Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.10.2009 – C-85/09
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2009:685
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2008, Portela/Kommission (Rechtssache T‑137/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Verpflichtung der Kommission, nach Art. 14b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) in der durch die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331, S. 1) geänderten Fassung tätig zu werden, indem sie der Zertifizierungsstelle TÜV Rheinland Product Safety GmbH über die Bundesrepublik Deutschland aufgibt, die in Anhang XI Abschnitt 6 der Richtlinie 93/42 vorgesehene Haftpflichtversicherung der genannten Zertifizierungsstelle zugunsten der Klägerin eintreten zu lassen, und, hilfsweise – für den Fall, dass der geltend gemachte Schaden nicht auf diesem Weg ersetzt werden kann –, auf Ersatz des der Klägerin durch die verschiedenen Unterlassungen der Kommission entstandenen Schadens als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2 Die Portela – Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda trägt die Kosten.