Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.09.2009 – C-143/09
ECLI:EU:C:2009:564
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Fővárosi Bíróság – Auslegung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33), der Art. 10 EG, 87 Abs. 1 EG und 249 EG sowie der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) – Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen zwischen Netzbetreibern und elektronischen Kommunikationsdiensten – Nationale Regelung der Mechanismen für die Aufteilung der Kosten, die die Anwendung mit der Richtlinie nicht vereinbarer Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der Universaldienste im Jahr vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union vorsieht
Tenor§
Tenor§
Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) und ihr Anhang IV finden keine Anwendung auf den Sachverhalt eines Rechtsstreits wie den des Ausgangsverfahrens, der sich auf einen Beitrag im Bereich der elektronischen Kommunikation bezieht, der von den Behörden der Republik Ungarn für das Jahr 2003 verlangt wird.