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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.10.2009 – C-274/08

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2009:673

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑274/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 25. Juni 2008,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima und P. Dejmek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es

– nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie die funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen sicherzustellen, und

– der Regulierungsbehörde nicht die Aufgabe zugewiesen hat, gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung, vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche Ausgangsbedingungen bei der Elektrizitätserzeugung sicherzustellen und die Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken zu verringern, und zwar durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

3 Dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie zufolge setzt „[e]in funktionierender Wettbewerb ... voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist“.

4 Nach dem dreizehnten Erwägungsgrund der Richtlinie sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Netzzugang transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten unterschiedslos für alle Netzbenutzer gelten.

5 Der fünfzehnte Erwägungsgrund der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Der wirksamen Regulierung durch eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Zuständigkeiten und administrativen Befugnisse der Regulierungsbehörden fest. Es ist wichtig, dass die Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über die gleichen Mindestzuständigkeiten verfügen. Diese Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Tarife oder wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die Übertragung und Verteilung festzulegen oder zu genehmigen. Um Unsicherheiten und kosten‑ und zeitaufwändige Streitigkeiten zu vermeiden, sollten diese Tarife veröffentlicht werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.“

6 Der achtzehnte Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:

„Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Übertragungsnetzbetreibers oder des (der) Verteilernetzbetreiber(s) oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzulegen oder zu genehmigen. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für die Übertragung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und die langfristig durch dezentrale Elektrizitätserzeugung und Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.“

7 Gemäß dem sechsundzwanzigsten und dem einunddreißigsten Erwägungsgrund der Richtlinie werden mit ihr u. a. die Ziele einer „gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten“ und der „Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkts, auf dem fairer Wettbewerb herrscht“, verfolgt.

8 Gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 21 der Richtlinie bezeichnet der Begriff „vertikal integriertes Unternehmen“ im Sinne dieser Richtlinie ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, berichtigt in ABl. 1990, L 257, S. 13, in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997, ABl. L 180, S. 1) festgelegt sind, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt.

9 Art. 15, der die Entflechtung von Verteilernetzbetreibern betrifft und sich in Kapitel V der Richtlinie („Betrieb des Verteilernetzes“) befindet, hat folgenden Wortlaut:

„(1) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Verteilernetzes vorzunehmen.

(2) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:

a) In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung und ‑versorgung zuständig sind;

b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

c) der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die gemäß Artikel 23 Absatz 2 indirekt geregelte Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;

d) der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Netze beliefern.“

10 Art. 20, der den Zugang Dritter betrifft und sich in Kapitel VII der Richtlinie („Organisation des Netzzugangs“) befindet, sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 23 genehmigt werden und dass die Tarife und – soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen – die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.“

11 Art. 23, der die Regulierungsbehörden betrifft und sich in demselben Kapitel befindet, bestimmt in seinen Abs. 2 bis 5:

„(2) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:

a) die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.

b) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Regulierungsbehörden der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Tarife bzw. zumindest die in Absatz 2 genannten Methoden sowie die in Absatz 4 genannten Änderungen zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Die zuständige Stelle ist in einem solchen Fall befugt, den von der Regulierungsbehörde vorgelegten Entwurf einer Entscheidung zu billigen oder abzulehnen. Diese Tarife bzw. Methoden und Änderungen werden zusammen mit der förmlichen Annahmeentscheidung veröffentlicht. Jede förmliche Ablehnung des Entwurfs einer Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht, einschließlich der Begründung.

(4) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze zu verlangen, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen, Tarife, Regeln, Mechanismen und Methoden zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden.

(5) Jeder Betroffene, der hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Punkte eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Eine solche Entscheidung ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

Betrifft eine Beschwerde die Tarife für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Zweimonatsfrist verlängern.“

12 Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um ihr spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Gemäß Art. 30 Abs. 2 können die Mitgliedstaaten die Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen, wobei die Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 hiervon unberührt bleiben.

Nationales Recht

13 Gemäß Kapitel 3 § 3 des Gesetzes über die Aktiengesellschaft (Aktiebolagslag [2005:551]) besteht der Zweck einer Aktiengesellschaft vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in der Satzung der Gesellschaft darin, für ihre Aktionäre Gewinn zu erzielen. In Kapitel 7 dieses Gesetzes werden die Befugnisse der Hauptversammlung dargestellt. Kapitel 8 enthält Bestimmungen in Bezug auf den Verwaltungsrat sowie den geschäftsführenden Direktor und regelt u. a. die Hauptaufgaben des Verwaltungsrats, die Funktionen des geschäftsführenden Direktors und die allgemeinen Beschränkungen der Vertreterbefugnisse. In Kapitel 17 § 3 („Schutz des gebundenen Eigenkapitals und Vorsichtsregel“) enthält dieses Gesetz Bestimmungen, die Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft beschränken.

14 Kapitel 4 des Elektrizitätsgesetzes (Ellag [1997:857]) regelt die Netztarife, während Kapitel 12 dieses Gesetzes die Regulierung und die Kontrolle betrifft. Sie sehen vor:

„Kapitel 4 – Netztarife

Allgemeines

§ 1 Die Netztarife werden so gestaltet, dass die Gesamteinnahmen, die der Konzessionär mit dem Betrieb des Netzes erzielt, in einem angemessenen Verhältnis zum einen zu den objektiven Bedingungen des Netzbetriebs und zum anderen zur Art und Weise des Netzbetriebs durch den Konzessionär stehen.

Die Netztarife müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.

Bei der Gestaltung der Netztarife für die Elektrizitätsübertragung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Zahl der Anschlusspunkte, die geografische Lage der Anschlusspunkte, die Menge der übertragenen Energie, die Leistungsabnahme, die Kosten des übergeordneten Netzes und die Qualität der Elektrizitätsübertragung.

Bei der Gestaltung der Netztarife für den Anschluss an eine Leitung oder ein Leitungsnetz sind insbesondere zu berücksichtigen: die geografische Lage der Anschlusspunkte und die Leistungsabnahme am Anschlusspunkt.

Die Regierung oder, auf Ermächtigung durch die Regierung, die Netzregulierungsbehörde kann detailliertere Bestimmungen in Bezug auf die Gestaltung der Netztarife erlassen.

Kapitel 12 – Regulierung

§ 2 Eine Regulierungsbehörde kann Auskünfte verlangen und Einsicht in für die Regulierung notwendige Unterlagen nehmen. Das Auskunftsverlangen kann mit der Androhung einer Geldbuße verbunden werden.

Jede nach Abs. 1 erlassene Entscheidung ist unmittelbar anwendbar.

Die Regierung oder, auf Ermächtigung durch die Regierung, die Netzregulierungsbehörde kann Bestimmungen in Bezug auf die Erhebung der für die Beurteilung der Angemessenheit der Netztarife erforderlichen Daten erlassen.

§ 3 Eine Regulierungsbehörde kann die Verfügungen erlassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen in Bezug auf die Regulierung sicherzustellen. Eine Verfügung kann mit der Androhung einer Geldbuße verbunden werden.

Alle Verfügungen in Bezug auf die Elektrizitätssicherheit oder die Sicherheit der Funktion des nationalen Elektrizitätssystems sind unmittelbar anwendbar.“

15 Die Verwaltungsanweisungen Nr. 3/2003 der schwedischen Energieagentur (Statens energimyndighets författningssamling [STEMFS] [2003:3]) in der durch die Verwaltungsanweisungen Nr. 2/2005 dieser Agentur (Statens energimyndighets författningssamling [STEMFS] [2005:2]) geänderten Fassung (im Folgenden: Verwaltungsanweisungen) enthalten detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die Mitteilung von Informationen zur Beurteilung der Angemessenheit der Netztarife, technische Spezifikationen der Tarife und Regeln betreffend die Übermittlung von Informationen an die Regulierungsbehörde.

16 Gemäß Kapitel 1 § 2 des Gesetzes (2004:875) über die gesonderte Verwaltung bestimmter elektrischer Anlagen (Lag [2004:875] om särskild förvaltning av vissa elektriska anläggningar) kann das Länsrätt (Verwaltungsgericht) auf Antrag der Netzregulierungsbehörde die gesonderte Verwaltung einer elektrischen Anlage anordnen, wenn ein Netzbetreiber, der eine elektrische Anlage benutzt, seinen Pflichten n ach den anwendbaren Rechtsvorschriften in erheblichem Maß nicht nachkommt.

Vorverfahren

17 Da die Kommission der Ansicht war, dass Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie vom Königreich Schweden nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, leitete sie das in Art. 226 EG vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein.

18 Nachdem sie dem Königreich Schweden Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab die Kommission, die der Ansicht war, dass die abgegebenen Erklärungen nicht im Hinblick auf sämtliche angesprochenen Gesichtspunkte zufriedenstellend gewesen seien, am 15. Dezember 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie das Königreich Schweden aufforderte, binnen zwei Monaten ab Zugang dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihr nachzukommen.

19 Das Königreich Schweden beantwortete diese mit Gründen versehene Stellungnahme am 14. Januar 2007 und legte die verschiedenen Elemente der innerstaatlichen Regelung dar.

20 Da sie der Auffassung war, dass das Königreich Schweden die zur vollständigen Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen noch immer nicht erlassen habe, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Zum ersten Klagegrund: Missachtung von Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie

21 Mit diesem Klagegrund wirft die Kommission dem Königreich Schweden vor, nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie die erforderlichen Vorschriften erlassen zu haben, um die funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen sicherzustellen.

22 In seiner Klagebeantwortung bestreitet das Königreich Schweden die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie nicht. Auch wenn es der Auffassung ist, dass seine Vorschriften auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts die von diesen Bestimmungen geforderte funktionelle Entflechtung weitgehend herstellten, räumt es ein, dass bestimmte spezifische Vorschriften, die zur Umsetzung dieser Bestimmungen erforderlich seien, noch erlassen werden müssten. Die Energimarknadsinspektion (nationale Energiemarktinspektion) sei von der Regierung damit beauftragt worden, die für die korrekte Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie erforderlichen Gesetzes- und/oder Verordnungsänderungen zu prüfen und bis spätestens 1. Oktober 2008 einen Bericht vorzulegen.

23 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht alle zur Umsetzung der fraglichen Bestimmungen der Richtlinie in die schwedische Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen erlassen worden waren.

24 Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in dieser Stellungnahme gesetzten Frist befand (vgl. Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C‑103/00, Slg. 2002, I‑1147, Randnr. 23, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Deutschland, C‑395/07, Randnr. 8).

25 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der erste von der Kommission geltend gemachte Klagegrund begründet ist.

Zum zweiten Klagegrund: Missachtung von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie

26 Mit diesem Klagegrund macht die Kommission geltend, dass Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie nicht korrekt in die schwedische Rechtsordnung umgesetzt worden sei, weil der Regulierungsbehörde nicht aufgegeben worden sei, zumindest die Methoden zur Berechnung der Netztarife im Sinne dieser Vorschrift vorab festzulegen oder zu genehmigen.

27 Das Königreich Schweden ist dagegen der Auffassung, dass seine Regelung mit der Richtlinie vereinbar sei, da sie die von dieser verlangten Methoden, in Verbindung mit der Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der erzielten Ergebnisse durch die Regulierungsbehörden, enthalte.

28 Angesichts dieses Vorbringens ist zu prüfen, ob die fragliche Regelung den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie genügt.

29 Diese Vorschrift der Richtlinie enthält auch einen inhaltlichen Grundsatz, nämlich den, dass die Tarife oder Methoden so zu gestalten sind, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. Solche Investitionen können von den Wirtschaftsteilnehmern nur erwartet werden, wenn diese Tarife oder Methoden hinreichend bestimmt sind und eine zufriedenstellende Vorhersehbarkeit gewähren.

30 Zunächst ist festzustellen, dass das Königreich Schweden einräumt, dass es keine innerstaatlichen Rechtsvorschriften gibt, die eine vorherige Genehmigung zumindest der Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung, durch die nationale Regulierungsbehörde vorsehen würden.

31 Dieser Mitgliedstaat ist jedoch der Ansicht, dass es das schwedische System erlaube, das Ziel der Richtlinie zu erreichen, nämlich die Schaffung eines voll funktionsfähigen Elektrizitätsbinnenmarkts, auf dem die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb garantiert seien, um insbesondere sicherzustellen, dass der Netzzugang gemäß dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet sei.

32 Dem kann nicht gefolgt werden.

33 Es ist nämlich festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, selbst wenn es die von ihm vorgeschlagene Umsetzung oder Auslegung einer Richtlinienvorschrift erlauben würde, bestimmte mit der entsprechenden Richtlinie verfolgte Ziele zu erreichen oder sogar besser zu erreichen, nicht von den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen abweichen darf (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C‑243/03, Slg. 2005, I-8411, Randnr. 35).

34 Folglich macht die Kommission zu Recht geltend, dass sich das Königreich Schweden, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen, nicht darauf beschränken darf, ein System anzuwenden, in dem die Kontrolle der zur Festlegung u. a. der Tarife für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität verwendeten Methode nachträglich erfolgt; dies gilt selbst dann, wenn diese Kontrolle ebenso effizient wäre wie ein Mechanismus der Vorabkontrolle, da die Richtlinie ausdrücklich ein System der vorherigen Genehmigung vorschreibt und den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit einräumt, ein anderes System anzuwenden.

35 Das Königreich Schweden bringt ferner vor, dass es für die Beachtung der in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie aufgestellten Anforderungen genüge, ein nationales Regulierungssystem vorzusehen, in dem nur die Leitlinien, auf deren Grundlage später die Netztarife angewandt würden, vorab genehmigt werden müssten. Im vorliegenden Fall lege der innerstaatliche Regelungsrahmen die Methoden zur Festlegung der Netztarife im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie fest. Das Königreich Schweden verweist hierzu auf Kapitel 4 des Elektrizitätsgesetzes (1997:857), die Verwaltungsanweisungen sowie die Entscheidung der schwedischen Energieagentur vom 21. Juni 2004.

36 Nach dem fünfzehnten Erwägungsgrund der Richtlinie legen die nationalen Regulierungsbehörden diese Tarife oder wenigstens die Methoden zu ihrer Berechnung fest oder genehmigen sie. Gemäß dem achtzehnten Erwägungsgrund der Richtlinie haben die nationalen Regulierungsbehörden sicherzustellen, dass die so festgelegten oder genehmigten Tarife nichtdiskriminierend sind und die tatsächlichen Kosten für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität widerspiegeln.

37 Angesichts dieser Erwägungsgründe, in denen die vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziele definiert werden, kann Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie nicht in einem Sinn ausgelegt werden, der vom Wortlaut dieser Vorschrift abweicht. Unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich nämlich, dass zum einen die nationalen Regulierungsbehörden zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung, vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen haben und dass zum anderen diese Tarife oder Methoden so zu gestalten sind, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.

38 Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie verlangt somit einen hinreichenden Grad der Vorhersehbarkeit dieser Tarife, um die Vornahme der für die Lebensfähigkeit der Netze für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität notwendigen Investitionen zu gewährleisten.

39 Auch wenn diese Vorschrift entgegen dem Vorbringen der Kommission von den Mitgliedstaaten nicht verlangt, dass sie eine Formel mit einer Reihe von Parametern festlegen, die die konkrete und unmittelbare Berechnung der Tarife erlauben, ist festzustellen, dass der Rechtsrahmen, auf den sich das Königreich Schweden bezieht, nur allgemeine Grundsätze und Kriterien enthält, denen die Netztarife entsprechen müssen, und damit keine Methode, die es den Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, die anzuwendenden Tarife auch nur annäherungsweise vorauszusehen.

40 Das Ziel der Richtlinie lässt sich nur dadurch erreichen, dass konkrete Tarife oder Elemente einer Methode zur Berechnung der Tarife aufgestellt werden, die so genau sind, dass die Wirtschaftsteilnehmer ihre Kosten für den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilernetzen abschätzen können.

41 Folglich genügt der schwedische Rechtsrahmen nicht der sich aus der Richtlinie ergebenden Anforderung der Vorhersehbarkeit der Tarife, die notwendig ist, damit die Investitionen vorgenommen werden können, die die Lebensfähigkeit der Übertragungs- und Verteilernetze gewährleisten. Jedenfalls wird damit der in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vorgesehene Mechanismus der Vorabkontrolle nicht in das innerstaatliche Recht eingeführt. Die schwedische Regelung schafft nämlich kein System, in dem die vorgeschlagenen Tarife vor ihrem Inkrafttreten der Regulierungsbehörde vorgelegt werden.

42 Somit ist der zweite von der Kommission geltend gemachte Klagegrund begründet.

43 Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es

– nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie die funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen sicherzustellen, und

– der Regulierungsbehörde nicht die Aufgabe zugewiesen hat, gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung, vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen.

Kosten

44 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Schweden mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen, dass es

– nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie die funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen sicherzustellen, und

– der Regulierungsbehörde nicht die Aufgabe zugewiesen hat, gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/54 zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung, vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen.

2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.