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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.10.2009 – C-414/08
Generalanwalt Inhaltsverzeichnis · ECLI:EU:C:2009:677
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
Inhaltsverzeichnis
I – Rechtlicher Rahmen
A – Die gemeinschaftlichen Grundverordnungen
B – Die Entscheidungen der Kommission, die die für die fraglichen Gemeinschaftsinterventionen geltenden Regeln enthalten
II – Sachverhalt
A – Die Rechtsakte zur Gewährung der Globalzuschüsse für die Region Basilicata
B – Die Errichtung und die Durchführung des RKF
III – Angefochtenes Urteil
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
V – Vorbringen der Kommission zur Frage der Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht
VI – Rechtsmittel
A – Zu den acht Rechtsmittelgründen betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
1 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Unrichtige Wiedergabe der streitigen Entscheidung und Verfälschung der Klage
a) Vorbringen der Parteien
b) Rechtliche Würdigung
i) Rüge der unrichtigen Wiedergabe der streitigen Entscheidung
ii) Rüge der Verfälschung des Sinns und der Tragweite der Klage im ersten Rechtszug
iii) Zwischenergebnis
2 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19
a) Erster Teil (die Rügen betreffend Randnr. 52 des angefochtenen Urteils)
i) Vorbringen der Parteien
ii) Rechtliche Würdigung
– Zur Rüge der Ersetzung der Begründung
– Zur Rüge einer willkürlichen Auslegung
– Zur Rüge der rückwirkenden Anwendung der Verordnung Nr. 1685/2000
– Zur Rüge eines Widerspruchs zwischen der Auslegung des Gerichts und der Praxis der Kommission
– Zwischenergebnis
b) Zweiter Teil (die Rüge betreffend Randnr. 53 des angefochtenen Urteils)
c) Dritter Teil (Rügen betreffend Randnr. 55 des angefochtenen Urteils)
i) Vorbringen der Parteien
ii) Rechtliche Würdigung
d) Vierter Teil (Rügen betreffend die Randnrn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils)
i) Vorbringen der Parteien
ii) Rechtliche Würdigung
– Der vierte Teil geht ins Leere
– Zur Rüge der Nichtbeachtung der Bestimmung, die eine Finanzierung von mindestens zehn Unternehmen verlangt
– Zur Rüge einer widersprüchlichen Begründung
e) Fünfter Teil (Rügen betreffend Randnr. 48 des angefochtenen Urteils)
i) Vorbringen der Parteien
ii) Rechtliche Würdigung
f) Zwischenergebnis
3 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung der Nützlichkeitsvoraussetzung
a) Vorbringen der Parteien
b) Rechtliche Würdigung
4 Zum vierten und zum fünften Rechtsmittelgrund
a) Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und nachfolgende Nichtanwendung der vom Gerichtshof im Urteil Mediocurso/Kommission aufgestellten Grundsätze
i) Vorbringen der Parteien
ii) Rechtliche Würdigung
– Zur Rüge der Nichtbeachtung des Zusammenhangs zwischen dem Verfahren zur Kürzung der Beteiligung und den Begleit- und Bewertungspflichten
– Zur Anwendung von Verfahrensregeln, die der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen hat
– Zur Rüge betreffend die Pflicht, geltend zu machen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte erforderlich ist
– Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verteidigungsrechte
– Zwischenergebnis
b) Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verletzung der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 bezüglich der Begleit- und Überwachungspflichten der Kommission
i) Vorbringen der Parteien
ii) Rechtliche Würdigung
5 Zum sechsten und zum siebten Rechtsmittelgrund
a) Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
b) Zum siebten Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Beweismittel und Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweislast
i) Vorbringen der Parteien
ii) Rechtliche Würdigung
– Der siebte Rechtsmittelgrund geht ins Leere
– Zur ersten Rüge: Die Rechtsmittelführerin habe Dokumente über die Beschlüsse des Begleitausschusses vorgelegt
– Zur zweiten Rüge: Das Gericht habe sich nicht auf die festgestellten Tatsachen gestützt
– Zur dritten Rüge: Fehlende Beweisaufnahme
– Zur vierten Rüge: Von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Dokumente
– Zur fünften Rüge: Fehlende Berücksichtigung der Zahlungen der Kommission
– Zur sechsten Rüge: Begründungsmangel
– Zwischenergebnis
6 Zum achten Rechtsmittelgrund: Missachtung der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Kürzung einer Gemeinschaftsbeteiligung
a) Vorbringen der Parteien
b) Rechtliche Würdigung
i) Zum Ermessen der Kommission im Rahmen des Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88
ii) Zu der Rüge, die darauf gestützt wird, dass kein Betrug vorliege
iii) Zur Berücksichtigung einer etwaigen Nichtbeachtung der Begleit- und Bewertungspflichten durch die Kommission
iv) Zwischenergebnis
7 Ergebnis
B – Zu den zwei Rechtsmittelgründen betreffend den Schadenersatzantrag
1. Zum neunten Rechtsmittelgrund
a) Vorbringen der Parteien
b) Rechtliche Würdigung
2. Zum zehnten Rechtsmittelgrund
a) Vorbringen der Parteien
b) Rechtliche Würdigung
i) Zum Bestehen einer Haftung für rechtmäßiges Handeln
ii) Zu den Rügen betreffend den außergewöhnlichen Charakter des Schadens
iii) Zur Rüge betreffend den besonderen Charakter des Schadens
C – Ergebnis der rechtlichen Würdigung
VII – Kosten
VIII – Ergebnis
1. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Sviluppo Italia Basilicata SpA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil). Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 1706 der Kommission vom 20. April 2006 über die Herabsetzung der im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen in unter das Ziel 1 fallenden Regionen in Italien gewährten finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zugunsten der globalen Zuschüsse zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der in der Region Basilicata in Italien tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: streitige Entscheidung) und auf Ersatz des ihr infolge dieser Entscheidung entstandenen Schadens abgewiesen.
I – Rechtlicher Rahmen
2. Nach Art. 158 EG setzt sich die Europäische Gemeinschaft zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Nach den Art. 159 EG und 160 EG unterstützt die Gemeinschaft diese Bemühungen u. a. durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) führt, dessen Aufgabe es ist, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte beizutragen.
A – Die gemeinschaftlichen Grundverordnungen
3. Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(3) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993(4) geänderten Fassung sieht vor, dass, um die Erreichung des in den Art. 158 EG und 160 EG niedergelegten allgemeinen Zielrahmens zu unterstützen, die Strukturfonds zur Verwirklichung von fünf vorrangigen Zielen beitragen. Von diesen Zielen besteht Ziel 1 in der „Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand“. Die Basilicata gehört nach dem Anhang der genannten Verordnung zu den Regionen, die unter dieses Ziel fallen.
4. Art. 5 der Verordnung Nr. 2052/88 in geänderter Fassung führt die möglichen Formen einer finanziellen Intervention der Strukturfonds auf. Hierzu gehört nach Abs. 2 Buchst. c dieses Artikels die Möglichkeit, dass die Intervention in Form von „Globalzuschüssen“ erfolgt, die in der Regel von einer vom Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Ge meinschaften bezeichneten zwischengeschalteten Stelle verwaltet und von dieser in Form von Einzelzuschüssen an die Endbegünstigten weiterverteilt werden.
5. Die einschlägigen Verfahrensvorschriften für die Interventionen sind festgelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(5) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993(6) geänderten Fassung sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(7) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung(8) .
6. Art. 6 der Verordnung Nr. 4254/88 bestimmt, dass die Einzelheiten der Verwendung der Globalzuschüsse Gegenstand von Übereinkünften sind, die zwischen der Kommission und der jeweiligen zwischengeschalteten Stelle im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen werden und in denen insbesondere die Art der durchzuführenden Maßnahmen, die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten, die Bedingungen und Sätze für die EFRE-Beteiligung sowie die Begleitmodalitäten für die Verwendung der Globalzuschüsse festzulegen sind.
7. Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 („Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung“) sieht vor:
„(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.
…“
8 Die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 legen die Regeln für die Begleitung und Bewertung der Durchführung der Finanzbeteiligung fest. Art. 25 Abs. 1 und 3 bestimmt u. a.:
„(1) Im Rahmen der Partnerschaft sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine effiziente Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung auf der Ebene der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und auf der Ebene der spezifischen Aktionen (Programme usw.).
…
(3) Die Begleitausschüsse werden im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt.
Die Kommission und gegebenenfalls die EIB können in diesen Ausschüssen vertreten sein.“
B – Die Entscheidungen der Kommission, die die für die fraglichen Gemeinschaftsinterventionen geltenden Regeln enthalten
9 Am 29. Juli 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/629/EG zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den italienischen Ziel‑1‑Regionen Abruzzi, Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Puglia, Sardinien und Sizilien für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996(9) .
10 Mit der Entscheidung 97/322/EG vom 23. April 1997(10) legte die Kommission die Regeln für die zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsinterventionen fest, die im Hinblick auf die Italienische Republik getroffen wurden. Der Anhang der Entscheidung enthält ein Arbeitsblatt Nr. 19, das sich mit der Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds für die finanztechnischen Maßnahmen in Form von Risikokapitalfonds (im Folgenden: RKF) befasst (im Folgenden: Arbeitsblatt Nr. 19).
11 Die allgemeinen Grundsätze für die in diesem Arbeitsblatt vorgesehenen finanztechnischen Maßnahmen lauten:
„…
vii) Die Betriebsweise dieser Fonds muss den Finanzdurchführungsvorschriften der Interventionen angepasst sein, insbesondere hinsichtlich des Begriffs der Mittelbindung und der getätigten Ausgaben sowie des Abschlusses der Intervention;
viii) Die RKF intervenieren nur in finanziell und wirtschaftlich gesunden Unternehmen;
…“
12 Speziell zu den RKF heißt es in dem Arbeitblatt Nr. 19 unter Abschnitt B („Funktionsmodalitäten des RKF“):
„…
2. Die Interventionen des RKF erfolgen in Form von Beteiligungen, also u. a. Zeichnungen von Gesellschaftskapital (Aktien oder Gesellschaftsanteil) der unterstützten Unternehmen, Darlehen (ggf. als nachgeordnete Beteiligung) oder Wandelanleihen (mit Möglichkeit einer Umwandlung von Obligationen in Kapitalanteile).
…
8. Während der Laufzeit der Gemeinschaftsintervention sind alle Einkünfte des RKF (insbesondere Dividenden, Wertschöpfung, Anlagezinsen) dem Fonds zuzuführen und zur Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen und Verwaltungskosten (in dem … festgesetzten Umfang) zu verwenden.
…
10. Über die Aktivitäten des RKF ist je Kalenderjahr nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission ein Bericht vorzulegen. Dieser Bericht umfasst eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung des RKF, eine detaillierte Übersicht über die Verwaltungskosten, eine Analyse der in den Fonds zurückfließenden Beträge sowie eine erschöpfende Liste der Beteiligungen (Investitionen, Darlehen, aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Wirtschaftssektor und unter Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips). Weiter werden auftretende Probleme angesprochen und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen.
11. Die Aktivitäten des RKF unterliegen der Kontrollzuständigkeit der Kommission und des Rechnungshofes. Dazu gehört unter anderem, dass Rechnungs- und Systemprüfungen bei Unternehmen, die vom RKF unterstützt werden bzw. wurden, durchgeführt oder veranlasst werden können.
…“
13 Gemäß Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 gilt die „notarielle Urkunde zur Errichtung eines RKF oder zur Aufstockung von dessen ursprünglicher Kapitalausstattung“ als „rechtliche und finanzielle Verpflichtung“. In derselben Bestimmung wird die „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ definiert als „die Bareinzahlung der Kapitaleinlagen seitens der an dem RKF Beteiligten (eingezahltes Kapital). Diese Kapitaleinzahlungen erfolgen auf der Grundlage von detaillierten Fortschrittsberichten, die die tatsächlichen Unternehmensbeteiligungen aufführen, die die Rechtfertigung für den positiven Verlauf der Maßnahme bilden“.
14 Abschnitt D des Arbeitsblatts Nr. 19 („Abschluss einer Maßnahme“) bestimmt:
„1. Der RKF wird für eine bestimmte, den Zielen der Maßnahme angemessene Dauer errichtet, die zumindest der Laufzeit der betreffenden Maßnahme entspricht.
2. Bei Abschluss der Gemeinschaftsmaßnahme (nachdem alle Zahlungsfälligkeiten wahrgenommen worden sind) wird die Nettofinanzposition des RKF ermittelt: Hierzu wird die eingezahlte Kapitalsumme mit dem Gesamtbetrag der Interventionen in den Unternehmen während des Bezugszeitraums verglichen.
– Entspricht dabei dieser letztere Betrag, der aus der Summe der Interventionen in den Unternehmen im Laufe der Zeit besteht, zumindest 100 % des Fondskapitals ( > oder =), so gilt die Maßnahme als vollständig ausgeführt.
…
– Sollte sich trotz der laufenden Überwachung durch den Begleitausschuss ergeben, dass der Betrag der getätigten Interventionen zum Zeitpunkt des Abschlusses unter dem in den RKF eingezahlten Kapitalbetrag liegt, so wird die Differenz von der Abschlusszahlung, die die Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Maßnahme an den Mitgliedstaat zu leisten hat, in Abzug gebracht.
3. Nach Leistung dieser Abschlusszahlung betrachtet die Kommission ihre Beteiligung an der Durchführung und Überwachung der Maßnahme als beendet …
…“
15 Das Arbeitsblatt Nr. 19 stellt schließlich klar, dass die vom EFRE kofinanzierten Interventionen von RKF ausschließlich in kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) vorgesehen sind.
II – Sachverhalt
A – Die Rechtsakte zur Gewährung der Globalzuschüsse für die Region Basilicata
16 Gemäß der Grundverordnung für die Strukturfonds Nr. 2052/88 genehmigte die Kommission mit der Entscheidung 94/629 das gemeinschaftliche Förderkonzept für die unter das Ziel 1 fallenden italienischen Regionen, insbesondere für die Basilicata, für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999.
17 Zur Förderung der Entwicklung der KMU in der Basilicata beantragte die italienische Regierung bei der Kommission am 24. Februar 1998 eine Gemeinschaftsbeteiligung für einen Globalzuschuss(11) . Die in diesem Antrag vorgesehene Maßnahme Nr. 2 betraf die Errichtung eines RKF aus den Mitteln des EFRE und des privaten Sektors zur Durchführung finanzieller Interventionen (Beteiligungen am Gesellschaftskapital, Beteiligungsdarlehen und Wandelanleihen) zugunsten von Unternehmen, die in der Basilicata ansässig sind oder beabsichtigen, sich in dieser Region niederzulassen (im Folgenden: Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses).
18 Mit der Entscheidung C (1999) 314 vom 2. März 1999 betreffend die Gewährung einer Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung an einer globalen Unterstützung zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von in der Region Basilicata tätigen kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen des Ziels 1 in Italien bewilligte die Kommission die von den italienischen Behörden beantragte Beteiligung (im Folgenden: Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung). Gemäß Art. 5 dieser Entscheidung betrifft die „Gemeinschaftsbeteiligung … die Ausgaben, die mit den Vorgängen, für die der Globalzuschuss vorgesehen ist, verbunden sind und in dem Mitgliedstaat Gegenstand rechtsverbindlicher Akte geworden sind und für die die erforderlichen finanziellen Mittel spätestens am 31. Dezember 1999 konkret in Anspruch genommen worden sind“; die „Ausgaben für diese Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2001 zu verbuchen“.
19 Der Plan für die Globalzuschüsse, den die italienischen Behörden der Kommission zwecks Erlangung der Beteiligung zugesandt hatten, wurde der Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung als Anhang beigefügt (im Folgenden: Plan für die Globalzuschüsse) und ist ein integraler Bestandteil dieser Entscheidung. Der Plan sah vor, dass die Durchführung der Maßnahme in drei Abschnitten erfolgen sollte, nämlich in den Abschnitten „Bewerbung“, „Errichtung“ und „Verwaltung“ des RKF (Nr. 5.2.2). Er sah ferner in Nr. 5.2.5 vor, dass sich der Fonds auf 9,7 Mio. Euro belief, von denen 4,7 Mio. Euro aus dem EFRE stammten, und dass gemäß dem Arbeitsblatt Nr. 19, das der Entscheidung 97/322 als Anhang beigefügt war, „Verpflichtung … die rechtliche Urkunde zur Errichtung des Fondskapitals [ist und] Ausgaben … die Bareinzahlung der Kapitaleinlagen seitens der an dem RKF Beteiligten“ sind. Der Plan bestimmte schließlich, dass die Verpflichtungen „bis zum 31. Dezember 1999“ eingegangen sein mussten (Nr. 5.2.6) und dass der Fonds eine Laufzeit von zehn Jahren ab seiner Errichtung hatte.
20 Die Modalitäten für die Gewährung der Globalzuschüsse wurden in einer Übereinkunft festgelegt, die am 22. Juli 1999 zwischen der Kommission und dem Centro europeo di impresa e innovazione Systema BIC Basilicata geschlossen wurde, das ursprünglich die für den Globalausschuss zwischengeschaltete Stelle war und von der Rechtsmittelführerin abgelöst wurde (im Folgenden: Übereinkunft). Die Übereinkunft sieht in Art. 9 die Einrichtung eines aus den Vertretern der Kommission, der nationalen Behörden und der zwischengeschalteten Stelle gebildeten Begleitausschusses vor.
21 Art. 13 der Übereinkunft bestimmt:
„…
2. … die Abschlusszahlung unterliegt folgenden kumulativen Voraussetzungen:
– Die Region Basilicata legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der tatsächlichen Durchführung der betreffenden Maßnahme eine [vom Minister für Wirtschaft und Finanzen] ordnungsgemäß bestätigte Zahlungsaufforderung vor;
…
4. Die Zahlungsverpflichtungen zugunsten der durch die Beteiligung der Globalzuschüsse begünstigten Vorhaben (Zuwendungsbescheid, Abschluss der Verträge für die externen Aktivitäten) sind spätestens am 31. Dezember 1999 zu übernehmen. Die Zahlungen der zwischengeschalteten Stelle zur Durchführung der Globalzuschüsse sind spätestens am 31. Dezember 2001 zu bewirken, und die Rechnungslegung gegenüber der Kommission bezüglich der Ausgaben, die die zwischengeschaltete Stelle zur Durchführung der Globalzuschüsse getätigt hat, erfolgt spätestens am 30. Juni 2002.“
22 Art. 16 Abs. 5 der Übereinkunft sieht vor:
„Kommt die zwischengeschaltete Stelle einer ihrer Verpflichtungen aus dieser Übereinkunft nicht nach oder erfüllt sie diese in nicht sachgerechter Weise, so kann die Kommission die zwischengeschaltete Stelle – in Absprache mit der Region Basilicata – durch eingeschriebenen Brief zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen auffordern. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung nach, kann die Kommission im Einvernehmen mit der Region Basilicata die Übereinkunft – unabhängig von den auf die Vereinbarung anwendbaren Rechtsvorschriften – ohne weiteres Formerfordernis kündigen.“
23 Gemäß Art. 18 der Übereinkunft endet diese am 30. Juni 2002.
B – Die Errichtung und die Durchführung des RKF
24 Der RKF wurde am 16. November 1999 mit einer finanziellen Ausstattung von 9,7 Mio. Euro errichtet, von denen 4,7 Mio. Euro durch den EFRE und 5 Mio. Euro durch private Investoren finanziert wurden. Die Gesellschaftsanteile wurden zwischen Februar 2000 und Dezember 2001 vollständig eingezahlt.
25 Mit Schreiben vom 18. März 2003 übersandte die Region Basilicata dem italienischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die abschließende Ausgabenerklärung und das Zahlungsverlangen, die beide von der Rechtsmittelführerin vorgelegt worden waren. Am 20. März 2003 übersandte das Ministerium diese Dokumente an die Kommission.
26 Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 teilte die Kommission den italienischen Behörden und der Rechtsmittelführerin mit, dass ihres Erachtens gemäß Abschnitt D des Arbeitsblatts Nr. 19 ein Teil der gewährten Beteiligung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da er nicht bis zum 31. Dezember 2001 in die KMU investiert worden sei.
27 Am 20. April 2006 erließ die Kommission nach einem Schriftwechsel mit der Rechtsmittelführerin die streitige Entscheidung. Die Kommission war der Auffassung, dass ein Teil der Beteiligung des EFRE nicht bis zum Ablauf der in der Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung gesetzten Frist, d. h. bis zum 31. Dezember 2001, für den Erwerb von Beteiligungen an den Unternehmen verwendet worden sei. Sie kürzte daher die im Rahmen der Globalzuschüsse in der Region Basilicata gewährte Beteiligung um 4 554 108,91 Euro und forderte die geleistete Beteiligung in Höhe von 3 434 108,91 Euro zurück.
III – Angefochtenes Urteil
28 Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 30. Juni 2006 einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und auf Schadensersatz.
29 Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage berief sich die Rechtsmittelführerin auf sechs Klagegründe, mit denen sie Folgendes geltend machte:
– fehlerhafte Logik, Ungeeignetheit und Fehlen der der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen;
– Verstoß gegen das Arbeitsblatt Nr. 19;
– Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 16 der Übereinkunft sowie der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88;
– Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit;
– Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und
– Verstoß gegen die Begründungspflicht.
30 Die Rechtsmittelführerin berief sich für ihr Schadensersatzbegehren auf Verschuldenshaftung wegen Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung und auf verschuldensunabhängige Haftung.
31 Das Gericht hat entschieden, aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst die mit der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, ohne zuvor über die Zulässigkeit dieser Klage zu entscheiden. Es hat sodann festgestellt, dass die Nichtigkeitsklage unbegründet sei. Schließlich hat es das Schadensersatzbegehren als unbegründet zurückgewiesen.
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
32 Die Rechtsmittelführerin hat mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 19. September 2008 eingegangen ist, gegen das angefochtene Urteil Rechtsmittel eingelegt. In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt sie,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;
– der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T‑176/06 aufzuerlegen.
33 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– der Rechtsmittelführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
34 Im Anschluss an das schriftliche Verfahren hat am 3. September 2009 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der die Vertreter der Rechtsmittelführerin und der Kommission teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Rechtsmittelführerin und der Kommission ihre schriftlichen Erklärungen ergänzt.
V – Vorbringen der Kommission zur Frage der Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht
35 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat die Kommission Argumente vorgetragen, die die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage beim Gericht betreffen. Sie ist der Ansicht, die Rechtsmittelführerin sei von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen gewesen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG.
36 Ich bin nicht der Meinung, dass vorliegend zu prüfen ist, ob diese Argumente stichhaltig sind. Zunächst ist festzustellen, dass die Argumente, die die Frage der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage beim Gericht betreffen, nur im Rahmen eines Rechtsmittels durchgreifen könnten, das auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet ist. Eine Partei, die erreichen will, dass ein Urteil des Gerichts, mit dem eine Nichtigkeitsklage für unbegründet erklärt wird, durch ein Urteil ersetzt wird, mit dem die Klage für unzulässig erklärt wird, muss den Antrag stellen, das Urteil des Gerichts aufzuheben und über die im ersten Rechtszug erhobene Klage endgültig zu entscheiden(12) . Die Kommission hat aber in ihrer Rechtsmittelbeantwortung kein Anschlussrechtsmittel auf Aufhebung des angefochtenen Urteils eingelegt(13) . Sie hat dort vielmehr ausdrücklich beantragt, das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu bestätigen. Ich schließe hieraus, dass die Kommission einige Bemerkungen zu der Art und Weise machen wollte, wie das Gericht die Frage der Unzulässigkeit der Klage behandelt hat, ohne indessen die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Da die Kommission diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist somit die Stichhaltigkeit der Argumente der Kommission nicht zu prüfen.
VI – Rechtsmittel
37 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin zehn Rechtsmittelgründe an. Mit acht Rechtsmittelgründen greift sie den Teil des angefochtenen Urteils an, in dem das Gericht ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat (siehe unten, Abschnitt A). Mit zwei Rechtsmittelgründen wendet sie sich gegen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht ihr Schadensersatzbegehren zurückgewiesen hat (siehe unten, Abschnitt B).
A – Zu den acht Rechtsmittelgründen betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
1. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Unrichtige Wiedergabe der streitigen Entscheidung und Verfälschung der Klage
38 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnrn. 36 und 68 des angefochtenen Urteils.
39 In Randnr. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich die Klage im ersten Rechtszug im Wesentlichen gegen die Erwägung der Kommission richte, dass der RKF Beteiligungen an den KMU spätestens am 31. Dezember 2001 hätte erwerben müssen. Es war der Auffassung, dass diese Frage vornehmlich den Klagegrund des Verstoßes gegen das Arbeitsblatt Nr. 19 betreffe und dass somit zunächst dieser Klagegrund zu prüfen sei. Das Gericht hat den genannten Klagegrund in den Randnrn. 37 bis 59 des angefochtenen Urteils geprüft.
40 In den Randnrn. 60 bis 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann den Klagegrund geprüft, mit dem die Rechtsmittelführerin geltend machte, die Kommission habe die streitige Entscheidung auf eine „Nützlichkeitsvoraussetzung“ gestützt, die es in den für die Gemeinschaftsbeteiligung geltenden Bestimmungen nicht gebe. In Randnr. 68 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diesen Klagegrund zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Kommission die streitige Entscheidung vornehmlich auf die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 gestützt habe und dass die sonstigen Gründe nur dazu dienten, ihre Auslegung der Bestimmungen zu verteidigen. Unter Hinweis auf die vorangegangene Prüfung des Klagegrundes des Verstoßes gegen das Arbeitsblatt Nr. 19 in den Randnrn. 37 bis 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission die Gemeinschaftsbeteiligung aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 habe kürzen dürfen. Ausgehend von dieser Feststellung hat es ausgeführt, dass die Rüge, wonach es eine „Nützlichkeitsvoraussetzung“ nicht gebe, selbst dann nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen könne, wenn sie begründet wäre. In Randnr. 69 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der Klagegrund jedenfalls unbegründet sei.
a) Vorbringen der Parteien
41 Die Rechtsmittelführerin beanstandet erstens, das Gericht habe die streitige Entscheidung in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils mit der Feststellung verfälscht, dass die Kommission die streitige Entscheidung vornehmlich auf die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 gestützt habe und dass die sonstigen Gründe nur dazu dienten, ihre Auslegung der Bestimmungen zu verteidigen. Die Kommission habe die streitige Entscheidung in erster Linie auf die im 22. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung genannte „Nützlichkeitsvoraussetzung“ gestützt, und die folgenden Erwägungsgründe, die das Arbeitsblatt Nr. 19 beträfen, seien von der substanziellen Prüfung dieser „Nützlichkeitsvoraussetzung“ abhängig.
42 Zweitens beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Sinn und damit die Tragweite ihrer Klage verfälscht. Mit ihrer Klage habe sie im Wesentlichen gerügt, dass die streitige Entscheidung auf einer nicht existierenden „Nützlichkeitsvoraussetzung“ beruhe. Mit der Feststellung, dass sich ihre Klageschrift im Wesentlichen gegen die Beurteilung der Kommission wende, dass der RKF Beteiligungen an den KMU spätestens am 31. Dezember 2001 hätte erwerben müssen, habe das Gericht den Sinn ihrer Klage verfälscht. Die Umkehrung der Prüfungsreihenfolge bei den Klagegründen, die das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils vorgenommen habe, beruhe auf dieser fehlerhaften Beurteilung ihrer Klage. Die Feststellung des Gerichts, dass der Klagegrund der Inexistenz der „Nützlichkeitsvoraussetzung“ ins Leere gehe, wäre ohne diese Umkehrung der Prüfungsreihenfolge bei den Klagegründen nicht möglich gewesen. Das Gericht habe somit die Tragweite ihrer Klage verfälscht.
43 Die Kommission ist erstens der Ansicht, das Gericht habe die streitige Entscheidung nicht unrichtig wiedergegeben. Sie habe die streitige Entscheidung auf das Arbeitsblatt Nr. 19 gestützt. Die in der streitigen Entscheidung angeführte „Nützlichkeitsvoraussetzung“ sei nicht die Grundlage, auf der die streitige Entscheidung erlassen worden sei, sondern sei ein Begriff, der den Sinn und Zweck der Verfahrensregeln des RKF bezeichne und den Schlüssel für deren Auslegung liefere.
44 Zweitens seien die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils nur Überlegungen logischer und organisatorischer Art, die ohne jeden Einfluss auf das angefochtene Urteil gewesen seien. Die Prüfung des Gerichts sei jedenfalls unabhängig von der Rüge der Inexistenz der „Nützlichkeitsvoraussetzung“ erfolgt.
b) Rechtliche Würdigung
45 Die Rechtsmittelführerin stützt ihren ersten Klagegrund auf zwei Rügen, mit denen sie die unrichtige Wiedergabe der streitigen Entscheidung und die Verfälschung des Sinns und der Tragweite der Klage im ersten Rechtszug geltend macht.
i) Rüge der unrichtigen Wiedergabe der streitigen Entscheidung
46 Die Rüge ist zulässig, da die unrichtige Wiedergabe einer Entscheidung der Kommission im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden kann(14) . Sie ist jedoch unbegründet. Das Gericht hat die streitige Entscheidung mit der Feststellung, dass die Kommission sie vornehmlich auf die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 gestützt habe, nicht unrichtig wiedergegeben.
47 Auf welche Gründe die Kommission die streitige Entscheidung gestützt hat, kann nicht bestimmt werden, indem nur die Erwägungsgründe 22 ff. der Entscheidung herangezogen werden. Wie die Kommission zu Recht feststellt, ist die Begründung insgesamt zu beurteilen. Aus einer Beurteilung der gesamten Begründung der streitigen Entscheidung ergibt sich, dass diese in erster Linie auf die Voraussetzungen des Arbeitsblatts Nr. 19 gestützt wurde. So geht aus dem letzten Satz des achten Erwägungsgrundes und aus dem zehnten Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung hervor, dass sich die Kommission in dem zu der streitigen Entscheidung führenden Abschlussverfahren auf die Voraussetzungen des Arbeitsblatts Nr. 19 stützte. Ferner wies die Kommission im Abschnitt „Art der festgestellten Unregelmäßigkeiten“ in den Erwägungsgründen 14 und 15 der streitigen Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Voraussetzungen des Arbeitsblatts Nr. 19 nicht beachtet worden seien. Die Kommission nahm somit mehrfach und nicht nur im 22. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung Bezug auf das Arbeitsblatt Nr. 19.
48 Außerdem wird, wie die Kommission zu Recht ausführt, mit dem Hinweis auf die „Nützlichkeitsvoraussetzung“ im 22. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung auf einen allgemeinen Begriff verwiesen, der ein den geltenden Bestimmungen zugrunde liegendes Prinzip bezeichnet. Es handelt sich somit nicht um eine „Voraussetzung“ im engeren Sinne des Wortes, sondern um eine Hilfe zur Auslegung der für die Gemeinschaftsintervention geltenden Vorschriften.
49 Das Gericht hat somit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kommission die streitige Entscheidung in erster Linie darauf gestützt habe, dass das Arbeitsblatt Nr. 19 nicht beachtet worden sei. Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.
ii) Rüge der Verfälschung des Sinns und der Tragweite der Klage im ersten Rechtszug
50 Die Rechtsmittelführerin beanstandet, das Gericht habe den Sinn und die Tragweite der Klage im ersten Rechtszug verfälscht. Sie behauptet, die Umkehrung der Prüfungsreihenfolge bei den Klagegründen habe zu einer Verfälschung der Klage geführt.
51 Die Rüge ist unbegründet. Nach Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs muss das Rechtsmittel auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Eine bloße Umkehrung der Prüfungsreihenfolge bei den Klagegründen, die ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens ist, stellt eine rein organisatorische Maßnahme dar, die die Interessen des Rechtsmittelführers nicht beeinträchtigt(15) . Die Umkehrung der Prüfungsreihenfolge bei den Klagegründen, die das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, ist somit als solche kein Rechtsfehler, der mit einem Rechtsmittel beanstandet werden kann.
52 Die Rechtsmittelführerin behauptet, die Umkehrung der Reihenfolge habe den Ausgang des Verfahrens beeinflusst. Das Gericht hätte in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils nicht feststellen können, dass die Rüge der Nichtexistenz der „Nützlichkeitsvoraussetzung“, selbst wenn sie begründet wäre, nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen könne.
53 Diese Rüge ist unbegründet. Das Gericht hat sich zwar in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils auf eine Auslegung der streitigen Entscheidung bezogen, die es schon vorher in den Randnrn. 52 bis 59 des angefochtenen Urteils vorgenommen hatte. Formal gesehen ist diese Bezugnahme auf eine vorangegangene Auslegung die Folge einer vom Gericht vorgenommenen Umkehrung der Prüfungsreihenfolge bei den Klagegründen. Die Rechtsmittelführerin nennt indessen keinen überzeugenden Grund, weshalb die Umkehrung der Prüfungsreihenfolge bei den Klagegründen den Ausgang des Verfahrens, insbesondere die Auslegung der streitigen Entscheidung, substanziell beeinflusst haben könnte. Es handelt sich somit um eine bloße Umkehrung der Prüfungsreihenfolge bei den Klagegründen ohne Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung des Gerichts, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht angegriffen werden kann(16) .
54 Die Rüge der Verfälschung des Sinns und der Tragweite des Urteils im ersten Rechtszug ist somit zurückzuweisen.
55 Jedenfalls ist festzustellen, dass das Gericht den Klagegrund der Inexistenz der „Nützlichkeitsvoraussetzung“ in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils geprüft und zurückgewiesen hat.
iii) Zwischenergebnis
56 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19
57 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnrn. 42 bis 59 des angefochtenen Urteils. In diesem Teil des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 zurückgewiesen.
58 Abschnitt D des Arbeitsblatts Nr. 19 bezieht sich auf den „Abschluss der Gemeinschaftsmaßnahme“ als Stichtag für die Zahlungen. In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission erstens fest, dass die Zahlungen im Sinne von Abschnitt D nicht nur die Zahlungen seien, die für die Errichtung des RKF erforderlich seien, sondern auch der Erwerb von Beteiligungen an den KMU durch den RKF, und zweitens, dass der Stichtag für die Zahlungen im Sinne von Abschnitt D der 31. Dezember 2001 gewesen sei.
59 Die Rechtsmittelführerin hält diese Auslegung für fehlerhaft. Sie beruhe auf einer falschen Auslegung des Ziels der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses. Diese Maßnahme bestehe ausschließlich in der Errichtung und Ausstattung des RKF. Die für die Ausstattung des RKF erforderlichen Mittel hätten somit bis zum 31. Dezember 2001 eingezahlt werden müssen. Dagegen habe der RKF Beteiligungen an den KMU nach dem 31. Dezember 2001 erwerben können. Der Stichtag für den Erwerb von Beteiligungen an den KMU durch den RKF und der Zeitpunkt, an dem der RKF ende, nämlich der 16. Dezember 2009, seien daher identisch.
60 In den Randnrn. 47 bis 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Auslegung der Kommission bestätigt. In den Randnrn. 47 bis 50 des angefochtenen Urteils hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass die Laufzeit der Intervention der Dauer des RKF entspreche. In den Randnrn. 51 bis 55 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass der Erwerb von Beteiligungen an den KMU bis zum 31. Dezember 2001 habe erfolgen müssen. Das Gericht hat diese Auslegung auf die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19, auf Nr. 5.2.5 des Plans für die Globalzuschüsse, auf Art. 5 der Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung und auf Art. 14 Abs. 4 der Übereinkunft gestützt. In den Randnrn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach nur ihre Auslegung des Arbeitsblatts Nr. 19 unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt vernünftig sei.
61 Soweit die Rechtsmittelführerin die Auslegung des Gerichts beanstandet, ohne eindeutig zu erklären, auf welchen Teil des angefochtenen Urteils sie sich bezieht, sind diese Rügen gemäß Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen(17) .
62 Soweit die Rechtsmittelführerin die Randnrn. 52, 53, 55, 57 und 58 sowie Randnr. 48 des angefochtenen Urteils angreift, kann ihr Rechtsmittel in fünf Teile unterteilt werden.
a) Erster Teil (die Rügen betreffend Randnr. 52 des angefochtenen Urteils)
63 In den Randnrn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin die Begriffe „Verpflichtung auf nationaler Ebene“ und „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 keinen Zweifel daran ließen, dass die Beteiligungen an den KMU bis zum 31. Dezember 2001 hätten vorgenommen werden müssen. Zwar könne die Definition der „Verpflichtung“ in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 dahin ausgelegt werden, dass sie sich nur auf die notarielle Urkunde zur Errichtung des RKF beziehe, doch könne der Begriff der „tatsächlich zu leistenden Ausgabe“, die bis zum 31. Dezember 2001 habe getätigt werden müssen, nicht nur die Ausgaben im Zusammenhang mit der ursprünglichen Errichtung des RKF erfassen, sondern erstrecke sich auch auf die Ausgaben für Beiträge des RKF wie die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an den KMU.
i) Vorbringen der Parteien
64 Die Rechtsmittelführerin hält die Definition des Begriffs „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ im Sinne von Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19, die das Gericht vornehme, für rechtsfehlerhaft.
65 Erstens beanstandet sie, das Gericht habe in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils die Begründung der Kommission durch seine eigene Begründung ersetzt. Aus dem 23. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ergebe sich, dass die Kommission das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Unterschied zwischen den Begriffen „Verpflichtung“ und „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ außer Acht gelassen habe. Indem das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils zwischen den beiden Begriffen unterschieden habe, habe es die Begründung der Kommission durch seine eigene Begründung ersetzt.
66 Zweitens stehe die Auslegung des Gerichts im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften. Der Wortlaut der Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 beziehe sich nicht unmittelbar auf den Erwerb von Beteiligungen. Ferner stimme die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ mit der der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen(18) überein. Da diese Verordnung im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar gewesen sei, stelle die Auslegung des Gerichts eine rückwirkende Anwendung der Verordnung dar, was mit dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht vereinbar sei.
67 Drittens weiche die Definition des Gerichts von der Praxis der Kommission ab. In einem Schreiben vom 4. Juni 2004 habe die Kommission darauf hingewiesen, dass die zuschussfähigen Ausgaben die Bareinzahlungen der Kapitalanteile des RKF seien.
68 Die Kommission erwidert erstens, dass das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils keine neue Definition des Begriffs „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ entwickelt habe, die zu der in der streitigen Entscheidung vorgenommenen im Widerspruch stehe. Das Gericht habe seine Auslegung auf den Grundsatz gestützt, dass die Funktionsweise des RKF und die Vorschriften über die Beteiligung der Strukturfonds einander entsprechen müssten. Aus den Erwägungsgründen 12 und 13 der streitigen Entscheidung ergebe sich, dass die Kommission denselben Begriff angewandt habe.
69 Zweitens enthalte das Arbeitsblatt Nr. 19 bereits den Grundsatz, dass die „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ mit der wirksamen finanztechnischen Intervention zugunsten der KMU ausdrücklich verbunden werde. Es handele sich somit nicht um einen neuen Begriff, der von der Verordnung Nr. 1685/2000 eingeführt worden sei.
70 Drittens habe sie in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2004 ausgeführt, dass nur die Durchführung der finanziellen Interventionen bei den KMU die bewilligte finanzielle Beteiligung rechtfertige und dass diese Voraussetzungen vom Gemeinschaftsgesetzgeber im Arbeitsblatt Nr. 19 erläutert worden seien.
ii) Rechtliche Würdigung
– Zur Rüge der Ersetzung der Begründung
71 Die Rüge, die Begründung sei ersetzt worden, ist unbegründet.
72 Zwar darf das Gericht nicht die Begründung einer Entscheidung der Kommission durch seine eigene Begründung ersetzen(19) . Die Stellungnahme des Gerichts zu den Argumenten, die eine Partei im Rahmen ihrer Klage vorgebracht hat, stellt jedoch nicht per se eine Ersetzung der Begründung dar, sofern das Gericht die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht durch seine eigene Begründung ersetzt.
73 Aus den Randnrn. 37, 38, 51 und 52 des angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils nur das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Kommission den in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 enthaltenen Begriff „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ falsch ausgelegt habe, zurückgewiesen hat, ohne indessen die Begründung der streitigen Entscheidung durch seine eigene Begründung zu ersetzen. Die Definition des Begriffs „tatsächlich zu leistende Ausgabe“, die das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils anerkannt hat, stimmt mit der Definition überein, die die Kommission in den Erwägungsgründen 12, 13, 15, 18 und 19 der streitigen Entscheidung wählte. Das Gericht hat ebenso wie die Kommission festgestellt, dass dieser Begriff den Erwerb von Beteiligungen an den KMU umfasse.
74 Die Rüge, die Begründung sei ersetzt worden, ist somit zurückzuweisen.
– Zur Rüge einer willkürlichen Auslegung
75 Die Rüge, die Auslegung des Begriffs „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ sei willkürlich, ist unbegründet. Das Gericht stützt die in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung auf die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19. Das Gericht hat zu Recht ausgeführt, dass nach der Definition in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 die „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ die Bareinzahlung des Kapitals seitens der an dem RKF Beteiligten ist und diese Kapitaleinzahlungen auf der Grundlage von detaillierten Fortschrittsberichten erfolgen, die die tatsächlichen Unternehmensbeteiligungen aufführen, die die Rechtfertigung für den positiven Verlauf der Maßnahme bilden . Es hat ferner zu Recht aus Ziff. vii der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsblatts Nr. 19 abgeleitet, dass die Funktionsweise des RKF den Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung der Interventionen angepasst sein müsse, vor allem bezüglich der Begriffe „Verpflichtung“ und „tatsächlich zu leistende Ausgabe“, und dass der Begriff „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ somit den Erwerb von Beteiligungen an den KMU erfassen müsse.
– Zur Rüge der rückwirkenden Anwendung der Verordnung Nr. 1685/2000
76 Die Rüge der rückwirkenden Anwendung der Verordnung Nr. 1685/2000 ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, legen die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 denselben Grundsatz fest wie Regel Nr. 8 der Verordnung Nr. 1685/2000, wenn auch auf andere Weise. Regel Nr. 8 der Verordnung Nr. 1685/2000 legt somit keinen neuen Begriff fest. Auch hat das Gericht sich an keiner Stelle des angefochtenen Urteils auf die Verordnung Nr. 1685/2000 bezogen. Seine Erwägungen beruhen allein auf den zeitlich anwendbaren Vorschriften.
– Zur Rüge eines Widerspruchs zwischen der Auslegung des Gerichts und der Praxis der Kommission
77 Schließlich ist die Rüge eines Widerspruchs zwischen der Auslegung des Gerichts und der Praxis der Kommission zurückzuweisen. Selbst wenn nämlich das Schreiben der Kommission vom 4. Juni 2004 einen Hinweis darauf enthielte, dass die Kommission die Auslegung der Rechtsmittelführerin teilte (was die Kommission bestreitet), würde dieser Umstand als solcher nicht als Nachweis dafür genügen, dass die Auslegung des Gerichts rechtsfehlerhaft ist. Die maßgebliche Frage ist nicht, ob die Auslegung des Gerichts mit der Auslegung der Kommission übereinstimmt, sondern ob sie mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt.
– Zwischenergebnis
78 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.
b) Zweiter Teil (die Rüge betreffend Randnr. 53 des angefochtenen Urteils)
79 Mit dem zweiten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen Randnr. 53 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat dort festgestellt, dass die in Nr. 5.2.5 des Plans für die Globalzuschüsse enthaltenen Definitionen die in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 aufgeführten Definitionen übernähmen.
80 Die Rechtsmittelführerin führt aus, die Definition des Begriffs „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19, die das Gericht vorgenommen habe, stehe im Widerspruch zur Definition der „Ausgaben“ in Nr. 5.2.5 des Plans für die Globalzuschüsse. Entgegen der Feststellung des Gerichts beschränke sich die genannte Nr. 5.2.5 nicht darauf, die Definition in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 zu übernehmen, sondern schließe den Erwerb von Beteiligungen an den KMU eindeutig vom Inhalt und Anwendungsbereich aus.
81 Diese Rüge ist unbegründet. Nach der Definition in Nr. 5.2.5 des Plans für die Globalzuschüsse bedeuten „Ausgaben“ die Bareinzahlung der Kapitaleinlagen durch den RKF gemäß den Bestimmungen des Abschnitts C des Arbeitsblatts Nr. 19 . Der Begriff „Ausgaben“ in der genannten Nr. 5.2.5 bezieht sich somit auf den Begriff „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19.
82 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.
c) Dritter Teil (Rügen betreffend Randnr. 55 des angefochtenen Urteils)
83 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes greift die Rechtsmittelführerin Randnr. 55 des angefochtenen Urteils an. Das Gericht hat dort ausgeführt, dass Art. 13 Abs. 4 der Übereinkunft der Auslegung der Rechtsmittelführerin offensichtlich widerspreche. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Zahlungsverpflichtungen zugunsten der durch die Beteiligung der Globalzuschüsse begünstigten Vorhaben (Zuwendungsbescheid, Abschluss der Verträge für die externen Aktivitäten) spätestens am 31. Dezember 1999 zu übernehmen seien und dass die Zahlungen der zwischengeschalteten Stelle zur Durchführung der Globalzuschüsse spätestens am 31. Dezember 2001 zu bewirken seien. Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass zum einen „die durch die Beteiligung der Globalzuschüsse begünstigten Vorhaben“, wie sich aus Randnr. 54 des angefochtenen Urteils ergebe, die Anträge der KMU auf Übernahme von Beteiligungen seien, und dass zum anderen „die Zahlungen der zwischengeschalteten Stelle“ nur die genannten Beteiligungen sein könnten.
i) Vorbringen der Parteien
84 Die Rechtsmittelführerin ist erstens der Ansicht, dass das Gericht den Inhalt und die Ziele der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses falsch ausgelegt habe. Da diese Maßnahme die Errichtung und die Ausstattung des RKF bezwecke, seien die Begriffe „Verpflichtungen“ und „Zahlungen“ in Art. 13 Abs. 4 der Übereinkunft dahin auszulegen, dass sie sich auf die Errichtung und die Ausstattung des RKF bezögen. Die Rechtsmittelführerin verweist insoweit auf die Nrn. 5.2.1 und 5.2.3 des Plans für die Globalzuschüsse.
85 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass die durch die Beteiligung der Globalzuschüsse begünstigten Vorhaben die Anträge der KMU auf Übernahme von Beteiligungen seien. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass der Begünstigte der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses die zwischengeschaltete Stelle sei, nicht aber die KMU. Die Rechtsmittelführerin verweist insoweit auf Nr. 5.2.7 des Plans für die Globalzuschüsse.
86 Die Kommission erwidert, dass der Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 der Übereinkunft eindeutig sei und dass die Rechtsmittelführerin sich auf eine künstliche Unterscheidung zwischen einer „Durchführungsphase“ und einer „operationellen Phase“ der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses berufe. Das Ziel der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses beschränke sich nicht auf die „Durchführungsphase“, sondern umfasse auch die „operationelle Phase“. Das allgemeine Prinzip, das allen Interventionen der Strukturfonds zugrunde liege, bestehe darin, dass durch die gemeinschaftliche Kofinanzierung ein bestimmtes Ziel innerhalb einer bestimmten Frist erreicht werden müsse. Das Ziel der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses sei die Verstärkung der Kapitalausstattung der KMU in der Region Basilicata.
ii) Rechtliche Würdigung
87 Die Rügen der Rechtsmittelführerin sind unbegründet.
88 Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 der Übereinkunft, dass die Zahlungen der zwischengeschalteten Stelle (also der Rechtsmittelführerin) zur Durchführung der Globalzuschüsse spätestens am 31. Dezember 2001 zu bewirken waren und dass die Rechnungslegung gegenüber der Kommission bezüglich der Ausgaben, die die zwischengeschaltete Stelle zur Durchführung der Globalzuschüsse getätigt hat, spätestens am 30. Juni 2002 erfolgen musste.
89 Zweitens enthalten weder Nr. 5.2.1 noch Nr. 5.2.3 des Plans für die Globalzuschüsse Hinweise, die die auf das Arbeitsblatt Nr. 19 und den eindeutigen Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 der Übereinkunft gestützte Auslegung des Gerichts in Frage stellen könnten. Gemäß Nr. 5.2.1 des Plans für die Globalzuschüsse musste die Errichtung des RKF, dessen Aufgabe es war, finanzielle Interventionen zugunsten von KMU zu gewähren, die in der Basilicata ansässig sind oder beabsichtigen, sich in dieser Region niederzulassen, nach Maßgabe des Arbeitsblatts Nr. 19 erfolgen. Ferner beziehen sich Zweck und Ziel der in dieser Bestimmung angeführten Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses eindeutig auf die Förderung der KMU in der Region Basilicata. Was Nr. 5.2.3 des Plans für die Globalzuschüsse betrifft, so sieht diese Bestimmung vor, dass die Durchführung der Maßnahme in der Errichtung eines RKF nach Maßgabe des oben genannten rechtlichen Rahmens bestehen sollte. Der rechtliche Rahmen, auf den verwiesen wird, ist das Arbeitsblatt Nr. 19.
90 Drittens ist eine Auslegung des Art. 13 Abs. 4 der Übereinkunft dahin gehend, dass mit dem Ausdruck „begünstigte Vorhaben“ nur auf die Rechtsmittelführerin abgestellt wird, nicht mit dem Wortlaut dieser Bestimmung vereinbar, die vorsieht, dass die Zahlungen der zwischengeschalteten Stelle zur Durchführung der Globalzuschüsse an die begünstigten Vorhaben spätestens am 31. Dezember 2001 zu bewirken sind.
91 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.
d) Vierter Teil (Rügen betreffend die Randnrn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils)
92 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnrn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils. In den Randnrn. 56 bis 58 dieses Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geprüft, dass in wirtschaftlicher Hinsicht nur ihre Auslegung rational sei, weil es schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei, die finanziellen Interventionen bis zum 31. Dezember 2001 zu tätigen, da diese Frist sehr nahe bei der Frist des 31. Dezember 1999 liege, bis zu der der RKF zu errichten gewesen sei. Das Gericht hat diese Argumente zurückgewiesen.
93 In Randnr. 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Nr. 5.2.2 des Plans für die Globalzuschüsse bei der Durchführung der Gemeinschaftsintervention eine erste Phase vorsehe, die Phase der sogenannten „Bewerbung des Fonds“. Im Verlauf dieser Phase, die der Phase der Errichtung des Fonds vorangehe, seien bereits die Vorarbeiten zu leisten, die darin bestünden, die eventuell am RKF interessierten Unternehmen zu ermitteln und eine Vorevaluierung vorzunehmen. Das Gericht hat hieraus gefolgert, dass die Fristsetzung für den Erwerb von Beteiligungen auf den 31. Dezember 2001 nicht zwangsläufig dazu geführt habe, dass die Durchführung der finanziellen Interventionen unmöglich gewesen sei. Da zudem die in die KMU investierten Beträge den Höchstbetrag von 1 Mio. Euro hätten erreichen dürfen, hätten wenige Vorgänge genügt, um den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von ungefähr 5 Mio. Euro auszuschöpfen.
94 In Randnr. 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Stellung genommen, das diese darauf stützte, dass die Anteile am RKF bis zum 31. Dezember 2001 hätten eingezahlt werden können. Es hat die Auffassung vertreten, selbst wenn für die genannten Einzahlungen kein anderer Zeitpunkt als der 31. Dezember 2001 vorgesehen gewesen wäre, ergebe sich aus den anwendbaren Vorschriften, dass die Einzahlungen in den RKF rechtzeitig erfolgen müssten, damit die vollständige Verwendung der Gemeinschaftsmittel für die Investition in die KMU bis zum Stichtag für die Zahlungen möglich sei.
i) Vorbringen der Parteien
95 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht sei in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass mit fünf Vorgängen der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung habe ausgeschöpft werden können, da die Investitionen den Betrag von 1 Mio. Euro hätten erreichen dürfen. Diese Auslegung sei weder mit dem Wortlaut des Plans, der verlangt habe, dass mindestens zehn Unternehmen finanziert würden, noch mit dessen Ziel vereinbar, das darin bestanden habe, möglichst vielen Unternehmen eine Finanzierung zu gewähren.
96 Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, dass die Begründung des Gerichts in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei. Zum einen habe das Gericht anerkannt, dass keine Rechtspflicht bestanden habe, den Fonds bis zum 31. Dezember 2001 mit Mitteln auszustatten. Zum anderen sei es der Ansicht gewesen, dass eine Rechtspflicht bestanden habe, die Rechtsmittelführerin bis zum 31. Dezember 2001 mit Mitteln auszustatten. Die Rechtsmittelführerin führt insoweit aus, Nr. 5.2.6 des Plans für die Globalzuschüsse bestimme, dass die „Ausgabe“, also nur die Einzahlung in den RKF, innerhalb der auf den Termin für die Verpflichtungsübernahme folgenden zwei Jahre, somit bis zum 31. Dezember 2001, zu leisten sei.
97 Nach Ansicht der Kommission geht die vierte Rüge der Rechtsmittelführerin ins Leere. Das Gericht habe sich hauptsächlich auf die in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung gestützt, dass die anwendbaren Bestimmungen eindeutig seien. Die in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe seien nur eine Hilfsbegründung.
98 Die Feststellung des Gerichts, dass nur eine begrenzte Zahl finanzieller Transaktionen erforderlich sei, um die Kofinanzierung auszuschöpfen, sei jedenfalls nur ein Gesichtspunkt in einer Begründung, die mehrere Gesichtspunkte enthalte. Das Gericht habe in erster Linie festgestellt, dass der Plan für die Globalzuschüsse eine erste Phase der Fondsbewerbung vorsehe und dass es aufgrund dieser Phase möglich gewesen sei, vor der Phase der Fondserrichtung Vorarbeiten zu leisten.
99 Die Begründung des Gerichts in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils sei auch nicht widersprüchlich. Da der Begriff „Ausgaben“ die Beteiligungen an den KMU umfasse, liege es auf der Hand, dass die Einzahlungen rechtzeitig hätten erfolgen müssen, um die vollständige Verwendung der Gemeinschaftsmittel für die Investition in die KMU bis zum Stichtag für die Zahlungen zu ermöglichen.
ii) Rechtliche Würdigung
– Der vierte Teil geht ins Leere
100 Wie die Kommission zu Recht ausführt, geht der vierte Teil ins Leere. Insbesondere aus Randnr. 56 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht die Zurückweisung des betreffenden Klagegrundes in erster Linie mit der Eindeutigkeit und der Übereinstimmung der einschlägigen Bestimmungen begründet hat. Die Randnrn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils stellen somit nur Hilfsüberlegungen dar. Die gegen diese Randnummern gerichteten Rügen gehen somit ins Leere und sind zurückzuweisen, denn sie können selbst dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn sie begründet wären(20) .
101 Jedenfalls sind die einzelnen Rügen des vierten Teils erfolglos.
– Zur Rüge der Nichtbeachtung der Bestimmung, die eine Finanzierung von mindestens zehn Unternehmen verlangt
102 Die Rüge der Nichtbeachtung einer Bestimmung, die eine Finanzierung von mindestens zehn Unternehmen verlangt, ist nicht nur aus dem in Nr. 100 dieser Schlussanträge genannten Grund, sondern auch aus folgendem Grund als ins Leere gehend zurückzuweisen. Wie die Kommission zu Recht ausführt, hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Durchführung des Erwerbs von Beteiligungen bis zum 31. Dezember 2001 unmöglich gewesen sei, zurückgewiesen, indem es sich zunächst auf die Existenz einer Phase der Fondswerbung gestützt hat, während deren die Rechtsmittelführerin die Vorarbeiten hätte abschließen können. Diese Begründung rechtfertigt als solche die Ausführungen des Gerichts. Da sie von der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt worden ist, geht die Rüge der Nichtbeachtung einer Bestimmung, die eine Finanzierung von mindestens zehn Unternehmen verlangt, ins Leere und ist zurückzuweisen.
103 Die Rüge der Rechtsmittelführerin ist jedenfalls unbegründet.
104 Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht nicht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nur fünf Unternehmen finanzieren müsse. In Randnr. 57 des angefochtenen Urteils bezieht sich das Gericht lediglich auf den Finanzbeitrag des EFRE zum RKF, der sich auf 4,7 Mio. Euro belief. Wie erinnerlich beliefen sich die Gesamtmittel des RKF auf 9,7 Mio. Euro. Selbst wenn die Rechtsmittelführerin Beteiligungen zum Höchstbetrag von 1 Mio. Euro vorgenommen hätte(21), wären für eine Investition aller Mittel des RKF mindestens zehn finanzielle Interventionen erforderlich gewesen. Das Gericht ist somit nicht von einer Auslegung ausgegangen, die dem Plan für die Globalzuschüsse widerspricht, nach dem mindestens zehn Unternehmen zu finanzieren waren.
105 Das Gericht hat zudem in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils nicht die Ansicht vertreten, dass eine möglichst geringe Zahl von KMU zu finanzieren sei. Es hat lediglich dargelegt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Durchführung des Erwerbs von Beteiligungen an den KMU unmöglich sei, unbegründet ist.
106 Die Rüge ist somit zurückzuweisen.
– Zur Rüge einer widersprüchlichen Begründung
107 Die Rüge einer in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils enthaltenen widersprüchlichen Begründung ist unbegründet. Die Begründung des Gerichts ist nicht widersprüchlich. Zwar hat das Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die anwendbaren Bestimmungen keinen ausdrücklichen Stichtag für die finanzielle Ausstattung des RKF vorgesehen hätten. Gleichwohl hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der 31. Dezember 2001 der Stichtag für den Erwerb von Beteiligungen des RKF an den KMU gewesen sei(22) und dass die finanzielle Ausstattung des RKF eine Vorbedingung für den Beteiligungserwerb gewesen sei. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Ausstattung des RKF rechtzeitig habe erfolgen müssen, um die Beteiligungen bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 erwerben zu können, erscheint mir daher völlig sachgerecht. Die Rüge einer widersprüchlichen Begründung ist somit zurückzuweisen.
108 Soweit die Rechtsmittelführerin ihre Rüge auf eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Ausgaben“ in Nr. 5.2.5 des Plans für die Globalzuschüsse stützt, ist die Rüge unter Bezugnahme auf Nr. 81 dieser Schlussanträge zurückzuweisen.
e) Fünfter Teil (Rügen betreffend Randnr. 48 des angefochtenen Urteils)
109 Mit dem fünften Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen Randnr. 48 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat dort ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass die Laufzeit der betreffenden Intervention der Mindestdauer des RKF entspreche und der Erwerb von Beteiligungen an den KMU somit bis zum 16. Dezember 2009 erfolgen könne. Das Gericht hat festgestellt, aus den Abschnitten D.1 und B.8 des Arbeitsblatts Nr. 19 ergebe sich, dass die Dauer des RKF und die Laufzeit der entsprechenden Intervention nicht zwangsläufig identisch seien und dass die Laufzeit der entsprechenden Intervention kürzer als die des RKF sein könne.
i) Vorbringen der Parteien
110 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die genannte Randnr. 48 wegen unzureichender Begründung für ungültig erklärt werden müsse. Das Gericht habe sich darauf beschränkt, eine andere Lösung als die von der Rechtsmittelführerin befürwortete Lösung vorzuschlagen. Für den Gerichtshof sei anhand dieser Begründung nicht erkennbar, weshalb das Gericht sich für seine eigene Lösung und nicht für die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene entschieden habe. Die Lösung der Rechtsmittelführerin sei nicht fehlerhaft und scheine eher mit dem Wesen der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses vereinbar. Die Rechtsmittelführerin wiederholt in diesem Zusammenhang ihre Rügen bezüglich des Stichtags für die finanzielle Ausstattung des RKF und des Stichtags für den Erwerb von Beteiligungen.
111 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe unmissverständlich festgestellt, dass aus den anwendbaren Bestimmungen eindeutig hervorgehe, dass die Dauer des RKF nicht zwangsläufig mit der Laufzeit der Intervention identisch sei.
ii) Rechtliche Würdigung
112 Die Rügen der Rechtsmittelführerin sind unbegründet. In Randnr. 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Laufzeit der Intervention und die Dauer des RKF identisch sein müssten, eindeutig zurückgewiesen. Das Gericht hat sich dafür auf eine überzeugende Auslegung der Abschnitte D.1 und B.8 des Arbeitsblatts Nr. 19 gestützt, die von der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt wird.
113 Sodann ist festzustellen, dass sich das Gericht in den Randnrn. 47 bis 50 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Laufzeit der Intervention und die Dauer des RKF identisch sein müssten, zurückzuweisen. Das Gericht hat sich jedoch nicht damit begnügt, eine andere Lösung vorzuschlagen. In den Randnrn. 51 bis 55 des angefochtenen Urteils hat es festgestellt, dass der Stichtag für den Erwerb von Beteiligungen an den KMU der 31. Dezember 2001 und damit nicht der 16. Dezember 2009 gewesen sei. Es hat somit unmissverständlich festgestellt, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene Lösung mit den anwendbaren Bestimmungen nicht vereinbar sei.
114 Soweit die Rechtsmittelführerin ihre Rügen bezüglich der Schlussfolgerungen des Gerichts zu dem Stichtag für die finanzielle Ausstattung des RKF und dem Stichtag für den Erwerb von Beteiligungen wiederholt, sind diese unter Bezugnahme insbesondere auf die Nrn. 75, 81 und 87 bis 90 dieser Schlussanträge zurückzuweisen.
115 Der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.
f) Zwischenergebnis
116 Der zweite Rechtsmittelgrund ist insgesamt zurückzuweisen.
3. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung der Nützlichkeitsvoraussetzung
117 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnrn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils. In den Randnrn. 66 bis 72 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem die Rechtsmittelführerin beanstandet hatte, dass die Kommission ihre Entscheidung auf die Nützlichkeitsvoraussetzung gestützt habe. Das Gericht hat zunächst in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die Kommission in erster Linie nicht auf die Nützlichkeitsvoraussetzung, sondern auf Abschnitt D des Arbeitsblatts Nr. 19 gestützt habe. In Randnr. 69 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, auch wenn der Begriff „Nützlichkeitsvoraussetzung“ in den betreffenden Bestimmungen über die Globalzuschüsse nicht vorkomme, ergebe sich die Voraussetzung, dass die Interventionen des EFRE dazu dienten, konkrete Vorhaben vor Ort zu finanzieren, und nicht dazu bestimmt seien, bis zum Ende der Intervention in einem RKF brachzuliegen, jedenfalls eindeutig aus den geltenden Bestimmungen und sei nicht neu.
a) Vorbringen der Parteien
118 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen. Es habe eine Nützlichkeitsvoraussetzung aus Bestimmungen abgeleitet, die lediglich eine Frist für die verschiedenen Einzahlungen in den RKF festlegten. In keiner der Bestimmungen und keinem der Dokumente, die vom Gericht herangezogen worden seien, sei eine solche Voraussetzung erwähnt. Auch habe das Gericht keine Präzedenzfälle angeführt, die das Bestehen einer Nützlichkeitsvoraussetzung bestätigen könnten. Dieser Fehler sei eine unvermeidliche Folge des fehlerhaften Verständnisses der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses.
119 Zweitens bezieht sich die Rechtsmittelführerin auf Randnr. 75 des Urteils Deutschland/Kommission(23), wonach das Ermessen, das der Kommission bei der Kürzung der Beteiligung zustehe, nicht so weit gehe, dass sie Entscheidungen erlassen könne, die von ihren eigenen Rechtsakten abweichen würden; das Verhalten der Kommission sei für die Wirtschaftsteilnehmer ein grundlegender Parameter für die Beurteilung der Richtigkeit und der Gültigkeit ihrer Maßnahme.
120 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht zwar festges tellt, dass der Begriff „Nützlichkeitsvoraussetzung“ in den geltenden Bestimmungen nicht vorkomme, jedoch aus diesen Bestimmungen abgeleitet, dass die Interventionen des EFRE dazu dienen sollten, konkrete Vorhaben vor Ort zu finanzieren, und nicht dazu bestimmt seien, bis zum Ende der Intervention in einem RKF brachzuliegen. Das Gericht habe sich dafür auf die Randnrn. 92 und 93 des Urteils Regione Marche/Kommission(24) bezogen.
b) Rechtliche Würdigung
121 Die Rüge, dass es eine Nützlichkeitsvoraussetzung nicht gebe, ist zurückzuweisen.
122 Erstens geht diese Rüge ins Leere. Wie das Gericht in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, stützte sich die Kommission in erster Linie auf Abschnitt D des Arbeitsblatts Nr. 19(25) . Schon diese Begründung reicht aus, um die Schlussfolgerung des Gerichts rechtlich hinreichend zu rechtfertigen. Ein etwaiger Irrtum des Gerichts bei der Prüfung der Hilfsüberlegungen in den Randnrn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils kann daher das angefochtene Urteil nicht in Frage stellen.
123 Zweitens ist die in Rede stehende Rüge unbegründet.
124 Wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, war die Nützlichkeitsvoraussetzung keine neue Voraussetzung, die der Rechtsmittelführerin nicht bekannt war. Selbst wenn der Begriff „Nützlichkeitsvoraussetzung“ in den geltenden Vorschriften nicht vorkam, ergibt sich doch aus Art. 1 der Verordnung Nr. 4254/88, dass die Interventionen des EFRE die Unterstützung von Aktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen bezwecken, insbesondere durch Verbesserung des Zugangs der Unternehmen zu den Kapitalmärkten. Diese Ziele wurden für den RKF im Arbeitsblatt Nr. 19 präzisiert, in dessen Abschnitten C und D es heißt, dass der Erwerb von Beteiligungen an den KMU bis zum 31. Dezember 2001 zu erfolgen hat(26) .
125 Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht ein fehlerhaftes Verständnis der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses vorwirft, ist diese Rüge unter Hinweis auf die Nrn. 75, 81 und 87 bis 90 dieser Schlussanträge zurückzuweisen.
126 Die Rüge, mit der die Rechtsmittelführerin beanstandet, dass die Kommission von ihren eigenen Rechtsakten abgewichen sei, ist unbegründet. Im Rahmen des zum Erlass der streitigen Entscheidung führenden Verfahrens prüfte die Kommission, ob die Beteiligung nach den für die Gemeinschaftsbeteiligung geltenden Vorschriften gerechtfertigt war. Die Kommission hat nicht nachträglich neue Voraussetzungen eingeführt.
127 Der Umstand schließlich, dass sich das Gericht nicht auf eine bestehende Rechtsprechung bezieht, stellt für sich genommen keinen Rechtsfehler dar, der im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden kann. Nur ergänzend ist daher festzustellen, dass sich das Gericht entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin auf eine bestehende Rechtsprechung bezogen hat, indem es auf die Randnrn. 92 und 93 des Urteils Regione Marche/Kommission(27) hingewiesen hat, wonach die KMU – nicht der RKF – die Endbegünstigten und folglich die Begünstigten der Gemeinschaftsbeteiligung sind und die Förderfähigkeit der Ausgaben sich daher auf die tatsächlich vorgenommenen Investitionen zugunsten der KMU im Zusammenhang bezieht.
128 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
4. Zum vierten und zum fünften Rechtsmittelgrund
129 Mit dem vierten und dem fünften Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnrn. 79 und 80 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat dort das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass die Kommission ein Verfahren zur Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht hätte einleiten dürfen, ohne zuvor in der Phase der Durchführung der Globalzuschüsse, insbesondere in den Sitzungen des Begleitausschusses, gegen die Durchführung Einwände zu erheben.
130 In Randnr. 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4253/88 keine Verfahrensregeln enthielten, die das Recht der Kommission, die Gemeinschaftsbeteiligung zu kürzen oder zu streichen, davon abhängig machten, dass sie vor Abschluss der Intervention Einwände bezüglich der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens erhebe. Das Gericht hat sodann festgestellt, dass der Gemeinschaftsrichter Verfahrensregeln, die der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen habe, nur ableiten dürfe, wenn sie zur Einhaltung grundlegender Prinzipien wie desjenigen der Wahrung der Verteidigungsrechte unerlässlich seien, und auch nur, soweit dies zur Wahrung der genannten Prinzipien erforderlich sei.
131 In Randnr. 80 des angefochtenen Urteils hat das Gericht eine Hilfsbegründung herangezogen, um das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen. Es hat festgestellt, dass eine Verfahrensregel wie die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene in zahlreichen Fällen dazu führen würde, dass die Kommission an einer Entscheidung über die Kürzung oder Streichung der Gemeinschaftsbeteiligung gehindert wäre. Angesichts der beachtlichen Zahl von Vorhaben, die die Gemeinschaft finanziere, sei es schwierig oder gar unmöglich, die meisten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Vorhaben aufzudecken, vor allem wenn sie die Berechtigung oder die Einstufung der förderfähigen Ausgaben beträfen.
a) Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und nachfolgende Nichtanwendung der vom Gerichtshof im Urteil Mediocurso/Kommission aufgestellten Grundsätze
i) Vorbringen der Parteien
132 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen Randnr. 79 des angefochtenen Urteils.
133 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Ableitung von Verfahrensregeln, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen habe, nur für möglich gehalten habe, wenn diese Regeln zur Wahrung der Verteidigungsrechte unerlässlich und erforderlich seien.
134 Zweitens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelführerin hätte geltend machen müssen, dass die Verfahrensregel für die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte notwendig gewesen sei, und indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht der Meinung gewesen sei, dass die Einhaltung der Verfahrensregeln in den Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 für die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte erforderlich gewesen sei.
135 Die Kommission erwidert, die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin seien nicht berührt, da es ein Verfahren, das zu einer diese beschwerenden Maßnahme hätte führen können, nicht gegeben habe. Außerdem gehörten Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 einerseits und deren Art. 25 und 26 andererseits nicht zu demselben Titel der Verordnung. Das Ziel der Art. 25 und 26 bestehe lediglich darin, für eine effiziente Begleitung und Bewertung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung zu sorgen. Das Gericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 keine Verfahrensregel vorsähen, aufgrund deren die Kommission verpflichtet gewesen wäre, die ordnungsgemäße Durchführung eines Programms vor Abschluss der Intervention in Frage zu stellen. Schließlich habe es keine gesetzliche Lücke gegeben, durch die die Verteidigungsrechte hätten beeinträchtigt werden können.
ii) Rechtliche Würdigung
136 Die Rügen einer zu restriktiven Anwendung der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 sowie des Grundsatzes der Verteidigungsrechte sind als unbegründet zurückzuweisen.
– Zur Rüge der Nichtbeachtung des Zusammenhangs zwischen dem Verfahren zur Kürzung der Beteiligung und den Begleit- und Bewertungspflichten
137 Die Rüge der Nichtbeachtung des Verhältnisses zwischen einem Verfahren zur Kürzung der Beteiligung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und den Begleit- und Bewertungspflichten im Sinne von deren Art. 25 und 26 ist zurückzuweisen. Das Gericht hat zu Recht festgestellt, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Kürzung der Beteiligung nach Art. 24 dieser Verordnung nicht den Begleit- und Bewertungspflichten nach deren Art. 25 und 26 unterliegt(28) .
138 Erstens sieht der Wortlaut des Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht vor, dass die Einleitung eines Verfahrens nach dieser Bestimmung die Einhaltung der Begleit- und Bewertungspflichten im Sinne der Art. 25 und 26 dieser Verordnung voraussetzt.
139 Zweitens ist aus systematischer Sicht festzustellen, dass sich Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in deren Titel VI („Finanzvorschriften“) befindet, während die Art. 25 und 26 dieser Verordnung in deren Titel VII („Begleitung und Bewertung“) stehen.
140 Drittens würde eine Auslegung, wonach die Einhaltung der Begleit- und Bewertungspflichten im Sinne der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Kürzung der Beteiligung nach deren Art. 24 wäre, dessen praktische Wirksamkeit übermäßig einschränken. Die letztgenannte Bestimmung soll sicherstellen, dass die Bedingungen für die Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung tatsächlich eingehalten werden. Die Möglichkeit, eine Gemeinschaftsbeteiligung im Fall einer Unregelmäßigkeit zu kürzen, ist ein wichtiges Instrument im Rahmen der dezentralisierten Verwaltung der Interventionen des EFRE. Sie erlaubt es, die Verwendung der Gemeinschaftsbeteiligung durch die zwischengeschaltete Stelle nachträglich zu prüfen. Die Auslegung, die die Rechtsmittelführerin vorschlägt, würde aber dazu führen, dass die zwischengeschaltete Stelle aus ihrer Haftung für alle Unregelmäßigkeiten entlassen würde, die die Kommission nicht während der Durchführung der Maßnahme geltend gemacht hätte. Eine derartige Entlassung der zwischengeschalteten Stelle aus der Haftung ist meines Erachtens mit dem Ziel der Bestimmung, sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung tatsächlich eingehalten werden, nicht vereinbar.
141 Die Kommission kann somit ein Verfahren zur Kürzung der Beteiligung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 einleiten, und zwar selbst dann, wenn sie ihre Begleit- und Bewertungspflichten im Sinne der Art. 25 und 26 dieser Verordnung nicht eingehalten hat. Die mit dem vierten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
142 Die Frage, ob die Nichteinhaltung der Begleit- und Bewertungspflichten der Einleitung eines Verfahrens zur Kürzung der Beteiligung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 entgegensteht , ist jedoch von der Frage zu unterscheiden, ob die Kommission verpflichtet sein kann, eine Nichteinhaltung ihrer Begleit- und Bewertungspflichten im Rahmen eines solchen Verfahrens zu berücksichtigen. Die letztgenannte Frage ist im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes unerheblich. Sie wird im Rahmen des achten Rechtsmittelgrundes in den Nrn. 213 bis 217 dieser Schlussanträge zu prüfen sein.
– Zur Anwendung von Verfahrensregeln, die der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen hat
143 Die Rüge der Nichtanwendung von Verfahrensregeln, die der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen hat, ist ebenfalls zurückzuweisen. Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen mit der Feststellung, dass der Gemeinschaftsrichter Verfahrensregeln, die der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen habe, nur herleiten dürfe, wenn sie zur Einhaltung grundlegender Prinzipien wie desjenigen der Wahrung der Verteidigungsrechte unerlässlich seien, und auch nur, soweit dies zur Wahrung der genannten Prinzipien erforderlich sei.
144 Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich die Aufgabe des Gerichts in der Auslegung und Anwendung von Normen erschöpft. Soweit das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils die Verteidigungsrechte angeführt hat, hat es auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz hingewiesen, also auf eine Norm des Primärrechts(29), die selbst dann gilt, wenn sie der Gemeinschaftsgesetzgeber im entsprechenden Sekundärrecht nicht ausdrücklich berücksichtigt hat.
145 Die Rechtsmittelführerin scheint der Auffassung zu sein, dass das Gericht eine Verfahrensregel selbst dann anzuwenden habe, wenn diese Regel weder vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehen wurde, noch zur Wahrung von Normen des Primärrechts unerlässlich und erforderlich ist. Diese Auffassung ist unzutreffend. Sie hätte zur Folge, dass das Gericht selbst einen neuen Rechtssatz aufstellen und somit seine Zuständigkeiten überschreiten würde. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin stellen weder das Urteil Mediocurso/Kommission(30) noch die von der Rechtsmittelführerin erwähnten weiteren Urteile(31) diesen mir ebenso einleuchtend wie elementar erscheinenden Grundsatz in Frage.
146 Das Gericht hat somit zu Recht festgestellt, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene Verfahrensregel, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht vorgesehen war, nur dann hätte angewandt werden können, wenn sie für die Wahrung des Primärrechts wie z. B. der Verteidigungsrechte unerlässlich und erforderlich gewesen wäre.
– Zur Rüge betreffend die Pflicht, geltend zu machen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte erforderlich ist
147 Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Feststellung des Gerichts in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils, wonach die Rechtsmittelführerin hätte geltend machen müssen, dass die von ihr vorgeschlagene Verfahrensregel für die Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich sei. Diese Rüge ist unbegründet. Sie beruht auf einem falschen Verständnis der Randnr. 79 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin hätte geltend machen müssen, dass die Anwendung der von ihr vorgeschlagenen Verfahrensregel für die Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich sei. Vielmehr scheint mir, dass das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck bringen wollte, dass selbst die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht habe, dass die Verfahrensregel für die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte erforderlich sei.
– Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verteidigungsrechte
148 Schließlich beanstandet die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, dass sie sich in ihrer Klage nicht auf den Grundsatz der Verteidigungsrechte berufen habe.
149 Die Rüge ist unbegründet.
150 Erstens ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Klage auf eine Verfahrensregel stützte, die aus einer fehlerhaften Auslegung der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 abgeleitet war. Sie bezog sich nicht auf die Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Prüfung, ob sich eine solche Verfahrensregel, die in den Art. 25 und 26 dieser Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen war, eventuell aus dem Primärrecht ergeben könne, hat das Gericht vorgenommen.
151 Zweitens ist festzustellen, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene Verfahrensregel für die Beachtung der Verteidigungsrechte nicht erforderlich ist. Die Beachtung der Verteidigungsrechte gebietet, dass in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, dieser in die Lage versetzt wird, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen(32) . Wie sich aus den Randnrn. 24 bis 29 des angefochtenen Urteils er gibt, war die Rechtsmittelführerin in die Lage versetzt worden, ihren Standpunkt schriftlich und mündlich in dem zur streitigen Entscheidung führenden Verfahren vorzutragen. Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils sowie aus der streitigen Entscheidung geht hervor, dass die Rechtsmittelführerin Einwände erhoben hatte, die vor Erlass der streitigen Entscheidung zu einer streitigen Erörterung führten. Unter diesen Umständen konnte das Gericht zu Recht davon ausgehen, dass die Verteidigungsrechte beachtet worden waren und dass die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene Regel somit über dasjenige hinausging, was zur Beachtung der Verteidigungsrechte erforderlich war.
– Zwischenergebnis
152 Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.
b) Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verletzung der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 bezüglich der Begleit- und Überwachungspflichten der Kommission
153 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen Randnr. 80 des angefochtenen Urteils(33) .
i) Vorbringen der Parteien
154 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Ausführungen in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils führten dazu, dass das durch die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgeschriebene System der Begleitung und Überwachung nicht angewandt und nicht beachtet werde, da die Kommission diese Aufgabe praktisch nicht erfüllen könne. Die Ausführungen widersprächen dem Willen des Gesetzgebers, der ein System der Überwachung habe errichten wollen, das im Rahmen der Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten wahrgenommen werde.
155 Die Kommission ist der Auffassung, der Rechtsmittelgrund beruhe auf einer offenkundigen und irreführenden Verfälschung des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe die Kommission nicht dazu aufgefordert, die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 unbeachtet zu lassen. Es habe den Vorschlag der Rechtsmittelführerin, wonach diese Bestimmungen eine Verfahrensregel enthielten, die das Recht der Kommission auf Kürzung oder Streichung der Beteiligung von der Einhaltung der Begleit- und Bewertungspflichten abhängig mache, nur bis zu seinen extremen Folgerungen weitergeführt.
156 Der Vorschlag der Rechtsmittelführerin widerspreche der Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltung der Strukturfonds. Die Interventionen der Strukturfonds unterlägen einer dezentralisierten Verwaltung, in der die Behörden der Mitgliedstaaten an vorderster Stelle stünden. Es obliege daher in erster Linie den Mitgliedstaaten – im vorliegenden Fall der Rechtsmittelführerin als der vom Mitgliedstaat bestimmten zwischengeschalteten Stelle –, die ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftsintervention, vor allem aber die Förderfähigkeit der Ausgaben zu überwachen.
ii) Rechtliche Würdigung
157 Der fünfte Rechtsmittelgrund geht ins Leere. Das Gericht hat sich in erster Linie auf die Ausführungen in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils gestützt, wonach die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 keine Verfahrensregel vorsehen, die das Recht der Kommission auf Kürzung oder Streichung der Beteiligung davon abhängig macht, dass vor dem Abschluss der Intervention Einwände gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens erhoben wurden. Der fünfte Rechtsmittelgrund kann somit keinen Erfolg haben, selbst wenn er begründet wäre(34) .
158 Der Rechtsmittelgrund ist jedenfalls unbegründet.
159 Erstens beruht der Rechtsmittelgrund auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils. In Randnr. 80 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nicht festgestellt, dass die Kommission die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht habe beachten müssen, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, diese Bestimmungen zu beachten. Er hat lediglich festgestellt, dass eine Verfahrensregel, wie sie die Rechtsmittelführerin aus den genannten Bestimmungen ableiten will , dazu führen würde, dass die Kommission in zahlreichen Fällen am Erlass einer Entscheidung über die Streichung oder Kürzung der Beteiligung der Gemeinschaftsfonds gehindert wäre. Das Gericht hat somit lediglich die Folgen skizziert, die eine Verfahrensregel wie die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene haben würde (die ohnehin nicht aus den Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 abgeleitet werden kann)(35) . Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht weder die Anwendung einer bestehenden Verfahrensregel beschränkt noch die Kommission dazu verleitet, gegen diese Bestimmungen zu verstoßen.
160 Zweitens ist die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene Verfahrensregel, wonach die Nichtbeachtung der Begleit- und Bewertungspflichten nach den Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 der Einleitung eines Verfahrens zur Kürzung der Beteiligung nach deren Art. 24 entgegensteht, nicht die einzige Möglichkeit, die etwaige Nichtbeachtung der Begleit- und Bewertungspflichten zu ahnden. Ich verweise insoweit auf die Nrn. 213 bis 217 der vorliegenden Schlussanträge, in denen dieser Frage nachgegangen wird.
161 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
5. Zum sechsten und zum siebten Rechtsmittelgrund
162 Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem sechsten und dem siebten Rechtsmittelgrund gegen die Randnrn. 88 bis 92 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat dort den Klagegrund der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zurückgewiesen. Es hat zunächst festgestellt, dass für die Berufung auf Vertrauensschutz drei Voraussetzungen erfüllt sein müssten: Erstens müssten präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite vorliegen, zweitens müssten diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken, und drittens müssten die Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen.
a) Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
163 Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund gegen Randnr. 90 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat dort die Auffassung vertreten, dass die dritte Voraussetzung für das Bestehen eines Vertrauensschutzes (Zusicherungen, die den geltenden Vorschriften entsprechen) nicht vorgelegen habe, da etwaige Zusicherungen der Kommission im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften gestanden hätten. Es hat insoweit festgestellt, dass nach den geltenden Vorschriften der Erwerb von Beteiligungen an den KMU bis zum 31. Dezember 2001 hätte erfolgen müssen.
164 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Feststellung des Gerichts beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung des Inhalts und der Durchführung der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses. Der Begünstigte dieser Maßnahme Nr. 2 sei der RKF, nicht die KMU. Die Frist für den Erwerb von Beteiligungen an den KMU sei der 16. Dezember 2009 und nicht der 31. Dezember 2001.
165 Die Kommission meint, die Auslegung des Gerichts bezüglich der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses und bezüglich des Abschlusses der Intervention sei zutreffend. Sie fügt hinzu, dass sie der Rechtsmittelführerin niemals die von ihr behaupteten präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen gegeben habe.
166 Der Rechtsmittelgrund ist unbegründet. Es ist unter Hinweis insbesondere auf die Nrn. 75, 81 und 87 bis 90 dieser Schlussanträge daran zu erinnern, dass die Würdigung des Inhalts und der Durchführung der Maßnahme Nr. 2 des Globalzuschusses durch das Gericht rechtsfehlerfrei ist, insbesondere in Bezug auf die Feststellung des durch diese Maßnahme Begünstigten und die Frist für den Erwerb von Beteiligungen an den KMU.
b) Zum siebten Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Beweismittel und Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweislast
167 Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund gegen Randnr. 91 des angefochtenen Urteils. Dort hat das Gericht festgestellt, dass nach den Darlegungen der Kommission die Informationen, die dem Begleitausschuss übermittelt worden seien, den Schluss nahegelegt hätten, dass der gesamte Zuschuss bis zum 31. Dezember 2001 in KMU investiert werden könne. Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin weder die dem Begleitausschuss übergebenen Halbjahresberichte, die nach den Ausführungen der Rechtsmittelführerin eindeutig belegten, dass eine finanzielle Transaktion nicht durchgeführt worden sei, noch den im Protokoll der Sitzung des Begleitausschusses vom 10. Dezember 2001 genannten Bericht über die Aktualisierung vom 21. November vorgelegt habe. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass es unter diesen Umständen nicht prüfen könne, ob der Begleitausschuss darüber informiert worden sei, dass das eingezahlte Kapital bis zum 31. Dezember 2001 in KMU nicht in voller Höhe investiert werden würde.
i) Vorbringen der Parteien
168 Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Rechtsmittelgrund auf einen offenkundigen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze über die Würdigung von Beweismitteln, auf die Verfälschung der Beweismittel und auf die Weigerung des Gerichts, die von ihr vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen.
169 Erstens habe sie im ersten Rechtszug Dokumente über die Beschlüsse des Begleitausschusses vorgelegt, die belegten, dass dieser im Dezember 2001 die Durchführung des Plans für die Globalzuschüsse gebilligt habe.
170 Zweitens wirft sie dem Gericht vor, es habe den festgestellten Sachverhalt nicht berücksichtigt. Zwischen den Parteien sei es unstreitig gewesen, dass die Halbjahresberichte Beweis dafür seien, dass die Kommission in vollem Umfang Kenntnis vom Stand der Durchführung des Vorhabens gehabt, die Maßnahme der zwischengeschalteten Stelle genehmigt und die Auslegung der geltenden Vorschriften durch die Rechtsmittelführerin geteilt habe.
171 Drittens ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, das Gericht hätte die dem Begleitausschuss übergebenen Halbjahresberichte und den im Protokoll der Sitzung des Begleitausschusses vom 10. Dezember 2001 genannten Bericht über die Aktualisierung vom 21. November im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens anfordern müssen, wenn es sie wirklich für erforderlich gehalten hätte. Dadurch, dass es dies unterlassen habe, habe das Gericht der Rechtsmittelführerin den Vorteil des kontradiktorischen Verfahrens vorenthalten.
172 Viertens bezieht sich die Rechtsmittelführerin auf die als Anlagen 4 bis 7 der Rechtsmittelschrift beigefügten Dokumente, die belegten, dass die Kommission die Förderfähigkeit und die Ordnungsgemäßheit der von ihr getätigten Ausgaben sowie die Auslegung der Rechtsmittelführerin bestätigt habe.
173 Fünftens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kommission die verschiedenen Beteiligungstranchen ausgezahlt habe. Es hätte daraus schließen müssen, dass die Kommission die Förderfähigkeit der Ausgaben der Rechtsmittelführerin bestätigt habe.
174 Sechstens rügt die Rechtsmittelführerin einen Begründungsmangel. Das Gericht habe nicht alle von ihr dargelegten Tatsachen berücksichtigt.
175 Nach Auffassung der Kommission geht der siebte Rechtsmittelgrund ins Leere. Das Gericht habe seine Ausführungen über den Verstoß gegen den Vertrauensschutz in erster Linie auf die Ausführungen in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils gestützt, wonach eine etwaige Zusicherung der Kommission im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften gestanden hätte und ein berechtigtes Vertrauen bei der Rechtsmittelführerin somit nicht hätte wecken können.
176 In der Sache beruhe der Rechtsmittelgrund auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe nicht erklärt, dass es nicht feststellen könne, dass am 30. Juni 2001 keine Maßnahme durchgeführt gewesen sei und dass die erste Maßnahme am 19. November 2001 stattfinden würde. Es habe lediglich festgestellt, dass es nicht wissen könne, ob dem Begleitausschuss bekannt gewesen sei, dass ein Erwerb von Beteiligungen an den KMU nicht bis zum 31. Dezember 2001 stattfinden würde. Die Dokumente, die die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug vorgelegt habe, enthielten insoweit keine klaren Anhaltspunkte. Dem Gericht sei daher weder ein Beurteilungsfehler unterlaufen, noch habe es Beweismittel verfälscht.
177 Bezüglich der Anlagen 4 bis 7 zur Rechtsmittelschrift ist die Kommission der Ansicht, dass sie als unzulässig zurückzuweisen seien, weil sie verspätet vorgelegt worden seien und ihr Inhalt sich auf Tatsachen beziehe.
178 Schließlich wäre es Sache der Rechtsmittelführerin gewesen, die Klagegründe gegenüber den Einreden der Kommission zu untermauern und insoweit den Nachweis zu führen.
ii) Rechtliche Würdigung
– Der siebte Rechtsmittelgrund geht ins Leere
179 Zunächst ist festzustellen, dass der siebte Rechtsmittelgrund, der gegen Randnr. 91 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, ins Leere geht(36) . Wie die Kommission zu Recht ausführt, hat das Gericht den Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückgewiesen, indem es sich in erster Linie auf die Ausführungen in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils gestützt hat, wonach die gegebenen Zusicherungen dem geltenden Recht entsprechen müssen. Da der sechste Rechtsmittelgrund, der gegen Randnr. 90 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, zurückzuweisen ist(37), rechtfertigt die in Randnr. 90 getroffene Feststellung für sich genommen die Zurückweisung des Rechtsmittelgrundes des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Rügen der Rechtsmittelführerin, die gegen Randnr. 91 des angefochtenen Urteils gerichtet sind, können somit als in Leere gehend zurückgewiesen werden, ohne dass ihre Begründetheit geprüft zu werden braucht.
180 Die genannten Rügen sind jedenfalls unbegründet.
– Zur ersten Rüge: Die Rechtsmittelführerin habe Dokumente über die Beschlüsse des Begleitausschusses vorgelegt
181 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, sie habe Dokumente über die Beschlüsse des Begleitausschusses vorgelegt, die belegten, dass die Kommission im Dezember 2001 die Durchführung des Plans für die Globalzuschüsse gebilligt habe.
182 Da die Rechtsmittelführerin den Rechtsfehler, auf den sie diese Rüge stützt, nicht genau bezeichnet hat, ist zunächst daran zu erinnern, dass sich nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs dessen Aufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkt. Das Rechtsmittel kann somit nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen(38) . Soweit die Rüge der Rechtsmittelführerin als eine Kritik an der Tatsachenwürdigung des Gerichts verstanden werden muss, ist sie daher unzulässig. Sofern keine Verfälschung von Beweismitteln vorliegt, ist allein das Gericht für die Bewertung der Beweismittel zuständig(39) . Die Rechtsmittelführerin hat indessen keine Beweismittel vorgelegt, die eine Verfälschung der von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug vorgelegten Dokumente belegen.
183 Soweit die Rechtsmittelführerin beanstanden sollte, dass das Gericht die von ihr vorgelegten Dokumente über die Beschlüsse des B egleitausschusses nicht berücksichtigt habe, wäre diese Rüge zulässig, da es sich um einen Verfahrensfehler handeln würde. Diese Rüge wäre jedoch unbegründet. Aus Randnr. 91 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht die Dokumente über die Beschlüsse des Begleitausschusses berücksichtigt hat. Es ist jedoch der Ansicht gewesen, dass es ohne die Halbjahresberichte und ohne den Bericht über die Aktualisierung vom 21. November 2001 den Dokumenten nicht entnehmen könne, dass der Begleitausschuss darüber informiert worden sei, dass das eingezahlte Kapital bis zum 31. Dezember 2001 in KMU nicht in voller Höhe investiert werden würde.
184 Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.
– Zur zweiten Rüge: Das Gericht habe sich nicht auf die festgestellten Tatsachen gestützt
185 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Halbjahresberichte belegten, dass die Kommission erstens in vollem Umfang Kenntnis vom Stand der Durchführung des Vorhabens gehabt habe, dass sie zweitens die Maßnahme der Rechtsmittelführerin genehmigt habe und dass sie drittens die Auslegung der geltenden Vorschriften durch die Rechtsmittelführerin geteilt habe. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, sich nicht auf diese unstreitigen Tatsachen gestützt zu haben.
186 Diese Rüge ist unbegründet. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin waren diese Tatsachen zwischen Parteien nicht unstreitig. Aus Randnr. 90 des angefochtenen Urteils und den Randnrn. 83 bis 91 der Klagebeantwortung der Kommission ergibt sich, dass die Kommission die jeweiligen Ausführungen der Rechtsmittelführerin bestritten hat.
– Zur dritten Rüge: Fehlende Beweisaufnahme
187 Mit ihrer dritten Rüge beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe. Das Gericht habe es unterlassen, der Rechtsmittelführerin während des Verfahrens die Vorlage der Halbjahresberichte aufzugeben. Es hätte die Vorlage dieser Dokumente während des Verfahrens verlangen müssen, statt bis zum Urteil zu warten, um dann die Nichtvorlage zu beanstanden. Das Gericht sei gehalten, die Verfahrensinstrumente von sich aus einzusetzen, um alle Informationen, die in der Rechtssache von Bedeutung sein könnten, auf dem neuesten Stand zu halten.
188 Diese Rüge ist unbegründet.
189 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast bei der Rechtsmittelführerin lag. In ihrer Klage berief sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Folglich war es ihre Sache, ihre Behauptungen zu untermauern und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für Vertrauensschutz vorlagen.
190 Was die Möglichkeit des Gerichts betrifft, durch Bezeichnung der Beweismittel gemäß Art. 66 § 1 seiner Verfahrensordnung zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Möglichkeit grundsätzlich optional und komplementär ist, da es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf(40) . In Ausnahmefällen hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht verpflichtet war, eine Beweisaufnahme anzuordnen(41) . Die Umstände des vorliegenden Falls jedoch können meines Erachtens eine derartige Verpflichtung nicht begründen. Die Rechtsmittelführerin, die die Beweislast trug, brachte keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine derartige Verpflichtung hätten rechtfertigen können, wie z. B. die Unfähigkeit, die betreffenden Berichte vorzulegen.
– Zur vierten Rüge: Von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Dokumente
191 Soweit sich die Rechtsmittelführerin auf die Dokumente stützt, die der Rechtsmittelschrift als Anlagen 4 bis 7 beigefügt sind, ist festzustellen, dass sie diese im ersten Rechtszug nicht vorgelegt hat. Zudem begehrt die Rechtsmittelführerin eine neue Tatsachenwürdigung. Die Rügen, die auf diesen Dokumenten beruhen, sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
– Zur fünften Rüge: Fehlende Berücksichtigung der Zahlungen der Kommission
192 Die Rüge der Rechtsmittelführerin, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kommission verschiedene Auszahlungen der Gemeinschaftsbeteiligung vorgenommen habe und dass die Kommission damit die Richtigkeit der Auslegung der Rechtsmittelführerin sowie die Ordnungsgemäßheit und Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben bestätigt habe, ist zulässig, aber unbegründet.
193 Diese Rüge ist meines Erachtens nicht nur gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts gerichtet, sondern bezieht sich eher auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes. Es geht daher um eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig ist.
194 Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Umstand, dass die Kommission verschiedene Tranchen der Gemeinschaftsbeteiligung auszahlte, konnte keine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung darstellen, die geeignet war, bei der Rechtsmittelführerin begründete Erwartungen zu wecken. Erstens ergibt sich aus Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88, dass die Auszahlungen unter dem Vorbehalt erfolgen, dass keine Unregelmäßigkeiten oder erhebliche Veränderungen der Art oder Bedingungen der Durchführung des Vorhabens vorliegen(42) . Zweitens hat die Rechtsmittelführerin den Nachweis, dass die Kommission Kenntnis davon hatte, dass der Erwerb von Beteiligungen nicht mehr bis zum 31. Dezember 2001 erfolgen konnte, nicht erbracht, obwohl ihr hierfür die Beweislast oblag.
195 Die fünfte Rüge ist somit zurückzuweisen.
– Zur sechsten Rüge: Begründungsmangel
196 Die sechste Rüge, die auf einen Begründungsmangel gestützt wird, ist unbegründet. Die Schlussfolgerung des Gerichts leidet nicht unter einem Begründungsmangel. Die Beweislast oblag der Rechtsmittelführerin. In Randnr. 91 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht eindeutig auf die Erwägung gestützt, dass es anhand der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Tatsachen nicht feststellen könne, ob die Kommission Kenntnis davon gehabt habe, dass der Erwerb von Beteiligungen an den KMU bis zum 31. Dezember 2001 nicht mehr möglich sein würde.
– Zwischenergebnis
197 Der siebte Rechtsmittelgrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.
6. Zum achten Rechtsmittelgrund: Missachtung der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Kürzung einer Gemeinschaftsbeteiligung
198 Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen Randnr. 93 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat dort festgestellt, dass die Kommission im Hinblick auf die Konsequenzen, die sich aus dem Umstand ergäben, dass am 31. Dezember 2001 ein Teil des in den RKF eingezahlten Kapitals nicht in KMU investiert worden sei, über keinerlei Ermessen verfügt habe. Das Gericht hat sich insoweit auf die Randnrn. 22, 23 und 47 des Urteils des Gerichtshofs Niederlande/Kommission(43) bezogen.
199 Das Gericht hat darüber hinaus festgestellt, dass es auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 hinausliefe, wenn es die von der Rechtsmittelführerin angeführten Umstände berücksichtigen würde, und dass es nicht hinnehmbar sei, dass die Rechtsmittelführerin aus ihrer fehlerhaften Auslegung einen Vorteil ziehe, der anderen zwischengeschalteten Stellen, die in derselben Situation keinen Antrag auf Auszahlung des Teils der Beteiligung gestellt hätten, den sie nicht fristgemäß hätten investieren können, nicht zugutekommen würde.
a) Vorbringen der Parteien
200 Die Rechtsmittelführerin meint, Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 verweise nicht auf ein automatisch beginnendes Rückforderungsverfahren, das der Kommission kein Ermessen zubillige. Sie wirft dem Gericht vor, dass es sich auf das Urteil Niederlande/Kommission(44) gestützt habe, das Art. 12 der Verordnung Nr. 4253/88, nicht aber deren Art. 24 betreffe.
201 Die Kommission müsse das Verhalten der Rechtsmittelführerin berücksichtigen, insbesondere den Umstand, dass diese nicht betrügerisch gehandelt habe. Die Kürzung der Beteiligung müsse im Verhältnis zur Schwere und zum Finanzvolumen der von der Rechtsmittelführerin begangenen Zuwiderhandlung stehen. Die Rechtsmittelführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Randnrn. 135 bis 153 des Urteils Conserve Italia/Kommission(45) .
202 Die Kommission ist der Meinung, sie müsse nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 einschreiten, sobald sie eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung feststelle. Sie unterliege bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftshaushalts präzisen Verpflichtungen.
203 In den Randnrn. 130 ff. des Urteils Conserve Italia/Kommission(46) werde bestätigt, dass die Kommission ohne jede Rücksichtnahme auf Schuld oder etwaigen Betrugsversuch der Rechtsmittelführerin eine einfache finanzielle Berichtigung vorzunehmen habe. In den Randnrn. 135 bis 138 dieses Urteils werde dieser Grundsatz nicht außer Kraft gesetzt. Sie beträfen eine Berechnungsart, die sich von der unterscheide, die die Kommission im vorliegenden Fall angewandt habe. Das Gericht habe daher mit der Feststellung, dass die Kommission im Hinblick auf die Kürzung der Kofinanzierung nicht über ein Ermessen verfüge, nicht gegen die Rechtsprechung zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
204 Die Kommission sei jedenfalls nicht verpflichtet, sich im Begleitausschuss vertreten zu lassen.
b) Rechtliche Würdigung
205 Der achte Rechtsmittelgrund greift nicht durch. Zwar geht die Rechtsmittelführerin zu Recht davon aus, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 über ein Ermessen verfügt, doch hat sie keine Umstände vorgetragen, die einen Ermessensmissbrauch belegen könnten.
i) Zum Ermessen der Kommission im Rahmen des Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88
206 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das System der Verordnung Nr. 4253/88 insbesondere darauf beruht, dass eine Reihe von Voraussetzungen eingehalten wird, deren Erfüllung einen Anspruch auf die vorgesehene finanzielle Beteiligung verleiht. Werden diese Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt, ist die Kommission nach Art. 24 dieser Verordnung befugt, den Umfang der Verpflichtungen, die sie durch die Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung übernommen hat, zu überdenken(47) .
207 Das Ausmaß, in dem ein Zuschussvorhaben durchgeführt worden ist, ist für die Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung von sehr großer Bedeutung. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftshaushalts sprechen deutlich für eine Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung, soweit die Gemeinschaftsmittel nicht wie von den geltenden Vorschriften vorgesehen verwendet worden sind.
208 Allerdings weist die Rechtsmittelführerin zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung über die Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht mechanisch erfolgt. Der Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere das Wort „kann“, zeigt, dass die Kommission über ein Ermessen verfügt. Diese Auslegung wird von der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt(48) . Die Begründung des Gerichts in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission nicht über ein Ermessen verfügt habe, ist daher rechtsfehlerhaft.
209 Trotz der Rechtsfehlerhaftigkeit der Begründung in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils erscheint mir jedoch das Ergebnis des Gerichts zutreffend, dass die Kommission rechtsfehlerfrei entschieden habe, die Beteiligung des EFRE insoweit zu kürzen, als die Rechtsmittelführerin bis zum 31. Dezember 2001 keine Beteiligungen erworben hatte. Die Rechtsmittelführerin hat keine Umstände dargetan, die die Kommission hätten veranlassen können, zu einem anderen als dem von den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftshaushalts vorgezeichneten Ergebnis zu gelangen, d. h. einer Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung insoweit, als der RKF bis zum 31. Dezember 2001 keine Beteiligungen erworben hatte.
ii) Zu der Rüge, die darauf gestützt wird, dass kein Betrug vorliege
210 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht beanstandet habe, dass die Kommission es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Rechtsmittelführerin keinen Betrug begangen habe.
211 Diese Rüge ist unbegründet. Wie oben ausgeführt, bezweckt Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 die Wiedererlangung desjenigen Teils einer Gemeinschaftsbeteiligung, der nach den Bedingungen für die Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung nicht gerechtfertigt ist. Die Kommission ist daher nicht verpflichtet, als mildernden Umstand zu berücksichtigen, dass kein Betrug vorliegt. Im Gegenteil kann nach ständiger Rechtsprechung eine Unregelmäßigkeit nicht nur mit einer Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung um den der Unregelmäßigkeit entsprechenden Betrag, sondern auch mit der vollständigen Streichung der Beteiligung geahndet werden. Diese Rechtsprechung, der die Notwendigkeit zugrunde liegt, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen Mittel erforderliche abschreckende Wirkung zu erzielen, ist auch dann heranzuziehen, wenn das Vorliegen eines Betrugs nicht nachgewiesen ist(49) .
212 Die Kommission missbrauchte somit ihr Ermessen nicht, als sie das Fehlen von Betrug auf Seiten der Rechtsmittelführerin unberücksichtigt ließ.
iii) Zur Berücksichtigung einer etwaigen Nichtbeachtung der Begleit- und Bewertungspflichten durch die Kommission
213 Wie oben ausgeführt, steht eine etwaige Verletzung der Begleit- und Bewertungspflichten im Sinne der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 durch die Kommission der Einleitung eines Verfahrens nach deren Art. 24 nicht entgegen. Allerdings muss diese Frage von der Frage unterschieden werden, ob die Kommission eine Verletzung dieser Pflichten im Rahmen einer Entscheidung über die Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zu berücksichtigen hat.
214 Die Kommission will die Anwendung des Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 einerseits offenbar völlig von der Anwendung der Art. 25 und 26 dieser Verordnung andererseits trennen. Sie ist der Auffassung, dass eine etwaige Nichtbeachtung der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 folglich keinen Einfluss auf eine Entscheidung über die Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung nach Art. 24 dieser Verordnung haben würde. Das Gericht legt diese Bestimmungen offenbar genauso aus, wenn es feststellt, dass die Nichtbeachtung der Begleit- und Bewertungspflichten der Kommission nach den Art. 25 und 26 dieser Verordnung keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung habe(50) .
215 Diese Auffassung erscheint mir wenig überzeugend. Aus den Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 ergibt sich, dass die Begleitung und Bewertung der Beteiligung des RKF im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stattfindet. Meines Erachtens steht der Gedanke der Partnerschaft einer vollständigen Trennung zwischen Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 einerseits und den Art. 25 und 26 dieser Verordnung andererseits entgegen. Es kann somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Nichtbeachtung der Begleit- und Bewertungspflichten nach den Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 im Rahmen einer auf Art. 24 dieser Verordnung gestützten Entscheidung über die Kürzung der Beteiligung von der Kommission berücksichtigt werden kann.
216 Die Zahl der Fälle, in denen die Kommission verpflichtet ist, die Nichtbeachtung ihrer Begleit- und Bewertungspflichten nach den Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 zu berücksichtigen, dürfte jedoch begrenzt sein. Solche Fälle setzen erstens voraus, dass eine Verletzung der Begleit- und Bewertungspflichten feststeht. Um die praktische Wirksamkeit des Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht zu sehr einzuschränken, muss zweitens die Nichtbeachtung der Begleit- und Bewertungspflichten eine Hauptursache für die Unregelmäßigkeit in der Verwaltung der Gemeinschaftsbeteiligung und damit im Wesentlichen der Kommission zuzurechnen sein. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Interventionen der Strukturfonds einer dezentralisierten Verwaltung unterliegen, in der die Behörden der Mitgliedstaaten und die von ihnen bestimmten zwischengeschalteten Stellen an vorderster Stelle stehen. Die Mitgliedstaaten und die von ihnen bezeichneten zwischengeschalteten Stellen müssen daher dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren(51) .
217 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Randnr. 91 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht nicht prüfen konnte, ob der Begleitausschuss davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass das eingezahlte Kapital bis zum 31. Dezember 2001 nicht vollständig in KMU investiert werden würde. Eine Verletzung der Begleit- und Bewertungspflichten steht somit nicht fest.
iv) Zwischenergebnis
218 Entgegen der Ansicht des Gerichts verfügt die Kommission im Rahmen der Entscheidung über die Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 über ein Ermessen. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftshaushalts sprechen jedoch deutlich für eine Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung, soweit die Beteiligung nicht gerechtfertigt ist. Die Rechtsmittelführerin hat keine Umstände nachgewiesen, die die Kommission hätte berücksichtigen müssen. Die Kommission hat somit ihr Ermessen nicht missbraucht. Im Ergebnis hat das Gericht somit zu Recht festgestellt, dass die streitige Entscheidung nicht rechtsfehlerhaft war.
219 Der achte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
7. Ergebnis
220 Die acht Rechtsmittelgründe betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung sind somit zurückzuweisen.
B – Zu den zwei Rechtsmittelgründen betreffend den Schadenersatzantrag
221 In den Randnrn. 111 bis 118 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Schadensersatzanträge der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, die auf die außervertragliche Haftung der Kommission sowohl nach der Haftungsregelung für rechtswidriges Handeln als auch nach der Regelung der Haftung ohne rechtswidriges Verhalten gestützt worden waren.
1. Zum neunten Rechtsmittelgrund
222 In den Randnrn. 112 bis 115 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den auf die Haftung für rechtswidriges Handeln gestützten Antrag zurückgewiesen. Es hat zunächst darauf hingewiesen, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft von drei Voraussetzungen abhänge, der Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Es hat sodann festgestellt, dass die Prüfung der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegründe keine Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung ergeben habe und dass somit eine der Voraussetzungen für die Haftung nicht erfüllt sei.
a) Vorbringen der Parteien
223 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Begründung des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft und offenkundig unzureichend. Erstens meint sie, nachgewiesen zu haben, dass die Kommission Rechtsfehler begangen habe, und somit die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung bewiesen zu haben. Zweitens rügt sie, dass das Gericht ihr Vorbringen zum Schaden und zum Kausalzusammenhang nicht berücksichtigt habe.
224 Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht nach der Feststellung, dass eine der drei erforderlichen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Organe nicht erfüllt sei, völlig zu Recht die beiden anderen Voraussetzungen nicht weiter geprüft habe.
b) Rechtliche Würdigung
225 Die Rügen der Rechtsmittelführerin sind unbegründet.
226 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die drei in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um die Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln zu begründen(52) . In Randnr. 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keine Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung aufgezeigt habe. Da die erste Voraussetzung einer außervertraglichen Haftung für rechtswidriges Handeln nicht erfüllt war, musste das Gericht daher die anderen Voraussetzungen nicht mehr prüfen.
2. Zum zehnten Rechtsmittelgrund
227 Mit ihrem zehnten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnrn. 116 und 117 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat dort den auf ein nicht rechtswidriges Verhalten der Kommission gestützten Antrag der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen.
228 In Randnr. 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass die Haftung ohne rechtswidriges Verhalten ausgelöst werden könne, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt seien, erstens das tatsächliche Vorliegen eines Schadens, zweitens der Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie drittens die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens. Es hat sodann darauf hingewiesen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Schaden handele, wenn er die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnten, überschreite, und um einen besonderen Schaden, wenn er eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen unverhältnismäßig belaste. Das Gericht hat festgestellt, dass der von der Rechtsmittelführerin erlittene Schaden weder außergewöhnlich noch besonders sei. In Randnr. 117 des angefochtenen Urteils hat es darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin zur Besonderheit ihres Schadens nichts vorgetragen habe. Die Kommission habe lediglich die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 angewandt, und die Rechtsmittelführerin könne daher nicht geltend machen, die Kommission habe die Einzelheiten für die Verwendung des Zuschusses geändert und damit ihren Schaden zu einem besonderen gemacht, weil sie ihn weder habe voraussehen können noch seinen Eintritt habe verhindern können. Auch könne die Rechtsmittelführerin nicht geltend machen, sie sei dadurch, dass die Kommission weder Kontrollen noch Prüfungen durchgeführt und die Verwaltung des Globalzuschusses niemals in irgendeiner Weise beanstandet habe, daran gehindert worden, den Eintritt des behaupteten Schadens zu vermeiden.
a) Vorbringen der Parteien
229 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, das angefochtene Urteil fehlerhaft und offenkundig unzureichend begründet zu haben.
230 Erstens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Außergewöhnlichkeit und Unvorhersehbarkeit des Schadens ausgeklammert, soweit die Kommission lediglich die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 angewandt habe. Die Kommission habe Rechtsfehler bei der Auslegung und der Anwendung der Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 begangen.
231 Zweitens rügt sie die Feststellung des Gerichts, die Rechtsmittelführerin könne nicht geltend machen, sie sei dadurch, dass die Kommission weder Kontrollen noch Prüfungen durchgeführt und die Verwaltung des Globalzuschusses niemals in irgendeiner Weise beanstandet habe, daran gehindert worden, den Eintritt des behaupteten Schadens zu vermeiden. Die Rechtsmittelführerin trägt insoweit vor, die Entscheidung über die Rückforderung der Beteiligung sei unvorhersehbar gewesen, weil die Kommission keine Beanstandung erhoben, ja sogar zugestimmt habe.
232 Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Besonderheit des Schadens liege darin, dass sie durch die mangelnde Sorgfalt der Kommission bezüglich ihrer Kontrollpflichten und ihrer fehlerhaften Auslegung des Arbeitsblatts Nr. 19 diskriminiert worden sei.
233 Die Kommission stellt vorab fest, dass der Grundsatz der Haftung für rechtmäßiges Handeln im Rahmen des Gemeinschaftsrechts alles andere als gefestigt sei. Zudem ist sie der Meinung, dass sich die Rechtsmittelführerin in erster Linie auf ein rechtswidriges Verhalten der Kommission stütze.
234 Die Rechtsmittelführerin sei ferner keinem außergewöhnlichen Risiko ausgesetzt gewesen, das über dasjenige Risiko hinausgehe, dass der Tätigkeit der RKF im Rahmen der Globalzuschüsse gewöhnlich innewohne. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Vertrauensschutz stehe mit der Haftung der Gemeinschaft in keinem Zusammenhang.
235 Soweit schließlich die Rechtsmittelführerin ihre Rüge der Feststellung des Gerichts, dass der Schaden kein besonderer sei, auf einen Vergleich mit anderen Wirtschaftsteilnehmern stütze, sei diese Rüge neu und folglich unzulässig.
b) Rechtliche Würdigung
i) Zum Bestehen einer Haftung für rechtmäßiges Handeln
236 Im Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission(53) hat der Gerichtshof beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts das Bestehen einer Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Hinblick auf Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Allgemeiner hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er das Bestehen einer Haftung für rechtmäßiges Handeln nicht anerkannt hat, auch wenn er bestimmte Voraussetzungen benannt hat, unter denen eine solche Haftung ausgelöst werden könnte, falls der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden sollte(54) . Diese Voraussetzungen sind der außergewöhnliche und besondere Charakter des erlittenen Schadens.
237 Im vorliegenden Fall braucht meines Erachtens das Bestehen einer Haftung für rechtmäßiges Handeln bei Handlungen, die keine Rechtsvorschriften sind, nicht näher untersucht zu werden. Denn selbst wenn eine solche Haftung anerkannt wäre, hätte das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer solchen Haftung nicht erfüllt sind, da der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden weder außergewöhnlich noch besonders ist.
ii) Zu den Rügen betreffend den außergewöhnlichen Charakter des Schadens
238 Die Rügen betreffend den außergewöhnlichen Charakter des Schadens sind zurückzuweisen.
239 Soweit die Rechtsmittelführerin den außergewöhnlichen Charakter ihres Schadens auf eine fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 stützt, ist die Rüge unbegründet. Erstens hat die Kommission bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 keine Rechtsfehler begangen(55) . Zweitens weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens für sich genommen kein für die Feststellung des außergewöhnlichen Charakters eines Schadens im Rahmen einer Haftung für rechtmäßiges Handeln maßgeblicher Faktor sein könne.
240 Soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Gericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige Entscheidung unvorhersehbar gewesen sei, nicht berücksichtigt, dass die Kommission weder Kontrollen noch Prüfungen durchgeführt und keine Beanstandungen erhoben, sondern sogar zugestimmt habe, ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen. Es steht nicht fest, dass die Rechtsmittelführerin Risiken ausgesetzt ist, die die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten. Erstens hat die Prüfung der geltenden Bestimmungen, insbesondere des Arbeitsblatts Nr. 19, ergeben, dass diese so eindeutig sind, dass jeder vernünftige Zweifel an ihrer Auslegung ausgeschlossen ist(56) . Zweitens hat das Gericht in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass die Kommission davon Kenntnis gehabt habe, dass die Beteiligungen an den KMU bis zum 31. Dezember 2001 nicht mehr hätten erworben werden können. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die zwischengeschalteten Stellen dafür Sorge tragen müssen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren(57) . Da die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist, stellt der Umstand, dass die Kommission keine Beanstandungen erhob, kein außergewöhnliches Risiko dar.
241 Die Rüge betreffend den außergewöhnlichen Charakter des Schadens ist somit zurückzuweisen.
iii) Zur Rüge betreffend den besonderen Charakter des Schadens
242 Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den besonderen Charakter ihres Schadens, der sich aus der fehlerhaften Auslegung der Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19 durch die Kommission und aus ihrer mangelnden Sorgfalt bezüglich der Kontrollpflichten und der Verpflichtungen zu ordnungsgemäßer Verwaltung ergebe, nicht anerkannt habe, sind diese Rügen zurückzuweisen. Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ist für sich genommen kein Faktor, der für die Feststellung des außergewöhnlichen Charakters eines Schadens im Rahmen einer Haftung für rechtmäßiges Handeln relevant ist. Die Prüfung der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittel hat jedenfalls weder eine fehlerhafte Auslegung des Arbeitsblatts Nr. 19 noch eine mangelnde Sorgfalt der Kommission ergeben. Der zehnte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
C – Ergebnis der rechtlichen Würdigung
243 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin unbegründet ist. Es ist somit insgesamt zurückzuweisen.
VII – Kosten
244 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
VIII – Ergebnis
245 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
– das Rechtsmittel der Sviluppo Italia Basilicata SpA zurückzuweisen;
– Sviluppo Italia Basilicata SpA die Kosten aufzuerlegen.
(1) .
(2) – T‑176/06.
(3) – ABl. L 185, S. 9.
(4) – ABl. L 193, S. 5, im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88.
(5) – ABl. L 374, S. 1.
(6) – ABl. L 193, S. 20, im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88.
(7) – ABl. L 374, S. 15.
(8) – ABl. L 193, S. 34, im Folgenden: Verordnung Nr. 4254/88.
(9) – ABl. L 250, S. 21.
(10) – Entscheidung der Kommission zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Italien getroffen worden sind (ABl. L 146, S. 11).
(11) – „Globalzuschüsse“ sind eine Intervention der Strukturfonds der Gemeinschaft. Sie werden in der Regel von einer vom Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission bezeichneten zwischengeschalteten Stelle verwaltet, die sie in Form von Einzelzuschüssen an die Endbegünstigten weiterverteilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2052/88).
(12) – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C‑141/02 P, Slg. 2005, I‑1283, Randnrn. 74 und 75). Es geht also nicht um einen Antrag auf Ersetzung der Begründung.
(13) – Vgl. Nr. 34 dieser Schlussanträge.
(14) – Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission (C‑164/98 P, Slg. 2000, I‑447, Randnrn. 43 bis 49).
(15) – Vgl. Beschlüsse des Gerichtshofs vom 17. September 1996, San Marco/Kommission (C‑19/95 P, Slg. 1996, I‑4435, Randnr. 36), vom 10. Mai 2001, FNAB u. a./Rat (C‑345/00 P, Slg. 2001, I‑3811, Randnr. 28), und vom 25. Oktober 2007, Nijs/Rechnungshof (C‑495/06 P, Randnr. 64).
(16) – Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das Gericht den Gegenstand, den die Rechtsmittelführerin als den zentralen Gegenstand ihrer Klage ansieht, falsch gewürdigt hat.
(17) – Vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1995, Hogan/Gerichtshof (C‑173/95 P, Slg. 1995, I‑4905, Randnr. 20).
(18) – ABl. L 193, S. 39.
(19) – Urteil DIR International Film u. a./Kommission (in Fn. 14 angeführt, Randnr. 49).
(20) – Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1 (C‑302/99 P und C‑308/99 P, Slg. 2001, I‑5603, Randnrn. 26 und 27).
(21) – Genauer gesagt neun Beteiligungen zu je 1 Mio. Euro und eine Beteiligung zu 700 000 Euro.
(22) – Vgl. die Nrn. 88 bis 90 dieser Schlussanträge.
(23) – Urteil des Gerichts vom 9. September 2008 (T‑349/06, Slg. 2008, II‑0000).
(24) – Urteil vom 18. Januar 2006 (T‑107/03).
(25) – Vgl. Nrn. 46 bis 49 dieser Schlussanträge.
(26) – Vgl. auch Nr. 75 dieser Schlussanträge.
(27) – In Fn. 24 angeführt.
(28) – Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 2004, Euroagri/Kommission (T‑180/01, Slg. 2004, II‑369, Randnr. 72).
(29) – Vgl. für eine ausführliche Erörterung des Begriffs der allgemeinen Rechtsgrundsätze die Nrn. 66 bis 73 meiner Schlussanträge vom 30. Juni 2009, Audiolux u. a. (C‑101/08, Urteil vom 15. Oktober 2009, Slg. 2009, I‑0000). Zum Rang dieser Grundsätze als Primärrecht innerhalb der Normhierarchie der Gemeinschaftsrechtsordnung vgl. Nr. 70 der genannten Schlussanträge.
(30) – Urteil vom 21. September 2000 (C‑462/98 P, Slg. 2000, I‑7183).
(31) – Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission (C‑287/02, Slg. 2005, I‑5093, Randnr. 37), vom 8. März 2007, Gerlach (C‑44/06, Slg. 2007, I‑2071, Randnrn. 37 und 38), und des Gerichts vom 27. Juni 2007, Nuova Gela Sviluppo/Kommission (T‑65/04, Randnrn. 53 bis 55).
(32) – Urteile Mediocurso/Kommission (in Fn. 30 angeführt, Randnr. 36), und vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission (C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnr. 129).
(33) – Vgl. Nr. 131 dieser Schlussanträge.
(34) – Vgl. die in Fn. 20 angeführte Rechtsprechung.
(35) – Vgl. die Nrn. 137 bis 142 dieser Schlussanträge.
(36) – Vgl. die in Fn. 20 angeführte Rechtsprechung.
(37) – Vgl. Nrn. 163 bis 166 dieser Schlussanträge.
(38) – Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 47 und 48).
(39) – Beschlüsse vom 11. November 2003, Martinez/Parlament (C‑488/01 P, Slg. 2003, I‑13355, Randnr. 53), und vom 26. Januar 2005, Euroagri/Kommission (C‑153/04 P, Randnr. 62).
(40) – Beschluss Euroagri/Kommission (in Fn. 39 angeführt, Randnr. 61).
(41) – Vgl. z. B. Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission (C‑119/97 P, Slg. 1999, I‑1341, Randnrn. 107 bis 111).
(42) – Vgl. Urteil vom 23. September 1994, An Taisce und WWF UK/Kommission (T‑461/93, Slg. 1994, II‑733, Randnr. 36). Wie das Gericht zu Recht feststellt, würde jede andere Auslegung die praktische Wirksamkeit der der Kommission und den Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht zur Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft beeinträchtigen.
(43) – Urteil vom 5. Oktober 1999 (C‑84/96, Slg. 1999, I‑6547).
(44) – In Fn. 43 angeführt.
(45) – Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003 (T‑306/00, Slg. 2003, II‑5705).
(46) – In Fn. 45 angeführt.
(47) – Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Oktober 2001, Entorn/Kommission (T‑141/01 R, Slg. 2001, II‑3123, Randnrn. 41 und 42).
(48) – Vgl. Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission (in Fn. 32 angeführt, Randnr. 140).
(49) – Urteile vom 24. Januar 2002, Conserve Italia/Kommission (C‑500/99 P, Slg. 2002, I‑867, Randnrn. 100 und 101), und Comunità montana della Valnerina/Kommission (in Fn. 32 angeführt, Randnr. 144).
(50) – Vgl. in diesem Sinne Urteil Euroagri/Kommission (in Fn. 28 angeführt, Randnr. 72).
(51) – Urteile des Gerichts vom 17. Oktober 2002, Astipesca/Kommission (T‑180/00, Slg. 2002, II‑3985, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. September 2004, Ascontex/Kommission (T‑290/02, Slg. 2004, II‑3085, Randnr. 65).
(52) – Vgl. Urteil vom 2. Juli 1974, Holtz & Willemsen/Rat und Kommission (153/73, Slg. 1974, 675, Randnr. 7).
(53) – Urteil vom 9. September 2008 (C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 169).
(54) – Vgl. Randnr. 168 des angeführten Urteils.
(55) – Vgl. Nrn. 75, 81 und 87 bis 90 dieser Schlussanträge.
(56) – Vgl. Nrn. 75, 81 und 87 bis 90 dieser Schlussanträge.
(57) – Urteile Astipesca/Kommission (in Fn. 51 angeführt, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Ascontex/Kommission (in Fn. 51 angeführt, Randnr. 65).