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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.10.2009 – C-462/08
Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2009:680
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ersucht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 um Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates(2) vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80)(3) . Die Frage stellt sich im Rahmen des Verfahrens über eine Klage von Frau Ümit Bekleyen, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung eines Bescheids des Landes Berlin, mit dem ihr eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verweigert wurde.
2 Das vorliegende Verfahren gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, zu klären, welche Rechte diese Bestimmung dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers einräumt, sowie dazu, die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Rechte näher zu bestimmen.
II – Rechtlicher Rahmen
3 Der Beschluss Nr. 1/80 wurde in Anwendung von Art. 36 des Zusatzprotokolls(4) zum Assoziierungsabkommen erlassen. Dieser Artikel sieht vor, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Art. 12 des Assoziierungsabkommens, wonach die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Art. 48, 49 und 50 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, schrittweise hergestellt wird.
4 Kapitel II („Soziale Bestimmungen“) des Beschlusses Nr. 1/80 spricht in Abschnitt 1 verschiedene „Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ an, darunter den Zugang türkischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats. Ein solches Recht kann ihnen insbesondere nach zwei Bestimmungen zukommen: zum einen in ihrer Eigenschaft als Angehörige des regulären Arbeitsmarktes (Art. 6) und zum anderen in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, der diese Voraussetzung erfüllt (Art. 7).
5 Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80, der dem türkischen Arbeitnehmer ein mit der Dauer seiner ordnungsgemäßen Beschäftigung im Mitgliedstaat stärker werdendes Recht auf Zugang zur Beschäftigung einräumt, sieht Folgendes vor:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
…“
6 Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 unterscheidet zwischen Familienangehörigen, die die Genehmigung erhalten haben, zum Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen, und dort für eine gewisse Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (Satz 1), und Kindern eines solchen Arbeitnehmers, die im betreffenden Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Satz 2). Art. 7 lautet:
„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
– haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
– haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
7 Frau Bekleyen, geboren 1975 in Berlin, lebte bis zu ihrem 14. Lebensjahr mit ihrer Familie im deutschen Bundesgebiet. Ihre Eltern, türkische Staatsangehörige, waren beide seit 1971 als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. 1989 kehrte Frau Bekleyen mit ihrer ganzen Familie in die Türkei zurück, wo sie ihre Schulausbildung beendete und ein Studium der Landschaftsarchitektur absolvierte.
8 Im Januar 1999 kehrte Frau Bekleyen mit Zustimmung des Landes Berlin zu Studienzwecken ohne ihre Familie in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Im März 1999 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 2005. Im Sommer 2005 schloss sie ihr Studium der Landschaftsplanung an der Technischen Universität Berlin mit dem Grad „Diplom-Ingenieur“ ab.
9 Am 19. Dezember 2005 beantragte Frau Bekleyen unter Bezugnahme auf ihre in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Hochschulausbildung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80. Das Land Berlin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. September 2006 ab, da die Voraussetzungen für das begehrte assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erfüllt seien. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, dass Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt der Eltern und dem des Kindes erfordere, der im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Nach dem Wortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 setze der Erwerb des Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechts voraus, dass sich zumindest bei Beginn der Berufsausbildung des Kindes noch ein Elternteil im Aufnahmemitgliedstaat aufhalte.
10 Frau Bekleyen erhielt im Mai 2007 im Hinblick auf ihre Beschäftigung bei einer deutschen Gesellschaft eine bis zum 13. Mai 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80.
11 Mit einer im Juli 2006 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen und danach auf den Bescheid vom 21. September 2006 erstreckten Klage begehrte Frau Bekleyen die Bestätigung ihres Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80.
12 Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 9. August 2007 ab. Die Klage sei zwar zulässig, da Frau Bekleyen trotz ihres Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 über ein Rechtsschutzbedürfnis verfüge. Erkenne man ihr nämlich das Recht zu, sich auf Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 zu berufen, verfüge sie über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage sei jedoch unbegründet, da aufgrund des ausgedehnten Aufenthalts von Frau Bekleyen in der Türkei ihre Privilegierung nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erloschen sei.
13 Frau Bekleyen legte darauf Berufung beim vorlegenden Gericht ein.
14 Da das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits unter diesen Umständen eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts voraussetzt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht nach Abschluss einer Berufsausbildung im Aufnahmeland auch dann entsteht, wenn das im Aufnahmeland geborene Kind, nachdem es mit seiner Familie in den gemeinsamen Herkunftsstaat zurückgekehrt war, als Volljähriger allein in den betreffenden Mitgliedstaat zur Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem Zeitpunkt zurückkehrt, zu dem seine in der Vergangenheit als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern türkischer Staatsangehörigkeit den Mitgliedstaat bereits zehn Jahre zuvor auf Dauer verlassen hatten?
IV – Erörterung
15 Das vorlegende Gericht fragt sich im Wesentlichen, ob Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat nach Abschluss einer Berufsausbildung auch dann entsteht, wenn der betreffende Elternteil den Aufnahmemitgliedstaat vor dem Zeitpunkt der Einreise endgültig verlassen hat, zu dem sein Kind in das Hoheitsgebiet eingereist ist und seine Berufsausbildung aufgenommen hat.
16 Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst an die Rechtsprechung zu Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 zu erinnern.
17 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass diese Bestimmung in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllen, unmittelbar auf die Rechte berufen können, die sie ihnen verleiht(5) .
18 Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sonst jede Wirkung genommen würde(6) .
19 Drittens ist auszuführen, dass Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dahin auszulegen ist, dass er nur den Fall einer minderjährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, sondern auch den Fall einer volljährigen Person erfasst, die Kind eines solchen Arbeitnehmers ist(7) .
20 In der Rechtsprechung zu Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nimmt das Urteil Akman, auf das das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss ausdrücklich Bezug genommen hat, einen wichtigen Platz ein.
21 In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall wurde Herrn Akman 1980 die Genehmigung erteilt, in die Bundesrepublik Deutschland, in der sein Vater ordnungsgemäß beschäftigt war, einzureisen, um dort eine Ingenieursausbildung zu absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung 1993 beantragte er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Diese Erlaubnis wurde ihm verweigert, da sein Vater 1986 in die Türkei zurückgekehrt war.
22 Im Urteil Akman hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 7 Satz 2 das dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eingeräumte Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von den zwei Voraussetzungen abhängig mache, dass das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und dass ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei(8) .
23 Da der Gerichtshof in der Rechtssache Akman die erste Voraussetzung, den Abschluss einer Berufsausbildung, als erfüllt ansah, hat er das Vorliegen der zweiten Voraussetzung, das Erfordernis einer dreijährigen Beschäftigung des Elternteils, geprüft.
24 Zu dieser zweiten Voraussetzung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dahin ausgelegt werden könne, dass er das Recht des Kindes, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, davon abhängig mache, dass der Elternteil zu dem fraglichen Zeitpunkt, zu dem das Kind am Ende seiner Berufsausbildung eine Beschäftigung im fraglichen Mitgliedstaat aufnehmen wolle, dort wohne(9) . Der Gerichtshof stützte seine Auffassung auf die Erwägung, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Kind eines mindestens drei Jahre ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat beschäftigten türkischen Wanderarbeitnehmers, das rechtmäßig in diesem Staat wohne, das dort eine Ausbildung abgeschlossen habe und dem anschließend die Möglichkeit zur Ausübung einer Beschäftigung in diesem Staat geboten werde, zu diesem Zeitpunkt noch von der Anwesenheit eines Elternteils abhängig sei, denn vo m Eintritt ins Arbeitsleben an sei das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig, sondern könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten(10) .
25 Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass in Anbetracht von Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung sowie des Kontextes, in den sie sich einfüge, die zweite in Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellte Voraussetzung dahin zu verstehen sei, dass sie lediglich verlange, dass der Elternteil irgendwann vor dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind seine Berufsausbildung beende, im Aufnahmemitgliedstaat mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei(11) .
26 In der vorliegenden Rechtssache geht die dem Gerichtshof gestellte Frage im Wesentlichen dahin, ob die mit dem Urteil Akman begründete Rechtsprechung auch auf einen Fall übertragbar ist, in dem der früher beschäftigte türkische Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind seine Berufsausbildung im betreffenden Mitgliedstaat aufnimmt, dort seit zehn Jahren nicht mehr wohnt.
27 Um diese Frage sachdienlich beantworten zu können, scheint es mir wichtig, die Sachverhaltsmerkmale zu identifizieren, anhand deren sich das Ausgangsverfahren vom Urteil Akman unterscheidet.
28 Zunächst ist daran zu erinnern, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Herr Akman, dem die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland genehmigt worden war, um zu seinem Vater zu ziehen, seine Ausbildung aufnahm, sein Vater noch türkischer Arbeitnehmer im Sinne von Satz 1 des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 war, da er zum damaligen Zeitpunkt noch dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehörte. Erst als Herr Akman seine Berufsausbildung abschloss und den freien Zugang zu einer Beschäftigung anstrebte, indem er auf der Grundlage von Art. 7 Satz 2 dieses Beschlusses ein Recht geltend machen wollte, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, gehörte sein Vater dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nicht mehr an.
29 In der vorliegenden Rechtssache waren die Eltern von Frau Bekleyen weder bei Aufnahme der Berufsausbildung noch bei Abschluss des Hochschulstudiums durch die Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und hatten dort nicht einmal ihren Wohnsitz.
30 Was die vorliegende Rechtssache in rechtlicher Hinsicht vom Urteil Akman unterscheidet, ist eng mit diesem Sachverhaltsmerkmal verbunden.
31 Wie ich bereits in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge hervorgehoben habe, hat der Gerichtshof im Urteil Akman ausgeführt, dass Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 das dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eingeräumte Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von den zwei Voraussetzungen abhängig mache, dass das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei.
32 In dieser Hinsicht ist zunächst eine Anmerkung zu der vom Gerichtshof im Urteil Akman vorgenommenen Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 betreffend die zwei Voraussetzungen zu machen, die ein türkischer Staatsangehöriger, der auf der Grundlage dieser Bestimmung Beschäftigungsrechte geltend machen wolle, erfüllen müsse.
33 Es erscheint mir wichtig, hervorzuheben, dass nicht zwei, sondern drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 genießen zu können. Der Betroffene muss 1. eine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat abgeschlossen haben, 2. nachweisen, dass ein Elternteil „in diesem [Mitglied‑]Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war“, und 3. das Kind eines türkischen Arbeitnehmers sein(12) .
34 Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung eindeutig erfüllt, da Frau Bekleyen im Aufnahmemitgliedstaat ihr Hochschulstudium der Landschaftsplanung mit dem Grad „Diplom-Ingenieur“ abgeschlossen hat.
35 Was die zweite in Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeführte Voraussetzung anbelangt, bestreiten die Beteiligten nicht, dass auch sie in der vorliegenden Rechtssache erfüllt ist, da die Eltern von Frau Bekleyen, türkische Staatsangehörige, beide mehr als drei Jahre lang ordnungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren.
36 Daher steht im vorliegenden Fall die dritte Voraussetzung, die Eigenschaft als Kind eines türkischen Arbeitnehmers, im Mittelpunkt der Diskussion.
37 Die Identifizierung dieses Merkmals als ein solches, das die vorliegende Rechtssache vom Urteil Akman unterscheidet, erlaubt es uns, ihren Gegenstand besser abzugrenzen. Das nationale Gericht fragt sich nämlich im Wesentlichen, ob zwischen der Rechtsstellung des Elternteils als türkischer Arbeitnehmer im Sinne des Beschlusses Nr. 1/80 und der Aufnahme und der Dauer der Berufsausbildung des Kindes im Hinblick auf den Erwerb der Rechte aus Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 durch das Kind ein Verhältnis der Gleichzeitigkeit bestehen muss.
38 Nach Ansicht der dänischen und der niederländischen Regierung ist Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 auf ein Kind türkischer Arbeitnehmer nicht anzuwenden, wenn es seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat erst zu einem Zeitpunkt aufnimmt, zu dem seine beiden Eltern das Hoheitsgebiet dieses Staates bereits auf Dauer verlassen haben. Das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Satz 2 dieses Beschlusses – und das daraus folgende Aufenthaltsrecht – hänge von der Voraussetzung ab, dass zwischen dem Aufenthalt und der Beschäftigung der Eltern im Aufnahmemitgliedstaat und der Möglichkeit für das Kind, nach Absolvierung einer Berufsausbildung Zugang zu einer Beschäftigung zu erhalten, ein zeitlicher Zusammenhang bestehe.
39 Aus diesem Standpunkt, der die Bedeutung der dritten Voraussetzung betreffend die Eigenschaft als „Kind eines türkischen Arbeitnehmers“ betont, kann die Auffassung abgeleitet werden, dass einem Elternteil des türkischen Staatsangehörigen zu Beginn und während der Ausbildung des Kindes die Rechtsstellung eines türkischen Arbeitnehmers im Sinne des Beschlusses Nr. 1/80 zukommen müsse, damit das Kind nach Abschluss seiner Berufsausbildung das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats genießt.
40 Was die Eigenschaft als „Kind eines türkischen Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, die der türkische Staatsangehörige besitzen muss, um am Ende seiner Berufsausbildung das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung zu erhalten, ist zu beachten, dass es nach diesem Satz, im Gegensatz zu den ausdrücklichen Regelungen in Art. 6 und Art. 7 Satz 1 dieses Beschlusses, nicht erforderlich ist, dass der türkische Arbeitnehmer, dessen Kind beabsichtigt, ein Aufenthaltsrecht geltend zu machen, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, eine zusätzliche Voraussetzung, welche die beiden letztgenannten Bestimmungen sehr wohl vorsehen.
41 Das Problem, das sich aufgrund dieser Besonderheit des Wortlauts von Art. 7 Satz 2 stellt, besteht darin, festzustellen, ob sie auf die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zurückzuführen ist, kurz auf den in den beiden anderen Bestimmungen – Art. 6 und Art. 7 Satz 1 – enthaltenen Begriff des türkischen Arbeitnehmers zu verweisen, oder ob es sich um eine bewusste Differenzierung der Anwendungsvoraussetzungen der fraglichen Bestimmung gegenüber denen der anderen Bestimmungen handelt.
42 Um die Bedeutung des Wortlauts dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall zu klären, ist von einer Erwägung des Gerichtshofs in den Urteilen Bozkurt(13) und Tetik(14) auszugehen. Im ersten dieser beiden Urteile hat der Gerichtshof die in Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Voraussetzungen untersucht, der bestimmte Zeiten der Abwesenheit einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gleichstellt und nach dem „[d]er Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit ... den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt [werden]. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.“ Der Gerichtshof wurde darum ersucht, klarzustellen, ob auf der Grundlage dieser Bestimmung ein türkischer Arbeitnehmer wie Herr Bozkurt sein Recht behält, im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls wurde, der zu seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit führte.
43 Der Gerichtshof hat entschieden, dass nach Sinn und Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die Konsolidierung der Situation der bereits beschäftigten türkischen Arbeitnehmer gerichtet sei, das Aufenthaltsrecht der Beschäftigung des Arbeitnehmers dienlich sein müsse, so dass es bei einer Unterbrechung der Beschäftigung nur fortbestehen könne, wenn die Unterbrechung zeitlich begrenzt sei. Diese Auslegung entspreche dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der nur die vorübergehende Abwesenheit betreffe, bei der die weitere Teilnahme des Arbeitnehmers am Erwerbsleben nicht prinzipiell in Frage gestellt sei. In Fällen dauernder Arbeitsunfähigkeit sei der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt dagegen vollständig entzogen, und es bestehe kein sachlich begründetes Interesse daran, ihm ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht zu garantieren(15) .
44 Nach Auffassung des Gerichtshofs bezieht sich Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 „nicht auf die Lage eines türkischen Staatsangehörigen, der den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats endgültig verlassen hat“(16) . Er hat daraus abgeleitet, dass „[m]angels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, ... das Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen [entfällt], wenn der Betroffene vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist“(17) .
45 Im Urteil Tetik hat der Gerichtshof seine Ausführungen im Urteil Bozkurt bestätigt und näher ausgeführt, „dass ein türkischer Arbeitnehmer, der über vier Jahre lang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß beschäftigt war und freiwillig seine Beschäftigung aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine neue Beschäftigung zu suchen, dem es jedoch nicht gelingt, unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, in diesem Staat während eines angemessenen Zeitraums ein Aufenthaltsrecht besitzt, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, wobei er gegebenenfalls den Bestimmungen der in diesem Staat insoweit geltenden Regelungen nachzukommen hat, z. B. dadurch, dass er sich als Arbeitsuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht“(18) .
46 Im Licht dieser beiden Urteile schlagen die dänische und die niederländische Regierung vor, die Besonderheit des Wortlauts von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die erste der beiden in Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Erklärungen zurückzuführen, d. h. in dem Sinn zu verstehen, dass sie auf die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zurückgeht, kurz auf den im Satz 1 desselben Artikels verwendeten Begriff des türkischen Arbeitnehmers zu verweisen.
47 Daher ist ihrer Ansicht nach a) zu berücksichtigen, dass die Eltern von Frau Bekleyen den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig verlassen hätten, da sie das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen hätten und dort seit zehn Jahren nicht mehr wohnten, b) daraus abzuleiten, dass sie bei Beginn, während der Dauer und bei Abschluss der Berufsausbildung von Frau Bekleyen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr die Rechtsstellung eines türkischen Arbeitnehmers für die Zwecke von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 gehabt hätten, und c) die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage dahin zu entscheiden, dass eine Person in der Lage von Frau Bekleyen am Ende ihrer Berufsausbildung kein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung erwerben und sich daher nicht auf die Beschäftigungs‑ und Aufenthaltsrechte nach Art. 7 Satz 2 dieses Beschlusses berufen könne.
48 Dieser Antwort auf die dem Gerichtshof gestellte Frage stehen drei Arten von Gründen entgegen, die mit a) den Zielen, die das Assoziierungsabkommen und der Beschluss Nr. 1/80 verfolgen, b) dem unterschiedlichen Inhalt der Sätze 1 und 2 des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 und c) den Auswirkungen von Art. 59 des Zusatzprotokolls auf die Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verbunden sind.
A – Die von dem Assoziierungsabkommen und dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten Ziele
49 Wie der Gerichtshof klar hervorgehoben hat, a) verdeutlicht Art. 12 des Assoziierungsabkommens, dass es Ziel dieses Abkommens ist, „eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch im Bereich der Arbeitskräfte, zu fördern, u. a. durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer“(19), und b) ist dieses Ziel „so weit wie möglich“ durch eine Übertragung der Regeln und Grundsätze, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft regeln, zu verwirklichen(20), „um die Lebensbedingungen des türkischen Volkes zu bessern und später den Beitritt der Republik Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern (vierter Erwägungsgrund der Präambel und Art. 28 des Abkommens)“(21) .
50 Die Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80, der nach dem ersten und dem dritten Erwägungsgrund seiner Präambel unter Berücksichtigung der „Besonderheit der Assoziationsbindungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei“ erlassen wurde und darauf abzielt, „die Bestimmungen [des Abkommens] über den Austausch junger Arbeitskräfte [durchzuführen]“, ist daher an diesem Ziel auszurichten.
51 Im Bewusstsein, dass sich somit die hier auszulegenden Bestimmungen des fraglichen Beschlusses, nämlich Art. 6 und Art. 7 Sätze 1 und 2, in den Kontext der schrittweisen Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die Gemeinschaft einfügen, die dabei besonderes Augenmerk auf die Zulassung junger türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt der Gemeinschaft legt, muss bei der Auslegung dieser Bestimmungen zwischen ihrer übereinstimmenden allgemeinen Zielsetzung und der spezifischen Funktion der einzelnen Bestimmungen unterschieden werden.
52 Eine gemeinsame allgemeine Zielsetzung aller drei Bestimmungen besteht darin, dass sie auf die Förderung der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei abzielen.
53 Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 hat die Funktion, die Art und Weise, in der die schrittweise Integration der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft zu verwirklichen ist, näher auszuführen.
54 Die Sätze 1 und 2 des Art. 7 dieses Beschlusses folgen dem allgemeinen System, zu dem sie gehören, indem sie eine Zulassung der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen. Diese gemeinsame allgemeine Zielsetzung beider Sätze wird durch das Urteil Derin bestätigt, wonach das Ziel von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 die „fortschreitende Verbesserung der Situation der Familienangehörigen [türkischer] Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat [ist], indem ihnen erlaubt wird, dort nach einiger Zeit ein unabhängiges Leben zu führen“(22) .
55 Diese Zulassung der Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erfolgt bei bloßen Familienangehörigen in Form eines Rechts, sich – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich); in Form ihres freien Zugangs zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich); und, im Fall eines Kindes (und nicht nur Familienangehörigen), in Form der Möglichkeit für das Kind, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, sofern ein Elternteil seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war und das Kind in diesem Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Art. 7 Satz 2).
56 Das spezifische Ziel von Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist die Verwirklichung einer Integration der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats durch die ihrem Wunsch nach Zugang zum Arbeitsmarkt entsprechende Befriedigung ihres Interesses am Nachzug ihrer Familienangehörigen. Aus diesem Grund wurde vorgesehen, dass die Rechte ihrer Familienangehörigen von der Voraussetzung abhängen, dass diese Arbeitnehmer (weiterhin) dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören.
57 Der Gerichtshof hat im Urteil Kadiman(23) ausgeführt, dass Satz 1 a) „die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird“, bezweckt(24), b) diesen Familienangehörigen „[z]ur Förderung einer dauerhaften Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat“ das Recht einräumt, in diesem Staat nach einer bestimmten Zeit eine Beschäftigung auszuüben(25), und c) „somit günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen [soll], indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen“(26) .
58 Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 hat im Gegensatz dazu nicht zum Ziel, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen(27), sondern, den Eintritt der Kinder türkischer Arbeitnehmer, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu erleichtern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen(28) . Daher ist dieser Satz nicht mehr eng mit dem Ziel der Integration der Eltern eines türkischen Kindes in den Aufnahmemitgliedstaat verbunden, und diese Bestimmung verlangt nicht, dass die Eltern zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind beabsichtigt, sich auf ein Stellenangebot zu bewerben, dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehören.
59 Außerdem nähme die von der dänischen und der niederländischen Regierung vorgeschlagene Auslegung, die die tatsächliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats und die Zugehörigkeit der Eltern zum regulären Arbeitsmarkt dieses Staates voraussetzt, Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 jede praktische Wirksamkeit, da diese Bestimmung damit im Verhältnis zu Satz 1, der stärker auf die Familienzusammenführung der „Familienangehörigen“ abzielt, nichts Neues enthielte.
60 Da Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht spezifisch die Familienzusammenführung bezweckt, kann er folglich nicht so gelesen werden, dass er den Aufenthalt und die Beschäftigung der Eltern und daher den gemeinsamen Wohnsitz der Eltern und des Kindes zu Beginn und während seiner Berufsausbildung voraussetzte.
B – Der inhaltliche Unterschied zwischen Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 und Satz 1 dieses Artikels
61 Im Licht der unterschiedlichen spezifischen Funktionen der Sätze 1 und 2 von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 ist Satz 1 dahin auszulegen, dass er ein Recht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, denen die Genehmigung erteilt wurde, zu ihm zu ziehen, im Sinne eines vom Recht des Arbeitnehmers abgeleiteten Rechts schafft; hingegen ist Satz 2 dahin auszulegen, dass er, wenn die in ihm vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, zu einem eigenen Recht dieser Kinder führt.
62 Der Vorstellung von einem Recht der Kinder türkischer Arbeitnehmer auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft als einem eigenen und nicht daraus folgenden, abgeleiteten Recht widerspricht auch nicht der Umstand, dass, wie ich in den Nrn. 31 ff. der vorliegenden Schlussanträge hervorgehoben habe, Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dieses Recht gerade für „[d]ie Kinder türkischer Arbeitnehmer [vorsieht], sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war“.
63 Dieses Merkmal impliziert zweifellos, dass das Recht eines Kindes türkischer Arbeitnehmer auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats seinen Ursprung in der von diesen in der Vergangenheit verrichteten Arbeit hat. Nach der Art. 7 Satz 2 dieses Beschlusses eigenen Funktion ist jedoch das fragliche Merkmal nicht in dem Sinne zu berücksichtigen, dass es zu einer Voraussetzung für die Anwendung dieses Artikels erhoben würde, dass ein Elternteil während der Ausbildung des Kindes die Rechtsstellung eines türkischen Arbeitnehmers beibehält. Dieses Merkmal ist, neben dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung durch dieses Kind, als ein Sachverhaltsmerkmal anzusehen, das bei der Feststellung zu berücksichtigen ist, ob ein Mindestmaß an Integration dieses Kindes in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats gegeben ist; ein solches Integrationsniveau ist der Grund, warum es im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/80, im Geiste des Assoziierungsabkommens, an den in den Nrn. 49 und 50 der vorliegenden Schlussanträge erinnert worden ist, für erforderlich erachtet wurde, dem Kind eine privilegierte Rechtsstellung im Verhältnis zu jedem anderen Drittstaatsangehörigen und jedem anderen Angehörigen derselben Familie einzuräumen.
64 Offensichtlich aufgrund dieser Berücksichtigung der Eigenschaft als Kind eines türkischen Arbeitnehmers als einer historischen Gegebenheit mit soziologischer Bedeutung hat der Gerichtshof in Randnr. 30 des Urteils Akman betont, dass Art. 7 Satz 2 des genannten Beschlusses das Verb „war“ im Imperfekt verwende – im Gegensatz zum Gebrauch des Präsens in Art. 7 Satz 1(29) –, wenn er das fragliche Recht vorsehe, „sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war“. Der Gerichtshof hat diesen Umstand so gewürdigt, dass dies „somit darauf hin[deutet], dass das fragliche Erfordernis in Artikel 7 Satz 2 irgendwann vor dem Zeitpunkt erfüllt worden sein muss, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat“(30) .
65 Wie ich bereits in Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge hervorgehoben habe, erkennt der Beschluss Nr. 1/80 dem Kind ein eigenes Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft nicht nur auf der Grundlage zu, dass es das Kind eines Arbeitnehmers ist, der mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis beschäftigt war; nach diesem Beschluss ist auch erforderlich, dass es in diesem Land eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
66 Durch diese beiden Voraussetzungen setzt der Beschluss Nr. 1/80 den Grundsatz der „schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer“ um, von dem das Assoziierungsabkommen geprägt ist. Zum einen werden durch den Beschluss Nr. 1/80 die Kinder türkischer Arbeitnehmer den gemeinschaftlichen Arbeitnehmern nicht gleichgestellt, da er für sie den Zugang nur zum Arbeitsmarkt des Landes vorsieht, in dem einer ihrer Elternteile mindestens drei Jahre lang regulär beschäftigt war; zum anderen lässt er sie zu diesem Arbeitsmarkt erst dann zu, wenn sie die Fähigkeit erworben haben, sich in die Gesellschaft dieses Landes in ausreichendem Maß, nachgewiesen durch den Abschluss einer Berufsausbildung, zu integrieren.
67 Nach alledem ist Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, sofern nicht Art. 59 des Zusatzprotokolls zu einem anderen Ergebnis führt, dahin auszulegen, dass ein Kind eines früher im Aufnahmemitgliedstaat drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers, das in diesem Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, Anspruch auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht hat, ungeachtet der Tatsache, dass seine Eltern diesen Mitgliedstaat auf Dauer verlassen haben, bevor das Kind in dessen Hoheitsgebiet eingereist ist und seine Berufsausbildung aufgenommen hat.
C – Auswirkungen von Art. 59 des Zusatzprotokolls auf die Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80
68 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die in der vorstehenden Nummer vorgenommene Auslegung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist, wonach „der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden [darf] als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumen“; daher ist ein Vergleich geboten, um festzustellen, ob nicht diese Lösung des vorliegenden Problems dazu führt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eine günstigere Behandlung gewährt wird als dem Kind eines gemeinschaftlichen Arbeitnehmers. Dieser Vergleich ist umso mehr geboten, als nach Ansicht des vorlegenden Gerichts das Kind eines Unionsbürgers die Rechte aufgrund eines früheren Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat nicht behält, wenn es allein dorthin zurückkehrt, um eine Berufsausbildung zu beginnen, nachdem es diesen Staat mit seinen Eltern verlassen hat.
69 Für einen sachdienlichen Vergleich bedarf es zweier Vorbemerkungen.
70 Erstens lässt nach ständiger Rechtsprechung der Beschluss Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen(31) .
71 Zur Lage der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers hat der Gerichtshof im Urteil Ergat ausgeführt, dass ungeachtet des Beschlusses Nr. 1/80 die Mitgliedstaaten nach wie vor befugt seien, sowohl Vorschriften über die Einreise eines Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen als auch die Bedingungen seines Aufenthalts während der ersten drei Jahre zu regeln, nach deren Ablauf er das Recht habe, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben(32) .
72 Diese Befugnis der Mitgliedstaaten umfasst es auch, die neuerliche Niederlassung oder die neuerliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers zu regeln, der zunächst die in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte erworben hatte, diese Rechtsstellung dann aber grundsätzlich verlor, weil er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen erheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verließ. Der Gerichtshof hat daher ausgeführt, wenn sich das Familienmitglied eines türkischen Arbeitnehmers später erneut in diesem Staat niederlassen wolle, könnten die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass er erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantrage, um zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, wenn er noch von ihm abhänge, oder um auf der Grundlage von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 zu arbeiten(33) .
73 Dazu sei klargestellt, dass die von mir in Nr. 67 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagene Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht in die Befugnis der Mitgliedstaaten eingreift, die neuerliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der den Aufnahmemitgliedstaat mit seiner Familie auf Dauer verlassen hat, von der Erteilung einer neuerlichen Einreisegenehmigung abhängig zu machen, wenn das Kind in diesem Mitgliedstaat eine Ausbildung absolvieren möchte(34) .
74 Zweitens ist für den Vergleich der Lage eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers mit der eines Kindes eines Angehörigen eines Mitgliedstaats in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das Frau Bekleyen nach ihrer Rückkehr in diesen Staat zur Aufnahme ihrer Berufsausbildung gewährt wurde, auf nationalem Recht und nicht auf dem Beschluss Nr. 1/80 beruhte.
75 Im Licht dieses Umstands ist für diesen Vergleich, entgegen den Ausführungen in den Erklärungen der dänischen Regierung und entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts, die Lage von Frau Bekleyen zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie ihre Berufsausbildung abschloss und unter Berufung auf ein Recht nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats begehrte, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreiste und ihr Hochschulstudium aufnahm. Die Besonderheit ihrer Lage beruht darauf, dass ihre Eltern nicht mehr im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wohnten, weder zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat noch während ihrer Berufsausbildung; ihr Fall betrifft daher nicht den Bereich der Familienzusammenführung. Es geht somit um ein volljähriges Kind, das sich am Ende seines Hochschulstudiums in der Lage einer unabhängigen Person befindet(35) . Es sind daher ihre Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 mit denen des Kindes eines Unionsbürgers zu vergleichen, das beabsichtigt, nach seiner in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufsausbildung in den Arbeitsmarkt dieses Staates einzutreten, ohne dass sich seine Eltern im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats befinden(36) .
76 Dazu ist zu bemerken, dass die Lage eines Kindes eines europäischen Staatsangehörigen entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts weder von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG(37) noch von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie erfasst ist(38) .
77 Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 sieht das Recht der einen Unionsbürger begleitenden oder ihm nachziehenden Familienangehörigen auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten vor, wenn er Arbeitnehmer ist (Buchst. a dieses Absatzes) oder über ausreichende Existenzmittel verfügt (Buchst. b dieses Absatzes) oder eine Ausbildung absolviert (Buchst. c dieses Absatzes).
78 Schon aus den Worten „begleitet oder … nachzieht“ in dieser Vorschrift folgt, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 dem Zweck der Familienzusammenführung gemäß die Anwesenheit zumindest eines Elternteils des fraglichen Kindes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats voraussetzt, damit dem Kind dort ein Aufenthaltsrecht zukommen kann. Für die nach Art. 59 des Zusatzprotokolls vorzunehmende Prüfung bedarf es jedoch, wie ich in Nr. 75 der vorliegenden Schlussanträge hervorgehoben habe, eines Vergleichs der Lage eines türkischen Kindes in der jeweiligen Rechtssache mit der Lage eines Kindes eines Unionsbürgers, dessen Eltern zu dem Zeitpunkt, zu dem es ein Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geltend machen möchte, nicht mehr in dessen Hoheitsgebiet wohnen.
79 Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sieht die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers vor. Daher ist festzustellen, dass dieser Artikel für den nach Art. 59 des Zusatzprotokolls anzustellenden Vergleich außer Betracht zu bleiben hat, da dieser Vergleich im Hinblick auf einen Fall anzustellen ist, in dem die Eltern eines Kindes bei dessen Rückkehr und während seines Aufenthalts nicht mehr im Aufnahmemitgliedstaat wohnten.
80 Was hingegen das Kind eines Unionsbürgers betrifft, dem selbst die Unionsbürgerschaft fehlt, sind die Art. 18 EG und 39 EG, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 39 EG zu berücksichtigen.
81 Nach Art. 18 Abs. 1 EG hat „[j]eder Unionsbürger … das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten“.
82 Art. 39 Abs. 1 EG enthält den fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, während Abs. 2 dieses Artikels vorsieht, dass diese Freiheit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasst nach Abs. 3 Buchst. a und b dieses Artikels das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen.
83 Die Richtlinie 2004/38 sieht darüber hinaus in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a vor, dass jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten hat, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist.
84 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 39 EG schließlich geklärt, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ ein Begriff des Gemeinschaftsrechts ist, der nicht eng auszulegen ist(39) ; er hat dazu die auf die Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 übertragbare Feststellung getroffen, dass dieser Begriff nicht nur denjenigen umfasse, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begebe, um sich dort um eine tatsächlich angebotene Stelle zu bewerben, sondern auch denjenigen, der dies tue, um dort Arbeit zu suchen(40) .
85 Daraus folgt, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats und volljähriges Kind eines Unionsbürgers, das sein Hochschulstudium in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat, nicht nur das – autonome – Recht hat, sich im Hoheitsgebiet dieses Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, sondern auch das Recht auf freien Zugang zu einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats hat. Dieses Recht kann nach Art. 39 Abs. 3 EG nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt werden.
86 Was hingegen die Rechte eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers anbelangt, ist festzustellen, dass türkische Staatsangehörige, die die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 besitzen, keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats bestimmte Rechte geltend machen können(41) .
87 Wie ich außerdem bereits in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge hervorgehoben habe, muss ein Kind eines türkischen Staatsangehörigen, um das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung und auf entsprechenden Aufenthalt nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 zu erlangen, drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Es muss 1. Kind eines türkischen Arbeitnehmers sein, 2. nachweisen, dass einer seiner Elternteile „in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war“, und 3. im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.
88 Daraus folgt, dass das Kind eines türkischen Staatsangehörigen, im Unterschied zu einem Kind eines Unionsbürgers, kein unbedingtes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und auf entsprechenden Aufenthalt genießt, da es für den Erwerb dieser Rechte mehrere Voraussetzungen erfüllen muss. Was außerdem die Reichweite der ihm nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte betrifft, sind diese Rechte, wie in den vorstehenden Nummern dieser Schlussanträge festgestellt, deutlich weniger günstig ausgestaltet (keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dessen nationalen Rechts) als die eines gemeinschaftlichen Staatsangehörigen nach den Regeln des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und nach den Sekundärrechtsakten zu ihrer Umsetzung.
89 Die hinsichtlich der Rechte nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgeschlagene Auslegung führt daher nicht zu einer günstigeren Behandlung des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, als sie einem Kind eines Unionsbürgers nach dem Vertrag gewährt wird.
90 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, wonach ein Kind eines früher im Aufnahmemitgliedstaat drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers, das in diesem Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, Anspruch auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht hat, ungeachtet der Tatsache, dass seine Eltern diesen Mitgliedstaat auf Dauer verlassen haben, bevor das Kind in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingereist ist und seine Berufsausbildung aufgenommen hat, Art. 59 des Zusatzprotokolls nicht widerspricht.
V – Entscheidungsvorschlag
91 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:
Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass ein Kind eines früher im Aufnahmemitgliedstaat drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers, das in diesem Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, Anspruch auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht hat, ungeachtet der Tatsache, dass seine Eltern diesen Mitgliedstaat auf Dauer verlassen haben, bevor dieses Kind in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zur Aufnahme seiner Berufsausbildung eingereist ist.
(1) .
(2) – Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet wurde. Dieses Abkommen wurde durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.
(3) – Der Beschluss vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation trat am 1. Juli 1980 in Kraft. Er wurde nicht im Amtsblatt veröffentlicht, kann jedoch in einem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausgegebenen Werk eingesehen werden: Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG–Türkei sowie andere Basisdokumente, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel 1992.
(4) – Zusatzprotokoll, in dem die Bedingungen, die Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der Übergangsphase festgelegt sind, unterzeichnet am 23. November 1970 in Brüssel und geschlossen, gebilligt und bestätigt im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1, im Folgenden: Zusatzprotokoll).
(5) – Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu (C‑355/93, Slg. 1994, I‑5113, Randnr. 17), vom 19. November 1998, Akman (C‑210/97, Slg. 1998, I‑7519, Randnr. 23), und vom 16. Februar 2006, Torun (C‑502/04, Slg. 2006, I‑1563, Randnr. 19).
(6) – Urteile Eroglu (Randnrn. 20 und 23), Akman (Randnr. 24) und Torun (Randnr. 20).
(7) – Urteil Torun (Randnrn. 27 und 28).
(8) – Randnr. 25.
(9) – Randnr. 44.
(10) – Randnr. 45.
(11) – Randnr. 47.
(12) – Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Akman zwar kurz untersucht hat, ob Herr Akman das Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, was von der deutschen und der griechischen Regierung bestritten worden war; er hat dieses Kriterium aber nicht als ausdrücklich in Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeführte Voraussetzung geprüft.
(13) – Urteil vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, Slg. 1995, I‑1475).
(14) – Urteil vom 23. Januar 1997, Tetik (C-171/95, Slg. 1997, I‑329).
(15) – Urteil Bozkurt (Randnr. 36).
(16) – Ebd., Randnr. 39.
(17) – Ebd., Randnr. 40.
(18) – Ebd., Randnr. 48.
(19) – Urteil vom 18. Juli 2007, Derin (C‑325/05, Slg. 2007, I‑6495, Randnr. 3).
(20) – Vgl. Urteil Bozkurt (Randnr. 20).
(21) – Urteil Derin (Randnr. 3). Vgl. dazu O’Leary, S., „Employment and residence for Turkish workers and their families: Analogies with the case-law of the Court of justice on Art. 48 EC“, Festschrift für G. F. Mancini , 1998, S. 738.
(22) – Randnr. 71.
(23) – Urteil vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133).
(24) – Randnr. 34.
(25) – Randnr. 35.
(26) – Randnr. 36.
(27) – Vgl. Urteil Akman (Randnr. 34).
(28) – Vgl. Urteile Akman (Randnr. 38) und Torun (Randnr. 23).
(29) – In diesem Satz 1 legt der Beschluss Nr. 1/80 nämlich die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats durch einen Familienangehörigen eines diesem Markt „angehörenden“ türkischen Arbeitnehmers fest.
(30) – Auf der Grundlage dieser Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 in Randnr. 30 des Urteils Akman hat der Gerichtshof – in Randnr. 44 dieses Urteils – schließlich ausgeführt, Satz 2 könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er das Recht des Kindes, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, davon abhängig machte, dass der Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind am Ende seiner Berufsausbildung eine Beschäftigung im fraglichen Mitgliedstaat aufnehmen wolle, dort wohne. Dass diese Feststellung des Gerichtshofs weniger weit geht als die vorstehend wiedergegebene Randnr. 30 des Urteils Akman, ist eben darauf zurückzuführen, dass sie die in dieser Rechtssache erforderliche Auslegung des fraglichen Satzes zur Beantwortung der dem Gerichtshof gestellten Vorlagefrage darstellte.
(31) – Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1992, Kus (C-237/91, Slg. 1992, I‑6781, Randnr. 25), Kadiman (Randnr. 31) und vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 48).
(32) – Urteil vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, Slg. 2000, I‑1487, Randnr. 42).
(33) – Urteile Ergat (Randnr. 49) und Derin (Randnr. 67).
(34) – Die Kommission hat dazu in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, Frau Bekleyen habe ihre nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworbene Rechtsstellung nicht verloren, d. h., sie habe bei ihrer Rückkehr weiterhin Anspruch auf freien Zugang zur Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat und auf Aufenthalt. Da Frau Bekleyen als Minderjährige den Aufnahmemitgliedstaat nicht aus freiem Willen verlassen habe, sondern dem Beschluss ihrer Eltern gefolgt sei, könne nicht angenommen werden, sie habe diesen Staat „ohne berechtigte Gründe“ verlassen. Meines Erachtens darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vorlagefrage nur die Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft und die Frage, welche Rechte Frau Bekleyen aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ableiten könnte, weder im nationalen Verwaltungsverfahren noch vor den nationalen Gerichten erhoben wurde; die Klägerin hat sie nicht einmal in ihren Erklärungen erwähnt. Ich werde daher die Frage, ob Frau Bekleyen ihre möglicherweise, wie die Kommission behauptet, nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbene Rechtsstellung verloren hat, weil sie das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, nicht prüfen.
(35) – Der Gerichtshof hat diese den Zeitpunkt des Abschlusses eines Hochschulstudiums kennzeichnende Unabhängigkeit in Randnr. 45 des Urteils Akman betont, wonach „nicht davon ausgegangen werden [kann], dass das Kind eines mindestens drei Jahre ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat beschäftigten türkischen Wanderarbeitnehmers, das rechtmäßig in diesem Staat wohnt, das dort eine Ausbildung abgeschlossen hat und dem anschließend die Möglichkeit zur Ausübung einer Beschäftigung in diesem Staat geboten wird, zu diesem Zeitpunkt noch von der Anwesenheit eines Elternteils abhängig ist, denn vom Eintritt ins Arbeitsleben an ist das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig, sondern kann seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten“.
(36) – Für diesen Vergleich habe ich aus zwei Gründen nur einen Teil der Erwägungen im Urteil Derin berücksichtigt. Erstens hat der Gerichtshof in jenem Urteil die Rechte des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verglichen, und nicht die aus Satz 2 dieses Artikels. Zweitens hat der Gerichtshof, obwohl er in Randnr. 68 dieses Urteils ausgeführt hat, dass „[a]ngesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung … die Situation eines Kindes eines türkischen Wanderarbeitnehmers nicht mit der eines Kindes eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu vergleichen [ist]“, diesen Vergleich im Rahmen der Würdigung des abschließenden Charakters der Verlusttatbestände für das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dennoch vorgenommen. Ich bin daher der Ansicht, dass die Begründung des Urteils Derin nicht zur Gänze auf den in der vorliegenden Rechtssache gegenständlichen Fall übertragen werden kann.
(37) – ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. L 229, S. 35.
(38) – Ich werde diesen Vergleich anhand der Richtlinie 2004/38 und nicht von Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung anstellen. Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 wurde aufgehoben und durch die Richtlinie 2004/38 ersetzt, die nach ihrem Art. 40 von den Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2006 umzusetzen war. Obwohl die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 noch anwendbar war, nämlich am 19. Dezember 2005, ist festzuhalten, dass die neue Richtlinie nunmehr bereits in Kraft getreten ist. Am 21. September 2006, als das Land Berlin diesen Antrag zurückwies, war Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 bereits aufgehoben und ausschließlich die Richtlinie 2004/38 anwendbar, wie auch während des gesamten gerichtlichen Verfahrens. Es erscheint mir daher sachdienlich, diesen Vergleich auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 anzustellen.
(39) – Urteil vom 23. März 2004, Collins (C-138/02, Slg. 2004, I‑2703, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(40) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, Slg. 1998, I‑2691, Randnr. 32), wonach im Rahmen von Art. 39 EG „derjenige, der tats ächlich eine Arbeit sucht, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist“.
(41) – Vgl. in diesem Sinne insbesondere die Urteile Tetik (Randnr. 29) und Derin (Randnr. 66).