Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.2009 – C-356/08
ECLI:EU:C:2009:401
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG – Nationale Regelung, nach der im Land Oberösterreich niedergelassene Ärzte ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank eröffnen müssen
Tenor§
Tenor§
1 Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.
2 Die Republik Österreich trägt die Kosten.