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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.09.2009 – C-358/08
Generalanwalt Richtlinie 85/374/EWG · ECLI:EU:C:2009:524
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
„
Richtlinie 85/374/EWG
–
Haftung für fehlerhafte Produkte
–
Art. 3
–
Hersteller
–
Qualifizierung eines Lieferanten als Hersteller
–
Art. 11
–
Zehnjährige Verjährungsfrist
–
Inverkehrbringen eines Produkts
–
Verjährungsunterbrechende Maßnahmen
–
Irrtümliche Klageerhebung gegen ein anderes Unternehmen als den Hersteller
–
Beklagtenwechsel
“
I – Einführung
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
B – Nationales Recht
III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
A – Sachverhalt
B – Erstes Vorabentscheidungsersuchen und Urteil O'Byrne
C – Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
V – Vorbringen der Parteien
VI – Rechtliche Würdigung
A – Erstes Vorabentscheidungsersuchen und Urteil O'Byrne
1 Erste Vorlagefrage: Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Produkts
2 Analyse der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Vorlagefrage
3 Zweite und dritte Vorlagefrage: Einbeziehung eines Herstellers in ein laufendes Verfahren im Wege des Beklagtenwechsels
4 Analyse der Antwort des Gerichtshofs auf die zweite und die dritte Vorlagefrage
B – Das Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords
1. Einleitende Bemerkungen
2. Unmöglichkeit eines Beklagtenwechsels zu lasten eines Herstellers nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374
3. Analyse der Prämissen in der Vorlagefrage des House of Lords und ihrer Folgen für die Anwendung der Richtlinie 85/374
4. Zusammenfassung
VII – Ergebnis
I – Einführung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords betrifft die Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte(2) . Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof insbesondere um Aufschluss darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Hersteller eines Produkts mittels eines Parteiwechsels als Beklagter in ein Verfahren einbezogen werden kann, in dem der Geschädigte seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche irrtümlich gegen einen Lieferanten des Produkts geltend gemacht hat, wenn dieses Verfahren vor Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist eingeleitet, der Antrag auf Beklagtenwechsel jedoch erst nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist gestellt worden ist.
2. Dieses Vorabentscheidungsersuchen zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass diese Vorlagefrage – sei es auch anders formuliert – bereits ein erstes Mal vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, als Vorinstanz im selben Rechtsstreit an den Gerichtshof vorgelegt und mit Urteil vom 9. Februar 2006, O’Byrne(3), beantwortet worden ist. Weil sich das House of Lords als Rechtsmittelinstanz in diesem Rechtstreit im Unklaren über die genaue Tragweite der vom Gerichtshof vorgegebenen Lösung ist, hat es diese Frage zur erneuten Vorabentscheidung an den Gerichtshof vorgelegt.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
3. Art. 1 der Richtlinie 85/374 sieht vor, dass „[d]er Hersteller eines Produkts für den Schaden [haftet], der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“.
4. Art. 3 der Richtlinie 85/374 lautet:
„(1) ‚Hersteller‘ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
…
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.“
5 Art. 11 der Richtlinie 85/374 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet.“
B – Nationales Recht
6 Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie 85/374 mit Teil I des Consumer Protection Act 1987 umgesetzt, der am 1. März 1988 in Kraft getreten ist.
7 Außerdem wurde durch dieses Gesetz in den Limitation Act 1980 eine neue Section 11A eingefügt, deren Subsection 3 bestimmt:
„Eine Klage, auf die diese Section anwendbar ist, kann nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem maßgebenden Zeitpunkt zehn Jahre verstrichen sind …; diese Subsection hat die Wirkung, das Klagerecht am Ende der Zehnjahresfrist unabhängig davon zum Erlöschen zu bringen, ob es zur Entstehung gelangt ist oder ob die Frist nach den folgenden Vorschriften dieses Gesetzes in Lauf gesetzt worden ist.“
8 Gemäß Section 35 des Limitation Act 1980 ist ein Beklagtenwechsel im Rahmen eines laufenden Verfahrens nach Ablauf der Verjährungsfrist im Prinzip verboten. Ausnahmsweise können verfahrensrechtliche Bestimmungen den Gerichten jedoch die Befugnis einräumen, einem solchen Parteiwechsel nach Ablauf der Verjährungsfrist zuzustimmen.
9 Rule 19.5(3)(a) der Civil Procedure Rules normiert eine solche Möglichkeit des Parteiwechsels nach Ablauf der Verjährungsfrist im Fall der irrtümlichen Klageerhebung gegen die falsche Person. Für die Anwendung dieser Bestimmung steht den nationalen Gerichten ein weites Ermessen zu. Dabei tragen sie dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte die befreiende Wirkung der Verjährung verliert, so dass dem Antrag auf Beklagtenwechsel auch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen nur dann stattgegeben wird, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Falles gerecht ist.
III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
A – Sachverhalt
10 Dem Rechtsmittelgegner im Ausgangsverfahren wurde als Kind in einer Arztpraxis im Vereinigten Königreich eine Impfung mit dem Impfstoff HIB verabreicht, dessen Hersteller die französische Gesellschaft Pasteur Mérieux Sérums et Vaccins SA war, die ihren Namen später in Aventis Pasteur SA (im Folgenden: APSA) änderte. Vertrieben wurde der Impfstoff im Vereinigten Königreich durch die englische Gesellschaft Mérieux UK Limited, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von APSA. 1994 gründete APSA ein gemeinsames Unternehmen mit der Firma Merck Inc. Mérieux UK Limited wurde in eine Tochtergesellschaft dieses gemeinsamen Unternehmens umgewandelt und änderte in der Folgezeit ihren Namen in Aventis Pasteur MSD (im Folgenden: APMSD).
11 Der dem Rechtsmittelgegner verabreichte Impfstoff gehörte zu einer Sendung mit mehreren Einheiten des Impfstoffs HIB, die APSA am 18. September 1992 an APMSD versandte. Am 22. September 1992 ging diese Sendung bei APMSD ein, die die dafür erstellte Rechnung ordnungsgemäß an APSA bezahlte.
12 Zu einem unbekannten Zeitpunkt – wahrscheinlich Ende September 1992 oder Anfang Oktober 1992 – wurde ein Teil der Sendung, darunter auch der dem Rechtsmittelgegner verabreichte Impfstoff, von APMSD an das Department of Health (Gesundheitsministerium) veräußert und an ein von diesem bezeichnetes Krankenhaus geliefert, das den Impfstoff wiederum an die Arztpraxis lieferte, in der der Rechtsmittelgegner am 3. November 1992 geimpft wurde.
13 In der Folgezeit erlitt der Rechtsmittelgegner erhebliche Hirnschäden. Seiner Auffassung nach ist diese Schädigung durch den Impfstoff verursacht worden, der fehlerhaft gewesen sei.
14 Am 2. November 2000 leitete der Rechtsmittelgegner ein gerichtliches Verfahren gegen APMSD ein. In der am 1. August 2001 zugestellten Klagebegründung machte er geltend, dass der Impfstoff von APMSD hergestellt worden und fehlerhaft sei. APMSD erwiderte in ihrer am 29. November 2001 zugestellten Verteidigungsschrift, dass sie lediglich der Vertriebshändler des dem Rechtsmittelgegner verabreichten Impfstoffs sei. Am 17. April 2002 benannte APMSD in Antwort auf eine einschlägige Aufforderung die Pasteur Merieux Serums et Vaccins SA als Hersteller.
15 Am 16. Oktober 2002 leitete der Rechtsmittelgegner ein separates gerichtliches Verfahren gegen APSA ein, in dem er mit der Begründung Schadensersatz verlangte, APSA sei Hersteller des Impfstoffs. In diesem zweiten Verfahren räumte APSA ein, Hersteller des Impfstoffs zu sein, machte jedoch geltend, dass die Klage gegen sie verjährt sei. Das Produkt sei durch die von ihr am 18. September 1992 vorgenommene Versendung an APMSD, die es am 22. September 1992 in Empfang genommen habe, in den Verkehr gebracht worden. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Section 11A (3) des Limitation Act 1980 sei demnach spätestens am 22. September 2002 abgelaufen.
16 Zusätzlich zu diesem neuen Verfahren gegen APSA beantragte der Rechtsmittelgegner am 10. März 2003 in dem ersten Verfahren gegen APMSD, Letztere als Beklagte durch APSA zu ersetzen. Zur Begründung dieses Antrags führte der Rechtsmittelgegner aus, bei der Erhebung der ersten Klage im November 2000 habe er irrtümlich angenommen, dass APMSD der Hersteller des Impfstoffs sei. Gegen diesen Antrag auf Beklagtenwechsel führte APSA an, dass das nationale Recht, soweit es nach Ablauf der Zehnjahresfrist einen derartigen Parteiwechsel zulasse, mit Art. 11 der Richtlinie 85/374 unvereinbar sei. Der Rechtsmittelgegner bestreitet dies.
B – Erstes Vorabentscheidungsersuchen und Urteil O'Byrne
17 Unter diesen Umständen setzte der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, das damals bei ihm anhängige, erste Verfahren aus und legte dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der High Court of Justice ersuchte insbesondere um Aufschluss darüber, wann das Produkt in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens als in den Verkehr gebracht im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 85/374 zu gelten habe (erste Vorlagefrage), ob ein irrtümlich gegen ein anderes Unternehmen als den Hersteller eingeleitetes Verfahren als „ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller“ im Sinne von Art. 11 eingeordnet werden könne (zweite Vorlagefrage) und ob Art. 11 unter diesen Bedingungen einen gerichtlich genehmigten Beklagtenwechsel zu lasten eines Herstellers erlaube, wenn das relevante Verfahren vor Ablauf der Zehnjahresfrist eingeleitet, der Beklagtenwechsel jedoch erst nach Ablauf dieser Frist beantragt wurde (dritte Vorlagefrage).
18 In Antwort auf diese Fragen hat der Gerichtshof im Urteil O’Byrne für Recht erkannt:
„1. Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht ist, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird.
2. Wurde eine Klage gegen ein Unternehmen erhoben, das irrtümlich für den Hersteller eines in Wirklichkeit von einem anderen Unternehmen hergestellten Produkts gehalten wurde, so bestimmt sich grundsätzlich nach nationalem Recht, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer solchen Klage ein Parteiwechsel zulässig ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Parteiwechsels hat ein nationales Gericht jedoch darauf zu achten, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374, wie er in ihren Art. 1 und 3 festgelegt ist, beachtet wird.“
C – Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords
19 Im Anschluss an das Urteil O’Byrne gab der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, am 20. Oktober 2006 dem Antrag des Rechtsmittelgegners auf Parteiwechsel mit der Begründung statt, APMSD sei irrtümlich anstelle von APSA als Beklagte benannt worden. APSA legte Rechtsmittel beim Court of Appeal ein, das dieses am 9. Oktober 2007 zurückwies. Das House of Lords ließ die Einlegung eines Rechtsmittels durch APSA zu.
20 In diesem Rechtsmittelverfahren hat das House of Lords darüber zu befinden, ob es mit der Richtlinie 85/374 vereinbar ist, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einen Beklagtenwechsel zu lasten des wirklichen Herstellers erlauben. Diese Frage war dem Gerichtshof bereits mit der zweiten und der dritten Vorlagefrage des ersten Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt und von ihm im Urteil O’Byrne beantwortet worden. Bei der Bestimmung der genauen Tragweite der vorgegebenen Lösung sah sich das House of Lords aber mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten konfrontiert.
21 Unter diesen Umständen hat das House of Lords entschieden, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die nachfolgende Frage zur erneuten Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist es mit der europäischen Produkthaftungsrichtlinie vereinbar, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage, die die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie betrifft, die Ersetzung des Beklagten durch einen neuen Beklagten nach Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie vorgesehenen Zehnjahresfrist erlauben, obwohl die einzige Person, die in dem innerhalb der Zehnjahresfrist eingeleiteten Verfahren als Beklagte benannt wurde, eine Person ist, die nicht unter Art. 3 der Richtlinie fällt?
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
22 Das Vorabentscheidungsersuchen vom 11. Juni 2008 ist am 5. August 2008 beim Gerichtshof eingegangen. Im schriftlichen Verfahren haben der Rechtsmittelgegner und die Rechtsmittelführerin im Ausgangsverfahren sowie die Kommission Erklärungen eingereicht. An der Sitzung vom 30. Juni 2009 haben die Vertreter des Rechtsmittelgegners und der Rechtsmittelführerin im Ausgangsverfahren sowie der Kommission mit Erklärungen teilgenommen.
V – Vorbringen der Parteien
23 APSA weist darauf hin, dass die Richtlinie 85/374 auf einer vielschichtigen Interessenabwägung beruhe. Als Ausgleich für die verschuldensunabhängige Produkthaftung des Herstellers sehe die Richtlinie einige Exkulpationsgründe sowie andere Schutzmechanismen für den Hersteller vor. In diesem Zusammenhang stelle Art. 11 fest, dass die Ansprüche des Verbrauchers aus der Richtlinie auf jeden Fall nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschten, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht habe. Die einzige Möglichkeit, den Lauf dieser Frist zu unterbrechen, liege in der Klageerhebung gegen einen Hersteller im Sinne von Art. 3. Weil die Richtlinie 85/374 für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung bezwecke, sei die Definition des Herstellers in Art. 3 abschließend. In Anbetracht der Tatsache, dass APMSD kein Hersteller im Sinne von Art. 3 sei, habe das gegen APMSD eingeleitete Verfahren den Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Die Ansprüche des Geschädigten seien folglich nach Ablauf dieser Frist erloschen, so dass es ausgeschlossen sei, dass er diese Ansprüche weiterhin gegen APMSD als ursprünglichen Beklagten oder gegen APSA als neuen Beklagten vor Gericht geltend machen könnte.
24 Nach Auffassung des Rechtsmittelgegners im Ausgangsverfahren steht die Richtlinie 85/374 einer nationalen verfahrensrechtlichen Regelung nicht entgegen, nach der der Lieferant eines Produkts, der vor Ablauf der in Art. 11 vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist verklagt worden ist, unter außergewöhnlichen Umständen im Rahmen eines Beklagtenwechsels durch den Hersteller des Produkts ersetzt werden könne, auch wenn der Antrag auf Parteiwechsel erst nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist gestellt werde. Eine solche Regelung sei insbesondere dann als richtlinienkonform zu werten, wenn der Parteiwechsel voraussetze, dass der Kläger ab initio seine Ansprüche gegen einen Hersteller habe geltend machen wollen, und die nationalen Gerichte den Antrag auf Beklagtenwechsel ablehnen könnten, wenn der eingewechselte Beklagte vor Ablauf der Zehnjahresfrist keine Kenntnis über die Absicht des Klägers, seine Ansprüche gegen einen Hersteller geltend zu machen, erlangt habe.
25 Nach Auffassung der Kommission ersucht das vorlegende Gericht im Kern um Aufschluss darüber, ob im Kontext des Ausgangssachverhalts ein nach nationalem Recht zulässiger Beklagtenwechsel mit der Richtlinie 85/374 vereinbar sei, wenn der Geschädigte seine Ansprüche vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist irrtümlich nicht gegen den Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, sondern vielmehr gegen einen als Hersteller zu qualifizierenden Lieferanten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie eingeleitet und den Beklagtenwechsel erst nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist beantragt habe. Diese Frage sei zu bejahen.
VI – Rechtliche Würdigung
26 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Beantwortung einer Frage, die im selben Rechtsstreit bereits vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, als Vorinstanz vorgelegt und vom Gerichtshof mit dem Urteil O’Byrne(4) beantwortet worden ist.
27 Wenngleich mit dem ersten Urteil O’Byrne eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtshofs ergangen ist, deren Bindungswirkung sich nicht nur auf das vorlegende Gericht, sondern auf sämtliche Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben, erstreckt, ist eine Zweitvorlage der gleichen Frage im Rahmen des gleichen Rechtsstreits zulässig(5) . Nach ständiger Rechtsprechung kann eine solche Zweitvorlage insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn das innerstaatliche Gericht beim Verständnis oder der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Gerichtshof eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die den Gerichtshof dazu veranlassen könnten, eine Frage, über die er bereits entschieden hat, anders zu beantworten(6) . Dabei ist es im Prinzip dem nationalen Richter überlassen, zu beurteilen, ob die bereits ergangene Vorabentscheidung ihm eine hinreichend entscheidungsdienliche Antwort gegeben hat oder ob er eine erneute Vorlage für notwendig erachtet(7) .
28 Vor diesem Hintergrund werde ich im Folgenden zunächst das Urteil O’Byrne analysieren. Diese Analyse werde ich anschließend zum Ausgangspunkt nehmen für die Ausarbeitung eines Antwortvorschlags auf die zur erneuten Vorabentscheidung vorgelegte Frage.
A – Erstes Vorabentscheidungsersuchen und Urteil O'Byrne
1. Erste Vorlagefrage: Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Produkts
29 Im Urteil O’Byrne hatte der Gerichtshof zunächst über die Frage zu befinden, ob in dem Fall, dass ein Produkt vom herstellenden Unternehmen an eine mit dem Vertrieb befasste Tochtergesellschaft veräußert wird, die es dann an einen Dritten verkauft, Art. 11 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass das Produkt zu dem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht ist, zu dem es vom herstellenden Unternehmen an die Tochtergesellschaft übergeben wird, oder aber zum Zeitpunkt seiner Übergabe durch diese an einen Dritten.
30 Bei der Beantwortung dieser Vorlagefrage hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die in Art. 11 der Richtlinie 85/374 enthaltene Regelung zur zeitlichen Begrenzung der dem Geschädigten zustehenden Ansprüche neutralen Charakter habe. Demnach müsse die Bestimmung der zeitlichen Grenzen für eine Klage des Geschädigten objektiven Kriterien entsprechen(8) .
31 Anschließend hat der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass ein Produkt als im Sinne von Art. 11 der Richtlinie in den Verkehr gebracht anzusehen sei, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen habe und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten sei, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten werde. Dabei sei es grundsätzlich unerheblich, ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Verwender oder an den Verbraucher verkauft werde oder ob dieser Verkauf im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Lieferanten erfolge(9) .
32 Wenn die Verbindungen zwischen einem Hersteller und einem Lieferanten jedoch so eng seien, dass Letzterer in Wirklichkeit in den Prozess der Herstellung einbezogen sei, unterfalle auch dieser Lieferant dem Begriff des Herstellers im Sinne von Art. 11 der Richtlinie und gelte das Produkt durch die reine Übergabe an diesen Lieferanten nicht als in den Verkehr gebracht. Die Beurteilung, ob eine solch enge Verbindung vorliege, sei Sache der nationalen Gerichte(10) .
2. Analyse der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Vorlagefrage
33 In Beantwortung der ersten Vorlagefrage hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass ein Produkt im Prinzip ab dem Zeitpunkt als in den Verkehr gebracht gilt, zu dem der Hersteller das Produkt einem Lieferanten übergibt. Wenn der Hersteller und ein Lieferant jedoch so enge Verbindungen aufweisen, dass der Lieferant in Wirklichkeit dem Herstellungsprozess zuzuordnen ist, ist auch dieser Lieferant als Hersteller im Sinne der Art. 7 und 11 der Richtlinie 85/374 einzuordnen. In einem solchen Fall gilt das Produkt erst ab dem Zeitpunkt als in den Verkehr gebracht, an dem der als Hersteller zu qualifizierende Lieferant das Produkt einem Dritten übergeben hat.
34 Weil der in Art. 7 und 11 der Richtlinie verwendete Herstellerbegriff auf die in Art. 3 enthaltene Legaldefinition des Herstellers verweist, hat sich der Gerichtshof im Urteil O’Byrne im Grunde für eine funktionelle Auslegung des Herstellerbegriffs im Sinne von Art. 3 entschieden. Um die genaue Tragweite und Bedeutung dieser funktionellen Auslegung zu ermitteln, werde ich zunächst die verschiedenen Herstellerkategorien nach Art. 3 darstellen und anschließend klarstellen, auf welche Herstellerkategorie sich der Gerichtshof dabei bezogen hat. Sodann werde ich verdeutlichen, wie sich diese funktionelle Auslegung in die von der Richtlinie 85/374 vorgesehene Verjährungsregelung einreiht.
a) Der mehrstufige Herstellerbegriff nach Art. 3 der Richtlinie 85/374
35 Für die Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs der Richtlinie 85/374 ist der Richtliniengesetzgeber von einem komplexen, mehrstufigen Herstellerbegriff ausgegangen, der in Art. 3 umschrieben wird und vier verschiedene Herstellerkategorien umfasst:
(1) der Hersteller stricto sensu , der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt (Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz);
(2) der Quasi-Hersteller, der sich als Hersteller ausgibt, indem er seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (Art. 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz);
(3) der Importeur, der das Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zum Zweck des Vertriebs in die Gemeinschaft einführt (Art. 3 Abs. 2);
(4) der Lieferant, der das Produkt vertreibt, wenn der Hersteller – oder bei eingeführten Produkten der Importeur – nicht festgestellt werden kann und der Lieferant diesen oder die Person, die ihm das Produkt geliefert hat, nicht innerhalb angemessener Zeit benennt (Art. 3 Abs. 3).
36 Indem der Gerichtshof im Urteil O’Byrne hervorgehoben hat, dass eine Einrichtung, die formal Teil der Vertriebskette ist, infolge ihrer Einbindung in den Herstellungsprozess des Produkts funktionell als Hersteller zu betrachten sein kann, hat er sich implizit aber unverkennbar auf die Kategorie des Herstellers stricto sensu im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz bezogen. Nur der Hersteller stricto sensu richtet einen Prozess zur Herstellung eines Produkts ein und ist demnach in der Lage, diesen Prozess unter Einbindung anderer Einrichtungen zu gestalten.
37 Die im Urteil O’Byrne verfolgte funktionelle Auslegung des Herstellerbegriffs bezieht sich demnach auf die Kategorie des Herstellers stricto sensu im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374. Die anderen Herstellerkategorien sind hingegen nicht von dieser funktionellen Auslegung des Herstellerbegriffs betroffen.
38 Die Feststellung, ob ein Lieferant eines Produkts im Einzelfall funktionell als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374 einzuordnen ist, obliegt den nationalen Gerichten. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil O’Byrne jedoch bereits klargestellt(11), dass es für die Beurteilung, ob der Hersteller und ein Lieferant eine so enge Verbindung aufweisen, dass der Lieferant in Wirklichkeit dem Herstellungsprozess zuzuordnen ist, grundsätzlich unerheblich ist, ob es sich bei dem Hersteller und dem Lieferanten um unterschiedliche juristische Personen handelt oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Hersteller stricto sensu die Produkte an die betreffende Einrichtung in Rechnung gestellt und ob Letztere den Kaufpreis wie jeder andere Käufer entrichtet hat. Unerheblich ist ferner, wer zu welchem Zeitpunkt das Eigentumsrecht an den Produkten innehatte. Erheblich ist hingegen, ob es sich um Unternehmen handelt, die unterschiedlichen Herstellungstätigkeiten nachgehen, oder aber um Unternehmen, von denen eines, die Tochtergesellschaft, nur als Vertriebshändler oder Verwahrer des von der Muttergesellschaft hergestellten Produkts auftritt.
39 In Anbetracht dieser Vorgaben ist für die Einordnung eines Lieferanten als – funktioneller – Hersteller eines Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374 die Antwort auf die Frage ausschlaggebend, ob der Hersteller nach der Übergabe des Produkts an diesen formal zur Vertriebskette gehörenden Lieferanten de facto die Kontrolle über das übergebene Produkt behalten hat(12) . Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Lieferant sein Verhalten auf dem Markt nicht autonom bestimmt, sondern die Anweisungen des ihn kontrollierenden Herstellers befolgt.
40 Die Frage nach der Übergabe der faktischen Kontrolle über ein Produkt muss von den nationalen Gerichten beantwortet werden, im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung und unter besonderer Beachtung des vom Hersteller eingerichteten Herstellungs- und Vertriebsprozesses. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass bei konzerninternen Transaktionen die Übergabe eines Produkts üblicherweise keinen Kontrollverlust mit sich bringt, insbesondere wenn es sich – wie im Ausgangsverfahren – um eine Lieferung durch den Hersteller an eine 100 %ige Tochtergesellschaft handelt.
41 Bei einer Weitergabe des Produkts durch den Hersteller an eine zur Vertriebskette gehörende 100 %ige Tochtergesellschaft kann demnach vermutet werden, dass der Hersteller die Kontrolle über das Produkt so lange behält, bis diese Tochtergesellschaft das Produkt an eine konzernfremde Person oder Einrichtung veräußert hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die wirtschaftliche Realität ist allzu vielschichtig, um ohne Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse bestätigen zu können, dass ein Hersteller die faktische Kontrolle über ein Produkt nicht verliert, wenn er dieses einer konzerninternen Einrichtung übergibt. Der Gegenbeweis des Kontrollverlusts, so wie auch der Beweis des genauen Zeitpunkts der konzerninternen Übergabe des Produkts, sind jedoch vom Hersteller zu erbringen, der dabei nicht nur die Beweislast, sondern ebenfalls das Beweisrisiko trägt. Um zu vermeiden, dass der Hersteller in diesem Zusammenhang einen verfahrensrechtlichen Vorteil aus für den Verbraucher undurchsichtigen konzerninternen Beziehungen ziehen kann, sind an diesen Gegenbeweis darüber hinaus hohe Anforderungen zu stellen.
42 Wenn der Gegenbeweis des Kontrollverlusts im Rahmen der konzerninternen Übergabe nicht erbracht wird, ist ein Lieferant, der eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Herstellers ist und von diesem ein Produkt erhalten hat, zusammen mit der Muttergesellschaft als Hersteller dieses Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374 einzuordnen.
b) Anfangszeitpunkt der Verjährung nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 im Licht der funktionellen Auslegung des Herstellerbegriffs
43 Mit der funktionellen Auslegung des Herstellerbegriffs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374 wird dem von der Richtlinie herbeigeführten Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher und denen der Hersteller in gebührender Weise Rechnung getragen. Dies zeigt sich an erster Stelle im Kontext der Bestimmung des Anfangszeitpunkts der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie, auf die sich die erste Vorlagefrage der High Court of Justice bezog.
44 Verjährungsrechtlich sieht die Richtlinie 85/374 eine doppelte zeitliche Begrenzung für die Produkthaftung des Herstellers vor.
45 Einerseits enthält Art. 10 Abs. 1 eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Wenngleich diese Verjährungsfrist relativ kurz ist, birgt der Umstand, dass sie erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens – oder der fahrlässigen Unkenntnis – der zentralen anspruchsbegründenden Tatsachen läuft, die Möglichkeit in sich, dass diese Frist erst viele Jahre nach dem Erstgebrauch der Produkte zu laufen beginnt. Darüber hinaus sind gemäß Art. 10 Abs. 2 die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung auf diese Verjährungsfrist anwendbar.
46 Zusätzlich zu dieser „variablen“ dreijährigen Verjährungsfrist sieht Art. 11 der Richtlinie eine „feste“ zehnjährige Verjährungsfrist vor, die ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zu laufen beginnt, nur durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Hersteller unterbrochen werden kann und zum Erlöschen der dem Geschädigten aus der Richtlinie erwachsenden Ansprüche führt(13) .
47 Wenngleich der Gerichtshof im Urteil O’Byrne unter Verweisung auf die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie 85/374 hervorgehoben hat, dass diese zehnjährige Verjährungsfrist im Interesse aller Beteiligten Rechtssicherheit schaffe und in dem Sinne neutralen Charakter habe, kann meiner Meinung nach nicht übersehen werden, dass Art. 11 im Gesamtzusammenhang der Richtlinie auch und vor allem eine neutralisierende Wirkung zu gunsten des Herstellers entfaltet.
48 Wie Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache O’Byrne zutreffend ausgeführt hat(14), bezweckt die Richtlinie 85/374, den Verbraucher zu schützen, indem sie eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers – wenn auch mit Entlastungsmöglichkeiten – in den Fällen vorsieht, in denen ein Schaden durch die Fehlerhaftigkeit seines Produkts verursacht wird. Diese Einordnung der Herstellerhaftung als verschuldensunabhängige Haftung geht unmittelbar aus der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie 85/374 hervor, laut welcher nur bei einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers das Problem einer gerechten Zuweisung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken in sachgerechter Weise gelöst werden könne(15) . Bestätigt wird diese Qualifizierung als verschuldensunabhängige Haftung durch eine Analyse der Richtlinie nach Wortlaut und Systematik. So wird der ersatzpflichtige Schaden konsequent als durch einen Fehler des Produkts verursacht umschrieben, ohne dass dabei auf ein fahrlässiges oder pflichtwidriges Verhalten des Herstellers abgestellt wird(16) . In diesem Zusammenhang gilt gemäß Art. 6 der Richtlinie 85/374 die berechtigte Erwartung des Verbrauchers, nicht hingegen eine von den Herstellern einzuhaltende Sorgfaltspflicht, als Maßstab für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts(17) .
49 Die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers ist zeitlich begrenzt und erlischt gemäß Art. 11 der Richtlinie 85/374 spätestens mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Diese „feste“ Zehnjahresfrist ist hauptsächlich dadurch gerechtfertigt, dass die verschuldensunabhängige Haftung eine größere Belastung für den Hersteller darstellt als die Haftung nach den herkömmlichen Regeln der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung. Um nicht den technischen Fortschritt zu behindern(18), um die zusätzliche Belastung für die Hersteller in Grenzen zu halten und um die Deckung des Haftungsrisikos durch Versicherungen zu ermöglichen(19), hielt es der Richtliniengesetzgeber für erforderlich, die verschuldensunabhängige Haftung zeitlich zu begrenzen und den Herstellern dabei ein festes, gemeinschaftsweit einheitliches Enddatum zu garantieren.
50 In der Gesamtsystematik der Richtlinie 85/374 ist die in Art. 11 enthaltene zehnjährige Obergrenze für die Herstellerhaftung demnach als ein Gegengewicht zum verschuldensunabhängigen Charakter dieser Produkthaftung zu betrachten. Daraus folgt unmittelbar, dass sich eine Verschiebung des Anfangzeitpunkts dieser Verjährungsfrist notwendigerweise auf den von der Richtlinie herbeigeführten Interessenausgleich zwischen Herstellern und Verbrauchern auswirkt. Beginnt die Verjährungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen, erhöht sich nicht nur der Schutz des Verbrauchers, sondern auch das Haftungsrisiko des Herstellers. Beginnt die Verjährungsfrist hingegen zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen, verringert sich der Schutz des Verbrauchers und – parallel dazu – das Haftungsrisiko des Herstellers.
51 Um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Verjährungsfrist zu lasten der Verbraucher zu verhindern, hat der Gerichtshof im Urteil O’Byrne bei der Auslegung des „Inverkehrbringens“ als den Fristlauf auslösendes Ereignis nicht an erster Stelle auf die materielle Übergabe des Produkts durch den Hersteller an eine andere Einrichtung, sondern vielmehr auf den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung und die in diesem Kontext ausgeübte Kontrolle abgestellt. Dabei gilt die Übergabe des Produkts an eine formal zur Vertriebskette gehörende Tochtergesellschaft nicht als ein Inverkehrbringen des Produkts, wenn diese Übergabe eine rein konzerninterne Transaktion darstellt, ohne dass der Hersteller dadurch die Kontrolle über das Produkt verliert.
52 Der Gerichtshof hat sich demnach einer funktionellen Auslegung des Herstellerbegriffs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374 bedient, um zu vermeiden, dass die Verjährungsfrist infolge konzerninterner Transaktionen zu laufen beginnen könnte, obwohl das Produkt den Kontrollbereich des Herstellers noch nicht verlassen hatte. Die entgegengesetzte Lösung hätte nämlich zur Folge gehabt, dass den Herstellern ein Mittel an die Hand gegeben würde, die zehnjährige Verjährungsfrist durch konzerninterne Lagerung und Aufbewahrung von Produkten erheblich zu verkürzen(20), was wiederum zu einer Störung des von der Richtlinie hergestellten Gleichgewichts zwischen Hersteller- und Verbraucherinteressen geführt hätte.
3. Zweite und dritte Vorlagefrage: Einbeziehung eines Herstellers in ein laufendes Verfahren im Wege des Beklagtenwechsels
53 Mit der zweiten und der dritten Vorlagefrage, über die der Gerichtshof im Urteil O’Byrne im Wege der Vorabentscheidung zu befinden hatte, wollte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das nationale Recht den Gerichten ein Ermessen einräumen darf, um ein Verfahren, das irrtümlich gegen eine andere Person als den Hersteller eingeleitet wurde, als „ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller“ im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 85/374 zu behandeln (zweite Vorlagefrage), und ob Art. 11 in diesem Zusammenhang eine nationale Regelung erlaubt, nach welcher der Hersteller mittels eines Parteiwechsels als Beklagter in ein Verfahren, das vor Ablauf der Zehnjahresfrist irrtümlich gegen ein anderes Unternehmen eingeleitet wurde, einbezogen werden kann, obwohl der Antrag auf Parteiwechsel erst nach Ablauf dieser Frist gestellt wurde und gegen diesen Hersteller kein anderes gerichtliches Verfahren in Bezug auf das betreffende Produkt fristgerecht eingeleitet worden war (dritte Vorlagefrage).
54 Im Rahmen der Beantwortung dieser – zusammen geprüften – Vorlagefragen hat der Gerichtshof an erster Stelle festgestellt, dass die Richtlinie keine Aussage darüber enthalte, welche verfahrensrechtlichen Regeln anzuwenden seien, wenn ein Geschädigter wegen eines fehlerhaften Produkts Klage erhebt und einem Irrtum über die Person des Herstellers unterliege. Daher bestimmten sich die Voraussetzungen, unter denen im Rahmen einer solchen Klage ein Parteiwechsel zulässig sei, nach dem nationalen Verfahrensrecht(21) .
55 Sodann hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Richtlinie für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung bezwecke und die in den Art. 1 und 3 vorgenommene Festlegung des Kreises der haftenden Personen als abschließend anzusehen sei. Im Rahmen dieser Regelung dürften andere Personen nur in den in Art. 3 abschließend aufgezählten Fällen als Hersteller angesehen werden(22) .
56 In Anbetracht dieser Erwägungen ist der Gerichtshof in Beantwortung der zweiten und dritten Vorlagefrage zu dem Ergebnis gekommen, dass sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nach nationalem Recht bestimme, unter welchen Voraussetzungen ein Parteiwechsel zulässig sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Parteiwechsels habe ein nationales Gericht jedoch darauf zu achten, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er in ihren Art. 1 und 3 festgelegt ist, beachtet werde(23) .
4. Analyse der Antwort des Gerichtshofs auf die zweite und die dritte Vorlagefrage
57 Eine vertiefte Analyse des Urteils O’Byrne führt mich zu dem Ergebnis, dass die vom Gerichtshof erteilte Antwort auf die zweite und die dritte Vorlagefrage und insbesondere das Erfordernis, dass das nationale Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Parteiwechsels auf die Einhaltung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 85/374 zu achten habe, zwei grundverschiedenen Auslegungen zugänglich ist.
58 Einerseits könnte das Urteil in dem Sinne gedeutet werden, dass ein – nach nationalem Recht gültiger – Parteiwechsel den Anforderungen der Richtlinie 85/374 genügen kann, wenn der „eingewechselte“ Beklagte in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 fällt und das Verfahren irrtümlich – und demnach in gutem Glauben –, aber fristgerecht gegen ein anderes Unternehmen als den Hersteller eingeleitet wurde, auch wenn der Antrag auf Parteiwechsel erst nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist gestellt wurde. Diese Auslegung hat der High Court of Justice offenbar seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2006 zugrunde gelegt, mit der er dem Antrag des Rechtsmittelgegners auf Parteiwechsel stattgegeben hat. Auch das House of Lords scheint mehrheitlich zu dieser Auslegung zu tendieren.
59 Wenngleich diese erste Auslegung mit dem Wortlaut des Tenors vereinbar ist, enthält das Urteil O’Byrne meiner Auffassung nach mehrere Indizien dafür, dass der Gerichtshof dort zum entgegengesetzten Ergebnis gelangt ist.
60 Für diese zweite Auslegung spricht eine Gesamtanalyse des Urteils O’Byrne unter besonderer Beachtung der Umformulierung der zweiten und der dritten Vorlagefrage durch den Gerichtshof. Diese beiden Fragen hat der Gerichtshof zu einer Frage zusammengefasst und in dem Sinne beantwortet, dass sich die Voraussetzungen eines Parteiwechsels grundsätzlich nach nationalem Recht bestimmen, die nationalen Gerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Parteiwechsels den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie jedoch nicht erweitern dürfen.
61 Mit diesem Hinweis auf die Pflicht, den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 zu beachten, wurde in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage die Behandlung eines irrtümlich gegen ein anderes Unternehmen als den Hersteller eingeleiteten Verfahrens als „gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller“ im Sinne von Art. 11 ausgeschlossen, weil dies implizieren würde, dass ein Unternehmen, das dem Herstellerbegriff im Sinne von Art. 3 nicht unterfällt, unter Missachtung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 85/374 als Hersteller qualifiziert würde.
62 Diese negative Antwort auf die zweite Vorlagefrage impliziert aus den gleichen Gründen eine Verneinung der dritten Vorlagefrage. Weil das irrtümlich gegen ein anderes Unternehmen als den Hersteller eingeleitete Verfahren nicht als „gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller“ qualifiziert werden kann, entfaltet es keine verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 85/374 und erlöschen die Ansprüche gegen den wirklichen Hersteller – soweit kein getrenntes Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde – nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass der Hersteller anschließend mittels eines Parteiwechsels als Beklagter in ein bereits laufendes Verfahren einbezogen würde, in dem die nunmehr erloschenen Ansprüche gegen ein anderes Unternehmen gerichtlich geltend gemacht worden sind. Andernfalls würde das gerichtliche Verfahren gegen ein anderes Unternehmen als den Hersteller de facto als Verfahren gegen den wirklichen Hersteller behandelt, was der Gerichtshof in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ausgeschlossen hatte.
B – Das Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords
1. Einleitende Bemerkungen
63 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 11. Juni 2008 ersucht das House of Lords im Wesentlichen um eine erneute Prüfung der Frage, ob ein Beklagtenwechsel unter den Bedingungen des Ausgangsverfahrens mit der Richtlinie 85/374 vereinbar wäre. Bei der Formulierung dieser Vorlagefrage ist das House of Lords von der Annahme ausgegangen, dass der im Ausgangsverfahren ursprünglich verklagte Lieferant APMSD nicht als Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 qualifiziert werden kann und dass der Antrag auf Parteiwechsel erst nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist des Art. 11 der Richtlinie gestellt worden ist.
64 APSA hat jedoch vorgetragen, dass im Ausgangsverfahren noch nicht endgültig geklärt sei, ob APMSD als Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 qualifiziert werden könne. Ebenso wenig sei entschieden, ob die Klageerhebung gegen APSA am 16. Oktober 2002 vor Ablauf der Zehnjahresfrist nach Art. 11 der Richtlinie erfolgt sei oder nicht. Gestützt auf die in der Akte enthaltenen Informationen trägt insbesondere die Kommission in diesem Zusammenhang vor, dass APMSD als Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie einzuordnen sei und dass die Vorlagefrage entsprechend umformuliert werden sollte.
65 Wenngleich der Gerichtshof nicht berufen ist, selbst den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits zu bewerten, kann er doch dem vorlegenden Gericht mit Blick auf die Besonderheiten dieses Sachverhalts alle nützlichen Hinweise geben, die diesem die Lösung des Ausgangsrechtsstreits erleichtern.
66 Vor diesem Hintergrund werde ich an erster Stelle die Vorlagefrage in der vom House of Lords gewählten Formulierung analysieren. Anschließend werde ich die Prämissen, von denen das House of Lords ausgegangen ist, untersuchen und deren mögliche Folgen für die Beantwortung der Vorlagefrage erörtern.
2. Unmöglichkeit eines Beklagtenwechsels zu lasten eines Herstellers nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374
67 Die zentrale Frage, die es in Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des House of Lords zu klären gilt, ist die, ob und unter welchen Bedingungen das nationale Recht einem Geschädigten die Möglichkeit einräumen kann, nach Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie 85/374 umschriebenen Verjährungsfrist den Hersteller als Beklagten in ein Verfahren einzubeziehen, das vor Ablauf der Verjährungsfrist irrtümlich gegen einen Lieferanten eingeleitet worden ist, und auf diese Weise aus der Richtlinie erwachsende Ansprüche gerichtlich gegen den Hersteller geltend zu machen.
68 Meiner Meinung nach ist ein solcher Beklagtenwechsel zu lasten eines Herstellers, der infolge des Ablaufs der zehnjährigen Verjährungsfrist befreit ist, mit der Richtlinie 85/374 unvereinbar.
69 An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 85/374 nach ständiger Rechtsprechung eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt. Der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte wird zur Gänze von der Richtlinie 85/374 selbst festgelegt und ist aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten(24) .
70 Ebenso entscheidet der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Art. 13 der Richtlinie 85/374, wonach die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, fortbestehen, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht(25) .
71 Gemäß diesen Vorgaben legt die Richtlinie 85/374 nicht nur die Unter-, sondern auch die Obergrenzen der verschuldensunabhängigen Produkthaftung des Herstellers fest(26), wobei die Verjährungsregelung nach Art. 11 unbestreitbar als Bestimmung der zeitlichen Haftungsobergrenze einzuordnen ist.
72 Eine Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 85/374 nach Wortlaut und satzbezogener Systematik zeigt in diesem Zusammenhang unmissverständlich, dass die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche gegen den betreffenden Hersteller nach Ablauf der darin vorgesehenen Zehnjahresfrist vollständig untergehen sollten. In den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung wird das Untergehen der Ansprüche u. a. mit den Begriffen „prenehajo“, „erlöschen“, „shall be extinguished“, „s'éteignent“, „se extinguirán“, „si estinguono“, „komen te vervallen“ umschrieben. Der Wortlaut dieser Bestimmung bietet demnach keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die aus der Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach ihrem Erlöschen aus irgendwelchem Grund wiederaufleben könnten.
73 Die Auslegung, dass das Erreichen der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 zum unwiderruflichen Untergang der aus der Richtlinie erwachsenden Ansprüche des Geschädigten im Verhältnis zum befreiten Hersteller führt, entspricht darüber hinaus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den von der Richtlinie verfolgten Zwecken.
74 Unter Bezugnahme auf den ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 urteilt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass diese Richtlinie nicht nur einen unterschiedlichen Verbraucherschutz vermeiden, sondern auch einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten und den freien Warenverkehr erleichtern soll(27) .
75 In dem Nebeneinander dieser drei Regelungsziele kommt dem Verbraucherschutz im Rahmen der Richtlinie 85/374 keine Priorität im Verhältnis zu den beiden anderen Regelungszielen zu(28), dies im Gegensatz zu vielen anderen Richtlinien mit einem Verbraucherbezug(29) . Ziel der Richtlinie 85/374 ist es, eine gerechte Verteilung der Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zu bewirken, was u. a. im siebten Erwägungsgrund ausdrücklich bestätigt wurde(30) .
76 Vor diesem Hintergrund urteilt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass verbraucherschützende nationale Regelungen, die über die in der Richtlinie 85/374 enthaltenen Vorgaben hinausgehen, im Licht der angestrebten Vollharmonisierung richtlinienwidrig sind(31) .
77 Wie ich bereits dargestellt habe, zielt die zehnjährige Verjährung nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 in diesem Zusammenhang darauf ab, den Herstellern ein festes Enddatum für ihre verschuldensunabhängige Haftung zu garantieren. Dadurch wird nicht nur die zusätzliche Belastung für die Hersteller in Grenzen gehalten, sondern zugleich wird das Haftungsrisiko einfacher versicherbar(32) .
78 Diese beiden Ziele lassen sich nur erreichen, wenn der Anfangs- und der Endpunkt der Zehnjahresfrist gemeinschaftsweit einheitlich gehandhabt werden. Vor diesem Hintergrund wird der Lauf der Verjährung in Art. 11 der Richtlinie 85/374 anhand objektiv feststellbarer Kriterien bestimmt: Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr bringt, und dauert zehn Jahre. Um zu vermeiden, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zu unterschiedlichen nationalen Ausgestaltungen der Zehnjahresfrist führen, hat der Richtliniengesetzgeber darüber hinaus die Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung in Art. 11 dahin gehend abschließend normiert, dass nur die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Hersteller zu einer Unterbrechung dieser Verjährung führen kann. Eine Klageerhebung gegen eine andere Person als den Hersteller führt demnach nicht zu einer Unterbrechung der Zehnjahresfrist(33) .
79 Aus systematischer Sicht bildet diese abschließende Regelung der Unterbrechungsgründe der Verjährung nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 ein sehr deutliches Indiz dafür, dass aus der Richtlinie erwachsende Ansprüche, die gemäß Art. 11 erloschen sind, nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können, auch nicht im Wege eines – nach nationalem Verfahrensrecht gültigen – Parteiwechsels im Rahmen eines bereits laufenden Verfahrens gegen einen Lieferanten. Wenn ein Geschädigter, dessen Ansprüche im Verhältnis zum Hersteller bereits erloschen sind, diesen Hersteller als Beklagten in ein anderes Verfahren einbeziehen könnte, in dem die gleichen Ansprüche gegen einen Lieferanten geltend gemacht wurden, würde im Ergebnis ein neuer Grund der Verjährungsunterbrechung kreiert. In diesem Fall könnte nämlich die Einleitung eines Verfahrens gegen ein Unternehmen, das irrtümlich für einen Hersteller gehalten wurde, de facto die Verjährung auch im Verhältnis zu den Herstellern unterbrechen. Damit würde die in Art. 11 enthaltene zeitliche Haftungsobergrenze der Hersteller nach oben durchbrochen, was in Anbetracht der mit der Richtlinie 85/374 vorgenommenen vollständigen Harmonisierung dieses Bereichs ausgeschlossen ist.
80 Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass eine nationale Regelung, nach der ein Geschädigter im Wege des Beklagtenwechsels einen Hersteller, der durch Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 von der Haftung gemäß dieser Richtlinie befreit ist, als Beklagten in ein Verfahren einbeziehen kann, in dem die aus der Richtlinie erwachsenden Ansprüche irrtümlich, aber fristgerecht gegen ein anderes Unternehmen geltend gemacht worden sind, nicht mit der Richtlinie 85/374 vereinbar ist.
3. Analyse der Prämissen in der Vorlagefrage des House of Lords und ihrer Folgen für die Anwendung der Richtlinie 85/374
81 Wie ich bereits dargestellt habe, trägt APSA vor, dass die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Annahmen, dass APMSD kein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 und APSA erst nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist ein erstes Mal verklagt worden sei, im Ausgangsverfahren noch nicht entschieden seien. Darüber hinaus tendiert die Kommission eindeutig zu der Auffassung, dass APMSD gemäß Art. 3 Abs. 3 als Hersteller einzuordnen sei, so dass sie anregt, die Vorlagefrage unter Berücksichtigung dieses Umstands umzuformulieren.
82 Weil der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle nützlichen Hinweise geben kann, die diesem die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erleichtern, werde ich die beiden Grundannahmen des House of Lords einer genaueren Untersuchung unterziehen und dabei klarstellen, wie der Lauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 in einem Fall wie dem des vorliegend interessierenden Ausgangsverfahrens in der Regel zu bestimmen ist und wie ein Beklagtenwechsel zu lasten eines Herstellers im Licht der Richtlinie zu werten ist, wenn der Antrag auf Parteiwechsel vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt wurde. Sodann werde ich erörtern, welche Folgen die Qualifikation eines Lieferanten wie APMSD als Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens mit sich bringen würde.
a) Verjährung nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 und Beklagtenwechsel vor Ablauf dieser Verjährungsfrist
i) Der Lauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens
83 Gemäß Art. 11 der Richtlinie 85/374 erlöschen die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat.
84 Die Frage nach der Bestimmung des genauen Zeitpunkts, zu dem ein Produkt in den Verkehr gebracht worden ist, ist dem Gerichtshof bereits mit dem ersten Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice vorgelegt und im Urteil O’Byrne unzweideutig beantwortet worden.
85 Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass ein Produkt erst ab dem Zeitpunkt als in den Verkehr gebracht gilt, zu dem es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird(34) . In diesem Kontext gilt die Übergabe des Produkts an eine formal zur Vertriebskette gehörende Tochtergesellschaft nicht als ein Inverkehrbringen des Produkts, wenn diese Übergabe eine rein konzerninterne Transaktion darstellt, ohne dass der Hersteller dadurch die Kontrolle über das Produkt verliert(35) .
86 Wenn die nationalen Gerichte im Ausgangsverfahren letztlich bestätigen sollten, dass die Verbindungen zwischen APSA und APMSD so eng sind, dass APMSD ihr Verhalten hinsichtlich des betreffenden Impfstoffs nicht autonom bestimmten konnte, wäre der an APMSD gelieferte Impfstoff erst zu dem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht, zu dem Letztere ihn an einen Dritten veräußert hat.
87 In diesem Zusammenhang geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das Datum, an dem APSA den Impfstoff an APMSD versandt hat, im Ausgangsverfahren sehr genau bestimmt worden ist. Der Impfstoff ist am 18. September 1992 versandt worden und am 22. September 1992 bei APMSD eingetroffen. Der genaue Zeitpunkt, zu dem APMSD den Impfstoff an das Gesundheitsministerium veräußert hat, steht hingegen nicht fest. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts erfolgte diese Veräußerung „wahrscheinlich Ende September 1992 oder Anfang Oktober 1992“. Am 3. November 1992 ist der Rechtsmittelgegner schließlich mit diesem Impfstoff geimpft worden.
88 Am 16. Oktober 2002 hat der Rechtsmittelgegner ein gerichtliches Verfahren gegen APSA eingeleitet, zur Geltendmachung seiner aus der Richtlinie 85/374 erwachsenden Ansprüche.
89 Wenn der Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist von APSA erst mit der Übergabe des Impfstoffs an das Gesundheitsministerium begonnen haben sollte, müsste der genaue Zeitpunkt der Veräußerung des Impfstoffs durch APMSD an das Gesundheitsministerium ermittelt werden, um den Anfangszeitpunkt dieser Verjährungsfrist zu bestimmen. Ungeachtet der Frage, ob in dieser Hypothese der Lauf der Verjährungsfrist gegen APSA nicht bereits durch die Klageerhebung gegen APMSD rechtzeitig unterbrochen würde(36), wäre das gerichtliche Verfahren gegen APSA am 16. Oktober 2002 auf jeden Fall vor Ablauf der Zehnjahresfrist eingeleitet worden, wenn der Impfstoff erst durch eine Veräußerung an das Gesundheitsministerium am 16. Oktober 1992 oder später in den Verkehr gebracht wurde(37) .
90 Auch wenn sich der genaue Zeitpunkt der fristauslösenden Veräußerung des Impfstoffs an das Gesundheitsministerium nicht mehr ermitteln ließe, sondern lediglich auf den Zeitraum zwischen dem 22. September 1992 – Eingangszeitpunkt des Impfstoffs bei APMSD – und dem 3. November 1992 – Impfung des Rechtsmittelgegners – eingrenzen ließe, wäre durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen APSA am 16. Oktober 2002 der Lauf der Verjährungsfrist auf jeden Fall noch rechtzeitig unterbrochen worden. Insoweit APSA die Verjährungseinrede geltend machen würde, müsste sie auch den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffs nachweisen(38) . Wenn APSA als Hersteller diesen Zeitpunkt nur auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen könnte, der mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung beginnt, aber weniger als zehn Jahre vor diesem Zeitpunkt endet, trüge APSA als Hersteller nicht nur die Beweislast, sondern ebenfalls das Beweisrisiko für die Bestimmung des genauen Anfangszeitpunkts der Verjährung(39) . Mangels einer genauen Feststellung des Zeitpunkts des Inverkehrbringens wäre auch bei einer solchen Hypothese das gerichtliche Verfahren vom 16. Oktober 2002 auf jeden Fall rechtzeitig und demnach mit verjährungsunterbrechender Wirkung gegen APSA eingeleitet worden.
ii) Möglichkeit eines Parteiwechsels zu lasten des Herstellers vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374
91 Die Richtlinie 85/374 enthält keine Aussage darüber, welche verfahrensrechtlichen Regeln anzuwenden sind, wenn ein Geschädigter seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche gegen einen Hersteller geltend machen möchte. Sieht das nationale Verfahrensrecht die Möglichkeit vor, den Beklagten im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens durch einen anderen Beklagten zu ersetzen und dadurch seine vor Gericht erhobenen Ansprüche gegen d en hinzugezogenen Beklagten geltend zu machen, ist ein solcher Beklagtenwechsel im Prinzip als eine zulässige Form der Klageerhebung gegen den Hersteller zu betrachten.
92 Solange die Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 noch nicht abgelaufen ist, kann der Hersteller demnach im Rahmen eines – nach nationalem Verfahrensrecht gültigen – Parteiwechsels als Beklagter in ein anderes Verfahren einbezogen werden, in dem produkthaftungsbezogene Schadensersatzansprüche irrtümlich gegen ein anderes Unternehmen geltend gemacht worden sind.
93 Das Gleiche hat zu gelten, wenn der Geschädigte die Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 durch separate Klageerhebung gegen den Hersteller unterbrochen hat. Weil die Wirkung dieser Unterbrechung der Verjährung das konkrete Verfahren übersteigt, wäre es mit der Richtlinie 85/374 vereinbar, wenn der Hersteller im Anschluss an das erste Verfahren mittels eines – nach nationalem Recht gültigen – Parteiwechsels als Beklagter in ein anderes Verfahren einbezogen werden könnte, in dem die gleichen Ansprüche irrtümlich gegen ein anderes Unternehmen geltend gemacht worden sind.
b) Folgen der Qualifizierung eines Lieferanten als Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374
94 Aus den Angaben der Parteien und den in der Akte enthaltenen Informationen geht hervor, dass sich die nationalen Gerichte im Ausgangsverfahren noch nicht über die Einordnung von APMSD als Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 ausgesprochen haben. Im Folgenden werde ich mich vor diesem Hintergrund den Voraussetzungen und den Folgen der Qualifizierung eines Lieferanten wie APMSD als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz bzw. Abs. 3 der Richtlinie zuwenden.
i) Die Qualifizierung eines Lieferanten als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz bzw. Abs. 3 der Richtlinie 85/374
95 Nach der funktionellen Auslegung des Herstellerbegriffs, die der Gerichtshof seinem Urteil O’Byrne zugrunde gelegt hat, unterfällt eine Einrichtung, die ein Produkt vertreibt, dem Herstellerbegriff stricto sensu im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374, wenn die Verbindungen zwischen dem Hersteller und dem Lieferanten so eng sind, dass der Hersteller nach der Übergabe des Produkts an den Lieferanten de facto die Kontrolle über das übergebene Produkt behält(40) . Wenn die nationalen Gerichte im Ausgangsverfahren letztlich eine solche enge Verbindung bejahen sollten, wäre APMSD demnach zusammen mit APSA als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374 zu betrachten.
96 Darüber hinaus wird gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 jeder Lieferant eines Produkts als dessen Hersteller behandelt, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und der Lieferant dem Geschädigten nicht innerhalb angemessener Zeit die Person benannt hat, die das Produkt hergestellt oder an ihn geliefert hat.
97 Die Einordnung eines Lieferanten als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 kommt demnach in solchen Fällen in Betracht, in denen der Geschädigte die Identität des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht ermitteln konnte. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung reicht die reine Unkenntnis über die Identität des Herstellers allerdings nicht aus. Der Geschädigte muss darüber hinaus den Nachweis erbringen, dass er die Identität des Herstellers nicht feststellen konnte(41) . Die Richtlinie lässt offen, aus welchem Grund der Hersteller dem Geschädigten unbekannt ist, so dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu beurteilen, ob der Hersteller des Produkts in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles feststellbar war oder nicht(42) .
98 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 setzt ferner voraus, dass der Lieferant dem Geschädigten den Hersteller oder den eigenen Lieferanten nicht innerhalb angemessener Zeit benannt hat. Wenngleich die Richtlinie keine weiteren Angaben zur Berechnung der vom Lieferanten zu berücksichtigenden Antwortfrist enthält, ist davon auszugehen, dass diese ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschädigte aus der Richtlinie erwachsende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten erhebt. Um zu vermeiden, dass ein Lieferant durch ein Hinauszögern der Benennung des Herstellers dem Geschädigten die Rechtsverfolgung gegenüber dem Hersteller erschwert oder – in Anbetracht des Ablaufs der zehnjährigen Verjährungsfrist – sogar vollständig unmöglich macht, ist davon auszugehen, dass die Antwortfrist für die Benennung des Herstellers oder des eigenen Lieferanten spätestens ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Geschädigte den Lieferanten unter Heranziehung der Produkthaftungsregeln förmlich zur Entschädigung aufgefordert hat, sei es in einem Mahnschreiben, sei es durch das Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens. Dabei wird die Frist nur dann in Gang gesetzt, wenn die Forderung im Hinblick auf das Produkt ausreichend individualisiert ist.
99 Ein Lieferant kann seine Qualifizierung als Hersteller laut Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 nur dadurch abwenden, dass er den Hersteller oder seinen Lieferanten benennt. Hat der Lieferant Kenntnis über die Identität des Herstellers oder des eigenen Lieferanten, reicht die Mitteilung, selber kein Hersteller zu sein, für eine Haftungsbefreiung nicht aus. Vielmehr ist der Lieferant auch ohne einschlägige Aufforderung durch den Geschädigten gehalten, alle erforderlichen Informationen innerhalb der angemessenen Frist mitzuteilen(43) .
ii) Folgen der Qualifizierung eines Lieferanten als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz bzw. Abs. 3 der Richtlinie 85/374
100 Falls die nationalen Gerichte im Ausgangsverfahren letztlich zu dem Ergebnis gelangen sollten, dass APMSD als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz oder Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 einzuordnen wäre, würde APMSD gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie als Hersteller für die Schäden haften, die durch einen Fehler des Impfstoffs verursacht worden sind.
101 In Anbetracht der Tatsache, dass der Geschädigte im Ausgangsverfahren seine die Produkthaftung betreffenden Ansprüche bereits am 2. November 2000 gerichtlich gegen APMSD geltend gemacht und die Klagebegründung am 1. August 2001 zugestellt hat, wäre die Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 im Verhältnis zu APMSD rechtzeitig unterbrochen worden.
102 Darüber hinaus schlösse eine solche Einordnung von APMSD als Hersteller eine zusätzliche Klageerhebung gegen APSA nicht aus. Für den Fall, dass die aus der Richtlinie erwachsenden Ansprüche gegen mehrere Hersteller geltend gemacht werden, sieht Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung dieser Hersteller im Verhältnis zum Geschädigten vor, unbeschadet der einzelstaatlichen Rückgriffsrechte zwischen den Herstellern untereinander.
103 Dabei wäre allerdings zu beachten, dass die Klageerhebung gegen einen von mehreren Herstellern im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 den Lauf der Verjährung nach Art. 11 dieser Richtlinie im Prinzip nur im Verhältnis zum verklagten Hersteller unterbricht. Dennoch dürfen auch in diesem verjährungsrechtlichen Zusammenhang die Folgen der funktionellen Auslegung des Herstellerbegriffs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374 nicht übersehen werden(44) .
104 Wenngleich nach der Systematik der Richtlinie alle am Produktionsprozess beteiligten Hersteller dem Verbraucher gegenüber gesamtschuldnerisch haften, wenn das Endprodukt fehlerhaft war, ist die in Art. 11 der Richtlinie 85/374 enthaltene Verjährungsfrist im Prinzip für jeden beteiligten Hersteller getrennt zu ermitteln.
105 In ihrer schriftlichen Erklärung schlägt die Kommission eine abweichende Wertung vor, nach der die Klageerhebung gegen einen als Hersteller zu qualifizierenden Lieferanten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 den Lauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 im Verhältnis zu einem Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz unterbrechen könnte. Eine solche Auslegung führt jedoch im Ergebnis dazu, dass die Klageerhebung gegen einen Hersteller im Sinne von Art. 3 den Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist gegen alle anderen Hersteller im Sinne von Art. 3 unterbrechen würde. Dieser Ansatz läuft den Zielen der Richtlinie 85/374 zuwider, verkennt die Rechtsprechung des Gerichtshofs und ist von der Kommission auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung relativiert worden.
106 An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil O’Byrne für die Auslegung des – die Verjährungsfrist auslösenden – Inverkehrbringens auf den Herstellungsprozess abgestellt hat, den ein konkreter Hersteller für ein spezifisches Produkt eingerichtet hat. Vor diesem Hintergrund bringt der Teilhersteller oder der als (Teil)Hersteller zu qualifizierende Lieferant, der sein Teilprodukt an einen weiteren Teil- oder Endhersteller veräußert, dieses in aller Regel in den Verkehr, so dass seine Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt(45) . Wenn mehrere Hersteller oder als Hersteller zu qualifizierende Lieferanten in eine Wertschöpfungskette eingebunden sind, ist der Anfangszeitpunkt der Verjährungsfrist für jeden Hersteller folglich separat zu bestimmen. Wenn nunmehr ein gerichtliches Verfahren gegen einen Hersteller oder einen als Hersteller zu qualifizierenden Lieferanten den Lauf der Verjährung im Verhältnis zu allen anderen beteiligten Herstellern und als Herstellern zu qualifizierenden Lieferanten unterbrechen würde, und zwar ungeachtet dessen, ob diese jemals in das Verfahren einbezogen oder sogar Kenntnis davon erlangen würden, wäre dies mit dem im Urteil O’Byrne verfolgten Ansatz der konkretisierten Einzelbetrachtung nur schwerlich vereinbar.
107 Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 im Grunde darauf abzielt, den Herstellern ein festes Enddatum für ihre verschuldensunabhängige Haftung zu garantieren(46) . Dieser zeitlichen Begrenzung der Haftung liegen ebenfalls beweistechnische Überlegungen zugrunde, denn die in Art. 7 Buchst. e (Entwicklungsrisiko) und Buchst. f (fehlerfreies Teilprodukt) vorgesehenen Exkulpationsgründe des Endherstellers bzw. der Teilhersteller erfordern einen Beweis, der den Zustand des Produkts zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens betrifft. Weil die Hersteller nicht nur die Beweislast, sondern auch das Beweisrisiko tragen, während dieser Entlastungsbeweis durch den Zeitablauf immer schwieriger zu erbringen ist, würde es dem von der Richtlinie 85/374 geschaffenen Interessenausgleich zuwiderlaufen, wenn die zehnjährige Verjährungsfrist aller an einer Wertschöpfungskette beteiligten Hersteller durch Klageerhebung gegen einen anderen Hersteller oder als Hersteller zu qualifizierenden Lieferanten und demnach ohne deren Wissen unterbrochen werden könnte, zumal solche Verfahren besonders langwierig sein können.
108 Meiner Auffassung nach kann die fristgerechte Klageerhebung gegen einen Lieferanten folglich auch dann keine verjährungsunterbrechende Wirkung im Verhältnis zu einem Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie entfalten, wenn der Lieferant nach Auffassung der nationalen Gerichte als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie einzuordnen wäre.
109 Wenn die nationalen Gerichte im Ausgangsverfahren hingegen zu dem Ergebnis gelangen sollten, dass ein Lieferant wie APMSD infolge seiner Einbindung in den von APSA eingerichteten Prozess der Herstellung gemeinsam mit Letzterem als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374 zu qualifizieren ist, würde die fristgerechte Klageerhebung gegen APMSD sehr wohl eine verjährungsunterbrechende Wirkung im Verhältnis zu APSA entfalten.
110 Ausschlaggebend in dieser Hypothese ist der Umstand, dass der Lieferant, der in den vom Hersteller eingerichteten Herstellungsprozess ausreichend eng eingebunden ist, zusammen mit Letzterem als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie zu qualifizieren ist. Weil diese beiden Einrichtungen im Licht der funktionellen Auslegung des Herstellerbegriffs als ein Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz zu werten sind, muss auch die Verjährungsfrist für beide Einrichtungen den gleichen Verlauf aufweisen.
111 Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof im Urteil O’Byrne nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Verbraucher und der Hersteller den Anfangszeitpunkt der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 für den Hersteller stricto sensu und den in dessen Herstellungsprozess eingegliederten Lieferanten synchronisiert, indem auf den Zeitpunkt abgestellt wurde, zu dem dieser Lieferant das Produkt in den Verkehr bringt. Vor dem Hintergrund der gleichen Interessenabwägung muss auch der Ablauf dieser Verjährungsfrist einheitlich ausgestaltet werden.
112 Weil der Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie nur durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbrochen wird, setzt eine einheitliche Ausgestaltung der Verjährungsfrist der gemeinsam als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz einzuordnenden Hersteller und Lieferanten voraus, dass die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Lieferanten nicht nur den Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist im Verhältnis zu diesem Lieferanten, sondern auch im Verhältnis zu dem Hersteller unterbricht, in dessen Prozess der Herstellung er eingebunden ist.
113 Nach alledem komme ich somit zu dem Ergebnis, dass eine – von den nationalen Gerichten zu beurteilende – Einordnung des Lieferanten eines Produkts als dessen Hersteller dazu führt, dass dieser Lieferant gemäß Art. 1 der Richtlinie für den durch einen Fehler des Produkts verursachten Schaden haftet, ungeachtet dessen, ob er als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie qualifiziert wird. Die Einordnung eines Lieferanten als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie hat darüber hinaus zur Folge, dass die zehnjährige Verjährungsfrist des Herstellers, in dessen Herstellungsprozess der Lieferant eingebunden ist, erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Lieferant das Produkt in den Verkehr bringt. Zugleich unterbricht ein gegen diesen Lieferanten eingeleitetes gerichtliches Verfahren in dieser Hypothese den Lauf der Verjährung nach Art. 11 der Richtlinie auch im Verhältnis zu dem Hersteller, in dessen Herstellungsprozess er eingebunden ist.
4. Zusammenfassung
114 Im Licht meiner obigen Überlegungen komme ich zu dem Ergebnis, dass ein nach nationalem Verfahrensrecht gültiger Parteiwechsel, mit dem ein Hersteller als Beklagter in ein Verfahren einbezogen wird, das die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie 85/374 betrifft, eine mit dieser Richtlinie vereinbare Form der Klageerhebung gegen diesen Hersteller darstellt, vorausgesetzt dass Letzterer zum Zeitpunkt des Antrags auf Parteiwechsel nicht infolge des Ablaufs der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie befreit war.
115 Wenn die nationalen Gerichte im Ausgangsverfahren des Weiteren zu dem Ergebnis gelangen sollten, dass APMSD als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz oder Abs. 3 der Richtlinie einzuordnen ist, würde auch APMSD gemäß Art. 1 der Richtlinie 85/374 für den Schaden haften, der durch einen Fehler des Produkts verursacht worden ist. Eine Einordnung von APMSD als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz hätte zugleich zur Folge, dass die Klageerhebung gegen APMSD den Lauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie auch im Verhältnis zu APSA, in deren Herstellungsprozess sie einbezogen wäre, unterbrochen hätte.
VII – Ergebnis
116 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem House of Lords wie folgt zu antworten:
Eine nationale Regelung, die im Rahmen einer Klage, die die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte betrifft, die Ersetzung des verklagten Lieferanten durch den Hersteller im Wege des Parteiwechsels erlaubt, ist mit dieser Richtlinie vereinbar, vorausgesetzt dass der Hersteller zum Zeitpunkt des Antrags auf Parteiwechsel nicht infolge des Ablaufs der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 befreit war.
Ist ein Lieferant als Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 einzuordnen, haftet er gemäß Art. 1 dieser Richtlinie für den Schaden, der durch einen Fehler des Produkts verursacht worden ist. Eine Einordnung des Lieferanten als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 85/374 hat zugleich zur Folge, dass das Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens gegen diesen Lieferanten den Lauf der Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 auch im Verhältnis zu dem Hersteller unterbricht, in dessen Herstellungsprozess er einbezogen ist.
(1) .
(2) – ABl. L 210, S. 29.
(3) – Urteil vom 9. Februar 2006, O’Byrne (C-127/04, Slg. 2006, I-1313).
(4) – In Fn. 3 angeführt.
(5) – Rengeling, H.-W./Middeke, A./Gellermann, M., Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union , München 2003, § 10, Randnr. 87.
(6) – Urteil vom 11. Juni 1987, Pretura di Salò (14/86, Slg. 1987, 2545, Randnr. 12), und Beschluss vom 5. März 1986, Wünsche (69/85, Slg. 1986, 947, Randnr. 15).
(7) – Vgl. dazu Dauses, A., „P – Gerichtsbarkeit der EU“, in Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (hrsg. von Dauses, M.), P. II, Randnr. 224 (EL 23).
(8) – Urteil O’Byrne (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 26).
(9) – Ebd., Randnrn. 27 f.
(10) – Ebd., Randnrn. 29 ff.
(11) – Ebd., Randnrn. 30 f.
(12) – In diesem Sinne auch Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache O’Byrne (in Fn. 3 angeführt, Nr. 43), nach dessen Ansicht das Kriterium die Kontrolle oder die Aufgabe der Kontrolle über das Produkt sein muss. Vgl. auch Viney, G./Jourdain, P., Les conditions de la responsabilité , 3. Aufl., Paris 2006, S. 881; Jourdain, P., „Responsabilité civile. Responsabilités spéciales. Produits défectueux“, RTD civ . 2006, S. 331, 333.
(13) – Weil die aus der Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Art. 11 erlöschen, wird diese Frist in der Lehre im Allgemeinen nicht als eine Verjährungsfrist, sondern vielmehr als eine „Erlöschensfrist “ eingeordnet, die unter Heranziehung von nationalen Rechtsbegriffen u. a. umschrieben wird als eine „von Amtwegen zu beachtende Ausschlussfrist“ (Graf von Westphalen, F., Produkthaftungshandbuch , Bd. 2, 2. Aufl., München 1999, § 79 Randnr. 15), „vervaltermijn“ (Dommering-van Rongen, L., Productaansprakelijkheid , Amsterdam 2000, S. 92 f), „délai d’extinction“ (le Tourneau, Ph., Droit de la responsabilité et des contrats , 6. Aufl., Paris 2006, Randnr. 8461). Eine solche Verwendung von für das nationale Recht entwickelten Begriffen birgt jedoch die Gefahr in sich, dass diesen Begriffen innewohnende verfahrensrechtliche Prinzipien mittelbar in die Auslegung von Art. 11 der Richtlinie Eingang finden. Darüber hinaus wird in der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie ausdrücklich auf eine „einheitlich bemessene Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche“ verwiesen. Vor diesem Hintergrund haben der Gerichtshof im Urteil O’Byrne (in Fn. 3 angeführt) sowie Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache die Zehnjahresfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 zu Recht als eine Verjährungsfrist umschrieben, wobei dieser Begriff in gemeinschaftsrechtlichem Sinne zu verstehen ist.
(14) – Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache O’Byrne (in Fn. 3 angeführt, Nr. 29).
(15) – Vgl. dazu nur Borghetti, J.-S., La responsabilité du fait des produits. Etude de droit comparé , Paris 2004, Randnr. 434, S. 432 f.
(16) – Vgl. nur Taschner, H. C., „Product liability: basic problems in comparative law perspective“, in Product Liability in Comparative Perspective (Hrsg.: Fairgrieve, D.), Cambridge 2005, S. 155, 161, der hervorhebt, dass Art. 4 der Richtlinie 85/374 auf der Tatbestandsebene nur einen Schaden, einen Fehler und einen kausalen Zusammenhang voraussetze, wobei das Verhalten des Herstellers irrelevant sei. Die Herstellerhaftung sei demnach nicht „fault based“, sondern „defect based“.
(17) – Dennoch hat die Frage nach der rechtsdogmatischen Einordnung der Herstellerhaftung vor allem in der deutschsprachigen Literatur zu einer besonders lebhaften rechtswissenschaftlichen Debatte geführt, bei der nicht nur eine Einordnung als verschuldensunabhängige Haftung, sondern ebenfalls als Gefährdungshaftung, als Kombination aus verschiedenen Elementen der Verschuldenshaftung und der verschuldensunabhängigen Haftung, je nach Fehlertyp oder noch als Mischung aus Gefährdungshaftung und verschuldensunabhängiger Haftung für fehlerhafte Produkte vorgeschlagen worden ist (vgl. nur Oechsler, J., in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch , Buch 2, Berlin 2002, Einl zum ProdHaftG, Randnr. 27). Auch in den anderen Rechtsordnungen wird die Frage nach der Rechtsnatur der Herstellerhaftung auf dem Hintergrund der nationalen Rechtsordnungen in verschiedenster Weise beantwortet, u. a. unter Verwendung von Begriffen als „responsabilité quasi objective“, „responsabilité mixte“ (le Tourneau, Ph., a. a. O., Fn. 13, Randnr. 8350) oder „responsabilité de plein droit“ in der französischen Lehre, „risicoaansprakelijkheid“ (van Empel, M./Ritsema, H. A., Aansprakelijkheid voor producten, 2. Aufl., Deventer 1992, S. 53) und „risicoaansprakelijkheid met schuldelementen“ (Dommering-van Rongen, L., a. a. O., Fn. 13, S. 36) in der niederländischen Lehre, „objectieve aansprakelijkheid met eerbiedigend karakter“ in der belgischen Lehre (Wuyts, D., „Productaansprakelijkheid: een Richtlijn voor (n)iets?“, TBBR 2008, S. 3, 7). In dieser Debatte wird allerdings meist übersehen, dass mit der Richtlinie 85/374 eine gemeinschaftsrechtliche Haftungsregelung eingeführt worden ist, worauf die für das nationale Recht entwickelten Haftungsbegriffe nicht ohne Weiteres angewendet werden können. Weil nach Wortlaut, Zweck und Systematik der Richtlinie 85/374 Verschulden eben nicht Haftungsvoraussetzung ist, ist die darin normierte Haftung gemeinschaftsrechtlich als verschuldensunabhängige Haftung einzuordnen (zutreffend Taschner, H. C./Frietsch, E., Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie , München 1990, 2. Auflage, Art. 1 Richtl., Nr. 2. Vgl. auch v. Bar, C., Gemeineuropäisches Deliktsrecht , Bd. II, München 1999, Randnr. 391, der diese Haftung sehr nuanciert als auf ein striktes Zurechnungsregime gestützt umschreibt).
(18) – Wenngleich der Hersteller gemäß Art. 7 Buchst. e der Richtlinie nicht haftet, wenn er beweist, dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts nicht erkannt werden konnte, trägt der Hersteller die Beweislast und demnach auch das Beweisrisiko dieses Entlastungsbeweises. Demnach kann dieser Exkulpationsgrund das Risiko der Innovationsbehinderung, die eine verschuldensunabhängige Produkthaftung in sich birgt, nur teilweise aufheben. Vor diesem Hintergrund wird in der elften Begründungserwägung der Richtlinie 85/374 zu Recht hervorgehoben, dass Produkte sich im Laufe der Zeit abnutzten, strengere Sicherheitsnormen entwickelt würden und die Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik fortschritten, so dass es unbillig wäre, den Hersteller zeitlich unbegrenzt für Mängel seiner Produkte haftbar zu machen.
(19) – In der einschlägigen Rechtslehre wird vor allem auf die Versicherbarkeit des Produkthaftungsrisikos als Hauptgrund für die Einführung der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 verwiesen; vgl. Borghetti, J.-S., a. a. O. (Fn. 15), S. 491 f.; van Wassenaer van Catwijck, A, Productenaansprakelijkheid in Europees verband , 2. Aufl., Zwolle 1991, S. 104; Kullmann, H. J., Produkthaftungsgesetz , 2. Aufl., Berlin 1997, S. 149.
(20) – In diesem Sinne auch Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache O’Byrne (in Fn. 3 angeführt, Nrn. 48 ff.).
(21) – Urteil O’Byrne (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 34).
(22) – Ebd., Randnrn. 35 und 37.
(23) – Ebd., Randnr. 39.
(24) – Urteile vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C-285/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 20 f.), vom 10. Januar 2006, Skov Æg (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnrn. 22 f.), vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnrn. 16 und 24), vom 25. April 2002, Kommission/Griechenland (C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnrn. 12 und 20), und vom 25. April 2002, González Sánchez (C-183/00, Slg. 2002, I-3901, Randnr. 25).
(25) – In Fn. 24 angeführte Urteile Moteurs Leroy Somer (Randnr. 22), Skov Æg (Randnr. 39), Kommission/Frankreich (Randnr. 21), Kommission/Griechenland (Randnr. 17) und González Sánchez (Randnr. 30).
(26) – Die Richtlinie 85/374 schließt die Anwendung abweichender nationaler Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung allerdings nicht aus, wenn diese auf anderen Grundlagen beruhen. Vgl. Magnus, U., „Die Produkthaftung des Zwischenhändlers vor dem EuGH“, GPR 2006, S. 121, 123, der in diesem Zusammenhang treffend hervorhebt, die Richtlinie sei nicht als Regelung des Gesamtkomplexes Produkthaftung zu betrachten, sondern stelle lediglich eine teilweise – insoweit aber vollharmonisierende – Regelung dieses Problems mit dem Mittel der verschuldensunabhängigen Haftung dar.
(27) – In Fn. 24 angeführte Urteile Moteurs Leroy Somer (Randnr. 29), Kommission/Frankreich (Randnr. 17), Kommission/Griechenland (Randnr. 13) und González Sánchez (Randnr. 26).
(28) – Vgl. Schaub, R., „Abschied vom nationalen Produkthaftungsrecht? Anspruch und Wirklichkeit der EG-Produkthaftung“, ZEuP 2003, S. 562, S. 570; Schroeter, U., „Zur historischen Auslegung sekundären Gemeinschaftsrechts und deren Grenzen am Beispiel der Produkthaftungsrichtlinie“, ELR 2006, S. 296, 297; Whittaker, S., „Form and Substance in the Harmonisation of Product Liability in Europe“, ZEuP 2007, S. 858, 866; Bacache, M., „La loi n° 98-389 du 19 mai 1998, 10 ans après“, Resp. civ. et assur. 2008, étude 7, Rn. 2.
(29) – In den in Fn. 24 angeführten Urteilen Kommission/Frankreich (Randnr. 18), Kommission/Griechenland (Randnr. 14) und González Sánchez (Randnr. 27) hat der Gerichtshof zu Recht hervorgehoben, dass manche den Verbraucher betreffenden Richtlinien in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorsehen, dass die Mitgliedstaaten in dem der Richtlinie unterfallenden Bereich strengere Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers erlassen oder aufrechterhalten und dadurch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten können. Vgl. Art. 8 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59), Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29), Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19), Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12).
(30) – Nach dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 bedingt eine gerechte Verteilung der Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller, dass es dem Hersteller möglich sein muss, sich von der Haftung zu befreien, wenn er den Beweis für ihn entlastende Umstände erbringt.
(31) – Als Grundsatzurteile gelten die in Fn. 24 angeführten Urteile Kommission/Frankreich und Kommission/Griechenland. Als richtlinienwidrig wurde in diesen Urteilen qualifiziert: die Erweiterung des Schadensbegriffs infolge der Nichtbeachtung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Selbstbeteiligung des Verbrauchers in Höhe von 500 Euro (Urteile Kommission/Frankreich, Randnrn. 26 ff., und Kommission/Griechenland, Randnr. 34), die uneingeschränkte Anwendung der Herstellerhaftung auf den Lieferanten im Verhältnis zum Verbraucher (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn. 36 ff.), die Einführung von zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Haftungsfreistellungen nach Art. 7 Buchst. d und e (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn. 42 ff.). In der nachfolgenden Rechtsprechung wurden als richtlinienwidrig qualifiziert: eine gesetzliche Regelung, nach der ein Lieferant im Verhältnis zum Verbraucher in die Haftung des Herstellers einzutreten hat (Urteil Skov Æg, in Fn. 24 angeführt; bestätigt durch Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Dänemark, C-327/05, Slg. 2007, I-93), und die Beschränkung der Haftungsbefreiungsmöglichkeit des Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 3 auf die Fälle, in denen der Hersteller unbekannt bleibt (Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461).
(32) – Siehe dazu Nrn. 47 ff. dieser Schlussanträge.
(33) – In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache O’Byrne hat Generalanwalt Geelhoed (in Fn. 3 angeführt, Nr. 58) zu Recht hervorgehoben, die Zehnjahresfrist werde nicht unterbrochen, wenn der Geschädigte irrtümlich ein gerichtliches Verfahren gegen eine Person einleite, die nicht der Hersteller im Sinne des Art. 3 sei. Vgl. ebenfalls Taschner, H. C./Frietsch, E., a. a. O. (Fn. 17), Art. 11 Richtl., Randnr. 8, der darauf hinweist, dass, wenn sich während des Rechtsstreits herausstelle, dass das gerichtliche Verfahren gegen die falsche Person anhängig gemacht worden sei, der Anspruch gegenüber dem wirklichen Anspruchsgegner erloschen sei. So auch Kullmann, H. J., a. a. O. (Fn. 19), S. 152.
(34) – Urteil O’Byrne (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32).
(35) – Siehe Nrn. 39 ff. dieser Schlussanträge.
(36) – Siehe Nrn. 109 ff. dieser Schlussanträge.
(37) – Wenngleich die Richtlinie 85/374 die Methode zur Fristberechnung nicht ausdrücklich feststellt, hat – im Licht der angestrebten Vollharmonisierung – auch die Fristberechnung gemeinschaftsweit einheitlich zu erfolgen. Dabei erscheint es im Licht der mit dieser Richtlinie verfolgten Zwecke angebracht, die mehreren Gemeinschaftsrechtsakten zugrunde liegende Berechnungsmethode, bei welcher der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt, gemäß der Maxime dies a quo non computatur in termino nicht mitgerechnet wird, zu übernehmen (vgl. nur Art. 80 f. der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass der Verbraucher die ihm zustehende Frist voll ausschöpfen kann (vgl. Urteil vom 15. Januar 1987, Misset, 152/85, Slg. 1987, 223, zu Art. 80 f. der Verfahrensordnung des Gerichthofs). Die Frist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 endet demnach im Prinzip mit Ablauf des Tages, der im zehnten Jahr dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(38) – Vgl. Taschner, H. C./Frietsch, E. (in Fn. 17 angeführt) Art. 11 Richtl., Randnr. 4; Dommering-van Rongen, L. (in Fn. 13 angeführt), S. 173.
(39) – Vgl. Schmidt-Salzer, J., Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung , Bd. 1, Heidelberg 1986, Art. 11, Randnr. 14; Borghetti, J.-S., a. a. O. (Fn. 15), Randnr. 512, S. 492, insbesondere Fn. 271; Graf von Westphalen, F., a. a. O. (Fn. 13), § 79, Randnr. 17.
(40) – Siehe Nrn. 39 ff. dieser Schlussanträge.
(41) – Vgl. nur: Dommering-van Rongen, L., a. a. O. (Fn. 13), S. 92 f.
(42) – In der Regel wird es sich dabei um ungekennzeichnete Produkte oder um solche ohne begleitende Angaben auf Verpackung oder in Gebrauchsanweisungen handeln; vgl. Taschner, H. C./Frietsch, E., a. a. O. (Fn. 17) Art. 3 Richtl., Randnr. 24.
(43) – Vgl. Taschner, H. C./Frietsch, E., a. a. O. (in Fn. 17), Art. 3 Richtl., Randnr. 28; Dommering-van Rongen, L., a. a. O. (in Fn. 41), S. 93. Problematisch sind vor diesem Hintergrund die nationalen Umsetzungsbestimmungen, die eine Aufforderung zur Benennung des Herstellers oder des eigenen Lieferanten vorschreiben, so z. B. § 4 Abs. 3 des deutschen Produkthaftungsgesetzes (einmonatige Antwortfrist ab der Aufforderung zur Benennung); Section 2 (3) des englischen Consumer Protection Act 1987 (angemessene Antwortfrist ab der Aufforderung zur Benennung); Section 2 (3) des irischen Liability For Defective Products Act 1991 (angemessene Antwortfrist ab der Aufforderung zur Benennung). Vgl. Hodges, C., „Product liability of suppliers: the notification trap“, ELRev 2002, 27(6), S. 758, 764.
(44) – Siehe Nrn. 109 ff. dieser Schlussanträge.
(45) – Vgl. dazu Graf von Westphalen, F., a. a. O. (Fn. 13), § 79 Randnr. 18; Kullmann, H. J., a. a. O. (Fn. 19), S. 151; Wuyts, D., a. a. O. (Fn. 17), Randnr. 41; Dommering-van Rongen, L., a. a. O. (Fn. 13), S. 173 f.; van Empel, M./Ritsema, H. A., a. a. O. (Fn. 17), S. 83.
(46) – Siehe dazu Nrn. 47 ff. dieser Schlussanträge.