Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.07.2009 – C-445/08
ECLI:EU:C:2009:443
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Auslegung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) – Ablehnung der Anerkennung eines Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellt wurde – Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei der Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis erfüllt war, auf die Angaben zu stützen, die der Führerscheininhaber selbst im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemacht hat, oder gegebenenfalls im ausstellenden Mitgliedstaat Ermittlungen anzustellen – Führerscheininhaber, dem die nationale Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde und der das medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegen konnte, das für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in seinem Wohnsitzmitgliedstaat erforderlich ist
Tenor§
Tenor§
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,
– dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist
oder
– dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den ausstellenden Mitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.