Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.07.2009 – C-29/09
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2009:414
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 5. November 2008, Marinova/Kommission und Université Libre de Bruxelles (T‑213/08 und T‑213/08 AJ), mit dem sich das Gericht für die Prüfung der Klage für unzuständig erklärt hat, die Frau Marinova auf der Grundlage einer Schiedsklausel erhoben hatte, die in einem zwischen der Kommission und der Université Libre de Bruxelles (ULB) abgeschlossenen Vertrag über die Finanzierung eines Forschungsprojekts durch die Gemeinschaft enthalten ist – Verpflichtungen aus einem zwischen der Klägerin und der ULB im Rahmen des Forschungsprojekts abgeschlossenen Arbeitsvertrag – Unzuständigkeit des Gerichts
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2 Frau Marinova trägt ihre eigenen Kosten.