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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.07.2009 – C-244/08

ECLI:EU:C:2009:478

Zitiert von 4 Entscheidungen

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) und gegen Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, S. 40) – Erstattung der Mehrwertsteuer an einen Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch eine feste Niederlassung in Italien hat

Tenor§

Tenor§

1 Die Italienische Republik hat bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an einen Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige und aus Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige verstoßen, indem sie einen Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch eine feste Niederlassung in Italien hat, und der im betreffenden Zeitraum in Italien Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, verpflichtet, anstelle des Abzugs der Vorsteuer die Erstattung gezahlter Vorsteuer gemäß den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren zu beantragen, wenn der Erwerb, für den die Vorsteuererstattung beantragt wird, nicht über die genannte feste Niederlassung, sondern unmittelbar von der Hauptniederlassung dieses Steuerpflichtigen durchgeführt wird.

2 Die Italienische Republik trägt die Kosten.