Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.09.2009 – C-520/08
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2009:582
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM – Manpower (I.T.@MANPOWER) (T‑248/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 124/2004‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. April 2005 abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke „I.T.@MANPOWER“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 nicht stattzugeben, zurückgewiesen hatte – Marke ohne beschreibenden Charakter
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2 Die HUP Uslugi Polska sp. z o. o. trägt die Kosten.