Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2009 – C-109/08
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2009:346
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑109/08
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 10. März 2008,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou, V. Karra und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.‑C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2009,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 2009
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrer Klage,
– festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Art. 8 der Richtlinie 98/34 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Durchführung des Urteils vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C‑65/05, Slg. 2006, I‑10341), erforderlichen Maßnahmen erlassen hat;
– die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zum Tag der vollständigen Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland ein Zwangsgeld von 31 798,80 Euro zu zahlen;
– die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland ab dem 26. Oktober 2006 und bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland, falls diese vorher erfolgt, einen Pauschalbetrag von 9 636 Euro zu zahlen;
– der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Rechtlicher Rahmen
2 Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 3037/2002 (FEK A’ 174/30.7.2002) mit der Überschrift „Verbot des Betreibens oder der Einrichtung von Spielen“ ist das Betreiben von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen „einschließlich elektronischer Rechner an öffentlichen Orten im Allgemeinen, wie in Hotels, Cafés, Versammlungsräumen als gemeinnützig anerkannter Vereinigungen jeder Art und an allen anderen öffentlichen oder privaten Orten verboten. Die Einrichtung dieser Spiele ist ebenfalls verboten“.
3 Art. 3 dieses Gesetzes mit der Überschrift „Internet‑Dienstleistungsunternehmen“ bestimmt, dass „[d]ie Einrichtung und die Nutzung von elektronischen Rechnern in Betrieben, die als Erbringer von Internet‑Dienstleistungen tätig sind, … nicht unter das Verbot des Art. 2 fallen. Jedoch ist die Durchführung von Spielen auf diesen elektronischen Rechnern unabhängig von der verwendeten Methode verboten“.
4 Bei Nichtbeachtung dieser Verbote werden die in Art. 4 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen und die in dessen Art. 5 vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen angewandt.
5 Schließlich lassen nach Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen „die Bestimmungen des Gesetzes 2206/1994 sowie die sonstigen Bestimmungen über Spielkasinos unberührt“.
Das Urteil Kommission/Griechenland
6 In Nr. 1 des Tenors des Urteils Kommission/Griechenland hat der Gerichtshof festgestellt:
„Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Artikel 8 der Richtlinie [98/34] verstoßen, dass sie in den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes 3037/2002 unter Androhung der in den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen das Verbot eingeführt hat, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben.“
Das Vorverfahren
7 Von der Kommission am 11. Dezember 2006 zum Stand der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland befragt, antwortete die Hellenische Republik mit Schreiben vom 12. Februar 2007. In diesem Schreiben machten die griechischen Behörden keine konkreten Angaben in Bezug auf die Änderung der in Rede stehenden nationalen Regelung zu dem Zweck, diesem Urteil nachzukommen. Dagegen hoben sie die Bedeutung und die Komplexität dieser Änderung hervor und führten aus, dass die zuständigen Ministerien gemeinsam an der Einführung einer annehmbaren Regelung arbeiteten, die das Gemeinschaftsrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachte.
8 Die Kommission war der Ansicht, dass die Hellenische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, und übersandte diesem Mitgliedstaat am 23. März 2007 ein Mahnschreiben gemäß Art. 228 EG.
9 Nachdem die Hellenische Republik dieses Schreiben nicht beantwortet hatte, übersandte die Kommission diesem Mitgliedstaat am 29. Juni 2007 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie ihn aufforderte, binnen zwei Monaten ab Zugang dieser Stellungnahme die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um die Durchführung dieses Urteils zu gewährleisten.
10 Nachdem die Hellenische Republik weder diese Stellungnahme beantwortet noch die Kommission von einer gesetzgeberischen Maßnahme zur Durchführung dieses Urteils unterrichtet hatte, hat diese wegen Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland durch diesen Mitgliedstaat die vorliegende Klage erhoben.
Die im Lauf des vorliegenden Verfahrens eingetretenen Entwicklungen
11 Die Hellenische Republik antwortete auf die mit Gründen versehene Stellungnahme am 12. März 2008, also zwei Tage nach Erhebung der vorliegenden Klage, dass ein Redaktionsausschuss für Gesetzgebung zur Ausarbeitung des Entwurfs des Änderungsgesetzes einberufen worden sei.
12 Ferner hat die Verhandlung ergeben, dass die Hellenische Republik der Kommission am 7. Mai 2008 gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34 einen ersten Entwurf eines Änderungsgesetzes übermittelt hat. Die Kommission hat in einer eingehenden Stellungnahme vom 1. August 2008 Erklärungen abgegeben, die die Hellenische Republik nicht beantwortet hat. Allerdings soll am 1. Dezember 2008 in Athen ein Treffen der Parteien stattgefunden haben.
13 Der Bevollmächtigte der Hellenischen Republik hat ferner ausgeführt, dass in Kürze ein neuer Entwurf eines Änderungsgesetzes von der griechischen Regierung gebilligt und dann der Kommission zur Prüfung von dessen Bestimmungen gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34 übermittelt werde. Zum Abschluss dieses Verfahrens werde dieser Entwurf Gegenstand einer Abstimmung im Parlament sein.
Zur Vertragsverletzung
14 Obwohl in Art. 228 EG nicht angegeben ist, innerhalb welcher Frist ein Urteil, mit dem der Gerichtshof eine Vertragsverletzung festgestellt hat, durchgeführt sein muss, verlangt doch nach ständiger Rechtsprechung das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C‑121/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG liegt am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C‑503/04, Slg. 2007, I‑6153, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Im vorliegenden Fall ist es offenkundig, dass bei Ablauf der Frist von zwei Monaten, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 29. Juni 2007 gesetzt worden war, die Hellenische Republik keine der Maßnahmen ergriffen hat, die für die Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland erforderlich gewesen wären, da der Entwurf einer ersten Durchführungsmaßnahme der Kommission erst am 7. Mai 2008 mitgeteilt wurde.
17 Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik, wie sie selbst einräumt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat.
Zu den finanziellen Sanktionen
Zum Zwangsgeld
Vorbringen der Parteien
18 Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihrer Mitteilung über die Anwendung von Art. 228 EG‑Vertrag (SEC[2005] 1658) vom 13. Dezember 2005 beschrieben hat, schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, gegen die Hellenische Republik ein Zwangsgeld von 31 798,80 Euro für jeden Tag des Verzugs als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag zu verhängen, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland durchgeführt worden ist.
19 Nach Ansicht der Kommission ist die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds das geeignetste Instrument, um die festgestellte Vertragsverletzung schnellstmöglich abzustellen; und im vorliegenden Fall sei ein Zwangsgeld von 31 798,80 Euro für jeden Tag des Verzugs der Schwere und der Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sanktion wirksam zu gestalten, angemessen. Dieser Betrag sei in der Weise berechnet, dass ein einheitlicher Grundbetrag von 600 Euro multipliziert werde mit einem Koeffizienten von 11 (auf einer Skala von 1 bis 20), um der Schwere des Verstoßes Rechnung zu tragen, mit einem Koeffizienten von 1,1 (auf einer Skala von 1 bis 3), um die Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen, und mit einem Koeffizienten von 4,38 (beruhend auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Gewichtung der Stimmen im Rat der Europäischen Union), der die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats wiedergeben solle.
20 Zur Schwere des Verstoßes macht die Kommission geltend, dass die in Rede stehende nationale Regelung drei der vier durch den Vertrag eingeräumten Grundfreiheiten verletze. Ferner hätten die griechischen Behörden ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 nicht erfüllt und im Übrigen mit der Kommission im Stadium des Vorverfahrens zum eingeleiteten Verfahren gemäß Art. 228 EG nicht umfassend zusammengearbeitet.
21 Die Hellenische Republik vertritt die Ansicht, dass der Koeffizient, der der Schwere der festgestellten Vertragsverletzung Rechnung tragen solle, von der Kommission außerordentlich hoch angesetzt worden sei, während er 4 nicht übersteigen dürfe. Die Vertragsverletzung betreffe nur einen kleinen Tätigkeitsbereich, die in Rede stehende nationale Regelung werde diskriminierungsfrei angewandt, und sie sei im Übrigen die geeignetste Lösung, um den durch die ungesunde und unkontrollierte Nutzung der Glücksspiele verursachten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Problemen Rechnung zu tragen, so dass sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs vertritt sie sodann die Ansicht, dass der angewandte Koeffizient gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
22 In Bezug auf die Dauer der Vertragsverletzung berücksichtigt die Kommission den Zeitraum von elf vollen Monaten, der zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland und dem 17. Oktober 2007, dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung, die vorliegende Klage zu erheben, verstrichen sei.
23 Die Hellenische Republik begehrt die Senkung des Koeffizienten auf einen Mindestsatz. Der Zeitpunkt des Beginns der Vertragsverletzung entspreche dem Ablauf der Frist von drei Monaten, die in dem Schreiben vom 11. Dezember 2006 festgesetzt worden sei, mit dem die Kommission Auskünfte über den Stand der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland verlangt habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
24 Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Hellenische Republik dem Urteil Kommission/Griechenland nicht nachgekommen ist, kann er gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds verhängen.
25 Insoweit hat der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen (Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C‑70/06, Slg. 2008, I‑1, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im vorliegenden Fall schlägt, wie in Randnr. 18 dieses Urteils ausgeführt worden ist, die Kommission dem Gerichtshof vor, gegen die Hellenische Republik u. a. ein Zwangsgeld von 31 798,80 Euro zu verhängen.
27 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden und lediglich einen nützlichen Bezugspunkt darstellen (vgl. Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C‑278/01, Slg. 2003, I‑14141, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht; sie tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C‑304/02, Slg. 2005, I‑6263, Randnr. 85, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C‑177/04, Slg. 2006, I‑2461, Randnr. 70).
28 Wie der Gerichtshof ferner festgestellt hat, soll die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds und/oder eines Pauschalbetrags auf den säumigen Mitgliedstaat einen wirtschaftlichen Zwang ausüben, der ihn dazu veranlasst, die festgestellte Vertragsverletzung abzustellen. Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91, sowie vom 14. März 2006, K ommission/Frankreich, Randnrn. 59 und 60).
29 Im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte der Hellenischen Republik in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vom 29. Januar 2009 bestätigt, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestimmung, die die im Urteil Kommission/Griechenland festgestellte Vertragsverletzung beendet hätte, verabschiedet worden oder gar in Kraft getreten war.
30 Da die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, stellt die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel dar, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Was sodann die Art und Weise der Berechnung dieses Zwangsgelds angeht, hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Unter diesem Gesichtspunkt sind, um den Charakter des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, grundsätzlich die Dauer des Verstoßes, der Grad seiner Schwere und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 In Bezug auf, erstens, die Schwere des Verstoßes und insbesondere die Folgen der Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland für die privaten und die öffentlichen Interessen ist festzustellen, dass das Verbot, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben, wie es in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen ist, um die es in der mit diesem Urteil abgeschlossenen Rechtssache ging, gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verstößt, wie sie aus den Art. 28 EG sowie 43 EG und 49 EG hervorgehen.
34 Wie der Gerichtshof in den Randnrn. 29, 30, 51 und 55 des Urteils Kommission/Griechenland festgestellt hat, hat diese nationale Regelung nicht nur eine Verringerung des Volumens der Einfuhren solcher Spiele aus anderen Mitgliedstaaten herbeigeführt, sondern tatsächlich ab der Einführung dieses Verbots eine Einstellung dieser Einfuhren bewirkt. Zudem hindert diese Regelung die Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten daran, ihre Dienstleistungen in Griechenland zu erbringen oder sich zu diesem Zweck in Griechenland niederzulassen.
35 Wie ferner der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Hellenische Republik keine Maßnahme ergriffen, um die Anwendung der mit dem Urteil Kommission/Griechenland beanstandeten Regelung auszusetzen, und hat damit zugelassen, dass Wirtschaftsteilnehmer zu Freiheits‑ und Geldstrafen verurteilt worden sind. Die Hellenische Republik hat daher diese Regelung dringend zu ändern.
36 Schließlich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die mit dem Urteil Kommission/Griechenland festgestellte Vertragsverletzung auf der mangelnden Übermittlung technischer Vorschriften im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 98/34 beruht. Die Einhaltung dieser besonderen Verpflichtung stellt nämlich eine notwendige Voraussetzung für die vollständige Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie dar, wie im zweiten und im dritten Erwägungsgrund zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts festgelegt ist.
37 Im Übrigen bestand der Zweck der mit dem Urteil Kommission/Griechenland beanstandeten nationalen Regelung in der Bekämpfung schwerwiegender gesellschaftlicher Probleme aufgrund des Umstands, dass die betroffenen Spiele leicht in Glücksspiele umzuwandeln waren, die in Griechenland außerhalb der Spielkasinos verboten sind. Der Gerichtshof hat in Randnr. 38 dieses Urteils anerkannt, dass die von der Hellenischen Republik geltend gemachten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses das in dieser Rechtssache festgestellte Hindernis für den freien Warenverkehr rechtfertigen können. Er hat jedoch in Randnr. 41 dieses Urteils ausgeführt, dass das Verbot dieser Spiele an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos eine Maßnahme darstellt, die gemessen an den damit verfolgten Zielen unverhältnismäßig ist.
38 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Koeffizient, der dazu bestimmt ist, dem Grad der Schwere des Verstoßes Rechnung zu tragen, mit 8 anzusetzen, was die Merkmale des in Rede stehenden Verstoßes angemessen widerspiegelt.
39 Was zweitens die Dauer dieses Verstoßes angeht, so ist diese unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt im Rahmen des auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahrens prüft, und nicht des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 45).
40 Im vorliegenden Fall dauert der Verstoß der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Griechenland durchzuführen, unter Zugrundelegung der Zeit, die seit dem 26. Oktober 2006, dem Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils, verstrichen ist, seit mehr als zwei Jahren an.
41 Daher erscheint ein Koeffizient von 1,5 (auf einer Skala von 1 bis 3) angemessen, um der Dauer des Verstoßes Rechnung zu tragen.
42 Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angeht, so stellt der Vorschlag der Kommission, einen Koeffizienten zugrunde zu legen, der auf dessen Bruttoinlandsprodukt und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, grundsätzlich eine geeignete Methode dar, um dieses Kriterium unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Im vorliegenden Fall berücksichtigt der von der Kommission vorgeschlagene und in der Mitteilung über die Durchführung von Art. 228 des EG-Vertrags vom 13. Dezember 2005 erwähnte Koeffizient von 4,38 die Entwicklung der Faktoren, die der Bewertung der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik zugrunde liegen, angemessen.
44 Das Gleiche gilt für den Grundbetrag, auf den die Vervielfältigungskoeffizienten angewandt werden und der auf 600 Euro festzusetzen ist.
45 Nach allem ergibt die Multiplikation eines Grundbetrags von 600 Euro mit Koeffizienten von 8 für die Schwere des Verstoßes, von 1,5 für dessen Dauer und von 4,38 für die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats im vorliegenden Fall einen Betrag von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den Zweck des Zwangsgelds, wie er in Randnr. 28 dieses Urteils beschrieben ist, als angemessen zu betrachten.
46 Nach allem ist die Hellenische Republik dazu zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen.
Zum Pauschalbetrag
Vorbringen der Parteien
47 Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, die Hellenische Republik zu verurteilen, einen Pauschalbetrag von 9 636 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag zu zahlen, an dem dieses Urteil verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem es vollständig durchgeführt worden ist, oder bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, falls das Urteil Kommission/Griechenland zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt worden ist.
48 Dieser tägliche Betrag ergibt sich aus der Multiplikation eines Grundbetrags von 200 Euro mit dem Koeffizienten für die Schwere des Verstoßes, der im vorliegenden Fall mit 11 auf einer Skala von 1 bis 20 angesetzt wird, und mit dem Koeffizienten für die Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik, der mit 4,38 angesetzt wird.
49 Der auf diese Weise geforderte Gesamtbetrag beläuft sich auf 3 420 780 Euro, aufgrund der Multiplikation des täglichen Betrags von 9 636 Euro mit 355, der Zahl der vom 26. Oktober 2006, dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland, bis zum 17. Oktober 2007, dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission entschieden hat, die vorliegende Klage zu erheben, verstrichenen Tage.
50 Die Hellenische Republik macht geltend, sie dürfe nicht zur Zahlung eines Pauschalbetrags verurteilt werden, da diese finanzielle Sanktion das vergangene Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats betreffe. Die von der Kommission vorgeschlagene Höhe des Pauschalbetrags stehe ferner außer Verhältnis zu der Schwere und der Dauer des Verstoßes und sei übermäßig, wenn insbesondere der problematische Charakter der Regelung betreffend Spiele in Griechenland betrachtet werde.
Würdigung durch den Gerichtshof
51 Die Verhängung eines Pauschalbetrags muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).
52 Befindet der Gerichtshof über die Verhängung eines Zwangsgelds oder eines Pauschalbetrags, so hat er bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diese so festzusetzen, dass sie den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig sind. Was im Einzelnen die Verhängung eines Pauschalbetrags anbelangt, so zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu den hierbei maßgebenden Faktoren (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 In einer Situation, wie sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist, ist die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Anbetracht des Andauerns der Vertragsverletzung lange Zeit nach dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt worden ist, der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen, des Fehlens einer Entscheidung über die Aussetzung der Anwendung der betreffenden Regelung, die es erlaubt hätte, die Durchführung von Strafverfahren zu vermeiden, und des Fehlens einer erkennbaren Umsetzung dieses Urteils geboten.
54 Nach allem sind die Umstände des vorliegenden Falles mit der Festsetzung des Pauschalbetrags, den die Hellenische Republik zu entrichten hat, auf drei Millionen Euro richtig bewertet.
55 Daher ist diese zu verurteilen, an die Kommission einen Betrag von drei Millionen Euro auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ zu zahlen.
Kosten
56 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Dadurch, dass sie nicht gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 geändert hat, mit denen unter Androhung der in den Art. 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen ein Verbot eingeführt wurde, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben, hat die Hellenische Republik nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05), ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen.
2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem erwähnten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen.
3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ einen Pauschalbetrag von drei Millionen Euro zu zahlen.
4. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.