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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.10.2009 – C-419/08

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2009:678

I — Vorgeschichte des Rechtsstreits, angefochtenes Urteil, Verfahren und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Trubowest Handel GmbH und Herr Victor Makarov die Aufhebung des Urteils des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2008, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer nach Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einführung bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (im Folgenden: endgültige Verordnung) entstanden sein soll. Diese Verordnung ist seit dem 21. Juli 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates nicht mehr anwendbar.

2 Zwischen Januar 1999 und Oktober 1999 importierte die deutsche Trubowest Handel GmbH (im Folgenden: Trubowest) nahtlose Rohre aus Russland in die Europäische Gemeinschaft. Diese Gesellschaft, deren Geschäftsführer Herr Makarov ist, ist die Nachfolgegesellschaft der Truboimpex Handel GmbH (im Folgenden: Truboimpex), deren Geschäftsführer ebenfalls Herr Makarov war.

3 Im Oktober 1999 erließ das Amtsgericht Kleve einen Haftbefehl gegen Herrn Makarov wegen des dringenden Verdachts, gegenüber den Finanzbehörden ungenaue und unvollständige Angaben zu wichtigen Steuertatbeständen gemacht zu haben, um dadurch Einfuhrzölle weitgehend umgehen zu können. In dem Haftbefehl war insbesondere hervorgehoben, dass die von Truboimpex und Trubowest eingeführten nahtlosen Rohre mit Ursprung in Russland Gegenstand falscher Erklärungen gewesen seien, die darauf abgezielt hätten, die Vorschriften der endgültigen Verordnung zu umgehen.

4 Aufgrund dieses Haftbefehls wurde Herr Makarov vom 27. Oktober bis 12. November 1999 inhaftiert und musste sich später ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung bestimmten Meldeauflagen unterwerfen.

5 Ende Oktober 1999 stellten die deutschen Zollbehörden der Trubowest und Herrn Makarov Nacherhebungsbescheide zu, die auf die Zahlung von Antidumpingzöllen für die von Truboimpex und Trubowest durchgeführten Einfuhren im Zeitraum von Dezember 1997 bis Oktober 1999 gerichtet waren. Die deutschen Zollbehörden vertraten im Wesentlichen die Auffassung, dass die von den Rechtsmittelführern durchgeführten Einfuhren zu Unrecht nicht in die Codes der gemeinschaftlichen Nomenklatur für nahtlose Rohre, die unter die endgültige Verordnung fallen, eingereiht worden waren.

6 Nach Ansicht der deutschen Zollbehörden belief sich die jeweilige Zollschuld von Truboimpex und Trubowest aufgrund nicht bezahlter Antidumpingzölle auf 1575181,86 Euro bzw. 729538,78 Euro, also insgesamt auf 2304720,64 Euro. Darüber hinaus hafte Herr Makarov als Geschäftsführer von Truboimpex und Trubowest für die Zollschulden dieser beiden Gesellschaften in voller Höhe.

7 Im November 1999 legten die Rechtsmittelführer gemäß Art. 243 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1993 über den Gemeinschaftlichen Zollkodex (im Folgenden: GZK) in Verbindung mit dem anwendbaren nationalen Recht einen Rechtsbehelf gegen die sie betreffenden Nacherhebungsbescheide über die Antidumpingzölle ein.

8 Nachdem ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Nacherhebungsbescheide durch das Finanzgericht Düsseldorf abgelehnt worden war, reichten die Rechtsmittelführer ihre Schriftsätze beim Hauptzollamt Duisburg ein, in denen sie im Wesentlichen geltend machten, dass die deutschen Zollbehörden zu Unrecht die Auffassung vertreten hätten, dass ihre Einfuhren in den Anwendungsbereich der endgültigen Verordnung fielen.

9 Am 14. November 2002 setzte das Landgericht Kleve das gegen Herrn Makarov eröffnete Strafverfahren bis zu einer Entscheidung in dem ihn betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren aus.

10 Am 16. Juli 2004 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1322/2004, die vorsah, dass die endgültige Verordnung ab dem 21. Juli 2004 nicht mehr angewandt wird.

11 Am 15. Dezember 2004 schlossen die Rechtsmittelführer mit dem Hauptzollamt Duisburg einen Vergleich, der das Verfahren vor den deutschen Zollbehörden beendete.

12 Dieser Vergleich sah vor, dass erstens die Zoll- und Haftungsbescheide über die Antidumpingzölle in Höhe von 2304734,45 Euro durch Zahlung eines Gesamtbetrags von 460000 Euro abgegolten wurden, dass zweitens die Unterzeichnung des Vergleichs zur sofortigen Einstellung jeder Vollstreckungsmaßnahme gegen Trubowest und Herrn Makarov führte und dass drittens die Letztgenannten davon absehen würden, neue Forderungen gegen die Zollverwaltung zu erheben, z. B. auf Ersatz des Schadens, der aufgrund des in dem Vergleich übereinstimmend beschriebenen Sachverhalts entstanden sein könnte, sowie andere Rechtsbehelfe gegen die Zollverwaltung einzulegen, mit Ausnahme derartiger Forderungen gegenüber Dritten, insbesondere Schadensersatzklagen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Rat der Europäischen Union aufgrund von Art. 288 EG. Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich zudem, dass der übereinstimmend festgestellte Sachverhalt nicht die Meinungsverschiedenheit der Parteien darüber ausräumen konnte, welche Stahlrohre unter die endgültige Verordnung fielen und welche nicht.

13 Im Mai 2005 wurde die Strafverfolgung gegenüber Herrn Makarov gegen Zahlung einer Geldbuße von 18000 Euro eingestellt.

14 Mit ihrer beim Gericht eingereichten Schadensersatzklage machten die Rechtsmittelführer geltend, dass die Gemeinschaft den Schaden, der durch die Annahme endgültiger Antidumpingmaßnahmen im Wege der endgültigen Verordnung entstanden sei, ersetzen müsse durch Zahlung von

118058,46 Euro an Trubowest als Schadensersatz, zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 %; dieser Betrag entspreche dem von Trubowest tatsächlich gezahlten Betrag infolge verschiedener von den deutschen Zollbehörden gegen die Rechtsmittelführer erlassener Erhebungsbescheide über Anitdumpingzölle und stelle für Trubowest einen entgangenen Gewinn dar;

397916,91 Euro an Herrn Makarov als Schadensersatz, zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 %; dieser Betrag entspreche in Höhe von 277939,37 Euro dem Gesamtbetrag der von Herrn Makarov infolge verschiedener Erhebungsbescheide über Antidumpingzölle tatsächlich geleisteten Zahlungen, in Höhe von 63448,54 Euro dem ab dem 27. Oktober 1999 nicht mehr von Trubowest an Herrn Makarov gezahlten Gehalt und in Höhe von 56529 Euro den Anwaltskosten aus den Verfahren, die die Rechtsmittelführer gegen die deutschen Zollbehörden geführt hätten;

128000 Euro an Trubowest als entgangenen Gewinn in der Zeit zwischen 2000 und 2004, zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % oder, hilfsweise, an Trubowest als Schadensersatz, der im Verlauf des Verfahrens im Anschluss an ein Zwischenurteil des Gerichts durch eine Vereinbarung der Parteien festzusetzen sei;

150000 Euro an Herrn Makarov als Schadensersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden, zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 %.

15 In seinem Urteil hat das Gericht erstens seine Zuständigkeit für eine Entscheidung über die sich auf 118058,46 Euro bzw. 277939,37 Euro belaufenden Schadensersatzforderungen der Rechtsmittelführer verneint, mit denen die Erstattung der von Trubowest und Herrn Makarov gezahlten Antidumpingzölle geltend gemacht wird, sowie für eine Entscheidung über den Betrag von 56529 Euro, der den von Herrn Makarov im Rahmen des Verfahrens vor den deutschen Zollbehörden aufgewandten Anwaltskosten entspricht. Hinsichtlich der beiden erstgenannten Beträge hat das Gericht im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass diese Forderungen gemäß den im GZK vorgesehenen Verfahren in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen (Randnrn. 42 bis 74 des angefochtenen Urteils). Bezüglich des dritten Betrags hat das Gericht festgestellt, dass die Forderung auf Erstattung der Anwaltskosten akzessorisch zu dem Hauptverfahren zwischen den Rechtsmittelführern und den deutschen Zollbehörden gewesen sei, das ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte falle. Nach Auffassung des Gerichts fiel die auf diesen Betrag gerichtete Forderung somit ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Gerichte (Randnrn. 77 bis 81 des angefochtenen Urteils). Daher hat das Gericht die Gesamtheit dieser Forderungen als unzulässig zurückgewiesen (Randnrn. 73, 74 und 82 des angefochtenen Urteils).

16 Zweitens hat das Gericht unter Beschränkung auf die Prüfung der eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründenden Voraussetzung eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit und dem geltend gemachten Schaden die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der Forderungen auf Ersatz des entgangenen Gewinns für Trubowest in Höhe von 128000 Euro und aufgrund des Verlusts des Gehalts von Herrn Makarov in Höhe von 63448,54 Euro sowie der Forderung auf Ersatz des von Herrn Makarov behaupteten immateriellen Schadens in Höhe von 150000 Euro die geltend gemachten Schäden keinen hinreichend direkten Zusammenhang mit der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit aufwiesen.

17 Im Einzelnen hat das Gericht zum einen für den Fall, dass die endgültige Verordnung nicht auf die Einfuhren der Rechtsmittelführer anwendbar gewesen und den Rechtsmittelführern somit bei der Eingruppierung ihrer Einfuhren kein Fehler unterlaufen sein sollte, die Auffassung vertreten, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst werde, soweit die behaupteten Schäden ausschließlich den deutschen Zoll- und Strafverfolgungsbehörden und nicht dem angeblich fehlerhaften Handeln des Rates und der Kommission anzulasten seien (Randnrn. 108 bis 115 des angefochtenen Urteils).

18 Zum anderen hat das Gericht für den Fall, dass die endgültige Verordnung auf die Einfuhren der Rechtsmittelführer anwendbar gewesen sein sollte und die Rechtsmittelführer daher ihre Einfuhren unzutreffend eingruppiert hätten, festgestellt, dass in einem solchen Fall davon ausgegangen werden müsse, dass der entscheidende Grund für die behaupteten Schäden im eigenen Verhalten der Rechtsmittelführer gelegen habe (Randnrn. 116 bis 121 des angefochtenen Urteils). Selbst wenn man annehme, dass das fehlerhafte Handeln des Rates und der Kommission mitursächlich für den Eintritt der behaupteten Schäden gewesen sei, wäre der ursächliche Zusammenhang, so das Gericht, jedenfalls durch das Fehlen angemessener Sorgfalt der Rechtsmittelführer zur Vermeidung der Entstehung dieser Schäden unterbrochen worden, da die Rechtsmittelführer es unterlassen hätten, eine verbindliche Zollauskunft gemäß Art. 12 GZK einzuholen (Randnrn. 122 bis 133 des angefochtenen Urteils).

19 Das Gericht hat deshalb im Ergebnis die Schadensersatzklage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen.

20 Die Rechtsmittelführer haben daher mit Schriftsatz, der am 23. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, das vorliegende Rechtsmittel eingereicht, mit dem der Gerichtshof ersucht wird, das angefochtene Urteil aufzuheben, den in erster Instanz erhobenen Forderungen auf Wiedergutmachung der erlittenen Schäden stattzugeben oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und dem Rat und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

21 In ihrer jeweiligen Rechtsmittelbeantwortung beantragen der Rat und die Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Rechtsmittelführer, der Rat und die Kommission haben in der Sitzung vom 16. September 2009 mündliche Ausführungen gemacht.

II — Rechtliche Würdigung

A — Vorbemerkungen

23 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Der erste Grund bezieht sich auf Rechtsfehler, die das Gericht bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen gemacht haben soll, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen. Der zweite Grund bezieht sich auf einen Rechtsfehler, den das Gerichts begangen haben soll, indem es seine Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Forderungen auf Erstattung der von den Rechtsmittelführern entrichteten Antidumpingzölle und über die Nebenforderungen verneint hat.

24 Wie der Rat und die Kommission bin auch ich der Ansicht, dass die beiden Rechtsmittelgründe in umgekehrter Reihenfolge geprüft werden sollten. Weil sich der zweite Rechtsmittelgrund auf die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über bestimmte Entschädigungsforderungen bezieht, ist er zwingend vor dem ersten Rechtsmittelgrund zu untersuchen, der sich auf die vom Gericht angestellten Erwägungen zur Begründetheit bezieht. Außerdem hat das Gericht das Bestehen eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit und den von den Rechtsmittelführern behaupteten Schäden nur insoweit untersucht, als es die Klageforderungen für zulässig erachtet hat. Wenn aber der zweite Grund zurückzuweisen ist, wie ich in den nachfolgenden Ausführungen darlegen werde, beschränkt sich die Prüfung des ersten Grundes auf die Klageforderungen, die das Gericht selbst für zulässig erachtet hat.

B — Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Verneinung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Klageforderungen auf Rückerstattung der von den Rechtsmittelführern entrichteten Antidumpingzölle und über die Nebenforderungen

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

25 Die Rechtsmittelführer vertreten erstens die Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es seine Zuständigkeit für den Ersatz des nach Abschluss des Vergleichs mit den deutschen Zollbehörden verbliebenen Schadens verneint habe. Der vom Gericht verfolgte Ansatz habe zur Folge, dass die Rechtsmittelführer wegen des Abschlusses eines im deutschen Recht vorgesehenen Vergleichs von der Wiedergutmachung ausgeschlossen würden. So wie eine beim Gemeinschaftsrichter erhobene Schadensersatzklage zulässig sei in Fällen, in denen aufgrund des nationalen Rechts kein Rechtsweg offen stehe, müsse dieser Richter nach Ansicht der Rechtsmittelführer auch für Schadensersatzklagen aufgrund der Haftung der Gemeinschaft zuständig sein, wenn der nationale Rechtsweg beschritten und erschöpft worden sei. Die Rechtsmittelführer dürften nicht deshalb bestraft und eines effektiven Rechtsschutzes beraubt werden, weil sie das Recht auf Abschluss eines Vergleichs ausgeübt hätten. Die Rechtsmittelführer vertreten unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs Krohn Import-Export/Kommission die Auffassung, dass sogar Klagen, die nur auf die Erstattung von Antidumpingzöllen gerichtet seien, vor den Gemeinschaftsgerichten zulässig seien, sofern die nationalen Rechtswege erschöpft worden seien und das Fehlverhalten den Gemeinschaftsinstitutionen anzulasten sei.

26 Zweitens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, Tatsachen und Beweismittel dadurch verfälscht zu haben, dass es in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, die Rechtsmittelführer hätten nicht den geringsten Beweis für ihre Behauptungen vorgelegt, dass die Gemeinschaft und die russischen Behörden einerseits und das gegen Herrn Makarov eingeleitete Strafverfahren andererseits eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über den Abschluss des Vergleichs mit den deutschen Zollbehörden gespielt hätten.

27 Der Rat und die Kommission beantragen, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Sie vertreten zunächst die Auffassung, dass Antidumpingzölle, wie das Gericht zutreffend festgestellt habe, von den nationalen Zollbehörden festgesetzt würden und deshalb nur die nationalen Gerichte für die Entscheidung über die Rückerstattung von nach Gemeinschaftsrecht unrechtmäßig erhobenen Zöllen zuständig seien. Die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte betreffe ihrerseits nur den etwaigen Schaden, der über die bloße Rückerstattung unrechtmäßig erhobener Zölle hinausgehe. Im Übrigen widersprechen die Rechtsmittelführer nach Auffassung der Kommission mit ihrer Argumentation nicht den Würdigungen des Gerichts.

28 Der Rat weist ferner darauf hin, dass der mit den deutschen Zollbehörden geschlossene Vergleich nicht dazu führen könne, die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters mit dem Argument zu begründen, dass dieser Vergleich nicht dazu geführt habe, den geltend gemachten Schaden aufgrund der Zahlung der Antidumpingzölle und der Anwaltsgebühren zu beseitigen. Denn der Vergleich habe keinen Einfluss auf die Chancen der Rechtsmittelführer gehabt, die Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle und der entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz nach Art. 288 EG zu fordern. Die Rechtsmittelführer hätten dies weder vor noch nach dem Vergleich fordern können. Nach Auffassung des Rates hatte der geschlossene Vergleich nur die (ganz normale) Folge, den nationalen Rechtsweg, der den Rechtsmittelführern zur Wiedererlangung der entrichteten Zölle offen gestanden hätte, zu beenden.

29 Darüber hinaus widersprechen der Rat und die Kommission dem von den Rechtsmittelführern augenscheinlich vertretenen Verständnis des Urteils Krohn Import-Export/Kommission. Zum einen beantwortet dieses Urteil nach Auffassung des Rates nämlich nicht die Frage, was bei Einreichung einer Klage nach Art. 288 EG als Schadensersatz angesehen werden könne, zum anderen lässt sich nach Auffassung der Kommission aus diesem Urteil nicht folgern, dass es für die Begründung der Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters ausreiche, dass der nationale Rechtweg erschöpft sei.

30 Was schließlich den Vorwurf angehe, das Gericht habe Tatsachen und Beweismittel verfälscht, so sei dieser entweder unzulässig, weil das Rechtsmittel insbesondere die rechtliche Relevanz dieser Verfälschung nicht darstelle, oder gehe ins Leere, da das Gericht nicht für die Entscheidung über entrichtete Antidumpingzölle zuständig sei. Jedenfalls vertreten der Rat und die Kommission die Ansicht, dass der Vorwurf der Verfälschung unbegründet sei, da die Rechtsmittelführer mit den vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht dargetan hätten, dass sie unter Druck gestanden hätten, den Vergleich mit den deutschen Zollbehörden abzuschließen, oder keine andere Wahl als den Abschluss dieses Vergleichs gehabt hätten.

2. Würdigung

31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittel die in den Randnrn. 47 und 80 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung nicht bestreiten, wonach ihre vom Gericht für unzulässig erachteten Schadensersatzforderungen einerseits als Forderungen auf Rückerstattung von an die deutschen Zollbehörden entrichteten Antidumpingzöllen und andererseits als eine Forderung auf Rückerstattung der ihnen von auf nationaler Ebene und akzessorisch zu den Hauptforderungen entstandenen Anwaltskosten anzusehen seien.

32 Da die Rechtsmittelführer keine eigene Argumentation gegen den akzessorischen Charakter der ihnen im Rahmen des nationalen Rechtsstreits über die Erstattung der Antidumpingzölle entstandenen Anwaltskosten anführen, kann sich die Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes auf die Würdigungen des Gerichts beschränken, aufgrund deren es zu der Auffassung gelangt ist, dass es für die Entscheidung über die Klage auf Erstattung der Antidumpingzölle nicht zuständig und die Klage somit unzulässig sei.

33 Die Rechtsmittelführer stellen auch nicht die Anwendung der Bestimmungen des GZK in Frage, insbesondere der Bestimmungen über Erstattung und Erlass der Abgaben und den Rechtsbehelf im Wege der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle, wie sie in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen des GZK, und zwar insbesondere der Art. 236 und 243 GZK, auf Anträge auf Erstattung der von einem Einführer entrichteten Antidumpingzölle, schon aus dem Urteil Ikea Wholesale folgt.

34 Das sekundäre Gemeinschaftsrecht, im vorliegenden Fall der GZK, hat aber, wie das Gericht zu Recht in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, für einen Schuldner von Einfuhrabgaben, der sich zu Unrecht der Belastung mit diesen Abgaben durch die Zollbehörden ausgesetzt sieht, ausdrücklich den Rechtsweg eröffnet mit der Maßgabe, dass dieser Rechtsweg auf nationaler Ebene gemäß den Rechtsbehelfsverfahren, die der betreffende Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den in Art. 243 bis 246 GZK enthaltenen Grundsätzen eingerichtet hat, zu beschreiten ist.

35 Daher ist es, wie auch aus der Rechtsprechung folgt, bei Zusammentreffen eines Schadensersatzanspruchs mit einer Klage auf Rückerstattung eines Betrags, der im Rahmen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts oder für Rechnung der Gemeinschaft zu unrecht von den nationalen Behörden vereinnahmt wurde, Sache der betroffenen Person, die zuständigen nationalen Gerichte anzurufen, damit diese über die Begründetheit einer solchen Klage entscheiden können.

36 In diesem Zusammenhang verfügt ein Einzelner, der sich durch die Anwendung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts beschwert fühlt, den er für rechtswidrig hält und dessen Durchführung den nationalen Behörden obliegt, über die Möglichkeit, im Rahmen der Durchführung des Rechtsakts diesen vor einem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsstreits gegen die nationale Behörde anzufechten. Dieses Gericht kann oder muss sogar unter den Voraussetzungen des Art. 234 EG dem Gerichtshof die Frage der Gültigkeit des betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsakts vorlegen.

37 Ohne die Richtigkeit dieser Rechtsprechung, auf die sich auch das Gericht im Wesentlichen in den Randnrn. 43, 44 und 57 des angefochtenen Urteils bezogen hat, als solche in Frage zu stellen, werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht hauptsächlich vor, dass es sich für unzuständig erklärt habe, über ihre Klage auf Ersatz des Schadens im Hinblick auf die Zahlung der Antidumpingzölle zu entscheiden, obgleich der nationale Rechtsweg eingeschlagen (und erschöpft) worden sei und sie gleichwohl nicht den vollständigen Ersatz des ihnen aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaft zugefügten Schadens erlangt hätten.

38 Die Rechtsmittelführer scheinen mit anderen Worten die Ansicht zu vertreten, dass sie, soweit sie trotz des von ihnen mit den deutschen Zollbehörden geschlossene Vergleichs, der den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft habe, selbst einen Teil des nach ihrem Vortrag durch die rechtsgrundlose Zahlung von Antidumpingzöllen erlittenen Schadens (in Höhe von ungefähr 460000 Euro) hätten tragen müssen, zu Recht die Erstattung dieses Betrags, der auf dem den Gemeinschaftsinstitutionen anzulastenden Fehlverhalten beruhte, vor den Gemeinschaftsgerichten forderten, da diese Gerichte in einem solchem Fall ihre subsidiäre Zuständigkeit auszuüben hätten.

39 Zwar trifft es zu, dass der Gerichtshof im Urteil Kampffmeyer u. a./Kommission die Prüfung einer Schadensersatzklage, die mit einer Forderung auf Rückerstattung von rechtsgrundlos an mit der Durchsetzung einer Gemeinschaftsbestimmung beauftragten nationalen Behörden entrichteten Beträgen zusammenzufallen schien, von der vorherigen Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig gemacht hat, um sich zu vergewissern, ob der geltend gemachte Schaden nicht an erster Stelle auf diesem Weg erstattet werden könnte.

40 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht seine Überlegung nicht so sehr darauf gestützt, dass vor seiner Anrufung der innerstaatliche Rechtsweg noch nicht erschöpft worden sei, als vielmehr auf die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte, über die Forderungen auf Rückerstattung von rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzöllen zu entscheiden, wie sich insbesondere aus den Randnrn. 48 und 71 des angefochtenen Urteils ergibt.

41 Dieser Ansatz wird auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, insbesondere durch die Urteile Roquette frères/Kommission und Vreugdenhil/Kommission, wobei das letztgenannte Urteil übrigens ausgiebig in dem angefochtenen Urteil zitiert wird.

42 Obgleich die Erschöpfung des nationalen Rechtswegs eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Schadensersatzklage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, hat das Gericht im angefochtenen Urteil einen Teil der Schadensersatzklage noch klarer gerade mit dem Argument zurückgewiesen, dass es unzuständig sei, über eine Schadensersatzklage zu entscheiden, die mit einer Klage auf Rückerstattung von rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzöllen zusammenfällt. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht diese auf seine Unzuständigkeit gestützte Begründung in den Randnrn. 73, 74 und 82 des angefochtenen Urteils gleichwohl mit der Entscheidung abgeschlossen, dass die Klage unzulässig sei, soweit mit ihr die Rückerstattung von rechtsgrundlos gezahlten Antidumpingzöllen begehrt werde.

43 Ganz allgemein könnte dieser Ansatz zu restriktiv erscheinen, da er, wie aus Randnr. 71 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die Tendenz des Gerichts erkennen lässt, seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage, die mit einer Forderung auf Rückerstattung von rechtsgrundlos gezahlten Antidumpingzöllen zusammenfällt, zu verneinen, selbst wenn das von den Rechtsmittelführern gerügte Fehlverhalten der Gemeinschaft anzulasten sein sollte.

44 Dieser Ansatz scheint auch zu bedeuten, dass das Gericht seine Zuständigkeit auch für den Fall ablehnen würde, dass der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft wurde und der Kläger aus irgendeinem Grund den Ersatz des gesamten durch die Zahlung der Abgaben entstandenen Schadens vor den nationalen Gerichten nicht erlangt hat, obwohl geltend gemacht wird, dass dieser Schaden durch das fehlerhafte Verhalten der Gemeinschaftsinstitutionen verursacht worden sei. Hierin liegt übrigens der Vorwurf der Rechtsmittelführer, der nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, wenn man bedenkt, dass die im Urteil Vreugdenhil/Kommission vom Gerichtshof getroffene Feststellung, das betreffende Unternehmen habe in dieser Rechtssache tatsächlich vor den nationalen Gerichten die gesamte Erstattung der von den nationalen Behörden rechtsgrundlos erlangten Beträge erhalten, den Schluss nahelegt, dass sich der Gerichtshof für die Entscheidung über die Forderung auf Erstattung für zuständig erklärt hätte, wenn Vreugdenhil vor den nationalen Gerichten nicht vollumfänglich Erfolg gehabt hätte.

45 Auch wenn bestimmte Passagen in den Gründen des angefochtenen Urteils einen Zweifel daran begründen können, welche Folgen das Gericht in einem den oben beschriebenen Umständen ähnlichen Fall ziehen würde, ist meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall der Argumentation der Rechtsmittelführer nicht zu folgen, da das Gericht nur über die Zulässigkeit der Forderung der Rechtsmittelführer auf Rückerstattung der rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzölle entscheiden konnte.

46 Erstens beruht die Argumentation der Rechtsmittelführer auf einer im Rechtsmittelstadium unzulässigen Kritik an der vom Gericht vorgenommenen Bewertung von Tatsachen, wonach der Abschluss des Vergleichs zwischen den Rechtsmittelführern und den deutschen Zollbehörden die auf nationaler Ebene eingeleiteten Rechtsbehelfe beendet habe, und die Rechtsmittelführer machen darüber hinaus auch nicht geltend, dass das Gericht in dieser Hinsicht Beweismittel verfälscht habe.

47 Zweitens kann meiner Ansicht nach dem Gericht nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe die Feststellung unterlassen, die Rechtsmittelführer hätten durch den fraglichen Vergleich den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erschöpft.

48 Im Sinne dieser Rechtsprechung umfasst die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nämlich die Erschöpfung des innerstaatlichen Verwaltungs- und Rechtswegs, um die Rückerstattung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlter Summen zu erreichen. Da das Gericht aber in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils in freier Würdigung festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführer durch den fraglichen Vergleich darauf verzichtet hätten, dass die nationalen Gerichte über ihre Forderungen auf Erstattung der von ihnen entrichteten Antidumpingzölle entscheiden, können die Rechtsmittelführer nicht mehr zu Recht geltend machen, sie hätten die Bedingung erfüllt, den einschlägigen innerstaatlichen Verwaltungs- und Rechtsweg im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erschöpft zu haben.

49 Drittens lässt sich der Abschluss des Vergleichs mit den deutschen Zollbehörden entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführer in keiner Weise mit der Situation vergleichen, in der das nationale Recht überhaupt keinen Rechtsweg vorsieht, da mit dem genannten Vergleich gerade der gemäß dem GZK nach nationalem Recht vorgesehene Rechtsweg, mit dem die Rückerstattung der rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzölle erreicht werden soll, beendet wurde.

50 Die Rechtsmittelführer können sich hierbei nicht auf das Urteil Krohn Import-Export/Kommission berufen, da der Gerichtshof angesichts des Sachverhalts dieses Rechtsstreits davon abgesehen hat, die Zulässigkeit der Schadensersatzklage vor dem Gemeinschaftsrichter von der vorherigen Erschöpfung des nationalen Rechtswegs abhängig zu machen, weil auf diesem Rechtsweg kein Ersatz für den behaupteten Schaden erlangt werden konnte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht indes zu Recht in den Randnrn. 64 bis 67 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der im GZK vorgesehene nationale Rechtsweg geeignet war, die Erstattung der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Antidumpingzölle effektiv zu gewährleisten.

51 Viertens ist der Vorwurf der Verfälschung der in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils untersuchten Tatsachen und Beweise meiner Ansicht nach zurückzuweisen.

52 Ich erinnere daran, dass das Gericht in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils das Argument der Rechtsmittelführer, sie hätten durch den Abschluss des Vergleichs mit den deutschen Zollbehörden den nationalen Rechtsweg nicht aus freien Stücken beendet, sondern seien hierzu durch den von den Gemeinschaftsbehörden oder den russischen Behörden ausgeübten Druck gezwungen worden, mit den folgenden Ausführungen zurückgewiesen hat:

… Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kläger keinerlei Beweis zur Stützung ihrer Behauptung darlegen, wonach sie seitens der Gemeinschaftsbehörden oder der russischen Behörden unter Druck gesetzt worden seien, den Vergleich abzuschließen, oder dass der angeblich auf sie ausgeübte Druck so stark gewesen sei, dass sie zum Abschluss des Vergleichs gezwungen gewesen wären. Die Kläger legen zur Unterstützung ihrer Behauptung nämlich nur einen Briefwechsel zwischen den russischen Behörden, den Gemeinschaftsbehörden und den deutschen Behörden vor, der im Wesentlichen Fragen hinsichtlich der Tarifierung der Rohrimporte behandelt, ohne indes zu belegen, dass die Kläger durch die genannten Behörden auf welche Art auch immer gezwungen worden seien, die eingeleiteten nationalen Verfahren zu beenden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger jedenfalls zu widersprechen scheinen, wenn sie sich auf die Tatsache berufen, dass sie selbst den Vergleich abschließen wollten, um ihren Schaden zu mindern. Die Kläger weisen nämlich darauf hin, dass es [Trubowest] im Endeffekt gelungen ist, ihren Verlust durch den Vergleich zu mindern, da sie, anstelle die Gesamtheit der Beträge, die sich aus den infolge der Nichtzahlung der Zölle erlassenen Abgabenbescheiden ergeben hat, zahlen zu müssen, akzeptiert hat, einen geringeren, obgleich immer noch beträchtlichen Betrag zu zahlen. Schließlich ist festzustellen, dass die Kläger keinerlei Beweis angeführt haben, dass das gegen Herrn Makarov durchgeführte Strafverfahren ihnen keine andere Wahl gelassen hätte, als den Vergleich abzuschließen, oder aber dass das Strafverfahren offensichtlich missbräuchlich gewesen wäre.

53 Vor dem Hintergrund, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verfälschung von dem erstinstanzlichen Richter vorgelegten Beweisen vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels überprüft werden kann, ist daran zu erinnern, dass sich eine solche Verfälschung offensichtlich aus den Akten ergeben muss, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss und dass die Darlegungslast bei dem liegt, der die Verfälschung behauptet. Darüber hinaus ergibt sich aus den Artikeln 225 EG, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel insbesondere die rechtlichen Gründe, die den Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

54 Das Rechtsmittel der Rechtsmittelführer erfüllt meiner Ansicht nach diese Bedingungen nicht. Das Rechtsmittel gibt insbesondere nicht an, welche von den Rechtsmittelführern vor dem Gericht vorgelegten genauen Beweise von diesem verfälscht worden seien und ihre Behauptung stützen sollen. Indem sie sich darauf beschränken, ohne nähere Begründung auf die Anlagen zu ihrer beim Gericht eingereichten Erwiderung zu verweisen, beantragen die Rechtsmittelführer außerdem in Wirklichkeit eine erneute Würdigung dieser Anlagen durch den Gerichtshof, was nicht in dessen Zuständigkeit im Rahmen des Rechtsmittels fällt.

55 Der sich aus den genannten Anlagen ergebende Sachverhalt, wonach die Gemeinschaftsbehörden und die russischen Behörden über den Rechtsstreit zwischen den Rechtsmittelführern und den deutschen Zollbehörden hinsichtlich der Tarifierung der Einfuhr von Rohren informiert gewesen seien, belegt in keiner Weise, dass das Gericht die Beweise durch die Feststellung, diese Dokumente bewiesen in keiner Weise irgend einen Druck auf die Rechtsmittelführer, die eingeleiteten nationalen Verfahren durch Abschluss des fraglichen Vergleichs zu beenden, verfälscht hätte.

56 Darüber hinaus ist auch, wie der Rat in seiner Rechtsmittelbeantwortung ausführt, die von den Rechtsmittelführern aufgestellte Behauptung zurückzuweisen, die Beweise seien in Bezug auf den Einfluss, den die Strafverfolgungen gegen Herrn Makarov auf den Abschluss des Vergleichs mit den deutschen Zollbehörden gehabt hätten, verfälscht worden. Die Anlage 7 zur Rechtsmittelschrift, die eine die Strafverfolgungen aussetzende Entscheidung des Landgerichts Kleve enthält, die im November 2002, also zwei Jahre vor dem fraglichen Vergleich erging, belegt nämlich nicht, dass das Gericht die Beweise verfälscht hat, als es feststellte, dass die Rechtsmittelführer nicht die notwendigen Beweise dafür vorgelegt hätten, dass Herr Makarov aufgrund des Strafverfahrens keine andere Wahl als den Abschluss dieses Vergleichs gehabt habe.

57 Aufgrund aller Erwägungen schlage ich vor, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C — Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung und bei der Anwendung der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

58 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil stützt sich auf eine falsche Auslegung der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft. Der zweite Teil beruht auf einer fehlerhaften Anwendung der Voraussetzung des Vorliegens eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen der angeblichen Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung und dem behaupteten Schaden.

1. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Fehlerhafte Auslegung der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

a) Vorbringen der Beteiligten

59 Mit ihrem Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, weil das Gericht das vorgeworfene unlautere Verhalten nicht vor der Untersuchung des Kausalzusammenhangs gewürdigt habe. Die Rechtsmittelführer haben diese Beschwerde in der mündlichen Verhandlung etwas anders formuliert und vorgetragen, dass der Gemeinschaftsrichter bei der Prüfung, ob ein Kausalzusammenhang bestehe, nicht bestehe oder unterbrochen sei, nicht von der Untersuchung absehen dürfe, in welchem rechtlichen Kontext sich dieser ursächliche Zusammenhang, insbesondere das fehlerhafte Verhalten, an das er anknüpft, darstelle.

60 Der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung nicht alle Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft behandeln müsse, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliege. Es gebe keinen Grundsatz, der das Gericht verpflichten würde, sich zu der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit zu äußern, bevor es das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser Rechtswidrigkeit und dem behaupteten Schaden prüfe.

b) Würdigung

61 Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes nicht durchgreifen.

62 Es ist daran zu erinnern, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Zusammentreffen dreier Voraussetzungen abhängt, und zwar der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem Eintritt eines tatsächlichen Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden.

63 Da nach ständiger Rechtsprechung diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist bei Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen die Schadensersatzklage abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen.

64 Der Gemeinschaftsrichter ist im Übrigen, wie die Rechtsmittelführer in Randnr. 5 ihres Rechtsmittels einräumen, nicht verpflichtet, die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung eines Organs in einer bestimmten Reihenfolge zu untersuchen.

65 Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Voraussetzung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden geprüft wird.

66 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Übrigen den Ansatz des Gerichts bereits bestätigt hat, wonach für dieses keine Notwendigkeit besteht, zunächst das Vorliegen eines einem Organ anzulastenden Fehlers zu untersuchen, wenn es der Ansicht ist, dass eine der beiden anderen Voraussetzungen in dem Fall, mit dem es befasst ist, nicht vorliegt.

67 Da das Gericht im vorliegenden Fall zu der Auffassung gelangt ist, dass die Voraussetzung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten fehlerhaften Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden nicht erfüllt sei, hatte es keine Veranlassung, über das Vorliegen eines den Organen anzulastenden Fehlers bei der Annahme der endgültigen Verordnung oder über das tatsächliche Vorliegen des von den Rechtsmittelführern angeblich erlittenen Schadens zu entscheiden. Es konnte sich infolgedessen zu Recht darauf beschränken, die Voraussetzung hinsichtlich des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zu überprüfen und, wie sich insbesondere aus den Randnrn. 98, 107 und 121 des angefochtenen Urteils ergibt, allein für die Zwecke dieser Prüfung anzunehmen, dass die beiden anderen Voraussetzungen, wie von den Rechtsmittelführern geltend gemacht, erfüllt seien.

68 Ich weise zudem darauf hin, dass die Rechtsmittelführer die Erklärung schuldig geblieben sind, welchen Einfluss die Prüfung des vorgeworfenen fehlerhaften Verhaltens durch das Gericht gehabt haben soll, und zwar sowohl hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Würdigung der Voraussetzung eines Kausalzusammenhangs als auch hinsichtlich des Urteilstenors.

69 Selbstverständlich kann nur für den Fall, in dem der Gerichtshof feststellen sollte, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, weil es das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem behaupteten Schaden verneint hat, festgestellt werden, dass das Gericht es zu Unrecht unterlassen hat, zumindest zu einer der beiden anderen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Stellung zu nehmen. Aus den Erwägungen im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes bin ich jedoch nicht der Ansicht, dass der Gerichtshof zu einem solchen Schluss gelangen sollte.

70 Somit ist meiner Auffassung nach der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Fehlerhafte Anwendung der Voraussetzung bezüglich des Bestehens eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung und dem geltend gemachten Schaden

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

71 Die Rechtsmittelführer weisen zunächst darauf hin, dass das geeignete Kriterium für die Feststellung, ob die Voraussetzung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs erfüllt ist, das Bestehen eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit und dem Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, ist. Hierzu vertreten sie die Auffassung, dass das Gericht in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass sie sich auf ein Verständnis des Kausalzusammenhangs gestützt hätten, das von derjenigen des Gemeinschaftsrechts abweiche. Die Rechtsmittelführer hätten vielmehr vor dem Gericht geltend gemacht, dass sie ohne den Erlass der rechtswidrigen endgültigen Verordnung keinen Schaden erlitten hätten, da die rechtswidrigen Antidumpingzölle nicht entrichtet worden wären. Die Rechtsmittelführer vertreten gleichwohl die Auffassung, dass das Gericht ein übertrieben strenges Kausalitätskriterium angewandt habe, das sich auf einen ausschließlichen und unmittelbaren Schaden stütze und seiner eigenen Rechtsprechung, im vorliegenden Fall Randnr. 81 des Urteils des Gerichts FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, zuwiderlaufe.

72 Hinsichtlich der Feststellung des Gerichts zum Fehlen eines hinreichend direkten Kausalzusammenhangs im vorliegenden Fall werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, von zwei unbegründeten und irrelevanten Annahmen ausgegangen zu sein, und zwar davon, dass es darauf ankomme, ob die endgültige Verordnung die von den Rechtsmittelführern eingeführten Waren umfasst habe und ob die Rechtsmittelführer einen Fehler bei der Einreihung ihrer Einfuhren begangen hätten, anstatt zu untersuchen, ob ohne das rechtswidrige Verhalten der Gemeinschaft ein Schaden entstanden wäre. Hierzu wiederholen die Rechtsmittelführer ihr Vorbringen, dass das Gericht nicht davon habe absehen können, über das Vorliegen eines fehlerhaften Verhaltens der Gemeinschaftsorgane zu entscheiden.

73 Hinsichtlich der ersten vom Gericht untersuchten Annahme, die endgültige Verordnung habe die Einfuhren nicht umfasst und die Rechtsmittelführer hätten keinen Fehler bei der Einreihung ihrer Einfuhren begangen, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass sich das Gericht im Wesentlichen deshalb für unzuständig erklärt habe, weil der erlittene Schaden von den deutschen Zollbehörden verursacht worden sei, was dem Beschluss des Gerichts Sinara Handel/Rat und Kommission, der zu dem gleichen Vorwurf eines Fehlverhaltens ergangen sei, zuwiderlaufe. Darüber hinaus weisen die Rechtsmittelführer darauf hin, dass sie nicht den Ersatz des Schadens geltend machten, der aufgrund eines Fehlers der deutschen Zollbehörden bei der Tarifierung ihrer Einfuhren entstanden sei, sondern den Ersatz des Schadens, der durch die Festlegung rechtswidriger Antidumpingzölle durch die endgültige Verordnung verursacht worden sei. Außerdem habe das Gericht die Argumentation der Rechtsmittelführer zum Ermessenspielraum der deutschen Behörden verfälscht, bevor es in den Randnrn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt sei, dass es im Wesentlichen unzuständig sei, über einen durch nationale Maßnahmen verursachten Schaden zu entscheiden.

74 Hinsichtlich der zweiten vom Gericht gemachten Annahme vertreten die Rechtsmittelführer die Auffassung, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der ursächliche Zusammenhang durch ihr pflichtwidriges Unterlassen, eine verbindliche Zollauskunft einzuholen, unterbrochen worden sei, ohne zunächst das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs an sich festgestellt zu haben. Sie machen auch geltend, dass sie, falls die endgültige Verordnung ihre Einfuhren umfassen würde, weiter die rechtswidrig festgelegten Antidumpingzölle hätten entrichten müssen und einen Schaden erlitten hätten, zumindest im Hinblick auf den entgangenen Gewinn von Trubowest, das nicht gezahlte Gehalt von Herrn Makarov und den Schaden, der durch die Vollstreckungsmaßnahmen der deutschen Zollbehörden, die zur Beitreibung der aufgrund der endgültigen Verordnung geschuldeten Zölle verpflichtet gewesen seien, verursacht worden sei. Die Rechtsmittelführer behaupten, dass der Schaden auch im Fall der Einholung einer verbindlichen Zollauskunft gleichwohl entstanden wäre, da die Zölle in jedem Fall hätten entrichtet werden müssen.

75 Schließlich werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, sich insofern widersprochen zu haben, als es in Randnr. 121 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, sie hätten sich sorgfältig verhalten, während es ihnen in Randnr. 133 des genannten Urteils ein Fehlen angemessener Sorgfalt vorgeworfen habe.

76 Während sich der Rat in seiner Vorbemerkung insbesondere vor dem Hintergrund der unstrukturierten Argumentation der Rechtsmittelführer die Frage stellt, ob mit dem vorliegenden Teil des Rechtsmittelgrundes hinreichend klar ein der Begründung des Gerichts anhaftender Rechtsfehler dargelegt werde, ist die Kommission der Auffassung, dass der Kern der von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Kritikpunkte darin bestehe, den Sachverhalt zu bestreiten, wie er in erster Instanz gewürdigt worden sei, mit Ausnahme der Behauptung, dass das Gericht ein übertrieben strenges Kausalitätskriterium angewandt habe.

77 Die Kommission führt außerdem aus, auch wenn ein Rechtsfehler in der Argumentation des Gerichts vorliegen sollte, wäre dieser Rechtsfehler, der die Annahme betreffe, dass die Einfuhren der Rechtsmittelführer in den Anwendungsbereich der endgültigen Verordnung fielen, zugunsten der Rechtsmittelführer begangen worden. Nach Auffassung der Kommission hatte das Gericht keinerlei Veranlassung, diese Annahme in Betracht zu ziehen, die darauf hinauslaufe, dass eine der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 288 EG erfüllt sein könne, obwohl sich die Rechtsmittelführer ganz im Gegenteil in keiner Weise bemüht hätten, im ersten Rechtszug darzulegen, dass ihre Einfuhren in den Anwendungsbereich der endgültigen Verordnung fielen. Denn nur in diesem Fall konnte nach Ansicht der Kommission die Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 EG ausgelöst werden, nämlich insoweit, als die Rechtsmittelführer bewiesen hätten, einen Schaden aufgrund der korrekten Anwendung der endgültigen Verordnung durch die deutschen Zollbehörden erlitten zu haben.

78 Jedenfalls halten der Rat und die Kommission das Vorbringen der Rechtsmittelführer für unbegründet.

79 Zunächst erinnert die Kommission daran, dass das Gericht, anders als von den Rechtsmittelführern nahe gelegt, niemals seine Zuständigkeit für die anderen Schadensersatzanträge als die Anträge, die die Entrichtung der Antidumpingzölle beträfen, verneint. Hierzu tragen sowohl der Rat als auch die Kommission vor, dass die Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss Sinara Handel/Rat und Kommission fehl gehe, da insbesondere die in dieser Rechtssache geltend gemachten Schäden eben die Zahlung von Antidumpingzöllen und nicht andere Schadensarten betroffen hätten wie diejenigen, die im angefochtenen Urteil in der Sache geprüft worden seien.

80 Der Rat widerspricht sodann der von den Rechtsmittelführern vertretenen These, dass ein hinreichender Kausalzusammenhang nachgewiesen sei, wenn die Rechtsmittelführer ohne den vorgeworfenen rechtswidrigen Akt keinen Schaden erlitten hätten. Eine solche Auffassung vom Kausalzusammenhang stehe im Gegensatz zu der im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung. Außerdem hat das Gericht nach Ansicht der Kommission keinesfalls ein übertrieben strenges Kausalitätskriterium angewandt, sein Ansatz stimme vielmehr überein mit dem im Urteil FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission vertretenen Ansatz.

81 Der Rat und die Kommission vertreten schließlich die Auffassung, dass das Gericht bei der Bewertung des Kausalzusammenhangs vor dem Hintergrund der von den Rechtsmittelführern in diesem Punkt selbst hervorgerufenen Unklarheit zu Recht die beiden vorstehend genannten Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt habe. Die hierzu erhobenen Vorwürfe der Rechtsmittelführer beschränkten sich darauf, die Würdigung des Sachverhalts zu beanstanden, und belegten nicht, dass die vom Gericht vorgenommene Untersuchung des Ursachenzusammenhangs rechtsfehlerhaft gewesen wäre.

82 Zu den von den Rechtsmittelführern vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Untersuchung der ersten Annahme durch das Gericht vertreten der Rat und die Kommission die Ansicht, dass die Rechtsmittelführer ihre Behauptungen in keiner Weise untermauert hätten.

83 Hinsichtlich der Rügen, die gegen die vom Gericht im Rahmen der zweiten Annahme durchgeführte Prüfung vorgetragen wurden, erinnern der Rat und die Kommission daran, dass sich die Untersuchung des Gerichts entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer auf Schäden beschränkt habe, die nicht die Zahlung von Antidumpingzöllen beträfen. Außerdem sind die Rechtsmittelführer nach Auffassung des Rates den Beweis schuldig geblieben, dass das Gericht einen Rechtsfehler mit seiner Schlussfolgerung begangen habe, wonach der Umstand, dass die Rechtsmittelführer sorgfaltswidrig gehandelt hätten, den (eventuellen) Kausalzusammenhang zwischen der endgültigen Verordnung und den Schäden, die nicht die Zahlung von Antidumpingzöllen beträfen, unterbrochen habe. In diesem Zusammenhang weist der Rat darauf hin, dass zwischen den Gründen in den Randnrn. 121 und 133 des angefochtenen Urteils kein Widerspruch bestehe, da die erste Randnummer schlicht keine Feststellung enthalte, dass die Rechtsmittelführer irgendeine besondere Sorgfalt hätten walten lassen. Nach Ansicht der Kommission ist es außerdem klar, dass das Gericht den Kausalzusammenhang aufgrund fehlender Sorgfalt der Rechtsmittelführer deshalb für unterbrochen gehalten habe, weil es zunächst unterstellt habe, dass das fragliche Verhalten zu dem behaupteten Schaden beigetragen habe. Somit habe einzig der Umstand, dass die Rechtsmittelführer nicht von vornherein eine verbindliche Zollauskunft beantragt hätten, letztlich dazu geführt, dass sich die Lage der Rechtsmittelführer so wie geschehen entwickelt habe und dass die Schäden entstanden seien; diese Lage und diese Schäden folgten nicht unmittelbar aus dem Erlass der endgültigen Verordnung, wie das Gericht zutreffend in Randnr. 116 des angefochtenen Urteils festgestellt habe.

b) Würdigung

i) Zur Zulässigkeit

84 Entgegen der vom Rat und von der Kommission vertretenen Ansicht glaube ich nicht, dass der vorliegende Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insgesamt oder im Wesentlichen unzulässig ist.

85 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden besteht — eine Voraussetzung für die Begründung dieser Haftung —, eine Rechtsfrage darstellt, und zwar eine Frage der rechtlichen Qualifizierung von Tatsachen durch den Richter des ersten Rechtszugs,, die damit der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels unterliegt.

86 Ich kann nicht erkennen, warum dies nicht für den umgekehrten Sachverhalt gelten soll, d. h. in dem Fall, dass die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittel dem Gericht vorwerfen, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten und dem geltend gemachten Schaden angesichts des Sachverhalts des ihm vorgelegten Falles ausgeschlossen zu haben. Auch dabei handelt es sich um eine rechtliche Qualifizierung von Tatsachen, die deshalb auch der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel unterliegen muss.

87 Gleichwohl muss in Anbetracht der Verwirrung, die von den Rechtsmittelführern dadurch unterhalten wird, dass sie sich mehrfach auf einen Schaden berufen, der ihnen durch die Entrichtung rechtswidriger Antidumpingzölle entstanden sei, klargestellt werden, dass sich im Licht der auf den zweiten Rechtsmittelgrund gegebenen Antwort die Prüfung des vorliegenden Teils des ersten Rechtsmittelgrundes nicht auf die beiden Schadensanträge erstreckt, die das Gericht meines Erachtens zu Recht für unzulässig erklärt hat.

88 Hieraus folgt meiner Ansicht nach, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zulässig ist, soweit dem Gericht damit vorgeworfen wird, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Fehlverhalten und den materiellen Schäden in der Form eines entgangenen Gewinns für Trubowest und einer Gehaltseinbuße für Herrn Makarov einerseits sowie dem von Herrn Makarov geltend gemachten immateriellen Schaden andererseits ausgeschlossen zu haben.

ii) Zur Begründetheit

89 Nach der Rechtsprechung besteht der im Rahmen von Art. 288 Abs. 2 EG für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft verlangte Kausalzusammenhang, wenn der Schaden die unmittelbare Folge der in Rede stehenden rechtswidrigen Handlung ist.

90 Um das Bestehen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem der Gemeinschaft vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden festzustellen, musste das Gericht somit untersuchen, ob im vorliegenden Fall die behauptete rechtswidrige Handlung unmittelbar den geltend gemachten Schaden ausgelöst hat, was das Gericht im angefochtenen Urteil auch tatsächlich unternommen hat, ohne dass dies von den Rechtsmittelführern bestritten worden wäre.

91 Ebenfalls zu Recht hat das Gericht in den Randnrn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass die Prüfung des Kausalzusammenhangs, der zwischen dem der Gemeinschaft vorgeworfenen Verhalten und dem von der verletzten Person behaupteten Schaden bestehen muss, die Untersuchung beinhaltet, ob diese Person auf die Gefahr hin, den Schaden selbst tragen zu müssen, angemessene Sorgfalt zur Vermeidung des Schadenseintritts oder zur Schadensminderung hat walten lassen, was auch bedeutet, dass, auch wenn das Fehlverhalten zum Eintritt des behaupteten Schadens beigetragen hat, der Kausalzusammenhang durch ein fahrlässiges Verhalten seitens der verletzten Person unterbrochen werden kann, das folglich die Hauptursache dieses Schadens bilden kann.

92 Ohne diese Voraussetzungen in Frage zu stellen, werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht zunächst vor, bei der Prüfung, ob ein hinreichend direkter Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den behaupteten Schäden vorgelegen hat, von zwei irrelevanten Annahmen ausgegangen zu sein.

93 Es trifft zu, dass das Gericht für die Prüfung, ob ein hinreichend direkter Kausalzusammenhangs vorgelegen hat, zum einen der Frage nachgegangen ist, ob für den Fall, dass die endgültige Verordnung die Einfuhren der Rechtsmittelführer nicht erfasst hätte und die Rechtsmittelführer somit keinen Fehler bei der Einreihung begangen hätten, auf das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs geschlossen werden könnte. Für diesen Fall ist es in den Randnrn. 108 bis 115 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die behaupteten Schäden ausschließlich von den deutschen Zollbehörden zu verantworten gewesen seien, soweit diese die betreffenden Einfuhren mit Antidumpingzöllen belegt hätten, obwohl diese Einfuhren nicht in den Anwendungsbereich der endgültigen Verordnung fielen. Das Gericht ist somit zu dem Schluss gelangt, dass in einem solchen Fall die Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst werden könne.

94 In den Randnrn. 116 bis 133 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den umgekehrten Fall untersucht, dass die endgültige Verordnung die Einfuhren der Rechtsmittelführer erfasst hätte, die Rechtsmittelführer ihre Einfuhren aber nicht korrekt eingereiht hätten. Bei dieser Prüfung ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Haftung der Gemeinschaft auch in einem solchen Fall nicht hätte ausgelöst werden können, weil die Hauptursache des behaupteten Schadens im Verhalten der Rechtsmittelführer selbst bestanden hätte.

95 Grundsätzlich ist der Ansatz des Gerichts, zwei hypothetische Sachverhalte zu untersuchen, anstatt zu entscheiden, welcher von ihnen vorliegt, meiner Ansicht nach keineswegs abwegig, insbesondere angesichts der Umstände des vorliegenden Falls.

96 Gewiss ist es selbstverständlich vorzuziehen, wenn das Gericht als Tatsacheninstanz auf alle Tatsachenbehauptungen eingehen könnte, um den vorgelegten Rechtsstreit zu entscheiden. Es trifft auch zu, dass in dem Fall, in das das Gericht wie vorliegend seine Argumentation auf zwei einander widersprechende Annahmen gründet, eine dieser Annahmen notwendig falsch ist.

97 Dennoch kann dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es sich auf diese hypothetischen Sachverhalte gestützt hat, zumal wenn diese Sachverhalte alle in einem gegebenen Fall denkbaren Sachverhaltskonstellation umfassen und ihre alternative Prüfung zu dem gleichen Ergebnis führt. Außerdem scheint der Ansatz des Tatsachenrichters, sich auf Annahmen zu stützen, anstatt einen Sachverhalt festzustellen, der einzig mögliche Weg zu sein, wenn wie im vorliegenden Fall der in Rede stehende Sachverhalt, nämlich die Frage, ob die Einfuhren der Rechtsmittelführer einer zutreffenden Zolltarifierung unterzogen wurden, streitig ist, wie die Randnrn. 105 und 106 des angefochtenen Urteils belegen — ohne dass dieser Streit im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof beigelegt worden wäre —, und wenn diese Frage in erster Linie von den nationalen Zollbehörden zu würdigen ist, wie sich aus den in Randnr. 124 des angefochtenen Urteils zitierten Bestimmungen des GZK ergibt. Darüber hinaus entspricht der in dem angefochtenen Urteil verfolgte Ansatz meines Erachtens auch einer geordneten Rechtspflege, die darin besteht, auf die von den Rechtsmittelführern in erster Instanz vorgebrachte Argumentation so umfassend wie möglich zu antworten.

98 Somit kann dem Vorbringen der Rechtsmittelführer, die hypothetischen Sachverhalte, auf deren Grundlage das Gericht seine Würdigungen gestützt hat, hätten keine Relevanz, meiner Ansicht nach nicht gefolgt werden. Denn gerade die Prüfung dieser beiden Hypothesen ermöglichte die Würdigung der Frage, ob aufgrund des rechtswidrigen Erlasses der endgültigen Verordnung der behauptete Schaden den Gemeinschaftsorganen unmittelbar vorwerfbar war.

99 Die Relevanz dieser Hypothesen wird meines Erachtens deutlich, wenn man bedenkt, dass einer der von den Rechtsmittelführern behaupteten materiellen Schäden in dem entgangenen Gewinn von Trubowest in der Folge ihrer Entscheidung besteht, die Einfuhren der fraglichen Waren in die Gemeinschaft ab dem 27. Oktober 1999 aufgrund der Erhebung der Antidumpingzölle zu unterbrechen. Für die Prüfung, ob die unmittelbare Ursache des entgangenen Gewinns von Trubowest entsprechend dem von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterium in der Erhebung der Antidumpingzölle durch die endgültige Verordnung lag, war es nämlich völlig richtig, dass das Gericht, anstatt eine eigene Sachverhaltsfeststellung und -würdigung vorzunehmen, sowohl den hypothetischen Sachverhalt, wonach die Einfuhren der Rechtsmittelführer im Hinblick auf ihre Tarifierung sehr wohl der endgültigen Verordnung unterfielen, als auch den umgekehrten Fall in Betracht gezogen hat.

100 Erstens war für den Fall, dass die Einfuhren der Rechtsmittelführer, wie vom Gericht in den Randnrn. 108 bis 110 des angefochtenen Urteils übrigens angenommen, der endgültigen Verordnung nicht unterfielen, die Feststellung juristisch korrekt, dass die Rechtsmittelführer den behaupteten entgangenen Gewinn nicht einem rechtswidrigen Erlass der endgültigen Verordnung durch die Gemeinschaftsorgane anlasten konnten, da der Erlass dieser Verordnung keinen Einfluss auf diese Einfuhren haben konnte.

101 In diesem Zusammenhang entbehrt es der Grundlage, wenn die Rechtsmittelführer dem Gericht gerade hinsichtlich der ersten von ihm untersuchten Hypothese auch den Vorwurf machen, sich auf ein übertrieben strenges Kausalitätskriterium gestützt zu haben, das sich auf einen ausschließlichen und unmittelbaren Schaden stützt. Ganz im Gegenteil hat das Gericht zu Recht insbesondere in Randnr. 113 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Haftung der Gemeinschaft nicht für Schäden ausgelöst werden konnte, die ihre unmittelbare Ursache im angeblichen Fehlverhalten eines Dritten hatten, und zwar im vorliegenden Fall im Verhalten der deutschen Zollbehörden.

102 Meiner Ansicht nach gehen die von den Rechtsmittelführern zusätzlich angeführten Argumente eindeutig fehl, da sie damit nur solche Würdigungen beanstanden, die gänzlich nachrangig sind im Vergleich zu der wesentlichen Schlussfolgerung, die das Gericht aufgrund seiner ersten Annahme gezogen hat, dass die Rechtsmittelführer die behaupteten Schäden nicht einem angeblichen Fehlverhalten seitens der Gemeinschaft anlasten konnten. Ich weise auch darauf hin, dass sich diese Einschätzung insbesondere auf die wiederholte Berufung der Rechtsmittelführerinnen auf den Beschluss des Gerichts Sinara Handel/Rat und Kommission als Prüfkriterium für die Gültigkeit des Tenors des angefochtenen Urteils bezieht, da der Gerichtshof nur mit dem Rechtsmittel gegen dieses Urteil befasst ist und nicht durch den genannten Beschluss gebunden ist.

103 Zweitens musste das Gericht für den Fall, dass die in Frage stehenden Einfuhren der endgültigen Verordnung unterfielen, wie in den Randnrn. 116 bis 133 des angefochtenen Urteils angenommen, prüfen, ob der entgangene Gewinn von Trubowest — und die beiden anderen Schäden —, der aus der einem rechtswidrigen Erlass der endgültigen Verordnung folgen soll, nicht hauptsächlich auf eine andere Ursache zurückgeführt werden konnte.

104 Das Gericht hat aber in Übereinstimmung mit der in den Randnrn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs genau diese Kontrolle im Rahmen der zweiten von ihm untersuchten Annahme durchgeführt und mit der Feststellung abgeschlossen, dass die beiden behaupteten materiellen Schäden und der behauptete immaterielle Schaden hauptsächlich auf das nachlässige oder nicht hinreichend sorgfältige Verhalten der Rechtsmittelführer zurückzuführen seien.

105 In diesem Zusammenhang bin ich der Auffassung, dass die Rechtsmittelführer dem Gericht zu Unrecht vorwerfen, insbesondere in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs festgestellt zu haben, ohne vorher das Bestehen eines solchen Zusammenhangs festgestellt zu haben. Aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Gericht zum Zweck der Würdigung des Bestehens des Kausalzusammenhangs den Fall untersucht hat, dass das dem Rat und der Kommission vorgeworfene Fehlverhalten zum Eintritt der behaupteten Schäden geführt haben konnte, um sodann zu dem Schluss zu gelangen, dass die Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall ohnehin keine angemessene Sorgfalt hätten walten lassen, um diese Schäden zu vermeiden oder zu beschränken, weshalb nach der Rechtsprechung das Bestehen eines hinreichend direkten Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Schaden und dem behaupteten Fehlverhalten der Gemeinschaft ausgeschlossen werden könne.

106 Somit hat sich die ausführliche Prüfung, die das Gericht in den Randnrn. 122 bis 132 des angefochtenen Urteils zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wegen des nicht hinreichend sorgfältigen Verhaltens der Rechtsmittelführer durchgeführt hat, die es versäumt hätten, das besondere im GZK vorgesehene Verfahren einzuleiten, um ihnen Rechtssicherheit hinsichtlich der Richtigkeit der Tarifierung ihrer Einfuhren zu gewährleisten, mit Recht auf die vorherige Annahme gestützt, dass das fragliche Fehlverhalten zu den behaupteten Schäden beigetragen habe.

107 Außerdem nehmen die Rechtsmittelführer in ihrer Kritik an der Begründetheit der Würdigungen des Gerichts zu Unrecht Bezug auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Zahlung der Antidumpingzölle, da diese Würdigungen sich nicht auf diesen Schaden beziehen.

108 Die Rechtmittelführer verstehen meiner Ansicht nach die Randnrn. 121 und 133 des angefochtenen Urteils falsch, wenn sie einen Widerspruch in den Gründen zwischen diesen Randnummern behaupten. Nichts in Randnr. 121 des angefochtenen Urteils deutet nämlich darauf hin, dass eine besondere Sorgfalt der Rechtsmittelführer anerkannt worden wäre. Als das Gericht zu diesem Punkt darauf hingewiesen hat, dass selbst für den Fall, dass ein Fehlverhalten seitens der Gemeinschaftsorgane vorgelegen haben sollte, dieses Verhalten nicht die wesentliche Ursache der behaupteten Schäden der Rechtsmittelführer, unter Berücksichtigung der Sorgfalt, die die Rechtsmittelführer haben walten lassen, habe sein können, hat es sich nach meiner Einschätzung auf das Niveau der Sorgfalt seitens der Rechtsmittelführer bezogen, ohne konkret gewürdigt zu haben, welche Sorgfalt genau die Rechtsmittelführer aufgewandt haben, was in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils, deren Wortlaut in der Form eines Zwischenergebnisses in Randnr. 133 des Urteils aufgegriffen wird, gewürdigt worden ist.

109 Aufgrund aller dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und daher der Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.

110 Deshalb schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

III — Kosten

111 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Aus Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat und die Kommission beantragt haben, den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und diese meines Erachtens mit ihrem Vorbringen unterliegen sollten, wären ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

IV — Ergebnis

112 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Trubowest Handel GmbH und Victor Makarov tragen die Kosten.