Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.07.2009 – C-483/08
ECLI:EU:C:2009:446
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal de première instance de Mons – Auslegung von Art. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Begriffe „Steuertatbestand“ und „Steueranspruch“ – Beginn der Verjährungsfrist für die Erhebung der Steuer – Tag der Ausstellung der Rechnung oder Tag der Einreichung der Erklärung, mit der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend macht?
Tenor§
Tenor§
Art. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und einer nationalen Verwaltungspraxis nicht entgegensteht, wonach die Verjährungsfrist für die Erhebung der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer an dem Tag beginnt, an dem die Erklärung abgegeben worden ist, mit der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug erstmals geltend gemacht hat.