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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2009 – C-158/08

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2009:349

Zitiert von 11 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑158/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria regionale di Trieste (Italien) mit Entscheidung vom 13. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2008, in dem Verfahren

Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste

gegen

Pometon SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), J. Makarczyk, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Pometon SpA, vertreten durch E. Volli und F. Trevisan, avocats,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet, E. Righini und S. Schønberg als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) sowie der Art. 4, 114 ff., 202, 204, 212 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste (Zollbehörde in Triest) und der Pometon SpA (im Folgenden: Pometon) wegen der Einfuhr von Magnesium in Rohform mit Ursprung und Herkunft in China im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs.

Gemeinschaftsregelung

3 Art. 13 der Verordnung Nr. 384/96 in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung bestimmte:

„(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise wie Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls untergraben wird, und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.

(2) Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn

a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, und

b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und

c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.

(3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung der Untersuchung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, die auch den Zollbehörden Anweisung gibt, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Wenn die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen rechtfertigen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit von dem Zeitpunkt an eingeführt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zu der Einleitung und der Durchführung der Untersuchungen finden Anwendung.

…“

4 Art. 114 des Zollkodex der Gemeinschaften lautet:

„(1) Im aktiven Veredelungsverkehr können unbeschadet des Artikels 115 folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar, ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden;

b) in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführte Waren, für die die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind oder ist

a) Nichterhebungsverfahren: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Form;

…“

5 Außerdem bestimmte Art. 551 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung:

„Die Bewilligung für das Nichterhebungsverfahren wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der Antragsteller tatsächlich die Absicht hat, die Hauptveredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederauszuführen. In diesem Fall kann das Verfahren für alle zu veredelnden Waren bewilligt werden.“

6 Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) bestimmt:

„Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Dem Vorlagebeschluss zufolge führte Pometon zwischen Ende 1998 und 2001 von dem mit ihr verbundenen, im November 1998 gegründeten Unternehmen Pometon doo mit Sitz in Sezana (Slowenien) Magnesium in Rohform mit Ursprung und Herkunft in China ein. Für diese Einfuhren hätte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht legiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 298, S. 1) Antidumpingzoll erhoben werden müssen. Das Produkt wurde von dem in einem Drittland ansässigen Auftraggeber Pometon doo im Rahmen von Lohnveredelungsverträgen eingeführt. Pometon beantragte, die Waren mit einer Sperrfrist von sechs Monaten der Regelung für die aktive Veredelung zu unterstellen; dies wurde ihr bewilligt. Die Ware wurde von Pometon zu Magnesiumkörnern verarbeitet, die keinem Antidumpingzoll unterlagen, und über die Grenzstation Fernetti (Italien) wiederausgeführt.

8 Laut Vorlagebeschluss blieb die fragliche Ware – ohne jemals in den in Slowenien gelegenen Betrieb gelangt zu sein – lediglich auf einem Autoparkplatz und wurde als von der Pometon doo an Pometon verkaufte Ware wieder nach Italien eingeführt. Außerdem ergaben die Ermittlungen dem Vorlagebeschluss zufolge, dass etwa 87 % der von Pometon ausgeführten Waren unmittelbar wieder nach Italien eingeführt und auf dem europäischen Markt abgesetzt wurden.

9 Unter diesen Umständen war die Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste der Ansicht, dass es sich bei den zum aktiven Veredelungsverkehr angemeldeten vorübergehenden Einfuhren von Magnesium in Rohform mit Ursprung und Herkunft in China in Wirklichkeit um endgültige Einfuhren dieses Produkts handelte. Sie erließ deshalb gegen Pometon ergänzende und berichtigende Steuerbescheide; der dagegen von Pometon erhobenen Klage gab die Commissione tributaria regionale di Trieste statt.

10 Die Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein, gegen das Pometon ihrerseits ein Anschlussrechtsmittel einlegte. In diesem Zusammenhang hat die Commissione tributaria regionale di Trieste das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Trifft es zu, dass der aktive Veredelungsverkehr, wie er von der Pometon SpA praktiziert wird, den Grundsätzen der gemeinsamen Zollpolitik zuwiderlaufen kann, insbesondere den allgemeinen und den spezifischen Antidumpingvorschriften sowie dem Zollkodex der Gemeinschaften? Ist insbesondere Art. 13 der Verordnung Nr. 384/96 – der als ein allgemein geltender Grundsatz anzusehen ist, der wie eine gemeinschaftsrechtliche Generalklausel gilt – auch im Verhältnis zwischen nationalen Behörden und Steuerschuldnern sowie in dem Verfahren zur Verhängung eines Antidumpingzolls unmittelbar anwendbar? Kann dieser Grundsatz z. B. bei der Durchführung von Zollkontrollen im Sinne von Art. 4 Nr. 14 des Zollkodex der Gemeinschaften geltend gemacht werden?

2. Kann Art. 13 der Verordnung Nr. 384/96 betreffend die Umgehung von Antidumpingvorschriften in Verbindung mit den Art. 114 ff. des Zollkodex der Gemeinschaften betreffend den aktiven Veredelungsverkehr und dessen Art. 202, 204, 212 und 214 über die Entstehung der Zollschuld dahin ausgelegt werden, dass die Verhängung eines Antidumpingzolls auf eine Ware dann nicht ausgeschlossen ist, wenn eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, das keinem Antidumpingzoll unterliegt, ihrerseits die Ware in dem dieser Maßnahme unterliegenden Land gekauft hat und sie – ohne sie in irgendeiner Weise zu verändern – vorübergehend in der Gemeinschaft im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs in den Verkehr gebracht hat, um sie anschließend nach ihrer Verarbeitung, wenngleich nur vorübergehend und nur für einige Stunden, wiedereinzuführen und sofort wieder an dasselbe gemeinschaftliche Unternehmen zu verkaufen, das die aktive Veredelung vorgenommen hatte?

3. Kann das Gericht des Mitgliedstaats, wenn gemeinschaftliche Strafvorschriften fehlen oder es solche Vorschriften nicht gefunden hat, Vorschriften seiner eigenen nationalen Rechtsordnung – z. B. die Art. 1343 (unerlaubter Rechtsgrund), 1344 (Vertrag zur Umgehung des Gesetzes) und 1345 (unerlaubter Beweggrund) des italienischen Codice civile sowie dessen Art. 1414 ff. in Bezug auf Vortäuschung – anwenden, um, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, festzustellen, dass die Verträge über die Abfertigung der Veredelungserzeugnisse zum aktiven Veredelungsverkehr und über deren Verkauf nichtig sind, sofern ein Verstoß gegen die genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze nachweislich vorliegt?

4. Ist der vorstehend beschriebene Vorgang – und sei es aus anderen Gründen oder nach anderen Auslegungskriterien, die der Gerichtshof angeben möge –, falls er von vornherein dazu bestimmt gewesen sein sollte, einen Antidumpingzoll zu umgehen, mit der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs vereinbar oder verstößt er tatsächlich gegen Zollgrundsätze über die Anwendung von Antidumpingzöllen, die der Gerichtshof angeben möge?

5. Handelt es sich bei dem fraglichen Vorgang – und sei es aus anderen Gründen oder nach anderen Auslegungskriterien, die der Gerichtshof angeben möge – um eine endgültige Einfuhr von Waren, die einem Antidumpingzoll unterliegen?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

11 Pometon hält die vorgelegten Fragen für unzulässig, da sie darauf gerichtet seien, vom Gerichtshof ein Rechtsgutachten und nicht eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu erhalten. Außerdem richteten sich die Fragen an ein für ihre Beantwortung unzuständiges Gericht, und das nationale Gericht habe weder angegeben, zu welchen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften es eine Auslegung begehre, noch auf welche allgemeinen Grundsätze es sich stütze.

12 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

13 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann ein von einem nationalen Gericht gestelltes Vorabentscheidungsersuchen nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Auslegung in keinerlei Hinsicht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts beträfe, mit der Folge, dass der Gerichtshof für sie unzuständig wäre, oder dass die begehrte Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde. Außerdem enthält der Vorlagebeschluss die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die der Gerichtshof für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen benötigt, und nennt die Rechtsvorschriften, um deren Auslegung ersucht wird.

15 Daraus folgt, dass die Vorlagefragen zulässig sind.

Zur ersten und zur zweiten Frage

16 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 384/96 in einem Rechtsstreit wie dem, über den es zu entscheiden hat, zur Anwendung kommt.

17 Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 bestimmt, dass die Entscheidung der Kommission über die Einleitung einer Untersuchung bei Vorliegen ausreichender Beweise für eine Umgehung von Antidumpingzöllen durch eine Verordnung erfolgt. Ergibt diese Untersuchung, dass die endgültig ermittelten Tatsachen eine Ausweitung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von gleichartigen Waren oder Teilen davon aus Drittländern rechtfertigen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit eingeführt.

18 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass es weder eine Verordnung der Kommission über die Einleitung einer Untersuchung noch eine Entscheidung des Rates über eine Ausweitung von Antidumpingmaßnahmen gab.

19 Daraus folgt, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 384/96 im Ausgangsverfahren jedenfalls nicht anwendbar ist, so dass die Frage, ob die von Pometon getätigten Geschäfte unter Art. 13 Abs. 1 der Verordnung in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung fallen, keiner Beantwortung bedarf.

20 Demzufolge ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 384/96 ohne eine auf Vorschlag der Kommission erlassene En tscheidung des Rates über eine Ausweitung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von gleichartigen Waren oder Teilen davon aus Drittländern nicht anwendbar ist.

Zur dritten, zur vierten und zur fünften Frage

21 Die dritte, die vierte und die fünfte Frage beziehen sich im Wesentlichen darauf, ob eine endgültige Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft vorliegt, wenn eine Gesellschaft im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Waren, die in den Anwendungsbereich von Antidumpingzöllen fallen, einführt, sie zu einer Ware verarbeitet, die keinen solchen Zöllen unterliegt, und sie an eine mit ihr verbundene Gesellschaft mit Sitz in einem angrenzenden Drittstaat wiederausführt, die diese Waren in die Gemeinschaft wiederausführt, indem sie sie an die erste Gesellschaft veräußert.

22 Gemäß Art. 114 des Zollkodex der Gemeinschaften können im aktiven Veredelungsverkehr Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, im Zollgebiet der Gemeinschaft einem Veredelungsvorgang unterzogen werden. Diese „Veredelung“ besteht insbesondere in einer Verarbeitung. Die wiederausgeführten Waren erhalten die Bezeichnung „Veredelungserzeugnisse“.

23 Die Wiederausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft als Veredelungserzeugnisse ist eine Voraussetzung für die Anwendung der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs. Daraus folgt, dass diese Regelung nur dann rechtmäßig angewandt werden kann, wenn die Waren tatsächlich zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, wie es der oben angeführte Art. 551 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 vorsieht, wonach der Antragsteller „tatsächlich die Absicht“ haben muss, die fraglichen Waren „wiederauszuführen“.

24 Aus der Gesamtheit der Bestimmungen zum rechtlichen Status des aktiven Veredelungsverkehrs ergibt sich nämlich, dass dieser zum Ziel hat, lediglich solche Waren von Zöllen zu befreien, die nur vorübergehend zur Verarbeitung, Reparatur oder Bearbeitung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und anschließend wiederausgeführt werden. Dadurch wird eine Benachteiligung der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaftsländer verhindert.

25 Daraus folgt zwangsläufig, dass eine Praxis wie die in Randnr. 8 dieses Urteils beschriebene, die sich darauf beschränkt, eine Ware ohne tatsächliche Absicht der Wiederausfuhr über die Grenze verbringen zu lassen und kurz danach wiedereinzuführen, dem Ziel des aktiven Veredelungsverkehrs zuwiderläuft und die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelung in Frage stellt.

26 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob bei dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt ein derartiger Rechtsverstoß vorliegt.

27 Zu den Folgen der Feststellung eines solchen Rechtsverstoßes heißt es in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95, der allgemeine Geltung hat, dass „Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, … zur Folge [haben], dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird“.

28 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Pflicht, einen durch eine illegale Praxis unrechtmäßig erlangten Vorteil zurückzugewähren, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zuwiderläuft. Diese Pflicht ist nämlich keine Sanktion, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteils künstlich geschaffen und der erlangte Vorteil somit rechtsgrundlos gewährt wurde und daher die Pflicht zur Rückzahlung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C‑110/99, Slg. 2000, I‑11569, Randnr. 56).

29 Ein Importeur, der rechtswidrig die Regelung der aktiven Veredelung zu seinem Vorteil in Anspruch genommen hat, indem er die für ihre Anwendung erforderlichen Voraussetzungen künstlich geschaffen hat, ist – unbeschadet etwaiger vom nationalen Recht vorgesehener verwaltungs‑, zivil‑ oder strafrechtlicher Sanktionen – zur Entrichtung der Abgaben für die betroffenen Waren verpflichtet.

30 Daher ist auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass der Vorgang, der sich darauf beschränkt, eine Ware nach ihrer Verarbeitung zu einer Ware, die keinem Antidumpingzoll unterliegt, ohne tatsächliche Absicht der Wiederausfuhr über die Grenze verbringen zu lassen und sie kurz danach wiedereinzuführen, nicht rechtmäßig der Regelung der aktiven Veredelung unterstellt werden kann. Der Importeur, der diese Regelung rechtswidrig zu seinem Vorteil in Anspruch genommen hat, ist – unbeschadet etwaiger vom nationalen Recht vorgesehener verwaltungs‑, zivil‑ oder strafrechtlicher Sanktionen – zur Entrichtung der Abgaben für die betroffenen Waren verpflichtet. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gemeinschaftsrechtswidrig ist.

Kosten

31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist ohne eine auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassene Entscheidung des Rates der Europäischen Union über eine Ausweitung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von gleichartigen Waren oder Teilen davon aus Drittländern nicht anwendbar.

2. Der Vorgang, der sich darauf beschränkt, eine Ware nach ihrer Verarbeitung zu einer Ware, die keinem Antidumpingzoll unterliegt, ohne tatsächliche Absicht zur Wiederausfuhr über die Grenze verbringen zu lassen und kurz danach wiedereinzuführen, kann nicht rechtmäßig der Regelung der aktiven Veredelung unterstellt werden. Der Importeur, der diese Regelung rechtswidrig zu seinem Vorteil in Anspruch genommen hat, ist – unbeschadet etwaiger vom nationalen Recht vorgesehener verwaltungs‑, zivil‑ oder strafrechtlicher Sanktionen – zur Entrichtung der Abgaben für die betroffenen Waren verpflichtet. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang gemeinschaftsrechtswidrig ist.