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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2009 – C-568/07

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2009:342

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑568/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 18. Dezember 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Zavvos und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik , vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

– festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C‑140/03, Slg. 2005, I‑3177), ergriffen hat;

– die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 70 956 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen;

– die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Tagesbetrags mit der Zahl der Tage erhalten wird, während deren die Vertragsverletzung fortgesetzt wird, und zwar ab dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland erlassen worden ist, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, und

– der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Nationaler rechtlicher Rahmen

2 Der nationale rechtliche Rahmen wird durch die folgenden Gesetze festgelegt: das Gesetz Nr. 971/79 über die Ausübung des Optikerberufs und über die Geschäfte für Optikartikel (FEK A’ 223, im Folgenden: Gesetz Nr. 971/79), das Gesetz Nr. 2646/98 über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und andere Bestimmungen (FEK A’ 236, im Folgenden: Gesetz Nr. 2646/98), das Gesetz Nr. 3204/03 zur Änderung und Ergänzung der Regelung über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und zur Regelung anderer Fragen aus dem Bereich des Ministeriums für Gesundheit und Vorsorge (FEK A’ 296, im Folgenden: Gesetz Nr. 3204/03) und das Gesetz Nr. 3661/08 vom 19. Mai 2008 (FEK A’ 89, im Folgenden: Gesetz Nr. 3661/08).

3 Zum Zeitpunkt des für das Urteil Kommission/Griechenland maßgeblichen Sachverhalts lauteten die Art. 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 971/79 wie folgt:

„Artikel 6

6. Unbeschadet der Regelungen in Absatz 3 dieses Artikels (Niederlassung in Apotheken) und in Artikel 8 Absatz 2 (Übertragung an Familienangehörige) werden Optikergeschäfte von den Inhabern der für ihren Betrieb erteilten Genehmigung persönlich geleitet. Jeder Optiker kann nur ein einziges Optikergeschäft leiten …

Artikel 7

1. Optikergeschäfte können nur von den Inhabern einer Optikerlizenz errichtet werden, und ihr Betrieb ist von der Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige staatliche Behörde abhängig.

Artikel 8

1. Die Genehmigung für den Betrieb eines Optikergeschäfts ist persönlich und nicht übertragbar.

…“

4 Art. 27 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 2646/98 bestimmte:

„Nur anerkannte Optiker können eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines Optikergeschäfts gründen, vorausgesetzt, dass derjenige, der die Genehmigung für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt ist. Ein Optiker kann höchstens an einer anderen Gesellschaft beteiligt sein, sofern die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Optikergeschäfts auf den Namen eines anderen anerkannten Optikers ausgestellt ist.“

5 Art. 6 des Gesetzes Nr. 971/79 wurde im Lauf des Verfahrens in der Rechtssache, die mit dem Urteil Kommission/Griechenland abgeschlossen worden ist, durch das Gesetz Nr. 3204/03 dahin geändert, dass Optiker, die natürliche Personen sind, jetzt mehr als ein Optikergeschäft betreiben dürfen, vorausgesetzt jedoch, dass jedes Geschäft von einem zugelassenen Diplomoptiker geleitet wird.

6 Art. 7 des Gesetzes Nr. 971/79 wurde ebenfalls durch das Gesetz Nr. 3204/03 geändert, und zwar wie folgt:

„1. Optikergeschäfte können gegründet werden durch

a) Personen, die für die Ausübung des Optikerberufs zugelassen sind und

b) Gesellschaften, unabhängig von ihrer Rechtsform, vorausgesetzt, dass

1. bei einer Kapitalgesellschaft entweder die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer oder die Mehrheit der Geschäftsführer Optiker [sind], die für die Ausübung des Berufs zugelassen sind;

2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte der Gesellschafter, die mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten, Optiker [sind], die für die Ausübung des Berufs zugelassen sind;

3. bei Aktiengesellschaften mindestens 51 % des Stammkapitals von Optikern gehalten [werden], die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen.

...“

7 Nach Ablauf der von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 4. Juli 2006 in der vorliegenden Rechtssache festgesetzten Frist erließ die Hellenische Republik das Gesetz Nr. 3661/08, das in Art. 14 vorsieht:

„Art. 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes Nr. 971/79 ... in der durch Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 3204/03 ... geänderten Fassung werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Optikergeschäfte können gegründet werden durch: A) natürliche Personen und B) Gesellschaften, unabhängig von ihrer Form. Die Genehmigung für die Ausübung des Optikerberufs ist nicht erforderlich.

Der Betrieb eines Optikergeschäfts erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein für den gesundheitlichen Bereich verantwortlicher zugelassener Optiker bestimmt wird, der ausschließlich in dem betreffenden Geschäft arbeiten muss. Der Verantwortliche für den Gesundheitsbereich kann auch der Eigentümer oder ein Gesellschafter der Gründergesellschaft sein, vorausgesetzt, er ist zugelassener Optiker und arbeitet in dem Geschäft.

Natürliche Personen und Gesellschaften können mehrere Optikergeschäfte gründen und betreiben, wobei für jedes dieser Geschäfte eine getrennte Genehmigung erteilt wird und ein unterschiedlicher verantwortlicher Optiker für den Gesundheitsbereich bestimmt wird.

…“

Das Urteil Kommission/Griechenland

8 Mit dem Urteil Kommission/Griechenland ist der Gerichtshof der ersten Rüge der Kommission gefolgt und hat festgestellt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 erlassen und aufrechterhalten hat, das es einem diplomierten Optiker als natürlicher Person nicht erlaubt, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben.

9 In demselben Urteil ist der Gerichtshof auch der zweiten Rüge der Kommission gefolgt und hat festgestellt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoßen hat, dass sie die Gesetze Nrn. 971/79 und 2646/98 erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person in Griechenland ein Optikergeschäft eröffnet, von den Voraussetzungen abhängig machen,

– dass die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb des Optikergeschäfts auf den Namen eines zugelassenen Optikers, der eine natürliche Person ist, ausgestellt wird, dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist, dass die Gesellschaft die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft hat und

– dass der betreffende Optiker höchstens noch an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die Eigentümerin eines Optikergeschäfts ist, vorausgesetzt, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anderen zugelassenen Optikers ausgestellt ist.

Das Vorverfahren

10 Die Kommission vertrat in einem Mahnschreiben vom 13. Dezember 2005 die Ansicht, dass die von der Hellenischen Republik ergriffenen Maßnahmen keine vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland darstellten.

11 Die Hellenische Republik macht in ihrem Antwortschreiben vom 22. Februar 2006 geltend, dass sie einen Gesetzentwurf vorbereite, mit dem allen Arten von Gesellschaften die Möglichkeit zugebilligt werden solle, Optikergeschäfte zu eröffnen, ohne dass eine Mehrheitsbeteiligung der Optiker verlangt werde.

12 Am 4. Juli 2006 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie die Hellenische Republik aufforderte, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland erforderlich sind.

13 Mit Schreiben vom 8. September 2006 antwortete die Hellenische Republik, sie unterstütze eine Änderung des erwähnten Gesetzentwurfs, die die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland gewährleiste.

14 Die Hellenische Republik teilte der Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 mit, dass die Änderung des Gesetzentwurfs dem griechischen Parlament am 15. Dezember 2006 vorgelegt worden sei.

15 Die Kommission ist zu der Ansicht gelangt, dass die Maßnahmen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland erforderlich sind, nicht innerhalb der gesetzten Frist ergriffen worden seien, und hat die vorliegende Klage erhoben.

Die im Lauf des vorliegenden Verfahrens eingetretenen Entwicklungen

16 Am 19. Mai 2008 wurde im Amtsblatt der Hellenischen Republik das Gesetz Nr. 3661/08 bekannt gemacht, das nach den Ausführungen der Beklagten die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland gewährleistet.

17 Nach Prüfung des Inhalts dieses Gesetzes hat die Kommission dem Gerichtshof mit Schriftsatz vom 28. November 2008 mitgeteilt, sie sei der Ansicht, dass die Hellenische Republik ihre Regelung mit diesem Urteil in Einklang gebracht habe.

18 Infolgedessen beantragt die Kommission nicht mehr die Festsetzung eines Zwangsgelds. Sie erhält jedoch ihre Klage in Bezug auf die Zahlung eines Pauschalbetrags und auf dessen Höhe aufrecht.

Zur Vertragsverletzung

Vorbringen der Parteien

19 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hellenische Republik zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt das Urteil Kommission/Griechenland nur teilweise durchgeführt habe.

20 Die Hellenische Republik bestreitet die Vertragsverletzung und macht geltend, dass das Gesetz Nr. 3204/03 alle Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit der natürlichen Personen beseitigt und die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit der juristischen Personen gelockert habe. Zum einen habe dieses Gesetz das Verbot für natürliche Personen, mehrere Optikergeschäfte zu betreiben, aufgehoben, und zum anderen habe es den Gesellschaften, unabhängig von ihrer Form, erlaubt, Optikergeschäfte zu besitzen und zu betreiben.

21 Allerdings räumt die Hellenische Republik in ihrer Klagebeantwortung ein, dass das Gesetz Nr. 3204/03 eine einzige Voraussetzung beibehalten habe, mit der der zweiten Rüge, der der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Griechenland gefolgt sei, nicht vollständig entsprochen werde, nämlich die Voraussetzung, dass die Mehrheit der Gesellschafter einer Gesellschaft, die ein Optikergeschäft betreibe, aus Optikern bestehen müsse und dass bei Aktiengesellschaften mindestens 51 % des Stammkapitals von Optikern gehalten werden müssten.

22 Mit dem Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 meint die Hellenische Republik, alle Maßnahmen ergriffen zu haben, die notwendig seien, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen.

23 In ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat die Hellenische Republik geltend gemacht, dass der beim Erlass der fraglichen Änderungsregelungen eingetretene Verzug zum einen auf die Abhaltung von Wahlen und zum anderen darauf zurückzuführen sei, dass das Parlament einen ersten entsprechenden Gesetzentwurf abgelehnt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

24 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C‑121/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 22).

25 Wie die Hellenische Republik eingeräumt hat, gewährleisten die gesetzgeberischen Maßnahmen, die vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ergriffen wurden, nicht die Durchführun g des Urteils Kommission/Griechenland, was die zweite Rüge angeht, der der Gerichtshof mit diesem Urteil gefolgt ist.

26 Ferner steht fest, dass das Gesetz Nr. 3661/08 nach Ablauf dieser Frist erlassen worden ist und dass daher seine Bestimmungen für die Beurteilung des Vorliegens der Vertragsverletzung nicht berücksichtigt werden können.

27 Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gemäß Art. 228 EG gesetzten Frist alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland ergriffen hat.

Zur finanziellen Sanktion

Vorbringen der Parteien

28 Die Kommission erläutert in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2005 über die Durchführung von Art. 228 EG (SEC[2005] 1658), wie sie künftig die Aufgabe zu erfüllen beabsichtigt, die ihr dieser Artikel zuweist.

29 Wie in Nr. 10 dieser Mitteilung vorgesehen, schlägt die Kommission vor, künftig systematisch die Verurteilung des säumigen Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu beantragen und einen derartigen Antrag selbst dann ohne Klagerücknahme aufrechtzuerhalten, wenn der Mitgliedstaat nach Anrufung des Gerichtshofs und vor Erlass des Urteils gemäß Art. 228 EG seinen Verpflichtungen nachkommt.

30 Unter Berufung auf das Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C‑304/02, Slg. 2005, I‑6263), und auf ihre Mitteilung vom 13. Dezember 2005 hatte die Kommission zunächst beim Gerichtshof beantragt, der Hellenischen Republik sowohl ein Zwangsgeld als auch einen Pauschalbetrag aufzuerlegen.

31 Wie in Randnr. 17 dieses Urteils ausgeführt worden ist, ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die Hellenische Republik durch den Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 ihre Regelung in Einklang mit dem Urteil Kommission/Griechenland gebracht habe, und hat beantragt, diesen Mitgliedstaat nur zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

32 Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, dass die Höhe des Pauschalbetrags durch Multiplikation eines pauschalen Grundbetrags, der auf 200 Euro pro Tag festgesetzt werde, mit einem Koeffizienten für die Schwere und einem Koeffizienten, der die Zahlungsfähigkeit widerspiegele und der für die Hellenische Republik 4,38 betrage, zu berechnen sei.

33 In dieser Hinsicht schlägt die Kommission unter Berücksichtigung der Bedeutung der Gemeinschaftsregelung, gegen die verstoßen worden ist, und der Wirkungen dieses Verstoßes auf das Allgemein- und das individuelle Interesse einen Schwerekoeffizienten von 9 auf einer Skala von 1 bis 20 vor.

34 Erstens führt die Kommission in Bezug auf die Bedeutung der verletzten Gemeinschaftsregelung aus, dass die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland eine bedeutende Beeinträchtigung einer Grundfreiheit dadurch fortdauern lasse, dass eine diskriminierende Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen geschaffen werde, die nicht mit den Art. 43 EG und 48 EG vereinbar sei.

35 Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die Folgen des Verstoßes für das Allgemeininteresse und das individuelle Interesse besonders schwerwiegend seien, denn die in Rede stehenden Bestimmungen hätten den Hauptzweck, den griechischen Markt zu schützen und den Zugang von Optikergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu verhindern. Daher habe die Beibehaltung dieser Bestimmungen ein ganz erhebliches Hemmnis für das Funktionieren des Binnenmarkts dargestellt, da sie zu dessen Aufsplitterung beigetragen habe.

36 In Bezug auf erschwerende und mildernde Umstände vertritt die Kommission drittens die Ansicht, dass die Hellenische Republik mehrere aufeinanderfolgende Jahre lang und in vollständiger Kenntnis sowohl der Gemeinschaftsregelung als auch des Urteils Kommission/Griechenland versucht habe, zugunsten einer bestimmten Gruppe von Berufsträgern die Schutzregelung zu bewahren, die den Zugang natürlicher Personen anderer Mitgliedstaaten zu diesem Markt untersagt habe. Auf diese Weise habe sie sich über die wiederholten Mahnungen und Erinnerungen der Kommission hinweggesetzt, die sie in der Sache nicht beachtet habe.

37 Die Hellenische Republik macht in erster Linie geltend, die Verhängung eines Pauschalbetrags sei nicht gerechtfertigt, denn sie habe die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen und das Urteil Kommission/Griechenland von sich aus binnen einer sowohl kurzen als auch angemessenen Frist durchgeführt.

38 Hilfsweise beanstandet sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schwerekoeffizienten und besteht, zusammengefasst, darauf, dass mit der streitigen griechischen Regelung kein protektionistischer Zweck verfolgt werde, sondern dass diese zwingenden Erwägungen des Allgemeininteresses betreffend die menschliche Gesundheit entspreche.

39 Der bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland eingetretene Verzug sei nicht auf Verzögerungsabsicht zurückzuführen, sondern auf interne Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren und der Abhaltung von Wahlen.

40 In Anbetracht des Gegenstands der Rechtssache und des Inhalts von Art. 14 des Gesetzes Nr. 3661/08 bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr.

41 Zudem sei der Verstoß nicht sehr schwerwiegend, denn er habe selbst vor Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 nur einen Teil der zweiten Rüge betroffen, der der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Griechenland gefolgt sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum Zwangsgeld

42 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds nach Art. 228 EG grundsätzlich nur gerechtfertigt, solange die Vertragsverletzung durch Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs fortbesteht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C‑119/04, Slg. 2006, I‑6885, Randnrn. 45 und 46, sowie vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C‑503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 40).

43 Da die Kommission einräumt, dass das Gesetz Nr. 3661/08 die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland gewährleistet, ist die Hellenische Republik nicht zur Zahlung eines Zwangsgelds zu verurteilen.

Zum Pauschalbetrag

44 Was die Verhängung eines Pauschalbetrags angeht, ist daran zu erinnern, dass dieser in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden muss, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

45 Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die Verhängung eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 81).

46 Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungskraft und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 59).

47 Auf alle Fälle hat der Gerichtshof, wenn er über die Verhängung eines Pauschalbetrags entscheidet, bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diesen so festzusetzen, dass er den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig ist (vgl. Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C‑278/01, Slg. 2003, I‑14141, Randnr. 41).

48 Daher sind für die Entscheidung über den Antrag auf Verhängung eines Pauschalbetrags sämtliche Umstände dieser Rechtssache, insbesondere die Haltung der Hellenischen Republik sowie die Dauer und die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.

49 Was erstens die Haltung dieses Mitgliedstaats angeht, steht fest, dass dieser durch den Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 der zweiten Rüge, der der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Griechenland gefolgt ist, nicht vollständig nachgekommen ist, obwohl das für die vollständige Beseitigung der mit diesem Urteil festgestellten Hemmnisse erforderliche Handeln keine besondere Schwierigkeit aufwarf.

50 In diesem Zusammenhang können die von der Hellenischen Republik angeführten Rechtfertigungen, dass der Verzug bei der Durchführung dieses Urteils auf interne Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren oder der Abhaltung von Wahlen zurückzuführen sei, keinen Erfolg haben. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 38).

51 Was zweitens die Dauer der Vertragsverletzung angeht, legt Art. 228 EG zwar keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, doch steht fest, dass mit dem Vollzug eines Urteils unverzüglich zu beginnen und dass er möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. Urteil vom 6. November 1985, Kommission/Italien, 131/84, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7).

52 In der vorliegenden Rechtssache sind 37 Monate seit der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland bis zu dem Zeitpunkt verstrichen, zu dem die Hellenische Republik ihre Regelung vollständig in Einklang mit diesem Urteil gebracht hat.

53 Somit ist festzustellen, dass die der Hellenischen Republik zur Last gelegte Vertragsverletzung insbesondere unter Berücksichtigung des geringen Grades an Komplexität, den die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland mit sich gebracht hätte, erhebliche Zeit angedauert hat.

54 Was drittens die Schwere des Verstoßes angeht, hat die vorliegende Vertragsverletzung eine erhebliche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit fortbestehen lassen.

55 Im Urteil Kommission/Griechenland hat der Gerichtshof befunden, dass die in Rede stehende Regelung den in Art. 43 EG verankerten Grundsatz dadurch verletzt hat, dass sie den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften die Eröffnung und den Betrieb von Optikergeschäften nur erlaubt hat, wenn die Mehrheit der Gesellschafter Optiker waren oder, je nach Lage des Falles, die Eigentümer der Mehrheit des Gesellschaftskapitals Optiker waren.

56 Hierzu ist festzustellen, dass eine Vertragsverletzung wie die im vorliegenden Fall gegebene die Interessen der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaften und Optiker, die ein Optikergeschäft in Griechenland eröffnen möchten, erheblich beeinträchtigen kann.

57 Nach allem hält es der Gerichtshof für gerechtfertigt, gegen die Hellenische Republik die Zahlung eines Pauschalbetrags zu verhängen.

58 In Bezug auf die Höhe dieses Pauschalbetrags sind zusätzlich zu den in den Randnrn. 49 bis 56 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen die folgenden ergänzenden Umstände zu berücksichtigen.

59 Die Hellenische Republik hat die mit dem Urteil Kommission/Griechenland festgestellte Vertragsverletzung bereits vor dem Erlass dieses Urteils teilweise abgestellt. Die Beklagte hatte nämlich die streitigen Bestimmungen, die es Optikern als natürlichen Personen unmöglich machten, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben, geändert und die meisten der Voraussetzungen für die Eröffnung und den Betrieb von Optikergeschäften durch juristische Personen beseitigt.

60 Ferner ist die Hellenische Republik durch den Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 den Anforderungen des Urteils Kommission/Griechenland im Lauf des vorliegenden Verfahrens vollständig nachgekommen.

61 Nach allem entspricht es einer gerechten Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles, die Höhe des Pauschalbetrags, den die Hellenische Republik entrichten muss, auf eine Million Euro festzusetzen.

62 Daher ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ einen Pauschalbetrag von einer Million Euro zu zahlen.

Kosten

63 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 228 EG gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C‑140/03), ergriffen hat.

2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ einen Pauschalbetrag von einer Million Euro zu zahlen.

3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.