Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.10.2009 – C-219/08
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2009:599
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑219/08
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 22. Mai 2008,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa, J.‑P. Keppenne und G. Rozet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von M. Detry, avocat,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter J.‑C. Bonichot, P. Kūris und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M.‑A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass es für die im Rahmen einer Erbringung von Dienstleistungen erfolgende Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen verlangt, dass
– eine vorherige Genehmigung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt,
– der vom Niederlassungsstaat des Arbeitgebers ausgestellte Aufenthaltstitel drei Monate über den Abschluss der Dienstleistungserbringung hinaus gültig ist und
– der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber, der die Dienstleistungen erbringt, beschäftigt ist.
Nationaler rechtlicher Rahmen
2 Nach dem Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ( Belgisches Staatsblatt vom 21. Mai 1999, S. 17800) in der durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 ( Belgisches Staatsblatt vom 30. August 2000, S. 29642) geänderten Fassung müssen der ausländische Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber im Voraus eine Arbeits- bzw. eine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Art. 7 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt jedoch:
„Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kategorien von ausländischen Arbeitnehmern, die Er bestimmt, von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, befreien.“
3 Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ( Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 1999, S. 24162) in der durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2003 ( Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2003, S. 9583) geänderten Fassung lautet:
„Folgende Personen sind von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, befreit:
…
14. Arbeitnehmer, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und von einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Unternehmen beschäftigt werden, das sich nach Belgien begibt, um Dienstleistungen zu erbringen, unter der Bedingung,
a) dass diese Arbeitnehmer im Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der ihr Wohnstaat ist, über ein Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten verfügen,
b) dass es diesen Arbeitnehmern gesetzlich erlaubt ist, in dem Mitgliedstaat, der ihr Wohnstaat ist, zu arbeiten, und dass diese Erlaubnis mindestens für die Dauer der in Belgien zu erbringenden Leistungen gültig ist,
c) dass diese Arbeitnehmer im Besitz eines regulären Arbeitsvertrags sind,
d) dass diese Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung bei dem Unternehmen beschäftigt sind,
e) dass diese Arbeitnehmer über einen Reisepass und einen Aufenthaltsschein verfügen, der drei Monate über den Abschluss der Dienstleistungserbringung hinaus gültig ist, damit ihre Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihren Wohnstaat gewährleistet ist.“
Vorverfahren
4 Da die Kommission der Auffassung war, das Königreich Belgien verstoße im Bereich der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, die bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt sind, gegen Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG), übersandte sie ihm mit Schreiben vom 25. März 1997 eine Mahnung, die das Königreich Belgien mit Schreiben vom 28. Mai 1997 beantwortete.
5 Am 9. September 1998 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die das Königreich Belgien mit Schreiben vom 30. November 1998 beantwortete.
6 Nach einem erneuten Schriftwechsel gab die Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2005 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die das Königreich Belgien mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 beantwortete.
7 Da die Kommission die Antwort des Königreichs Belgien für unbefriedigend hielt, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.
Verfahren vor dem Gerichtshof
8 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2008 ist die Republik Polen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Nachdem die Republik Polen dem Gerichtshof mitgeteilt hatte, dass sie ihre Streithilfe in der vorliegenden Rechtssache zurücknehme, ist sie jedoch durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Januar 2009 als Streithelferin in diesem Rechtsstreit gestrichen worden.
9 Mit Schriftsatz, der am 24. März 2009 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie angesichts des Erlasses und der mit Schreiben vom 12. Juni 2008 erfolgten Mitteilung des Königlichen Erlasses vom 23. April 2008 zur Abänderung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 14 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ( Belgisches Staatsblatt vom 20. Mai 2008, S. 26202) durch das Königreich Belgien ihre Klage hinsichtlich der zweiten und der dritten Rüge zurücknehme.
Zur Klage
10 Im Rahmen ihrer ersten Rüge, die das Erfordernis betrifft, im Voraus eine Genehmigung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu erhalten, und die infolge der teilweisen Klagerücknahme durch die Kommission nunmehr die einzige mit der Klage geltend gemachte Rüge ist, wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen, die sich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit bewegen, in ungerechtfertigter Weise zu beschränken, wenn diese Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat entsandt würden, der nicht den gesamten Schengen-Besitzstand anwende, oder wenn sie für einen Zeitraum von über drei Monaten aus einem Mitgliedstaat entsandt würden, der den gesamten Schengen-Besitzstand anwende. In solchen Fällen verpflichte das Königreich Belgien den Arbeitnehmer, der nach Belgien entsandt werden wolle, im Voraus ein Visum oder eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, was zu einem schwerfälligen Verfahren führe, mit dem überprüft werden solle, ob die Entsendung des Arbeitnehmers alle Kriterien des Urteils vom 9. August 1994, Vander Elst (C‑43/93, Slg. 1994, I-3803), erfülle.
11 Die Kommission ist der Auffassung, die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beruhe insbesondere darauf, dass die belgischen Behörden von den betroffenen Arbeitnehmern die Vorlage von Dokumenten verlangten, die zum einen bewiesen, dass sie sich im Rahmen einer Entsendung nach Belgien begäben und damit von dem Erfordernis einer Arbeitserlaubnis befreit seien, und zum anderen, dass sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt, über eine Unterkunft in Belgien und eine Reiseversicherung verfügten, was Voraussetzung für den Erhalt eines Visums sei.
12 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, dass es die von der Kommission genannten Nachweise verlange, die im Übrigen in jeder rechtlichen Form, insbesondere durch Vorlage einer von der Sozialversicherungskasse des Herkunftsstaats ausgestellten Entsendebescheinigung (Formular E 101), erbracht werden könnten. Sie verfolgten allein den Zweck, nachzuweisen, dass der entsandte Arbeitnehmer die Kriterien erfülle, die durch das am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19), definiert und durch die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. 2005, C 326, S. 1), präzisiert worden seien.
13 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 49 EG nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteil vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C‑244/04, Slg. 2006, I‑885, Randnr. 30).
14 Eine in einem Bereich, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, getroffene nationale Regelung, die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das Arbeitnehmer, die Angehörige eines Drittstaats sind, in ihn entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Verpflichtung des Dienstleistungsunternehmens, eine einfache vorherige Erklärung dahin gehend abzugeben, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind, als eine Maßnahme angesehen, die grundsätzlich nicht über das hinausgeht, was zur Verhinderung der Missbräuche erforderlich ist, zu denen es bei der Durchführung des freien Dienstleistungsverkehrs kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg, C‑445/03, Slg. 2004, I‑10191, Randnr. 46, sowie Kommission/Deutschland, Randnrn. 41 und 42).
17 In der Sitzung hat die Kommission klargestellt, dass sie sich nicht gegen diese Rechtsprechung wende. Dass die belgischen Behörden von den betroffenen Arbeitnehmern ein Formular E 101 verlangten, stelle jedoch eine umständlichere Verfahrensweise dar als die Vorlage einer vorherigen Erklärung des Dienstleistungsunternehmens.
18 Das Königreich Belgien ist der Ansicht, die Vorlage eines Formulars E 101 stelle gerade eine für den betroffenen Arbeitnehmer weniger belastende Verfahrensweise dar als die Vorlage einer vorherigen Erklärung des Dienstleistungsunternehmens. Dennoch hat das Königreich Belgien in der Sitzung ausdrücklich anerkannt, dass die von den belgischen Behörden verlangten und in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils beschriebenen Nachweise, da sie in jeder rechtlichen Form erbracht werden könnten, auch durch die Vorlage einer vorherigen Erklärung des Dienstleistungsunternehmens im Sinne der in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erbracht werden könnten.
19 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass das Königreich Belgien für die im Rahmen einer Erbringung von Dienstleistungen erfolgende Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen eine vorherige Genehmigung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt.
20 Im Rahmen ihrer Rüge wirft die Kommission dem Königreich Belgien auch fehlende Zügigkeit bei der Erteilung der beantragten Visa vor, da für deren Erteilung eine Frist von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene die verlangten Unterlagen vorgelegt habe, vorgesehen sei. Sie wirft ihm ferner fehlende Transparenz vor. Da insbesondere kein Rundschreiben erlassen worden sei, obwohl dies zuvor von den belgischen Behörden angekündigt worden sei, könnten die Wirtschaftsteilnehmer nicht im Voraus wissen, welche Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen in Belgien zu erfüllen seien.
21 Mit derartigen Vorwürfen kann jedoch, selbst wenn sie begründet sein sollten, nicht dargetan werden, dass das Königreich Belgien eine vorherige Genehmigung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt.
22 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
23 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ferner werden nach Art. 69 § 5 auf Antrag der Partei, die die Klagerücknahme erklärt, die Kosten der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
24 Im vorliegenden Fall ist die Kommission mit ihren Klagegründen hinsichtlich der einzigen von ihr aufrechterhaltenen Rüge unterlegen. Ihre teilweise Klagerücknahme beruht auf der nach Erhebung der vorliegenden Klage erfolgten Mitteilung des Königlichen Erlasses vom 23. April 2008 durch das Königreich Belgien.
25 Unter diesen Umständen sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Belgien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.