitpunkt. Bis zum Ablauf der in der Grundverordnung vorgesehenen Fünfzehnmonatefrist blieb also noch Zeit. Jedenfalls ist völlig klar, dass die Kommission, der die für sie geltenden zeitlichen Beschränkungen bekannt sind, bei der Durchführung einer Antidumpinguntersuchung sowohl diese Beschränkungen als auch das Gebot, die Verteidigungsrechte zu wahren, zu berücksichtigen hat. Erforderlichenfalls muss sie von den jeweiligen Endterminen der Fristen ausgehen und von dort zurückrechnen, um den Beteiligten die Einreichung der notwendigen Bemerkungen zu ermöglichen.
96 Viertens bin ich der Ansicht, dass das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall (vor allem deshalb, weil die revidierten Fassungen der Unterrichtungen einen radikalen und völlig unangekündigten Positionswandel enthielten, der die Belange von Yongjian erheblich beeinträchtigte, und weil diese Fassungen per Fax an einem Freitagabend nach Büroschluss übermittelt wurden) jedenfalls als unvereinbar mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung einzustufen ist. Ob nun ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorlag oder nicht: Die Kommission hat offenkundig nur sehr wenig Rücksicht auf einen Betroffenen genommen, dessen Interessen sie beeinträchtigte und der von einem Gemeinschaftsorgan mehr Effizienz und Rücksichtnahme erwarten durfte.
97 Schließlich kann ich mir gleichwohl die Auffassung der Organe und der Beschwerdeführer zu eigen machen, dass nicht jede Änderung der Tatsachen oder Erwägungen, auf denen der Vorschlag der Kommission an den Rat beruht, die Gewährung einer Frist für weitere Bemerkungen erforderlich macht. Einige Modifikationen werden so geringfügig sein, dass eine Stellungnahme nicht notwendig ist oder keinen Einfluss auf das Ergebnis haben könnte. Im letztgenannten Fall spielt es jedoch kaum noch eine Rolle, ob formell ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung anzunehmen ist, denn wenn keine Möglichkeit einer Beeinflussung des Ergebnisses besteht, bleibt die Gültigkeit der endgültigen Maßnahme unberührt.
98 Im vorliegenden Fall war der Positionswandel so radikal und unerwartet und mit so weitreichenden Konsequenzen verbunden, dass eine Fristverlängerung zur Ermöglichung von Bemerkungen unerlässlich war. Auch wenn Yongjian hier letztlich keine Bemerkungen vorzutragen vermochte, die das Ergebnis beeinflussen konnten, so war dies nicht von vornherein absehbar.
Kosten
99 Nach Art. 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 69 § 4 tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, zwingend ihre eigenen Kosten, wohingegen der Gerichtshof entscheiden kann , dass andere Streithelfer ihre eigenen Kosten tragen.
100 Meines Erachtens ist das Rechtsmittel im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Der Rat hat einen Kostenantrag gestellt. Die Beschwerdeführer haben ebenfalls einen Kostenantrag gestellt, und ihre Beteiligung an dem Rechtsmittelverfahren erscheint gerechtfertigt, da ihre Interessen berührt sind. Folglich sind Yongjian die Kosten des Rates und der Beschwerdeführer aufzuerlegen, während die italienische Regierung und die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen haben.
Ergebnis
101 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd die Kosten des Rates der Europäischen Union und die Kosten der Vale Mill (Rochdale) Ltd, Pirola SpA und Colombo New Scal SpA aufzuerlegen;
– der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
(1) .
(2) – Gegen das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T‑206/07, Slg. 2008, II‑1 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
(3) – Vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission („BAA“, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 97).
(4) – Vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), in der geänderten Fassung.
(5) – Dies bezieht sich offenbar auf die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 261, S. 1). Der International Accounting Standard (im Folgenden: IAS) 1 betrifft die Darstellung des Abschlusses.
(6) – Der durch Art. 15 der Grundverordnung eingerichtete Beratende Ausschuss besteht aus Vertretern jedes Mitgliedstaats; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.
(7) – Urteil des Gerichts vom 14. November 2006 (T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, insbesondere Randnrn. 44 und 47).
(8) – In jenem Urteil hatte das Gericht keinen Anlass, zu prüfen (und hat daher auch nicht geprüft), wie es sich im umgekehrten Fall verhält, also wenn sich infolge einer Änderung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage dieser Status versagt wurde, nicht länger davon ausgehen lässt, dass der fragliche Hersteller nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.
(9) – Vom 30. Oktober 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und Bügeltischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 300, S. 13, im Folgenden: vorläufige Verordnung).
(10) – Das genannte Dokument zur besonderen Unterrichtung betraf lediglich die Dumpingberechnungen, nicht jedoch die im ersten Rechtszug bzw. im vorliegenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftigen Fragen.
(11) – Von Yongjian im Rechtsmittelverfahren angeführt. Übersetzung aus dem italienischen Original.
(12) – Von Yongjian im Rechtsmittelverfahren angeführt. Übersetzung aus dem Französischen.
(13) – Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12).
(14) – Vale Mill (Rochdale) Ltd, Pirola SpA und Colombo New Scal SpA (im Folgenden: Beschwerdeführer).
(15) – Randnr. 44 des angefochtenen Urteils.
(16) – Randnr. 45.
(17) – Randnr. 46; die einschlägige Passage des Schreibens ist oben in Nr. 32 vollständig wiedergegeben.
(18) – Randnr. 65 des angefochtenen Urteils mit Verweis auf das Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat (T‑147/97, Slg. 1998, II‑4137, Randnrn. 81 bis 83).
(19) – Randnr. 66 mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 36).
(20) – Randnr. 67.
(21) – Randnrn. 68 bis 70.
(22) – Randnr. 71 mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission (30/78, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26), und das Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 331).
(23) – Randnrn. 72 bis 75.
(24) – Oben in Nr. 26 bzw. Nr. 33 wiedergegeben.
(25) – Urteil des Gerichtshofs vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission (C‑390/95 P, Slg. 1999, I‑769, Randnr. 29).
(26) – Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 50).
(27) – Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat (C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 16).
(28) – Vgl. die in Fn. 22 angeführte Rechtsprechung.
(29) – Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Alrosa/Kommission (T‑170/06, Slg. 2007, II‑2601, Randnr. 203).
(30) – Nach ihrem fünften Erwägungsgrund stützt sich die Grundverordnung auf das Antidumping-Übereinkommen 1994 der Welthandelsorganisation, dessen Art. 6 Abs. 9 lautet: „Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.“
(31) – Art. 6 Abs. 9 sieht für die Untersuchung eine Gesamtdauer von höchstens 15 Monaten vor, nach Art. 7 Abs. 7 beträgt die Geltungsdauer vorläufiger Zölle höchstens 9 Monate, und nach Art. 9 Abs. 4 muss ein Vorschlag zur Einführung endgültiger Zölle einen Monat vor dem Auslaufen vorläufiger Zölle übermittelt werden.
(32) – Urteil BAA, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 97; vgl. auch die in Nr. 55 angeführte Rechtsprechung.
(33) – Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 1994 (C‑53/92 P, Slg. 1994, I‑667, Randnr. 42).
(34) – Vgl. z. B. die Begriffsbestimmungen in Cornu, Vocabulaire juridique , Paris, 1987, oder unter http://www.dictionnaire-juridique.com.
(35) – Randnrn. 43 bis 45 des angefochtenen Urteils.
(36) – Randnrn. 46 bis 49 des angefochtenen Urteils.
(37) – Oben in Nr. 32 wörtlich wiedergegeben.
(38) – Oben in Nr. 26 bzw. Nr. 33 wiedergegeben.
(39) – Vgl. insbesondere Nrn. 10 f. der Streithilfeschrift der Kommission im ersten Rechtszug.
(40) – Vgl. oben, Nr. 51 und Fn. 22.
(41) – Vgl. oben, Nr. 61 und Fn. 29.
(42) – Wenn ich richtig verstanden habe, hat der Rat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wende sich gegen den vom Gericht statuierten Grundsatz, nicht jedoch gegen die konkrete Feststellung, dass die Kommission gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen habe.
(43) – Vgl. oben, Nr. 48.