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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.10.2009 – C-449/08

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2009:652

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑449/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 2008, in dem Verfahren

G. Elbertsen

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Mol als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B. Burggraaf als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Elbertsen und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, im Folgenden: Minister) über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Verordnung Nr. 1782/2003

3 Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung Nr. 1782/2003, die gemeinsame Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe aufstellt.

4 Die Verordnung Nr. 1782/2003 stellt u. a. eine Einkommensbeihilferegelung für Betriebsinhaber auf. Diese Regelung wird in Art. 1 zweiter Gedankenstrich der betreffenden Verordnung als „Betriebsprämienregelung“ bezeichnet. Die Regelung ist Gegenstand des Titels III der Verordnung.

5 Art. 33 der Verordnung Nr. 1782/2003 führt die Fälle auf, in denen Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können. Er bestimmt u. a.:

„Beihilfevoraussetzungen

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde

…“

6 Art. 37 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.“

7 Der Bezugszeitraum im Sinne der Art. 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 wird in Art. 38 der Verordnung definiert. Er umfasst die Kalenderjahre 2000 bis 2002.

8 Art. 42 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt:

„(1) Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten – nach einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 – eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen.

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist.“

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004

9 Der neunte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003 (ABl. L 141, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. L 345, S. 85) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 795/2004) hat folgenden Wortlaut:

„Um die Verwaltung der nationalen Reserve zu erleichtern, sollte ihre Verwaltung auf regionaler Ebene vorgesehen werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 42 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, denen zufolge die Mitgliedstaaten zur Zuweisung der Zahlungsansprüche verpflichtet sind.“

10 Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 795/2004 sieht Folgendes vor:

„Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalls ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen.“

11 Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 795/2004 lautet:

„Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind ‚Betriebsinhaber in besonderer Lage‘ Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23 dieser Verordnung.“

12 Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 795/2004 bestimmt:

„Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.“

Nationales Recht

13 Art. 16 der Regelung betreffend die gemeinsame Agrarpolitik –Einkommensbeihilfe für das Jahr 2006 (Regeling GLB – inkomenssteun 2006, im Folgenden: Regeling) bestimmt u. a.:

„(1) Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve können ausschließlich folgende Personen berücksichtigt werden:

c) Betriebsinhaber, die gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 795/2004 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft haben, wenn der Minister den Nachweis für erbracht hält, dass sie gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 795/2004 spätestens am 15. Mai 2004:

– in Stallkapazitäten investiert oder diese für mindestens sechs Jahre gepachtet haben;

– Flächen gekauft oder diese für mindestens sechs Jahre gepachtet haben;

– Tiere gekauft haben, für die sie eine in Anlage VI zur Verordnung Nr. 1782/2003 genannte Direktzahlung erhalten können;

d) Betriebsinhaber, die gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 795/2004 Flächen gepachtet oder gekauft haben, wenn der Minister den Nachweis für erbracht hält, dass sie diese Flächen spätestens am 15. Mai 2004 gepachtet oder gekauft haben;

(2) Betriebsinhaber im Sinne von Abs. 1 Buchst. b bis d können nur dann für Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in Betracht kommen, wenn

a) sie infolge der Investition in Produktionskapazitäten oder des Erwerbs des Besitzes, des Kaufs oder der Pacht von förderfähigen Flächen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 im darauffolgenden Kalenderjahr über mehr

i) Stallkapazitäten,

ii) Tiere, für die sie eine in Anlage VI zur Verordnung Nr. 1782/2003 genannte Direktzahlung erhalten können,

verfügen, als sie im Bezugszeitraum an Produktionskapazität oder den Flächen hatten,

b) sie aufgrund dessen entsprechend den Berechnungen nach Art. 17 mehr Direktzahlungen erhalten haben und

c) soweit diese zusätzlichen Produktionskapazitäten oder Flächen noch kein Recht auf die Zuerkennung von Zahlungsansprüchen oder Referenzbeträgen auf der Grundlage des Bezugszeitraums begründen.

(3) Die Feststellung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist gemäß Art. 11 zu beantragen.“

14 Art. 17 Abs. 1 und 2 der Regeling bestimmt:

„(1) Die zusätzlichen Referenzbeträge werden für die Betriebsinhaber im Sinne von Art. 16 Abs. 2 nach folgender Methode berechnet:

a) Die Erhöhung der nach den Stützungsregelungen in Anhang VI der Verordnung Nr. 1782/2003 geleisteten Direktzahlungen im Vergleich zum Bezugszeitraum als Folge der Investitionen in die betreffende Produktionskapazität, des Erwerbs des Besitzes, des Kaufs oder der Pacht von Flächen im Jahr danach wird nach der in Anhang VII der Verordnung Nr. 1782/2003 beschriebenen Methode berechnet.

b) Das Ergebnis der Berechnung nach Buchst. a wird um einen Betrag von 500 Euro gekürzt, der auf die unterschiedlichen, gemäß den in Buchst. a genannten Stützungsregelungen erhaltenen Zusatzbeträge proportional verteilt wird.

c) Die gemäß Buchst. b berechneten Zusatzbeträge werden mit einem vom Minister noch näher festzulegenden Prozentsatz multipliziert. Dieser Prozentsatz wird durch Beschluss im Staatscourant [Gesetzblatt] bekannt gegeben.

(2) Abweichend von Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 wird auf Antrag des Betriebsinhabers für die Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags das zweite Jahr nach der Investition in Produktionskapazitäten oder dem Erwerb des Besitzes, dem Ankauf oder der Pacht von Flächen, spätestens aber das Jahr 2005 zugrunde gelegt, wenn der Minister den Nachweis für erbracht hält, dass der Betriebsinhaber im ersten darauf folgenden Jahr die betreffenden Produktionskapazitäten oder Flächen nicht vollständig nutzen konnte.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Herr Elbertsen, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in den Niederlanden ist, hielt 2000 vier Schafe, 2001 drei und 2002 elf. Für diesen Zeitraum erhielt er keine Direktzahlungen.

16 Am 20. Dezember 2002 wurde für ihn eine Erbpacht für eine 1,29 ha große Parzelle Weideland bestellt, und im Folgejahr baute er ein zuvor als Lager genutztes Gebäude zu einem Stall um.

17 In den Jahren 2003 bis 2005 hielt Herr Elbertsen 20 Schafe, so dass er für jedes dieser Jahre eine Mutterschafprämie in Höhe von insgesamt 440,40 Euro beanspruchen konnte.

18 Am 6. September 2005 beantragte Herr Elbertsen aufgrund von Investitionen in Stallkapazitäten, Mutterschafe und Flächen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

19 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 teilte der Minister ihm mit, dass er wegen dieser Investitionen zwar für Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in Betracht komme, dass die errechneten zusätzlichen Direktzahlungen aber unter dem in der Regeling genannten Grenzwert von 500 Euro blieben, so dass ihm keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden könnten.

20 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 setzte der Minister die Herrn Elbertsen zustehenden Zahlungsansprüche auf 0 Euro fest.

21 Auf den von Herrn Elbertsen eingelegten Rechtsbehelf hin bestätigte der Minister mit Bescheid vom 24. April 2007 seine Entscheidung, Herrn Elbertsen keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen.

22 Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2007 erhob Herr Elbertsen Klage beim College van Beroep voor het bedrijfsleven gegen die Entscheidung vom 24. April 2007.

23 Mit seiner Klage machte er geltend, dass die nationale Vorschrift über die Anwendung des Grenzwerts von 500 Euro zu einer Ungleichbehandlung zum Nachteil der kleinen Betriebsinhaber führe und daher mit Art. 42 der Verordnung Nr. 1782/2003 sowie mit Art. 21 der Verordnung Nr. 795/2004 unvereinbar sei. Zudem sei zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Investitionen getätigt habe, kein Grenzwert festgesetzt gewesen, so dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Regeling gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße. Schließlich räume ihm die Verordnung Nr. 795/2004 einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve ein und stehe der Anwendung einer von einem Mitgliedstaat für die Festsetzung der Höhe des Referenzbetrags erlassenen Berechnungsregel entgegen, durch die er das Recht auf entsprechende Zahlungsansprüche vollständig verliere.

24 Da nach Ansicht des College van Beroep voor het bedrijfsleven die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 42 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten einen Spielraum belässt, um einen Referenzbetrag von 0 Euro festzulegen und einem Betriebsinhaber, der sich in einer besonderen Lage im Sinne von Art. 21 der Verordnung Nr. 795/2004 befindet, keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen?

2. Falls diese Frage bejaht wird: Steht das Gemeinschaftsrecht dann der Anwendung einer Bestimmung wie Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Regeling entgegen, wonach von dem Betrag, um den die Zusatzzahlungen infolge der Investition in Produktionskapazitäten oder des Kaufs von Flächen erhöht werden, ein Betrag von 500 Euro abgezogen wird, bevor ein Referenzbetrag festgelegt wird, aufgrund dessen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 42 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten einen Spielraum belässt, der es ihnen ermöglicht, einen Referenzbetrag von 0 Euro festzulegen und einem Betriebsinhaber, der sich in einer besonderen Lage im Sinne von Art. 21 der Verordnung Nr. 795/2004 befindet, keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

26 Die niederländische und die deutsche Regierung sowie die Kommission machen in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass Art. 42 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung Nr. 795/2004 den Mitgliedstaaten einen Spielraum belässt, soweit der Referenzbetrag nach objektiven Kriterien und zudem unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgelegt wird.

Antwort des Gerichtshofs

27 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach Art. 42 der Verordnung Nr. 1782/2003 verpflichtet sind, eine nationale Reserve zu bilden, um besondere Situationen zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung verwenden die Mitgliedstaaten die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden.

28 Im Gegensatz zu den Abs. 3 und 5 des Art. 42 der Verordnung Nr. 1782/2003, die den Mitgliedstaaten die Verwendung der nationalen Reserve in den in diesen Bestimmungen genannten Fällen ausdrücklich freistellen, sind die Mitgliedstaaten nach Abs. 4 dieser Vorschrift verpflichtet, Referenzbeträge für die Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Betriebsinhaber in Produktionskapazitäten investiert oder vor dem 15. Mai 2004 Flächen gekauft hat.

29 Jedoch ist weder nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 noch nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 795/2004 von vornherein ausgeschlossen, dass ein Mitgliedstaat einen Referenzbetrag von 0 Euro festlegt.

30 Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 795/2004 werden die Zahlungsansprüche, die den in dieser Bestimmung genannten Betriebsinhabern zugewiesen werden, auf der Grundlage der von den betroffenen Mitgliedstaaten festgesetzten Referenzbeträge berechnet. Somit können die nationalen Rechtsvorschriften, auch wenn sie das Recht, einen Referenzbetrag festzusetzen, nicht in Frage stellen, gleichwohl zur Folge haben, dass die Berechnung der Zahlungsansprüche in bestimmten Fällen einen Betrag von 0 Euro ergeben kann.

31 Dieser Umstand ist jedoch nicht unvereinbar mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 795/2004, wonach, wenn man ihn im Licht des neunten Erwägungsgrundes dieser Verordnung auslegt, die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den betroffenen Betriebsinhabern im Rahmen des Art. 42 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 Zahlungsansprüche zuzuweisen.

32 Wie aus Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 795/2004 und Art. 42 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 nämlich ausdrücklich hervorgeht, verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung des zuzuweisenden Referenzbetrags. Diese Auslegung wird im Übrigen durch den 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 795/2003 bestätigt.

33 Dennoch müssen die Mitgliedstaaten gemäß diesen Bestimmungen objektive Kriterien heranziehen, die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleisten und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

34 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 42 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten einen Spielraum belässt, der es ihnen ermöglicht, einen Referenzbetrag von 0 Euro festzulegen und einem Betriebsinhaber, der sich in einer besonderen Lage im Sinne des Art. 21 der Verordnung Nr. 795/2004 befindet, keinen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve zuzuweisen, sofern dieser Betrag auf objektiven Kriterien beruht, die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet.

Zur zweiten Frage

35 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer Bestimmung entgegensteht, wonach von dem Betrag, um den die Zusatzzahlungen infolge der Investition in Produktionskapazitäten oder des Kaufs von Flächen erhöht werden, ein Betrag von 500 Euro abgezogen wird, bevor ein Referenzbetrag festgelegt wird, aufgrund dessen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

36 Die niederländische und die deutsche Regierung sowie die Kommission sind der Auffassung, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer solchen Bestimmung nicht entgegensteht.

Antwort des Gerichtshofs

37 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht nur verpflichtet sind, die Bestimmungen der betreffenden Verordnung zugrunde zu legen, sondern auch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie z. B. die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu, C‑241/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 46).

38 Nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1782/2003 müssen die Referenzbeträge für die Betriebsinhaber, die sich in einer besonderen Lage befinden, nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgelegt werden.

39 Art. 17 Abs. 1 der Regeling bestimmt, dass der Referenzbetrag auf der Grundlage des Betrags berechnet wird, um den die Direktzahlungen infolge der Investition in Produktionskapazitäten oder des Erwerbs des Besitzes, des Kaufs oder der Pacht von Flächen erhöht werden. Dieser Betrag wird um einen Betrag von 500 Euro gekürzt, der proportional auf die betreffenden Zusatzbeihilfen verteilt wird, bevor er mit einem vom Minister festzulegenden Prozentsatz multipliziert wird. Auf der Grundlage des so berechneten Referenzbetrags wird der Wert der zuzuweisenden oder zu erhöhenden Zahlungsansprüche festgelegt.

40 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Bestimmung, wonach zur Berechnung des Referenzbetrags bei allen Betriebsinhabern, die die nationale Reserve in Anspruch genommen haben, eine Kürzung um 500 Euro vorgenommen wird, eine allgemeine Maßnahme ist, die auf objektiven Kriterien beruht, die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet.

41 Insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger, C‑313/04, Slg. 2006, I‑6331, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Im vorliegenden Fall befinden sich alle Betriebsinhaber, die die nationale Reserve in Anspruch genommen haben, in der gleichen Lage. Die Tatsache, dass der Abzug von 500 Euro sich auf einen kleinen Betrieb stärker als auf einen großen auswirken kann, ist insoweit unerheblich. Erfüllen die Betriebsinhaber, die die nationale Reserve in Anspruch genommen haben, dagegen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsprämie, befinden sie sich nicht in einer Lage, die mit der von Betriebsinhabern vergleichbar ist, die reguläre Zahlungen erhalten haben.

43 Außerdem steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem zufolge das angestrebte Ziel in der am wenigsten einschneidenden Weise verfolgt werden muss, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, durch die vermieden werden soll, dass die Anwendung der Zahlungsregelung zu geringfügigen Referenzbeträgen führt, die völlig außer Verhältnis zum Verwaltungsaufwand des Mitgliedstaats stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1990, Spronk, C‑16/89, Slg. 1990, I‑3185, Randnr. 28).

44 So lassen verschiedene Gemeinschaftsvorschriften den Mitgliedstaaten einen Spielraum, der es ihnen ermöglicht, einen Grenzwert für die Zulässigkeit von Beihilfeanträgen anzuwenden. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 6 der Verordnung Nr. 795/2004 eine Mindestbetriebsgröße festsetzen, ab der die Festsetzung von Zahlungsansprüchen beantragt werden kann, wobei diese Mindestgröße jedoch 0,3 ha nicht übersteigen darf. Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 (ABl. L 141, S. 18) beschließen, keine Beihilfe zu gewähren, wenn der betreffende Betrag 100 Euro je Beihilfeantrag nicht überschreitet. Schließlich räumte Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 341, S. 3) den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum ein, der es ihnen erlaubt, für die Anzahl der Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt werden kann, eine Mindestzahl zwischen 10 und 50 Tieren festzulegen.

45 In Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik kein begründetes Vertrauen in die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben können, die die zuständigen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil JK Otsa Talu, Randnr. 51). Folglich kann sich ein betroffener Wirtschaftsteilnehmer, der in Produktionskapazitäten oder den Kauf von Flächen investiert hat, nicht auf ein auf die Durchführung dieser Investitionen gestütztes berechtigtes Vertrauen berufen, um einen Referenzbetrag zu beanspruchen, der gerade wegen dieser Investitionen zugeteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Spronk, Randnr. 29).

46 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach von dem Betrag, um den die Zusatzzahlungen infolge der Investition in Produktionskapazitäten oder des Kaufs von Flächen erhöht werden, ein Betrag von 500 Euro abgezogen wird, bevor ein Referenzbetrag festgelegt wird, aufgrund dessen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden.

Kosten

47 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten einen Spielraum belässt, der es ihnen ermöglicht, einen Referenzbetrag von 0 Euro festzulegen und einem Betriebsinhaber, der sich in einer besonderen Lage im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 geänderten Fassung befindet, keinen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve zuzuweisen, sofern dieser Betrag auf objektiven Kriterien beruht, die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet.

2. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, wonach von dem Betrag, um den die Zusatzzahlungen infolge der Investition in Produktionskapazitäten oder des Kaufs von Flächen erhöht werden, ein Betrag von 500 Euro abgezogen wird, bevor ein Referenzbetrag festgelegt wird, aufgrund dessen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden.