Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2009 – C-564/07
ECLI:EU:C:2009:364
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 49 EG – In nationalen Rechtsvorschriften gestellte Anforderungen an in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend im betreffenden Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen möchten – Verpflichtung, sich in das nationale Register eintragen zu lassen und hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sich der Disziplinaraufsicht auch bezüglich anderer als der beruflichen Pflichten zu unterwerfen und im Einvernehmen mit einem örtlich zugelassenen Bevollmächtigten zu handeln
Tenor§
Tenor§
1 Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, indem sie die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.