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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2009 – C-560/07
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2009:341
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑560/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tallinna Halduskohus (Estland) mit Entscheidung vom 28. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2007, in dem Verfahren
Balbiino AS
gegen
Põllumajandusminister,
Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Balbiino AS, vertreten durch K. Lind, vandeadvocaat,
– der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,
– der zyprischen Regierung, vertreten durch A. Pantazi-Lamprou als Bevollmächtigte,
– der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und R. Mackevičienė als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Saaremäel-Stoilov und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2009
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3), (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8) und (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (ABl. L 138, S. 3).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Balbiino AS (im Folgenden: Balbiino) einerseits und dem Põllumajandusminister (Landwirtschaftsminister) sowie dem Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus (Steuer- und Zollamt, Steuer- und Zollzentrum Nord) andererseits wegen der Erhebung von Abgaben auf überschüssige Lagerbestände.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Nach Art. 41 Abs. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Maßnahmen erlassen, um den Übergang auf die Regelung der gemeinsamen Agrarpolitik für die neuen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese Übergangsmaßnahmen „können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken“. Die Kommission hat die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 erlassen und sich dabei u. a. auf diese Bestimmung gestützt.
Die Verordnung Nr. 1972/2003
4 Nach ihrem ersten Erwägungsgrund dient die Verordnung Nr. 1972/2003 der „Vermeidung von Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgrund des Beitritts von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 beeinträchtigen könnten“. Angesichts dieser Gefahr wird im dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung betont, dass „abschreckende Abgaben auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten erhoben werden“ sollten.
5 Zu diesem Zweck verlangt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1972/2003 von den Mitgliedstaaten, auf am 1. Mai 2004 bestehende Überschussbestände von Erzeugnissen im freien Verkehr eine Abgabe zu erheben.
6 Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:
„Bei der Bestimmung der Überschussbestände jedes Besitzers berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere
a) die durchschnittlichen Bestände in den Jahren vor dem Beitritt,
b) die Handelsströme in den Jahren vor dem Beitritt,
c) die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.
Der Begriff Überschussbestände gilt sowohl für in die neuen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse wie auch für Erzeugnisse mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten. Er gilt auch für Erzeugnisse, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind.
…“
7 Um die vorschriftsmäßige Anwendung der Abgabe auf die Überschussbestände zu gewährleisten, haben die neuen Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung unverzüglich eine Bestandsaufnahme der zum 1. Mai 2004 verfügbaren Erzeugnisse durchzuführen und der Kommission bis spätestens 31. Juli 2004 die Mengen der Überschussbestände mitzuteilen.
8 Nach ihrem Art. 10 galt die Verordnung Nr. 1972/2003 vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2007.
Die Verordnung Nr. 60/2004
9 Da die Kommission die Gefahr von Spekulationsgeschäften auf dem Zuckermarkt für besonders hoch hielt, erließ sie durch die Verordnung Nr. 60/2004 spezifische Maßnahmen. Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Die Kommission stellt bis spätestens 31. Oktober 2004 … für jeden neuen Mitgliedstaat die Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose fest, die über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Mai 2004 hinausgehen und auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden müssen.
Bei der Feststellung dieser Überschussmengen wird insbesondere die Entwicklung der folgenden Faktoren im Jahr vor dem Beitritt im Vergleich zu den Vorjahren berücksichtigt:
a) eingeführte und ausgeführte Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose,
b) Erzeugung, Verbrauch und Bestände von Zucker und Isoglucose,
c) die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.“
10 Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung verpflichtet die neuen Mitgliedstaaten, die von der Kommission für jeden dieser Staaten als überschüssig festgestellten Mengen Zucker oder Isoglucose bis spätestens 30. April 2005 vom Markt zu nehmen.
11 Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 sieht vor:
„Für die Anwendung von Absatz 2 verfügen die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 über ein System zur Feststellung gehandelter oder erzeugter Überschussmengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose bei den wichtigsten Marktteilnehmern. Das System kann sich insbesondere auf die Rückverfolgung der Einfuhren, steuerliche Überwachung sowie Erhebungen auf der Grundlage der Bücher und Lagerbestände bei den Marktteilnehmern stützen und Maßnahmen wie Risikogarantien umfassen. Das System basiert auf einer Risikobewertung, bei der insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen wird:
– Art der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer,
– Lagerkapazitäten,
– Umfang der Tätigkeit.
Der neue Mitgliedstaat wendet dieses System an, um die betreffenden Marktteilnehmer zu verpflichten, auf eigene Kosten eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose vom Markt zu nehmen. Die Marktteilnehmer weisen dem neuen Mitgliedstaat nach, dass die Erzeugnisse bis spätestens 30. April 2005 vom Markt genommen wurden.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so zieht der neue Mitgliedstaat einen der betreffenden Menge entsprechenden Betrag ein, multipliziert mit den höchsten Einfuhrabgaben, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 für das betreffende Erzeugnis gelten, erhöht um 1,21 EUR/100 kg Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent.
Der Betrag gemäß Unterabsatz 3 wird dem Staatshaushalt des neuen Mitgliedstaats gutgeschrieben.“
Die Verordnung Nr. 832/2005
12 Mit der Verordnung Nr. 832/2005 legte die Kommission die Überschussmengen an Zucker fest, die jeder neue Mitgliedstaat beseitigen musste. Der dritte Erwägungsgrund dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„In der Regel ergibt sich die Überschussmenge von Zucker aus dem Anstieg der Erzeugung zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2004 im Vergleich zum Durchschnitt der betreffenden Mengen im selben Zeitraum der drei Vorjahre. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 werden dabei auch die Umstände, unter denen die Bestände in diesem Zeitraum gebildet wurden, berücksichtigt, insbesondere der Bestandsrückgang in dem genannten Zeitraum.“
Nationales Recht
13 Am 7. April 2004 verabschiedete der Riigikogu (Parlament) das Üleliigse laovaru tasu seadus (Gesetz über die Abgabe auf überschüssige Lagerbestände) (RT I 2004, 30, 203).
14 Mit Urteil vom 5. Oktober 2006 erklärte der Riigikohus (Staatsgerichtshof) § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes für unanwendbar, da es nicht mit der Verordnung Nr. 1972/2003 vereinbar sei. Der Riigikohus war der Auffassung, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Vorgabe, bei der Berechnung des Übergangsbestands den Faktor 1,2 anzuwenden, keine hinreichend differenzierende Behandlung der einzelnen Marktteilnehmer zulasse.
15 Im Nachgang zu dieser Entscheidung nahm der Riigikogu am 25. Januar 2007 mehrere Änderungen an diesem Gesetz vor. Dieses trat in seiner im Ausgangsverfahren geltenden Fassung (RT I 2007, 12, 65, im Folgenden: ÜLTS) am 16. Februar 2007 in Kraft und regelt rückwirkend seit dem 1. Mai 2004 entstandene Sachverhalte.
16 Nach § 7 ÜLTS ergibt sich der „überschüssige Lagerbestand“, wenn man die Menge des Übergangsbestands von der Menge des tatsächlichen Lagerbestands am 1. Mai 2004 abzieht.
17 § 6 ÜLTS definiert den Begriff „Übergangsbestand“ als das 1,2‑Fache des jährlichen Durchschnittsbestands der letzten vier Jahre vor dem Beitritt der Republik Estland zur Union (2000 bis 2003). Um diese strenge Regel für die Unternehmer abzumildern, die in diesen vier Referenzjahren keine einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben, sieht § 6 zwei spezielle Regeln für die Berechnung des Übergangsbestands vor. Zum einen hat ein Unternehmer, der die Tätigkeit auf dem relevanten Markt nach 2003 aufgenommen hat, nachzuweisen, dass der Umfang seines Lagerbestands am 1. Mai 2004 „dem Umfang … entspricht, den er gewöhnlich erzeugen, verkaufen oder auf andere Weise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder erwerben würde“. Zum anderen hat der Übergangsbestand bei denjenigen dieser Unternehmer, die mindestens ein Jahr lang tätig waren, den „Umfang des 1,2‑Fachen … des Durchschnittsbestands am 1. Mai der letzten Tätigkeitsjahre“ oder des Bestands am 1. Mai 2003.
18 Nach § 10 ÜLTS werden der Übergangsbestand und der überschüssige Lagerbestand vom Landwirtschaftsministerium auf der Grundlage von Erklärungen des Unternehmers berechnet. Auf begründeten Antrag dieses Unternehmers kann dieses Ministerium bestimmte Umstände berücksichtigen, die eine von Spekulationsgeschäften unabhängige Erhöhung der Lagerbestände wie den Anstieg des Erzeugungs-, Verarbeitungs- oder Verkaufsvolumens des Unternehmers während des vorangegangenen Jahres, die Zeit für das Ausreifen des entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses, den Umstand, dass die Lagerbestände vor dem dritten Quartal 2003 gebildet wurden, eine Verringerung des Ausfuhr- oder Verkaufsvolumens unter von dem Unternehmer unabhängigen Umständen oder andere von diesem unabhängige Umstände erklären können.
19 Die letztgenannten Bestimmungen werden durch § 23 ÜLTS ergänzt, in dem eine Reihe von Umständen festgelegt sind, unter denen der Übergangsbestand erhöht werden kann, wenn er der Entwicklung der Tätigkeit des Marktteilnehmers in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 1. Mai 2006 zugeschrieben werden kann.
20 Bei Zucker entspricht nach § 14 ÜLTS der Abgabensatz für überschüssige Lagerbestände dem in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Abgabensatz.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
21 Balbiino ist ein estnisches Unternehmen, das tiefgekühlte Lebensmittel vertreibt und Eis herstellt. In der Zeit von 2000 bis 2003 modernisierte Balbiino ihre Produktions- und Lagereinrichtungen. Dabei stattete sie sich mit einem neuen Lager aus. Am 1. Mai 2004 verfügte sie über mehr als 100 Tonnen Lagerbestand an Zucker, also fast das 9‑Fache der zur gleichen Zeit, sei es vor dem Beitritt der Republik Estland zur Union (in den Jahren 2000 bis 2003) oder nach diesem Beitritt (in den Jahren 2005 und 2006) üblicherweise vorhandenen Menge. Darüber hinaus nahm dieses Unternehmen den Großverkauf tiefgekühlter Lebensmittel auf.
22 Am 29. Oktober 2004 setzte der Põllumajandusminister die im Besitz von Balbiino befindlichen überschüssigen Lagerbestände für 13 Arten landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Zucker, Schokolade, Butter, tiefgefrorenes Fleisch, Käse) auf etwa 400 Tonnen fest.
23 Gegen diese Entscheidung erhob Balbiino Klage beim Tallinna Halduskohus (Verwaltungsgericht Tallinn).
24 Nach mehreren Zwischenfällen setzte der Põllumajandusminister mit Verfügung vom 19. April 2007 die überschüssigen Lagerbestände von Balbiino fest. Rechtsgrundlage dieser Entscheidung sind die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 sowie § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 und § 23 ÜLTS.
25 Mit Abgabenbescheid vom 30. April 2007 setzte die Steuerverwaltung die von Balbiino geschuldete Abgabe auf die überschüssigen Lagerbestände auf 1 243 867 EEK (etwa 77 000 Euro) fest. Balbiino erhob gegen diesen Abgabenbescheid sowie gegen die Verfügung vom 19. April 2007 Klage beim Tallinna Halduskohus, der Zweifel an der Vereinbarkeit des ÜLTS mit dem Gemeinschaftsrecht hat.
26 Unter diesen Umständen hat der Tallinna Halduskohus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Verwehrt es das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 60/2004 in Verbindung mit Erwägungsgrund 3 der Verordnung Nr. 832/2005 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1972/2003, den Umfang des überschüssigen Lagerbestands eines Marktteilnehmers so festzustellen, dass automatisch von dem Übergangsbestand der um den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand des Marktteilnehmers am 1. Mai der letzten – nicht mehr als vier – Tätigkeitsjahre vor dem 1. Mai 2004 abgezogen wird?
Wenn die Frage zu bejahen ist, fiele dann die Antwort anders aus, wenn bei der Bestimmung des Umfangs des Übergangsbestands und des überschüssigen Lagerbestands auch ein Anstieg des Erzeugungs-, Verarbeitungs- oder Verkaufsvolumens des Marktteilnehmers, die Zeit für das Ausreifen des entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die Zeit der Bildung der Lagerbestände sowie andere, von dem Marktteilnehmer unabhängige Umstände berücksichtigt werden können?
2. Steht es im Einklang mit dem Ziel des Rechts der Europäischen Union, insbesondere dem der Verordnung Nr. 1972/2003, den gesamten Lagerbestand an einem landwirtschaftlichen Erzeugnis, der sich am 1. Mai 2004 im Besitz eines Marktteilnehmers befand, als dessen überschüssigen Lagerbestand anzusehen?
3. Schließt es das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 und Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004, dann, wenn ein Marktteilnehmer seine Tätigkeit mit dem entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnis weniger als ein Jahr vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen hat, aus, dass dieser Marktteilnehmer selbst nachweisen muss, dass der Umfang des am 1. Mai 2004 in seinem Besitz befindlichen Lagerbestands an dem landwirtschaftlichen Erzeugnis dem Umfang des Lagerbestands an dem landwirtschaftlichen Erzeugnis entspricht, den er gewöhnlich erzeugen, verkaufen oder auf andere Weise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder erwerben würde?
Wenn die Frage zu bejahen ist, fiele dann die Antwort anders aus, wenn die Behörde unabhängig von der Nachweispflicht des Marktteilnehmers verpflichtet ist, auf der Grundlage der von ihm abgegebenen Erklärung über das entsprechende landwirtschaftliche Erzeugnis bei der Festsetzung des Übergangsbestands und des überschüssigen Lagerbestands des Marktteilnehmers einen Anstieg seines Erzeugungs-, Verarbeitungs- oder Verkaufsvolumens sowie seines Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 zu berücksichtigen?
4. Steht es im Einklang mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1972/2003 sowie der Verordnung Nr. 60/2004, die Abgabe auf überschüssigen Lagerbestand auch dann zu erheben, wenn bei dem Marktteilnehmer für den 1. Mai 2004 ein überschüssiger Lagerbestand festgestellt wird, er jedoch nachweist, dass er aus der Vermarktung des überschüssigen Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen tatsächlichen Vorteil in Gestalt eines Preisunterschieds gezogen hat?
5. Kann Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004, wonach bei der Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose u. a. die Lagerkapazitäten berücksichtigt werden, dahin ausgelegt werden, dass dann, wenn die Lagerkapazitäten eines Marktteilnehmers im Lauf des Jahres vor dem Beitritt vergrößert wurden, dies eine Grundlage dafür bildet, den am 1. Mai 2004 im Besitz des Marktteilnehmers befindlichen überschüssigen Lagerbestand an dem landwirtschaftlichen Erzeugnis unabhängig von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Marktteilnehmers sowie dem Umfang seiner Verarbeitung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses und des entsprechenden Lagerbestands in den Tätigkeitsjahren vor dem 1. Mai 2004 sowie in den zwei Jahren nach dem 1. Mai 2004 niedriger anzusetzen?
6. Schließt es Art. 10 der Verordnung Nr. 1972/2003 aus, die Abgabe auf überschüssigen Lagerbestand von dem Marktteilnehmer mit Abgabenbescheid einzufordern, wenn der Abgabenbescheid zwar in der Zeit der Geltung der Verordnung – am 30. April 2007 – erlassen wurde, aber nach innerstaatlichem Recht gegenüber dem Marktteilnehmer erst nach Außerkrafttreten dieser Verordnung wirksam geworden ist und das innerstaatliche Recht keine Frist für die Einforderung der Lagerbestandsabgabe vorsieht?
Zu den Vorlagefragen
Vorfrage
27 Balbiino ist der Ansicht, dass ihr gegenüber die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 nicht angewandt werden dürften, da sie zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Estland zur Union nicht in estnischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht gewesen seien. Sie beruft sich auf das nach der Vorlageentscheidung ergangene Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C‑161/06, Slg. 2007, I‑10841).
28 Die Nichtanwendbarkeit dieser Verordnungen ihr gegenüber stehe auch der Anwendung des ÜLTS entgegen, denn dieses in seiner ursprünglichen Fassung am 27. April 2004 offiziell bekannt gemachte Gesetz enthalte zahlreiche Bezugnahmen auf die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004. Durch die verspätete Bekanntmachung des ÜLTS sei es den Marktteilnehmern nicht möglich gewesen, früh genug über die vom 1. Mai 2004 an geltende Regelung der Abgaben auf überschüssige Lagerbestände unterrichtet zu sein.
29 Obwohl diese Frage im Vorlagebeschluss nicht angesprochen wird, ist zur Erläuterung für das vorlegende Gericht daran zu erinnern, dass ein von einem Gemeinschaftsorgan erlassener Rechtsakt wie die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 gegenüber natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat nicht angewandt werden darf, bevor diese die Möglichkeit hatten, von dem Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15, und Skoma-Lux, Randnr. 37).
30 Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils genannte Art. 58 der Beitrittsakte es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsverordnung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können. Der Umstand, dass eine Verordnung gegenüber dem Einzelnen in einem Mitgliedstaat, in dessen Sprache sie nicht veröffentlicht worden ist, nicht anwendbar ist, wirkt sich jedoch nicht darauf aus, dass sie als Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts verbindlich ist (Urteil Skoma-Lux, Randnrn. 51 und 59).
31 Mit der Verabschiedung des ÜLTS in der ursprünglichen Fassung vom 7. April 2004 hat Estland die sich aus den Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 ergebenden Verpflichtungen umgesetzt, indem es eine Abgabe auf die überschüssigen Lagerbestände landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingeführt und die Modalitäten für die Berechnung dieser Abgabe festgelegt hat. Somit begründet das ÜLTS in Estland Verpflichtungen zulasten der Einzelnen, ungeachtet der Tatsache, dass diese Verordnungen nicht auf sie angewandt werden dürfen, bevor sie die Möglichkeit hatten, durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache dieses Mitgliedstaats von ihnen Kenntnis zu nehmen.
32 Unter diesen Umständen steht die im Urteil Skoma-Lux formulierte Regel der Anwendung der in das ÜLTS übernommenen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 auf die Einzelnen nicht entgegen. Gleichwohl könnte dieser Regel ein residueller Anwendungsbereich für den Fall verbleiben, dass gewisse durch das ÜLTS nicht umgesetzte Bestimmungen dieser Verordnungen vor deren offizieller Veröffentlichung in estnischer Sprache von den estnischen Behörden gegenüber Einzelnen in diesem Mitgliedstaat angewandt würden. Wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls das ÜLTS auszulegen, um das Vorliegen solcher Umstände zu prüfen.
Zur ersten Frage
33 Auch wenn die erste Frage ihrem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 60/2004 gerichtet ist, ist sie so auszulegen, als gelte sie Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung, der die Feststellung von Überschussmengen an Zucker und verbundenen Erzeugnissen im Besitz der einzelnen Marktteilnehmer durch die Mitgliedstaaten betrifft.
34 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1972/2003, Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 sowie die Verordnung Nr. 832/2005, insbesondere deren dritter Erwägungsgrund, der im ÜLTS gewählten Methode für die Berechnung des überschüssigen Lagerbestands eines Marktteilnehmers entgegensteht, wonach von dem am 1. Mai 2004 tatsächlich vorhandenen Lagerbestand der Übergangsbestand abgezogen wird, der als der um den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand des Marktteilnehmers am 1. Mai der letzten vier Geschäftsjahre definiert ist. Falls die Frage bejaht wird, möchte es wissen, ob die gleiche Antwort zu geben wäre, wenn neben diesem Multiplikator andere von dem Marktteilnehmer unabhängige Umstände wie u. a. ein Anstieg des Erzeugungs-, Verarbeitungs- oder Verkaufsvolumens, die Verlängerung der Zeit für das Ausreifen des entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses und bestimmte Modalitäten der Bildung der Lagerbestände berücksichtigt werden können.
35 Diese erste Frage betrifft zwei für die Berechnung des Übergangsbestands maßgebende Gesichtspunkte. Es handelt sich dabei zum einen um die Annahme eines festen Datums, hier des 1. Mai, für die Bestimmung des durchschnittlichen Lagerbestands der letzten vier Geschäftsjahre vor dem 1. Mai 2004 und zum anderen um die Verwendung des Multiplikators 1,2. Diese beiden Gesichtspunkte sind nacheinander zu prüfen.
36 Was erstens die Wahl des Datums 1. Mai für die Bestimmung der in der Zeit zwischen 2000 und 2003 gebildeten durchschnittlichen Bestände angeht, rügt Balbiino die Willkürlichkeit dieser Entscheidung, durch die sie insbesondere deshalb benachteiligt werde, weil die Speiseeisherstellung naturgemäß zyklisch und saisonabhängig verlaufe. Da die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen zwischen Mai und August ihren Höhepunkt erreiche, liege das Datum 1. Mai in einer Zeit, in der die Lagerbestände am höchsten seien.
37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 bei der Bestimmung der Überschussbestände jedes Besitzers insbesondere „die durchschnittlichen Bestände in den Jahren vor dem Beitritt“ berücksichtigen. In Ermangelung konkreterer Bestimmungen zum maßgebenden Zeitraum oder zur Methode für die Berechnung der durchschnittlichen Bestände räumt eine solche Formulierung den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Festlegung der Kriterien ein, auf deren Grundlage diese Angaben unter Beachtung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C‑313/99, Slg. 2002, I‑5719, Randnrn. 33 bis 36).
38 Für die unter die Verordnung Nr. 60/2004 fallenden Bestände von Zucker und verbundenen Erzeugnissen gilt das Gleiche. Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung sieht nämlich nur vor, dass die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten „am 1. Mai 2004 über ein System zur Feststellung [von] Überschussmengen“ bei den wichtigsten Marktteilnehmern verfügen und dass das System sich insbesondere „auf die Rückverfolgung der Einfuhren, steuerliche Überwachung sowie Erhebungen auf der Grundlage der Bücher und Lagerbestände bei den Marktteilnehmern stützen“ kann und Art und Umfang der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer sowie den Lagerkapazitäten Rechnung tragen muss.
39 Ferner sieht Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 60/2004 für Zucker und verbundene Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, für die Feststellung der innerstaatlichen Überschussmengen am 1. Mai 2004 durch die Kommission vor, dass insbesondere die Entwicklung der eingeführten und ausgeführten Mengen, der Erzeugung, des Verbrauchs und der Bestände sowie der Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden, im Jahr vor dem Beitritt im Vergleich zu den Vorjahren berücksichtigt wird. Um die Durchführung dieser Bestimmung zu gewährleisten, sieht Art. 8 dieser Verordnung u. a. vor, dass die neuen Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. Juli 2004 die Mengen Zucker mitteilen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2004 eingeführt, ausgeführt, erzeugt und verbraucht wurden, sowie für den Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 1. Mai 2004 die jeweils zum 1. Mai jedes Jahres vorhandenen Zuckerbestände.
40 Nach dieser Methode hat die Kommission mit der Verordnung Nr. 832/2005 die Überschussmengen festgelegt, die in jedem der neuen Mitgliedstaaten vom Markt zu nehmen sind. Im dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es, dass sich „die Überschussmenge von Zucker aus dem Anstieg der Erzeugung zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2004 im Vergleich zum Durchschnitt der betreffenden Mengen im selben Zeitraum der drei Vorjahre [ergibt]“.
41 Daraus geht hervor, dass keine der geprüften Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1972/2003, 60/2004 und 832/2005 einer Methode wie der im ÜLTS verwendeten entgegensteht, wonach der Übergangsbestand auf der Grundlage der bei den Marktteilnehmern am 1. Mai der Jahre 2000 bis einschließlich 2003 tatsächlich vorhandenen Mengen berechnet wird.
42 Demnach steht weder Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 noch Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004, noch die Verordnung Nr. 832/2005 einer Berücksichtigung des Datums 1. Mai als Bezugspunkt für die Bestimmung des überschüssigen Lagerbestands durch das ÜLTS entgegen.
43 Das vorlegende Gericht möchte zweitens wissen, ob bei der Berechnung des überschüssigen Lagerbestands die Anwendung eines Faktors von 1,2 im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht rechtmäßig ist. Es weist insoweit darauf hin, dass der Riigikohus in seinem Urteil vom 5. Oktober 2006 erklärt habe, dass die Anwendung dieses Faktors gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 verstoße, da er nicht zulasse, den überschüssigen Lagerbestand im Licht aller Umstände festzustellen, die jeweils bei den einzelnen Marktteilnehmern herrschten.
44 Balbiino macht im Wesentlichen geltend, dass das ÜLTS unverhältnismäßig sei und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da es einheitlich einen Multiplikator von 1,2 verwende, ohne dass die Unterschiede, die zwischen einzelnen Erzeugnissen bestehen könnten, oder die Umstände, unter denen die betreffenden Bestände gebildet worden seien, angemessene Berücksichtigung fänden. Ihrer Meinung nach wäre in Anbetracht der Entwicklung der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Estland in der Zeit zwischen 2000 und 2004 eher die Verwendung eines Multiplikators von 1,33 angebracht gewesen.
45 Die estnische Regierung verteidigt den Multiplikator 1,2 als rechtmäßig und hält ihn für mit dem Ziel vereinbar, das mit den Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 verfolgt werde. Wie auch die litauische Regierung trägt sie vor, dass diese Verordnungen die Verwendung eines solchen Faktors weder beschränkten noch ausschlössen und den Mitgliedstaaten die freie Wahl der an die örtlichen Gegebenheiten angepassten Berechnungsmethode ließen. Der Multiplikator lasse eine Erhöhung des Übergangsbestands aller Marktteilnehmer zu, damit dem Wirtschaftswachstum in den Jahren vor dem Beitritt zur Union Rechnung getragen werden könne.
46 Nachdem die Kommission in ihren Schriftsätzen den Standpunkt von Balbiino unterstützt hatte, hat sie sich in der Sitzung dem Standpunkt der estnischen und der litauischen Regierung deshalb angeschlossen, weil die einheitliche Anwendung des Faktors 1,2 die Berücksichtigung aller von den Marktteilnehmern unabhängigen besonderen Umstände nicht verhindere.
47 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 keine Bestimmung enthalten, wonach den Mitgliedstaaten vorgeschrieben oder verboten wäre, für die Zwecke der Berechnung des überschüssigen Lagerbestands auf den Übergangsbestand der Marktteilnehmer einheitlich einen Multiplikator anzuwenden. In diesen Bestimmungen werden nicht abschließend bestimmte Kriterien für die Berechnung der überschüssigen Lagerbestände der Marktteilnehmer aufgezählt, den Mitgliedstaaten wird aber die Freiheit belassen, diese Kriterien nach Maßgabe dessen, was sie für angebracht halten, zu ergänzen. Wie in den Randnrn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, verfügen die Mitgliedstaaten insoweit über ein Ermessen.
48 Die Anwendung eines Faktors von 1,2 auf den Übergangsbestand ist auf den ersten Blick für die Marktteilnehmer vorteilhaft, denn er ist auf die Verringerung der überschüssigen Lagerbestände gerichtet. Aus den von der estnischen Regierung gegebenen Erläuterungen geht hervor, dass dieser Faktor auf der Grundlage der im Zeitraum zwischen 2000 und 2004 festgestellten Wachstumsrate der landwirtschaftlichen Erzeugung in Estland festgelegt wurde. Somit ermöglicht dieser Faktor, die zum 1. Mai der Jahre 2000 bis 2003 festgestellten durchschnittlichen Bestände im Licht dieser Rate zu aktualisieren und einen Übergangsbestand – und anschließend einen Überschussbestand – festzulegen, der die im gesamten estnischen Landwirtschaftssektor zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 1. Mai 2004 festgestellte Wachstumsentwicklung in einem angemessenen Verhältnis wiedergibt. Er trägt somit zur Festlegung einer objektiven Vergleichsgrundlage zwischen dem Bestand am 1. Mai 2004 und den durchschnittlichen Beständen am 1. Mai der vier Vorjahre bei.
49 In Anbetracht dieser Merkmale beeinträchtigt die Entscheidung für einen solchen Faktor weder die mit den Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 verfolgten Ziele noch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.
50 Daher steht weder Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 noch Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 der Anwendung eines Multiplikators wie desjenigen entgegen, der im ÜLTS für die Zwecke der Berechnung des Übergangsbestands verwendet wird.
51 Demnach ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1972/2003, Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 sowie die Verordnung Nr. 832/2005 einer nationalen Regelung wie dem ÜLTS nicht entgegenstehen, wonach der überschüssige Lagerbestand eines Marktteilnehmers so festgestellt wird, dass von dem am 1. Mai 2004 tatsächlich vorhandenen Lagerbestand der Übergangsbestand abgezogen wird, der als der um den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand am 1. Mai der letzten vier Geschäftsjahre definiert ist, wobei dieser Faktor dem in dem betreffenden Mitgliedstaat in demselben Zeitraum festgestellten Wachstum der landwirtschaftlichen Erzeugung entspricht.
52 In Anbetracht dieser Antwort ist der zweite Teil der ersten Frage nicht zu prüfen.
Zur zweiten Frage
53 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es mit der Verordnung Nr. 1972/2003 im Einklang steht, den gesamten Lagerbestand, der sich am 1. Mai 2004 im Besitz eines Marktteilnehmers befand, als überschüssigen Lagerbestand anzusehen.
54 Balbiino hält es für zwingend, festzustellen, ob der Lagerbestand, der sich am 1. Mai 2004 im Besitz eines Marktteilnehmers befunden habe, Marktstörungen hervorgerufen oder zu Spekulationsgeschäften geführt habe, da mit der Verordnung Nr. 1972/2003 Spekulationsgeschäften mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgebeugt werden solle. Daher sei im Einzelfall zu prüfen, unter welchen Umständen diese Lagerbestände gebildet worden seien und ob der Marktteilnehmer mit ihnen Spekulationserträge erzielt habe oder hätte erzielen können.
55 Für die estnische Regierung liegt auf der Hand, dass der gesamte Lagerbestand, der sich am 1. Mai 2004 im Besitz eines Marktteilnehmers befunden habe, als überschüssiger Lagerbestand angesehen werden könne, sofern erwiesen sei, dass er in Spekulationsabsicht erworben worden sei.
56 Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 1972/2003 unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzuwenden hätten. Sie seien daher verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob es weniger einschneidende Mittel gebe, mit denen sich auf der Grundlage aller die Bildung der Lagerbestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor dem 1. Mai 2004 betreffenden Umstände die Ziele dieser Verordnung erreichen ließen.
57 Nach ihren Erwägungsgründen 1 und 3 dient die Verordnung Nr. 1972/2003 dem Schutz der gemeinsamen Marktorganisationen, indem sie durch ein System abschreckender Abgaben auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten verhindert, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Hinblick auf die Erweiterung künstlich ins Hoheitsgebiet dieser Staaten verlagert werden. Es gilt also, zu verhindern, dass anormale Handelsströme die gemeinsamen Marktorganisationen stören.
58 Die Verordnung Nr. 1972/2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf die Überschussbestände, die sie auf der Grundlage einer Liste in Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung genannter Kriterien ermitteln, Abgaben zu erheben. Zu diesen Kriterien gehören die bei der Bildung der Lagerbestände herrschenden Umstände und die in den Jahren vor dem Beitritt bestehenden Handelsströme. Auch wenn diese Liste nicht abschließend ist, zeigt diese Bestimmung im Licht des angestrebten Schutzes der gemeinsamen Marktorganisationen, dass die Verordnung Nr. 1972/2003 nicht verbietet, den gesamten Lagerbestand eines Marktteilnehmers als Überschussbestand zu betrachten, wenn sich angesichts aller maßgebenden Umstände herausstellt, dass dieser vor dem 1. Mai 2004 nicht im Rahmen der normalen Entwicklung einer Geschäftstätigkeit, sondern zu dem Zweck gebildet wurde, aus den Folgen des Beitritts für die Agrarpreise einen Vorteil zu ziehen.
59 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1972/2003 nicht ausschließt, den gesamten Lagerbestand, der sich am 1. Mai 2004 im Besitz eines Marktteilnehmers befand, als Überschussbestand anzusehen, wenn aufgrund schlüssiger Indizien erwiesen ist, dass es sich im Hinblick auf die Tätigkeit dieses Marktteilnehmers nicht um einen normalen, sondern um einen zu Spekulationszwecken gebildeten Lagerbestand handelt.
Zur dritten Frage
60 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, wer die Beweislast dafür trägt, dass es sich um überschüssige Lagerbestände handelt. Mit dieser Frage soll in Erfahrung gebracht werden, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 und Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004 es ausschließen, dass ein Marktteilnehmer, der weniger als ein Jahr vor dem 1. Mai 2004 eine Tätigkeit aufgenommen hat, nachweisen muss, dass der Umfang des Lagerbestands, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befand, dem Umfang des Lagerbestands entspricht, den er gewöhnlich erzeugen, verkaufen oder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder erwerben würde.
61 Nach Ansicht von Balbiino wäre es gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden, wäre die Beweislast ausschließlich von den Marktteilnehmern zu tragen. Da anzunehmen sei, dass diese gutgläubig handelten, sei es Sache der nationalen Behörden, den Nachweis zu führen, dass es sich bei den zum 1. Mai 2004 festgestellten Lagerbeständen um Überschussbestände handele.
62 Die estnische Regierung und die Kommission tragen vor, dass in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über die Verteilung der Beweislast zwischen den Marktteilnehmern und den nationalen Behörden die Festlegung dieser Regeln in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, die über ein Ermessen verfügten. Die Kommission weist hierzu darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu gewährleisten und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu wahren.
63 Es ist festzustellen, dass weder die Verordnung Nr. 1972/2003 noch die Verordnung Nr. 60/2004 Bestimmungen über die Verteilung der Beweislast zwischen den Marktteilnehmern und den nationalen Behörden enthalten, denen die Erhebung der Abgabe auf Überschussbestände übertragen ist. Angesichts des Schweigens dieser Verordnungen ist diese Frage anhand der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der mit den betreffenden Verordnungen verfolgten Ziele zu beantworten. Im vorliegenden Fall spricht nichts für die Annahme, dass diese Grundsätze und Ziele durch eine nationale Regelung verletzt wären, die dem Marktteilnehmer die Beweislast dafür auferlegt, dass der am 1. Mai 2004 in seinem Besitz befindliche Lagerbestand einen normalen Umfang hat, wenn der Staat aufgrund dessen, dass die betreffende Tätigkeit neu aufgenommen wurde, über keine einschlägigen Anknüpfungspunkte für einen Vergleich verfügt.
64 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 und Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach ein Marktteilnehmer, der weniger als ein Jahr vor dem 1. Mai 2004 eine Tätigkeit aufgenommen hat, nachweisen muss, dass der Umfang des Lagerbestands, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befand, dem Umfang des Lagerbestands entspricht, den er gewöhnlich erzeugen, verkaufen oder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder erwerben würde.
65 In Anbetracht dieser Antwort braucht der zweite Teil der dritten Frage nicht geprüft zu werden.
Zur vierten Frage
66 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das Vorhandensein überschüssiger Lagerbestände am 1. Mai 2004 ausreicht, um bei einem Marktteilnehmer die Abgabe zu erheben, oder ob nicht darüber hinaus zu prüfen ist, ob dieser aus der Vermarktung dieses Lagerbestands einen Vorteil gezogen hat. Es ersucht um die Auslegung der Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004, um in Erfahrung zu bringen, ob der Besitz eines überschüssigen Lagerbestands ausnahmsweise nicht zur Erhebung der Abgabe führt, wenn der Marktteilnehmer nachweisen kann, dass er aus der Vermarktung dieses Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen Vorteil gezogen hat.
67 Balbiino schlägt vor, zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 bei einer solchen Sachlage den nationalen Behörden nicht gestatteten, eine Abgabe auf Überschussbestände zu erheben.
68 Die estnische Regierung und die Kommission teilen diese Ansicht nicht. Die Marktteilnehmer könnten – so die Kommission – nicht mit der Begründung, sie hätten aus dem Weiterverkauf ihrer Lagerbestände keinen Vorteil gezogen, von den mit den Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 eingeführten Abschreckungsmechanismen befreit werden. Mit diesen Verordnungen solle nämlich nicht das Verhalten der Marktteilnehmer geahndet, sondern das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation im Allgemeininteresse der Europäischen Gemeinschaft geschützt werden.
69 Wie in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, soll mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verhindert werden, dass anormale Handelsströme die gemeinsamen Marktorganisationen stören. Diese Verordnung dient nicht dazu, spekulative Verhaltensweisen der Marktteilnehmer zu ahnden, sondern zielt zum einen darauf ab, durch ein System abschreckender Abgabenerhebung der spekulativen Bildung von Lagerbeständen entgegenzuwirken, und zum anderen darauf, die von ihren Besitzern erwarteten wirtschaftlichen Vorteile auszugleichen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2002, Weidacher, C‑179/00, Slg. 2002, I‑501, Randnrn. 22, 28 und 42).
70 Auch die Verordnung Nr. 60/2004 dient, wie die Erwägungsgründe 5 und 8 erkennen lassen, dem Schutz der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, denn es besteht „ein erhebliches Risiko für Marktstörungen im Zuckersektor, da vor dem Beitritt Erzeugnisse zu Spekulationszwecken in die neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden könnten“. Wie die Verordnung Nr. 1972/2003 soll die Verordnung Nr. 60/2004 daher nicht spekulative Verhaltensweisen ahnden, sondern die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, hier die für Zucker und verbundene Erzeugnisse, schützen.
71 Folglich gelten diese zum Schutz der gemeinsamen Marktorganisationen bestimmten Instrumente, sei es die durch die Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführte Abgabe auf Überschussbestände, seien es die durch die Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung der Lagerbestände an Zucker und anderen Erzeugnissen, für alle Überschussbestände im Sinne dieser Verordnungen, unabhängig davon, ob ihre Besitzer tatsächlich einen Vorteil aus ihrer Vermarktung gezogen haben.
72 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 der Erhebung einer Abgabe auf überschüssige Lagerbestände eines Marktteilnehmers selbst dann nicht entgegenstehen, wenn dieser nachweisen können sollte, dass er aus der Vermarktung dieses Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen Vorteil gezogen hat.
Zur fünften Frage
73 Unter den Faktoren, die die neuen Mitgliedstaaten berücksichtigen können, um Überschussmengen an Zucker festzustellen, nennt Art. 6 Abs. 3 Verordnung Nr. 60/2004 neben der Art und dem Umfang der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer die „Lagerkapazitäten“.
74 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob dieser Faktor eigenständig, unabhängig von der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Marktteilnehmers angewandt werden kann, so dass die Vergrößerung der Lagerkapazitäten im Lauf des Jahres vor dem Beitritt dazu führen kann, den als überschießend festgestellten Umfang des Lagerbestands niedriger anzusetzen.
75 Diese Frage geht darauf zurück, dass im Ausgangsverfahren der Põllumajandusminister eine Erhöhung des Übergangsbestands von Balbiino ablehnte, obwohl sich die Lagerkapazitäten dieses Unternehmens infolge des Baus eines neuen Lagers im Jahr 2003 vergrößert hatten. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts vertrat der Põllumajandusminister die Ansicht, dass der im Besitz von Balbiino befindliche Lagerbestand an Zucker in der Zeit zwischen 2000 und 2006 der Höhe nach gleich geblieben sei, mit Ausnahme des am 1. Mai 2004 festgestellten Spitzenwerts; zu diesem Zeitpunkt habe der Lagerbestand an Zucker um mehr als das 9‑Fache über dem Normalwert gelegen. Unter diesen Umständen vertrat der Põllumajandusminister die Ansicht, dass Balbiino unter gleichbleibenden Voraussetzungen, unabhängig vom Vorhandensein des neuen Lagers, im üblichen Rahmen seiner Tätigkeiten bedeutende Lagerbestände an Zucker weder erwerbe noch innehabe.
76 Balbiino, die estnische Regierung und die Kommission sind übereinstimmend der Ansicht, dass die Vergrößerung der Lagerkapazitäten, ein in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 genannter Faktor, einer der bei der Feststellung des Überschussbestands zu berücksichtigenden Faktoren ist.
77 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, die Überschussmengen an Zucker oder Isoglucose festzustellen und dabei „insbesondere“ der Art und dem Umfang der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer sowie der „Lagerkapazitäten“ „Rechnung“ zu tragen. Diese Bestimmung verlangt von den betroffenen Mitgliedstaaten also nur, dass sie im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung aller für die Feststellung der Überschussbestände maßgebenden Faktoren die Lagerkapazitäten der Marktteilnehmer berücksichtigen. Diese Mitgliedstaaten sind nach dieser Bestimmung allerdings nicht verpflichtet, den Überschussbestand der Marktteilnehmer systematisch niedriger anzusetzen, deren Lagerkapazitäten vergrößert wurden. Diesem Faktor ist bei der Beurteilung, ob die am 1. Mai 2004 vorhandenen Lagerbestände normal oder überschießend waren, nur dann Rechnung zu tragen, wenn diese Vergrößerung der Lagerkapazitäten mit einer Ausweitung der nachfolgenden Tätigkeit einhergeht.
78 Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass eine Vergrößerung der Lagerkapazitäten eines Marktteilnehmers im Lauf des Jahres vor dem Beitritt es rechtfertigt, den Überschussbestand unabhängig von der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Besitzers, vom Verarbeitungsvolumen und vom Umfang dieses Bestands niedriger anzusetzen.
Zur sechsten Frage
79 Das vorlegende Gericht möchte im Kern wissen, ob Art. 10 der Verordnung Nr. 1972/2003 einem Abgabenbescheid zur Erhebung der Überschussabgabe entgegensteht, der zwar in der Zeit der Geltung dieser Verordnung erlassen wurde, jedoch erst nach dieser Zeit bei seinem Adressaten eingegangen ist.
80 Nach Ansicht von Balbiino darf ein Mitgliedstaat, da die Verordnung Nr. 1972/2003 gemäß ihrem Art. 10 nach dem 30. April 2007 nicht mehr gilt, angesichts des Schweigens der innerstaatlichen Regelung über diesen Zeitpunkt hinaus keine Abgabe auf Überschussbestände mehr einfordern. Sie beruft sich insoweit auf den Grundsatz der Rechtssicherheit.
81 Die Kommission teilt die Ansicht der estnischen und der litauischen Regierung, wonach die Verordnung Nr. 1972/2003 die neuen Mitgliedstaaten verpflichte, die Durchführungsmaßnahmen für die Feststellung der Überschussbestände vor dem 30. April 2007 zu treffen, ohne jedoch zu verlangen, dass alle individuellen Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt abschließend beschieden sein müssten oder dass die auf den Marktteilnehmern lastende Abgabenpflicht vom Zeitpunkt des Eingangs eines Abgabenbescheids abhinge.
82 Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1972/2003 „die neuen Mitgliedstaaten eine Abgabe auf am 1. Mai 2004 bestehende Überschussbestände von Erzeugnissen im freien Verkehr [erheben]“. Diese Verordnung galt gemäß ihrem Art. 10 vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2007. Während dieser Zeit waren die neuen Mitgliedstaaten demnach gemäß Art. 4 dieser Verordnung verpflichtet, von den Besitzern überschüssiger Lagerbestände eine Abgabe zu erheben, nachdem sie den Umfang ihres Überschussbestands sowie die Höhe der Abgabe festgestellt hatten. Somit konnten die neuen Mitgliedstaaten vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2007 gegenüber Besitzern überschüssiger Lagerbestände Abgabenbescheide erlassen.
83 Die Verordnung Nr. 1972/2003 enthält jedoch keine Bestimmung, nach der diese Abgabenbescheide während dieser Zeit vollzogen werden müssten. Eine solche Verpflichtung aufzuerlegen hieße in der Praxis, die tatsächliche Geltungsdauer dieser Verordnung zu verkürzen, und würde, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Gefahr verzögernder Manipulationen durch die Abgabepflichtigen bergen. Vor dem 30. April 2007 ergangene Abgabenbescheide nach diesem Zeitpunkt zu vollziehen verstößt weder gegen die Rechtssicherheit noch gegen das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel, der Gefahr einer Beeinträchtigung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte entgegenzuwirken.
84 Was die Frage angeht, ob ein vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 1972/2003 erlassener, aber erst danach bei seinem Adressaten eingegangener Abgabenbescheid in Anbetracht des Ablaufs der Geltungsdauer dieser Verordnung als gültig anzusehen ist, ist festzustellen, dass die genannte Verordnung keine einschlägige Bestimmung enthält. In Ermangelung besonderer Bestimmungen ist aus den gleichen Gründen, wie sie in der vorstehenden Randnummer dargelegt worden sind, davon auszugehen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1972/2003 der Gültigkeit eines Abgabenbescheids, der bei dem Marktteilnehmer, der die Abgabe auf Überschussbestände schuldet, nach dem 30. April 2007 eingegangen ist, nicht entgegensteht, sofern erwiesen ist, dass die nationalen Behörden diesen Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt erlassen haben.
85 Daher ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1972/2003 der Gültigkeit eines Abgabenbescheids, der bei dem Marktteilnehmer, der die Abgabe auf Überschussbestände schuldet, nach dem 30. April 2007 eingegangen ist, nicht entgegensteht, sofern erwiesen ist, dass die nationalen Behörden diesen Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt erlassen haben.
Kosten
86 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sowie die Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei stehen einer nationalen Regelung wie dem Gesetz über die Abgabe auf überschüssige Lagerbestände (Üleliigse laovaru tasu seadus) vom 7. April 2004 in der Fassung vom 25. Januar 2007 nicht entgegen, wonach der überschüssige Lagerbestand eines Marktteilnehmers so festgestellt wird, dass von dem am 1. Mai 2004 tatsächlich vorhandenen Lagerbestand der Übergangsbestand abgezogen wird, der als der um den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand am 1. Mai der letzten vier Geschäftsjahre definiert ist, wobei dieser Faktor dem in dem betreffenden Mitgliedstaat in demselben Zeitraum festgestellten Wachstum der landwirtschaftlichen Erzeugung entspricht.
2. Die Verordnung Nr. 1972/2003 schließt nicht aus, den gesamten Lagerbestand, der sich am 1. Mai 2004 im Besitz eines Marktteilnehmers befand, als Überschussbestand anzusehen, wenn aufgrund schlüssiger Indizien erwiesen ist, dass es sich im Hinblick auf die Tätigkeit dieses Marktteilnehmers nicht um einen normalen, sondern um einen zu Spekulationszwecken gebildeten Lagerbestand handelt.
3. Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 und Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004 stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach ein Marktteilnehmer, der weniger als ein Jahr vor dem 1. Mai 2004 eine Tätigkeit aufgenommen hat, nachweisen muss, dass der Umfang des Lagerbestands, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befand, dem Umfang des Lagerbestands entspricht, den er gewöhnlich erzeugen, verkaufen oder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder erwerben würde.
4. Die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 stehen der Erhebung einer Abgabe auf überschüssige Lagerbestände eines Marktteilnehmers selbst dann nicht entgegen, wenn dieser nachweisen können sollte, dass er aus der Vermarktung dieses Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen Vorteil gezogen hat.
5. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 kann nicht dah in ausgelegt werden, dass eine Vergrößerung der Lagerkapazitäten eines Marktteilnehmers im Lauf des Jahres vor dem Beitritt es rechtfertigt, den Überschussbestand unabhängig von der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Besitzers, vom Verarbeitungsvolumen und vom Umfang dieses Bestands niedriger anzusetzen.
6. Art. 10 der Verordnung Nr. 1972/2003 steht der Gültigkeit eines Abgabenbescheids, der bei dem Marktteilnehmer, der die Abgabe auf Überschussbestände schuldet, nach dem 30. April 2007 eingegangen ist, nicht entgegen, sofern erwiesen ist, dass die nationalen Behörden diesen Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt erlassen haben.