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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.2009 – C-199/08

Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2009:310

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1 Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens ist eine Vorlagefrage des österreichischen Obersten Gerichtshofs (im Folgenden: vorlegendes Gericht) zur Auslegung der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung(2) . Die Vorlagefrage bezieht sich auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344, nach dem ein Rechtsschutzversicherter dann, wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person (im Folgenden wird für den Rechtsanwalt oder die sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person gemeinsam der Oberbegriff „Rechtsvertreter“ verwendet) in Anspruch genommen wird, um ihn in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, den Rechtsvertreter frei auswählen kann.

2 Anlass für das Ausgangsverfahren ist die Ablehnung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Kosten des von ihm im Zusammenhang mit der Insolvenz zweier Wertpapierdienstleistungsunternehmen beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten. Sie begründet dies damit, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen sie selbst zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigten, weil mehrere bei ihr versicherte Personen durch die Insolvenz geschädigt worden seien und damit ein sogenannter Massenschadenfall vorliege.

3 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 so auszulegen ist, dass er der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rechtsschutzversicherer eine Klausel in die Rechtsschutzversicherung aufnehmen kann, wonach in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt wird, der Rechtsschutzversicherer zur Auswahl des Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Wahl der Rechtsvertreters beschränkt wird (im Folgenden: Massenschadensklausel).

II – Normativer Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

4 Nach der deutschen Sprachfassung(3) des 11. Erwägungsgrundes der Richtlinie 87/344 setzt das Interesse des Rechtsschutzversicherten voraus, dass letzterer selbst seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person wählen kann, die die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren anerkannten Qualifikationen besitzt, und zwar immer, wenn es zu einer Interessenkollision kommt.

5 Gemäß dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie 87/344 sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Unternehmen von der Verpflichtung freizustellen, den Versicherten seinen Rechtsanwalt frei wählen zu lassen, wenn die Rechtsschutzversicherung sich auf Rechtssachen beschränkt, die aus der Benutzung von Straßenfahrzeugen in ihrem Gebiet herrühren, und weitere einschränkende Bedingungen gegeben sind.

6 Art. 3 der Richtlinie 87/344 lautet:

„(1) Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und − wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt − der entsprechenden Prämie sein.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen gemäß der von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Regelung oder, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet, nach ihrer Wahl wenigstens eine der folgenden Alternativlösungen anwenden:

a) Entweder muss das Unternehmen sicherstellen, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit der Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz oder der Rechtsberatung für diese Verwaltung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit ausübt, und zwar

– weder für einen anderen Zweig desselben Unternehmens, wenn es sich um ein Mehrspartenunternehmen handelt,

– noch − unabhängig davon, ob es sich um ein Mehrspartenunternehmen oder ein spezialisiertes Unternehmen handelt − in einem anderen Unternehmen, das in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem ersten Unternehmen verbunden ist, und einen oder mehrere andere Versicherungszweige der Richtlinie 73/239/EWG betreibt;

b) oder das Unternehmen muss die Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen übertragen. Dieses Unternehmen wird in dem in Absatz 1 genannten gesonderten Vertrag oder Kapitel bezeichnet. Ist dieses rechtlich selbständige Unternehmen mit einem Unternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige gemäß Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG betreibt, dürfen die Mitglieder dieses Unternehmens, die sich mit der Bearbeitung der Versicherungsfälle oder der diese Bearbeitung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Unternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die gleichen Auflagen für die Mitglieder des Vorstandes vorschreiben;

c) oder das Unternehmen muss in dem Vertrag vorsehen, dass der Versicherte das Recht hat, die Vertretung seiner Interessen, sobald er das Tätigwerden des Versicherers aufgrund der Police verlangen kann, einem Rechtsanwalt seiner Wahl, oder soweit das nationale Recht dies zulässt, jeder anderen entsprechend qualifizierten Person zu übertragen.

(3) Unabhängig davon, welche dieser Möglichkeiten gewählt wird, gelten die Interessen der Rechtsschutzversicherten im Rahmen dieser Richtlinie als gleichwertig geschützt.“

7 Art. 4 der Richtlinie 87/344 bestimmt:

„(1) In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, dass

a) wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht;

b) der Versicherte einen Rechtsanwalt oder, wenn er es vorzieht, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen kann, die seine Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

(2) Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG auszuüben berechtigt ist.“

8 Art. 5 der Richtlinie 87/344 lautet:

„(1) Jeder Mitgliedstaat kann die Rechtsschutzversicherung von der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Versicherung gilt nur für Fälle, die sich aus dem Einsatz von Straßenfahrzeugen im Gebiet es betreffenden Mitgliedstaats ergeben.

b) Die Versicherung ist an einen Vertrag über den Beistand gebunden, der bei einem Unfall mit oder einem Schaden an einem Straßenfahrzeug zu gewähren ist.

c) Weder der Rechtsschutzversicherer noch der Beistandsversicherer decken Haftpflichtversicherungszweige.

d) Es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Rechtsberatung und die Vertretung der Parteien in einem Streitfall durch völlig unabhängige Rechtsanwälte sichergestellt werden, wenn diese Parteien bei ein und demselben Versicherer rechtsschutzversichert sind.

(2) Die Freistellung, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen gemäß Absatz 1 gewährt, berührt nicht die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2.“

B – Nationales Recht

9 Den nationalen Rechtsrahmen bilden die §§ 158 k und 158 p des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 (im Folgenden: VersVG). § 158 k VersVG sieht vor:

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in einem Gerichts oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.

(2) Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Für den Fall, dass an diesem Ort nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kanzleisitz haben, muss sich das Wahlrecht auf Personen im Sprengel desjenigen Gerichtshofs erster Instanz erstrecken, in dem sich die genannte Behörde befindet.

(3) Auf das dem Versicherungsnehmer nach Abs. 1 erster Satz zustehende Recht ist hinzuweisen, wenn er Versicherungsnehmer die Beistellung eines Rechtsvertreters für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verlangt; auf das nach Abs. 1 zweiter Satz zustehende Recht ist bei Eintritt einer Interessenkollision hinzuweisen. Hat der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen betraut (§ 158 j zweiter Satz), so treffen die Hinweispflichten dieses Unternehmen.

C – Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

10 Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung sind Musterbedingungen, die vom Österreichischen Versicherungsverband erstellt worden sind. Art. 6.7.3 dieser Bedingungen in der für 1995 geltenden Fassung (im Folgenden: ARB 1995) lautet:

„Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken. Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter.“

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11 Der Kläger im Ausgangsverfahren, Herr Dr. Erhard Eschig, hat bei der Beklagten im Ausgangsverfahren, der UNIQA Sachversicherung AG, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, bei der die Geltung der ARB 1995 vereinbart wurde.

12 Der Kläger im Ausgangsverfahren legte Geld bei zwei Wertpapierdienstleistungsunternehmen an. Diese Unternehmen wurden insolvent. Von diesen Insolvenzen sind der Kläger im Ausgangsverfahren und einige Tausend andere Anleger betroffen. Der Kläger im Ausgangsverfahren beauftragte eine an seinem Wohnort ansässige Rechtsanwaltskanzlei mit seiner Vertretung insbesondere in den über das Vermögen der Unternehmen eröffneten Insolvenzverfahren, in einem gegen die Organe dieser Unternehmen geführten Strafverfahren und in einem gegen die Republik Österreich wegen Versäumnissen der Finanzmarktaufsicht geführten Verfahren.

13 Der Kläger im Ausgangsverfahren ersuchte bei der Beklagten im Ausgangsverfahren die Zusage um Rechtsschutzdeckung für das erfolgte und künftige Tätigwerden seiner Anwälte. Dies lehnt die Beklagte im Ausgangsverfahren ab. Sie weist darauf hin, dass rund 180 Geschädigte bei ihr rechtsschutzversichert seien. Art. 6.7.3 der ARB 1995 sähe für einen solchen Fall vor, dass die Rechtsschutzversicherten statt des Führens von Einzelprozessen auf das Führen von Musterprozessen bzw. Sammelklagen verwiesen werden könnten und dass sie in diesem Fall zur Auswahl des Rechtsvertreters berechtigt sei. Sie sei daher nicht zu einer Erstattung der Kosten des Einzelprozesses des Klägers in dem vom ihm angestrengten Verfahren verpflichtet.

14 Daraufhin hat der Kläger im Ausgangsverfahren gegen die Beklagte im Ausgangsverfahren erstens auf Feststellung geklagt, dass die Beklagte zur Übernahme der Kosten für das Tätigwerden seiner Anwälte in den vorgenannten und künftigen Verfahren verpflichtet sei, und zweitens auf Feststellung, dass Art. 6.7.3 der ARB 1995 unwirksam und somit nicht Bestandteil der Rechtsschutzversicherung sei. Der Kläger im Ausgangsverfahren ist mit seinem Begehren in zwei Instanzen unterlegen. Die Gerichte in beiden Instanzen urteilten, dass eine Auslegung von § 158 k VersVG, nach der eine Massenschadensklausel wie Art. 6.7.3 der ARB 1995 zulässig ist, mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 vereinbar sei.

15 Das mit der Revision befasste vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344. Einerseits sehe Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 einen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters vor. Dies spreche für die Ansicht des Klägers im Ausgangsverfahren. Andererseits gebe es gute Gründe für die Zulässigkeit einer Massenschadenklausel, wenn eine große Anzahl von Rechtsschutzversicherten durch dasselbe Ereignis geschädigt worden sei. Die Kosten eines Musterprozesses oder einer Gemeinschaftsklage für mehrere Rechtsschutzversicherte durch einen Rechtsvertreter seien wesentlich geringer als die Kosten für die Durchführung von Einzelklagen. Diese Begrenzung der Kosten erscheine auch im Interesse der Versicherungsgemeinschaft geboten.

16 Für den Fall, dass eine entsprechende Auslegung von § 158 k VersVG mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 vereinbar sei, stelle sich die Frage, nach welchen Kriterien ein Massenschadensfall von anderen Fällen zu unterscheiden sei. Das vorlegende Gericht hat Zweifel daran, ob eine Klausel wie Art. 6.7.3 der ARB 1995, nach welcher der Rechtsschutzversicherer bereits dann zur Wahl des Rechtsvertreters berechtigt sei, sobald mehrere Rechtsschutzversicherte betroffen seien, mit den Zielen und den Anforderungen der Richtlinie 87/344 zu vereinbaren sei.

17 Das vorlegende Gericht hat das nationale Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 dahin auszulegen, dass ihm eine in allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die den Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigt wird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl beschränkt, widerspricht?

2. Im Fall der Verneinung von Frage 1: Unter welchen Voraussetzu ngen liegt ein Massenschaden vor, der es im Sinn (bzw. in Ergänzung) der genannten Richtlinie gestattet, dem Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers das Recht der Auswahl des rechtsfreundlichen Vertreters einzuräumen?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Der Vorlagebeschluss vom 23. April 2008 ist am 15. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

19 Der Kläger und die Beklagte im Ausgangsverfahren, die Regierungen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik sowie die Kommission der europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

20 An der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2009 haben Vertreter des Klägers und der Beklagten im Ausgangsverfahren, der Regierungen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik sowie der Kommission teilgenommen und ihre Erklärungen ergänzt.

V – Wesentliche Argumente der Parteien

21 Alle Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Richtlinie 87/344 Marktzugangshindernisse im Bereich der Rechtsschutzversicherungen beseitigt werden sollten, die sich aus den nationalen Regelungen zum Schutz vor Interessenkollisionen ergeben hätten. In Deutschland habe vor Annahme der Richtlinie 87/344 das sogenannte Spartentrennungsgebot gegolten, das sich für den Marktzugang von Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten beschränkend ausgewirkt habe. Um den Marktzugang von Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, gleichzeitig aber auch den Schutz vor Interessenkollisionen zu gewährleisten, seien in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/344 drei strukturelle Alternativlösungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen vorgesehen worden, zu denen erstens die personell getrennte Verwaltung von Versicherungsfällen in der Rechtsschutzversicherung und anderen Versicherungszweigen zähle, zweitens die an ein anderes Unternehmen ausgelagerte Schadensverwaltung und drittens ein Modell, nach dem es dem Rechtsschutzversicherten freistehe, sich eines von ihm gewählten Rechtsvertreters zu bedienen.

22 Weiter sind sich alle Verfahrensbeteiligten darüber einig, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 87/344 zum Schutz des Rechtsschutzversicherten ein Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters gewährleiste, wenn sich trotz der strukturellen Regelung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/344 konkrete Interessenkonflikte ergäben.

23 Unterschiedliche Auffassungen haben die Verfahrensbeteiligten allerdings hinsichtlich der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344.

24 Nach Auffassung des Klägers im Ausgangsverfahren , der Republik Österreich und der Tschechischen Republik gewährleistet Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 einen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters in Behörden- und Gerichtsverfahren, der weder von der Auswahl der oben genannten Alternativlösungen abhängig sei noch vom Vorliegen eines konkreten Interessenkonflikts. Der Kläger im Ausgangsverfahren meint, dass sich die eigenständige Bedeutung des Anspruchs auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 daran zeige, dass dieser nicht vom Vorliegen einer Interessenkollision abhänge, dafür aber durch die Begrenzung auf Behörden- und Gerichtsverfahren einen engeren Anwendungsbereich habe als Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 87/344. Die Republik Österreich weist darauf hin, dass der Anspruch auf freie Wahl eines Rechtsvertreters gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Richtlinie zwar auf Behörden- und Gerichtsverfahren eingeschränkt worden sei, ihm in diesem beschränkten Rahmen aber eine eigenständige Bedeutung zukomme.

25 Der Kläger im Ausgangsverfahren, die Republik Österreich und die Tschechische Republik vertreten die Auffassung, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 nicht zulasse, dass der Rechtsvertreter vom Rechtsschutzversicherer anstelle des Rechtsschutzversicherten ausgewählt werde.

26 Eine Einschränkungsmöglichkeit könne auch nicht auf Art. 5 der Richtlinie 87/344 gestützt werden. Vor Annahme der Richtlinie 87/344 hätten in einigen Mitgliedstaaten Automobilclubs ihren Mitgliedern Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten in Verkehrsunfallfällen durch eigene Rechtsvertreter gewährt. Art. 5 der Richtlinie 87/344 sei eine Ausnahmevorschrift, mit der eine Beibehaltung dieser Praxis ermöglicht werden sollte.

27 Eine einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 in Hinblick auf Massenschadensfälle sei abzulehnen. Der Kläger im Ausgangsverfahren verweist darauf, dass Massenschadensfälle bei Annahme der Richtlinie 87/344 bekannt gewesen seien. Daher könne der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 nicht mit Hinweis auf die Neuheit von Massenschadensfällen begrenzt werden. Die Republik Österreich weist in diesem Zusammenhang auf die Unbestimmtheit des Begriffs des Massenschadens hin. Schließlich führen der Kläger im Ausgangsverfahren und die Tschechische Republik zahlreiche Nachteile für die Rechtsschutzversicherten an, zu denen die Anwendung einer Massenschadensklausel führen könne.

28 Der Kläger im Ausgangsverfahren, die Republik Österreich und die Tschechische Republik schlagen vor, die erste Vorlagefrage so zu beantworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 einer Beschränkung des Anspruchs eines Rechtsschutzversicherten auf freie Wahl des Rechtsvertreters, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, entgegenstehe.

29 Die Beklagte im Ausgangsverfahren vertritt die Auffassung, dass es nicht Ziel der Richtlinie 87/344 sei, dem Rechtsschutzversicherten einen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters zu gewähren.

30 Da Art. 3 der Richtlinie 87/344 drei Alternativen zur Vermeidung von Interessenkollisionen vorsehe und keine von ihnen bevorzugt werden sollte, könne Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 nicht so ausgelegt werden, dass er in jedem Fall einen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters einräume.

31 Dies zeige bereits der Wortlaut des 11. Erwägungsgrundes der Richtlinie 87/344, in dem dieser Anspruch immer dann anerkannt werde, wenn es zu einer Interessenkollision komme. Daraus sei a contrario zu schließen, dass bei Nichtvorliegen dieser Interessenkollision grundsätzlich kein Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters bestehe.

32 Auch der Ausnahmetatbestand in Art. 5 der Richtlinie 87/344 belege dies. Er zeige, dass Ausnahmen von der freien Wahl des Rechtsvertreters zulässig seien. Art. 5 der Richtlinie 87/344 sei keine absolute Ausnahme sondern nur ein Beispiel. Die fehlende Berücksichtigung von Massenschäden mache es erforderlich, im Interesse der Rechtsschutzversicherten eine entsprechende Auslegung von bzw. Analogie zu Art. 5 der Richtlinie 87/344 vorzunehmen. Österreich habe bereits gesetzlich eine solche Ausnahme im Hinblick auf örtliche Einschränkungen des Rechts auf Wahl des Rechtsvertreters in § 158 k Abs. 2 VersVG vorgenommen.

33 Dies entspreche weiter auch dem effet utile der Richtlinie. Erheblich sei, durch welche Auslegung der größte praktische Nutzen erzielt werden könne. Im Versicherungsbereich sei stets vom Interesse der Rechtsschutzversicherten als Gesamtheit auszugehen. Danach müsse das Ziel sein, die weitestgehende Gleichbehandlung der Versicherten herbeizuführen und das zur Verfügung stehende Kapital allen Rechtsschutzversicherten bei größtmöglicher Effektivität in gleichberechtigter Weise zugänglich zu machen. Unter Berücksichtigung des Interesses eines für jeden Verbraucher leistbaren Rechtsschutzes sei es zwingend erforderlich, Sonderregelungen für Massenschadensfälle zu treffen.

34 Ferner seien Massenschadensfälle zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 87/344 im Jahre 1987 noch nicht bedacht worden.

35 Darüber hinaus weist die Beklagte im Ausgangsverfahren auf die Auswirkungen der Unzulässigkeit einer Massenschadensklausel hin. In diesem Zusammenhang geht sie erstens auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherungen und der Prozesskostenfinanzierung ein. Zweitens verweist sie darauf, dass der Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung nicht von der Richtlinie 87/344 geregelt sei. Daher könne die Unzulässigkeit von Massenschadensklauseln zum Ausschluss bestimmter Risiken und zur Festsetzung von Deckungshöchstgrenzen führen.

36 Schließlich weist die Beklagte im Ausgangsverfahren auf die Vorteile einer Massenschadensklausel für die Rechtsschutzversicherten hin.

37 Die Beklagte im Ausgangsverfahren schlägt dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage so zu beantworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 so auszulegen sei, dass in Massenschadensfällen die Verlagerung der Auswahl des Rechtsvertreters vom Rechtsschutzversicherten auf den Rechtsschutzversicherer als zulässig anzusehen sei.

38 Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage führt die Beklagte im Ausgangsverfahren aus, Massenschadensfälle seien Ereignisse, bei denen mehrere Personen einen Schaden erlitten, der zumindest abstrakt geeignet sei, in einem einzigen Gerichtsverfahren oder durch einen Musterprozess prozessökonomisch abgehandelt zu werden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, ob es sich um Fälle handle, in denen das schädigende Ereignis von weitreichender Bedeutung sei, ob die Schäden die einzelnen Versicherungsnehmer unmittelbar träfen und gleichartig seien, ob die Rechtsgrundlage gleichartig sei und ob die Anspruchsgegner im Wesentlichen dieselben seien.

39 Nach Auffassung der Kommission kann das Gebot der freien Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 nicht als eigenständiges Ziel der Richtlinie angesehen werden. Ansonsten wären die beiden ersten strukturellen Alternativen in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/344 bedeutungslos. Sie wären dann keine Alternativlösungen mehr, sondern lediglich zusätzliche Vorkehrungen.

40 Die Kommission führt in Erinnerung, dass die Richtlinie 87/344 in diesem Punkt vom ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission abweiche. Dieser habe einen originären Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters vorgesehen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber sei diesem Vorschlag jedoch nicht vollständig gefolgt. Insbesondere sei die freie Anwaltswahl auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren beschränkt worden.

41 Auch der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie lege diese Auslegung nahe. Danach setzt das Interesse des Rechtsschutzversicherten voraus, dass letzterer selbst einen Rechtsvertreter wählen könne, und zwar immer dann, wenn es zu einer Interessenkollision komme.

42 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Richtlinie 87/344 keinen absoluten Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters vorsehe. Der Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 könne daher Einschränkungen unterliegen, soweit dies im Interesse des einzelnen Rechtsschutzversicherten liege.

43 Es gebe keine Hinweise darauf, dass Massenschadensfälle Gegenstand der Überlegungen beim Entwurf der Richtlinie gewesen seien. Daher verbiete die Richtlinie 87/344 nicht die Verwendung von Massenschadensklauseln, solange der Schutz der Versicherten gewährleistet sei.

44 Soweit es um die Frage gehe, anhand welcher Kriterien festgestellt werden solle, wann ein Massenschaden vorliege, ließe der vorliegende Fall mit mindestens 16 000 Geschädigten jedenfalls keine Zweifel offen, und ihre Beantwortung sei somit nicht notwendig.

45 Als Antwort auf die erste Vorlagefrage schlägt die Kommission vor, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 so auszulegen sei, dass ihm eine Klausel, die den Rechtsschutzversicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Rechtsschutzversicherten durch dasselbe Ereignis geschädigt werde, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtige und damit das Recht des einzelnen Rechtsschutzversicherten auf freie Wahl des Rechtsvertreters beschränke, nicht widerspreche.

VI – Rechtliche Würdigung

A – Erste Vorlagefrage

46 Mit seiner ersten Frage stellt uns das vorlegende Gericht eine Auslegungsfrage hinsichtlich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344. Es möchte wissen, ob diese Bestimmung so auszulegen ist, dass sie der Auslegung einer nationalen Vorschrift wie § 158 k VersVG entgegensteht, nach der in Rechtsschutzversicherungsverträgen eine Massenschadensklausel zulässig ist.

47 Nach meiner Überzeugung ist diese Frage aus folgenden Gründen zu bejahen. Erstens sieht der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 keine Ausnahme für Massenschadensfälle vor (1). Zweitens spricht das Gesamtgefüge der Richtlinie 87/344 für eine eigenständige Bedeutung des Anspruchs auf freie Wahl des Rechtsvertreters in Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 (2). Drittens kann Art. 5 der Richtlinie 87/344 nicht analog auf Massenschadensfälle angewendet werden (3). Viertens liegen die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 nicht vor (4).

1. Zum Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344

48 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 ist in jedem Rechtsschutzversicherungsvertrag ausdrücklich anzuerkennen, dass, wenn ein Rechtsvertreter in Anspruch genommen wird, um den Rechtsschutzversicherten in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Rechtsschutzversicherten die Wahl dieses Rechtsvertreters freisteht.

49 Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 ist das Wahlrecht zwar auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren begrenzt. Im Rahmen dieser Begrenzung ist aber keine Ausnahme für Massenschadensfälle ersichtlich. Nach dem Grundsatz ubi lex non distinguit, nec nos distinguere debemus spricht der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 somit gegen eine Unterscheidung von Massenschadensfällen und anderen Fällen. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 spricht somit gegen die Zulässigkeit einer Massenschadensklausel, nach welcher der Rechtsschutzversicherer und nicht der Rechtsschutzversicherte den Rechtsvertreter auswählen darf.

2. Zur eigenständigen Bedeutung des Anspruchs auf freie Wahl des Rechtsvertreters in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

50 Nach Auffassung der Beklagten im Ausgangsverfahren und der Kommission hat der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 keine eigenständige Bedeutung. Da sie sich zur Stützung ihrer Auffassung auf die Systematik, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte der Richtlinie 87/344 berufen, möchte ich zunächst kurz auf die Entstehungsgeschichte, die Zielsetzung und den Inhalt dieser Richtlinie eingehen.

51 Die Richtlinie 87/344 ist eine von mehreren Richtlinien(4), mit denen der Marktzugang im Bereich der Direktversicherungen erleichtert werden sollte.(5) Im Bereich der Rechtsschutzversicherungen ergaben sich Marktzugangsbeschränkungen aus den unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Interessenkollisionen.(6)

52 Interessenkollisionen können insbesondere dann entstehen, wenn ein Versicherungsunternehmen Versicherungen aus mehreren Versicherungszweigen anbietet. Bietet ein Versicherungsunternehmen beispielsweise Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen an, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in einem Streitfall sowohl auf der Seite des Schädigers als auch auf der Seite des Geschädigten tätig wird.(7)

53 Zur Vermeidung von Interessenkonflikten galt in Deutschland das Erfordernis der Spartentrennung. Da Versicherungsunternehmen in den meisten anderen Mitgliedstaaten allerdings als Mehrspartenunternehmen organisiert waren, wurden diese Versicherungsunternehmen dem Erfordernis der Spartentrennung nicht gerecht. Das Erfordernis der Spartentrennung wirkte sich für diese Versicherungsunternehmen somit als Marktzugangsbeschränkung aus.

54 Diese Marktzugangsbeschränkung sollte mit der Richtlinie 87/344 beseitigt werden, wobei Gewährleistungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen geschaffen werden sollten.(8) Vor diesem Hintergrund ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/344 zu sehen, der drei strukturelle Alternativlösungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen vorsieht:

– Die erste Lösung nach Buchst. a sieht im Wesentlichen vor, dass ein Mitglied des Personals des Versicherungsunternehmens speziell für die Schadensverwaltung de s Zweiges Rechtsschutz oder die Rechtsberatung für diese Verwaltung zuständig ist und nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit ausübt (im Folgenden: Spezialzuständigkeitsmodell).

– Nach der zweiten Lösung gemäß Buchst. b muss die Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen übertragen werden (im Folgenden: Auslagerungsmodell).

– Nach der Lösung in Buchst. c muss das Versicherungsunternehmen in dem Vertrag vorsehen, dass der Versicherte das Recht hat, die Vertretung seiner Interessen, sobald er das Tätigwerden des Versicherers aufgrund der Police verlangen kann, einem Rechtsvertreter seiner Wahl zu übertragen (im Folgenden: Rechtsvertretermodell).

55 Jede dieser Lösungen wird gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 87/344 als gleichwertiger Schutz für die Interessen der Rechtsschutzversicherten angesehen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Versicherungsunternehmen, die in ihrem Staatsgebiet ansässig sind, zumindest eine dieser Alternativlösungen anwenden. Sie haben allerdings die Wahl, welche Alternativlösung sie auswählen oder ob sie den Unternehmen die Wahl zwischen mehr als einer Alternativlösung lassen.

56 Über die strukturellen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkollisionen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/344 hinaus sieht Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 87/344 einen Schutz gegen konkrete Interessenkollisionen vor. Nach dieser Bestimmung hat ein Rechtsschutzversicherter ein Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters, wenn eine Interessenkollision entsteht.

57 Entgegen der Auffassung der Beklagten im Ausgangsverfahren und der Kommission ergibt sich weder aus dem Verhältnis des Anspruchs auf freie Wahl des Rechtsvertreters in Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zu den strukturellen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkollisionen (a), noch aus dessen Verhältnis zum Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Falle einer Interessenkollision (b), noch aus der Zielsetzung der Richtlinie 87/344 (c), noch aus der Entwicklungsgeschichte der Richtlinie 87/344 (d), dass dieser keine eigenständige Bedeutung hat.

a) Zum Verhältnis des Anspruchs auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 zu den strukturellen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkollisionen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/344

58 Die Beklagten im Ausgangsverfahren und die Kommission tragen vor, dass das Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 87/344 zu lesen sei und lediglich eine spezielle Ausformung des Rechtsvertretermodells sei. Würde dem Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters eine eigenständige Bedeutung eingeräumt werden, so würde letztlich immer das Rechtsvertretermodell nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 87/344 zur Anwendung kommen. Die Bedeutung der beiden anderen Alternativlösungen, also des Spezialzuständigkeitsmodells nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 87/344 und des Auslagerungsmodells nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 87/344, würde damit unterlaufen werden.

59 Dieser Ansatz vermag nicht zu überzeugen.

60 Zunächst behalten das Spezialzuständigkeitsmodell nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 87/344 und das Auslagerungsmodell nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 87/344 auch dann ihren eigenen Geltungsbereich, wenn aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 ein eigenständiges Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters in Gerichts- und Verwaltungsverfahren hergeleitet wird.

61 Das Rechtsvertretermodell nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 87/344 geht nämlich inhaltlich über Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 hinaus. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 sieht ein Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters nur für den Fall vor, dass es zu einem Behörden- oder Gerichtsverfahren kommt. Im Gegensatz dazu hat der Rechtsschutzversicherte nach dem Rechtsvertretermodell nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 87/344 das Recht, die Vertretung seiner Interessen einem Rechtsvertreter zu übertragen, sobald er das Tätigwerden des Versicherers aufgrund der Police verlangen kann, also bereits vor einem Behörden- und Gerichtsverfahren(9) .

62 Zwar wird der Geltungsbereich des Spezialzuständigkeitsmodells und des Auslagerungsmodells durch die Annahme eines eigenständigen Anspruchs auf freie Wahl des Rechtsvertreters in Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingeschränkt; ihnen bleibt aber ein eigenständiger Geltungsbereich.

63 Dagegen würde nach der Auslegung der Beklagten im Ausgangsverfahren und der Kommission kein eigener Geltungsbereich für Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 mehr bestehen. Bei Wahl des Rechtsvertretermodells besteht ein Recht auf freie Wahl eines Rechtsvertreters bereits vor Beginn eines Behörden- oder Gerichtsverfahrens. Sollte Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 nur im Falle der Rechtsvertreterlösung zur Anwendung kommen, so hätte die Vorschrift keinen Geltungsgehalt mehr.(10)

64 Unter Berücksichtigung des römischrechtlichen Grundsatzes ut res magis valeat quam pereat , nach dem eine Auslegung, die jedem Artikel eine eigenständige Bedeutung belässt, einer Auslegung vorzuziehen ist, die einzelnen Artikeln die eigenständige Bedeutung raubt, spricht das Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 für eine Auslegung, nach der Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 als ein eigenständiges Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters verstanden wird.

b) Zum Verhältnis des Anspruchs auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 zum Schutz vor konkreten Interessenkollisionen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 87/344

65 Auch die Existenz von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 87/344, nach dem ein Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Fall einer konkreten Interessenkollision vorgesehen wird, spricht meines Erachtens für eine eigenständige Bedeutung des Anspruchs auf freie Wahl des Rechtsvertreters in Behörden- und Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344. Würde Art. 4 Abs. 1 Buchst. a auf Fälle beschränkt werden, in denen eine konkrete Interessenkollision besteht, so hätte Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 neben Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 87/344 keine eigenständige Bedeutung mehr.

c) Zur Zielsetzung der Richtlinie 87/344

66 Auch mit Berufung auf die Zielsetzung der Richtlinie 87/344 kann die eigenständige Bedeutung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 nicht in Frage gestellt werden.

67 Soweit die Beklagte im Ausgangsverfahren sich erstens darauf beruft, dass das Hauptziel der Richtlinie 87/344 die Beseitigung von Marktzugangsschranken gewesen sei, hierzu eine Harmonisierung der Regeln über den Schutz der Rechtsschutzversicherten vor Interessenkollisionen erforderlich gewesen sei und darüber hinaus keine Rechte oder Gewährleistungen für Rechtsschutzversicherte geschaffen werden sollten, überzeugt dies nicht.

68 Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 87/344 unstreitig die Beseitigung von Marktzugangsschranken durch eine Harmonisierung der Regelungen zum Schutz gegen Interessenkollisionen. Dies schließt aber nicht per se aus, dass die Richtlinie Regelungsgegenstände haben kann, die über den Schutz von Interessenkollisionen hinausgehen.

69 Die Beklagte im Ausgangsverfahren und die Kommission haben zweitens in ihren Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass in den Erwägungsgründen der Richtlinie 87/344 lediglich Bezug genommen werde auf das Ziel des Schutzes vor Interessenkollisionen.

70 Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ziele der Richtlinie, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten nach Art. 249 Abs. 3 EG gebunden sind, sich aus den Artikeln der betreffenden Richtlinie ergeben. Es ist keine Voraussetzung für die Bindungswirkung, dass auf diese Ziele auch in den Erwägungsgründen der Richtlinie einzeln Bezug genommen wird.

71 Im Übrigen kann der Verweis auf die deutsche Sprachfassung des 11. Erwägungsgrundes der Richtlinie 87/344 auch deswegen kein eingeschränktes Verständnis von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 rechtfertigen, weil diese Sprachfassung von den übrigen Sprachfassungen abweicht. Nach anderen Sprachfassungen setzt das Interesse des Rechtsschutzversicherten voraus, dass letzterer selbst seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person wählen kann, die die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anerkannten Qualifikationen besitzt, um sich im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertreten zu lassen, und immer dann, wenn es zu einer Interessenkollision kommt.(11) In anderen Sprachfassungen wird somit im 11. Erwägungsgrund ausdrücklich auch auf das Interesse des Rechtsschutzversicherten an einer Wahl des Rechtsvertreters im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren Bezug genommen, und zwar unabhängig vom Schutz vor Interessenkollisionen.(12)

d) Zur Entwicklungsgeschichte der Richtlinie 87/344

72 Weiter argumentiert die Kommission, aus der Entwicklungsgeschichte der Richtlinie 87/344 ergebe sich, dass entgegen dem ursprünglichen Entwurf der Richtlinie kein umfassendes Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters angenommen werden könne. Danach war ein unbeschränktes Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters vorgesehen.(13)

73 Auch dieses Argument überzeugt nicht. Wie oben bereits erwähnt, ist das Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters in der endgültigen Fassung zwar sprachlich abgewandelt und auf die Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren begrenzt worden. Daraus allein ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren begrenzte Wahl des Rechtsvertreters keine eigenständige Bedeutung neben dem Ziel der Vermeidung der Interessenkollision haben soll. Vielmehr kann aus der Entwicklungsgeschichte der Richtlinie genauso gut der Schluss gezogen werden, dass zwar das ursprüngliche Ziel einer freien Wahl des Rechtsvertreters auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren begrenzt worden ist, in dieser begrenzten Form allerdings nicht vom Vorliegen einer Interessenkollision abhängig ist. Weder aus dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission(14) noch aus weiteren Dokumenten des Gesetzgebungsverfahrens(15) ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 lediglich ein weiteres Instrument zur Vermeidung einer Interessenkollision und kein eigenständiger Anspruch auf die Wahl des Rechtsvertreters geschaffen werden sollte.(16)

e) Zwischenergebnis

74 Als Zwischenergebnis halte ich somit fest, dass die Stellung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 im Gesamtgefüge der Richtlinie 87/344 und die Zielsetzungen der Richtlinie für eine eigenständige Bedeutung des Rechts auf die freie Wahl des Rechtsvertreters in Behörden- und Gerichtsverfahren sprechen und die Entwicklungsgeschichte der Richtlinie zumindest nicht dagegen spricht.(17)

3. Zur analogen Anwendung von Art. 5 der Richtlinie 87/344 auf Massenschadensfälle

75 Die Beklagte im Ausgangsverfahren beruft sich darauf, dass sich aus Art. 5 der Richtlinie 87/344 ergebe, dass der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 eingeschränkt werden könne. Auch dies ist zurückzuweisen. Aus Art. 5 der Richtlinie 87/344 kann weder direkt noch analog auf eine Möglichkeit der Einschränkung der freien Wahl des Rechtsvertreters in Massenschadensfällen geschlossen werden.

76 Zunächst sieht Art. 5 der Richtlinie 87/344 eine eng begrenzte Ausnahme für das Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters vor. In Art. 5 der Richtlinie 87/344 wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Mitgliedstaat das Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters nur dann einschränken kann, wenn alle Bedingungen des Art. 5 kumulativ erfüllt sind. Nach seinem Wortlaut kann Art. 5 der Richtlinie 87/344 somit nicht als beispielhafte Auflistung verstanden werden.

77 Weiter stellt diese Bestimmung eine einzelanlassbezogene, und somit nicht analogiefähige Einzelregelung dar. Sie wurde auf das Betreiben bestimmter Mitgliedstaaten aufgenommen, um den status quo für verkehrsunfallbezogene Rechtsschutzversicherungen von britischen und niederländischen Automobilclubs beizubehalten.(18)

78 Ferner spricht die Existenz einer eng begrenzten, nicht analogiefähigen Einzelregelung meines Erachtens eher gegen die generelle Möglichkeit einer Einschränkbarkeit des Anspruchs nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 als dafür.

4. Zur teleologischen Reduktion des Anspruchs auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 bei Massenschadensfällen

79 Schließlich berufen sich die Beklagte im Ausgangsverfahren und die Kommission darauf, dass Massenschäden zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 87/344 noch nicht bekannt gewesen seien. Daher könne das Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 nicht auf Massenschadensfälle angewendet werden.

80 Auch diese Argumentation ist zurückzuweisen. Da der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 keine Ausnahme von Massenschadensfällen vorsieht, begehren die Beklagte im Ausgangsverfahren und die Kommission letztlich eine teleologische Reduktion der Bestimmung. Eine solche setzt allerdings voraus, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 entgegen dem Willen des Gesetzgebers zu weit geraten ist. Dies kann vorliegend nicht angenommen werden.

81 Zunächst kann in tatsächlicher Hinsicht nicht angenommen werden, dass Massenschäden dem Gemeinschaftsgesetzgeber unbekannt waren. Das Phänomen von Massenschäden ist nicht auf den Finanzbereich begrenzt. Der Kläger im Ausgangsverfahren hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme der Richtlinie zeitlich nach der sogenannten Contergan- bzw. Thalidomid-Affäre(19) erfolgte.

82 Soweit die Beklagte im Ausgangsverfahren in rechtlicher Hinsicht geltend macht, dass Rücksicht auf die mögliche Einführung von Sammelklagen ins österreichische Zivilprozessrecht genommen werden muss, genügt der Hinweis darauf, dass sich dieser Vortrag auf eine potenzielle Möglichkeit in der Zukunft richtet(20) und somit bereits deswegen im vorliegenden Fall keine teleologische Reduktion rechtfertigen kann. Auch der Umstand, dass die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts(21) oder des Verbraucherschutzes(22) Optionen zur Förderung von Sammelklagen identifiziert hat, rechtfertigt keine teleologische Reduktion. Soweit in diesem Zusammenhang in Zukunft eine Änderung der Bestimmungen der Richtlinie 87/344 als erforderlich erachtet werden sollte, ist es Aufgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Bestimmungen der Richtlinie 87/344 entsprechend zu ändern.

83 Weiter habe ich erhebliche Zweifel daran, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 als zu weit geraten angesehen werden kann.

84 Erstens ist der Regelungsgehalt von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 begrenzt. Er regelt nur, dass ein Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters besteht, wenn ein Rechtsvertreter in Anspruch genommen wird, um den Versicherten in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen. Dagegen sind die Voraussetzungen, unter denen der Rechtsschutzversicherte einen Anspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Einschaltung eines Rechtsvertreters hat, nicht in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 geregelt. Sie ergeben sich somit – vorbehaltlich weiterer einschlägiger zwingender gemeinschaftsrechtlicher oder nationaler Vorschriften – aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

85 Zweitens enthält die Richtlinie 87/344 nur wenige Einzelvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung von Rechtsschutzversicherungen. Insbesondere ist nicht geregelt, welche Bereiche von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden müssen. Vorbehaltlich nationaler Vorgaben steht es den Versicherungsunternehmen somit frei, Bereiche auszuschließen, die für Massenschäden anfällig sind, bzw. höhere Prämien für die Deckung dieser Bereiche zu verlangen.(23)

86 Der von der Beklagten geforderte Schutz der Versicherungsgemeinschaft im Hinblick auf konstante Prämien und überschaubare Kostenstrukturen muss somit nicht zwangsweise durch eine Beschränkung der freien Wahl des Rechtsvertreters erreicht werden.

5. Ergebnis

87 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 so auszulegen ist, dass er nicht mit der Auslegung einer nationalen Regelung wie § 158 k VersVG vereinbar ist, nach welcher in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag vorgesehen werden kann, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt wird, der Rechtsschutzversicherer und nicht der Rechtsschutzversicherte zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt ist.

B – Zweite Vorlagefrage

88 Da die zweite Vorlagefrage nur hilfsweise gestellt worden ist, braucht sie nicht beantwortet zu werden.

VII – Vorschlag

89 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist so auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Bestimmung wie § 158 k des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes entgegensteht, wonach eine Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen zulässig ist, nach der in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt wird, der Rechtsschutzversicherer und nicht der Rechtsschutzversicherte berechtigt ist, den Rechtsvertreter auszuwählen, der den Rechtsschutzversicherten in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verteidigen, vertreten oder seine Interessen wahrnehmen soll.

(1) .

(2) – ABl. L 185, S. 77.

(3) – Die deutsche Sprachfassung des 11. Erwägungsgrundes weicht erheblich von den anderen Sprachfassungen ab. Auf diese Abweichung werde ich unter Nr. 71 dieser Schlussanträge eingehen.

(4) – Siehe die Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. L 228, S. 3; die zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG, ABl. L 172, S. 1; die zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG, ABl. L 330, S. 50.

(5) – Zur Zielsetzung vgl. den 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 87/344; siehe dazu auch Bähr, G. W., „Der Rechtsrahmen für Niederlassungen von europäischen Versicherungsunternehmen in Deutschland – zugleich Anmerkungen zur Corporate Compliance für Niederlassungen“, in: Liber amicorum für Gerrit Winter , Verlag Versicherungswirtschaft, 2007, S. 191 bis 208.

(6) – Vgl. den 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 87/344.

(7) – Vgl. Cerveau, B., und Margeat, H., „Commentaire de la directive du Conseil des Communautés européennes portant coordination des dispositions législatives réglementaires et administratives concernant l’assurance protection juridique“, Gazette du Palais , 1987, S. 580, 581.

(8) – Siehe den 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 87/344.

(9) – Zu den Auslegungsfragen hinsichtlich des Begriffs des „Gerichtsverfahrens“ siehe Blundell, H., „Free to choose? Before the event legal expenses insurance and freedom of choice“, Journal of Personal Injury Law , 2004, S. 93 ff.

(10) – Vgl. Cerveau, B., und Margeat, H. (bereits in Fn. 7 dieser Schlussanträge angeführt), S. 584.

(11) – Es spricht viel dafür, dass die deutsche Sprachfassung auf einem Ausgangsfehler und einem Folgefehler beruht. Als Ausgangsfehler wurde die Wortgruppe bezüglich der Vertretung in Gerichts- und Behördenverfahren nicht als Ausdruck einer eigenständigen Alternative wahrgenommen (wie sie auch in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zum Ausdruck kommt), sondern als zusätzliche Beschreibung der Qualifikation der „anderen Person“. Anschließend wurden die Worte, in denen in den anderen Sprachfassungen das alternative Verhältnis zwischen beiden Fallgruppen zum Ausdruck kommt (beispielsweise „et chaque fois“ in der französischen Sprachfassung und „and whenever“ in der englischen Sprachfassung), fehlerhaft mit den Worten „und zwar immer“ übersetzt.

(12) – Vgl. die in Fn. 11 dieser Schlussanträge erwähnte französische und englische Sprachfassung. Die Analyse insbesondere der italienischen, portugiesischen, rumänischen, slowenischen und spanischen Sprachfassung führt zum selben Ergebnis.

(13) – Siehe Art. 5 des Vorschlags der Kommission für die Richtlinie vom 18. Juli 1979, KOM (79) 396 (endg.), ABl. C 198, S 2.

(14) – Siehe Fn. 13.

(15) – Siehe Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Rechtsschutzversicherung vom 19. November 1980, ABl. C 348, S. 22; Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat für eine Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Rechtsschutzversicherung vom 17. September 1981, ABl. C 260, S. 78; Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Rechtsschutzversicherung KOM (82) 43 (endg.) vom 8. Februar 1982, ABl. C 78, S. 9.

(16) – Siehe Fenyves, A., „Zur Zulässigkeit der „Massenschadensklausel“ in der Rechtsschutzversicherung“, Versicherungsrundschau , 2006, S. 22 ff., 25, der darauf hinweist, dass die historische Interpretation wenig ergiebig ist.

(17) – So im Ergebnis auch Paris, C., „ Le régime de l’assurance protection juridique “, Collection des thèses, Édition Larcier, 2004, S. 67, die darauf hinweist, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 eine eigenständige Gewährleistung darstellt, die nicht mit den strukturellen Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/344 verwechselt werden dürfe.

(18) – Cerveau, B., und Margeat, H. (bereits in Fn. 7 dieser Schlussanträge angeführt), S. 584; Fenyves, A. (bereits in Fn. 16 dieser Schlussanträge angeführt), S. 23.

(19) – Dabei handelte es sich um ein Medikament mit dem Wirkstoff Thalidomid, das Ende der 50er Jahre insbesondere in Deutschland und dem Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht wurde und Fehlbildungen bei ungeborenen Kindern verursachte.

(20) – Zu den prozessrechtlichen Voraussetzungen von Klagen mehrerer Geschädigter: Rechberger, W. H., „Zur Einführung eines „Gruppenverfahrens“ in Österreich“, in: Rechtsschutz gestern, heute, morgen , Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, 2008, S. 861 bis 869.

(21) – Weißbuch der Kommission vom 2. April 2008 über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts, KOM (2008) 165 (endg.).

(22) – Grünbuch der Kommission vom 27. November 2008 über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher, KOM (2008) 794 (endg.).

(23) – Vgl. Paris, C. (bereits in Fn. 15 dieser Schlussanträge angeführt), S. 70.